© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2020/179 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 12.01.2021 Entscheiddatum: 11.12.2020 Entscheid Verwaltungsgericht, 11.12.2020 Verkehrsmedizinische und verkehrspsychologische Untersuchung; Art. 15d und 16d SVG. Vorliegend lenkte der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren dreimal einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand, und zwar am 23. Dezember 2015 mit einer minimalen BAK von 0,55 Gewichtspromille, am 29. August 2019 mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,37 mg/l – entsprechend einer BAK von 0,74 Gewichtspromille – und am 6. Februar 2020 mit einer BAK von mindestens 0,87 und höchstens 1,21 Gewichtspromille (Mittelwert 1,04 Gewichtspromille). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beschwerdeführer in der Vergangenheit lediglich verwarnt oder ihm der Führerausweis entzogen worden war. Entscheidend ist, dass er bereits mehrfach in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat. Zudem sind die kurzen zeitlichen Abstände zwischen den Trunkenheitsfahrten leicht stärker zu gewichten als die jeweiligen Angetrunkenheitsgrade. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzung, wonach eine Fahreignungsabklärung bei dreimaligem Fahren in angetrunkenem Zustand innerhalb von zehn Jahren angezeigt ist, mit drei Trunkenheitsfahren innerhalb von knapp fünf Jahren deutlich (Verwaltungsgericht, B 2020/179). Entscheid vom 11. Dezember 2020 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiberin Blanc Gähwiler Verfahrensbeteiligte A.__,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Roger Burges, Schwendistrasse 10, 9032 Engelburg, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand verkehrsmedizinische und verkehrspsychologische Untersuchung Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ erwarb den Führerausweis der Kategorie B am 16. Dezember 1986 in Österreich (act. 8/9/6 f.). Am 23. Dezember 2015 lenkte er einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand mit einer minimalen Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,55 Gewichtspromille, weshalb er mit Verfügung des Strassenverkehrsamts St. Gallen vom 9. März 2016 verwarnt wurde (act. 8/9/2). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 wurde er erneut verwarnt, nachdem er am 29. August 2019 einen Personenwagen mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,37 mg/l – entsprechend einer BAK von 0,74 Gewichtspromille – gelenkt hatte (act. 8/9/4).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Am Donnerstag, 6. Februar 2020, um 1.10 Uhr fiel A.__ auf der Autobahn A1 zwischen Rheineck und St. Margrethen aufgrund seiner Fahrweise einer Patrouille der Kantonspolizei St. Gallen auf. Bei der anschliessenden polizeilichen Kontrolle hatte er einen schleppenden Gang und eine leicht verzögerte Reaktion. Zudem waren Atemalkoholgeruch feststellbar, die Augenbindehäute leicht gerötet und die Augen wässrig (act. 8/9/15 f.). Wegen Verdachts auf Fahren in fahrunfähigem Zustand (FIAZ) wurden eine Urin- und Blutprobe angeordnet. Deren Auswertung im Institut für Rechtsmedizin (IRM) am Kantonsspital St. Gallen ergab für den Ereigniszeitpunkt eine BAK von mindestens 0,87 und höchstens 1,21 Gewichtspromille (act. 8/9/30). Mit Schreiben vom 7. Februar 2020 bestätigte das Strassenverkehrsamt die polizeiliche Abnahme des Führerausweises vom 6. Februar 2020 (act. 8/9/12). Am 10. März 2020 verfügte das Strassenverkehrsamt die vorsorgliche Aberkennung des ausländischen Führerausweises und kündigte unter Gewährung des rechtlichen Gehörs die Anordnung einer verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Untersuchung an (act. 8/9/32 f.). Dazu nahm A.__ mit Eingabe vom 19. April 2020 Stellung (act. 8/9/40 f.); die vorsorgliche Aberkennung des ausländischen Führerausweises focht er nicht an. In der Folge ordnete das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 23. April 2020 eine verkehrsmedizinische und -psychologische Untersuchung beim IRM St. Gallen an (act. 8/9/43 ff.). Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Verwaltungsrekurskommission mit Entscheid vom 20. August 2020 ab (act. 2). Mit Strafbefehl vom 12. März 2020 verurteilte das Untersuchungsamt X.__ A.__ im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 6. Februar 2020 wegen Führens eines Personenwagens in nicht fahrfähigem Zustand (qualifizierte Alkoholkonzentration) zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je CHF 100 sowie zu einer Busse von CHF 850 (act. 8/9/74 ff.). Der Strafbefehl ist noch nicht rechtskräftig. C. A.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 26. August 2020 zugestellten (act. 3/2) Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. September 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 20. August 2020 aufzuheben, von einer verkehrsmedizinischen bzw. verkehrspsychologischen Untersuchung abzusehen und die Fahrerlaubnis ab sofort wieder zu erteilen (act. 1). Unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids beantragte die Vorinstanz am 25. September 2020 die Abweisung der Beschwerde (act. 7). Das Strassenverkehrsamt (Beschwerdegegner) verzichtete am 12. Oktober 2020 auf eine Vernehmlassung (act. 10).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 941.1, VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 26. August 2020 zugestellten Rekursentscheid wurde mit Eingabe vom 8. September 2020 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist deshalb – mit nachfolgender Einschränkung – grundsätzlich einzutreten. Verfahrensgegenstand bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid vom 20. August 2020, mit welchem der Rekurs gegen die Verfügung des Beschwerdegegners vom 23. April 2020 (Anordnung einer verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Untersuchung) abgewiesen wurde. Die am 10. März 2020 verfügte vorsorgliche Aberkennung des ausländischen Führerausweises erwuchs hingegen unangefochten in Rechtskraft und bildet damit nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit der Beschwerdeführer die sofortige Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt, ist daher darauf nicht einzutreten. 2. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist in der Hauptsache, ob der Beschwerdegegner aufgrund der drei Trunkenheitsfahrten des Beschwerdeführers zu Recht an der Fahreignung zweifeln und deshalb eine verkehrsmedizinische und verkehrspsychologische Untersuchung anordnen durfte. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer habe in den vergangenen fünf Jahren dreimal einen Personenwagen unter Alkoholeinfluss gelenkt, nämlich am 23. Dezember 2015 mit einer BAK von mindestens 0,55 Gewichtspromille, am 29. August 2019 mit einer BAK von 0,74 Gewichtspromille und am 6. Februar 2020 mit einer BAK von 1,04 Gewichtspromille (Mittelwert). Die drei Trunkenheitsfahrten hätten sich während einer wesentlich kürzeren 2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dauer als zehn Jahre ereignet. Zwischen der zweiten und dritten Fahrt liege zudem lediglich rund ein halbes Jahr. Ferner falle hinsichtlich der Alkoholisierungsgrade eine Steigerung auf. Schliesslich hätten die ersten beiden Vorfälle den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, sich erneut in alkoholisierten Zustand ans Lenkrad zu setzen. Dieses Verhalten werfe ernsthaft die Frage auf, ob er in der Lage sei, Fahren und Trinken zu trennen. Die Voraussetzungen für eine Abklärung der Fahreignung seien folglich erfüllt. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, im Gegensatz zum im angefochtenen Entscheid zitierten Urteil des Bundesgerichts 1C_508/2016 vom 18. April 2017 sei ihm der Führerausweis bisher noch nie entzogen worden, er sei lediglich zweimal verwarnt worden. Indem bisher noch nie die erzieherische Massnahme eines Warnungsentzugs verfügt worden sei, könne auch nicht gesagt werden, ob diese Massnahme ohne Wirkung geblieben wäre. Unter diesen Umständen erscheine die Anordnung einer verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Untersuchung verfrüht. Weiter liege die letzte Trunkenheitsfahrt weit unter der Schwelle des Sondertatbestands von Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG, weshalb auch keine Fahreignungsabklärung gestützt auf die Generalklausel in Absatz 1 angeordnet werden könne. Schliesslich lägen zwischen der ersten und der zweiten Übertretung gut 3 ½ Jahre; die Verwarnung vom 9. März 2016 habe jedoch nach zwei Jahren ihre Wirkung verloren. Deshalb sei es am 4. Oktober 2019 ebenfalls nur zu einer Verwarnung gekommen. Hieraus abzuleiten, dass es zu einer zeitlichen Verdichtung und einer Steigerung im Alkoholisierungsgrad gekommen sei, gehe zu weit, entbehre einer Gesetzesgrundlage und sei nicht verhältnismässig. Die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zum Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung gemäss Art. 16d des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, SVG) und zur Abklärung der Fahreignung gemäss Art. 15d SVG sind korrekt (vgl. E. 4a und 4b des angefochtenen Entscheids), weshalb – anstelle von Wiederholungen – darauf verwiesen werden kann. Demnach bestehen Zweifel bei Vorliegen der in der nicht abschliessenden Aufzählung von Beispielen in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG genannten Gegebenheiten (vgl. BGer 1C_384/2017 vom 7. März 2018 E. 2.2). Namentlich ist gestützt auf Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG, welcher seit 1. Juli 2014 in Kraft ist, eine Person bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft einer Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen, und zwar zwingend (BGer 1C_569/2018 2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 19. März 2019 E. 3.1). Sofern kein Sondertatbestand nach Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG vorliegt, kann eine Fahreignungsuntersuchung auch gestützt auf die Generalklausel in Abs. 1 angeordnet werden (Ph. Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, N 24 zu Art. 15d SVG). Nach der bisherigen, vor Inkrafttreten von Art. 15d SVG ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichts war bei einer Person, bei der die Blutalkoholkonzentration 2,5 und mehr Promille betrug, eine medizinische Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, auch wenn sie während der letzten fünf Jahre vor der aktuellen Trunkenheitsfahrt keine einschlägige Widerhandlung begangen hatte. Zum selben Ergebnis gelangte es bei einem Lenker, der ein erstes Mal mit mindestens 1,74 Promille gefahren war und sich rund ein Jahr später wiederum des Fahrens in angetrunkenem Zustand, mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,79 Promille, schuldig gemacht hatte (BGE 129 II 82 E. 4.2). Im Jahr 2010 hatte das Bundesgericht die Rechtmässigkeit eines vorsorglichen Führerausweisentzugs zu entscheiden, welcher nach einer Trunkenheitsfahrt im Jahr 2009 mit einer BAK zwischen 0,84 und 1,37 Promille verfügt worden war. Dabei war dem Fahrzeuglenker der Führerausweis bereits zweimal wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand entzogen, nämlich am 18. Oktober 2000 für zwei Monate und am 25. Oktober 2002 für 14 Monate. Beim Vorfall aus dem Jahr 2009 handelte es sich dabei um die dritte Trunkenheitsfahrt innert zehn Jahren mit Blutalkoholwerten von jeweils über 0,8 Promille. Das Bundesgericht kam zum Schluss, das erwecke offensichtlich den Verdacht, dass der Beschwerdeführer an einer seine Fahreignung beeinträchtigenden Alkoholsucht leide oder jedenfalls für die Zukunft keine Gewähr biete, sich nach dem Genuss einer die Fahreignung beeinträchtigenden Menge Alkohols nicht mehr ans Steuer zu setzen (BGer 1C_108/2010 vom 20. Juli 2010 E. 2.2). Im Jahr 2014 bejahte das Bundesgericht die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung, nachdem einem Fahrzeuglenker zwischen 1998 und 2009 der Führerausweis dreimal wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand entzogen worden war (1998: 1,34 Promille, 2 Monate Führerausweisentzug; 2003: 1,19 Promille, 12 Monate Führerausweisentzug; 2009: 1,62 Promille, 12 Monate Führerausweisentzug) und es im Jahr 2012 erneut zu einer Trunkenheitsfahrt mit einem Mittelwert von 1,74 Promille gekommen war (BGer 1C_768/2013 vom 10. März 2014 E. 3.1, 3.2). Im von der Vorinstanz zitierten Urteil bestätigte das Bundesgericht sodann seine Rechtsprechung, wonach eine Fahreignungsabklärung bei dreimaligem Fahren in angetrunkenem Zustand innerhalb von zehn Jahren angezeigt sei. Dabei ging es um eine Beschwerdeführerin, welche innerhalb von fünf Jahren und vier Monaten vier 2.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Trunkenheitsfahrten (August 2008, Dezember 2009, August 2010 und Dezember 2013) unternommen hatte. Im Anschluss an die beiden ersten Fälle wurde ihr der Führerausweis jeweils für eine beschränkte Zeit entzogen. Nach der dritten Trunkenheitsfahrt wurde er ihr auf unbestimmte Zeit entzogen. Im August 2012 hob das Strassenverkehrsamt die Massnahme auf und ersetzte sie durch die Auflage einer Alkoholabstinenz sowie einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung. Im Mai 2013 hob sie schliesslich die Auflage der Alkoholfahrabstinenz auf. Rund ein halbes Jahr später unternahm die Beschwerdeführerin die vierte Trunkenheitsfahrt, wobei der Atemlufttest eine Alkoholkonzentration von 0,69 Promille ergab. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Fahreignungsabklärung mit vier Trunkenheitsfahren innerhalb von etwas mehr als fünf Jahren deutlich erfüllt seien, auch wenn der bei der letzten Trunkenheitsfahrt der gemessene Konzentrationswert den zulässigen Grenzwert von 0,5 Promille zwar nur geringfügig übersteige und auch die früheren Verfehlungen sich, mit immerhin einer Ausnahme, im Rahmen hielten. Der neue Vorfall schliesse dabei ohne wesentliche Zäsur an die früheren Verfehlungen an (BGer 1C_508/2016 vom 18. April 2017 E. 3.1, 3.2). Soweit ersichtlich, musste das Bundesgericht seit Inkrafttreten des Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG die Frage noch nicht beantworten, wann bei Wiederholungstätern, die jeweils die Grenze von 1,6 Gewichtspromille mehr oder weniger deutlich unterschritten haben, eine Fahreignungsabklärung angeordnet werden darf oder gegebenenfalls gar muss. Die herrschende Lehre vertritt jedoch auch nach neuem Recht die Auffassung, dass eine Fahreignungsuntersuchung jedenfalls ab der dritten Trunkenheitsfahrt (0,5 Gewichtspromille oder mehr) innerhalb von 10 Jahren anzuordnen sei. Dabei sei jedoch gestützt auf die bisherige Rechtsprechung eine Ausnahme anzunehmen, wenn seit der letzten Trunkenheitsfahrt mehr als fünf Jahre verstrichen seien und bei der neuesten Verfehlung die Schwelle zwischen einfacher und qualifizierter Angetrunkenheit nur unwesentlich überschritten worden sei. Schliesslich sei die Anordnung einer Fahreignungsabklärung möglich oder gar geboten, wenn ein Lenker innerhalb verhältnismässig kurzer Zeit mehrfach in angetrunkenem Zustand gefahren sei. Dabei werde man die kurzen zeitlichen Abstände zwischen den Trunkenheitsfahrten leicht stärker gewichten müssen als die jeweiligen Angetrunkenheitsgrade. So werde man beispielsweise eine Abklärung der Fahreignung in einem Fall für zulässig ansehen müssen, in dem ein Lenker innerhalb eines Jahres zweimal angetrunken gefahren sei und dabei Alkoholwerte von 1,5 und 0,9 Gewichtspromille aufgewiesen habe. Eine Fahreignungsuntersuchung dürfe bzw. müsse angeordnet werden, wenn jemand in 2.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte relativ kurzen Abständen wiederholt unter Alkoholeinfluss fahre, selbst wenn der Alkoholkonsum gering sei, oder wenn beim Lenker trotz erheblichen Alkoholkonsums keine Anzeichen von Betrunkenheit auszumachen seien, was auf eine Alkoholabhängigkeit hindeuten könne (Weissenberger, a.a.O., N 26 zu Art. 15d SVG; J. Bickel, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar – Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 19 zu Art. 15d SVG). Beim Beschwerdeführer liegen in den letzten fünf Jahren drei Trunkenheitsfahrten vor: Am 23. Dezember 2015 lenkte er einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand mit einer minimalen BAK von 0,55 Gewichtspromille, am 29. August 2019 mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,37 mg/l – entsprechend einer BAK von 0,74 Gewichtspromille – und am 6. Februar 2020 mit einer BAK von mindestens 0,87 und höchstens 1,21 Gewichtspromille (Mittelwert 1,04 Gewichtspromille). Im Zusammenhang mit den ersten beiden FIAZ-Ereignissen wurde er jeweils verwarnt. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als in den zitierten Bundesgerichtsentscheiden den Fahrzeuglenkern der Führerausweis jeweils entzogen war. Dies ändert aber nichts daran, dass er in den vergangenen fünf Jahren mindestens dreimal ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand gelenkt hatte. Damit hat er mehr als einmal bewiesen, dass er Trinken und Fahren nicht trennen kann. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Wahrscheinlichkeit, von der Polizei kontrolliert zu werden, sehr gering ist (vgl. Weissenberger, a.a.O., N 26 zu Art. 15d SVG). Des Weiteren gehen von einem Promillewert von 0,5 an aufwärts für die Masse der gesetzestreuen Verkehrsteilnehmer durch einen alkoholisierten Kraftfahrer Gefahren aus, die nicht mehr toleriert werden können. Denn das Unfallrisiko ist bereits zwischen 0,5 und 1,0 Promille doppelt so hoch wie unter 0,5 Promille (vgl. E. Stephan, Trunkenheitsdelikte im Verkehr: Welche Massnahmen sind erforderlich?, in: AJP 1994 S. 445 ff., insbesondere S. 449). Fahren in angetrunkenem Zustand beeinträchtigt die öffentliche Sicherheit erheblich und ist bis heute eine der Hauptursachen für tödliche Verkehrsunfälle. Diese Beobachtung hat den Gesetzgeber veranlasst, die Gesetzgebung in diesem Bereich zu verschärfen, insbesondere indem die von der Polizei durchgeführten Blutalkoholtests systematischer und zahlreicher gestaltet und die tolerierte Blutalkoholgrenze auf 0,5 Gewichtspromille gesenkt wurden (vgl. C. Mizel, Via sicura: quoi de neuf en droit administratif?, in: Strassenverkehr 2/2013, S. 6 ff., insbesondere S. 7). Unter den genannten Umständen kann es daher keine Rolle spielen, ob der Beschwerdeführer in der Vergangenheit lediglich verwarnt oder ihm der Führerausweis entzogen worden war. Entscheidend ist, dass er bereits mehrfach in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat. Offensichtlich reichten die Verwarnungen nicht aus, ihn vom 2.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. (…). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Fahren in angetrunkenem Zustand abzuhalten. Dabei sind die kurzen zeitlichen Abstände zwischen den Trunkenheitsfahrten leicht stärker zu gewichten als die jeweiligen Angetrunkenheitsgrade. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzung, wonach eine Fahreignungsabklärung bei dreimaligem Fahren in angetrunkenem Zustand innerhalb von zehn Jahren angezeigt ist, mit drei Trunkenheitsfahren (Dezember 2015, Oktober 2019, Februar 2020) innerhalb von knapp fünf Jahren deutlich. Zwar überstiegen bei den zwei ersten Trunkenheitsfahrten der gemessene Konzentrationswert den zulässigen Grenzwert von 0,5 Promille nur geringfügig. Im Februar 2020 – mithin lediglich knapp ein halbes Jahr nach der vorletzten Trunkenheitsfahrt – lenkte er jedoch ein Fahrzeug mit einer BAK von 1,04 Gewichtspromille (Mittelwert), also mit einer qualifizierten Alkoholkonzentration. Entscheidend ist dabei die Entwicklung bzw. der Verlauf der Ereignisse. Innerhalb von nicht einmal fünf Jahren wurde der Beschwerdeführer bereits zum dritten Mal des Fahrens in angetrunkenem Zustand überführt. Damit wurde er bereits nach kurzer Zeit wieder rückfällig, und der letzte Vorfall schliesst ohne wesentliche Zäsur an die früheren Verfehlungen an. Es ist gerade der Sinn der angeordneten verkehrsmedizinischen Abklärung, hier Klarheit zu schaffen. Da Alkohol nebst übersetzter Geschwindigkeit eine der Hauptursachen für schwere Unfälle im Strassenverkehr darstellt, ist der mit der medizinischen Abklärung verbundene Eingriff gegenüber dem Fahrzeuglenker verhältnismässig. Im Übrigen liegt es auch im Interesse des Lenkers selbst, wenn in einem Fall wie hier geklärt wird, ob er an einer Sucht leidet oder nicht (vgl. BGE 126 II 361 E. 3c; vgl. auch VerwGE B 2015/11 vom 5. März 2015). Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Rekurs gegen die Verfügung des Beschwerdegegners vom 23. April 2020 (Anordnung einer verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Untersuchung) zu Recht abgewiesen hat. Die angehobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2.6.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 unter Verrechnung mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 11.12.2020 Verkehrsmedizinische und verkehrspsychologische Untersuchung; Art. 15d und 16d SVG. Vorliegend lenkte der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren dreimal einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand, und zwar am 23. Dezember 2015 mit einer minimalen BAK von 0,55 Gewichtspromille, am 29. August 2019 mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,37 mg/l – entsprechend einer BAK von 0,74 Gewichtspromille – und am 6. Februar 2020 mit einer BAK von mindestens 0,87 und höchstens 1,21 Gewichtspromille (Mittelwert 1,04 Gewichtspromille). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beschwerdeführer in der Vergangenheit lediglich verwarnt oder ihm der Führerausweis entzogen worden war. Entscheidend ist, dass er bereits mehrfach in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat. Zudem sind die kurzen zeitlichen Abstände zwischen den Trunkenheitsfahrten leicht stärker zu gewichten als die jeweiligen Angetrunkenheitsgrade. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzung, wonach eine Fahreignungsabklärung bei dreimaligem Fahren in angetrunkenem Zustand innerhalb von zehn Jahren angezeigt ist, mit drei Trunkenheitsfahren innerhalb von knapp fünf Jahren deutlich (Verwaltungsgericht, B 2020/179).
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