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St.Gallen Versicherungsgericht 01.12.2015 AHV 2015/23

December 1, 2015·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,036 words·~10 min·4

Summary

Art. 23 ATSG. Verzicht auf eine AHV-Altersrente. Der Verzicht auf eine AHV-Altersrente stellt vorliegend keine Gesetzesumgehung dar und verletzt keine schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers oder von Drittpersonen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Dezember 2015, AHV 2015/23).Entscheid vom 1. Dezember 2015

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2015/23 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 01.12.2015 Entscheiddatum: 01.12.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 01.12.2015 Art. 23 ATSG. Verzicht auf eine AHV-Altersrente. Der Verzicht auf eine AHV- Altersrente stellt vorliegend keine Gesetzesumgehung dar und verletzt keine schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers oder von Drittpersonen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Dezember 2015, AHV 2015/23).Entscheid vom 1. Dezember 2015 Besetzung Einzelrichterin Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. AHV 2015/23 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verzicht auf Rentenleistung Sachverhalt A.        A.a      A.___ wohnte seit seiner Geburt bis Juni 2005 in Deutschland. Im Juli 2005 zog er in die Schweiz und bezahlte in der Folge als Nichterwerbstätiger AHV/IV/EO-Beiträge (SVA-act. 3.1.33 ff.). Am 3. Februar 2009 meldete er sich zum Bezug einer AHV- Altersrente an, gemäss seinen Angaben bezog er seit Juni 1992 von einem deutschen Sozialversicherer eine Altersrente für Schwerbehinderte (SVA-act. 3.1.32 f.). Mit Verfügung vom 23. April 2009 sprach die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Ausgleichskasse) dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2009 eine ordentliche Altersrente im Betrag von monatlich Fr. 78.-- zu (SVA-act. 3.1.28). A.b     Der Versicherte teilte der Ausgleichskasse am 24. März 2015 mit, er wolle auf die AHV-Altersrente verzichten, um weiterhin bei der deutschen Krankenversicherung versichert sein zu können. Bislang habe es keine Probleme mit der deutschen Krankenversicherung gegeben, die alle Kosten für die bisherigen medizinischen Behandlungen in der Schweiz übernommen habe. Er sei bereits darauf hingewiesen worden, dass durch einen späteren Widerruf des Verzichts keine Nachzahlungen, sondern nur Leistungen für die Zukunft erfolgen könnten (SVA-act. 3.1.8). Die Ausgleichskasse leitete die Verzichtserklärung des Versicherten am 30. März 2015 an das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) weiter (SVA-act. 3.1.6). Das BSV erklärte am 8. April 2015, ein Verzicht auf die Altersrente würde eine „Umgehung der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz ermöglichen und die Interessen der obligatorischen Krankenversicherung verletzen“ (SVA-act. 3.1.5). Mit Verfügung vom 16. April 2015 hielt die Ausgleichskasse fest, dass ein Verzicht auf die Altersrente nicht gutgeheissen werden könne. Der Versicherte könne sich auf Gesuch hin vom Krankenversicherungsobligatorium befreien lassen (SVA-act. 3.1.4). A.c      Dagegen erhob der Versicherte am 17. April 2015 Einsprache (SVA-act. 3.1.2; vgl. auch die Notiz betreffend das zwischen dem Versicherten und einer Rechtsdienstmitarbeiterin der SVA geführte Telefongespräch vom 22. Mai 2015, SVA- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte act. 3.2.10, sowie den weiteren erfolgten Schriftenwechsel in SVA-act. 3.2.4 ff.). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache am 3. September 2015 ab (SVA-act. 3.2.3). A.d     Gegen den Einspracheentscheid vom 3. September 2015 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 14. September 2015 (Datum Eingang Versicherungsgericht). Der Beschwerdeführer beantragt darin sinngemäss dessen Aufhebung (act. G 1). In einem beigelegten chronologischen Werdegang führt der Beschwerdeführer u.a. aus, dass er bei der Übersiedlung von Deutschland in die Schweiz Mitte 2005 von keiner schweizerischen Krankenkasse aufgenommen worden sei, weil er im Mai 2005 bereits das 60. Lebensjahr vollendet gehabt habe. So sei er jährlich vom Obligatorium befreit worden, nachdem er sich jeweils über den deutschen Kranken- und Pflegeversicherungsschutz ausgewiesen habe. Er verfüge bei der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung über einen vollwertigen Schutz, inklusive Zahnpflegemassnahmen. Ein Eintritt in das schweizerische Obligatorium würde ihn nicht nur sehr viel kosten; er würde auch den guten Versicherungsschutz zu einem grossen Teil verlieren (act. G 1.2). A.e      Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 22. September 2015 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Einspracheentscheid (act. G 3). A.f       In der Replik vom 1. Oktober 2015 (Datum Postaufgabe) hält der Beschwerdeführer unverändert an seiner Beschwerde fest (act. G 5; vgl. auch die nach Akteneinsicht erfolgte Eingabe vom 8. Oktober 2015, act. G 7). A.g     Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Duplik verzichtet (act. G 8). Erwägungen 1.         Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Gültigkeit des vom Beschwerdeführer am 24. März 2015 schriftlich erklärten Verzichts auf den seit 1. Juni 2009 bestehenden Anspruch auf eine AHV-Altersrente (SVA-act. 28). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1      Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann die berechtigte Person auf Versicherungsleistungen verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Verzicht und Widerruf sind schriftlich zu erklären. Der gestützt auf Art. 23 Abs. 1 ATSG erfolgte Verzicht betrifft den Anspruch auf die entsprechende Leistung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 14. Juni 2015, H 33/05, E. 1; vgl. für die vor dem Inkrafttreten des ATSG herrschende Rechtslage BGE 129 V 6 E. 3.2 und Urteil des EVG vom 8. Februar 2006, H 141/05, E. 1). Ein Widerruf des Verzichts für die Zukunft ist beispielsweise dann zulässig, wenn eine verzichtende Person in wirtschaftliche Bedrängnis gerät und ohne Widerruf des Verzichts auf Sozialhilfe angewiesen wäre (BBl 1999 4574). 1.2      Verzicht und Widerruf sind nichtig, wenn die schutzwürdigen Interessen von anderen Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestellen beeinträchtigt werden oder wenn damit eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird (Art. 23 Abs. 2 ATSG). Verzicht und Widerruf stehen demnach unter dem Vorbehalt der Nichtigkeit bei Verletzung schutzwürdiger Interessen Dritter. Eine Verletzung schutzwürdiger Interessen läge etwa vor, wenn ein Leistungsverzicht Angehörige der versicherten Person trifft oder wenn anstelle der Sozialversicherung die Sozialfürsorge einspringen muss. Ferner gilt es Missbräuche im Zusammenhang mit dem Rückgriff der Sozialversicherung auf haftpflichtige Dritte auszuschliessen (BBl 1991 II 257; Doppelzahlungsrisiko des Haftpflichtversicherers oder bei Gutgläubigkeit des Haftpflichtversicherers ein Doppelzahlungsrisiko des Sozialversicherers, BBI 1999 4573). Eine Gesetzesumgehung besteht insbesondere im Versuch, die Nachteile einer Bestimmung, die ein Verbot, eine bestimmte Verpflichtung oder andere belastende Auflagen enthält, „künstlich“ zu vermeiden. Zu diesem Zweck wird ein anderer Tatbestand als derjenige verwirklicht, an den die zu umgehende Norm anknüpft. Ob überhaupt von einer Gesetzesumgehung zu sprechen ist, ergibt sich aus der Auslegung der umgangenen Norm. Nur in denjenigen Fällen, in denen die umgangene Norm ein bestimmtes Ziel vollständig verbieten will, ist die Gesetzesumgehung zu unterbinden (Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zürich 2005, S. 64). 1.3      Der Versicherer hat der berechtigten Person Verzicht und Widerruf schriftlich zu bestätigen. In der Bestätigung sind Gegenstand, Umfang und Folgen des Verzichts und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Widerrufs festzuhalten (Art. 23 Abs. 3 ATSG). Auf eine verfügungsweise Feststellung des Verzichts durch den Sozialversicherer hat der Gesetzgeber bewusst verzichtet. Damit wurde ausdrücklich in Kauf genommen, dass eine allfällige Auseinandersetzung um die Frage der Gültigkeit bzw. der Widerruflichkeit der Verzichtserklärung unter Umständen auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird (BBl 1991 II 939; vgl. auch zur verfügungslosen Bestätigung BBl 1999 4573 f.). Eine verfügungsweise Feststellung der Nichtigkeit kann unter Umständen auch nach der bestätigten Verzichtserklärung erfolgen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 54 zu Art. 23), was namentlich dann der Fall sein dürfte, wenn nachträglich entstandene schutzwürdige Interessen beeinträchtigt werden. 2.         Gegen die Zulässigkeit der Verzichtserklärung führt die Beschwerdegegnerin ausschliesslich die Umgehung der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz ins Feld (SVA-act. 3.2.2-3, Rz 3). 2.1      Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) bestimmt, dass jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen muss. Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen (Art. 3 Abs. 2 KVG). Gestützt auf diese Kompetenz hat der Verordnungsgeber u.a. Personen von der Versicherungspflicht ausgenommen, die keinen Anspruch auf eine schweizerische Rente haben, aber nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II Anspruch auf eine Rente eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder nach dem EFTA-Abkommen, seinem Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K Anspruch auf eine isländische oder norwegische Rente haben (Art. 2 Abs. 1 lit. e der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). 2.2      Der 19__ geborene Beschwerdeführer, der im Juli 2005 in die Schweiz zog (SVA-act. 3.1.32), war in der Schweiz bislang nicht obligatorisch krankenversichert, sondern davon befreit (vgl. SVA-act. 3.2.9-5). Es steht erst für die Zeit ab 1. April 2015 eine Unterstellung unter das schweizerische Krankenversicherungsobligatorium in © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Frage (SVA-act. 3.2.7-2). Der Beschwerdeführer leidet nach seinen Angaben an einer Herz/Kreislauferkrankung („Transplantat, Aneurysma usw. Bypass, dadurch auch eine extreme Herzschwäche“, SVA-act. 3.1.8; „Herzrisikopatient“, SVA-act. 3.2.5-3; zur bisherigen und laufenden Behandlung siehe SVA-act. 3.1.8-1, SVA-act. 3.2.4-2 und act. G 1.2) und ist bei einem Behinderungsgrad von 90% Inhaber eines deutschen „Schwerbehindertenausweises“ (SVA-act. 3.2.5-7 f.; vgl. auch SVA-act. 3.2.8-3, wonach gemäss Rentenbescheid der deutschen Rentenversicherung vom 18. Januar 2015 die "Altersrente für schwerbehindere Menschen" ab 1. März 2015 1'014.30 EUR beträgt). Die Behandlungskosten wurden und werden unbestrittenermassen von der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung übernommen (SVA-act. 3.1.8; zum Leistungsumfang der Kranken- und Pflegeversicherung siehe SVA-act. 3.2.8-5). 2.3      Mit seiner Verzichtserklärung bezweckt der Beschwerdeführer, der von der deutschen Rentenversicherung Leistungen bezieht (SVA-act. 3.2.8-3 f.), die Erfüllung des in Art. 2 Abs. 1 lit. e KVV für eine Befreiung von der Versicherungspflicht vorausgesetzten Tatbestandselements „keinen Anspruch auf eine schweizerische Rente haben“. 2.3.1  Angesichts dessen, dass das Gesetz Ausnahmen vom Versicherungsobligatorium vorsieht und der Verordnungsgeber zahlreiche Tatbestände normiert hat, die eine Ausnahme vom Obligatorium zulassen, ist es aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn der schweizerischen Rechtsordnung Unterworfene ihr Verhalten nach den Tatbeständen der jeweiligen Befreiungsnorm ausrichten. Im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt ist von Bedeutung, dass eine Befreiung des Beschwerdeführers von der (nicht ausnahmslos geltenden) Versicherungspflicht mit den vom Versicherungsobligatorium verfolgten Zwecken (siehe hierzu BGE 132 V 318 E. 8.5.6) zu vereinbaren ist. So verfügt der Beschwerdeführer einerseits unbestrittenermassen über eine ausreichende deutsche Versicherungsdeckung, die auch die seit Jahren in der Schweiz anfallenden Krankheits-/Behandlungskosten übernimmt (vgl. vorstehende E. 2.2). Es besteht daher keine Gefahr, dass infolge Fehlens einer Versicherung bei Risikoeintritt das Gemeinwesen für höhere oder alle Kosten aufkommen muss (vgl. hierzu BGE 132 V 318 E. 8.5.6). Andererseits wird die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken nicht beeinträchtigt. Die Befreiung des schwerbehinderten Beschwerdeführers vom Versicherungsobligatorium führt gerade nicht dazu, dass die Kosten für die vom Obligatorium erfasste © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsgemeinschaft in die Höhe getrieben werden (vgl. BGE 132 V 318 E. 8.5.6), handelt es sich doch bei ihm offensichtlich nicht um ein gutes Risiko im versicherungstechnischen Sinn. 2.3.2  Es ist sodann weder erkennbar noch von der Beschwerdegegnerin konkret dargetan, dass das Verhalten des Beschwerdeführers mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren oder aus anderen rechtlichen Gründen - etwa unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs - nicht zu schützen wäre. Das vom Beschwerdeführer gewählte Vorgehen erweist sich angesichts der konkreten Umstände (vgl. vorstehende E. 2.2) auch nicht als „künstlich“ im Sinn einer ungewöhnlichen, unangemessenen, absonderlichen oder sachwidrigen Rechtsgestaltung. Der Verzicht auf die AHV- Altersrente von zuletzt monatlich Fr. 80.-- (SVA-act. 3.1.12) fällt für den Beschwerdeführer, der keine Ergänzungsleistungen bezieht, wirtschaftlich denn auch nicht ins Gewicht. Er benennt mit den seit Jahren laufenden sowie zukünftigen Behandlungen, deren Kostenübernahme durch die deutschen Sozialversicherungswerke erfolgt, und den mit einer schweizerischen Krankenversicherung für ihn anfallenden vergleichsweise erheblich höheren Kosten bei gleichzeitig erheblich schlechterem Versicherungsschutz nachvollziehbare Gründe für sein Bestreben, weiterhin über die deutsche Kranken- und Pflegeversicherung versichert sein zu wollen, zumal er ununterbrochen seit Jahrzehnten dort Beiträge einbezahlt hat (vgl. vorstehende E. 2.2). Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters sowie der bereits bestehenden Leiden dürfte der Beschwerdeführer sodann in der Schweiz wohl keinen Krankenversicherer (mehr) finden, der bereit wäre, mit ihm eine Zusatzversicherung abzuschliessen. 2.4      Bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids sind keine schutzwürdigen Interessen Dritter entstanden, die durch den Verzicht auf die AHV- Altersrente beeinträchtigt würden. Die Beschwerdegegnerin benennt denn auch keine solchen. Der Beschwerdeführer legte namentlich dar und es blieb von der Beschwerdegegnerin unbestritten, dass er in der Schweiz keine Sozialhilfe bezieht. Es sind ferner keine Haftpflichtansprüche oder bestehende schutzwürdige Ansprüche anderer Dritter erkennbar, die durch den Verzicht auf die AHV-Altersrente tangiert würden, zumal der Beschwerdeführer über keine Nachkommen verfügt. Schliesslich gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer seinen Verzicht jederzeit widerrufen könnte, sollte er in Zukunft auf Sozialhilfe angewiesen sein (vgl. vorstehende E. 1.1 am © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schluss; zur nachträglichen Möglichkeit der Feststellung der Nichtigkeit vgl. vorstehende E. 1.3 am Schluss). 2.5      Unter Berücksichtigung des vorstehenden genannten, bis zum Einspracheentscheid vom 3. September 2015 eingetretenen Sachverhalts hat die Beschwerdegegnerin die Verzichtserklärung zu Unrecht nicht bestätigt, sondern sinngemäss für nichtig erklärt. 3.         In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. September 2015 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Verzicht nach den formellen Vorgaben von Art. 23 Abs. 3 ATSG im Sinn der Erwägungen bestätige. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Verfahren gemäss Art. 19 OrgV 1.      In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. September 2015 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie den Verzicht nach den Vorgaben von Art. 23 Abs. 3 ATSG im Sinn der Erwägungen bestätige. 2.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8

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