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St.Gallen Verwaltungsgericht 12.11.2020 B 2020/207

November 12, 2020·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·1,341 words·~7 min·3

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© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2020/207 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 26.11.2020 Entscheiddatum: 12.11.2020 Entscheid Verwaltungsgericht, 12.11.2020 Ausländerrecht, Art. 64 und Art. 56 Abs. 2 VRP. Sind nach einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid umfangreiche zusätzliche Sachverhaltsabklärungen zu treffen, weist das Verwaltungsgericht die Angelegenheit an das Migrationsamt zurück. Seit dem vom Bundesgericht am 15. September 2020 (Eingang 16. Oktober 2020) aufgehobenen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. Mai 2018 sind zweieinhalb Jahre verstrichen. Deshalb ist auch zu prüfen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse in dieser Zeit so verändert haben, dass der damalige – vom Bundesgericht festgestellte – Anspruch des Beschwerdeführers auf Nachzug der Ehefrau und der beiden und allenfalls weiterer gemeinsamer Kinder – aus welchen Gründen auch immer – wieder untergegangen ist (Verwaltungsgericht, B 2020/207). Entscheid vom 12. November 2020 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, Adrian Fiechter Anwalt und Beratung GmbH, Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Bundesgerichtsurteil vom 15. September 2020 betreffend Familiennachzugsgesuch / Rückweisung zur neuen Entscheidung in der Sache (vorher B 2017/197)   Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ (geb. 1976), Staatsangehöriger der Republik Kosovo, heiratete 2004 die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte B.__ und erhielt 2006 eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug. Am 22. Juni 2007 kam die gemeinsame Tochter K.__ zur Welt, die in der Schweiz niederlassungsberechtigt ist. Die Ehe zwischen A.__ und B.__ wurde im Jahr 2010 geschieden. Die Tochter wurde unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt, während A.__ ein Besuchsrecht erhielt und zur Bezahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge von CHF 600 verpflichtet wurde. Aufgrund seiner affektiven und wirtschaftlichen Beziehung zur gemeinsamen Tochter blieb A.__ in der Schweiz aufenthaltsberechtigt (VerwGE B 2011/160 vom 7. Dezember 2011). Im Jahr 2012 heiratete A.__ im Kosovo seine Landsfrau C.__ (geb. 1978). Sein Gesuch um Familiennachzug wurde im Jahr 2013 mangels genügender finanzieller Mittel abgewiesen und die Ehe im Jahr 2014 wieder geschieden. B. Am 11. Juli 2016 heiratete A.__ in der Schweiz seine in X.__/D wohnhafte Landsfrau D.__ (geb. 1981). Sie ist Mutter von zwei Kindern (geb. 2002 und 2003) aus einer früheren Ehe. Das am 4. Oktober 2016 von A.__ gestellte Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau D.__ wurde vom Migrationsamt des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 9. Januar 2017 abgewiesen. Am 24. Januar 2017 kam die gemeinsame Tochter M.__ zur Welt. Der gegen die genannte Verfügung des Sicherheits- und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Justizdepartements eingereichte Rekurs erwies sich als erfolglos, wobei der Entscheid vom 13. September 2017 auch die Tochter M.__ betraf. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen am 28. September 2017 erhobene und am 16. Oktober 2017 mit neuen Tatsachen ergänzte Beschwerde am 19. Mai 2018 (Versand 30. Mai 2018) ab (VerwGE B 2017/197). C. Das Bundesgericht hiess die am 2. Juli 2018 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. September 2020 (Eingang 16. Oktober 2020) gut, soweit darauf eingetreten wurde, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurück. Zur Begründung führte es aus, gemäss neuester Rechtsprechung habe eine ausländische Person, welche wie vorliegend über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfüge, grundsätzlich einen Anspruch auf Familiennachzug (BGer 2C_668/2018 vom 28. Februar 2020 E. 6, zur Publikation bestimmt). Gemäss dieser Rechtsprechung sei die Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik kein zulässiges Kriterium der Prüfung des Familiennachzugs gestützt auf Art. 8 der Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) in Verbindung mit Art. 44 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, AuG). Die Voraussetzung von Art. 44 lit. c AuG sei nicht erfüllt beziehungsweise der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG gegeben, wenn eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit bestehe. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau nicht in der Lage sein sollte, in der Schweiz zumindest teilzeitmässig eine Anstellung im Gastgewerbe oder anderswo zu finden und damit ein Manko, welches sich vorliegend noch im überschaubaren Rahmen bewegen dürfte, auszugleichen. A.__ erwähne in der Beschwerde, er und seine Ehefrau seien noch vor der Fällung des angefochtenen Entscheides vom 19. Mai 2018 Eltern eines zweiten gemeinsamen Kindes geworden. Diesbezüglich sei vorinstanzlich sachverhaltsmässig nichts festgestellt worden. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Sind nach einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid umfangreiche zusätzliche Sachverhaltsabklärungen zu treffen, weist das Verwaltungsgericht die Angelegenheit an das Migrationsamt zurück (vgl. VerwGE B 2020/26 vom 18. März 2020 E. 1, B 2018/79 vom 18. Mai 2018 E. 1 mit zahlreichen Hinweisen).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind am 28. Dezember 2017 Eltern des Sohnes O.__ geworden. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid vom 19. Mai 2018 dazu keine tatsächliche Feststellung getroffen, weil dieser Umstand dem Gericht im Beschwerdeverfahren nicht zur Kenntnis gebracht worden war. Das Bundesgericht geht davon aus, dass der finanzielle Mindestbedarf zwar entsprechend anzupassen sei, sich aufgrund der Ausgangslage allerdings kaum etwas daran ändern würde, dass jedenfalls im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung keine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 44 lit. c AuG gegeben gewesen sei. Indessen ist – wie das Bundesgericht festhält – gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG ein Widerrufsgrund gegeben, wenn eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Da seit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. Mai 2018 (Versand 30. Mai 2018), der vom Bundesgericht am 15. September 2020 (Eingang 16. Oktober 2020) aufgehoben wurde, zweieinhalb Jahre verstrichen sind, ist deshalb auch zu prüfen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse in dieser Zeit so verändert haben, dass der damalige – vom Bundesgericht festgestellte – Anspruch des Beschwerdeführers auf Nachzug der Ehefrau und der beiden und allenfalls weiterer gemeinsamer Kinder – aus welchen Gründen auch immer – wieder untergegangen ist. Die Abklärungen zum Sachverhalt gehen deshalb über die Feststellungen bezüglich der Existenz und des aktuellen Aufenthaltsortes des zweiten Kindes hinaus. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene vorinstanzliche Rekursentscheid vom 13. September 2017 aufzuheben ist. Die Angelegenheit ist zur weiteren Klärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts und zu neuer Entscheidung an das Migrationsamt zurückzuweisen. 2. Bei diesem Ausgang – die Rechtsmittel in den kantonalen Verfahren sind gutzuheissen – gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 und des Rekursverfahrens von CHF 1'000 zulasten des Staates. Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der Kostenspruch in der erstinstanzlichen Verfügung vom 9. Januar 2017 ist zusammen mit der Verfügung aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist für die kantonalen Verfahren ausseramtlich pauschal mit CHF 4'000 zuzüglich CHF 160 Barauslagen zu entschädigen. Die dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugesprochene und am 6. Juni 2018 zur Zahlung angewiesene Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren von CHF 1'680 zuzüglich Mehrwertsteuer ist anzurechnen. Auf dem verbleibenden Anspruch von CHF 2'480 kommen CHF 198.40 Mehrwertsteuer (bis 31. Dezember 2017 geltender Satz von acht Prozent) hinzu.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben noch ausseramtliche Kosten entschädigt. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Rekursentscheid der Vorinstanz vom 13. September 2017 aufgehoben. 2. Die Angelegenheit wird zur weiteren Klärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts und zu neuer Entscheidung an das Migrationsamt zurückgewiesen. 3. Der Staat trägt die amtlichen Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'000. Auf die Erhebung wird verzichtet. 4. Der Staat (Migrationsamt) entschädigt den Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'480 (CHF 4'160 abzüglich geleisteter Entschädigung des Rechtsvertreters aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren von CHF 1'680) zuzüglich CHF 198.40 Mehrwertsteuer. 5. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben noch ausseramtliche Kosten entschädigt.  

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