Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2009/13 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 06.09.2019 Entscheiddatum: 07.05.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 07.05.2010 Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV. Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Die Teilnahme eines Bauführers an einer einfachen Gesellschaft mit dem Zweck, Grundstücke zu erwerben, zu überbauen und anschliessend zu veräussern, stellt eine selbstständige Erwerbstätigkeit dar. Der daraus erzielte Gewinn stellt beitragspflichtiges Erwerbseinkommen dar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2010, AHV 2009/13). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 7. Mai 2010 in Sachen H.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte persönliche Beiträge 2007, 2008 und 2009 sowie Verzugszinsen (selbstständiger Nebenerwerb, Kapitalertrag) Sachverhalt: A. Am 11. Juli 2008 meldete das Kantonale Steueramt St. Gallen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, H.___ habe im Jahr 2007 ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 30'953.-- erzielt; das investierte Eigenkapital betrage Fr. 30'000.-- (act. G 3.1/1). Am 17. November 2008 füllte er den Fragebogen 2 für die Abklärung der Beitragspflicht von Gesellschaftern aus. Er gab an, einfacher Gesellschafter der Baugesellschaft A.___ zu sein. Er bezahle aber auch weiterhin AHV-Beiträge als Arbeitnehmer (act. G 3.1/7). Im Weiteren füllte er den Fragebogen 3 zur Abklärung der Beitragspflicht für juristische Personen und Personengesellschaften aus. Dabei gab er an, es handle sich um eine einfache Gesellschaft, die am 22. August 2008 eröffnet worden sei (act. G 3.1/10). Mit Verfügung vom 15. April 2009 erhob die Sozialversicherungsanstalt für das Jahr 2007 persönliche Beiträge in Höhe von Fr. 1'834.20 (inkl. Verwaltungskosten). Mit zwei weiteren Verfügungen gleichen Datums erhob sie sodann Akonto-Beiträge für die Jahre 2008 und 2009 in Höhe von Fr. 1'827.60 (inkl. Verwaltungskosten; 2008) bzw. Fr. 456.90 (inkl. Verwaltungskosten; Januar bis März 2009). Mit Verfügungen vom 17. April 2009 erhob sie schliesslich Verzugszinsen für die nacherfassten Beiträge 2007 und 2008 von Fr. 118.95 und Fr. 27.15, total mithin Fr. 4'264.80 (act. G 3.1/16 und 17). Die dagegen erhobene Einsprache vom 20. April 2009, mit welcher der Einsprecher sinngemäss geltend machte, bei den Einkommen handle es sich um abgabefreie Kapitalgewinne, wies die Sozialversicherungsanstalt mit Entscheid vom 15. Juli 2009 ab. Der hauptberuflich als Bauleiter tätige Einsprecher habe mit weiteren Kapitalgebern Bauland gekauft und darauf Einfamilienhäuser erstellt, die sie gewinnbringend zu verkaufen beabsichtigt hätten. Dies spreche für die Qualifikation als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (act. G 3.1/18 und G 1.1). B. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 14. September 2009 mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Beitrags- und Zinsverfügungen. Sodann seien ihm die zu Unrecht belasteten AHV-Beiträge 2007 bis 2009 inklusive Verzugszinsen zurückzuerstatten. Er sei als Bauführer im Angestelltenverhältnis bei der B.___ beschäftigt und habe als solcher einen Nettolohn von Fr. 99'229.-- für 2007 und von Fr. 103'364.-- für 2008 deklariert. Dabei handle es sich um Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Aus seinem Barvermögen gebe er gelegentlich Kapital auf Risiko in Bauprojekte. Daraus könne sowohl ein Gewinn als auch ein Verlust resultieren. Er übe dabei keine selbstständige Erwerbstätigkeit aus, weshalb er auch kein dementsprechendes Einkommen gegenüber der Steuerbehörde deklariert habe. Es handle sich um beitragsfreie Kapitalgewinne. Er habe keinen Einfluss auf die Geschehnisse und wirke zu keinem Zeitpunkt aktiv an der Sache mit (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2009 beantragt die Verwaltung unter Verweis auf ihren Einspracheentscheid Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Erwägungen: 1. 1.1 Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 9 Abs. 1 AHVG (SR 831.10) gelten alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Artikel 18 Absatz 2 DBG (SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Artikel 18 Absatz 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Absatz 2 DBG (Art. 17 AHVV). Die Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer (Art. 23 Abs. 1 AHVV) und melden die für die Beitragsberechnung erforderlichen Angaben der Ausgleichskasse (Art. 27 AHVV). Hinsichtlich der betraglichen Seite der gemeldeten Werte sind die Angaben der Steuerbehörde für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. A., N. 8.27.). Diese Verbindlichkeit besteht jedoch nicht hinsichtlich der beitragsmässigen Qualifikation des von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommens. Die steuerlichen Angaben beantworten daher unter anderem nicht die Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist oder nicht (BGE 110 V 86 E. 4 und 371 E. 2a; Käser, a.a.O., Ziff. 8.28 mit Hinweisen). Die Angaben der Steuerbehörde müssen von der Ausgleichskasse unter ahv-rechtlichen Gesichtspunkten weiter verarbeitet werden, wozu auch die beitragsrechtliche Qualifikation der gemeldeten Werte gehört (Käser, a.a.O., N 8.26). 1.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögenszuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet praxisgemäss die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen nach Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt (in Kraft gewesen bis Ende 1994). Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass es für Geschäftszwecke erworben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient (Zweckbestimmung). Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne weiteres aus der äusseren Beschaffenheit des Vermögenswertes ergibt, wie dies häufig bei Alternativgütern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können, ist darüber auf Grund einer Würdigung aller für die Bestimmung der technisch-wirtschaftlichen Funktion des betreffenden Gegenstandes bedeutsamen Umstände zu entscheiden (BGE 125 V 386 E. 2b mit Hinweisen). Diese Regeln gelten grundsätzlich auch unter der Herrschaft des auf den 1. Januar 1995 in Kraft getretenen DBG, wobei die in diesem Gesetz enthaltenen Änderungen zu berücksichtigen sind (EVGE vom 29. März 2005 [H 301/01], E. 3.2, mit Hinweisen auf BGE 125 V 388 Erw. 2d; Urteil K. vom 7. Juni 2004, H 36/03, E. 4.2). 1.3 Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV bildet der durch die Veräusserung eines Grundstücks erzielte Gewinn - in Übereinstimmung mit der Praxis zu Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt und zu Art. 18 DBG (BGE 125 II 113 neues Fenster) - dann, wenn der Veräusserer gewerbsmässig, d.h. im Rahmen einer (hauptoder neben-beruflichen) geschäftlichen Tätigkeit mit Liegenschaften gehandelt hat. Nicht Erwerbseinkommen, sondern beitragsfreien Vermögensertrag bilden solche © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=H+36%2F03&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-II-113%3Ade&number_of_ranks=0#page113
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gewinne hingegen, wenn sie bei der Verwaltung eigenen Vermögens erzielt wurden oder als Frucht der Ausnützung einer zufällig aufgetretenen Gelegenheit angefallen sind. Indizien für gewerbsmässigen Grundstückhandel sind namentlich das systematische oder planmässige Vorgehen, insbesondere das Bemühen, die Entwicklung des Marktes zur Gewinnerzielung auszunutzen, ein enger Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen sowie ganz allgemein der Einsatz spezieller Fachkenntnisse, die Verwendung bedeutender fremder Mittel zur Finanzierung der Grundstückkäufe, die Wiederanlage der erzielten Gewinne in neuen Grundbesitz oder die Häufung von Grundstückkäufen und -verkäufen sowie eine kurze Besitzesdauer (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2004 [H 36/03] E. 4.3, mit Hinweisen auf BGE 98 V 90 neues Fenster; ZAK 1983 S. 384 E. 2b, 1981 S. 345 E. 2c; vgl. auch BGE 125 II 113 neues Fenster und 104 Ib 167; Duss/Greter/von Ah, Die Besteuerung Selbstständigerwerbender, Zürich 2004, S. 9 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung in FN 30). Auf eine Erwerbstätigkeit weist ferner hin, wenn sich die pflichtige Person für ein bestimmtes Grundstücksgeschäft in einer einfachen Gesellschaft (Baukonsortium) mit einer Person verbindet, die sich in Ausübung ihres Berufs beteiligt und die Geschäftsführung für gemeinsame Rechnung im Einvernehmen mit ihr besorgt. In einem solchen Fall muss sich die pflichtige Person, die zur Erreichung des gemeinsamen Erwerbszwecks nur mit einer Einlage beigetragen hat, die vom geschäftsführenden Fachmann für Rechnung aller Teilhaber unternommenen Bemühungen wie eine eigene Erwerbstätigkeit anrechnen lassen (BGE 125 II 119 E. 3c, mit Hinweisen). Nicht erforderlich für die Annahme einer (selbstständigen) Erwerbstätigkeit ist dagegen die nach aussen sichtbare Teilnahme am Wirtschaftsverkehr. An der fehlenden Beachtlichkeit dieses Kriteriums zur Beurteilung der Abgrenzungsfrage gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist festzuhalten, obwohl der überwiegende Teil der Lehre opponiert und auf eine selbstständige Erwerbstätigkeit erst dann schliesst, wenn es zu einem Marktauftritt kommt (Duss/Greter/von Ah, a.a.O., S. 9 mit Hinweisen in FN 32). Denn andernfalls wäre kaum je eine nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit im Zusammenhang mit Liegenschaften als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen zu erfassen, da solche Erwerbstätigkeiten in aller Regel ohne Marktauftritt erfolgen (Urteil H 36/03 E. 4.3). 2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=H+36%2F03&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F98-V-88%3Ade&number_of_ranks=0#page90 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=H+36%2F03&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-II-113%3Ade&number_of_ranks=0#page113
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 mit dem Verkauf von drei Einfamilienhäusern an der C.___ einen Gewinn(anteil) von Fr. 30'953.70 erzielt hat. Dies geht aus einer vom Beschwerdeführer eingereichten "Gewinnberechnung" hervor. Das Steueramt übernahm diesen Wert und meldete am 11. Juli 2008 der Beschwerdegegnerin ein entsprechendes Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bei einem investierten Eigenkapital von Fr. 30'000.-- (vgl. auch Steuerveranlagung 2007; act. G 6.2). Aus der genannten Gewinnberechnung geht zudem hervor, dass die Baulandkosten für das Projekt C.___ Fr. 533'750.-- und die Baukosten Fr. 1'563'604.85, total Fr. 2'097'370.30 (inkl. Erschliessungskosten von Fr. 15.45[?]) betrugen. Der Erlös der Überbauung betrug Fr. 2'345'000.--. Daraus folgte ein Gesamtgewinn von Fr. 247'629.70, woran nebst dem Beschwerdeführer (zu einem Achtel) noch vier weitere Parteien beteiligt waren (act. G 3.1/3). Bei zwei dieser Personen handelt es sich um die Inhaber der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, des Architekturbüros B.___ (Architekten D.___ und E.___; Online- Handelsregisterauszug, vgl. auch Internetauftritt der B.___). Ersterer war zudem zusammen mit dem Beschwerdeführer und einer weiteren Person - an der einfachen Gesellschaft ("Baugesellschaft") A.___, beteiligt (act. G 3.1/9 und 10). 2.2 Mithin ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in mindestens zwei Fällen an einer einfachen Gesellschaft (Baukonsortium) beteiligt war, deren Ziel der Erwerb, die Überbauung und die Veräusserung von Grundstücken war. Im Weiteren verfügten sowohl der Beschwerdeführer, der unbestrittenermassen hauptberuflich als Bauführer bei der B.___ arbeitet, als auch die beiden genannten Inhaber der B.___ über Fachkenntnisse in der Baubranche. Sodann ist davon auszugehen, dass die Bauprojekte (bzw. zumindest das vorliegend zu beurteilende Projekt) mit erheblichen Fremdmitteln finanziert wurden. Nachdem der Beschwerdeführer mit einem Achtel am Erlös der einfachen Gesellschaft beteiligt war, ist davon auszugehen, dass er auch einen Achtel am Einsatz erbringen musste. Dies entspricht bei Gesamtkosten von Fr. 2'097'370.-- gut Fr. 260'000.--. Gemäss (diesbezüglich unbestritten gebliebener) Steuermeldung vom 11. Juli 2008 betrug das investierte Eigenkapital jedoch nur Fr. 30'000.-- (oder 11,5 %; act. G 3.1), so dass die Differenz wohl fremdfinanziert werden musste. Nach dem in vorstehender Erwägung 1.2 und 1.3 Gesagten ist davon auszugehen, dass die einfache Gesellschaft die Grundstücke an der C.___ zu Geschäftszwecken © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte erworben und auch tatsächlich zu Geschäftszwecken genutzt hat. Mithin liegt eine Erwerbstätigkeit der Gesellschaft vor. Der Beschwerdeführer muss sich deren Geschäftstätigkeit anrechnen lassen, selbst wenn er - ausser dem finanziellen Einsatz keinen weiteren eigenen Beitrag an die Erreichung des gemeinsamen Erwerbszwecks geleistet hat. Dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben weder als Käufer oder Besitzer im Grundbuch erscheint noch Einfluss auf die Geschehnisse noch aktiv an der Überbauung mitgearbeitet haben will, ist demnach ohne Bedeutung. Insgesamt ist somit von einem Erwerbszweck auszugehen. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über bedeutendes anlagebedürftiges Privatvermögen verfügt, ist doch dieses im Wesentlichen in seinem Wohnhaus investiert. Nichts Anderes ergibt sich aus der Umschreibung des Beschwerdeführers seiner Investmenttätigkeit, wonach er gelegentlich Kapital auf Risiko in Bauprojekte investiere, woraus dann ein Gewinn oder Verlust resultiere. Dies deutet ebenfalls darauf hin, dass es bei seiner Tätigkeit mehr um den angestrebten Gewinn aus Grundstückhandel geht und weniger um die sichere Anlage vorhandenen Vermögens und der Erzielung eines regelmässigen (Zins-)Ertrags (etwa durch die Vermietung von Wohnungen), oder um das Ausnützen einer zufällig sich bietenden Gelegenheit. Im Übrigen qualifizierte auch die Steuerbehörde das fragliche Einkommen von Fr. 30'954.-- als Einkünfte aus selbstständigem Nebenerwerb. Zudem veranlagte sie ein Geschäftskapital in Personengesellschaften von Fr. 120'528.-- (act. G 6.2). 2.3 Die Beschwerdegegnerin verfügte am 15. April 2009 auch Akonto-Zahlungen für die Jahre 2008 und 2009 sowie Verzugszinsen bis 17. April 2009. Nachdem zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch keine Steuerveranlagung für das 2008 vorlag (die entsprechende Veranlagung datiert erst vom 30. Juni 2009 [act. G 6.1]), hatte die Beschwerdegegnerin die Beiträge anhand des voraussichtlichen Einkommens des jeweiligen Beitragsjahres festzulegen. Dabei konnte sie grundsätzlich vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag (Art. 24 Abs. 2 AHVV). In Bezug auf das Beitragsjahr 2008 hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer gestützt auf die Steuermeldung für 2008 von der Beitragspflicht befreit (Schreiben vom 22. September 2009 [act. G 1.1]), so dass das Verfahren betreffend die Beiträge und Verzugszinsen 2008 gegenstandslos geworden ist. Die Akontoverfügung für das Jahr 2009 ist demgegenüber nicht zu beanstanden. Schliesslich hatte die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. b AHVV für das bereits abgelaufene © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kalenderjahr 2007 Verzugszinsen zu erheben. Die entsprechende Verzugszinsverfügung vom 17. April 2009 ist demnach ebenfalls nicht zu beanstanden. 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird bezüglich persönliche Beiträge 2007 und 2009 samt Verzugszinsen abgewiesen und bezüglich persönliche Beiträge 2008 (samt Verzugszinsen) abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 07.05.2010 Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV. Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Die Teilnahme eines Bauführers an einer einfachen Gesellschaft mit dem Zweck, Grundstücke zu erwerben, zu überbauen und anschliessend zu veräussern, stellt eine selbstständige Erwerbstätigkeit dar. Der daraus erzielte Gewinn stellt beitragspflichtiges Erwerbseinkommen dar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2010, AHV 2009/13).
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