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St.Gallen Versicherungsgericht 25.03.2010 AHV-H 2010/1

March 25, 2010·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·1,737 words·~9 min·4

Summary

Art. 9 ATSG, Art. 43bis Abs. 1 AHVG, Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG, Art. 37 Abs. 1 IVV. Hilflosigkeit einer betagten, im Heim lebenden Person. Bedarf nach einer regelmässigen und erheblichen Dritthilfe bei der alltäglichen Lebensverrichtung "Essen" (dauernde Aufforderung zum Trinken gehört nicht dazu). Bedarf nach dauernder Pflege (An- und Ausziehen von Kompressions- bzw. Stützstrümpfen und Kontrolle der Einnahme von Medikamenten gehören nicht dazu) und persönlicher Überwachung im Alters- bzw. Alterspflegeheim (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. März 2010, AHV-H 2010/1).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV-H 2010/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 06.09.2019 Entscheiddatum: 25.03.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 25.03.2010 Art. 9 ATSG, Art. 43bis Abs. 1 AHVG, Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG, Art. 37 Abs. 1 IVV. Hilflosigkeit einer betagten, im Heim lebenden Person. Bedarf nach einer regelmässigen und erheblichen Dritthilfe bei der alltäglichen Lebensverrichtung "Essen" (dauernde Aufforderung zum Trinken gehört nicht dazu). Bedarf nach dauernder Pflege (An- und Ausziehen von Kompressions- bzw. Stützstrümpfen und Kontrolle der Einnahme von Medikamenten gehören nicht dazu) und persönlicher Überwachung im Alters- bzw. Alterspflegeheim (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. März 2010, AHV-H 2010/1). Abteilungspräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 25. März 2010 in Sachen W.___, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Hilflosenentschädigung Sachverhalt: A.    W.___ (Jahrgang 1924) wurde durch ihren Sohn am 17. September 2009 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet. Sie lebte seit dem 4. August 2004 im Seniorenzentrum A.___. In dem zum Anmeldeformular gehörenden Fragebogen wurde angegeben, der Versicherten müsse seit dem 1. Juni 2005 beim An- und Ausziehen der Stützstrümpfe und seit dem 1. Dezember 2008 generell beim An- und Ausziehen geholfen werden. Seit dem 1. März 2008 benötige sie mehrmals täglich Unterstützung beim Aufstehen und Absitzen. Beim Essen (immer auf dem Zimmer) müsse seit dem 1. März 2008 die Nahrung zerkleinert werden. Bei der Körperpflege benötige die Versicherte seit dem 1. Dezember 2008 umfassende Hilfe. Vorher habe sie nur Hilfe beim Duschen benötigt. Seit dem 19. April 2009 benötige die Versicherte auch beim Verrichten der Notdurft Hilfe. Schliesslich müsse ihr seit dem 1. September 2006 bzw. dem 1. März 2008 bei der Fortbewegung und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte geholfen werden. Die Versicherte benötige eine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe in der Form des mehrmals täglich notwendigen Verabreichens von Medikamenten und des An- und Ausziehens der Kompressionsstrümpfe. Ausserdem müsse die Versicherte stündlich einmal kontrolliert werden, um ihr die Alltagsbewältigung zu ermöglichen. Vorher habe die Versicherte einen Telealarm gehabt, den sie sehr oft ohne Grund betätigt habe. Dr. med. B.___ bestätigte diese Angaben am 23. August 2009. B.    Am 30. Oktober 2009 erfolgte eine telefonische Abklärung. Die Pflegeverantwortliche des Heimes gab gemäss dem entsprechenden Protokoll an, die Versicherte sei sehr vergesslich und pflege sehr wenig oder gar keinen Kontakt mit Mitbewohnern. Ab Juni 2005 habe ihr hauptsächlich beim An- und Ausziehen der Stützstrümpfe geholfen werden müsse. Seit ca. Dezember 2008 benötige sie beim An- und Ausziehen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte umfassend Hilfe, weil die körperlichen Einschränkungen und die Schmerzen zu gross seien. Seit März 2008 sei es der Versicherten nicht mehr möglich, selbständig von einem gewöhnlichen Stuhl aufzustehen oder sich hinzusetzen. Sie könne auch nicht mehr selbständig zu Bett gehen. Beim Essen sei die Versicherte mehrheitlich selbständig. Sie sei in der Lage, mit dem Löffel oder der Gabel selbständig zu essen. Sie könne auch noch mit dem Messer umgehen (z.B. ein Butterbrot streichen). Auch weiche Nahrung könne sie noch mit dem Messer zerkleinern. Zum Trinken müsse sie aufgefordert werden, worauf sie dann selbständig trinke. Bei der Körperpflege sei die Versicherte seit Juni 2005 auf Hilfe angewiesen. Seit April 2009 benötige sie auch Hilfe beim Verrichten der Notdurft. Innerhalb des Heimes sei die Versicherte auf eine ständige Begleitung angewiesen. Die Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei ihr nicht mehr möglich. Eine ständige persönliche Überwachung in einem über das Heimübliche hinausgehenden Ausmass sei nicht notwendig. Die Medikamente würden von den Pflegepersonen vorbereitet und abgegeben. Sie müssten wegen der Vergesslichkeit der Versicherten unter Kontrolle eingenommen werden. Die Auskunft erteilende Pflegeverantwortliche bestätigte am 14. November 2009 unterschriftlich die Richtigkeit des Protokolls der telefonischen Abklärung. Mit einer Verfügung vom 3. Dezember 2009 sprach die Ausgleichskasse der Versicherten ab 1. März 2009 eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades zu. Sie ging davon aus, dass die Versicherte in fünf alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos sei. C.    Die Versicherte erhob am 16. Dezember 2009 Einsprache gegen diese Verfügung. Sie machte geltend, sie sei auch beim Essen als sechster alltäglicher Lebensverrichtung auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen. Wegen der Arthrose seien die Hände und die Finger nämlich kraftlos und schmerzempfindlich. Deshalb könne sie feste Speisen (z.B. Fleisch, Apfel) nicht mehr zerschneiden. Am Morgen müsse das Essen ans Bett gebracht werden, weil sie nur rechtzeitig im Speisesaal sein könnte, wenn sie sich ausserordentlich früh wecken liesse. Wegen der massiven Störung ihres Kurzzeitgedächtnisses müsse sie zum Trinken aufgefordert werden. Die Ausgleichskasse wies die Einsprache am 1. Februar 2010 ab. Sie machte geltend, die Versicherte könne das Messer durchaus noch einsetzen, nur nicht mehr zum Zerschneiden von zähen oder harten Lebensmitteln. Darin sei kein Bedarf nach einer regelmässigen Hilfe zu erblicken. Es sei zumutbar, nicht dauernd harte oder zähe © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Speisen zu sich zu nehmen, d.h. auf weichere Speisen auszuweichen. Ebenso zumutbar sei es, das Morgenessen im Zimmer einzunehmen, so dass der grosse Aufwand für das Ankleiden erst nach dem Essen anfalle. In einer internen Stellungnahme vom 5. Januar 2010 hatte die Ausgleichskasse zudem festgehalten, die meisten älteren Menschen müssten aufgefordert werden, genügend zu trinken. Das gehöre zum heimüblichen Überwachungs- und Betreuungsrahmen. D.    Die Versicherte erhob am 19. Februar 2010 Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid. Sie beantragte die Zusprache einer Entschädigung bei einer schweren Hilflosigkeit. Zur Begründung verwies sie darauf, dass ihr behinderungsbedingt beim Morgenessen durch den Zimmerservice Mehrkosten entstünden. Ausserdem sei der Essensalltag durch die Unfähigkeit, feste Speisen zu zerkleinern, erheblich eingeschränkt. Für die Erfüllung normaler Essenswünsche sei eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe notwendig. Teilweise finde die Hilfeleistung auch bei eingeschränktem und angepasstem Angebot regelmässig statt. Sie führe sich nur dann die notwendige Flüssigkeitsmenge zu, wenn sie immer wieder aufgefordert werde zu trinken. Demnach bestehe auch bei der alltäglichen Lebensverrichtung "Essen" eine anspruchsbegründende Hilflosigkeit. E.   Die Ausgleichskasse beantragte am 26. Februar 2010 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1.   Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Bezüger von Altersrenten haben einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie wenigstens mittelgradig hilflos sind (Art. 43bis Abs. 1 AHVG). Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss anwendbar (Art. 43bis Abs. 5 AHVG). Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person in allen alltäglichen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und wenn sie überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV). Die alltäglichen Lebensverrichtungen sind das An- und Auskleiden, das Aufstehen/Absitzen/Abliegen, das Essen (Nahrungsaufnahme), die Körperpflege, das Verrichten der Notdurft und die Fortbewegung (vgl. Rz 8010 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH). Eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit liegt vor, wenn eine versicherte Person nicht allein gelassen werden kann, so dass ständig (allenfalls mit kleinen Unterbrüchen) eine Drittperson anwesend sein muss (vgl. Rz 8035 KSIH). Die dauernde Pflege bzw. die medizinische oder pflegerische Hilfeleistung beinhaltet beispielsweise das tägliche Verabreichen von Medikamenten oder das Anlegen einer Bandage (vgl. Rz 8032 KSIH). 2.   Gemäss den überzeugenden und von der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellten Angaben der Pflegeverantwortlichen des Heimes A.___ besteht kein Bedarf nach einer dauernden und persönlichen Überwachung. Die Heimorganisation ist ohne weiteres in der Lage, den Überwachungsbedarf der Beschwerdeführerin ohne zusätzlichen Aufwand zu befriedigen. Das An- und Ausziehen der Kompressionsstrümpfe gehört zur Pflege und nicht zur alltäglichen Lebensverrichtung "An- und Ausziehen", denn es handelt sich um eine medizinisch begründete Massnahme. Allerdings fehlt der Hilfe beim An- und Ausziehen der Kompressionsstrümpfe die Erheblichkeit, da der Aufwand nicht wesentlich höher ist als derjenige, der beim An- und Ausziehen gewöhnlicher Strümpfe entsteht. Auch dem Bereitstellen und der Kontrolle der Einnahme der Medikamente fehlt die Erheblichkeit, da es sich um eine Leistung handelt, die im Rahmen der Betreuungsarbeit der Heimangestellten erledigt werden kann, ohne nennenswerten Mehraufwand zu verursachen. Die Beschwerdeführerin ist also weder dauernd persönlich überwachungsbedürftig noch dauernd pflegebedürftig. Damit fehlt eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen einer schweren Hilflosigkeit nach Art. 37 Abs. 1 IVV. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin nur mittelgradig hilflos ist, so dass die Beschwerde abgewiesen werden muss. 3.   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Selbst wenn die Beschwerdeführerin dauernd persönlich überwachungsbedürftig und/ oder dauernd pflegebedürftig wäre, läge nur eine mittelgradige Hilflosigkeit vor. Die Beschwerdegegnerin hat nämlich zu Recht einen regelmässigen erheblichen Bedarf nach Hilfe bei der alltäglichen Lebensverrichtung "Essen" verneint. Dass die Beschwerdeführerin nur dann das Morgenessen im Speisesaal einnehmen kann, wenn sie sich zu einer unzumutbar frühen Zeit wecken lässt, bewirkt keinen erheblichen Bedarf nach Hilfe beim Essen. Es ist der Beschwerdeführerin zumutbar, das Morgenessen im Zimmer einzunehmen. Das bedeutet nicht, dass ihr das Morgenessen ans Bett gebracht werden muss (vgl. 8019 KSIH), denn sie kann sich im eigenen Zimmer ohne weiteres im Morgenmantel an den Tisch setzen. Auch die krankheitsbedingte Unfähigkeit, mit dem Messer harte oder zähe Speisen zu zerkleinern, schafft keinen regelmässigen und erheblichen Bedarf nach Hilfe. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat bereits in einem Urteil vom 7. Dezember 2006 (AHV-H 2006/2) darauf hingewiesen, dass eine Hilfe beim Zerkleinern harter oder zäher Speisen zwar erheblich, aber nicht regelmässig notwendig sei, weil es zumutbar sei, nicht täglich solche Speisen zu sich zu nehmen, sondern zur Vermeidung der Hilflosigkeit auf leicht zu zerkleinernde Gerichte auszuweichen. Die Notwendigkeit, die Beschwerdeführerin immer wieder zum Trinken aufzufordern, ist zwar dauernd vorhanden, aber die entsprechende Hilfe ist nicht erheblich, weil es sich um eine selbstverständliche Aufgabe aller Personen handelt, die betagte Menschen betreuen. Diese Aufgabe ist in das Betreuungssystem integriert, d.h. sie gehört zur täglichen Versorgung der betagten Menschen mit Trinksame. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht eine Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin bei der alltäglichen Lebensverrichtung "Essen" verneint. Die Beschwerdeführerin ist in fünf alltäglichen Lebensverrichtungen und damit nur mittelgradig hilflos. Selbst wenn die Beschwerdeführerin persönlich überwachungsbedürftig oder dauernd pflegebedürftig wäre, müsste die Beschwerde also abgewiesen werden. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 25.03.2010 Art. 9 ATSG, Art. 43bis Abs. 1 AHVG, Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG, Art. 37 Abs. 1 IVV. Hilflosigkeit einer betagten, im Heim lebenden Person. Bedarf nach einer regelmässigen und erheblichen Dritthilfe bei der alltäglichen Lebensverrichtung "Essen" (dauernde Aufforderung zum Trinken gehört nicht dazu). Bedarf nach dauernder Pflege (An- und Ausziehen von Kompressions- bzw. Stützstrümpfen und Kontrolle der Einnahme von Medikamenten gehören nicht dazu) und persönlicher Überwachung im Alters- bzw. Alterspflegeheim (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. März 2010, AHV-H 2010/1).

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