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St.Gallen Versicherungsgericht 29.10.2024 AHV 2023/13

October 29, 2024·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·7,141 words·~36 min·3

Summary

Art. 52 AHVG. Schadenersatz. Organhaftung. Der als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien einer GmbH im Handelsregister eingetragene Beschwerdeführer kann nicht belegen, dass er faktisch als Geschäftsführer zurückgetreten ist. Er gehört damit zum Kreis der potentiell haftpflichtigen Personen (Erw. 3.4). Auch die übrigen Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz, namentlich das Verschulden, sind erfüllt (Erw. 4)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Oktober 2024, AHV 2023/13).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2023/13 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 02.12.2024 Entscheiddatum: 29.10.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 29.10.2024 Art. 52 AHVG. Schadenersatz. Organhaftung. Der als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien einer GmbH im Handelsregister eingetragene Beschwerdeführer kann nicht belegen, dass er faktisch als Geschäftsführer zurückgetreten ist. Er gehört damit zum Kreis der potentiell haftpflichtigen Personen (Erw. 3.4). Auch die übrigen Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz, namentlich das Verschulden, sind erfüllt (Erw. 4)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Oktober 2024, AHV 2023/13). Entscheid vom 29. Oktober 2024 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Tanja Petrik-Haltiner und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. AHV 2023/13 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Max Imfeld, HütteLAW Imfeld Advokatur & Notariat, Neugasse 43, 9000 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Schadenersatzforderung (B.___ GmbH, gelöscht) Sachverhalt A.   B.   A.___ war von der Gründung der B.___ GmbH am 2. März 2016 bis zu deren Löschung am 12. Juli 2023 als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen (online-Handelsregisterauszug, abgerufen am 11. September 2024). Die Gesellschaft war seit dem 2. März 2016 bei der Ausgleichskasse und der Familienausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Ausgleichskasse) als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und hatte die Sozialversicherungsbeiträge monatlich zu bezahlen (act. G 4.1/5.1 und 4.3/278). Am 2. Juli 2021 wurde der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet und am 8. Juli 2021 mangels Aktiven wieder eingestellt (online-Handelsregisterauszug, abgerufen am 11. September 2024). A.a. Mit Verfügung vom 29. März 2023 forderte die Ausgleichskasse Schadenersatz für entgangene AHV/IV/EO- und FAK-Beiträge inkl. Verwaltungskosten von insgesamt Fr. 14'191.95. Zur Begründung führte sie aus, dass A.___ als Gesellschafter und Geschäftsführer die Pflicht gehabt habe, dafür zu sorgen, dass die der Gesellschaft als Arbeitgeberin übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben korrekt erfüllt würden. Dies habe er unterlassen, woraus der Ausgleichskasse ein Schaden in der genannten Höhe entstanden sei (act. G 4.1/20). A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Einsprache vom 28. April 2023 machte A.___ geltend, er sei im Sommer 2018 Gewahr geworden, dass sein Geschäftspartner C.___ Kundengelder an der Unternehmung vorbei geschleust habe und er deshalb die Zusammenarbeit habe beenden wollen. Nachdem C.___ dazu nicht bereit gewesen sei und ihm (für seine Firmenanteile) lediglich einen lächerlichen Betrag geboten habe, habe er ab Herbst 2018 die Kollektivunterschrift verweigert, sodass keine Zahlungen mehr hätten vorgenommen werden können. Damals habe sich noch genügend Geld in der Gesellschaft befunden, um alle ausstehenden Forderungen inkl. Sozialversicherungsbeiträge bezahlen zu können. Wenn vom Vorsitzenden der Geschäftsführung C.___ eine Freigabe für die Forderungen der Ausgleichskasse verlangt worden wäre, hätte er sofort zugestimmt. Er habe sodann gegen seinen Geschäftspartner und dessen Treuhänder je eine Strafanzeige wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsführung bzw. Anstiftung dazu eingereicht. Diese seien durch die Staatsanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügungen erledigt worden. Seit April 2022 führe nun die Staatsanwaltschaft gegen C.___ und den Treuhänder ein Verfahren wegen betrügerischem Konkurs (act. G 4.1/19). B.a. Mit Entscheid vom 20. September 2023 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass die Staatsanwaltschaft die Strafanzeigen gegen den Geschäftspartner und den Treuhänder mit Nichtanhandnahmeverfügungen erledigt habe. Der Einsprecher habe diese akzeptiert. Beim in der Folge gegen die genannten Personen geführten Strafverfahren gehe es um einen anderen Tatbestand. Dass nun wieder ein Strafverfahren hängig sei, entlaste den Einsprecher nicht. Obwohl auf dem Geschäftskonto der Gesellschaft im damaligen Zeitpunkt offenbar noch genügend finanzielle Mittel zur Bezahlung der gesetzlich geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge vorhanden gewesen seien, habe der Einsprecher aktiv deren Zahlung verhindert, indem er seine Unterschrift zur Freigabe dieser Zahlungen verweigert habe. Der Einsprecher könne sich auch nicht damit rechtfertigen, dass der Geschäftspartner alleine für die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gewesen sei, denn auch eine Delegation von Organaufgaben führe nicht dazu, dass die entsprechende Verantwortung entfalle. Mit seinem Verhalten habe er insbesondere die unübertragbare Pflicht, die Geschäftsführertätigkeit des Geschäftspartners und die Entwicklung der Finanzen zu überwachen, verletzt. Auch hätte der Einsprecher das Notwendige vorkehren müssen, damit die Gesellschaft ihrer Beitragspflicht hätte nachkommen können, indem er seine B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.   Unterschrift zur Freigabe der Sozialversicherungsbeiträge erteilt hätte. Die Vorbringen des Einsprechers entlasteten ihn nicht, weshalb auch nicht der rechtskräftige Abschluss des hängigen Strafverfahrens abgewartet werden müsse. Zusammenfassend habe der Einsprecher als formelles Organ der Gesellschaft nicht ausreichend dafür gesorgt, dass die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge bezahlt würden. Er habe damit in erheblicher Weise und über einen längeren Zeitraum gegen elementare Vorschriften der Beitragsablieferung verstossen und in Kauf genommen, dass der Ausgleichskasse im Fall der Uneinbringlichkeit der Forderungen ein Schaden entstehe, sodass sein Verhalten als grobfahrlässig zu beurteilen sei (act. G 4.1/5). Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 23. Oktober 2023 mit Antrag auf dessen Aufhebung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Passivlegitimation des Beschwerdeführers wird ausgeführt, dass dieser zwar als Geschäftsführer bis zuletzt im Handelsregister eingetragen gewesen sei, mangels tatsächlicher Organstellung und Geschäftsführerbefugnis jedoch nicht als Organ im Sinn des Gesetzes betrachtet werden könne. Er habe von Beginn an keinen Einblick in die Geschäftsbücher gehabt, während der andere Gesellschafter über sämtliche Angelegenheiten bestens Bescheid gewusst habe. C.___ selber habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Februar 2018 aus der Gesellschaft ausgeschieden sei. Ein Organ könne nur für Schäden in Anspruch genommen werden, die in der Zeit der Organstellung entstanden seien. Da der Beschwerdeführer zu keiner Zeit eine Organstellung innegehabt habe, könne von ihm kein Schadenersatz eingefordert werden. Selbst wenn man von einer Organstellung ausgehen würde, wäre diese jedoch spätestens im Februar 2018 beendet gewesen. Er könnte somit maximal für allfällig vor diesem Zeitpunkt entstandenen Schaden haftbar gemacht werden, was laut Aufstellung der Beschwerdegegnerin lediglich für die offenen Beiträge aus der Schlussrechnung 2017 in Höhe von Fr. 1'072.25 zutreffen würde. Sämtlicher übriger Schaden sei nach seinem Austreten entstanden. In Bezug auf das Verschulden verkenne die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer mit der Verweigerung der Zahlungsfreigabe das einzige ihm Mögliche getan habe, um das Vermögen der Gesellschaft zu schützen. Im Mai 2018 habe sich noch mehr als genügend Geld auf dem Gesellschaftskonto befunden, um alle ausstehenden Forderungen zu begleichen. C.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.___ habe im Frühsommer 2018 Zahlungen diverser Kunden, ab Spätsommer 2018 auch des Hauptkunden der B.___ GmbH, über eine von ihm gegründete Gesellschaft entgegengenommen, was strafrechtlich als Veruntreuung zu qualifizieren sei. Der vorsitzende Geschäftsführer habe somit sowohl die Gesellschaft mitsamt allen Gläubigern, als auch den Beschwerdeführer als Mitinhaber und Kollektivzeichnungsberechtigten geschädigt, indem er das Geschäftsvermögen vermindert und die Einnahmen auf eigene Konten umgeleitet habe. Die gegen den anderen Gesellschafter und dessen Treuhänder eingereichten Strafanzeigen wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsführung bzw. Anstiftung dazu seien durch die Staatsanwaltschaft nicht an die Hand genommen worden. Es treffe nicht zu, dass er die Nichtanhandnahmeverfügungen vom 21. Mai 2019 akzeptiert habe. Vielmehr habe er dagegen Beschwerde erhoben und eine erneute Strafanzeige eingereicht. Im Juli 2021 habe zudem das Konkursamt Strafanzeige erhoben und die Staatsanwaltschaft ermittle nun wegen unterlassener Buchführung und betrügerischem Konkurs. Das Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. Durch dieses neuerliche Strafverfahren sei belegt, dass der Beschwerdeführer Recht gehabt habe und dass der Konkurs - wäre damals ein Strafverfahren eröffnet worden - wohl noch hätte abgewendet werden können. Das Verhalten des Geschäftspartners sei derart treuwidrig und illegal gewesen, dass es jegliche Haftung des Beschwerdeführers ausschliesse. Vorsatz und Fahrlässigkeit seien sodann nicht gegeben, wenn besondere Umstände als Rechtfertigung für die Verletzung der in Frage stehenden Vorschriften existierten. Dies sei vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer habe die Machenschaften des Geschäftspartners bereits 2018 zur Anzeige gebracht, was diesen hätte stoppen und den Konkurs hätte verhindern sollen. Schliesslich trete das eigene "Fehlverhalten" des Beschwerdeführers durch das schwerwiegende Verschulden des vorsitzenden Geschäftsführers eindeutig in den Hintergrund, sodass jenes nicht als adäquate Schadensursache erscheine. Es fehle damit auch an einem adäquaten Kausalzusammenhang (act. G 1). Die Beschwerdegegnerin verzichtet unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid auf eine materielle Beschwerdeantwort (act. G 4). C.b. Mit einer weiteren Eingabe vom 8. April 2024 macht der Beschwerdeführer geltend, es sei aus den Akten ersichtlich, dass C.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin als Verantwortlicher aufgetreten sei. Dieser sei auch an der im C.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. 1.1       Fügt eine Arbeitgeberin der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zu, so hat sie diesen zu ersetzen. Handelt es sich bei der Arbeitgeberin um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, von dem von ihnen ausgerichteten Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen, mit der Ausgleichskasse abzurechnen sowie die erforderlichen Angaben zu machen und die Beiträge zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch der Juni 2021 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle anwesend gewesen. Aus den anlässlich dieser Kontrolle erstellten Lohndeklarationen ergebe sich sodann, dass nur dieser Geschäftsführer für seine Tätigkeit einen Lohn bezogen habe, nicht aber er selber. Der rein formelle Verbleib im Handelsregister habe denn auch lediglich dazu gedient, zu verhindern, dass der andere Geschäftsführer allein handeln und die Gesellschaft aushöhlen könne. Die Tatsache, dass dieser die Lohndeklarationen - trotz Kollektivunterschrift - allein unterzeichnet habe, belege, dass der Beschwerdeführer nichts von den Lohnzahlungen gewusst habe und auch nicht habe wissen müssen. Sämtliche Geschäftsunterlagen hätten sich bei C.___ befunden. Er habe damit kein widerrechtliches oder sorgfaltswidriges Verhalten setzen können. Schon gar nicht habe er vorsätzlich oder fahrlässig die Beiträge nicht bezahlen können, da diese immer Wissen voraussetzten. Da der andere Geschäftsführer die Lohndeklarationen allein unterzeichnet habe, seien diese ungültig und könnten nicht als rechtsgenügliche Basis für die in der Folge ergangenen AHV-Abrechnungen verwendet werden. Die nichtige Deklaration mache automatisch die AHV-Abrechnungen nichtig, womit die Forderungen der AHV unbegründet seien (act. G 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Stellungnahme (act. G 14).C.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausgleichskasse zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 AHVG, Art. 34 und Art. 36 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Die Missachtung dieser Pflichten verletzt Vorschriften der Versicherung im Sinne von Art. 52 AHVG. Art. 52 Abs. 1 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. Zudem muss zwischen dem Verhalten der belangten Person und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Diese Haftungsordnung gilt sinngemäss auch für Beitragsforderungen der Invalidenversicherung (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]), der Erwerbsersatzordnung (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1]), der Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]) und der Familienausgleichskasse (Art. 25 lit. c des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]). Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 52 Abs. 3 AHVG [in der seit dem 1. Januar 2020 gültigen, vorliegend anwendbaren Fassung] in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]]). 1.2     Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a; vgl. für das Beschwerdeverfahren auch Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [SR 830.1; abgekürzt: ATSG]). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2020, Art. 61 N 107). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 2.       Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer sowohl seine Organstellung als auch die Schadenshöhe, zudem sämtliche weiteren Haftungsvoraussetzungen. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen. 3.       3.1 Vorab ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Haftpflichtiger für die vorliegend zu beurteilende Schadenersatzforderung in Frage kommt. 3.2 Handelt es sich beim gemäss Art. 52 AHVG haftpflichtigen Arbeitgebenden um eine juristische Person, so haben subsidiär dessen Organe einzustehen. Die Subsidiarität der Haftung der Organe bedeutet, dass sich die Ausgleichskasse zuerst an die Arbeitgebenden zu halten hat, bevor ihre Organe belangt werden dürfen. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgebenden können die Organe auch dann direkt belangt werden, wenn die juristischen Personen weiterbestehen. Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich auf alle Personen mit Entscheidungsbefugnissen, welche ihnen von Gesetzes wegen (formelle Organe) oder auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse zukommen (faktische Organe). Formelle Organe sind Entscheidungs- und Kontrollorgane, die nach den jeweiligen organisationsrechtlichen Vorschriften der einzelnen Rechtsformen vom obersten Organ der juristischen Person formell ernannt worden sind und deren Kompetenzen sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben (Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz. 201 und 203). Die formellen Organe haften wegen der gesetzlichen Definition ihrer Pflichten unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft, unabhängig auch von der Zeichnungsberechtigung und dem Grund der Mandatsübernahme (Reichmuth, a.a.O., Rz. 212). Dazu zählen unter anderem die Mitglieder der formell obersten Ebene der Unternehmensführung, d.h. die Geschäftsführenden einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 809 ff. OR). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3 Wie sich aus dem Handelsregister ergibt, war der Beschwerdeführer unbestrittenermassen während der gesamten Zeit des Bestehens der B.___ GmbH, d.h. von deren Eintragung in das Handelsregister per 2. März 2016 bis zu deren Löschung am 12. Juli 2023 als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen (online-Handelsregisterauszug, abgerufen am 11. September 2024). Damit hatte er eine formelle Organstellung inne, sodass er grundsätzlich der Haftungsordnung des Art. 52 Abs. 2 AHVG untersteht. Indessen macht er geltend, faktisch habe sein Geschäftspartner C.___, der als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen gewesen sei, die Gesellschaft alleine geführt, während ihm selber faktisch keine Befugnisse zugekommen seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin einer GmbH im Handelsregister eingetragene Person von Gesetzes wegen als mit der Geschäftsführung im Sinn von Art. 52 Abs. 2 AHVG befasst gilt (BGE 126 V 238 E. 4). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stipuliert der von ihm genannte BGE 114 V 213 E. 4d keine Beschränkung der Verantwortlichkeit auf faktische Organe, sondern vielmehr eine Ausweitung auf diese (wobei das Bundesgericht im konkreten Fall feststellte, dass die blosse Einzelzeichnungsberechtigung noch keine Organstellung begründe [E. 4e]). Der Beschwerdeführer verhält sich im Übrigen widersprüchlich, wenn er einerseits geltend macht, für die Geschäftsführung und insbesondere für die Verabgabung der AHV- Beiträge sei einzig C.___ zuständig gewesen, gleichzeitig aber die von diesem vorgenommenen Rechtshandlungen (wie etwa die Unterzeichnung der Lohndeklarationen) mangels Leistung seiner Kollektivunterschrift nicht gegen sich gelten lassen will (vgl. dazu unten Erw. 4.2.3). Somit gehörten die Festlegung der Organisation der B.___ GmbH im Rahmen von Gesetz und Statuten, die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen, zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Beschwerdeführers (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 2 - 4 OR). Dies beinhaltet auch die Überwachung und Einhaltung der Beitragsabrechnungs- und -ablieferungspflicht betreffend Sozialversicherungsbeiträge. Wer im Rahmen einer juristischen Person eine formelle Organstellung einnimmt, hat die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen und kann nicht geltend machen, ihm oder ihr seien tatsächlich keine Befugnisse zugekommen. Der Beschwerdeführer war mithin als © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zuständiges Gesellschaftsorgan verpflichtet, für eine korrekte und pünktliche Abrechnung und Ablieferung dieser Beiträge zu sorgen. 3.4 Dies gilt auch in zeitlicher Hinsicht, nachdem er von seinen Funktionen in der GmbH nie (formell) zurückgetreten und bis zuletzt als Organ der Gesellschaft eingetragen war. Denn nach der Rechtsprechung wird für das Ende der Organstellung auf das Datum des tatsächlichen Ausscheidens aus der Gesellschaft abgestellt (vgl. anstelle vieler BGE 126 V 61 E. 4a sowie Reichmuth, a.a.O., Rz. 244 f. mit Hinweisen) und haftet eine Person grundsätzlich für jenen Schaden, der durch die Nichtbezahlung von Beiträgen verursacht wurde, die zu einem Zeitpunkt zur Zahlung anstanden, als sie eine formelle, materielle oder faktische Organstellung innehatte und somit disponieren sowie Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlassen konnte (vgl. BGE 103 V 120 E. 5 S. 123 sowie Reichmuth, a.a.O., Rz. 256 f. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hatte - wie vorstehend ausgeführt - bis zur Löschung der Gesellschaft eine formelle Organstellung inne, womit er grundsätzlich für die bis zur Konkurseröffnung am 2. Juli 2021 fällig gewordenen Sozialversicherungsbeiträge haftbar gemacht werden kann. Entgegen seiner Ansicht ist der von ihm behauptete faktische Rücktritt als Geschäftsführer (oder gar der Austritt als Gesellschafter) im Februar 2018 nicht belegt, zumal er gleichzeitig geltend macht, er habe selbst im Zeitraum nach August 2018, als C.___ sein Einzelunternehmen C.___-Finanzen gegründet habe (Eintrag in das Handelsregister am 30. August 2018 [online- Handelsregisterauszug, abgerufen am 7. September 2024]), die Unterschrift verweigert und so das Gesellschaftsvermögen und die anderen Gläubiger geschützt sowie selber noch Forderungen an die Gesellschaft gehabt, die er bei einem Austritt aufgegeben hätte (act. G 1 S. 10). Bereits in seiner ersten Stellungnahme vom 10. Januar 2023 gab er an, er sei sich im Sommer 2018 gewahr worden, dass sein Geschäftspartner Kundengelder am Unternehmen vorbei geschleust und er ab Herbst 2018 die Kollektivunterschrift verweigert habe (act. G 4.1/38). Mithin ist davon auszugehen, dass er seine Organfunktion auch nach dem Februar 2018 noch innegehabt oder aber diese zumindest nicht unwiderruflich aufgegeben hatte, ansonsten auch die Frage der Unterschriftenberechtigung hätte geregelt werden müssen (das Bundesgericht, bzw. das damalige Eidg. Versicherungsgericht, verlangt in beweisrechtlicher Hinsicht im vorgenannten BGE 126 V 61 E. 4b, dass bei fehlendem formellem und dokumentiertem Rücktritt die vollständige Loslösung des früheren Organs vom Unternehmen klar © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/23 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=verantwortlichkeit+eines+organs+einer+gmbh+schadenersatz&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-V-61%3Ade&number_of_ranks=0#page61 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=verantwortlichkeit+eines+organs+einer+gmbh+schadenersatz&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F103-V-120%3Ade&number_of_ranks=0#page120

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgewiesen sein muss, was vorliegend wie gesagt nicht der Fall ist). Für ein "Ausscheiden" aus der Gesellschaft, wie er dies ebenfalls geltend macht, wohl im Sinn einer Aufgabe der Gesellschaftereigenschaft, gibt es ebenfalls keine Anhaltspunkte, führt der Beschwerdeführer doch selber aus, dass C.___ seine Stammanteile nicht zum geforderten Preis habe übernehmen wollen. Um seine Ansprüche nicht zu gefährden, sei er ja gerade in der Gesellschaft verblieben (vgl. act. G 4.1/38). Zudem ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer beim zuständigen Gericht ein Austrittsverfahren aus wichtigen Gründen angestrengt hätte bzw. dass ein solches aus weiteren Gründen in den Statuten vorgesehen gewesen wäre (Art. 822 OR). Falls er ausgetreten wäre, hätte - vorbehältlich anderer statutarischer Regelungen - ein Anspruch auf Abfindung in Höhe des wirklichen Werts der Stammanteile bestanden (Art. 825 OR). Schliesslich ergibt sich auch aus dem Handelsregister nicht, dass der Beschwerdeführer seine Gesellschaftereigenschaft vor der Löschung der Gesellschaft verloren hätte. Es hat somit auch unter diesem Aspekt sein Bewenden dabei, dass er für den bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Schaden haftbar gemacht werden kann. 4. 4.1 Nachdem die formelle Organstellung und damit eine grundsätzliche Haftpflicht des Beschwerdeführers feststehen, ist im Folgenden zu prüfen, ob die einzelnen Voraussetzungen der Organhaftpflicht erfüllt sind. 4.2 4.2.1 Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers bzw. des verantwortlichen Organs setzt zunächst den Eintritt eines Schadens bei der Ausgleichskasse voraus. Nach der Rechtsprechung gilt der Schadeneintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhoben werden können, beispielsweise bei Erhalt von definitiven Pfändungsverlustscheinen (Art. 115 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SR 281.1; abgekürzt: SchKG] in Verbindung mit Art. 149 SchKG) oder bei Konkurseröffnung über eine juristische Person (BGE 136 V 268 E. 2.6). Der Schaden kann unbezahlt gebliebene paritätische AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge, Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen für © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte rückständige Beiträge umfassen (Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 100). Die schadenersatzpflichtige Person hat auf Grund ihrer Mitwirkungspflichten den Schadensbetrag substantiiert zu bestreiten, soweit die Forderung nicht auf rechtskräftigen Verfügungen beruht (ZAK 1991 S. 125, AHI-Praxis 1993 S. 172, SVR 2001 AHV S. 51 Nr. 15). 4.2.2 Die Beschwerdegegnerin macht offene Forderungen für entgangene Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV/FAK) samt Verwaltungs- und Nebenkosten von 14'191.95 geltend. Dabei handelt es sich um offen gebliebene Beiträge (samt Verwaltungs- und Nebenkosten) betreffend die Jahre 2017 (Fr. 1'072.25), 2019 (Fr. 6'468.35), 2020 (Fr. 4'268.35) und 2021 (Fr. 2'383.-- [act. G 4.2/2 - 5]). Diese Beträge inklusive Nebenkosten sind grundsätzlich ausgewiesen und werden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. So besteht für die offen gebliebenen Beiträge 2017 ein definitiver Pfändungsverlustschein vom 23. März 2021 über den fraglichen Betrag von Fr. 1'072.25 (vgl. auch Abschreibungsprotokoll vom 24. März 2021 [act. G 4.2/54 f.] und Berechnungsblatt vom 22. Februar 2023 [act. G 4.1/28]). Betreffend das Jahr 2019 umfassen die offen gebliebenen Beiträge die Nachtragsrechnung vom 27. April 2020, die ihrerseits bereits die Schlussrechnung vom 14. April 2020 ersetzte (vgl. auch definitiver Pfändungsverlustschein vom 5. November 2020), bzw. die aus der Arbeitgeberkontrolle vom 11. Juni 2021 resultierende Revisionsrechnung vom 22. Juni 2021 im Betrag von Fr. 6'468.35, die wiederum die genannte Nachtragsrechnung ersetzte. Für die offenen Beiträge Oktober bis Dezember 2019 (Fr. 980.30) und die Nachtragsrechnung vom 27. April 2020 (Fr. 1'899.10) existieren definitive Pfändungsverlustscheine vom 5. und 20. November 2020 (act. G 4.2/33 und 4.3/67, 82, 107 und 112; Berechnungsblatt vom 22. Februar 2023 [act. G 4.1/29 - 31]). Für 2020 wurden die Lohnbeiträge gemäss der ebenfalls anlässlich der genannten Arbeitgeberkontrolle erstellten Lohndeklaration 2020 in Rechnung gestellt (Schlussrechnung vom 14. Juni 2021 [act. G 4.2/40]). Daraus resultierten offen gebliebene Beiträge von Fr. 5'037.70 (inkl. Verwaltungs- und Nebenkosten), abzüglich einer Gutschrift von Fr. 769.35 aus dem Jahr 2021, total somit Fr. 4'268.35 (vgl. auch Abschreibungsbescheide vom 23. Juni 2021 sowie vom 2. und 9. August 2021 [act. G 4.2/11, 13 und 30] und Berechnungsblatt vom 22. Februar 2023 [act. G 4.1/32 - 34]). Für die offengebliebenen Pauschalen für das erste und dritte Quartal 2020 (Fr. 2'081.70 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Fr. 2'056.75) liegen definitive Pfändungsverlustscheine vom 5. November 2020 vor (act. G 4.3/83 f.). Für 2021 (18. Januar bis 19. April) deklarierte die Gesellschaft am 28. Juli 2021 eine Lohnsumme von Fr. 15'750.-- (act. G 4.2/15). Die daraus resultierenden Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Verwaltungs- und Nebenkosten) von Fr. 2'383.--, die erst nach Konkurseröffnung bzw. erst nach Einstellung des Konkurses mangels Aktiven am 2. August 2021 in Rechnung gestellt wurden, blieben ebenfalls offen (act. G 4.2/10 und 13; Berechnungsblatt vom 22. Februar 2023 [act. G 4.1/35]). Für Beitragsforderungen, die nach Konkurseröffnung fällig werden, kann die schadenersatzpflichtige Person nicht haftbar gemacht werden. Das Gesellschaftsvermögen fällt in die Konkursmasse und ist ihrer Verfügung entzogen. Dies gilt auch für Beitragsforderungen für eine vor Konkurseröffnung zu Ende gegangene Beitragsperiode, deren Zahlungsfrist noch nicht abgelaufen ist und die noch nicht fällig wurde (Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bollinger, AHVG/ IVG-Kommentar, Rz 7 zu Art. 52, S. 246). Der Betrag ist dementsprechend aus der Schadensberechnung herauszulösen. Dies trifft jedoch nicht auf die Revisionsrechnung 2019 vom 22. Juni 2021 zu (act. G 4.2/33), da diese Löhne bereits Anfang 2020 hätten abgerechnet und verabgabt werden müssen. Der Schadensbetrag reduziert sich somit auf Fr. 11'808.95 (Fr. 14'191.95 - Fr. 2'383.--). 4.2.3 Gegen die Schadensberechnung führt der Beschwerdeführer sinngemäss ins Feld, er habe die Lohndeklarationen 2017 bis 2021 nicht unterzeichnet, weshalb er mangels Kollektivunterschrift nicht darauf behaftet werden könne (act. G 12 S. 2). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass es sich bei der Deklaration und Verabgabung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht um ein zivilrechtliches Rechtsgeschäft handelt, das einer übereinstimmenden Willenserklärung der Parteien bedürfte und bei dem die Arbeitgeberin die Wahl hätte, ein solches abzuschliessen oder nicht. Vielmehr handelt es sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Aufgabe, welche die Arbeitgebenden von Gesetzes wegen zu erfüllen haben (Art. 12 ff. AHVG i.V.m. Art. 33 ff. AHVV). Die Unterschrift der Arbeitgeberin (bzw. von deren Organen) auf der Lohndeklaration bedeutet somit nicht, dass sich die Arbeitgeberin bereit erklärt, Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen, sondern nur - aber immerhin -, dass die tatsächliche Lohnsumme wahrheitsgemäss deklariert wurde. Der gesetzlichen Pflicht, eine Lohndeklaration abzugeben (Art. 36 AHVV), kann sich ein zuständiges Organ sodann nicht dadurch entziehen, dass es seine Unterschrift verweigert. Indessen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte müssen auch für diese Angaben im Fall einer im Handelsregister eingetragenen Kollektivunterschrift grundsätzlich beide (bzw. alle) kollektiv zeichnungsberechtigten Personen unterzeichnen, damit die Deklaration rechtsgültig zustande kommt. Da der kollektivzeichnungsberechtigte Beschwerdeführer die fraglichen Lohndeklarationen bzw. die anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 11. Juni 2021 erhobenen Befunde unbestrittenermassen nicht unterzeichnet und er soweit ersichtlich bislang noch keine Gelegenheit hatte, zur Höhe der aufgeführten Lohnsummen Stellung zu nehmen, wäre dies im vorliegenden Schadenersatzverfahren nachzuholen. Indessen ist in beweisrechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass die Arbeitgebenden verpflichtet sind, die zur Feststellung der Beitragspflicht notwendigen Unterlagen zu liefern. In der Regel sind denn auch nur sie in der Lage, Angaben zu den tatsächlichen Lohnbezügen zu machen, während die Ausgleichskassen regelmässig nicht über diese Daten verfügen. Macht ein Arbeitgeber (oder dessen Organ) geltend, ein Teil der ausgerichteten Zahlungen (bzw. hier der vom anderen Geschäftsführer deklarierten und vom beschwerdegegnerischen Revisor akzeptierten Lohnsummen) stelle keinen Lohn dar, ist ihm rechtsprechungsgemäss dafür die materielle Beweislast aufzuerlegen, womit er die Folgen der Beweislosigkeit trägt (Entscheid des Versicherungsgerichts vom 2. Juni 2021, AHV 2020/8, E. 3.3, mit Hinweisen auf die Urteile des Bundesgerichts vom 18. Februar 2019, 2C_981/2017, E. 3.1; 2C_118/2017 vom 18. August 2017 E. 4.2; 2C_292/2017 vom 18. März 2018 E. 4.2). Vorliegend macht der Beschwerdeführer lediglich geltend, die Lohndeklarationen seien mangels Leistung seiner Kollektivunterschrift nichtig, macht aber weder eigene Angaben zu den seiner Ansicht nach tatsächlich ausgerichteten Löhnen noch bringt er konkrete Einwände gegen die massgebenden Lohndeklarationen betreffend die Jahre 2017 und 2019 - 2021 vor. Solche sind denn aus den Akten auch nicht ersichtlich. Die Jahre 2016 bis 2020 wurden zudem vom Revisor der Beschwerdegegnerin anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 11. Juni 2021 soweit überhaupt möglich überprüft, teilweise korrigiert und die Lohndeklaration für das Jahr 2020 wurde von diesem selber erstellt. Dabei konnte gemäss Angaben des Revisors wegen der fehlenden Buchhaltung keine eigentliche Schlusskontrolle durchgeführt werden (act. G 4.2/38 f.). Nachdem somit weder der Beschwerdeführer andere (geringere) Lohnzahlungen belegen kann noch von weiteren Abklärungen neue Erkenntnisse zu erwarten sind, hat es mit den von der Beschwerdegegnerin ermittelten Beiträgen, die im Übrigen plausibel erscheinen, und der daraus abgeleiteten Schadensumme - unter Berücksichtigung der vorgenannten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Korrektur - sein Bewenden. Indem am 2. Juli 2021 der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet wurde und die Beiträge somit nicht mehr im ordentlichen Verfahren bei der Arbeitgeberin erhältlich gemacht werden können, ist der Schaden entstanden (vgl. Erwägung 4.2.1). 4.3 4.3.1 Weitere Haftungsvoraussetzung für die Schadenersatzforderung ist die Widerrechtlichkeit. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass die Arbeitgebenden bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten haben. Bei einer jährlichen Lohnsumme bis Fr. 200'000.-- haben die Arbeitgebenden die Beiträge vierteljährlich zu zahlen; bei einer höheren Lohnsumme sind die Beiträge monatlich zu entrichten (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Im laufenden Jahr haben die Arbeitgebenden periodisch Akontobeiträge zu entrichten, welche die Ausgleichskasse basierend auf der voraussichtlichen Lohnsumme festsetzt (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht der Arbeitgebenden ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu hat das Bundesgericht wiederholt erklärt, dass deren Nichterfüllung eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und grundsätzlich die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (vgl. unter vielen Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2023, 9C_321/2022, E. 4.1; BGE 118 V 195 E. 2a). 4.3.2 Die B.___ GmbH hatte die Sozialversicherungsbeiträge ab April 2016 quartalsweise zu bezahlen. Ab der letzten Quartalsrechnung 2017 und vor allem ab der letzten Quartalsrechnung 2018 musste die Arbeitgeberin vermehrt gemahnt werden. Nachdem bereits die erste Lohndeklaration für 2016 "erinnert" werden musste, wurden die Lohndeklarationen 2017 und 2018 selbst nach Bussenverfügungen nicht eingereicht und mussten schliesslich vom Revisor der Beschwerdegegnerin am 15. August 2019 bei der Arbeitgeberin persönlich eingeholt werden (act. G 4.3/151 - 154, 164 f., 211, 224 und 255 f.). Während für 2018 ein kleines Guthaben resultierte (act. G 4.3/149), blieb betreffend 2017 der vorliegend als Schaden geltend gemachte Betrag von Fr. 1'072.25 offen. Ab der vierten Quartalsrechnung 2018 musste die Arbeitgeberin zudem auch vermehrt betrieben werden (act. G 4.3/170 f., 176 und 179). Ab 2019 setzte sich das Muster fort, mussten doch diverse Quartalspauschalen sowie © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte die noch ausstehenden Lohnbeiträge 2017 betrieben werden (act. G 4.3/92, 99, 118, 130 und 158). Schliesslich mussten auch die weiteren Lohndeklarationen 2019 und 2020 jeweils gemahnt werden (act. G 4.3/57 und 119). Anhand des geschilderten Ablaufs kann nicht zweifelhaft sein, dass die B.___ GmbH durch die schleppende und wie sich anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom Juni 2021 herausstellte - teilweise unterbliebene Erfüllung der Beitragsabrechnungs- und -ablieferungspflichten widerrechtlich gegen Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. AHVV verstossen hat. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich und werden auch keine geltend gemacht. 4.4 4.4.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorschriften absichtlich oder grobfahrlässig missachtet wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sowohl ein Verschulden der Arbeitgebenden wie des verantwortlichen Organs vorliegen muss. Nach der Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben durch die Arbeitgebenden ohne Weiteres einem qualifizierten Verschulden ihrer Organe gleichzusetzen. Vorausgesetzt ist vielmehr ein Normverstoss von einer gewissen Schwere. Eine Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Beiträge genügt noch nicht, um ein qualifiziertes Verschulden anzunehmen. Vielmehr sind die gesamten Umstände zu würdigen. Die Frage der Dauer des Normverstosses ist dabei ein Beurteilungskriterium, das im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist und im Sinne der Rechtsprechung zu den Entlastungsgründen zur Verneinung der Schadenersatzpflicht führen kann (BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweisen). Von einem qualifizierten Verschulden ist in der Regel auszugehen, wenn etwa Arbeitgebende über längere Zeit ihre Abrechnungs- und/oder Ablieferungspflichten nur schleppend oder bloss teilweise erfüllen. Gegen ein qualifiziertes Verschulden kann beispielsweise eine relativ kurze Dauer des Beitragsausstands sprechen oder der Umstand, dass Arbeitgebende bei ungenügender Liquidität zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere solche der Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigen, sofern sie auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen dürfen, sie würden die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen können (BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2011, 9C_330/2010, E. 3.4). Bei Personen mit Organfunktion gilt ein objektiver Massstab, weshalb subjektive Entschuldbarkeit oder die Gründe für die Mandatsübernahme unbeachtlich sind (Ueli © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Rz. 460 mit Hinweisen). Das Mass der gebotenen Sorgfalt hängt immer von den Umständen ab, wozu auch die Grösse des Unternehmens und die Anzahl Verwaltungsräte/Geschäftsführer gehören. Bei einem einzigen Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführer gilt ein strengerer Massstab (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2010, 9C_325/2010, E. 5.1). 4.4.2 Die B.___ GmbH kam - wie in vorstehender Erwägung 4.3.2 ausgeführt - ihrer Beitragsabrechnungs- und -ablieferungspflicht ab dem vierten Quartal 2017 bis zur Konkurseröffnung am 2. Juli 2021, somit während längerer Zeit, nur schleppend und zum Teil überhaupt nicht nach, wobei die nun offengebliebenen Beiträge den Zeitraum 2017 (Schlussrechnung vom 22. August 2019 [act. G 4.3/146], die im Übrigen um mehr als 10 % von den Akontobeiträgen abwich [vgl. WBB Ziff. 2056]), die Pauschale für das vierte Quartal 2019, die Jahresabrechnung (Rektifikat) 2019 sowie die Revisionsrechnung 2019, die Pauschalen für das erste bis dritte Quartal 2020 sowie die Nachtragsrechnung für das Jahr 2021 (bis April 2021) betreffen. Sie verstiess damit fortdauernd gegen Gesetzesvorschriften. Insbesondere liess es die Gesellschaft an einer rechtsgenüglichen Buchhaltung sowie an rechtsgenüglichen Lohnaufzeichnungen mangeln und verschleppte vor allem die Lohndeklarationen 2017 und 2018 über eine sehr lange Zeit, so dass eine ordnungsgemässe und zeitnahe Lohnverabgabung verunmöglicht wurde. Es wird weder konkret geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass es für dieses Verhalten einen entschuldbaren Grund gäbe. Insbesondere ist nicht erkennbar und wird nicht geltend gemacht, dass ein tragfähiges Sanierungskonzept bestanden hätte, das realistischerweise und prospektiv gesehen eine nachhaltige Sanierung der Gesellschaft innert nützlicher Frist, das heisst praxisgemäss innerhalb eines Jahres, hätte erwarten lassen. Indessen ging das Betreibungsamt Uzwil in seinen Pfändungsverlustscheinen vom 5. November 2020 davon aus, dass die Gesellschaft nicht mehr aktiv sei und keine Aufträge mehr habe. Ausserdem seien keine Mitarbeitenden (mehr) beschäftigt, keine Debitoren mehr ausstehend und keine Aktiven mehr vorhanden, nachdem sie am 17. August 2020 noch vier Schweissanlagen à je Fr. 1'500.-- sowie Debitorenguthaben von Fr. 6'500.--, total somit Fr. 12'500.--, gepfändet hatte (act. G 4.3/81.5, 82.2, 83.2 und 84.2). C.___ gab in der polizeilichen Einvernahme vom 2. Mai 2022 an, der letzte Auftrag sei ungefähr im Frühjahr 2020 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgeführt worden (act. G 1.5 S. 10). In der vom beschwerdegegnerischen Revisor wohl ermessensweise - erstellten Lohndeklaration 2020 ist dieser Gesellschafter bis Oktober 2020 aufgeführt (act. G 4.2/39.2). Demgegenüber deklarierte die Gesellschaft in der Lohndeklaration 2021 vom 28. Juli 2021 für den Zeitraum vom 18. Januar bis zum 19. April 2021 wiederum die Beschäftigung eines Mitarbeiters (D.___) mit einer Lohnsumme von Fr. 15'750.--, nachdem der beschwerdegegnerische Revisor in seiner Einschätzung vom 19. Juli 2021 noch davon ausgegangen war, dass die Gesellschaft seit November 2020 inaktiv sei und somit im 2021 keine Löhne mehr ausgerichtet habe (act. G 4.2/17 und 19). Die Gesellschaft selber meldete gegenüber der Beschwerdegegnerin nie formell die Geschäftsaufgabe. Insgesamt ist anzunehmen, dass diese ihr Geschäft noch bis zum Herbst 2020, und damit während längerer Zeit, weiter betrieben hatte, wenn auch wohl mit abnehmender Intensität und mit abnehmender Lohnsumme. Bei der vorliegend langen Dauer der Beitragsausstände ohne entschuldbaren Grund und der Höhe der ausstehenden Beiträge von über Fr. 14'000.-- (wovon vorliegend allerdings nur knapp Fr. 12'000.-- eingefordert werden können [vgl. vorstehende Erw. 4.2.2]), was gemessen an den Beiträgen 2019 (rund Fr. 13'000.-- [nur AHV/IV/EO/ALV/FAK zuzügl. Verwaltungskosten; vgl. act. G 4.2/33.1]) mehr als einem Jahresbetreffnis entspricht, kann nicht mehr von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Gesellschaft den Betrieb während rund drei Jahren (Oktober 2017 bis September 2020) unter anderem auf Kosten der AHV führte, was zur Annahme eines groben Verschuldens der Arbeitgeberin führt. 4.4.3 Wie bereits unter vorstehender Erwägung 3.3 festgestellt, hatte der Beschwerdeführer in der B.___ GmbH eine formelle Organstellung inne, womit er grundsätzlich die damit verbundenen Pflichten wahrzunehmen hatte und zum Kreis der potentiell haftpflichtigen Personen gehört. Nur wenn er rechtzeitig vollumfänglich von seiner Position demissioniert wäre und keinerlei Einfluss mehr auf den Gang der Geschäfte gehabt hätte, würde er allenfalls nicht mehr zum Kreis der Haftpflichtigen gehören (vgl. Erw. 3.4. vorstehend). Zu den vorerwähnten Pflichten gehören - wie ebenfalls bereits erwähnt - unter anderem die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten, die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 1 - 4 OR). Es gehörte im relevanten Zeitraum somit unzweifelhaft zu den Aufgaben des Beschwerdeführers, sich unter anderem zu vergewissern, dass die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden und keine diesbezüglichen Schulden bestehen. Zu diesem Zweck hätte er Einblick in die Geschäftsunterlagen verlangen und - soweit er geltend macht, die Einsicht sei ihm vom anderen Geschäftsführer verwehrt worden bzw. die Unterlagen hätten sich bei diesem zu Hause befunden - weitere rechtliche Schritte androhen bzw. unternehmen (Auskunfts- und Einsichtsrecht [Art. 802 OR]) sowie Einblick in das Betreibungsregister nehmen müssen. Dass er dies jemals getan hätte, ergibt sich weder aus den Akten noch wird dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht. 4.4.4 Zur Exkulpation bringt der Beschwerdeführer vor, dass der andere Geschäftsführer die Kunden bereits ab Frühsommer 2018 angewiesen habe, ihre Zahlungen auf ein Konto seiner Einzelunternehmung C.___-Metallbearbeitung bzw. ab 18. September 2018 C.___-Finanzen vorzunehmen (vgl. online-Handelsregisterauszug des Kantons St. Gallen, abgerufen am 7. September 2024). Er habe dies in seiner polizeilichen Einvernahme vom 2. Mai 2022 damit begründet, dass er sonst keine Möglichkeit gehabt habe, über das reguläre Konto Transaktionen für das Unternehmen zu tätigen, da hierfür Kollektivunterschriften notwendig gewesen seien. Dies sei erfolgt, ohne den Beschwerdeführer zu informieren, geschweige denn um sein Einverständnis zu ersuchen. Als vorsitzender Geschäftsführer habe C.___ so die Gesellschaft mitsamt allen Gläubigern, aber auch seinen Mitinhaber und Kollektivzeichnungsberechtigten geschädigt, indem er das Geschäftsvermögen vermindert und die Einnahmen der Gesellschaft auf seine eigenen Konten umgeleitet habe. Der Beschwerdeführer habe somit das einzige getan, was er in dieser Situation habe tun können, nämlich die Unterschrift zu verweigern. Es seien ihm keine Rechnungen zur Unterschrift vorgelegt worden. Wäre dies der Fall gewesen, hätte er diese selbstverständlich unterzeichnet und zur Bezahlung freigegeben. Allein schon diese Behauptung weckt Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers. Weshalb hätten ihm Rechnungen zur Unterschrift vorgelegt werden sollen, wenn er tatsächlich im Februar 2018 aus der Gesellschaft "ausgeschieden" bzw. als Geschäftsführer zurückgetreten wäre? Demgegenüber schilderten C.___ und dessen temporärer Treuhänder in ihren polizeilichen Einvernahmen vom 2. Mai 2022 und vom 10. August 2022 den Sachverhalt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 19/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dahingehend, dass er (C.___) infolge der Weigerung des Beschwerdeführers, (auch berechtigte) Zahlungen auszuführen, die C.___-Finanzen gegründet habe, um die Kundeneinzahlungen und die Kreditorenzahlungen über deren Konto abwickeln zu können. Die Auszahlungen seien im Wesentlichen für Mitarbeitende sowie für einen Konstrukteur erfolgt. Im Weiteren seien Lieferanten und der Vermieter bezahlt worden. Nicht er habe der gemeinsamen Gesellschaft geschadet, sondern der Beschwerdeführer, indem er aus dem Unternehmen "ausgeschieden" sei und eine eigene GmbH gegründet habe. Er habe auch Kunden der B.___ GmbH abgeworben (act. G 1.5 S. 6 und 11). Fakt ist, dass der Beschwerdeführer am 20. März 2018 ein Einzelunternehmen namens E.___ ins Handelsregister des Kantons St. Gallen eintragen liess (online-Handelsregisterauszug, abgerufen am 7. September 2024). Demgegenüber liess C.___ seine Einzelunternehmung C.___-Finanzen erst am 30. August 2018 ins Handelsregister eintragen (online-Handelsregisterauszug, abgerufen am 7. September 2024). Dies spricht eher für die Version von C.___, dass nämlich der Beschwerdeführer die Geschäfte der gemeinsamen Gesellschaft tatsächlich ab Frühjahr 2018 mit seiner eigenen Unternehmung fortführen bzw. konkurrenzieren wollte und die Gründung der C.___-Finanzen durch C.___ lediglich eine Reaktion darauf war, damit der Betrieb der B.___ GmbH auch ohne Kollektivunterschrift zu zweien weiter aufrechterhalten werden konnte. Ob dies zutrifft braucht vorliegend ebenso wenig abschliessend geklärt zu werden wie die strafrechtliche Beurteilung des Vorgehens des Mitgesellschafters, weshalb weitere diesbezügliche Abklärungen und der Beizug der Strafakten unterbleiben können. So oder anders kann sich der Beschwerdeführer in AHV-rechtlicher Hinsicht seiner Verantwortung in seiner (damals) nach wie vor bestehenden Funktion als formelles Organ der B.___ GmbH (vgl. vorstehende Erw. 3.4) nicht dadurch entziehen, dass er sich einfach nicht (mehr) um diese Gesellschaft kümmert. Im Gegenteil wäre ein Einschreiten seinerseits umso mehr zu erwarten gewesen, wenn er schon davon ausging, dass sich der Vorsitzende der Geschäftsführung nicht gesetzeskonform verhielt. Namentlich kann er nicht nur zuwarten, bis ihm der andere Geschäftsführer Rechnungen zur Unterschrift vorlegt. Wie in vorstehender Erwägung 4.4.3 ausgeführt, wäre er vielmehr gehalten gewesen, sich aktiv um die Belange der Beitragsabrechnung und -ablieferung zu kümmern. Der Beschwerdeführer macht nicht einmal geltend - und es ist aus den Akten auch nicht ersichtlich -, dass er dies jemals getan hätte, was jedenfalls als ungenügend zu werten ist. Dies umso mehr, als er selber davon ausgeht, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 20/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass die Gesellschaft im Jahr 2018 noch über genügend liquide Mittel für die Bezahlung der Beiträge verfügt habe (act. G 1 S. 6). Zusammenfassend ist auf Grund des geschilderten Geschehensablaufs davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer während längerer Zeit nicht mit der erforderlichen Dringlichkeit um die Beitragsablieferung gekümmert hat, ohne dass ein Exkulpationsgrund vorgelegen hätte. Dies führt zur Annahme eines groben Verschuldens auch auf Seiten des Beschwerdeführers als zuständigem Organ. 4.5 4.5.1 Schliesslich muss zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Ein Ereignis hat dann als adäquate Ursache eines Schadens zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach allgemeiner Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs durch das Ereignis also allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 E. 5a und 119 V 406 E. 4a, je mit Hinweisen). 4.5.2 Vorliegend ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Unterlassungen des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden gegeben. Hätte er rechtzeitig dafür gesorgt, dass die Gesellschaft ihrer Beitragsablieferungspflicht nachkommt, oder aber dafür, dass die Gesellschaft nur noch so viele Löhne ausbezahlt wie Beiträge darauf entrichtet werden konnten, wäre kein Schaden in dieser Höhe entstanden. Indem nach der Konkurseröffnung am 2. Juli 2021 - bzw. zuvor schon bei Erhalt der Pfändungsverslustscheine vom 5. und 20. November 2020 - die Beiträge nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG bei der Arbeitgeberin eingefordert werden konnten, ist der Schaden entstanden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts H 37/02 vom 3. September 2003 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.6 Schliesslich ist zu Recht unbestritten, dass die Schadenersatzverfügung vom 29. März 2023 rechtzeitig ergangen ist, nachdem der Konkurs am 2. Juli 2021 eröffnet und am 8. Juli 2021 mangels Aktiven wieder eingestellt wurde (online- Handelsregisterauszug, abgerufen am 11. September 2024). Die Beschwerdegegnerin hatte damit spätestens ab 8. Juli 2021 Kenntnis des Schadens, womit die relative dreijährige Verjährungsfrist bis zum 8. Juli 2024 gedauert hat. Selbst bei Abstellen auf © Kanton St.Gallen 2026 Seite 21/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine (teilweise) Schadenskenntnis am 5. November 2020 (definitiver Pfändungsverlustschein) wäre die dreijährige relative Verjährungsfrist eingehalten. Da der Schaden mit Konkurseröffnung vom 2. Juli 2021 entstanden ist, dauert die zehnjährige absolute Verjährungsfrist bis zum 2. Juli 2031. 5. 5.1 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers als schadenersatzpflichtiges Organ erfüllt. Der zu leistende Schadenersatz für entgangene bundes- und kantonalrechtliche Beiträge (inkl. Nebenkosten) ist jedoch unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids auf Fr. 11'808.95 zu reduzieren, was einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde entspricht.   5.2 Vorliegendes Verfahren betrifft keine Leistungsstreitigkeit (vgl. Art. 61 lit. f ATSG), weshalb es kostenpflichtig ist (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des ATSG vom 2. März 2018, BBl 2018 1624 ff.). Die Verfahrenskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt: VRP]). Diese betragen für einen Endentscheid einer Abteilung des Versicherungsgerichtes Fr. 500.-- bis Fr. 15'000.-- (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung [sGS 941.12]). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- erscheint vorliegend als angemessen. Diese ist dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss zu Fr. 400.--, der Beschwerdegegnerin zu Fr. 100.-- aufzuerlegen. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- im Restbetrag von Fr. 100.-- zurückzuerstatten. 5.3 Die obsiegende beschwerdeführende Partei hat Anspruch auf (teilweisen) Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Auszugehen ist praxisgemäss von einer vollen pauschalen Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 22/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte für ähnliche Fälle. Sie ist infolge des nur teilweisen (geringfügigen) Obsiegens des Beschwerdeführers auf Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz für entgangene bundes- und kantonalrechtliche Beiträge (inkl. Nebenkosten) in Höhe von Fr. 11'808.95 zu bezahlen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden im Umfang von Fr. 400.-- dem Beschwerdeführer, im Umfang von Fr. 100.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist dem Beschwerdeführer im Restbetrag von Fr. 100.-- zurückzuerstatten. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 23/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 29.10.2024 Art. 52 AHVG. Schadenersatz. Organhaftung. Der als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien einer GmbH im Handelsregister eingetragene Beschwerdeführer kann nicht belegen, dass er faktisch als Geschäftsführer zurückgetreten ist. Er gehört damit zum Kreis der potentiell haftpflichtigen Personen (Erw. 3.4). Auch die übrigen Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz, namentlich das Verschulden, sind erfüllt (Erw. 4)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Oktober 2024, AHV 2023/13).

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