Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2024/10 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 24.03.2026 Entscheiddatum: 10.12.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 10.12.2025 Art. 14 Abs. 1 und 4 AHVG. Art. 39 AHVV. Nachbelastung von paritätischen AHV/IV/EO-Beiträgen nach einer Arbeitgeberkontrolle (Schwarzarbeit). Können die beschäftigten Mitarbeitenden im Nachhinein nicht mehr genau eruiert werden, ist die Lohnsumme zu schätzen. In der Reinigungsbranche erscheint auf Grund des personalintensiven Geschäftsmodells die Annahme eines bestimmten Anteils am Umsatz plausibel (vorliegend wegen der wohl nicht branchenüblichen Löhne nur 50 % [Erw. 3.6). Die Beiträge sind auch in dem Fall zu bezahlen, wenn sie keinem konkreten IK gutgeschrieben werden können (Erw. 3.5)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2025, AHV 2024/10). Beim Bundesgericht angefochten. «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung I
Entscheid vom 10. Dezember 2025 Besetzung Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach
Geschäftsnr. AHV 2024/10
Parteien
A . _ _ _ GmbH , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Raphael Fisch, SteuriFisch AG, Zürcherstrasse 19, 9500 Wil SG,
gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Nachbelastung von paritätischen Beiträgen (Lohnbeiträge Arbeitgeber 2018 bis 2021)
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2/15 Sachverhalt A. A.a Die A.___ GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin) war seit 2010 bei der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Ausgleichskasse) als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Ab Februar 2021 stellte die Kantonspolizei St. Gallen wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration bzw. wegen des Verdachts auf Schwarzarbeit Abklärungen bei der Ausgleichskasse an (act. G 4.2/286 f. und 198). Am 29. Oktober 2021 ordnete das Kantonale Untersuchungsamt der Staatsanwaltschaft B.___ den Beizug der Lohnmeldeblätter von 2012 bis "heute" an (act. G 4.2/241). Im Weiteren ermittelte das Untersuchungsamt im März 2021 wegen des Verdachts des Betrugs zum Nachteil der IV sowie der Sozialhilfe der Stadt C.___ gegen eine Drittperson, die bei der Arbeitgeberin und einer weiteren von den Verantwortlichen der Arbeitgeberin geführten Gesellschaft einer Beschäftigung nachgegangen sein soll (act. G 4.2/199). A.b Am 3. Juni 2022 und am 11. Juli 2022 fand eine Arbeitgeberkontrolle an Ort und Stelle (ordentliche Kontrolle) statt. Dabei wurden die Jahre 2017 bis 2020 kontrolliert. Im Zug dieser Kontrolle stellte der Revisor unter anderem fest, dass Bar-Rechnungen der D.___ AG und der E.___ AG betreffend temporäre Arbeitnehmende über das Kontokorrent (Privatkonto) der Mitinhaberin F.___ abgerechnet wurden (act. G 4.2/178.22 ff.). Nach einer Rückfrage vom 23. Juni 2022 bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva), ob diese beiden Unternehmen entsprechende Löhne abgerechnet hätten, akzeptierte die Ausgleichskasse zunächst die geltend gemachten Fremdarbeiten (act. G 4.2/178.5). Mit Nachzahlungsverfügungen bzw. Mitteilungen vom 20. Juli 2022 forderte die Ausgleichskasse nachzuzahlende AHV/IV/EO/ALV/FAK-Beiträge inkl. Verwaltungskosten in Höhe von Fr. 362.90 (2019) und Fr. 4'560.40 (2020) sowie Verzugszinsen (act. G 4.2/168 f., 171 und 173). Diese erwuchsen soweit ersichtlich in Rechtskraft. A.c Am 7. Dezember 2022 erhielt die Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass das Kantonale Untersuchungsamt, Abteilung Wirtschaftsdelikte, gegen den Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Arbeitgeberin, G.___, sowie gegen dessen Bruder, H.___, der ebenfalls eine faktische Organstellung innehatte (und seit 2. September 2025 auch Gesellschafter ist [vgl. online- Handelsregisterauszug, abgerufen am 26. September 2025]), unter anderem wegen mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfachen Steuerbetrugs, mehrfachen Vergehens gegen sozialversicherungsrechtliche Vorschriften sowie Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung Anklage erhoben hatte. Der Vorwurf gegen die beiden lautete im Wesentlichen dahingehend, sie hätten sich in den Jahren 2016 bis 2021 von der D.___ AG und der E.___ AG fiktive Rechnungen ("Scheinrechnungen") für in Wirklichkeit
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3/15 nicht erbrachte Leistungen ausstellen lassen, um mit vorgetäuschten Aufwendungen die Jahresgewinne der Arbeitgeberin zu schmälern. Das Vorgehen habe dazu gedient, die Steuerlast zu reduzieren, verdeckt Gewinne aus der Gesellschaft zu entnehmen sowie Schwarzarbeiterinnen und Schwarzarbeiter zu bezahlen und diese Schwarzarbeit zu verschleiern. Die Schwarzarbeit sei von Mitarbeitenden der Arbeitgeberin ausgeführt worden, die entweder über keine Arbeitsbewilligung verfügt hätten oder die zwar über eine solche verfügt hätten, deren Arbeitstätigkeit jedoch gegenüber den Behörden (Steueramt, Ausgleichskasse, Unfallversicherung) bewusst verheimlicht worden sei. Die Rechnungssteller seien jeweils mit 3 % des Rechnungsbetrags in Bar entschädigt worden (act. G 4.2/143). A.d Mit Entscheiden vom 28. November 2023 sprach das Kreisgericht I.___ H.___ und G.___ unter anderem der mehrfachen Urkundenfälschung und Anstiftung dazu, des mehrfachen Steuerbetrugs, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, begangen zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2020, der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts und der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern schuldig (act. G 4.2/67). Die Urteile sind nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in Rechtskraft erwachsen. A.e In der Folge führte die Ausgleichskasse am 4. Dezember 2023 gestützt auf die rechtskräftigen Nachzahlungsverfügungen der Suva ein ausserordentliches Nachtragsverfahren wegen Schwarzarbeit betreffend die (noch nicht verjährten) Jahre 2018 bis 2021 durch. Dabei ging sie von nicht abgerechneten Lohnsummen von Fr. 301'049.-- (2018), Fr. 265'207.-- (2019), Fr. 272'151.-- (2020) sowie Fr. 260'018.-- (2021) aus (act. G 4.2/88.1 und 88.13). Am 11. Dezember 2023 erliess sie die entsprechenden Nachtragsverfügungen in Höhe von Fr. 42'385.80 (jeweils inkl. Verwaltungskosten) zuzüglich Verzugszinsen (jeweils in Form von Mitteilungen) von Fr. 9'869.20 (2018), Fr. 37'472.05 zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 6'852.95 (2019), Fr. 40'100.40 zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 5'909.25 (2020) und Fr. 38'444.95 zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 3'736.20 (2021 [act. G 4.2/74, 76, 78, 80 - 84]). A.f Gegen diese Nachzahlungsverfügungen samt Verzugszinsberechnungen erhob die Arbeitgeberin am 11. Januar 2024 Einsprache(n) mit dem Antrag, diese seien aufzuheben und die Angelegenheit sei neu zu beurteilen. Zur Begründung rügte die Einsprecherin zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sie nicht vorgängig über die beabsichtigten Verfügungen informiert worden sei und keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten habe. Sodann könne den angefochtenen Nachzahlungsverfügungen keine Begründung für die zusätzlichen Lohnsummenbeträge entnommen werden. Aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ergebe sich, dass sämtliche auf Grund der fiktiven Rechnungen entnommenen Mittel als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifiziert worden seien, mithin gerade nicht als Lohn oder Lohnbestandteil. Eine Aufrechnung von geldwerten Leistungen
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4/15 an Arbeitnehmer der Gesellschaft, die zugleich über Beteiligungsrechte verfügten, finde nur bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen angemessener Lohnentschädigung und geldwerter Leistung statt. Dies sei vorliegend nicht der Fall, hätten die Geschäftsführer doch stets einen branchenüblichen Lohn bezogen. Selbst wenn von aufzurechnenden Lohnbestandteilen auszugehen wäre, wäre diesbezüglich zuerst eine Berechnung anzustellen (act. G 4.2/61). A.g Mit Entscheid vom 11. September 2024 wies die Ausgleichskasse die Einsprache(n) ab. Nach Art. 42 ATSG müssten Parteien vor Verfügungserlass nicht angehört werden, wenn die Verfügung durch Einsprache angefochten werden könne. Da bei Schwarzarbeit häufig - so auch hier - nicht mehr alle einzelnen Arbeitnehmenden festgestellt werden könnten, habe sich die Ausgleichskasse auf die Berechnungen der Suva gestützt, bei der auf Grund von Vergleichen zu früheren Jahren einleuchtend dargelegt worden sei, in welcher Grössenordnung sich die nicht abgerechneten Löhne bewegt haben könnten. Es handle sich um die aufgerechneten Lohnsummen. Mit Blick auf die Ergebnisse der Strafund Suva-Untersuchung könne davon ausgegangen werden, dass deren Berechnungen nicht zu hoch ausgefallen seien. Zudem seien die Sozialversicherungsträger nicht an Annahmen oder Qualifikationen der Staatsanwaltschaft gebunden (act. G 4.2/12). B. B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 14. Oktober 2024 mit dem Antrag auf Aufhebung der Dispositivziffern 1 - 4 betreffend die Jahre 2018 - 2021. Die Nachzahlungsverfügungen inkl. Verzugszinsberechnungen und Revisionsrechnungen seien der Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Eventualiter seien die Lohnbeiträge für das Jahr 2018 auf Fr. 15'029.87, basierend auf einer Lohnsumme von Fr. 106'751.--, für das Jahr 2019 auf Fr. 15'698.78, basierend auf einer Lohnsumme von Fr. 111'502.--, für das Jahr 2020 auf Fr. 16'307.44, basierend auf einer Lohnsumme von Fr. 115'825.--, und für das Jahr 2021 auf Fr. 17'893.06, basierend auf einer Lohnsumme von Fr. 127'087.--, festzusetzen. Zur Begründung wird wiederum eine Verletzung des rechtlichen Gehörs moniert, da sich die Beschwerdegegnerin nicht zur Berechnung der den Nachzahlungsverfügungen zu Grunde gelegten Lohnsummen geäussert habe. Sie verweise lediglich auf die Suva-Berechnungen. Implizit verweise sie jedoch nicht auf den Einspracheentscheid der Suva, sondern auf das Schreiben der Suva vom 5. April 2023 (Androhung der reformatio in peius im dortigen Einspracheverfahren [vgl. act. G 4.2/63.20 ff.]). Dabei übersehe sie, dass die Beschwerdeführerin die dortige Einsprache zurückgezogen und die ursprünglichen Rechnungen akzeptiert habe. Der einzige Grund für die von der Suva angekündigte Schlechterstellung sei dabei gewesen, dass jene nunmehr die dreifache Höhe des geschuldeten Prämienbetrags (gesetzlich vorgesehene Ersatzprämie) einzufordern gedachte. Demgegenüber hätten sich die von der Suva in diesem Schreiben begründeten Lohnsummen gerade nicht auf dem Niveau der ursprünglichen Rechnungen bewegt. Die von der Beschwerdegegnerin
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5/15 aufgerechneten Lohnsummen entsprächen den in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft aufgeführten Beträgen, die sich aus den fiktiven Rechnungen ergeben hätten. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin wiederum geltend, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Steuerbehörden sämtliche entnommenen Mittel als verdeckt entnommenen Gewinn - und damit gerade nicht als Lohn - qualifiziert hätten. Darauf seien grundsätzlich keine Sozialversicherungsabgaben geschuldet. Damit habe sich die Beschwerdegegnerin nicht auseinandergesetzt. Selbst wenn man einen Teil des mittels fiktiver Rechnungen reduzierten Umsatzes (richtig wohl: Gewinns) nicht bzw. nicht vollständig als Gewinn bzw. Gewinnentnahme beurteilen wollte, wäre diesbezüglich eine Berechnung vorzunehmen. Die Suva habe dies betreffend die Unfallversicherungsbeiträge getan. Dabei habe sie für die Jahre 2017 bis 2021 eine aufzurechnende Lohnsumme von Fr. 533'758.-- errechnet und begründet. Rechne man diesen Betrag anteilsmässig (gemäss den in den Jahren 2017 bis 2021 deklarierten Löhnen) auf die Periode 2018 bis 2021 um, ergäben sich für 2018 eine aufzurechnende Lohnsumme von Fr. 106'751.--, für 2019 eine solche von Fr. 111'502.--, für 2020 eine solche von Fr. 115'825.-- und für 2021 eine solche von Fr. 127'087.--. Daraus resultierten AHV/IV/EO/ALV/FAK- Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) von Fr. 15'029.87 (2018), Fr. 15'698.78 (2019), Fr. 16'307.44 (2020) und Fr. 17'893.06 (2021 [act. G 1]). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2024 beantragt die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Die Lohnsummen seien von der Suva anhand von gefälschten Rechnungen in einem aufwändigen Verfahren festgestellt worden. Diese Berechnungen seien detailliert und nachvollziehbar dargelegt worden. Die Beschwerdeführerin habe weder im Einsprache- noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren Zweifel an der Lohnsummenfestsetzung wecken noch Belege beibringen können, wonach die Lohnsummen zu hoch angesetzt seien. Im Weiteren gebe es keine Hinweise, dass die fraglichen Beträge Dividenden darstellten, würden solche doch normalerweise an der Generalversammlung beschlossen und nicht "wild" unterjährig bezogen. Die Bezüge seien in der Buchhaltung denn auch nicht als Dividenden, sondern im "Konto 5900 Temporäre Arbeitnehmer" verbucht worden. Ausserdem würden auch persönliche Geldentnahmen der Geschäftsführer für private Zwecke Löhne darstellen. Die Erhebungen der Suva hätten ergeben, dass die Lohnsumme ab 2016, als die ersten Scheinrechnungen verbucht worden seien, nur noch 36 % der Umsätze betragen habe, nachdem sie sich vorher noch auf 72 % belaufen habe, was auch in etwa dem Branchendurchschnitt von 80 % entspreche. Weiter seien im fraglichen Zeitraum ca. Fr. 700'000.-- entnommene Gelder zu berücksichtigen, die für ein Ferienappartementprojekt in J.___ eingesetzt worden seien. Schliesslich seien wohl weitere Geldentnahmen für Schwarzgeldzahlungen oder für den persönlichen Konsum der Geschäftsführer getätigt worden (act. G 4). B.c Mit Replik vom 28. April 2025 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und Ausführungen in der Beschwerde fest. Es könne nicht sein, dass verschiedene Behörden denselben Franken sowohl
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6/15 als Lohn als auch als Gewinnentnahme behandelten. Sodann sei festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin erstmals in der Beschwerdeantwort konkrete Ausführungen zur Herleitung bzw. Berechnung der Nachzahlungsbeträge mache. Allein schon dieser Umstand zeige, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin im bisherigen Verfahren nicht gewahrt worden sei, was zumindest bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen sei. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zeigten weiter, dass sie das Schreiben der Suva vom 5. April 2023 entweder nicht richtig gelesen oder es nicht verstanden habe. Jedenfalls ergebe sich daraus nicht, was die Beschwerdegegnerin geltend mache. Die Suva habe bei ihrer Berechnung weder den Betrag von Fr. 700'000.-- noch die im Strafverfahren nachgewiesenen Zahlungen von Fr. 354'760.30 addiert. Vielmehr habe sie den von ihr zu Grunde gelegten Betrag von Fr. 533'758.71 mittels verschiedener Ansätze errechnet bzw. plausibilisiert (act. G 14). B.d Mit Duplik vom 13. Mai 2025 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs werde zurückgewiesen. Sowohl im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. September 2024 wie auch in der Beschwerdeantwort vom 26. November 2024 werde explizit auf den Suva-Entscheid (gemeint wohl das Schreiben vom 5. April 2023) und dessen Berechnungen verwiesen. Die Beschwerdeführerin erkläre nicht, wie denn die unterjährigen Bezüge als Dividenden auszulegen wären oder die bewiesene Schwarzarbeit in der Lohnsummenberechnung zu berücksichtigen wäre, weshalb an der vorgenommenen Berechnung festgehalten werde (act. G 16). Erwägungen 1. 1.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. September 2024. Darin nahm die Beschwerdegegnerin sowohl zu den Nachzahlungsverfügungen vom 11. Dezember 2023 als auch zu den durch die Beschwerdeführerin mitangefochtenen Mitteilungen gleichen Datums betreffend Verzugszinsen Stellung (act. G 4.2/12.3). Letztere bildeten damit ebenfalls Gegenstand des Einspracheentscheids. Nachdem vorliegend sowohl die nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge der Jahre 2018 bis 2021 als auch die entsprechenden Verzugszinsen angefochten werden und letztere ohnehin akzessorischer Natur sind, erstreckt sich der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sowohl auf die Beiträge wie auf die Verzugszinsen. 1.2 Betreffend die Jahre 2019 und 2020 liegen bereits rechtskräftige Nachtragsverfügungen vom 20. Juli 2022 vor (act. G 4.2/168 und 173). Gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person
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7/15 oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Vorliegend sprach das Kreisgericht I.___ mit Entscheiden vom 28. November 2023 - mithin nach Eintritt der Rechtskraft der vorgenannten Nachtragsverfügungen - die (formellen) Geschäftsführer unter anderem des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung schuldig (act. G 4.2/67). In der Folge führte die Beschwerdegegnerin am 4. Dezember 2023 gestützt auf die nach Einspracherückzug rechtskräftig gewordene Nachzahlungsverfügung der Suva vom 14. Dezember 2022 (act. G 1.4) ein ausserordentliches Nachtragsverfahren wegen Schwarzarbeit betreffend die Jahre 2018 bis 2021 durch, was zu den vorliegend angefochtenen Nachtragsverfügungen samt Verzugszinsmitteilungen führte (act. G 4.2/74, 76, 78, 80 - 84, 88.1 und 88.13). Der Umstand der nachträglich strafrechtlich festgestellten Schwarzarbeit stellt eine erhebliche neue Tatsache im Sinn von Art. 53 Abs. 1 ATSG dar. Damit durfte die Beschwerdegegnerin (auch) auf die bereits rechtskräftig verfügten Beitragsjahre 2019 und 2020 zurückkommen, was von der Beschwerdeführerin denn auch gar nicht bestritten wird. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Ausprägung der Begründungspflicht. So habe die Beschwerdegegnerin in ihren Erwägungen (wie schon in den Verfügungen) mit keinem Wort zur Berechnung der den Nachzahlungsverfügungen zu Grunde gelegten Lohnsummen geäussert. Sie verweise lediglich auf die rechtskräftige Suva- Nachzahlungsverfügung. 2.2 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), in Art. 42 sowie in Art. 49 Abs. 3 ATSG festgeschriebene Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf eine diesem genügende Begründung der Verfügung ist gewahrt, wenn die Begründung eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Verwaltung vorgängig mit jedem einzelnen Parteivorbringen einlässlich befasst (vgl. BGE 136 I 188 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2017, 8C_785/2016, E. 5.2; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 42 N 4 ff. und Art. 49 N 65 f.). 2.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen auf die Ausführungen der Suva in deren Schreiben vom 5. April 2023 (act. G 4.2/63.20 ff.). Darin geht hervor, von welchen Berechnungen die Suva ausgegangen war. Der Beschwerdeführerin war es im vorliegenden Verfahren offensichtlich möglich, zu den Ausführungen Stellung zu nehmen und etwa auf bestehende Inkonsistenzen im Verständnis des Suva-Entscheids durch die Beschwerdegegnerin hinzuweisen. Sie konnte den Einspracheentscheid mithin sachgerecht bei der Rechtsmittelinstanz anfechten, was sich schon daran zeigt, dass sie zu ähnlichen Schlüssen gelangt wie das urteilende
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8/15 Gericht (vgl. nachfolgende Ausführungen). Damit sind die vorstehend (Erw. 1.2) genannten Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt, sodass keine Verletzung derselben angenommen werden kann und der angefochtene Einspracheentscheid nicht schon aus formellen Gründen aufzuheben ist. 3. 3.1 Vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). 3.2 Als Arbeitgebende gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG ausrichtet. Beitragspflichtig sind alle Arbeitgebenden, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen (Art. 12 Abs. 1 und 2 AHVG). Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass die Arbeitgebenden bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten haben. Bei einer jährlichen Lohnsumme bis Fr. 200'000.-- haben die Arbeitgebenden die Beiträge vierteljährlich zu zahlen; bei einer höheren Lohnsumme sind die Beiträge monatlich zu entrichten (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Im laufenden Jahr haben die Arbeitgebenden periodisch Akontobeiträge zu entrichten, welche die Ausgleichskasse basierend auf der voraussichtlichen Lohnsumme festsetzt (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die Abrechnungen der Arbeitgebenden enthalten die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die Individuellen Konten. Die Arbeitgebenden habe die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Art. 36 Abs. 1 und 2 AHVV). Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass eine beitragspflichtige Person keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG (Art. 39 Abs. 1 AHVV). 3.3 Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a; vgl. für das Beschwerdeverfahren auch Art. 61 lit. c ATSG). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob
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9/15 über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a; KIESER, a.a.O., Art. 61 N 88). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin rechnete für die Jahre von 2018 bis 2021 noch nicht abgerechnete (schwarz ausgerichtete) Lohnsummen von Fr. 301'049.--, Fr. 265'207.--, Fr. 272'151.-- und Fr. 260'018.-- auf (act. G 4.2/90.13). Diese Zahlen entsprechen praktisch genau den von der Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift vom 7. Dezember 2022 eruierten Beträgen der in den jeweiligen Jahren verbuchten fiktiven Rechnungen (act. G 4.2/143.10 ff.). Die Suva ging in ihrer ursprünglichen Revisionsrechnung vom 14. Dezember 2022 für die Jahre 2017 bis 2021 ebenfalls von diesen Beträgen aus und stellte nachzuzahlende Unfallversicherungsprämien von Fr. 44'010.85 in Rechnung (act. G 1.4). Nach Androhung der reformatio in peius durch die Suva mit Schreiben vom 5. April 2023 zog die Beschwerdeführerin die dortige Einsprache zurück, sodass die ursprüngliche Rechnung rechtskräftig wurde (act. G 4.2/90.8). Im genannten Schreiben vom 5. April 2023 ging die Suva jedoch von einer geringeren aufzurechnenden Lohnsumme von insgesamt Fr. 533'758.71 aus, die sich nicht mehr an den in den Jahren 2017 bis 2021 verbuchten Scheinrechnungen orientierte. Ausgangspunkt für die neue Berechnung war vielmehr die Feststellung, dass in der Reinigungsbranche normalerweise rund 80 % des Umsatzes für Löhne aufgewendet werden müssten. Da jedoch bei den von der Beschwerdeführerin eingesetzten ausländischen Arbeitskräften ohne gültige Arbeitsbewilligungen von geringeren Löhnen auszugehen sei, rechnete sie zu Gunsten der Beschwerdeführerin mit einem Satz von lediglich 50 % des Umsatzes bzw. Ertrags. Bei aggregierten Erträgen 2017 bis 2021 von Fr. 3'295'874.50 sei somit von einem Lohnanteil von Fr. 1'647'937.25 auszugehen. Abzüglich der für diesen Zeitraum bereits abgerechneten Lohnsumme von Fr. 1'114'178.54 resultiere die genannte nicht deklarierte Lohnsumme von Fr. 533'758.71. 4.2 Alternativ bzw. zur Verifizierung ging die Suva - ebenfalls gestützt auf die Angaben der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift vom 7. Dezember 2022 (act. G 4.2/143.13 f.) - von den in den Jahren 2017 bis 2021 an diverse, mehrheitlich unbekannte Mitarbeitende ausbezahlte Nettolöhne von Fr. 317'475.-- aus (5 Jahre [richtig wohl: 4 Jahre] x 4 Personen x 7 Monate x Fr. 2'400.-- = Fr. 268'800.- -, zuzgl. weitere ausgerichtete Löhne von Fr. 2'675.-- [richtig wohl: Fr. 2'625.--; 1 Person x 15 Arbeitstage x Fr. 175.--], Fr. 4'000.-- [1 Person x 2 Monate x Fr. 2'000.--] und Fr. 42'000.-- [7 Personen x 40 Arbeitstage x Fr. 150.--]; act. G 4.2/63.23). Diese Nettolohnsumme rechnete sie auf Bruttolöhne
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10/15 von Fr. 354'760.30 hoch, was zusammen mit der für den Zeitraum von 2017 bis 2021 bereits abgerechneten Lohnsumme von Fr. 1'114'178.54 ein Lohnbetreffnis von insgesamt Fr. 1'468'938.84 ergebe. Da diese Lohnsumme jedoch nur rund 45 % der aggregierten Erträge der Zeitspanne von 2017 bis 2021 entspreche, sei bei der noch nicht verabgabten Lohnsumme vom zuvor bestimmten - auf 50 % der aggregierten Erträge basierenden - Wert von Fr. 533'758.71 auszugehen (act. G 4.2/63.23). Schliesslich ging die Suva noch von einer dritten alternativen Berechnungsmethode zur Plausibilisierung der noch nicht verabgabten Löhne aus, indem sie vom Total der Scheinrechnungen von Fr. 1'183'928.61 die für ein Ferienappartement in J.___ entnommenen Gelder von Fr. 700'000.-abzog, was zu Nettolohnzahlungen von Fr. 483'928.60 führe. Aufgerechnet auf Bruttolöhne ergebe sich eine prämienpflichtige Lohnsumme von Fr. 540'762.78, womit ebenfalls zumindest von aufzurechnenden Löhnen von Fr. 533'758.71 auszugehen sei (act. G 4.2/63.24). Dieses Ergebnis multiplizierte sie mit einem durchschnittlichen Prämiensatz für die Berufsunfall- und die Nichtberufsunfallversicherung von 1,86 % bzw. 1,88 %, total somit 3,74 %, wodurch sich ein Prämientotal von Fr. 19'919.23 ergab (genau: Fr. 19'962.58). Die drohende Schlechterstellung ergab sich sodann einzig aus der vorgesehenen, in der Revisionsrechnung vom 14. Dezember 2022 noch nicht berücksichtigten Anwendung von Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20 [Auferlegung von "Ersatzprämien" [Strafzahlungen]]), der eine Verdrei- bis Verzehnfachung der einfachen Prämie vorsieht, wenn die Arbeitgebenden ihren Pflichten wiederholt nicht nachkommen. Indessen ging sie von einer geringeren Lohnsumme als in der angefochtenen Beitragsverfügung aus. 4.3 Die Beschwerdegegnerin ging in der Begründung des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids nicht konkret auf die von der Suva gemachten Überlegungen ein und verwies einzig darauf, dass die Beschwerdeführerin die dortige Einsprache zurückgezogen habe, womit die ursprüngliche Beitragsverfügung rechtskräftig geworden sei. Dies trifft zwar zu. Trotzdem erscheint es unter den gegebenen Verhältnissen bzw. nach den neuen Lohnberechnungen der Suva im Schreiben vom 5. April 2023 nicht angezeigt, für die Bemessung der noch nicht abgerechneten Löhne auf den Betrag der Scheinrechnungen abzustellen, zumal mit den fraglichen fingierten Aufwendungen offenbar noch weitere Auslagen bzw. Investitionen finanziert wurden (verdeckte Gewinnausschüttungen, Immobilienprojekt in J.___ [vgl. act. G 4.2/143.4]). Die Staatsanwaltschaft eruierte diese Beträge im Zusammenhang mit den Tatbeständen der Urkundenfälschung und des Steuerbetrugs [Ziff. 1.1 der Anklageschrift; act. G 4.2/143.3 ff.]). Namentlich wurde der Betrag von Fr. 700'000.-- von der Staatsanwaltschaft nicht unter dem Tatbestand der Vergehen gegen AHVG und UVG aufgeführt und wurde auch von der Suva dementsprechend nicht als Lohnbestandteil aufgerechnet. Vielmehr erklärte sich die Suva die Diskrepanz zwischen den Scheinrechnungen von knapp 1,2 Millionen Franken und den noch nicht abgerechneten Löhnen von rund Fr. 500'000.-- durch den für das Immobilienprojekt abgezweigten Betrag von rund Fr. 700'000.--. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die beiden
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11/15 Geschäftsführer für diesen Betrag eine (legale) Arbeitsleistung für die Beschwerdeführerin erbracht hätten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist diesbezüglich von verdeckter Gewinnentnahme auszugehen. Den Tatbeständen des mehrfachen Vergehens gegen das AHVG und das UVG legte die Staatsanwaltschaft demgegenüber lediglich die vorgenannten Sachverhaltsabklärungen bezüglich diverser, nur teilweise namentlich bekannter Mitarbeitender zugrunde (Ziff. 1.2 der Anklageschrift; act. G 4.2/143.13 ff.). 4.4 Mit Ausnahme von zwei Personen (K.___ und L.___) führte die Staatsanwaltschaft bei der Begründung der vorliegend relevanten strafbaren Handlungen (mehrfache Vergehen gegen das AHVG und das UVG) keine konkreten Personen bzw. Namen auf, wobei die (faktischen) Geschäftsführer in Bezug auf K.___ (Lohnsumme gemäss Suva: Fr. 2'675.--) vom Vorwurf des Vergehens gegen das AHVG freigesprochen wurden (act. G 4.2/67.6 und 67.13). Demgegenüber konnte die Staatsanwaltschaft mit L.___, geb. am 18. November 1993, Staatsbürgerin von M.___, eine konkrete Person benennen, die von der Beschwerdeführerin schwarz beschäftigt worden war und gemäss Anklageschrift (und Suva-Berechnung) im Jahr 2018 einen Lohn von 3000.-- bis Fr. 4'000.-- erhalten haben soll (act. G 4.2/143.14). Soweit ersichtlich ist dieser Tatbestand in der rechtskräftig gewordenen Verurteilung vom 28. November 2023 enthalten (Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehens gegen das AHVG, begangen im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020). Ausbezahlte Löhne sind auch dann im IK einzutragen, wenn die betreffende Arbeitnehmerin über keine Arbeitsbewilligung für die Schweiz verfügte (BGE 118 V 82 E. 2b und BGE 137 IV 308 E. 3.3 f.). Die Streitsache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie - soweit möglich - die notwendigen Erhebungen zur Vervollständigung der Personalien vornimmt und für diese Person soweit nicht bereits erfolgt - ein Nachtrags-IK eröffnen und die genannte Lohnsumme darin verbuchen kann. 4.5 Die weiteren von der Suva (alternativ) aufgerechneten Löhne von Fr. 42'000.-- und Fr. 268'800.- - (vgl. vorstehende Erw. 3.2) wurden indessen weder von ihr noch von der Staatsanwaltschaft individualisiert. Gemäss Anklageschrift handelte es sich im ersten Fall um drei bis sieben Personen ohne Schweizer oder EU/EFTA-Staatsbürgerschaft und ohne Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz, welche zwischen 2017 und März 2021 insgesamt rund zwei Monate für die Beschwerdeführerin gearbeitet hätten. Im zweiten Fall handelte es sich gemäss diesen Angaben um vier unbekannte Personen (Reinigungskräfte) mit Arbeitsbewilligung für die Schweiz, die zwischen 2017 und Ende 2020 während ca. sieben Monaten pro Jahr für die Beschwerdeführerin gearbeitet haben. Das Kreisgericht I.___ verurteilte die (faktischen) Geschäftsführer betreffend den vorliegend relevanten Straftatbestand für Taten, die im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020 begangen wurden (act. G 4.2/67.6 und 67.13). Indessen ist für einen Eintrag im IK stets die Kenntnis der beschäftigten Person vorausgesetzt. Können - wie vorliegend - überhaupt keine Angaben zu den
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12/15 Personalien gemacht werden, können die nachträglich ermittelten Lohnsummen keinen einzelnen Mitarbeitenden zugeordnet und in deren IK eingetragen werden. Die Beiträge auf den pauschalen Lohnsummen sind indessen trotzdem zu bezahlen, was die Beschwerdeführerin denn auch gar nicht bestreitet (vgl. auch die das Prozedere detailliert wiedergebende Auskunft des Leiters Support AK der Beschwerdegegnerin an die Suva vom 15. November 2023 [act. G 4.2/90.5] sowie die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Versicherungsausweis und individuelles Konto [WL VA/IK], Rz. 2210 ff. und 2315). 4.6 Nach der Rechtsprechung ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die Löhne der Mitarbeitenden zu schätzen (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts AHV 2022/12 vom 12. Februar 2024 Erw. 5.1.3 mit Hinweisen). Die von der Suva in ihrem Schreiben vom 5. April 2023 geführte Argumentation erscheint plausibel und nachvollziehbar. Insbesondere erscheint plausibel, dass in der Reinigungsbranche von einem Zusammenhang zwischen Umsatz und Lohnaufwand bzw. davon auszugehen ist, dass für die Erzielung von Umsatz ein relativ hoher Anteil an manueller Leistung zu erbringen ist, was bei branchenüblichen Löhnen entsprechend hohe Lohnaufwendungen bedingt. Diesbezüglich ging die Suva zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einem Anteil von lediglich 50 % (anstatt dem offenbar - von den Parteien unwidersprochen gebliebenen - branchenüblichen Wert von 80 %) aus. Sie begründete dies damit, dass zumindest ein Teil der Mitarbeitenden nicht branchenüblich entlöhnt wurde. Dies ist nicht zu beanstanden. Abgesehen vom genannten Betrag von Fr. 700'000.-beruft sich auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. November 2024 auf die "aufwendigen" Berechnungen der Suva im Schreiben vom 5. April 2023 (act. G 4 Ziff. III.3, vgl. vorstehende Erwägung 3.3). Ebenso geht die Beschwerdeführerin in ihrem Eventualantrag von der von der Suva berechneten, noch nicht verabgabten Lohnsumme von Fr. 533'758.-- aus (act. G 1 S. 3). Eine weitere Reduktion erscheint unter diesen Umständen nicht angezeigt, weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist. Der Betrag der noch nicht verabgabten Lohnsumme ist aber auf den vorliegend streitigen Zeitraum von 2018 bis 2021 zu beschränken. 4.7 Geht man von den Berechnungen der Suva aus und unterstellt jeweils einen Lohnanteil von 50 % an den Erträgen und zieht davon die bereits deklarierte Lohnsumme ab, ergeben sich für die einzelnen Jahre die folgenden noch nicht erfassten Lohnsummen: 2018: Fr. 116'036.50 (Fr. 678'073.-- x 50 % - Fr. 223'000.--); 2019: Fr. 91'962.50 (Fr. 649'525.-- x 50% - Fr. 232'800.--); 2020: Fr. 143'784.-- (Fr. 771'168.-- x 50 % - Fr. 241'800.--) und 2021: Fr. 149'300.50 (Fr. 829'369.-- x 50 % - Fr. 265'384.-- ). Diese direkt auf den einzelnen Beitragsjahren basierende Berechnungsmethode ist der von der Beschwerdeführerin gewählten indirekten Methode vorzuziehen, bei welcher die in den Jahren 2017 bis 2021 bereits deklarierten Löhne zunächst ins Verhältnis zur Gesamtsumme der deklarierten Löhne (Fr. 1'114'178.54) gesetzt wird und anschliessend die daraus resultierenden Prozentsätze als entsprechende Anteile an der von der Suva aufgerechneten Lohnsumme von Fr. 533'758.71 berechnet
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13/15 werden (vgl. act. G 1 S. 3 und act. G 4.2/63.22), da die zu verabgabenden Löhne grundsätzlich für jedes Kalenderjahr gesondert zu deklarieren und abzurechnen sind (Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 AHVV). 4.8 Bei diesem Ergebnis, wo die noch zu verabgabende Lohnsumme - wie vorstehend gezeigt pauschal anhand der Erträge (50 %) und nicht anhand der konkreten, aber deutlich höheren fiktiven Rechnungen bemessen wird, erübrigt sich die Argumentation der Beschwerdeführerin gemäss Hauptantrag, wonach die Staatsanwaltschaft die entnommenen Mittel in Höhe der fiktiven Rechnungen als verdeckte Gewinnausschüttung - und damit nicht als Lohn oder Lohnbestandteil - qualifiziert habe. Es braucht demnach nicht entschieden zu werden, ob und in welchem Umfang die mit den fiktiven Rechnungen geltend gemachten Aufwendungen allenfalls als Dividenden ausbezahlt wurden. Im Übrigen ging die Staatsanwaltschaft davon aus, dass mit den vorgetäuschten, aber nicht angefallenen Aufwendungen sowohl verdeckte Gewinnausschüttungen vorgenommen als auch Schwarzarbeiterinnen und -arbeiter bezahlt worden seien, wobei sie die entsprechenden Beträge diesbezüglich nicht näher spezifizierte (act. G 4.2/143.3 ff.). 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid ist aufzuheben. Die noch zu verabgabenden Lohnsummen sind für das Jahr 2018 auf Fr. 116'036.50, für 2019 auf Fr. 91'962.50, für 2020 auf Fr. 143'784.-- und für 2021 auf Fr. 149'300.50 festzusetzen. Die Streitsache ist sodann zwecks Vornahme weiterer Abklärungen und allfälliger Eröffnung eines Nachtrags-IK betreffend die Mitarbeiterin L.___ und zur neuen Beitragsverfügung betreffend die Jahre 2018 bis 2021 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.2 Das vorliegende Verfahren betrifft keine Leistungsstreitigkeit (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG sowie Botschaft zur Änderung des ATSG vom 2. März 2019, BBl 2018 1624 ff.), weshalb es nach kantonalem Recht gemäss Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung (sGS 941.12) kostenpflichtig ist. Gemäss Art. 95 Abs. 1 VRP hat die unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Diese betragen für einen Endentscheid einer Abteilung des Versicherungsgerichts Fr. 500.-- bis Fr. 15'000.-- (Art. 7 Ziff. 122 Gerichtskostenverordnung). Beim vorliegenden Streitwert von rund Fr. 185'000.-- (verfügte Beiträge samt Verzugszinsen) erscheinen Gerichtskosten von Fr. 5000.-- als angemessen. Nachdem die Beschwerdeführerin teilweise obsiegt und sich die den Beiträgen zu Grunde zu legende Lohnsumme gemäss Ausgang dieses Verfahrens rund halbiert (von rund 1,1 Mio. Franken auf rund Fr. 500'000.--, rechtfertigt es sich, von einem hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- sind demnach den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 2'500.--)
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14/15 aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird an ihren Anteil angerechnet. 5.3 Die obsiegende beschwerdeführende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Bedeutung und dem Aufwand der Streitsache angemessen erscheint eine pauschale volle Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Nachdem die Beschwerdeführerin nur zur Hälfte obsiegt, hat ihr die Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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15/15 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. September 2024 aufgehoben. 2. Die noch zu verabgabenden Lohnsummen werden auf Fr. 116'036.50 (2018), Fr. 91'962.50 (2019), Fr. 143'784.-- (2020) und Fr. 149'300.50 (2021) festgesetzt. 3. Die Streitsache wird im Sinne der Erwägungen zwecks Vornahme weiterer Abklärungen und allfälliger Eröffnung eines Nachtrags-IK betreffend die Mitarbeiterin L.___ und zur neuen Beitragsverfügung betreffend die Jahre 2018 bis 2021 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 4. Die Parteien bezahlen die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- im Umfang von je Fr. 2'500.--. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird an ihren Anteil angerechnet. 5. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 10.12.2025 Art. 14 Abs. 1 und 4 AHVG. Art. 39 AHVV. Nachbelastung von paritätischen AHV/IV/EO-Beiträgen nach einer Arbeitgeberkontrolle (Schwarzarbeit). Können die beschäftigten Mitarbeitenden im Nachhinein nicht mehr genau eruiert werden, ist die Lohnsumme zu schätzen. In der Reinigungsbranche erscheint auf Grund des personalintensiven Geschäftsmodells die Annahme eines bestimmten Anteils am Umsatz plausibel (vorliegend wegen der wohl nicht branchenüblichen Löhne nur 50 % [Erw. 3.6). Die Beiträge sind auch in dem Fall zu bezahlen, wenn sie keinem konkreten IK gutgeschrieben werden können (Erw. 3.5)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2025, AHV 2024/10). Beim Bundesgericht angefochten.
2026-04-09T05:03:43+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen