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St.Gallen Verwaltungsgericht 24.06.2020 B 2020/66

June 24, 2020·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·3,094 words·~15 min·2

Full text

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2020/66 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 28.08.2020 Entscheiddatum: 24.06.2020 Entscheid Verwaltungsgericht, 24.06.2020 Volksschule. Art. 34, 35, 36bis und 51 VSG (sGS 213.1). Bestätigung der Kleinklassenzuteilung eines 11jährigen Kindes. Das Verwaltungsgericht erachtete es als ausgewiesen, dass bei K.__ ein besonderer Förderbedarf bestehe. Die Zuweisung in die Kleinklasse sei nach den übereinstimmenden, schlüssig und überzeugend begründeten Beurteilungen der beteiligten Lehrpersonen, des Schulpsychologen, der Schulischen Heilpädagogin und des vorinstanzlichen Experten sachlich gerechtfertigt. Ein milderes Mittel scheide aus, nachdem die Massnahmen der Regelschule (Einschulungsjahr, Unterstützung durch die Schulische Heilpädagogin, DAZ-Unterricht, Logopädie-Therapie, Anordnung der Psychomotoriktherapie) nicht den gewünschten Erfolg gezeitigt hätten. Die Zuweisung zur Kleinklasse erweise sich als gesetz- und verhältnismässig. Die schulische Situation von K.__ mache eine individuelle Förderung in der Kleinklasse unumgänglich. Der vorinstanzliche Entscheid sei von daher zu bestätigen. Der angefochtene Entscheid erwachse indes frühestens nach den Sommerferien 2020 in Rechtskraft. Die Zuteilung in die neue Klasse könne daher auf Anfang des nächsten Schuljahres erfolgen. Es sei zu klären, ob am vorinstanzlichen Entscheid (betreffend Zuweisung in die dritte Kleinklasse) festgehalten werden könne, nachdem K.__ während des Verfahrens ein weiteres volles Jahr in der dritten Regelklasse unterrichtet worden sei. Die Streitsache sei in Anwendung von Art. 64 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 VRP zur Entscheidung über die genaue Zuteilung (dritte oder vierte Kleinkasse) an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (Verwaltungsgericht, B 2020/66). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 2. September 2020 nicht ein (Verfahren 2C_515/2020). Entscheid vom 24. Juni 2020   Besetzung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte A.__ und B.__, Beschwerdeführer, gegen Erziehungsrat des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Schulrat X.__, Beschwerdegegner, Gegenstand Übertritt von K.__ in die dritte Kleinklasse   Das Verwaltungsgericht stellt fest: A.   K.__, geb. 2009, besuchte nach dem zweiten Kindergartenjahr das Einschulungsjahr und trat im August 2017 in die erste Regelklasse ein. Im Jahr 2018 wurde er durch die Schulische Heilpädagogin im Umfang von vier Wochenstunden unterstützt. Die in der Folge auf Antrag der Klassenlehrperson veranlasste Psychomotorik-Abklärung ergab gemäss Bericht vom 30. Januar 2019 die Notwendigkeit einer Psychomotorik-Therapie (act. G 6/11/15). Am 21. Februar 2019 verfügte der zuständige Schulleiter Psychomotorik-Therapie im Umfang von einer Wochenstunde für ein halbes Jahr. A.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nachdem K.__ die Therapie nicht besuchte, verwarnte der Schulleiter die Eltern am 26. März 2019. K.__ blieb indes der Therapie weiterhin fern (act. G 6/11/10-12). Im Abklärungsbericht des Schulpsychologischen Dienstes (SPD) des Kantons St. Gallen vom 6. März 2019 war unter anderem festgehalten worden, dass K.__ sich auf die Untersuchungssituation eingelassen und stets gut mitgearbeitet habe. Zusammenfassend hielt der Schulpsychologe fest, die Testergebnisse würden auf einen Jungen mit einer unterdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit hinweisen, mit einer Schwäche im Bereich der Verarbeitungsgeschwindigkeit und der sprachlichen Fähigkeiten, auch im Rechnen sei er ebenfalls noch nicht auf dem Stand der zweiten Klasse. Die Lehrperson berichte, dass K.__ im Unterricht die Aufträge nicht gut verstehe und oft auf weitere Erklärungen angewiesen sei. Aktuell erreiche er die Lernziele nicht und im Hinblick auf die dritte Klasse wäre er ohne weitere Unterstützung durch die schulische Heilpädagogin überfordert. Aufgrund der vorliegenden Resultate und der Angaben der Lehrperson sei aus schulpsychologischer Sicht eine Kleinklassenbeschulung indiziert. Eine Repetition sei aufgrund des Potentials von K.__ wie auch des bereits erfolgten Besuchs des Einschulungsjahres nicht indiziert. Der Schulpsychologe beantragte daher den Übertritt in die Kleinklasse bei Nichterreichen der Lernziele (act. G 6/11/13). Am 26. April 2019 teilte die Klassenlehrerin den Eltern mit, dass K.__s Leistungen in NMG (Natur, Mensch, Gesellschaft), Deutsch sowie Mathematik oft ungenügend seien. Er erreiche aktuell die Notensumme 9.1, wohingegen für die definitive Promotion in die dritte Klasse eine Promotion von 12.0 erforderlich wäre. Seine Promotion sei dementsprechend gefährdet (act. G 6/11/8). Im Bericht vom 5. Juni 2019 stellte die schulische Heilpädagogin unter anderem fest, dass K.__ nach wie vor beträchtliche Schwierigkeiten in der deutschen Sprache habe. In der Mathematik brauche er sehr viel Zeit, bis ein neues Thema gefestigt sei. Sein Arbeitstempo sei eher langsam. Durch das schnellere Tempo in der nächsten Klasse dürfte es ihm kaum mehr möglich sein, den vorgegebenen Stoff in der zur Verfügung stehenden Zeit zu bewältigen. Es falle ihm schwer, ruhig zu sitzen und er könne sich auch erst für eine sehr kurze Zeitspanne konzentrieren. Seit seiner Einschulung habe er alle Therapien erhalten, die möglich seien. Trotzdem habe er es mit seinen schulischen Leistungen nicht geschafft, die gesetzten Ziele zu erreichen (act. G 6/11/7). Im Nachgang zu einem Elterngespräch vom 11. Juni 2019 (act. G 6/11/6) verfügte die zuständige Schulleitung am 17. Juni 2019 auf das Schuljahr 2019/20 den Übertritt von K.__ in die dritte Kleinklasse (act. G 7/11/6). Den gegen diese Verfügung von K.__s Eltern erhobenen Rekurs (act. G 6/11/4) A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   wies die Rekurskommission des Schulrates X.__ mit Entscheid vom 2. Juli 2019 ab (act. G 6/11/3). Dagegen erhoben die Eltern von K.__ mit Eingabe vom 13. Juli 2019 Rekurs bei der Rekursstelle Volksschule St. Gallen - Rorschach (act. G 6/1). Diese überwies den Rekurs zuständigkeitshalber an den Erziehungsrat (act. G 6/3). Während des Verfahrens besuchte ein Experte K.__ in der Schule und führte Gespräche mit den Lehrpersonen, dem Schulleiter sowie den Eltern. Im Expertenbericht vom 4. Dezember 2019 hielt er seine Erkenntnisse fest. Er kam zum Schluss, der Abklärungsbericht vom 6. März 2019 sei klar und eindeutig. Die Schwierigkeiten, die K.__ in verschiedenen Leistungsbereichen aufzeige, gefährdeten seine schulische Laufbahn. Die Kleinkasse erscheine als einzige Möglichkeit, um seine schulischen und sozialen Kompetenzen alters- und niveaugerecht fördern zu können (act. G 6/16). Derzeit besucht K.__ (aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel) die dritte Regelklasse in X.__ (act. G 6/11/2). Mit Entscheid vom 18. März 2020 wies der Erziehungsrat den Rekurs ab und stellte fest, dass K.__ ab Eintritt der Rechtskraft des Entscheids die dritte Kleinkasse besuchen werde (act. G 6/19). A.c. Gegen diesen Rekursentscheid erhoben die Eltern von K.__ mit Eingabe vom 2. April 2020 (Poststempel: 17. April 2020) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, ihr Sohn sei nicht der Kleinkasse zuzuweisen (act. G 1). B.a. In der Vernehmlassung vom 28. April 2020 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Entscheid (act. G 5). Der Beschwerdegegner beantragte in der Vernehmlassung vom 18. Mai 2020 Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Zur Begründung verwies er auf den angefochtenen Entscheid (act. G 9). Am 3. Juni 2020 nahm der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Tochter Einsicht in die Verfahrensakten (act. G 11).    B.b. Auf die Vorbringen in den Eingaben des vorliegenden Verfahrens wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. B.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des Entscheids zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Aus der Beschwerdeeingabe vom 2. April 2020 ist das Nichteinverständnis der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Entscheid sowie das sinngemässe Rechtsbegehren, den Entscheid betreffend Kleinklassen- Zuweisung von K.__ aufzuheben, ersichtlich (act. G 1). Die von Laien verfasste Eingabe entspricht im Rahmen einer Gesamtwürdigung zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.   bis Nach Art. 51 des Volksschulgesetzes (sGS 213.1, VSG) hat das im Kanton wohnhafte Kind das Recht, jene öffentliche Schule oder anerkannte private Sonderschule zu besuchen, die seinen Fähigkeiten entspricht und deren Anforderungen es erfüllt. Unter dem Titel "Fördernde Massnahmen" sorgt die Schulgemeinde gegebenenfalls für Therapien und Stützunterricht beim Besuch der Regelklasse (vgl. Art. 34 VSG). Als Fördermassnahme kann der Schulrat Kinder mit Schulschwierigkeiten nach Anhören der Eltern und der Lehrperson auch Kleinklassen zuweisen (vgl. Art. 35 und 36 VSG). Massstab ist der Förderbedarf des Kindes. Erlaubt es der besondere Förderbedarf, wird während oder in Ergänzung des Unterrichts in der Regelklasse eine Therapie oder Stützunterricht verfügt. Erfordert es der besondere Förderbedarf, wird an Stelle des Unterrichts in der Regelklasse der Besuch einer Kleinklasse oder die Sonderschulung verfügt. Der Besuch einer Kleinklasse wird durch den Schulrat auf Basis eines Berichts des Schulpsychologischen Dienstes (SPD) als Abklärungsstelle und nach Anhörung der Eltern und der Lehrkraft verfügt (vgl. Art. 35 und 36 VSG; J. Raschle, Schulrecht der Volksschule im Kanton St. Gallen, 2. Aufl., St. Gallen 2008, S. 152). 2.1. bis bis Kleinklassen sind ein höherschwelliges, separatives Mittel zur Förderung von Kindern mit Schulschwierigkeiten. Schulkinder, die auch mit Therapien und Stützunterricht in der Regelklasse nicht adäquat gefördert werden können, verlassen diese und treten in einen besonderen, grundsätzlich auf Sonderpädagogik ausgerichteten Klassenverband ein. In Kleinklassen wird der Stoff dem Lernvermögen und dem Verhalten der 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schulkinder angepasst. Dies wird insbesondere durch Klassenverbände ermöglicht, die kleiner als Regelklassen sind und es der Lehrkraft erlauben, vermehrt individuell auf die Schülerinnen und Schüler einzugehen (VerwGE B 2013/102 vom 16. April 2014 E. 4.2.; Raschle, a.a.O., S. 150; H. Plotke, Schweizerisches Schulrecht, Bern 2003, S. 129). Bei der Anordnung von fördernden Massnahmen nach Art. 34 ff. VSG ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (VerwGE B 2011/210 vom 17. Januar 2012 E. 3.1): Die Massnahme muss zur Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten damit auferlegt werden. Im Bereich der fördernden Massnahmen ist mithin zu prüfen, ob die vorgesehene Massnahme geeignet und notwendig ist, um das Kind nach seinen Fähigkeiten und Bedürfnissen bestmöglich bzw. besser als ohne die Massnahme zu fördern. Sind für die Förderung des Kindes verschiedene zielführende Massnahmen denkbar, ist die für das Kind am wenigsten einschneidende Massnahme anzuordnen. Für die Würdigung von (verwaltungs- bzw. gerichtsexternen) Sachverständigengutachten ist von der Richtlinie auszugehen, dass nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten abzuweichen ist, zumal es gerade dessen Aufgabe ist, seine Kenntnisse in den Dienst von Verwaltungsbehörden und Gerichten zu stellen. In der Praxis wird sodann auch amtlichen Stellungnahmen von Fachstellen, die vom Gesetzgeber als sachkundige Beurteilungsinstanzen eingesetzt wurden, ein erhöhter Beweiswert zugemessen, sofern diese den Charakter eines Gutachtens (amtliche Expertise) aufweisen (vgl. Waldmann/Weissenberger Hrsg., Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2009, Rz. 21 zu Art. 19 VwVG mit Hinweisen). Lediglich bei Zweifeln an der Richtigkeit der Feststellungen in der amtlichen Expertise sind weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. auch VerwGE B 2017/184 vom 13. Dezember 2018 E. 4.1). 2.3. Vorliegend ist streitig, ob K.__ der Regel- bzw. Realklasse oder der Kleinklasse zuzuweisen ist. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid unter anderem fest, die Abklärungen des Schulpsychologen (act. G 6/11/13) würden sich mit den Erfahrungen und Beobachtungen der Lehrpersonen sowie den Feststellungen des Experten und der Schulleitung decken (act. G 6/16). Der SPD-Bericht (act. G 6/11/13) belege umfassende Schwierigkeiten von K.__ in mehreren Teilleistungsbereichen. Dass er trotz des Besuchs des Einschulungsjahres mit anschliessendem Übertritt in die erste Klasse weiterhin auf eine 1:1-Betreuung angewiesen sei, zeige, dass er in der 2.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Regelklasse überfordert sei. Gemäss Bericht der schulischen Heilpädagogin (act. G 6/11/7) habe K.__ trotz möglicher ISF-Stunden (Integrative Schulungsform, ISF) und einer Pool-Lektion die gesetzten Lernziele nicht erreicht. Mit Blick darauf, dass die Schule X.__ gemäss ihrem Förderkonzept nur im Kindergarten und während der ersten beiden Primarschuljahre Unterstützung durch die schulische Heilpädagogin anbiete, sei mit dem Schulpsychologen davon auszugehen, dass sich die offensichtliche Überforderung von K.__ in der anschliessenden dritten Regelklasse noch weiter verschärfen werde. Auch der erziehungsrätliche Experte (act. G 6/16) habe anlässlich seines Schulbesuchs in der dritten Regelklasse feststellen können, dass die anhaltenden Schwierigkeiten von K.__ in verschiedenen Leistungsbereichen dessen schulische Laufbahn gefährden würden. Diese Feststellungen würden sich mit der Einschätzung der derzeitigen Lehrperson decken, wonach K.__s Schwierigkeiten einer speziellen Förderung bedürften. Nach übereinstimmender Einschätzung der beteiligten Fachpersonen sei K.__ auf das Lernumfeld einer Kleinklasse mit individueller Förderung angewiesen, um Fortschritte machen zu können, aber auch um in schulischer Hinsicht motiviert zu bleiben. Unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit sei zu berücksichtigen, dass mit dem Einschulungsjahr, der Unterstützung durch die schulische Heilpädagogin, dem DAZ-Unterricht (Deutsch als Zweitsprache, DAZ), der Logopädie Therapie und der Anordnung der Psychomotorik Therapie seitens der Schule weitreichende Massnahmen ergriffen worden seien, um eine angemessene Beschulung sicherzustellen. Die Möglichkeiten der Regelschule zur Förderung sei ausgeschöpft worden, ohne dass die angeordneten Massnahmen zum gewünschten Erfolg geführt hätten. Der Übertritt in die Kleinklasse erscheine als die einzige geeignete Massnahme, um K.__ nach seinen Fähigkeiten und Bedürfnissen fördern zu können. Der dortige Unterricht orientiere sich am jeweiligen Entwicklungsstand. Von daher erschienen die Bedenken der Beschwerdeführer, dass K.__ wegen des schulischen Niveaus der Mitschüler in der Kleinklasse schulische Rückschritte machen könnte, unbegründet. Auch die Vorbringen bezüglich fehlendem Austausch von K.__ mit den bisherigen Freunden könnten nicht ins Gewicht fallen, zumal K.__ beim Übertritt in die Kleinklasse im selben Schulhaus bleibe und sämtliche Veranstaltungen des Schulhauses mit allen Klassen gemeinsam durchgeführt würden. Der Befürchtung, dass mit der Kleinklassenzuteilung Chancen auf eine gute berufliche Zukunft verpasst würden, könne insofern begegnet werden, als dass der Schulrat jährlich die Möglichkeit der Rückversetzung in die Regelklasse zu prüfen habe und Eltern sowie Lehrpersonen grundsätzlich jederzeit die Prüfung der Rückversetzung verlangen könnten (Sonderpädagogik-Konzept des Kantons St. Gallen, Ziffer 4.27, https://www.sg.ch/ bildung-sport/volksschule/rahmenbedingungen/rechtliche-grundlagen/konzepte; act. G 6/19).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten Erfahrungen mit Kleinklassen schon bei ihren anderen Kindern gemacht. Diese seien nicht genügend geschult worden und hätten einen anderen Schulstoff durchgemacht wie die Kinder in der Regelklasse. Ihre Deutschkenntnisse und ihr Allgemeinwissen seien nicht so gut. Zwei von ihren Kindern hätten demgegenüber die Realschule (Regelklasse) absolviert. Der Unterschied sei sehr gross. Der Übertritt in die Kleinklasse sei für K.__ nicht die einzige geeignete Massnahme. Er könnte zum Beispiel auch das Schulhaus wechseln (act. G 1). 2.5. Aufgrund der Akten hat als ausgewiesen zu gelten, dass bei K.__ ein besonderer Förderbedarf besteht. Die Zuweisung in die Kleinklasse ist nach den übereinstimmenden, schlüssig und überzeugend begründeten Beurteilungen der beteiligten Lehrpersonen, des Schulpsychologen, der Schulischen Heilpädagogin und des vorinstanzlichen Experten sachlich gerechtfertigt und geboten. Ein milderes Mittel scheidet offenkundig aus, nachdem die verschiedenen Massnahmen der Regelschule (Einschulungsjahr, Unterstützung durch die Schulische Heilpädagogin, DAZ-Unterricht, Logopädie Therapie, Anordnung der Psychomotorik Therapie) nicht den gewünschten Erfolg zeitigten. Die Zuweisung zur Kleinklasse erweist sich bei dieser Sachlage als gesetz- und verhältnismässig. Auch wenn positiv ist, dass K.__ nach Angaben der Eltern zur Zeit "richtig Gas" (act. G 11) gibt, kann dies jedoch angesichts der klaren und im Ergebnis unbestrittenen Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz nicht zur Gutheissung der Beschwerde führen. K.__s schulische Situation macht vielmehr seine individuelle Förderung und Beschulung in der Kleinklasse unumgänglich. Der einlässlich und überzeugend begründete vorinstanzliche Entscheid ist von daher zu bestätigen. Einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht gegen den vorliegenden Entscheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Zuteilung in die neue Klasse kann daher umgehend und auf Anfang des nächsten Schuljahres erfolgen. Für die definitive Zuteilung ist unklar, ob am vorinstanzlichen Entscheid (betreffend Zuweisung in die dritte Kleinklasse) festgehalten werden kann, nachdem K.__ während des Verfahrens ein weiteres volles Jahr in der dritten Regelklasse unterrichtet worden ist (vgl. act. G 6/16 S. 2 f.). Es rechtfertigt sich, die Streitsache in Anwendung von Art. 64 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 VRP zur Entscheidung (Neuverfügung) über die genaue Zuteilung (dritte oder vierte Kleinkasse) an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Bei der vorliegenden Sachlage wird der Beschwerdegegner beachten müssen, dass 2.6.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen und die Sache zum Zuteilungsentscheid (Zuteilung in die dritte oder die vierte Kleinkasse) an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen; Satz 2 von Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids wird dementsprechend aufgehoben. einem allfälligen Rechtsmittel gegen den Zuweisungsentscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen sein wird. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Satz 2 von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben und die Sache zum Zuteilungsentscheid (dritte oder vierte Kleinklasse) an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. 3.1. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich zulasten der Beschwerdeführer (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 ist angemessen (Art. 7 Abs. 1 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Die Beschwerdeführer stellten jedoch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272]). Dieses Gesuch ist im Sinn der Befreiung von der Gerichtskosten-Erhebung zu verstehen, nachdem die Beschwerdeführer nicht vertreten sind. Gemäss den erwähnten Be-stimmungen wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn die Gesuchsteller nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und wenn das von ihnen angestrebte Verfahren nicht als aussichtslos erscheint. Vorliegend kann eine Prüfung dieser Voraussetzungen insofern unterbleiben, als es sich angesichts der konkreten Gegebenheiten rechtfertigt, auf die Erhebung amtlicher Kosten zu verzichten (Art. 97 VRP). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. 3.2. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin haben keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Linder in: Rizvi/Schindler/Cavelti, Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, St. Gallen/Zürich 2020, Rz. 19 f. zu Art. 98 VRP). 3.3. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Auf die Erhebung von amtlichen Kosten wird verzichtet. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.  

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 24.06.2020 Volksschule. Art. 34, 35, 36bis und 51 VSG (sGS 213.1). Bestätigung der Kleinklassenzuteilung eines 11jährigen Kindes. Das Verwaltungsgericht erachtete es als ausgewiesen, dass bei K.__ ein besonderer Förderbedarf bestehe. Die Zuweisung in die Kleinklasse sei nach den übereinstimmenden, schlüssig und überzeugend begründeten Beurteilungen der beteiligten Lehrpersonen, des Schulpsychologen, der Schulischen Heilpädagogin und des vorinstanzlichen Experten sachlich gerechtfertigt. Ein milderes Mittel scheide aus, nachdem die Massnahmen der Regelschule (Einschulungsjahr, Unterstützung durch die Schulische Heilpädagogin, DAZ-Unterricht, Logopädie-Therapie, Anordnung der Psychomotoriktherapie) nicht den gewünschten Erfolg gezeitigt hätten. Die Zuweisung zur Kleinklasse erweise sich als gesetz- und verhältnismässig. Die schulische Situation von K.__ mache eine individuelle Förderung in der Kleinklasse unumgänglich. Der vorinstanzliche Entscheid sei von daher zu bestätigen. Der angefochtene Entscheid erwachse indes frühestens nach den Sommerferien 2020 in Rechtskraft. Die Zuteilung in die neue Klasse könne daher auf Anfang des nächsten Schuljahres erfolgen. Es sei zu klären, ob am vorinstanzlichen Entscheid (betreffend Zuweisung in die dritte Kleinklasse) festgehalten werden könne, nachdem K.__ während des Verfahrens ein weiteres volles Jahr in der dritten Regelklasse unterrichtet worden sei. Die Streitsache sei in Anwendung von Art. 64 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 VRP zur Entscheidung über die genaue Zuteilung (dritte oder vierte Kleinkasse) an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (Verwaltungsgericht, B 2020/66). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 2. September 2020 nicht ein (Verfahren 2C_515/2020).

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