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St.Gallen Versicherungsgericht 07.01.2025 AHV 2024/5

January 7, 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,702 words·~24 min·3

Summary

Art. 1a Abs. 1 lit. b, Art. 5 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 AHVG. Handelsreisende, Agenten und Angehörige ähnlicher Berufe. Sozialversicherungsrechtliche Stellung. Angehörige dieser Berufe sind grundsätzlich als unselbstständig¬ erwerbend anzusehen. Sie gelten nur dann als Selbstständigerwerbende, wenn sie kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benutzen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesentlichen selbst tragen (E. 1.4). Bei dem für eine Brokerfirma (AG) tätigen Beschwerdeführer (Vermittlung von Versicherungs- und Finanzprodukten) ist auf Grund der Umstände davon auszugehen, dass sich sein wirtschaftliches Risiko darin erschöpft, dass die Gesellschaft das Mandat beendet und er aus dieser Tätigkeit keine weiteren Einnahmen erzielt (Erw. 2.1). Dasselbe gilt für ähnliche Verträge mit anderen Gesellschaften (Erw. 2.2). Im Weiteren sind die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Anerkennung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt. So ist ein Personaleinsatz nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan (Erw. 2.3). Der Einsatz des geltend gemachten Büros im eigenen Wohnhaus sowie das Tragen der behaupteten erheblichen Geschäftskosten für die genannte Tätigkeit bleiben unklar bzw. sind ebenfalls nicht ausgewiesen. Ausserdem gehört der Beschwerdeführer zum "Team" der Brokerfirma, sodass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er deren Verkaufsorganisation benützt (Erw. 2.4 und 2.5)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Januar 2025, AHV 2024/5).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2024/5 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 28.02.2025 Entscheiddatum: 07.01.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 07.01.2025 Art. 1a Abs. 1 lit. b, Art. 5 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 AHVG. Handelsreisende, Agenten und Angehörige ähnlicher Berufe. Sozialversicherungsrechtliche Stellung. Angehörige dieser Berufe sind grundsätzlich als unselbstständig¬ erwerbend anzusehen. Sie gelten nur dann als Selbstständigerwerbende, wenn sie kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benutzen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesentlichen selbst tragen (E. 1.4). Bei dem für eine Brokerfirma (AG) tätigen Beschwerdeführer (Vermittlung von Versicherungs- und Finanzprodukten) ist auf Grund der Umstände davon auszugehen, dass sich sein wirtschaftliches Risiko darin erschöpft, dass die Gesellschaft das Mandat beendet und er aus dieser Tätigkeit keine weiteren Einnahmen erzielt (Erw. 2.1). Dasselbe gilt für ähnliche Verträge mit anderen Gesellschaften (Erw. 2.2). Im Weiteren sind die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Anerkennung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt. So ist ein Personaleinsatz nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan (Erw. 2.3). Der Einsatz des geltend gemachten Büros im eigenen Wohnhaus sowie das Tragen der behaupteten erheblichen Geschäftskosten für die genannte Tätigkeit bleiben unklar bzw. sind ebenfalls nicht ausgewiesen. Ausserdem gehört der Beschwerdeführer zum "Team" der Brokerfirma, sodass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er deren Verkaufsorganisation benützt (Erw. 2.4 und 2.5)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Januar 2025, AHV 2024/5). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung I

Entscheid vom 7. Januar 2025 Besetzung Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Versicherungsrichterin Marie Löhrer und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach

Geschäftsnr. AHV 2024/5

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. oec. Marco Müller, Wisflegge 8, 9468 Sax,

gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Sozialversicherungsrechtliche Stellung

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2/11 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend Antragsteller) reichte am 26. Mai 2023 bei der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Ausgleichskasse) einen Antrag auf Anerkennung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ein. Dabei gab er unter Verweis auf den Handelsregisterauszug an, er sei ab dem 1. März 2023 mit seinem Einzelunternehmen B.___ im Bereich Verkauf, Beratung, Vermittlung und Betreuung von Versicherungs- und Finanzprodukten und im Bereich Immobilienhandel und -vermietungen sowie Handel und Vermietungen von Baumaschinen und anderen Fahrzeugen tätig. Im Weiteren gab er unter anderem an, er beschäftige keine Mitarbeitenden, besitze eigene Betriebsräumlichkeiten und trage die Unkosten selbst (act. G 5.1/54 und 56). Für letzteren Bereich (Baggervermietung) ist der Antragsteller bereits ab 1. Januar 2019 als Selbstständigerwerbender bei der Ausgleichskasse erfasst (act. G 5.1/44.1). A.b Am 5. Juni 2023 forderte die Ausgleichskasse den Antragsteller auf, an Kunden gestellte Rechnungen für den neuen Bereich (Vermittlung von Finanz- und Versicherungsprodukten) und unterzeichnete Verträge mit Kunden einzureichen sowie seine diesbezüglichen Aufwände zu belegen (act. G 5.1/52). Daraufhin reichte dieser diverse Rechnungen betreffend Baggervermietung ein (act. G 5.1/47 - 51). Am 12. Juni 2023 forderte ihn die Ausgleichskasse erneut auf, die gewünschten Unterlagen beizubringen, worauf er eine Abrechnung der C.___ AG, einreichte, gemäss welcher ihm am 31. Juli 2023 für Courtagen ein Betrag von Fr. 27'385.45 ausbezahlt werde (act. G 5.1/40 - 42, 44). A.c Am 11. August 2023 teilte die Ausgleichskasse dem Antragsteller mit, dass Reisevertreter und Angehörige ähnlicher Berufe (Versicherungsvermittler) in der Regel als unselbstständig Erwerbende gälten, da sie ihr Unternehmen als Arbeitnehmende in einem Unterordnungsverhältnis verträten und kein Unternehmerrisiko tragen würden. Sie könnten jedoch als Selbstständigerwerbende anerkannt werden, wenn sie kumulativ eigene oder gemietete Geschäftsräumlichkeiten nutzen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesentlichen selbst tragen würden. Dies sei bei ihm nicht der Fall, weshalb er für den Tätigkeitsbereich Versicherungsvermittlung als unselbstständig Erwerbender anzusehen sei (act. G 5.1/35). A.d Mit E-Mail vom 31. August 2023 liess der Antragsteller über seinen Treuhänder geltend machen, dass er in seiner Liegenschaft über separate Büroräume verfüge, die er nicht privat nutze und für die er auch eine Miete bezahle. Im Weiteren beschäftige er mit D.___ eigenes Personal. Diese erledige administrative Arbeiten im Büro. Sie sei selbstständig erwerbend und rechne die AHV-Beiträge entsprechend ab, weshalb er keine Lohnbeiträge an die Ausgleichskasse bezahle. Schliesslich trage er die Geschäftskosten im Wesentlichen selbst. So trage er sämtliche Kosten wie Fahrzeugaufwand,

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3/11 Repräsentationsspesen, Anschaffungen, Telefonrechnungen etc. selbst (act. G 5.1/29). Mit E-Mail vom 28. September 2023 erachtete die Ausgleichskasse die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die ausnahmsweise Anerkennung als Selbstständigerwerbender nach wie vor als nicht erfüllt. Ein Büro im eigenen Wohnhaus reiche rechtsprechungsgemäss nicht aus; beim geltend gemachten Personal handle es sich nicht um eine Angestellte und Investitionen entfielen bei Versicherungsvermittlern weitgehend bzw. würden teilweise als Privatkosten angerechnet. Bei Nichteinverständnis könne er eine einsprachefähige Verfügung verlangen (act. G 5.1/27). A.e Nach einem weiteren Schriftenwechsel stellte die Ausgleichskasse dem Antragsteller am 16. Oktober 2023 eine Verfügung zu, wobei sie an ihrer Ansicht gemäss Schreiben vom 11. August 2023 festhielt (act. G 5.1/21). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 14. November 2023 wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 9. April 2024 ab, wobei sie im Wesentlichen wiederum die kumulativ zu erfüllenden Ausnahmekriterien in Frage stellte (act. G 5.1/7 und 17). B. B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 8. Mai 2024 mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Alsdann sei A.___ bezüglich des Verkaufs, der Vermittlung und der Betreuung von Versicherungs- und Finanzprodukten sowie der Beratungsdienstleistungen in diesem Geschäftsfeld gegenüber der Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbender zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer werde zwar im Erwerbszweig der Baggervermietung als Selbstständigerwerbender anerkannt, nicht aber im Versicherungs- und Finanzbereich. Dies obwohl er in beiden Bereichen eine Vielzahl von Kunden habe. Die zugewiesene Versicherungs- oder Finanzgesellschaft sei dem Beschwerdeführer in fast allen Fällen nicht zum vornherein bekannt, ebenso wenig wie derjenige, der die Baggerarbeiten als Bauherr begleiche. Nach dem Willen der Beschwerdegegnerin müsste er jeden Vertragspartner seiner Kunden um separate Abrechnung der Beiträge bitten. Damit gefährde er nicht nur seine Aufträge, weil einige Versicherungs- und Finanzgesellschaften den erhöhten Aufwand scheuen würden, sondern er verliere gegenüber den Mitarbeitenden dieser Gesellschaften noch mehr Wettbewerbsvorteile, weil er im Gegensatz zu diesen beträchtliche Büro-, Personal-, Werbe- und andere Gemeinkosten zu tragen habe. Zudem sei der Beschwerdeführer im Immobilienhandel und in der Immobilienverwaltung tätig. Einen einzelnen Erwerbszweig auszuklammern, ergebe sachlich und administrativ keinen Sinn und sei unverhältnismässig aufwändig. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin liege keine Abhängigkeit des Beschwerdeführers gegenüber seinen Vertragspartnern vor. Auch wenn es sich insbesondere bei der Bank E.___ und der Concordia unbestrittenermassen um ungleich mächtigere Vertragspartner als der Beschwerdeführer handle, liege es auch in deren Interesse, nebst eigenem Personal auch unabhängige Beschaffer von Kunden und Kundengeldern zu engagieren. Gerade das Fehlen eines Fixums spreche gegen eine Abhängigkeit, weil der Beschwerdeführer nur bei Abschlüssen einen Erwerb erziele. Auch zur C.___ AG sei keine

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4/11 Abhängigkeit ersichtlich. So würden dem Beschwerdeführer keine Verkaufsgebiete zugeteilt oder Arbeits- oder Öffnungszeiten vorgeschrieben. Wie er seine Arbeit und die Akquisitionen organisiere, sei ihm völlig freigestellt. Auch die gesamte Administration inklusive Buchhaltung stehe unter alleiniger Verantwortung des Beschwerdeführers. Zudem habe er für beträchtliche Fixkosten wie Personal, Büro, Werbung, EDV etc. aufzukommen. Er trage somit das gesamte unternehmerische Risiko. Das Geschäftsmodell des Beschwerdeführers beruhe darauf, den Vertragspartner seines Kunden nicht zum Vornherein bekanntzugeben, sondern diesen nach einem Beratungsprozess zu ermitteln und ihn danach zu vermitteln. Damit handle der Beschwerdeführer regelmässig in eigenem Namen. Im Weiteren übe er eine eigentliche Beratertätigkeit aus. Dass diese in vielen Fällen für den Kunden nicht extra vergütet werde, sondern im Entgelt des ausgewählten Vertragspartners bestehe, ändere am unabhängigen Erwerb nichts. Untypisch sei, dass der Beschwerdeführer unzählige Kunden und mehrere Auftraggeber habe und ihm nicht vertraglich untersagt werde, für andere Beauftragte tätig zu sein. Zusammengefasst führe er eine eigene Verkaufsorganisation mit eigenem Risiko. Sollten diese Gesamtumstände nicht allein schon zur Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit führen, sei ergänzend davon auszugehen, dass die drei Ausnahmetatbestände zur Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit eines Handelsreisenden erfüllt seien. So sei vom Vorhandensein eigener Geschäftsräumlichkeiten auszugehen. Dies gehe auch aus der Schätzung der Steuerwerte hervor, wonach für das Büro ein separat ausgeschiedener Mietwert von Fr. 5'000.-- jährlich festgesetzt worden sei. Die Beschäftigung von eigenem Personal könne sodann für die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht begriffsnotwendig sein, existierten doch zahlreiche als Selbstständigerwerbende anerkannte Einzelunternehmer wie Künstler oder in Beratungstätigkeiten wie Anwalt, Architekt, Psychologe, Treuhänder etc. Konkret erledige D.___ allgemeine Sekretariatsarbeiten und Telefondienste. Der mündliche Arbeitsvertrag, der in bestätigender Schriftform vorliege, belege die getroffene Abmachung. In betriebswirtschaftlicher Hinsicht sei zudem auch der Treuhänder nicht als Beauftragter, sondern als Arbeitnehmer anzusehen. In Bezug auf die Kostentragung seien schliesslich nicht nur die Kosten für IT-Produkte und -Services, sondern auch der Kapitaleinsatz in Form fixer Kosten zu berücksichtigen. Es seien insbesondere die Fixkosten wie die Gemeinkosten, namentlich die Geschäftsmiete, die zu Verlusten bei der Unternehmenstätigkeit führen könnten und weniger die variablen Kosten. Seien letztere nicht gedeckt, erfolge rationalerweise kein Marktangebot. Der Beschwerdeführer trage die Bürokosten für den Finanz- und Versicherungsbereich allein. Dass diese Kosten nicht dem Unternehmensbereich angerechnet werden dürften, weil ihm das ganze Gebäude gehöre, sei schon finanzbuchhalterisch, und erst recht betriebs- oder steuerrechtlich falsch. Das Gleiche gelte für die beträchtlichen Fahrzeug- und Werbekosten (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2024 beantragt die Verwaltung unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 5).

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5/11 B.c Mit Mail vom 11. Dezember 2024 forderte das Gericht die im Einspracheentscheid vom 9. April 2024 in Erwägung 3 erwähnten Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin ein (act. G 7), welche am selben Tag zusammen mit der Änderungsmitteilung vom 20. März 2024 per Mail bei diesem eingingen (act. G 7, G 7.1 - 7.11; Beilage zum Urteil). Erwägungen 1. 1.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ist jede in der Schweiz erwerbstätige Person obligatorisch versichert und grundsätzlich beitragspflichtig. Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 1.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist, und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Dabei zwingt die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Weil vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1 S. 163; 122 V 169 E. 3a S. 171; 281 E. 2a S. 283; 119 V 161 E. 2 S. 162; SVR 2018 AHV Nr. 4 S. 9, 9C_250/2017 E. 2.3). 1.3 Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten, die Beschäftigung von eigenem Personal sowie Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die die versicherte Person selbst zu tragen hat. Für die Annahme selbstständiger Erwerbstätigkeit spricht https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=9C_308%2F2017&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F123-V-161%3Ade&number_of_ranks=0#page161 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=9C_308%2F2017&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F122-V-169%3Ade&number_of_ranks=0#page169 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=9C_308%2F2017&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F119-V-161%3Ade&number_of_ranks=0#page161

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6/11 sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften bzw. Kunden in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage. Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (vgl. BGE 122 V 172, E. 3c mit Hinweisen; vgl. auch H. KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, S. 115 f.). 1.4 Als Agenten (Reisevertreter, Handelsreisende usw.) sind natürliche Personen zu betrachten, die gegen Entgelt im Namen und auf Rechnung eines andern ausserhalb von dessen Geschäftsräumen mit Dritten Verträge abschliessen oder den Abschluss vermitteln. Agenten gelten praxisgemäss grundsätzlich als unselbstständig Beschäftigte und nur dann als Selbstständigerwerbende, wenn sie über eine eigene Verkaufsorganisation verfügen, d.h. kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benutzen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesentlichen selbst tragen. Diese Umstände lassen auf ein spezifisches Unternehmerrisiko schliessen, weil dabei unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, welche vom Arbeitgeber oder Selbstständigerwerbenden selbst zu tragen sind. Demgegenüber ist das unternehmerische Risiko des alleine, ohne eigene Verkaufsorganisation, tätigen Agenten entsprechend geringer; es erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass geleistete Arbeit nicht oder nicht vollständig entschädigt wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2021 vom 7. Mai 2021 E. 3.2.3 mit Hinweis auf BGE 119 V 161 E. 3b und Urteil 9C_407/2016 vom 23. November 2016 E. 2.3; vgl. auch Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML] Ziff. 4015 ff., insbesondere Ziff. 4019 f. in der präzisierten Fassung vom 1. Januar 2024). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer meldete sich auf entsprechende Aufforderung der Beschwerdegegnerin am 26. Mai 2023 für seinen neuen Erwerbszweig der Beratung und Vermittlung sowie des Verkaufs von Versicherungs- und Finanzprodukten mit seinem am 24. März 2023 in das Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragenen Einzelunternehmen B.___ bei der Beschwerdegegnerin zur Anerkennung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit an (act. G 5.1/54 und 56). Nach zweimaliger Aufforderung der

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7/11 Beschwerdegegnerin, die vertraglichen Verhältnisse in diesem neuen Bereich offenzulegen (gestellte Rechnungen, unterzeichnete Verträge mit Kunden bzw. mit Auftraggebern [Versicherungen]; act. G 5.1/44.1 und 52.1), reichte er eine nicht datierte Abrechnung der C.___ AG betreffend den Abrechnungszeitraum Januar bis Juni 2023 ein. Daraus geht hervor, dass er Courtagen in Höhe von Fr. 27'385.45 erhielt, die am 31. Juli 2023 ausbezahlt werden sollten (act. G 5.1/41.4). Bereits zuvor hatte er lediglich die erste Seite eines "Kooperationsvertrags" mit der C.___ AG eingereicht. Daraus geht etwa hervor, dass der Vertrag am 1. März 2023 in Kraft trat und die Vermittlung von Geschäften beinhaltete. Im Weiteren ist ersichtlich, dass die Gesellschaft dem Beschwerdeführer die Plattform F.___ zur Verfügung stellt und jener über die Berufs-Haftpflichtversicherung der C.___ AG mitversichert ist (act. G 7.2). Im Weiteren führte der Rechtsvertreter in der Beschwerde aus, dass dem Beschwerdeführer die Versicherungs- und Finanzgesellschaften zugewiesen würden und ihm diese deshalb nicht vorher bekannt seien (act. G 1 S. 2). Sodann gab der Beschwerdeführer in seiner Anmeldung vom 26. Mai 2023 seine E-Mail-Adresse mit "G.___" an (act. G 5.1/54.1). Dieselbe E-Mail- Adresse gab er anlässlich der Einreichung der Abrechnung der C.___ AG an (act. G 5.1/42.1). Eine Internetabfrage ergibt schliesslich, dass der Beschwerdeführer bei der C.___ AG unter dem Titel "Unser Team" als Partner und Mandatsleiter aufgeführt wird (<www.c.___ agbroker.com> => Über uns => Partner, abgerufen am 24. Oktober 2024). Aus diesen - wenn auch rudimentären - Ausführungen und Belegen erhellt, dass die C.___ AG im Versicherungsbereich offenbar nicht nur die wichtigste Vertragspartnerin (Kundin) des Beschwerdeführers ist, sondern dass er für diese Gesellschaft als Partner und Mandatsleiter gegen aussen auftritt, wenn er auch gemäss Handelsregister des Kantons Appenzell AR keine formelle Organfunktion ausübt (online-Handelsregisterauszug, abgerufen am 25. Oktober 2024). Zudem ergibt sich, dass er die Infrastruktur der C.___ AG mitbenützt und über deren Versicherung vor Haftpflichtansprüchen geschützt ist. Die auf dem Monitor seines Bürocomputers ersichtlichen Namen (Logos) von Versicherungen und Krankenkassen [soweit lesbar; act. G 5.1/32]) entsprechen im Wesentlichen den auf der Website der C.___ AG genannten Referenzen von Partnergesellschaften (vgl. <www.c.___ agbrokerag.com> => Homepage unten; abgerufen am 23. Oktober 2024). Es ist mithin anzunehmen, dass es sich bei diesen Gesellschaften um die Kundinnen der C.___ AG und nicht um jene des Beschwerdeführers handelt (Um Missverständnissen vorzubeugen, sei hier noch erwähnt, dass auch nicht die Kunden der Kunden der C.___ AG, also die [natürlichen] Personen, welche die Versicherungs- bzw. Finanzprodukte schliesslich kaufen und zu Vertragspartnern der Versicherungen werden, als Kunden des Beschwerdeführers anzusehen sind, da er [bzw. die C.___ AG] soweit ersichtlich nicht von diesen Endkunden für die Beratung, sondern von den Versicherungen für die Vermittlung von Versicherungsprodukten bezahlt wird; davon geht auch der Beschwerdeführer aus, wenn er ausführt, dass die Beratungstätigkeit nicht extra vergütet wird, sondern im Entgelt des ausgewählten Vertragspartners [Versicherung] besteht [act. G 1 S. 4 Ziff. 1.b]). Am Ende der Abrechnungsperiode ist es sodann nicht der Beschwerdeführer, der, wie bei einem Selbstständigerwerbenden üblich, unter Ansetzung eines Zahlungsziels Rechnung für die geleisteten

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8/11 Tätigkeiten stellt, sondern die C.___ AG rechnet mit ihm ab, teilt ihm mit, welchen Anteil er erhält und wann dieser ausbezahlt wird. 2.2 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in wirtschaftlicher Hinsicht von der C.___ AG abhängig ist und sich sein wirtschaftliches Risiko darin erschöpft, dass diese die Zusammenarbeit beendet und er aus dieser Tätigkeit keine weiteren Einnahmen erzielt, soweit er nicht ohnehin schon auf Grund seiner Stellung in der Gesellschaft als deren Arbeitnehmer anzusehen ist. So oder anders wäre seine Situation bei Mandatsverlust in der C.___ AG mit jener eines Arbeitnehmenden vergleichbar, dem die Stelle gekündigt wird. Dasselbe gilt für weitere ähnliche Vermittler-Verträge, wie jenen mit der Bank E.___ oder mit der Concordia, wobei der Beschwerdeführer hier jeweils nur die erste Seite der Verträge einreichte (also ohne Unterschrift und Datum [act. G 7.3 und 7.6]). Es bleibt somit unklar, ob und wann diese Verträge überhaupt in Kraft getreten sind bzw. in Kraft waren. Die Provisionsabrechnung 2020 vom 27. Dezember 2021 (Fr. 95.65 [act. G 7.4]) betrifft sodann einen Sachverhalt, der sich vor Aufnahme der fraglichen selbstständigen Erwerbstätigkeit mit dem Einzelunternehmen B.___ ereignet hat (Eintragung ins Handelsregister am 24. März 2023 [online- Handelsregisterauszug, abgerufen am 25. Oktober 2024]). Mangels kumulativer Erfüllung der Voraussetzungen für die ausnahmsweise Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (vgl. nachfolgende Erwägungen 2.3 ff.) ist der Beschwerdeführer auch bezüglich dieser Vertragsverhältnisse als unselbstständig erwerbend anzusehen. 2.3 Im Weiteren ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die im vorliegenden Antrag auf Anerkennung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit genannte Tätigkeit die Anforderungen an das Vorhandensein einer eigenen Verkaufsorganisation erfüllt, d.h. kumulativ über eigene Geschäftsräume verfügt, eigenes Personal beschäftigt und die Geschäftskosten im Wesentlichen selbst trägt (vgl. vorstehende Erw. 1.4). Bereits im Einspracheverfahren machte er geltend, er habe mit D.___ einen Arbeitsvertrag für allgemeine Büroarbeiten abgeschlossen. Falls erforderlich könne er diesen beibringen (act. G 5.1/17.3). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren führte er ebenfalls aus, D.___ erledige allgemeine Büroarbeiten und Telefondienste. Der mündliche Arbeitsvertrag, der in bestätigender Schriftform vorliege, belege die getroffenen Abmachungen (act. G 1 S. 6). Zwar können Arbeitsverträge in mündlicher Form geschlossen werden oder kommen sogar durch konkludentes Verhalten zustande. Dass es sich so verhalte, macht der Beschwerdeführer jedoch erstmals im jetzigen Beschwerdeverfahren geltend, während er im Einspracheverfahren noch die Beibringung des Vertrags in Aussicht stellte, was wohl impliziert, dass es sich um einen schriftlichen Vertrag handelt (den er gegebenenfalls ja einfach hätte einreichen können, anstatt lediglich eine Beweisofferte abzugeben). Im jetzigen Beschwerdeverfahren präsentiert er sodann einen am 6. Mai 2024 - mithin nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids und zwei Tage vor Beschwerdeerhebung - unterzeichneten "Arbeitsvertrag", wonach bestätigt wird, dass D.___ seit dem 1. April 2023 allgemeine

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9/11 Sekretariatsarbeiten, Telefondienst, Kundenempfang sowie Mithilfe bei der Buchhaltung, bei Terminvereinbarungen sowie bei Verkauf und Werbung für den Beschwerdeführer leiste (act. G 1.2). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass es sich bei der - an derselben Adresse wie der Beschwerdeführer wohnhaften - "Arbeitnehmerin" wohl um die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers handelt und dass die genannte Bestätigung vom 6. Mai 2024 offensichtlich zu Prozesszwecken erstellt wurde (vgl. act. G 5.1/9.2; vgl. auch Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2023, wonach der Beschwerdeführer davon sprach, einen Arbeitsvertrag [wohl mit D.___] schliessen zu wollen, was ebenfalls dagegen spricht, dass ein solcher bereits ab 1. April 2023 bestanden hatte [act. G 5.1/20]). Im Weiteren liess der Beschwerdeführer über seinen Treuhänder am 31. August 2023 vor Verfügungserlass ausrichten, D.___ sei selbstständig erwerbend, weshalb er (der Beschwerdeführer) keine Beiträge für sie entrichtet habe (act. G 5.1/29.1). Zudem gab er sowohl im Antrag auf Anerkennung der selbstständigen Erwerbstätigkeit vom 26. Mai 2023 als auch in seiner Antwort vom 7. August 2023 auf die Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 12. Juli 2023 (mithin jeweils nach dem 1. April 2023, als das behauptete Arbeitsverhältnis angeblich bereits in Ausübung war) zweimal schriftlich an, kein Personal zu beschäftigen (act. G 5.1/41.3 und 54.3). Darauf ist er zu behaften. Auf weitere Abklärungen zum genannten Arbeitsvertrag (ob etwa die behaupteten Nettolohnzahlungen von monatlich Fr. 1'500.-- tatsächlich ab April 2023 an die "Arbeitnehmerin" flossen) kann deshalb verzichtet werden (dass sie nicht verabgabt wurden, hat der Treuhänder ja bereits bestätigt; etwas Anderes wird auch im vorliegenden Verfahren nicht behauptet). Schliesslich ergeben sich aus den Akten keinerlei anderweitige Hinweise auf eine tatsächliche Beschäftigung der genannten Arbeitnehmerin oder von anderen Personen. Unter diesen Umständen ist das Kriterium der Beschäftigung von Personal nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan. Nachdem der Beschwerdeführer daraus Rechte ableiten will, trägt er nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz die Folgen der Beweislosigkeit. 2.4 Dass der Beschwerdeführer über eigene Geschäftsräumlichkeiten (Büro) verfügt, erscheint auf Grund der eingereichten Unterlagen zwar nicht von Vornherein als unplausibel. Indessen macht er weder einen konkreten Geschäftsaufwand dafür geltend, noch ist ein solcher aus den Akten ersichtlich (z.B. Buchhaltung; der in der "Berechnungsgrundlage Steuerwerte" vom 17. Februar 2022 genannte Wert von Fr. 5'000.-- stellt lediglich den steuerlichen Mietwert dar [act. G 1.1] und sagt nichts über eine tatsächliche Vermietung oder über den tatsächlichen Verwendungszweck aus [der Beschwerdeführer ist auch noch je Gesellschafter und Geschäftsführer bei der G.___ gmbh und der H.___ GmbH [online- Handelsregisterauszug des Kantons St. Gallen, abgerufen am 25. Oktober 2024], wo er denn wohl auch die von ihm genannten Tätigkeiten im Immobilienhandel und in der Immobilienverwaltung ausübt [vgl. act. G 1 S. 3 oben]). Während der Treuhänder in seiner Eingabe vom 31. August 2023 ausführte, der Beschwerdeführer bezahle dafür eine Miete, gab der Beschwerdeführer in seiner Anmeldung vom 26. Mai 2023 noch an, er habe keinen Mietvertrag, da ihm die Räumlichkeiten selbst gehörten (act. G 5.1/28.1 und 54.5). Die eingereichten Mietverträge vom 8. Mai 2018 und 1. Januar 2020 betreffen

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10/11 nicht seine Wohnliegenschaft am I.___ in J.___, sondern eine Liegenschaft an der K.___, J.___, sowie ein Gewerbezentrum im L.___, ebenfalls in J.___, wobei bei letzterem Mietverhältnis der Beschwerdeführer sowohl als Vermieter als auch - in seiner Eigenschaft als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der G.___ gmbh - als Vertreter der Mieterin fungiert (act. G 7.7 f.). Der Einsatz eigener Räumlichkeiten für die fragliche Tätigkeit bleibt damit unklar. Nachdem nicht von einem Personaleinsatz auszugehen ist (vgl. vorstehende Erw. 2.3), braucht die Frage nach den kumulativ erforderlichen eigenen Geschäftsräumen jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. 2.5 Bei den geltend gemachten und nachgewiesenen Geschäftskosten führte der Beschwerdeführer schliesslich nur diverse kleinere Beträge für IT-Ausstattung und Mobiltelefon auf (act. G 5.1/30). Die entsprechende Bürotechnik kann aber ebenso gut für seine anerkannte selbstständige Erwerbstätigkeit in der Baggervermietung oder für andere geschäftliche oder private Zwecke verwendet werden. Die von ihm ebenfalls beschwerdeweise behaupteten beträchtlichen Büro-, Personal-, Werbe- und anderen Gemeinkosten (teilweise von ihm selbst als massgebend bezeichnete Fixkosten [act. G 1 S. 6 Ziff. 2.c]) sind demgegenüber nicht ansatzweise ausgewiesen (vgl. act. G 1 S. 2 unten). Nachdem der Beschwerdeführer daraus Rechte ableiten will, trägt er auch hier die Folgen der Beweislosigkeit. Schliesslich verfügt er soweit ersichtlich nicht über einen eigenen Marktauftritt, ist doch weder ein entsprechender Internetauftritt zu finden, noch ergeben sich aus den Akten diesbezügliche Hinweise. 2.6 Zusammenfassend ist in Bezug auf die fragliche Tätigkeit in der Vermittlung und dem Verkauf von Versicherungs- und Finanzprodukten nicht vom Vorhandensein einer eigenen Verkaufsorganisation auszugehen. Vielmehr ist auf Grund der gesamten Umstände anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die Verkaufsorganisation der C.___ AG mitbenützt, weshalb nicht ausnahmsweise von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auszugehen ist. Daran ändert nichts, dass die PWR als Brokerfirma ihrerseits die Produkte mehrerer Versicherungen oder Banken vertreibt. Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass auch z.B. Anwälte, Architekten, Psychologen oder Treuhänder häufig kein Personal beschäftigten, weshalb dieses Element für eine selbstständige Erwerbstätigkeit nicht begriffsbildend sein könne, ist schliesslich zu ergänzen, dass die genannten Berufsgruppen i.d.R. eine eigenständige Leistung erbringen, während dies bei Agenten etc. gerade nicht der Fall ist. Bei diesen geht es typischerweise - wie auch vorliegend - um den Vertrieb von fremden Produkten wie eben Finanz- oder Versicherungsprodukten. Da sie dabei regelmässig abhängig von ihren Auftraggebenden sind, rechtfertigt es sich, hier im Normalfall von unselbstständiger Erwerbstätigkeit auszugehen und an die ausnahmsweise Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit höhere Anforderungen zu stellen. 3. 3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

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11/11 3.2 Das vorliegende Verfahren betrifft keine Leistungsstreitigkeit (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG sowie Botschaft zur Änderung des ATSG vom 2. März 2019, BBl 2018 1624 ff.), weshalb es nach kantonalem Recht gemäss Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung (sGS 941.12) kostenpflichtig ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat gemäss Art. 95 Abs. 1 VRP der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Diese betragen für einen Endentscheid einer Abteilung des Versicherungsgerichts Fr. 500.-- bis Fr. 15'000.-- (Art. 7 Ziff. 122 Gerichtskostenverordnung). Gerichtskosten von Fr. 500.-- erscheinen in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Der vom unterliegenden Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-wird mit den Gerichtskosten in gleicher Höhe verrechnet. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 07.01.2025 Art. 1a Abs. 1 lit. b, Art. 5 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 AHVG. Handelsreisende, Agenten und Angehörige ähnlicher Berufe. Sozialversicherungsrechtliche Stellung. Angehörige dieser Berufe sind grundsätzlich als unselbstständig¬ erwerbend anzusehen. Sie gelten nur dann als Selbstständigerwerbende, wenn sie kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benutzen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesentlichen selbst tragen (E. 1.4). Bei dem für eine Brokerfirma (AG) tätigen Beschwerdeführer (Vermittlung von Versicherungs- und Finanzprodukten) ist auf Grund der Umstände davon auszugehen, dass sich sein wirtschaftliches Risiko darin erschöpft, dass die Gesellschaft das Mandat beendet und er aus dieser Tätigkeit keine weiteren Einnahmen erzielt (Erw. 2.1). Dasselbe gilt für ähnliche Verträge mit anderen Gesellschaften (Erw. 2.2). Im Weiteren sind die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Anerkennung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt. So ist ein Personaleinsatz nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan (Erw. 2.3). Der Einsatz des geltend gemachten Büros im eigenen Wohnhaus sowie das Tragen der behaupteten erheblichen Geschäftskosten für die genannte Tätigkeit bleiben unklar bzw. sind ebenfalls nicht ausgewiesen. Ausserdem gehört der Beschwerdeführer zum "Team" der Brokerfirma, sodass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er deren Verkaufsorganisation benützt (Erw. 2.4 und 2.5)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Januar 2025, AHV 2024/5).

2026-04-10T06:52:49+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen