Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ABV 2017/2 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc Publikationsdatum: 23.08.2019 Entscheiddatum: 14.09.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 14.09.2017 Art. 3 Abs. 1 lit. f GIVU. Ausschluss der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, wenn die Eltern zusammenwohnen. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss sind unabhängig davon erfüllt, ob die Eltern eine Lebensgemeinschaft oder lediglich eine Wohngemeinschaft führen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2017, ABV 2017/2). Entscheid vom 14. September 2017 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer Geschäftsnr. ABV 2017/2 Parteien A.___, Rekurrentin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Soziale Dienste St. Gallen, Brühlgasse 1, 9004 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Einstellung und Rückerstattung von Alimentenbevorschussung Sachverhalt A. A.a A.___ reichte am 18. September 2014 bei der Beratungsstelle für Familien ein Gesuch um Bevorschussung und Inkasso von Unterhaltsbeiträgen für ihre beiden Kinder ein. In den beiden Unterhaltsverträgen der KES-Behörde St. Gallen vom 22. Juli 2014 waren für B.___ und C.___ je Unterhaltsbeiträge des Vaters D.___ von monatlich Fr. 325.-- vereinbart worden (act. G 3.1f.). Der Schuldner der Unterhaltsbeiträge, der Vater, war trotz angemessener Inkassoversuche seit 1. Juli 2012 seinen vertraglich vereinbarten Unterhaltsverpflichtungen nicht nachgekommen (act. G 3.4). A.b Am 24. September 2014 verfügten die Sozialen Dienste St. Gallen, dass die in den Unterhaltsverträgen der KES-Behörde St. Gallen am 22. Juli 2014 vereinbarten Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 650.-- monatlich ab 1. Juni 2014 mit Fr. 650.-pro Monat voll bevorschusst würden (act. G 3.4). A.c Mit Revisionsverfügung vom 21. September 2016 wurde entschieden, dass die vertraglich vereinbarten und indexierten Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder B.___ und C.___ von Fr. 740.-- monatlich ab 1. Januar 2016 mit Fr. 740.-- pro Monat voll bevorschusst würden (act. G 9.1). A.d Am 1. Dezember 2016 zog der Vater D.___ von E.___ nach F.___ und meldete sich an der Wohnadresse von Katrin B.___ an (act. G 3.6). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.e Ab 1. Januar 2017 wurden die vertraglich vereinbarten und indexierten Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder von Fr. 739.-- monatlich mit Fr. 739.-- pro Monat bevorschusst (vgl. act. G 9.2). A.f Nachdem die Sozialen Dienste vom Umzug von D.___ erfahren hatten, bestätigte dieser den Sachverhalt gegenüber dem Amt am 10. Januar 2017 telefonisch (act. G 3.5). Mit Schreiben vom 10. Januar 2017 teilten die Sozialen Dienste dem Vater mit, dass die Alimentenbevorschussung für die beiden Kinder B.___ und C.___ auf Grund der neuen Situation und den gesetzlichen Bestimmungen per 30. November 2016 eingestellt worden seien. Dies bedeute für ihn, dass ab 1. Dezember 2016 keine laufenden Unterhaltsbeiträge mehr an die Sozialen Dienste St. Gallen überwiesen werden müssten (act. G 3.7). A.g Mit Einstellungs-Verfügung vom 11. Januar 2017 stellten die Sozialen Dienste die Alimentenbevorschussung für die beiden Kinder B.___ und C.___ per 30. November 2016 ein. Weiter verfügten sie, dass die bezogenen Alimentenvorschüsse für die Zeit vom 1. Dezember 2016 bis 31. Januar 2017 von insgesamt Fr. 1‘479.-- zurückzuzahlen seien (act. G 3.5). B. B.a Gegen diese Verfügung richtet sich der vorliegende Rekurs von Katrin B.___ vom 24. Januar 2017 (Postaufgabe) mit dem Antrag auf deren Aufhebung und die weitere Ausrichtung der Alimentenvorschüsse sowie auf Verzicht auf Rückzahlung des Betrags von Fr. 1‘479.--. Zur Begründung macht die Rekurrentin geltend, dass D.___ lediglich deshalb bei ihr wohne, weil er so die gemeinsamen Kinder beaufsichtigen könne, während sie arbeite. Da sie als Pflegefachkraft in der Psychiatrie nur Nachtdienst (70%) arbeite, sei es ihr nicht möglich, die Kinder ausserfamiliär/auswärtig betreuen zu lassen. Sie würden seit ca. vier Jahren keine eheähnliche Partnerschaft mehr führen, sondern seien getrennt. Zudem leiste D.___ sonst keinen finanziellen Beitrag an den Unterhalt der Kinder (act. G 1). B.b Mit Rekursantwort vom 1. März 2017 beantragt die Vorinstanz eine Abweisung des Rekurses. Sie hält daran fest, dass gemäss Gesetz kein Anspruch auf © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Alimentenbevorschussung bestehe, weil die Rekurrentin mit dem Vater ihrer Kinder zusammen wohne (act. G 3). B.c Mit Replik vom 4. April 2017 hält die Rekurrentin an ihrem Antrag fest. Da D.___ sie nicht rechtzeitig darüber informiert habe, dass er seit 1. Dezember 2016 mit Wohnsitz in F.___ gemeldet sei, habe sie die Vorinstanz auch nicht über diesen Sachverhalt informieren können. Zudem würden sie keine Lebensgemeinschaft führen, sondern durch diese Wohngemeinschaft lediglich die Betreuung der Kinder sicherstellen (vgl. act. G 5). B.d Die Vorinstanz verzichtet auf die Einreichung einer Duplik (act. G 7). Erwägungen 1. 1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob für die Zeit ab 1. Dezember 2016 weiterhin Anspruch auf Bevorschussung der vertraglich vereinbarten Unterhaltsbeiträge bestand und ob die Vorinstanz eine Rückerstattung der bereits ausgerichteten Vorschüsse für die Monate Dezember 2016 und Januar 2017 verlangen darf. 1.2 Gemäss Art. 293 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) bestimmt das öffentliche Recht, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können (Abs. 1). Ausserdem regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen (Abs. 2). Nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (GIVU; sGS 911.51) hat das Kind für die Dauer der Unterhaltspflicht der Eltern, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf Vorschüsse für elterliche Unterhaltsbeiträge, wenn diese in einem vollstreckbaren Urteil oder in einem Unterhaltsvertrag nach Art. 287 ZGB festgesetzt sind (lit. a) und trotz angemessener Inkassoversuche nicht rechtzeitig eingehen (lit. b). Art. 3 Abs. 1 lit. f. GIVU bestimmt, dass kein Anspruch auf Vorschüsse besteht, wenn die Eltern zusammenwohnen. 2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorliegend ist der Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 lit. f GIVU klar. Wohnen die Eltern eines Kindes zusammen, besteht kein Anspruch auf Vorschüsse für elterliche Unterhaltsbeiträge. Es stellt sich daher die Frage, ob der scheinbar klare Wortlaut auch den wahren Sinn dieser Gesetzesnorm wiedergibt. Für die Normen des Verwaltungsrechts gelten die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung. Zur Anwendung gelangen die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische und teleologische Auslegungsmethode (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. Zürich/ St. Gallen 2016, N 177). Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis steht im Verwaltungsrecht die teleologische Auslegungsmethode im Vordergrund: „Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, d.h. nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen (BGE 140 I 310 E. 6.1). Vom eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf allerdings nur dann abgewichen werden, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass der scheinbar klare Wortlaut nicht dem „wahren Sinn“ der Norm entspricht (BGE 140 II 131 E. 3.2). Dabei erachtet das Bundesgericht meist Sinn und Zweck einer Norm als massgeblich, wie sie sich auf Grund der Anschauungen zur Zeit der Rechtsanwendung für die Normadressaten ergeben (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 179). 3. 3.1 Die Alimentenbevorschussung ist zusammen mit der Inkassohilfe das wichtigste Instrument der Sicherung des Kinderunterhalts (CYRILL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, Rz 23.15). Das Kind soll nicht erst Anspruch auf öffentliche Hilfe haben, wenn es Not leidet, sondern sobald seine Eltern mit der Erfüllung der Unterhaltspflicht säumig sind (BBl 1974 II 66). Die familienrechtliche Unterhaltspflicht wird somit durch die Alimentenbevorschussung ergänzt. Bei dieser leistet das Gemeinwesen dem Kind Zahlungen auf Rechnung der kraft Urteils oder Vertrages geschuldeten, aber nicht oder nicht rechtzeitig bezahlten Unterhaltsbeiträge © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte und fordert sie vom säumigen Elternteil zurück. Weder das Kind noch der andere Elternteil haften für die Rückzahlung (vgl. HEGNAUER, a.a.O., Rz 23.13). Sinn und Zweck der Alimentenbevorschussung ist es somit, dass das Inkassorisiko von Kinderunterhaltsbeiträgen nicht dem Kind, sondern dem Gemeinwesen obliegt. 3.2 Dass der Gesetzgeber bestimmte Fälle festlegte, bei deren Eintreffen kein Anspruch auf Übernahme dieses Inkassorisikos besteht, dient einerseits der Missbrauchsverhinderung. Andererseits wird konkret mit dem Ausschlussgrund des elterlichen Zusammenwohnens aber auch der familiären Unterstützungspflicht Rechnung getragen, welche der Unterstützung durch das Gemeinwesen vorgeht. So haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder durch Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Abs. 2). Auch die unverheiratete Mutter kann die tatsächliche Obhut auf Zusehen dem Vater überlassen (CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts und des übrigen Verwandschaftsrechts, Bern 1999, N 26.06). Wohnen nun die Eltern zusammen, ist davon auszugehen, dass sie sich für die Zeit des Zusammenwohnens selber einigen, wer welche Beiträge an den Unterhalt des Kindes leistet. Die Gemeinde wird daher aus der Pflicht genommen, sich in die familiären Vereinbarungen und Pflichten einzumischen. Mit Blick sowohl auf den klaren Wortlaut der Gesetzesbestimmung als auch auf Sinn und Zweck der Norm, rechtfertigt sich auch dann keine andere Auslegung von Art. 3 Abs. 1 lit. f GIVU, wenn das Zusammenwohnen nicht auf Grund des Führens einer Lebensgemeinschaft, sondern lediglich als Wohngemeinschaft und zur Aufteilung der Kinderbetreuung entstanden ist. Im vorliegenden Fall übernimmt denn auch D.___ einen Teil seiner Unterhaltspflicht, indem er die Kinder während der Arbeitszeiten der Rekurrentin betreut. 4. Es steht fest, dass die Voraussetzung gemäss Art. 2 Abs. 1 GIVU für die Alimentenbevorschussung ab 1. Dezember 2016 nicht mehr erfüllt war, da die Eltern ab diesem Zeitpunkt zusammenwohnten. Damit war ein Ausschlussgrund für eine Alimentenbevorschussung gegeben. Die Vorinstanz hatte die Bevorschussung demzufolge rückwirkend einzustellen und die in der Zeit vom 1. Dezember 2016 bis 31. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Januar 2017 ausgerichtete Alimentenbevorschussung von Fr. 1'479.-- zurückzufordern (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b VV zum GIVU; sGS 911.511). 5. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist der Rekurs abzuweisen. Das Rekursverfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 95 Abs. 1 VRP). In Anwendung von Art. 97 VRP ist jedoch umständehalber auf die Erhebung von Gerichtsgebühren zu verzichten. Entscheid 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 14.09.2017 Art. 3 Abs. 1 lit. f GIVU. Ausschluss der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, wenn die Eltern zusammenwohnen. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss sind unabhängig davon erfüllt, ob die Eltern eine Lebensgemeinschaft oder lediglich eine Wohngemeinschaft führen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2017, ABV 2017/2).
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