Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2023/5 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 07.10.2024 Entscheiddatum: 20.08.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 20.08.2024 Art. 52 Abs. 2 AHVG. Schadenersatz. Organhaftung. Als Gesellschafterin und Vorsitzende der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift einer GmbH kann die Beschwerdeführerin nicht geltend machen, sie habe mit der Gesellschaft "nichts zu tun". Vielmehr hat sie als formelles Organ die gesetzlichen Pflichten wahrzunehmen, wozu unter anderem die Überwachung der Beitragsablieferungspflicht gehört (Erw. 4.3). Im Weiteren wird der Beschwerdeführerin kein Exkulpationsgrund zugestanden. Es genügt nicht, dass sie einfach den zu kontrollierenden Personen vertraut haben will. Vielmehr wäre sie gehalten gewesen, sich selber anhand der Geschäftsunterlagen ein Bild der finanziellen Situation der Gesellschaft zu machen. Dies hat sie - wenn überhaupt - erst zu spät getan (Erw. 5.4.4) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2024, AHV 2023/5). Entscheid vom 20. August 2024 Besetzung Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Tanja Petrik-Haltiner und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. AHV 2023/5 Parteien A.___, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/22
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Sebastiaan van der Werff, Schwager Mätzler Schneider, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen, gegen GastroSocial Ausgleichskasse, Buchserstrasse 1, Postfach 2203, 5001 Aarau 1, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Schadenersatzforderung (B.___ GmbH, in Liquidation) Sachverhalt A. B. A.___ war seit der Gründung der B.___ GmbH am 24. März 2016 als einzige Gesellschafterin und Vorsitzende der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen (online-Handelsregisterauszug, abgerufen am 19. April 2024). Die Gesellschaft war seit dem 1. Juni 2016 bei der GastroSocial Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse) als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und hatte die Akontobeiträge bis zum 1. Quartal 2022 quartalweise, ab April 2022 monatlich zu entrichten. Am 8. November 2022 wurde der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet und am 9. Januar 2023 mangels Aktiven wieder eingestellt (online-Handelsregisterauszug, abgerufen am 19. April 2024). A.a. Mit Schadenersatzverfügungen vom 12. Januar 2023 forderte die Ausgleichskasse von A.___ Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV/ FAK) samt Verwaltungs- und Nebenkosten in Höhe von Fr. 25'603.80 für das Jahr 2021 und Fr. 16'100.65 für 2022. Zur Begründung führte sie sinngemäss aus, als Organ habe diese durch die schuldhafte Verletzung der Beitragsabrechnungs- und -ablieferungspflicht der AHV einen Schaden zugefügt [act. G 11.1/6 und 6.1]). A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/22
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Einsprache vom 8. Februar 2023 (Datum Postaufgabe) gegen die beiden vorgenannten Verfügungen führte A.___ aus, sie habe der Zuwahl in das Führungsgremium nur auf Drängen ihres damaligen Lebenspartners und Geschäftsführers der B.___ GmbH, C.___, zugestimmt. Sie sei sich zwar der Verantwortung in groben Zügen bewusst gewesen, jedoch seien die Kompetenzen und Verantwortungen in der Geschäftsführung so aufgeteilt gewesen, dass sie weder mit der operativen Geschäftstätigkeit noch mit den Finanzen, der Buchführung, dem Lohnwesen, den Sozialversicherungsabgaben oder dem Zahlungsverkehr irgendetwas zu tun gehabt habe. Diese Aufgaben seien klar an ihren Lebenspartner delegiert gewesen. Mit den entsprechenden Geschäftshandlungen habe sie nie etwas zu tun gehabt und sei auch in keine diesbezüglichen Entscheidungen involviert gewesen. Ihren Aufsichtspflichten sei sie indessen mit regelmässigen Nachfragen zur aktuellen Geschäftssituation nachgekommen. Dabei sei ihr jeweils versichert worden, es sei alles in Ordnung (act. G 11.1/8). B.a. Mit Entscheid vom 9. März 2023 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Auf Grund des eröffneten und wieder eingestellten Konkurses stehe fest, dass der Ausgleichskasse ein Schaden entstanden sei. Die Verfügung betreffend das Jahr 2021 basiere auf der deklarierten Lohnsumme. Mangels eingereichter Unterlagen habe sodann die Festsetzung der Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2022 nach Ermessen vorgenommen werden müssen. Die beiden Verfügungen enthielten lediglich die geschuldeten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die AHV/IV/EO/ALV/FAK und die Mahn- und Betreibungskosten sowie die Verzugszinsen, nicht jedoch die Beiträge an den Krankenund Unfallversicherer, die ebenfalls nicht entrichtet worden seien. Die Forderungen betrügen für das Jahr 2021 Fr. 25'603.80 und für das Jahr 2022 Fr. 16'100.65, total somit Fr. 41'704.45. Auf Grund des Handelsregistereintrags stehe fest, dass A.___ als verantwortliches Organ die Geschäftsführung der Arbeitgeberin massgeblich habe beeinflussen können. Dass die Lage der Arbeitgeberin sodann finanziell angespannt gewesen sei, dokumentierten die eingeleiteten Betreibungsverfahren. Bereits ein Blick in den Betreibungsregisterauszug mit 5 eingetragenen Verlustscheinen im Wert von Fr. 52'063.70 hätte Klarheit gebracht. Spätestens als sie als Geschäftsführerin der B.___ GmbH im Juli 2020 von einer Lieferantin privat betrieben worden sei, hätte ihr die Situation bewusst sein müssen. In ihrer Funktion als Geschäftsführerin vermöge es sie auch nicht zu entlasten, dass sie wiederholt Unterlagen verlangt haben wolle. B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/22
Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. Angesichts der finanziellen Situation wäre sie gehalten gewesen, konkrete Massnahmen für die fristgerechte Bezahlung der geschuldeten Beiträge in die Wege zu leiten. Die mündlichen Erkundigungen bzw. Auskünfte genügten jedenfalls nicht. Auch die geltend gemachte Delegation von Funktionen entbinde sie nicht von ihrer gesetzlichen Überwachungspflicht. Dass sie sich als blosse "Strohfrau" zur Verfügung gestellt und somit von ihren Kontrollrechten keinen oder keinen genügenden Gebrauch gemacht habe, stelle allein schon eine grobe Fahrlässigkeit dar. Die vorgebrachten Exkulpations- und Rechtfertigungsgründe erwiesen sich damit als unbehelflich und es sei festzustellen, dass sie als Geschäftsführerin und damit als verantwortliches Organ der Arbeitgeberin nicht genügend darum besorgt gewesen sei, dass die Löhne unter gleichzeitiger Abrechnung und Einzahlung an die Ausgleichskasse resp. Sicherstellung der darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge ausgerichtet worden seien. Gerade dieses Unterlassen erfülle den Tatbestand der grobfahrlässigen Schädigung der Ausgleichskasse (act. G 11.1/1). Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 6. April 2023 mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Alsdann seien die erhobenen Schadenersatzforderungen vollumfänglich abzuweisen. Zudem sei die Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) anzuweisen, die gegen den anderen Geschäftsführer der B.___ GmbH, C.___, erlassenen Schadenersatzverfügungen der Beschwerdegegnerin (richtig wohl: A.___ als Beschwerdeführerin) zu eröffnen. Schliesslich beantragt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung, die unentgeltliche Prozessführung, mindestens aber die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, sowie die Vereinigung der Verfahren betreffend B.___ GmbH und D.___ AG. In materieller Hinsicht wird einstweilen vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei die ehemalige Lebenspartnerin von C.___, der bis heute Geschäftsführer der sich in Liquidation befindlichen B.___ GmbH sei und alles geregelt habe. Er habe seine damalige Lebenspartnerin lange Zeit über die offenbar angespannte finanzielle Situation der Gesellschaft im Ungewissen gelassen und auf Nachfragen hin bewusst falsche Auskünfte erteilt. So habe er unter anderem die Post umleiten lassen und an die Gesellschaft bzw. die Beschwerdeführerin adressierte Dokumente abgefangen. Als sich die Beschwerdeführerin bei der Treuhänderin nach der finanziellen Situation der Gesellschaft erkundigt habe, habe auch diese mitgeteilt, C.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/22
Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass keine finanziellen Probleme beständen. Die Beschwerdeführerin sei mithin bewusst getäuscht worden, womit ihr kein grobfahrlässiges Handeln angelastet werden könne (act. G 1). Am 24. Mai 2023 reicht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen betreffend ihre finanzielle Situation ein und teilt mit, dass seine Leistungen über eine Drittorganisation sichergestellt werden können, dass aber am Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege festgehalten werde (act. G 4 und 4.1). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Mai 2023 teilt das Versicherungsgericht dem Rechtsvertreter mit, dass das Verfahren kostenpflichtig und davon auszugehen sei, dass die Rechtsschutzversicherung die Kosten übernehme, weshalb ein Kostenvorschuss von Fr. 250.-- zu leisten sei (act. G 5). Zudem wird die Frist zur Einreichung der Beschwerdeergänzung antragsgemäss bis 23. Juni 2023 erstreckt (act. G 6). C.b. Am 9. Juni 2023 teilt die Beschwerdeführerin mit, dass die Rechtsschutzversicherung keine Kosten für den Fall übernehme und dass sie um Erlass des Kostenvorschusses ersuche (act. G 7). Mit verfahrensleitender Verfügung des Versicherungsgerichts vom 12. Juni 2023 wird dem Gesuch entsprochen und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung (Befreiung von den Gerichtskosten) bewilligt (act. G 8). C.c. Mit Beschwerdeergänzung vom 23. Juni 2023 werden die Anträge erneuert, wobei nun eventualiter eine angemessene Reduktion der Schadenersatzforderungen beantragt wird. In materieller Hinsicht wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zwar formell als Vorsitzende der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen sei. Davon abgesehen habe sie so gut wie nichts mit der Gesellschaft zu tun gehabt. Vielmehr habe ihr damaliger Lebenspartner die Geschäftsführung übernommen und sei ebenfalls als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Er habe auch verhindert, dass die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin geforderten Massnahmen habe in die Wege leiten können. So habe er die an die Beschwerdeführerin oder an die Gesellschaft adressierte Post abgefangen und nur die unproblematischen Sendungen an die Beschwerdeführerin weitergeleitet. Entsprechend habe er auch sämtliche Betreibungen der Beschwerdegegnerin entgegengenommen. Für die Beschwerdeführerin habe kein Anlass bestanden, an seinen Angaben zu zweifeln, habe C.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/22
Publikationsplattform St.Galler Gerichte sie ihm doch als langjährigem Lebenspartner und Vater ihrer beiden Kinder vertraut. Als sich während der Coronazeit finanzielle Schwierigkeiten bemerkbar gemacht hätten, habe sich die Beschwerdeführerin erneut und des Öfteren mit dem Treuhandbüro in Verbindung gesetzt. Auch diese Nachfragen hätten nichts Verdächtiges vermuten lassen, habe sie doch nur beschönigende Antworten erhalten. Die Beschwerdeführerin sei somit bewusst über die tatsächliche Sachlage getäuscht, in die Irre geführt und hingehalten worden. Sowohl der andere Geschäftsführer als auch die Treuhänderin hätten offenbar falsche oder beschönigende Angaben gemacht. Dafür könne die Beschwerdeführerin nicht zur Verantwortung gezogen werden. Als sich dann doch Unregelmässigkeiten gezeigt hätten, habe sie gehandelt und alles Mögliche in die Wege geleitet, damit die Forderungen bezahlt werden könnten, was aber nicht mehr gelungen sei. Die Beschwerdeführerin habe damit weder absichtlich noch grobfahrlässig gehandelt, weshalb die Haftung entfalle. Im Übrigen führe die blosse Nichtzahlung von AHV-Beiträgen mangels Liquidität nicht automatisch zu einem qualifizierten Verschulden. Zudem fehle es an einem adäquaten Kausalzusammenhang, trete doch das Verschulden der Beschwerdeführerin gegenüber dem schwerwiegenden Fehlverhalten des anderen Geschäftsführers in den Hintergrund. Jedenfalls wären unter diesem Gesichtspunkt die Schadenersatzforderungen gegenüber der Beschwerdeführerin zu reduzieren. Schliesslich sei nachträglich eine Gutschrift verbucht worden. Verschiedene geltend gemachte Forderungen seien auch bezahlt oder abgeschrieben worden. Der Forderungsbetrag sei also so oder anders entsprechend anzupassen (act. G 9). Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin vermöge keine neuen Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe vorzubringen. Ergänzend macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass die Organe einer juristischen Person solidarisch hafteten. Dabei handle es sich um eine absolute Solidarität, bei welcher der Grad des eigenen Verschuldens und individuelle Herabsetzungsgründe im Aussenverhältnis nicht berücksichtigt würden. Die Ausgleichskasse könne gegen alle oder mehrere Schuldner, oder bloss gegen einen vorgehen. Es stehe in ihrem Belieben, welchen der Solidarschuldner sie in Anspruch nehmen wolle. Es sei darauf hinzuweisen, dass auch ihrem ehemaligen Lebenspartner eine Schadenersatzverfügung zugestellt worden sei. Stehe die formelle Organstellung fest, sei ohne Belang, welche Funktionen das Organ ausübe, inwieweit die Willensbildung der Gesellschaft beeinflusst werde, welche C.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/22
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Vereinigung dieses Verfahrens mit dem Parallelverfahren AHV 2023/6 in Sachen D.___ AG in Liquidation. Zwar stehen sich in beiden Verfahren die gleichen Parteien gegenüber und stellen sich ähnliche Rechtsfragen. Nachdem es jedoch um die Organhaftung betreffend zwei verschiedene juristische Personen geht, ist nicht von einem einheitlichen Sachverhalt bzw. Rechtssubjekt auszugehen (vgl. BGE 131 V 222, E. 1; BGE 128 V 124, E. 1 mit weiteren Hinweisen; BGE 113 Ia 390, E. 1). Die beiden Verfahren sind somit nicht zu vereinigen. 2.
Fügt eine Arbeitgeberin der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zu, so hat sie diesen zu ersetzen. Handelt es sich bei der Arbeitgeberin um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, von dem von ihnen ausgerichteten Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen, mit der Ausgleichskasse abzurechnen sowie die erforderlichen Angaben zu machen und die Beiträge zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch der Ausgleichskasse zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 AHVG, Art. 34 und Art. 36 der Zeichnungsbefugnis vorliege und aus welchen Gründen das Verwaltungsratsmandat (hier wohl: die Geschäftsführung) überhaupt angenommen worden sei. Dass der Beschwerdeführerin die Geschäftsunterlagen vom damaligen Lebenspartner nicht ausgehändigt worden sein sollen und gar von Beschönigungen und Falschangaben seitens der Treuhandgesellschaft die Rede sei, sei als reine Schutzbehauptung zu werten. In den Akten fänden sich denn auch keine Anzeigen gegen das Treuhandbüro und den anderen Geschäftsführer. Um der Haftung zu entgehen, hätte die Beschwerdeführerin umgehend das Geschäftsführungsmandat niederlegen müssen. Ein Blick in den Betreibungsregisterauszug hätte genügt, um die desolate finanzielle Situation der Gesellschaft zu erfassen (act. 11). Ein weiterer Schriftenwechsel findet nicht statt.C.f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/22
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Die Missachtung dieser Pflichten verletzt Vorschriften der Versicherung im Sinne von Art. 52 AHVG. Art. 52 Abs. 1 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. Zudem muss zwischen dem Verhalten der belangten Person und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Diese Haftungsordnung gilt sinngemäss auch für Beitragsforderungen der Invalidenversicherung (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]), der Erwerbsersatzordnung (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1]), der Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]) und der Familienausgleichskasse (Art. 25 lit. c des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]). Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 52 Abs. 3 AHVG [in der seit dem 1. Januar 2020 gültigen, vorliegend anwendbaren Fassung] in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]]). 3.
Vorliegend wird weder das Bestehen offener Beitragsforderungen noch deren Höhe und Zusammensetzung noch die Rechtzeitigkeit der Schadenersatzverfügung substantiiert bestritten - insbesondere findet die behauptete Verbuchung einer Gutschrift in den Akten keine Stütze -, sodass darauf nur - aber immerhin summarisch einzugehen ist. Bestritten werden von der Beschwerdeführerin hingegen das Vorliegen einer massgeblichen Organstellung sowie ein Verschulden ihrerseits. 4. Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Haftpflichtige für die vorliegend zu beurteilende Schadenersatzforderung in Frage kommt. 4.1. Handelt es sich beim gemäss Art. 52 AHVG haftpflichtigen Arbeitgebenden um eine juristische Person, so haben subsidiär dessen Organe einzustehen. Die Subsidiarität der Haftung der Organe bedeutet, dass sich die Ausgleichskasse zuerst an die Arbeitgebenden zu halten hat, bevor ihre Organe belangt werden dürfen. Im 4.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/22
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Falle der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgebenden können die Organe auch dann direkt belangt werden, wenn die juristischen Personen weiterbestehen. Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich auf alle Personen mit Entscheidungsbefugnissen, welche ihnen von Gesetzes wegen (formelle Organe) oder auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse zukommen (faktische Organe). Formelle Organe sind Entscheidungs- und Kontrollorgane, die nach den jeweiligen organisationsrechtlichen Vorschriften der einzelnen Rechtsformen vom obersten Organ der juristischen Person formell ernannt worden sind und deren Kompetenzen sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben (Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz. 201 und 203). Die formellen Organe haften wegen der gesetzlichen Definition ihrer Pflichten unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft, unabhängig auch von der Zeichnungsberechtigung und dem Grund der Mandatsübernahme (Reichmuth, a.a.O., Rz. 212). Dazu zählen unter anderem die Mitglieder der formell obersten Ebene der Unternehmensführung, d.h. die Geschäftsführenden einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 809 ff. OR). Wie sich aus dem Handelsregister ergibt, ist die Beschwerdeführerin seit der Eintragung der B.___ GmbH am 24. März 2016 bis heute als Gesellschafterin und Vorsitzende der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen. Weiter ist dem Auszug zu entnehmen, dass C.___ im selben Zeitraum als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen ist (online- Handelsregisterauszug, abgerufen am 19. April 2024). Damit hat die Beschwerdeführerin eine formelle Organstellung inne, sodass sie grundsätzlich der Haftungsordnung des Art. 52 Abs. 2 AHVG untersteht. Sie macht indessen geltend, sie habe "so gut wie nichts" mit der Gesellschaft zu tun, sei also nur pro forma im Handelsregister eingetragen. Demgegenüber sei ihr ehemaliger Lebenspartner ebenfalls als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Er sei der Kopf der Gesellschaft und faktisch alleiniger Geschäftsführer. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin einer GmbH im Handelsregister eingetragene Person von Gesetzes wegen als mit der Geschäftsführung im Sinn von Art. 52 Abs. 2 AHVG befasst gilt (BGE 126 V 238 E. 4). Somit gehören die Festlegung der Organisation der B.___ GmbH im Rahmen von Gesetz und Statuten, die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen, zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben der Beschwerdeführerin (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 2 - 4 OR). Dies beinhaltet auch die Überwachung und Einhaltung der Beitragsabrechnungs- und -ablieferungspflicht betreffend Sozialversicherungsbeiträge. Wer im Rahmen einer 4.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/22
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. juristischen Person eine formelle Organstellung einnimmt, hat die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen und kann nicht geltend machen, ihm oder ihr seien tatsächlich keine Befugnisse zugekommen. Die Beschwerdeführerin war mithin als zuständiges Gesellschaftsorgan verpflichtet, für eine korrekte und pünktliche Abrechnung und Ablieferung dieser Beiträge zu sorgen. Dies gilt auch in zeitlicher Hinsicht, nachdem sie von ihren Funktionen in der GmbH nie zurückgetreten und nach wie vor als Organ der Gesellschaft eingetragen ist. Denn nach der Rechtsprechung wird für das Ende der Organstellung auf das Datum des tatsächlichen Ausscheidens aus der Gesellschaft abgestellt (anstelle vieler vgl. BGE 126 V 61 E. 4a sowie Reichmuth, a.a.O., Rz. 244 f. mit Hinweisen) und haftet eine Person grundsätzlich für jenen Schaden, der durch die Nichtbezahlung von Beiträgen verursacht ist, die zu einem Zeitpunkt zur Zahlung anstanden, als sie eine formelle, materielle oder faktische Organstellung innehatte und somit disponieren sowie Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlassen konnte (vgl. BGE 103 V 120 E. 5 S. 123 sowie Reichmuth, a.a.O., Rz. 256 f. mit Hinweisen). 4.4. Nachdem die formelle Organstellung und damit eine grundsätzliche Haftpflicht der Beschwerdeführerin feststeht, ist im Folgenden zu prüfen, ob die einzelnen Voraussetzungen der Organhaftpflicht erfüllt sind. 5.1. 5.2. Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers bzw. des verantwortlichen Organs setzt zunächst den Eintritt eines Schadens bei der Ausgleichskasse voraus. Nach der Rechtsprechung gilt der Schadeneintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhoben werden können, beispielsweise bei Erhalt von definitiven Pfändungsverlustscheinen (Art. 115 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SR 281.1; abgekürzt: SchKG] in Verbindung mit Art. 149 SchKG) oder bei Konkurseröffnung über eine juristische Person (BGE 136 V 268 E. 2.6). Der Schaden kann unbezahlt gebliebene paritätische AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge, Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen für rückständige Beiträge umfassen (Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 100). Die schadenersatzpflichtige Person hat auf Grund ihrer Mitwirkungspflichten den Schadensbetrag substantiiert zu bestreiten, soweit die Forderung nicht auf rechtskräftigen Verfügungen beruht (ZAK 1991 S. 125, AHI-Praxis 1993 S. 172, SVR 2001 AHV S. 51 Nr. 15). 5.2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/22 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=verantwortlichkeit+eines+organs+einer+gmbh+schadenersatz&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-V-61%3Ade&number_of_ranks=0#page61 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=verantwortlichkeit+eines+organs+einer+gmbh+schadenersatz&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F103-V-120%3Ade&number_of_ranks=0#page120
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdegegnerin macht offene Beitragsforderungen in Höhe von Fr. 25'603.80 betreffend das Jahr 2021 und von Fr. 16'100.65 für das erste Halbjahr 2022, total somit Fr. 41'704.45, geltend (act. G 11.1/6 und 6.1). Dabei wurden die Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2021 auf Grund der von der Arbeitgeberin deklarierten Lohnsumme von Fr. 221'571.75 festgelegt, woraus zu zahlende AHV/IV/ EO/ALV/FAK-Beiträge inkl. Verwaltungskosten von Fr. 32'911.15 resultierten (Fr. 23'486.60 + Fr. 4'874.60 + Fr. 3'434.35 + Fr. 1'115.60 [act. G 11.1/3]). Dazu kamen Mahnkosten von Fr. 180.--, Betreibungskosten von Fr. 425.60 sowie Verzugszinsen von Fr. 636.-- (AHV/IV/EO/ALV) und Fr. 75.95 (FAK), abzüglich anrechenbare Zahlungen und Gutschriften von Fr. 7'620.55 sowie FAK-Kinderzulagen von Fr. 1'004.35, sodass sich für 2021 offene Beiträge samt Nebenkosten von Fr. 25'603.80 ergaben (act. G 11.1/6). Für das Jahr 2022 mussten die Sozialversicherungsbeiträge ermessensweise per Verfügung veranlagt werden. Dabei ging die Beschwerdegegnerin von einer Lohnsumme von Fr. 100'000.-- für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2022 aus. Die AHV/IV/EO/ALV/FAK- Beiträge inkl. Verwaltungskosten betrugen Fr. 14'853.50 (Fr. 10'600.-- + Fr. 2'200.-- + Fr. 1'550.-- + Fr. 503.50 [Verfügung vom 19. Dezember 2022; act. G 11.1/3.2]). Diese Verfügung ist soweit ersichtlich unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin macht auch im vorliegenden Verfahren keine Einwände gegen die erst nach Konkurseröffnung ergangene Verfügung geltend und es sind auch keine solchen ersichtlich. Hinzu kamen Mahn- und Veranlagungskosten von Fr. 260.--, Betreibungskosten von Fr. 799.60 sowie Verzugszinsen von Fr. 182.25 (AHV/IV/EO/ ALV) und Fr. 5.30 (FAK), sodass sich der mit Schadenersatzverfügung vom 12. Januar 2023 verfügte Betrag von Fr. 16'100.65 ergab (act. G 11.1/6.1). Die festgestellten Schadensbeträge sind damit ausgewiesen und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Zudem liegt ein definitiver Verlustschein im Sinn von Art. 149 SchKG vom 12. Juli 2022 über Fr. 39'706.95 vor, der die Jahresabrechnung 2021 (inkl. Beiträge an die Krankentaggeld- und Unfallversicherung) beschlägt (act. G 11.1/4.013). Des Weiteren liegen ein definitiver Verlustschein vom 23. August 2022 betreffend die Pauschale für das 1. Quartal 2022 über Fr. 2'031.-- und drei definitive Verlustscheine vom 5. Oktober 2022 betreffend die Monatspauschalen April bis Juni 2022 (Fr. 4'911.80, Fr. 4'884.05 und Fr. 4'868.55, total somit Fr. 16'695.40 [wohl ebenfalls inkl. Beiträge an die Krankentaggeld- und Unfallversicherung]) vor (act. G 11.1/4.014 - 4.017). Zum Zeitpunkt der Schadenersatzverfügungen vom 12. Januar 2023 war die Arbeitgeberin ausserdem bereits in Liquidation (Konkurseröffnung vom 8. November 2022 [vgl. online-Handelsregisterauszug, abgerufen am 19. April 2024]). Es steht demgemäss fest, dass die ausstehenden Beiträge nicht mehr im ordentlichen Verfahren bei der Arbeitgeberin erhältlich zu machen sind und der Schaden damit entstanden ist (vgl. Erwägung 5.2.1). 5.2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/22
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.3. Weitere Haftungsvoraussetzung für die Schadenersatzforderung ist die Widerrechtlichkeit. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass die Arbeitgebenden bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten haben. Bei einer jährlichen Lohnsumme bis Fr. 200'000.-- haben die Arbeitgebenden die Beiträge vierteljährlich zu zahlen; bei einer höheren Lohnsumme sind die Beiträge monatlich zu entrichten (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Im laufenden Jahr haben die Arbeitgebenden periodisch Akontobeiträge zu entrichten, welche die Ausgleichskasse basierend auf der voraussichtlichen Lohnsumme festsetzt (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht der Arbeitgebenden ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu hat das Bundesgericht wiederholt erklärt, dass deren Nichterfüllung eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und grundsätzlich die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (vgl. unter vielen Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2023, 9C_321/2022, E. 4.1; BGE 118 V 195 E. 2a). 5.3.1. Wie sich aus den Akten ergibt, musste die B.___ GmbH ab Anfang 2019 (1. Quartalspauschale) bis zur Konkurseröffnung am 8. November 2022 praktisch für jede Quartalspauschale (ab April 2022: Monatspauschalen) gemahnt und betrieben werden. Mithin hat die Arbeitgeberin die Sozialversicherungsbeiträge ab Anfang 2019 wenn überhaupt - konsequent erst nach Mahnung, in der Regel sogar erst nach Betreibung bezahlt. Im Übrigen hat sie es im Jahr 2021 offensichtlich versäumt, die zu niedrigen Pauschalen den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen (Art. 35 Abs. 2 AHVV; Differenz von mehr als 10 % [vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] Ziff. 2057]). Die dementsprechend hohen auszugleichenden Beiträge für 2021 (Jahresabrechnung vom 9. März 2022) blieben dann - wie auch die weiteren Pauschalrechnungen im Jahr 2022 - gänzlich unbezahlt und führten zu den in vorstehender Erwägung 5.2.2 aufgeführten Verlustscheinen nach Art. 115 SchKG. Aus den Akten ergibt sich sodann nicht, dass die Gesellschaft während der Covid-19- Pandemie (vom 21. März 2020 bis zum 20. September 2020) einen zinsfreien Aufschub der ausstehenden Beiträge samt Zahlungsplan beantragt oder erhalten hätte (vgl. Art. 34b in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 und 1 AHVV in der vom 21. März 2020 bis 20. September 2020 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 29. April 2020 zum vorübergehenden Verzicht auf Verzugszinsen auf verspäteten Beitragszahlungen, wonach die Ausgleichskassen bis 30. Juni 2020 implizit - keine Mahnungen ausstellen [<www.admin.ch> unter "Dokumentation", "Medienmitteilung des Bundesrats", "Thema: Soziales"]). Ausserdem mussten die 5.3.2. bis ter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/22
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lohnabrechnungen für die Jahre 2021 und 2022 abgemahnt werden, wobei letztere nicht eingereicht wurde und die Beiträge schliesslich ermessensweise per Verfügung veranlagt werden mussten (Verfügung vom 19. Dezember 2022 [act. G 11.1/2.0, 2.1, 3 und 3.2]). Unter diesen Umständen kann nicht zweifelhaft sein, dass die Arbeitgeberin durch die schleppende und teilweise unterbliebene Erfüllung der Beitragsabrechnungsund –ablieferungspflichten widerrechtlich gegen Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. AHVV verstossen hat. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich und werden auch keine geltend gemacht. 5.4. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorschriften absichtlich oder grobfahrlässig missachtet wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sowohl ein Verschulden der Arbeitgebenden wie des verantwortlichen Organs vorliegen muss. Nach der Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben durch die Arbeitgebenden ohne Weiteres einem qualifizierten Verschulden ihrer Organe gleichzusetzen. Vorausgesetzt ist vielmehr ein Normverstoss von einer gewissen Schwere. Eine Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Beiträge genügt noch nicht, um ein qualifiziertes Verschulden anzunehmen. Vielmehr sind die gesamten Umstände zu würdigen. Die Frage der Dauer des Normverstosses ist dabei ein Beurteilungskriterium, das im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist und im Sinne der Rechtsprechung zu den Entlastungsgründen zur Verneinung der Schadenersatzpflicht führen kann (BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweisen). Von einem qualifizierten Verschulden ist in der Regel auszugehen, wenn etwa Arbeitgebende über längere Zeit ihre Abrechnungs- und/oder Ablieferungspflichten nur schleppend oder bloss teilweise erfüllen. Gegen ein qualifiziertes Verschulden kann beispielsweise eine relativ kurze Dauer des Beitragsausstands sprechen oder der Umstand, dass Arbeitgebende bei ungenügender Liquidität zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere solche der Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigen, sofern sie auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen dürfen, sie würden die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen können (BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2011, 9C_330/2010, E. 3.4). Bei Personen mit Organfunktion gilt ein objektiver Massstab, weshalb subjektive Entschuldbarkeit oder die Gründe für die Mandatsübernahme unbeachtlich sind (Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Rz. 460 mit Hinweisen). Das Mass der gebotenen Sorgfalt hängt immer von den Umständen ab, wozu auch die Grösse des Unternehmens und die Anzahl Verwaltungsräte/Geschäftsführer gehören. Bei einem einzigen Verwaltungsrat bzw. 5.4.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/22
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Geschäftsführer gilt ein strengerer Massstab (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2010, 9C_325/2010, E. 5.1). Die Gesellschaft kam ihrer Beitragsabrechnungs- und -ablieferungspflicht spätestens ab Anfang 2019 - und damit während eines längeren Zeitraums von rund dreieinhalb Jahren (Januar 2019 bis Juni 2022) - nur schleppend oder überhaupt nicht nach, wobei die vollständigen Ausfälle den Zeitraum ab 2021 betrafen (Jahresabrechnung 2021 [act. G 11.1/4.013]). Sie verstiess damit fortdauernd gegen Gesetzesvorschriften. Es wird weder konkret geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass es für dieses Verhalten einen entschuldbaren Grund gäbe. Insbesondere ist nicht erkennbar und wird nicht geltend gemacht, dass ein tragfähiges Sanierungskonzept bestanden hätte, das realistischerweise und prospektiv gesehen eine nachhaltige Sanierung der Gesellschaft innert nützlicher Frist, das heisst praxisgemäss innerhalb eines Jahres, hätte erwarten lassen. Anhand der ermessensweise vorgenommenen auch im vorliegenden Verfahren nicht beanstandeten - Beitragsveranlagung für das erste Halbjahr 2022 ist auch keine substanzielle Reduktion der Lohnsumme zu erkennen bzw. wurden keine Bestrebungen in diese Richtung geltend gemacht und belegt, die den Schaden hätten verkleinern können (Fr. 100'000.-- für sechs Monate gegenüber rund Fr. 220'000.-- im Gesamtjahr 2021 [vgl. act. G 11.1/3.0 und 3.2]). Bei der vorliegend langen Dauer der Beitragsausstände ohne entschuldbaren Grund und der Höhe der ausstehenden Beiträge von über Fr. 41'000.--, was gemessen an den Beiträgen 2021 (rund Fr. 33'000.-- [nur AHV/IV/EO/ALV/FAK zuzügl. Verwaltungskosten; act. G 11.1/3]) rund eineinviertel Jahresbetreffnissen entspricht, kann nicht mehr von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Gesellschaft den Betrieb während rund anderthalb Jahren (Januar 2021 bis Juni 2022) unter anderem auf Kosten der AHV führte, was zur Annahme eines groben Verschuldens der Arbeitgeberin führt. 5.4.2. Wie bereits unter vorstehender Erwägung 4.3 festgestellt, hat die Beschwerdeführerin in der B.___ GmbH in Liquidation bis heute eine formelle Organstellung inne, womit sie grundsätzlich die damit verbundenen Pflichten wahrzunehmen hat und zum Kreis der potentiell haftpflichtigen Personen gehört. Nur wenn sie rechtzeitig vollumfänglich von ihrer Position demissioniert wäre und keinerlei Einfluss mehr auf den Gang der Geschäfte gehabt hätte, würde sie allenfalls nicht mehr zum Kreis der Haftpflichtigen gehören (vgl. E. 4.4. vorstehend). Zu den vorerwähnten Pflichten gehören - wie ebenfalls bereits erwähnt - unter anderem die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten, die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 1 - 5.4.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/22
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4 OR). Es gehörte im relevanten Zeitraum somit unzweifelhaft zu den Aufgaben der Beschwerdeführerin, sich unter anderem zu vergewissern, dass die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden und keine diesbezüglichen Schulden bestehen. Zu diesem Zweck hätte sie Einblick in die Geschäftsunterlagen verlangen und nötigenfalls weitere rechtliche Schritte androhen bzw. unternehmen (Auskunftsund Einsichtsrecht [Art. 802 OR]) und Einblick in das Betreibungsregister nehmen müssen. Dass sie dies (vor Februar 2022) jemals getan hätte, ergibt sich weder aus den Akten noch wird dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Nach eigenen Angaben will sie erstmals im Laufe des Jahres 2022 einen Betreibungsregisterauszug angefordert haben (act. G 9 S. 5), was jedoch für die Erfüllung der Überwachungspflichten als ungenügend und zu spät anzusehen ist. Dies gesteht letztlich auch die Beschwerdeführerin ein, wenn sie ausführt, erst anlässlich der Trennung von ihrem Partner (nach Februar 2022) die Post erhalten und von den bestehenden finanziellen Problemen erfahren zu haben, und dass es zu diesem Zeitpunkt schon zu spät gewesen und die Forderungen der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen bereits aufgelaufen seien (act. G 9 S. 5 unten). Zur Exkulpation bringt sie vor, sie sei von ihrem damaligen Lebenspartner an der korrekten Wahrnehmung ihrer Pflichten gehindert worden. So habe dieser an sie oder an die Gesellschaft adressierte Post umgeleitet bzw. aus dem Briefkasten genommen und abgefangen. Alarmierende Post habe er für sich behalten und nur unproblematische Sendungen an sie weitergeleitet. Er habe sie über die offenbar angespannte finanzielle Situation der Gesellschaft im Ungewissen gelassen und selbst auf Nachfrage hin bewusst falsche Auskünfte erteilt. Zum Beweis beantragt sie die Befragung ihres ehemaligen Lebenspartners. Als sich während der Coronazeit finanzielle Schwierigkeiten bemerkbar gemacht hätten, habe sie sich zudem mit dem Treuhandbüro in Verbindung gesetzt. Auch diese Nachfragen hätten indessen nichts Verdächtiges vermuten lassen, habe sie doch nur beschönigende Antworten erhalten, wonach alles in Ordnung sei. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass sie den vorgenannten Organisations- und Überwachungspflichten keineswegs genügt, wenn sie sich mit (ausweichenden) Antworten auf gelegentliche - offenbar mündliche - Nachfragen bei den zu überwachenden Organen oder Personen zufriedengibt bzw. diesen einfach vertraut. Auch das Vorhandensein eines gehobenen Lebensstandards (teure Wohnung [Unterlagen unentgeltliche Prozessführung], zwei teure Leasingfahrzeuge, Ferien [eigene Angaben]) vermag den Blick in die Geschäftsunterlagen nicht zu ersetzen. Im Übrigen erscheint etwas widersprüchlich, wenn die Beschwerdeführerin einerseits mit der Gesellschaft nichts zu tun haben will, andererseits aber geltend macht, sie sei grundsätzlich ihren Pflichten nachgekommen, sei aber von anderen Beteiligten hintergangen und hingehalten worden. So führte sie etwa in ihrer Einsprache vom 5.4.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/22
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Februar 2023 aus, sie habe der Zuwahl in das Führungsgremium der B.___ GmbH auf Drängen ihres damaligen Lebenspartners zwar zugestimmt. Indessen seien die Kompetenzen und Verantwortungen in der Geschäftsführung klar so aufgeteilt gewesen, dass sie weder mit der operativen Geschäftstätigkeit noch mit dem Erstellen der Finanzen, der Buchführung, dem Lohnwesen oder der Leistung der sozialversicherungsrechtlichen Abgaben sowie dem Zahlungsverkehr - also eigentlich mit allen gemäss Art. 810 Abs. 2 OR unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben und Pflichten - irgendetwas zu tun gehabt habe (act. G 11.1/8). Auf Grund dieser nach eigenen Angaben - gelebten internen Aufgabenteilung erscheint nur folgerichtig, dass die Post an den gemäss interner Abmachung zuständigen Geschäftsführer ging und dass sie sich selber zunächst nicht weiter um die geschäftlichen Belange kümmerte. Zwar erscheint unter diesen Umständen plausibel, dass die Beschwerdeführerin - wie sie dies im Grunde selber von Anfang an schilderte - nur als "Strohfrau" fungiert hat (immerhin war sie gemäss Angaben des Betreibungsamtes St. Gallen an den ab 1. Juli 2022 durchgeführten Pfändungen dabei und erklärte, zusammen mit ihrem ehemaligen Lebenspartner, dass die Gesellschaft über keine pfändbaren Vermögenswerte verfüge [act. G 11.1/4.013 - 4.017]). Die genannte interne Aufgabenteilung hat jedoch weder einen Einfluss auf die formelle Organstellung noch auf das Aussenverhältnis und entbindet sie nicht von ihren gesetzlichen Pflichten. Der Schuldvorwurf, der eine "Strohfrau" trifft, rührt gerade aus dem Umstand, sich auf Verhältnisse eingelassen zu haben, die ihr die gesetzlich vorgeschriebene Erfüllung ihres Amts verunmöglichen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 87/00 vom 13. Februar 2001 E. 3b und Urteil des Bundesgerichts 9C_66/2016 vom 10. August 2016 E. 5.5). Nachdem an dieser Sachlage auch die Befragung des ehemaligen Lebenspartners der Beschwerdeführerin nichts ändern würde, ist darauf zu verzichten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann sodann aus der "Vereinbarung zur Schuldanerkennung/Schuldübernahme" vom 21. Juni 2023 weder entnommen werden, dass sie ihren gesetzlichen Pflichten nachgekommen ist noch, dass ihr ehemaliger Lebenspartner sich nicht korrekt verhalten hat, hält die Vereinbarung doch lediglich fest, dass die operative Geschäftsführung der B.___ GmbH ausschliesslich bei C.___ gelegen habe (act. G 9.1.1). Die Vereinbarung wirkt zudem nur im Innenverhältnis der beiden Vertragsparteien bzw. Geschäftsführer, ändert aber wie die bereits früher praktizierte Aufgabenteilung - nichts im Aussenverhältnis, namentlich nicht an den gesetzlich vorgesehenen unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben einer Geschäftsführerin einer GmbH (Art. 810 Abs. 2 OR), und auch nicht an der gesetzlich vorgesehenen Solidargemeinschaft aller haftpflichtigen Organe (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Zudem ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht näher ausgeführt und auch dokumentiert, weshalb ihr die Treuhänderin auf entsprechende 5.4.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/22
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nachfragen keine korrekten Auskünfte gegeben haben soll (dass sie den gleichen Nachnamen trägt wie der ehemalige Lebenspartner der Beschwerdeführerin scheint Zufall zu sein; etwas Anderes wird zumindest nicht geltend gemacht). Soweit sich die Beschwerdeführerin überhaupt mit den Belangen der Gesellschaft befasst hat (offenbar erst nach der Trennung von ihrem Lebenspartner), erfolgte dies jedenfalls zu spät, nämlich erst, als der Schaden bereits eingetreten war, wie sie letztlich auch selber einräumt. Zusammenfassend ist auf Grund des geschilderten Geschehensablaufs davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin während längerer Zeit nicht mit der erforderlichen Dringlichkeit um die Beitragsablieferung gekümmert hat, ohne dass ein Exkulpationsgrund vorgelegen hätte. Dies führt zur Annahme eines groben Verschuldens auch auf Seiten der Beschwerdeführerin als zuständigem Organ. 5.5. Schliesslich muss zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Ein Ereignis hat dann als adäquate Ursache eines Schadens zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach allgemeiner Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs durch das Ereignis also allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 E. 5a und 119 V 406 E. 4a, je mit Hinweisen). 5.5.1. Vorliegend ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Unterlassungen der Beschwerdeführerin und dem eingetretenen Schaden gegeben. Hätte sie rechtzeitig dafür gesorgt, dass die Gesellschaft ihrer Beitragsablieferungspflicht nachkommt, oder aber dafür, dass die Gesellschaft nur noch so viele Löhne ausbezahlt wie Beiträge darauf entrichtet werden konnten, wäre kein Schaden in dieser Höhe entstanden. Indem die Beiträge nach Vorliegen der definitiven Verlustscheine nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG bei der Arbeitgeberin eingefordert werden konnten, ist der Schaden entstanden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts H 37/02 vom 3. September 2003 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.5.2. Sodann ist unbestritten, dass die Schadenersatzverfügungen vom 12. Januar 2023 rechtzeitig ergangen sind, nachdem die definitiven Verlustscheine frühestens vom 1. Juli 2022 datieren (act. G 11.1/4.013). Die Beschwerdegegnerin hatte damit frühestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis des Schadens, womit die relative dreijährige Verjährungsfrist mindestens bis 1. Juli 2025 dauert. Da der Schaden ebenfalls frühestens am 1. Juli 2022 entstanden ist, dauert die zehnjährige absolute Verjährungsfrist mindestens bis 1. Juli 2032. 5.6. Nachdem feststeht, dass die Beschwerdeführerin für den von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Schaden haftbar ist, besteht eine sogenannte 5.7. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/22
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. absolute Solidarität zu allfälligen weiteren Haftpflichtigen (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Dies bedeutet, dass sich die Beschwerdegegnerin aussuchen kann, wen sie ins Recht fassen will. Die Beschwerdegegnerin könnte auch nur die Beschwerdeführerin allein belangen (vgl. REICHMUTH, a.a.O., N 286 und 289). Die Haftung mehrerer ändert nichts daran, dass die einzelne Person gegenüber der Ausgleichskasse den ganzen Betrag schuldet. Die rechtliche und tatsächliche Stellung eines Schadenersatzpflichtigen wird aber dadurch verändert, dass er gegebenenfalls gegen allfällige Mithaftende regressieren kann oder die Ausgleichskasse die Forderung zuerst gegen einen anderen Mithaftenden vollstreckt. Er hat daher ein rechtliches und faktisches Interesse daran, dass neben ihm auch andere Personen für haftbar erklärt werden. Dieses Interesse kann es rechtfertigen, den in Anspruch Genommenen auch an Verfahren gegen andere potentiell Schadenersatzpflichtige zu beteiligen. Wird gerichtlich nur für einen der Schadenersatzpflichtigen die Haftung festgestellt, hat die betroffene Person ein schützenswertes Interesse daran, den kantonalen Entscheid insofern anzufechten (BGE 134 V 306 E. 3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind in einem Streit um Schadenersatz nach Art. 52 AHVG andere von der Ausgleichskasse für die gleiche Schadenersatzsumme belangte Solidarschuldner als Mitinteressierte sowohl im Einspracheverfahren als auch im Verfahren vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht und vor Bundesgericht beizuladen, und zwar sowohl, wenn gegen diese das Verfahren noch hängig ist, als auch wenn deren Haftung bereits rechtskräftig feststeht (BGE 134 V 309 E. 3.2). Im Falle einer zu Unrecht unterlassenen Beiladung zum Einspracheverfahren eines allfälligen solidarisch haftenden Schadenersatzpflichtigen hat der Betroffene nach Treu und Glauben innert nützlicher Frist nach Kenntnis des Mangels die Eröffnung des Einspracheentscheides zu verlangen und diesen gegebenenfalls rechtzeitig mit Beschwerde beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht anzufechten (BGE 134 V 306 Regeste). Die Rechtsfolgen, wenn einem Dritten zu Unrecht nicht die Möglichkeit gegeben wurde, sich an einem Verfahren zu beteiligen, insbesondere, wenn er eine Parteistellung geltend machen könnte, lassen sich nicht in allgemeiner Weise umschreiben. Sie hängen vom Einzelfall ab und ergeben sich aus einer Interessenabwägung, deren Sinn und Ziel darin liegt, die betroffene Person vor Nachteilen zu schützen, die sie infolge des Mangels erleiden würde (BGE 134 V 306 E. 4 mit Hinweis auf Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 91/04 vom 5. Oktober 2005, E. 3.3). Gemäss dem angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin im Verfahren betreffend die B.___ GmbH auch den als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragenen C.___ ins Recht gefasst (act. G 11.1/1 Ziff. II./1 und III./1 3. Abschnitt). Die Beschwerdeführerin beantragt dem 6.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/22
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gericht, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gegen C.___ erlassene Verfügung zu eröffnen. Sie sei von der Beschwerdegegnerin im Verfahren gegen diesen nicht beigeladen worden. Sie werde die Beschwerdegegnerin auf diesen Umstand aufmerksam machen, beantrage aber der Vollständigkeit halber im vorliegenden Verfahren, dass die Vorinstanz die entsprechenden Verfügungen auch an sie zu eröffnen habe, damit die Sache in dieser Hinsicht geprüft werden könne. Mit der Beschwerdeergänzung reicht sie eine von C.___ am 21. Juni 2023 unterzeichnete Schuldanerkennung ein. Darin übernimmt dieser die Verantwortung für die Beitragsausstände bei der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin gibt an, die Akten der Beschwerdegegnerin erhalten zu haben, jedoch ohne die C.___ betreffenden Schadenersatzverfügungen (Beschwerdeergänzung vom 23. Juni 2023 Ziff. 3 act. G 9). Weiter führt sie aus, mit der Beschwerdegegnerin in Kontakt zu stehen sowie dass ein Zahlungsvorschlag seitens von C.___ erwartet werde, die weitere Entwicklung der Angelegenheit jedoch unklar sei (act. G 1 und 9). Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, alle Organe der B.___ GmbH belangt zu haben, somit C.___ am 12. Januar 2023 ebenfalls Schadenersatzverfügungen für die Jahre 2021 und 2022 zugestellt zu haben und reicht diese ein. Die nachträgliche Schuldanerkennung seitens C.___ ändere nichts an der Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin (act. G 11 Seite 3 f. Ziff. 1 und 3 sowie Beweise act. G 11.1/3.0 und 4.0). 6.2. Die Beschwerdeführerin hat via ihren Rechtsvertreter nicht mitgeteilt, ob ihr aufgrund der von ihr erwähnten Intervention bei der Beschwerdegegnerin die Schadenersatzverfügungen gegen C.___ vom 12. Januar 2023 ebenfalls noch eröffnet wurden und wenn ja, ob sie dagegen allenfalls Einsprache erhoben hat. Auch die Beschwerdegegnerin hat jedenfalls nichts dergleichen erwähnt und lediglich auf die am selben Tag erfolgte Eröffnung betreffend die beiden Schadenersatzpflichtigen hingewiesen, welche sie der Beschwerdeantwort als Beweise beigelegt hat. Es ist festzuhalten, dass beide für die Ausstände als Haftende in Frage kommenden Organe der B.___ GmbH in Liquidation belangt worden sind, jedoch keinerlei Beiladungen erfolgt sind. 6.3. Das Schicksal der gegen C.___ am selben Tag wie jene gegenüber der Beschwerdeführerin erlassenen Schadenersatzverfügungen ist nur insoweit bekannt, als diesbezüglich keine Beschwerde beim hiesigen Gericht erhoben wurde. Von einem allfälligen Einspracheentscheid ist nichts bekannt. Es ist demnach davon auszugehen, dass diese ohne dass ein Einspracheverfahren angehoben wurde, rechtskräftig geworden sind. Diese Vermutung wird gestützt durch die von der Beschwerdeführerin eingereichte, am 21. Juni 2023 unterzeichnete "Vereinbarung zur Schuldanerkennung / Schuldübernahme". Demnach steht zumindest fest, dass C.___ nicht in einem 6.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 19/22
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsmittelverfahren nachträglich von einer Haftung befreit wurde und der Beschwerdeführerin in einem durch sie geführten Regressprozess diesbezüglich keine nachteilige Auslegung zu ihren Lasten durch das Zivilgericht erwachsen wird. Im Gegenteil wird sie die hier eingereichte Schuldanerkennung auch dort einbringen können. Überdies hat die Beschwerdegegnerin in allen vier Schadenersatzverfügungen explizit auf die gesetzliche Regelung verwiesen. Die Beschwerdeführerin verlangte soweit ersichtlich nach Erhalt der sie verpflichtenden Verfügungen vor der Beschwerdegegnerin auch nicht, zu einem allfällig angehobenen Einspracheverfahren von C.___ betreffend seine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz beigeladen zu werden. Auch im vorliegenden Verfahren beantragt sie nicht formell eine Beiladung zu einem ihn betreffenden Verfahren und äussert keinen Anfechtungswillen betreffend die gegen ihn erlassenen Schadenersatzverfügungen, sondern sie stellt lediglich eine "Prüfung der Sache" in Aussicht. Ihre Beiladung zum ihn betreffenden Verfahren könnte ohnehin nicht durch Aufhebung des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids und Rückweisung an die Beschwerdegegnerin angeordnet werden, da vorliegend nicht die gegen C.___ gerichteten Schadenersatzverfügungen Streitgegenstand sind. Aus demselben Grund kann das hiesige Gericht die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren auch nicht verpflichten, der Beschwerdeführerin die ihn betreffenden Verfügungen noch zuzustellen. 6.5. Eine Anfechtung der C.___ betreffenden Verfügungen durch die Beschwerdeführerin würde denn auch keinen Sinn ergeben, nachdem er ja zu Schadenersatz verpflichtet und nicht von der Leistung eines solchen befreit worden war. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die Nichteröffnung der diesen solidarisch zu Schadenersatz verpflichtenden Verfügungen hätte benachteiligt werden sollen; sie ist soweit nicht beschwert. Weiter ist nicht ersichtlich, was die Anordnung einer nachträglichen Eröffnung an die Beschwerdeführerin – zu welcher das angerufene Gericht gemäss oben Gesagtem gar keine Handhabe hat – zu ihren Gunsten bewirken sollte. Ihr wurden diese Verfügungen mit der Aktenzustellung der Beschwerdegegnerin (gegenüber dem Gericht am 24. Mai 2023 bestätigt, act. G 4) offenbar nicht zur Kenntnis gebracht (gemäss Beschwerdeergänzung vom 23. Juni 2023 Ziff. 3). Jedoch hat die Beschwerdegegnerin diese als Beweise mit der Beschwerdeantwort eingereicht (act. G 11 und G 11.1 Beweise 3.0 und 4.0). Von der vom Gericht am 25. August 2023 eröffneten Möglichkeit der Aktenzusendung sowie Abgabe einer Replik hat die Beschwerdeführerin nach mehrfacher Fristverlängerung schliesslich keinen Gebrauch gemacht. Es war jedoch bereits den Schadenersatzverfügungen selbst sowie auch dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid zu entnehmen, dass C.___ solidarisch 6.6. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 20/22
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7. (mit)verpflichtet wurde. Sie hätte – wenn schon – innert nützlicher Frist nach Erhalt der sie selbst betreffenden Verfügungen die Zustellung und allfällige Beiladung hinsichtlich der ihn betreffenden Verfügung verlangen oder gleich selbst Einsprache gegen die ihn betreffenden Verfügungen erheben sollen und auch können, nachdem – wie vorstehend erwähnt – explizit über die gleichzeitige Inanspruchnahme beider Organe informiert worden war. Selbst wenn sie zu Unrecht zum allfälligen Rechtsmittelverfahren betreffend die Inanspruchnahme von C.___ nicht beigeladen worden ist, rechtfertigen sich auch vor diesem Hintergrund keinerlei Weiterungen dazu in diesem Verfahren. Zuletzt rechtfertigt sich aus den vorgenannten Gründen reziprok analog sowie gemäss dem Ausgang dieses Verfahrens ebenso wenig eine Beiladung von C.___ zum vorliegenden Beschwerdeverfahren. Dies umso weniger, als er gegenüber der Beschwerdeführerin die umfassende Schuldübernahme und Anerkennung seiner Verantwortlichkeit für die Vorgänge in der Unternehmung erklärt hat und er demgemäss weder im externen Verhältnis gegenüber der Beschwerdegegnerin noch im internen Verhältnis mit seiner Solidarschuldnerin noch relevante Vorbringen machen könnte. 6.7. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin als schadenersatzpflichtiges Organ erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Beschwerdeführerin zu Recht verpflichtet, Schadenersatz für entgangene bundes- und kantonalrechtliche Beiträge (inkl. Nebenkosten) in Höhe von Fr. 41'704.45 zu bezahlen. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7.1. Vorliegendes Verfahren betrifft keine Leistungsstreitigkeit (vgl. Art. 61 lit. f ATSG), weshalb es kostenpflichtig ist (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des ATSG vom 2. März 2018, BBl 2018 1624 ff.). Bei diesem Verfahrensausgang hat gemäss Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt: VRP) die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten betragen für einen Endentscheid einer Abteilung des Versicherungsgerichtes Fr. 500.-- bis Fr. 15'000.-- (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung [sGS 941.12]). Der Ansatz kann unterschritten werden, wenn der Aufwand aussergewöhnlich gering ist (Art. 5 Abs. 1 der Gerichtskostenverordnung), was sich vorliegend aufgrund des parallel durchgeführten Verfahrens (AHV 2023/6, vgl. E. 1) rechtfertigt. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 250.-erscheint vorliegend als angemessen. Zufolge der am 12. Juni 2023 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) ist die Beschwerdeführerin von deren Bezahlung befreit (act. G 8). Mangels Obsiegens und 7.2. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 21/22
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 250.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege von deren Bezahlung befreit. mangels Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272] in Verbindung mit Art. 99 Abs. 2 VRP). 7.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 22/22
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.08.2024 Art. 52 Abs. 2 AHVG. Schadenersatz. Organhaftung. Als Gesellschafterin und Vorsitzende der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift einer GmbH kann die Beschwerdeführerin nicht geltend machen, sie habe mit der Gesellschaft "nichts zu tun". Vielmehr hat sie als formelles Organ die gesetzlichen Pflichten wahrzunehmen, wozu unter anderem die Überwachung der Beitragsablieferungspflicht gehört (Erw. 4.3). Im Weiteren wird der Beschwerdeführerin kein Exkulpationsgrund zugestanden. Es genügt nicht, dass sie einfach den zu kontrollierenden Personen vertraut haben will. Vielmehr wäre sie gehalten gewesen, sich selber anhand der Geschäftsunterlagen ein Bild der finanziellen Situation der Gesellschaft zu machen. Dies hat sie - wenn überhaupt - erst zu spät getan (Erw. 5.4.4)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2024, AHV 2023/5).
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2026-04-10T07:11:56+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen