Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ABV 2014/2 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc Publikationsdatum: 18.08.2014 Entscheiddatum: 18.08.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 18.08.2014 Alimentenbevorschussung. Anrechenbares Einkommen. Ist eine erhebliche Verminderung des Einkommens gegenüber dem Vorjahr ausgewiesen, ist für die Ermittlung des wirtschaftlichen Leistungsvermögens im Rahmen der Anspruchsprüfung auf das mutmassliche Einkommen im laufenden Jahr abzustellen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. August 2014, ABV 2014/2). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; a.o. Gerichtsschreiberin Franziska Müller Entscheid vom 18. August 2014 in Sachen A.___, Rekurrentin, gegen Soziale Dienste St. Gallen, Brühlgasse 1, 9004 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a Am 22. September 2010 reichte A.___ bei der Beratungsstelle für Familien ein Gesuch um Bevorschussung und Inkasso von Unterhaltsbeiträgen für ihre Söhne B.___ und C.___ ein. Mit Urteil betreffend Ehescheidung hatte das Kreisgericht St. Gallen am 7. Mai 2009 den Vater der Kinder, D.___, verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder monatlich und vorauszahlbar Fr. 600.-- bis zum vollendeten 12. Altersjahr bzw. Fr. 700.-- ab dem vollendeten 12. Altersjahr zu bezahlen (act. G 6.1). Weil D.___ seinen Unterhaltspflichten letztmals am 30. März 2010 nachgekommen war, hiess das Sozialamt St. Gallen am 1. Oktober 2010 die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'200.-- ab 1. Juni 2010 an B.___ und C.___ verfügungsweise gut (act. G 6.2). Anlässlich einer Revision anfangs des Jahres 2013 stellten die Sozialen Dienste St. Gallen fest, die bisherige Bevorschussung von Fr. 1'300.-- (Fr. 700.-- für B.___ und Fr. 600.-- für C.___) könne ab Januar 2013 unverändert ausbezahlt werden (act. G 6.3). A.b Am 24. Juli 2013 heiratete A.___ erneut. Aufgrund der damit notwendig gewordenen Neuberechnung der Alimentenbevorschussung, unter Einbezug der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehemannes, erliessen die Sozialen Dienste St. Gallen am 28. August 2013 eine Revisions-Verfügung und hiessen ab 1. August 2013 noch die teilweise Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 152.80 monatlich gut (ABV 2013/2, act. G 1.1). Dagegen erhob A.___ am 12. September 2013 Rekurs beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Revisions-Verfügung vom 28. August 2013. Zur Begründung machte sie geltend, ab 1. August 2013 sei ihr Monatslohn um Fr. 800.-- gekürzt worden. Zudem habe ihr Ehemann noch eine __-jährige Tochter (ABV 2013/2, act. G 1). Aufgrund der beigebrachten Unterlagen widerriefen die Sozialen Dienste St. Gallen die Revisions-Verfügung vom 28. August 2013 und verfügten am 4. März 2014 neu, die gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge würden ab 1. August 2013 mit Fr. 1'081.40 pro Monat bevorschusst (act. G 6.5). Nachdem A.___ dem Gericht mitgeteilt hatte, mit der neu verfügten Bevorschussung sei sie einverstanden (act. G 1.3), wurde das Rekursverfahren beim Versicherungsgericht mit Verfügung vom 17. März 2014 als gegenstandslos abgeschrieben (ABV 2013/2). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Mit Einstellungs-Verfügung vom 5. März 2014 teilten die Sozialen Dienste St. Gallen A.___ mit, ab 1. Januar 2014 bestehe kein Anspruch mehr auf Vorschüsse. Die Berechnung anlässlich der Revision für das Jahr 2014 habe ergeben, dass das anrechenbare Einkommen von Fr. 100'213.-- die Bevorschussungsgrenze von Fr. 98'835.-- übersteige. Die Bevorschussung und das Inkasso der Unterhaltsbeiträge für B.___ und C.___ würden daher per 31. Dezember 2013 eingestellt (act. G 4.1). B. B.a Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 12. März 2014 Rekurs beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Neuberechnung des anrechenbaren Einkommens. Zur Begründung macht sie geltend, seit Januar 2014 betrage ihr Monatslohn Fr. 4'267.--, womit ein Jahreseinkommen von Fr. 55'471.-- resultiere - und nicht wie berechnet Fr. 65'674.-- (act. G 1). Mit Eingabe vom 17. März 2014 teilte die Rekurrentin dem Gericht ergänzend mit, sie habe am 12. März 2014 mit der zuständigen Person des Sozialamtes St. Gallen telefoniert, um offene Fragen zu klären. Diese habe ihr mitgeteilt, das anrechenbare Einkommen sei aufgrund der Jahreseinkommen 2013 ermittelt worden. Dagegen wendet die Rekurrentin ein, es werde vergessen, dass sie ihren Mann erst am 24. Juli 2013 geheiratet habe (act. G 3). B.b In der Vernehmlassung vom 7. Mai 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses. Bei der jährlichen Revision der laufenden Bevorschussungsfälle stütze sie sich auf die tatsächlichen Einkünfte sowie auf die abzugsfähigen Kosten aus dem Vorjahr. Diese Berechnungsmethode mache Sinn, weil die abzugsfähigen Kosten erst nach Ablauf des Jahres exakt beziffert werden könnten. Bei der Rekurrentin komme folglich der Jahreslohnausweis 2013 mit einem eigenen Nettolohn von Fr. 58'652.-sowie die ausgewiesenen und abzugsfähigen Kosten des Jahres 2013 in die Berechnung. Bei den Beträgen, welche die Rekurrentin in der Rekurseingabe vom 12. März 2014 nenne (Fr. 4'267.-- Monatslohn und Fr. 55'471.-- Jahreseinkommen), seien die Kinderzulagen nicht enthalten. Diese würden jedoch als Einkommen angerechnet. Aufgrund der Aussage in der Eingabe vom 17. März 2014 gehe sie davon aus, dass die Rekurrentin die Berechnungsmethode nicht mehr bestreite. Des Weiteren sei für die jährliche Revision bei laufenden Bevorschussungsfällen der Zivilstand einer Klientin am 31. Dezember für das gesamte Vorjahr massgebend. Der Ehegatte der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rekurrentin werde somit für das ganze Jahr und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Heirat in der Berechnung berücksichtigt. Die Berechnung des Vorschussbetrages werde somit für den gesamten Zeitraum mit den Berechnungsgrundlagen "Ehepaar mit 2 Kindern" vorgenommen (act. G 6). B.c Die Rekurrentin verzichtete auf eine Replik. Erwägungen: 1. 1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (GIVU; sGS 911.51) hat das Kind für die Dauer der Unterhaltspflicht der Eltern, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf Vorschüsse für elterliche Unterhaltsbeiträge, wenn diese in einem vollstreckbaren Urteil festgesetzt sind (lit. a) und trotz angemessener Inkassoversuche nicht rechtzeitig eingehen (lit. b). Der Unterhaltsbeitrag wird bis zum Betrag der höchsten Waisenrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung bevorschusst, wenn das anrechenbare Einkommen das Mindesteinkommen nicht übersteigt (Art. 4 Abs. 1 lit. a GIVU). Die Unterhaltsbeiträge werden teilweise bevorschusst, wenn das anrechenbare Einkommen die Bevorschussungsgrenze nicht übersteigt (Art. 4 Abs. 1 lit. b GIVU). Das Mindesteinkommen entspricht beim verheirateten, in einer eingetragenen Partnerschaft oder im Konkubinat lebenden obhutsberechtigten Elternteil dem doppelten Betrag des für Ehepaare und für eingetragene Partner massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen, erhöht um einen Zwanzigstel (Art. 4 Abs. 1 lit. b). Leben Kinder, für die eine Unterhaltspflicht besteht, mit dem obhutsberechtigten Elternteil im gleichen Haushalt, so wird das Mindesteinkommen erhöht, für das erste Kind um einen Viertel, für das zweite Kind um einen Fünftel und für jedes weitere Kind um einen Sechstel des doppelten Betrags des für Alleinstehende massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen, erhöht um einen Zwanzigstel (Art. 4 Abs. 2 GIVU). Die Bevorschussungsgrenze entspricht dem Mindesteinkommen zuzüglich des um einen Zwanzigstel erhöhten Betrags des für Alleinstehende massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen (Art. 4 GIVU). Bei teilweiser Bevorschussung werden Bevorschussungsgrenze und anrechenbares Einkommen je um das ter ter quater © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mindesteinkommen vermindert. Der Unterhaltsbeitrag wird im Verhältnis des verminderten anrechenbaren Einkommens zur verminderten Bevorschussungsgrenze gekürzt (Art. 4 GIVU). 1.2 Anrechenbar ist nach Art. 4 Abs. 1 GIVU das Einkommen des obhutberechtigten Elternteils, des Konkubinatspartners, des Stiefelternteils und des eingetragenen Partners. Als Einkommen werden dabei gemäss Abs. 2 der Bestimmung das Nettoerwerbseinkommen (lit. a), Kinder- und Familienzulagen (lit. b), Unterhaltsbeiträge (lit. c), Kapitalerträge (lit. d), Sozialversicherungsrenten (lit. e), Erwerbsersatzleistungen (lit. f) sowie ein Fünfzehntel des Fr. 30'000.-- übersteigenden Reinvermögens (lit. g) angerechnet. Der Betrag wird gemäss Abs. 3 unter anderem herabgesetzt um die Kosten aus einer notwendigen Betreuung des anspruchsberechtigten Kindes durch Dritte (Ziff. 1), die ungedeckten Kosten aus Krankheit und für medizinische Hilfsmittel (Ziff. 2), die Schuldzinsen, ausgenommen Hypothekarzinsen (Ziff. 3) sowie um die Unterhaltsbeiträge, die obhutsberechtigter Elternteil, Konkubinatspartner, Stiefelternteil und eingetragener Partner leisten müssen (Ziff. 5). 1.3 Gemäss Art. 8 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (VV zum GIVU; sGS 911.511) prüft die zuständige Stelle mindestens einmal jährlich, ob die Anspruchsvoraussetzungen noch erfüllt sind. 2. 2.1 Die Vorinstanz hat das Mindesteinkommen der Rekurrentin auf Fr. 78'664.50 (Fr. 60'511.50 + 1/4 von Fr. 20'170.50 x 2 + 1/5 von Fr. 20'170.50 x 2, Art. 4 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 GIVU) und die Bevorschussungsgrenze auf Fr. 98'835.-- (Fr. 78'664.50 + Fr. 20'170.50, Art. 4 GIVU) festgesetzt. Das ist zu Recht unbestritten geblieben. Umstritten ist einzig die Höhe des anrechenbaren Einkommens ab 1. Januar 2014. Nach Auffassung der Vorinstanz beträgt das Bruttoerwerbseinkommen der Rekurrentin Fr. 65'674.--, das ihres Ehemannes Fr. 57'980.--. Dabei stützt sich die Vorinstanz - zumindest was das Erwerbseinkommen der Rekurrentin anbelangt - auf den Jahreslohnausweis 2013 (act. G 6 S. 4 und G 10.1). Wie sie erklärt, mache es Sinn, dass sie sich bei der jährlichen Revision der laufenden Bevorschussungsfälle auf die tatsächlichen Einkünfte sowie auf die quinquies bis ter quater © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte abzugsfähigen Kosten aus dem Vorjahr stütze, weil die abzugsfähigen Kosten erst nach Ablauf des Jahres exakt beziffert werden könnten (act. G 6 S. 4). In ihrer Rekursschrift macht die Rekurrentin demgegenüber geltend, ihr Monatslohn betrage ab 1. Januar 2014 Fr. 4'267.--, weshalb ein effektives Jahreseinkommen von lediglich Fr. 55'471.-- resultiere. Ihre Aussage belegt sie mit der Lohnabrechnung für den Monat Januar 2014 (act. G 1.2) sowie mit dem Vorsorgeausweis der CPV/CAP Pensionskasse Coop, gültig ab 1. Januar 2014 (act. G 1.1). Dem hält die Vorinstanz in der Vernehmlassung einzig entgegen, bei dem genannten Jahreseinkommen seien die anzurechnenden Kinder- und Familienzulagen von jährlich Fr. 4'800.-- nicht enthalten (act. G 6 S. 4). 2.2 Die gesetzlichen Bestimmungen enthalten keinen Hinweis darauf, welches Einkommen anzurechnen ist (das aktuelle, dasjenige des Vorjahres oder das der letzten [definitiven] Steuerveranlagung). Indem das Gesetz der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen eine schematisierte Rechnung zu Grunde legt, bei der beispielsweise der Lebensbedarf nicht konkret ermittelt, sondern diesbezüglich auf Pauschalen abgestellt wird (vgl. etwa Art. 4 und Art. 4 GIVU), will es eine einfache und damit schnelle Anspruchsprüfung gewährleisten. Es scheint daher grundsätzlich sinnvoll, für die Ermittlung des wirtschaftlichen Leistungsvermögens auf die (ausgewiesenen) Lohnangaben und getätigten Auslagen aus dem Vorjahr abzustellen. Analog zu den Anspruchsvoraussetzungen bei anderen staatlichen Leistungen ist jedoch beim anrechenbaren Einkommen vom Einkommen des Vorjahres abzuweichen, wenn im Zeitpunkt der Prüfung eines allfälligen Anspruchs das ermittelte Einkommen offensichtlich nicht (mehr) der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht (vgl. Art. 11 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung [EG-KVG; sGS 331.11] betreffend Prämienverbilligung) oder wenn wesentlich kleinere anrechenbaren Einnahmen erzielt werden als während der Berechnungsperiode (vgl. Art. 23 Abs. 4 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). 2.3 Aufgrund der veränderten Situation durch die Heirat der Rekurrentin im Juli 2013 hatte die Vorinstanz mit Revisions-Verfügung vom 4. März 2014 neu über die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge ab 1. August 2013 entschieden. Für die Neuberechnung des Anspruchs war unter anderem wesentlich, dass die Rekurrentin ter quater © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte infolge Heirat ihren Anspruch auf finanzielle Unterstützung für die externe Kinderbetreuung durch den Arbeitgeber verlor, womit sich ihr monatliches Einkommen ab 1. August 2013 um den entsprechenden Betrag reduzierte (act. G 6.5; ABV 2013/2, act. G 8 und G 8.2). Die Vorinstanz anerkannte die Änderung und stellte in der Folge ab 1. August 2013 auf das nun reduzierte Einkommen der Rekurrentin ab. Anstelle des bisherigen Jahreseinkommens von Fr. 69'206.-- war für die Neuberechnung der Monatslohn von Fr. 4'225.-- bzw. ein Jahreseinkommen von Fr. 54'925.-- (13 x Fr. 4'225.--) zuzüglich Kinderzulagen in der Höhe von jährlich Fr. 4'800.-- massgeblich (vgl. act. G 6.6). Erzielte die Rekurrentin folglich seit August 2013 ein wesentlich tieferes Einkommen, steht fest, dass das gestützt auf den Jahreslohnausweis 2013 ermittelte Einkommen offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Anspruchsprüfung anfangs 2014 entsprach. Stellte die Vorinstanz im Zuge der Revision für das Jahr 2014 auf den Jahreslohnausweis 2013 - und damit auf das gesamte Erwerbseinkommen im Jahr 2013, inklusive Beiträge für die externe Kinderbetreuung während sieben Monaten - ab, bediente sie sich der Annahme, die Rekurrentin erhalte nach wie vor zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers. Demgegenüber hatte sie den Wegfall der Beiträge in der Revisions-Verfügung vom 4. März 2013 als ausgewiesen erachtet. Mithin ging sie von einem Leistungsvermögen der Rekurrentin aus, welches nachweislich nicht gegeben war. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz beim Ehemann anders als bei der Rekurrentin - nicht das Vorjahr als massgebend erachtete, sondern das (höhere) Einkommen ab Januar 2014 berücksichtigte (Fr. 57'980.-- = 13 x Fr. 4'460.--, vgl. act. G 4.1 und G 10.2), mithin auf das mutmassliche Einkommen abstellte und somit unterschiedliche Berechnungsgrundlagen heranzog. Aus diesen Gründen erweist sich das einseitige Abstellen auf den Jahreslohnausweis 2013 zwecks Einschätzung der finanziellen Verhältnisse im Jahr 2014 als verfehlt. 2.4 Damit ist gesagt, dass die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens aufgrund der Einkommensverhältnisse zu erfolgen hat, wie sie sich nach Wegfall der Beiträge für die externe Kinderbetreuung präsentierten. Eine retrospektive Einschätzung, allein unter Berücksichtigung des Einkommens ab 1. August 2013 (monatlich Fr. 4'225.--; vgl. ABV 2013/2, act. G 8.2), vermöchte indessen nicht vollständig zu befriedigen, zumal der Lohn der Rekurrentin ab 1. Januar 2014 nachweislich auf monatlich Fr. 4'267.-- anstieg (act. G 1.2). Aus diesem Grund erweist sich einzig das Abstellen auf das mutmassliche künftige Einkommen als angemessen. Demzufolge ergibt sich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorliegend bei einem Monatslohn von Fr. 4'267.-- und monatlichen Kinderzulagen von Fr. 400.-- ein Jahreseinkommen der Rekurrentin von Fr. 60'271.-- (13 x Fr. 4'267.-- + 12 x Fr. 400.--). Davon ist bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens auszugehen. Es versteht sich von selbst, dass auch beim Ehemann der Rekurrentin auf das mutmassliche Einkommen im Jahr 2014 abzustellen ist, was die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 5. März 2014 allerdings bereits getan hat. 3. 3.1 Nach dem Gesagten ist der Rekurs teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Sache ist sodann zur Neuberechnung des anrechenbaren Einkommens im Sinne der Erwägungen und zu anschliessender neuer Verfügung an die Sozialen Dienste St. Gallen zurückzuweisen. 3.2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 95 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird die angefochtene Verfügung vom 5. März 2014 aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung des anrechenbaren Einkommens im Sinne der Erwägungen und zu anschliessender neuer Verfügung an die Sozialen Dienste St. Gallen zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 18.08.2014 Alimentenbevorschussung. Anrechenbares Einkommen. Ist eine erhebliche Verminderung des Einkommens gegenüber dem Vorjahr ausgewiesen, ist für die Ermittlung des wirtschaftlichen Leistungsvermögens im Rahmen der Anspruchsprüfung auf das mutmassliche Einkommen im laufenden Jahr abzustellen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. August 2014, ABV 2014/2).
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