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St.Gallen Verwaltungsgericht 17.09.2020 B 2020/107

September 17, 2020·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·3,732 words·~19 min·3

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© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2020/107 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 29.09.2020 Entscheiddatum: 17.09.2020 Entscheid Verwaltungsgericht, 17.09.2020 Kürzung der finanziellen Sozialhilfe; Art. 17 SHG. Vorliegend bewegt sich die Kürzung der finanziellen Sozialhilfe innerhalb des zulässigen Rahmens. Der Beschwerdeführer hat keine der angeordneten Auflagen erfüllt und er ist offensichtlich nicht gewillt, die ihm auferlegten Auflagen zu erfüllen. Seit Erlass der Auflagen hat er keinerlei Bemühungen gezeigt, die auf seine Integration in den ersten Arbeitsmarkt abzielten. Der Schluss der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden, wonach angesichts der Schwere des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, welcher nicht verheiratet ist und nicht mit von ihm abhängigen Kindern zusammenlebt, die für die Dauer von drei Monaten befristete Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um monatlich 30 Prozent gesamthaft betrachtet als verhältnismässig erscheine (Verwaltungsgericht, B 2020/107). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Dezember 2020 nicht ein (Verfahren 8C_664/2020). Entscheid vom 17. September 2020 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiberin Blanc Gähwiler Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Politische Gemeinde B.__, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Kürzung der finanziellen Sozialhilfe   Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ (Jahrgang 1970) wird seit dem 1. September 2013 vom Sozialamt B.__ finanziell unterstützt (act. 5/3b/90). Mit Verfügung vom 25. Juni 2015 erteilte ihm das Sozialamt unter anderem die Auflage, vom 20. Juli 2015 bis 31. Oktober 2015 in einem Vollzeitpensum am Arbeitsintegrationsprogramm (Tagesstruktur durch Arbeit, Bewerbungscoaching) des Vereins C.__ für eine Integrationszulage in der Höhe von CHF 300 pro Monat teilzunehmen (act. 5/3b/35). Die von A.__ dagegen erhobenen verwaltungsinternen Rechtsmittel blieben erfolglos (act. 5/3b/40, 46, 48). Das Verwaltungsgericht wies mit Entscheid vom 18. Oktober 2017 die gegen den Entscheid des Departements des Innern des Kantons St. Gallen erhobene Beschwerde rechtskräftig ab und bestätigte insbesondere die Zumutbarkeit der Teilnahme am Arbeitsintegrationsprogramm des C.__ (vgl. zum Ganzen VerwGE B 2016/133 vom 18. Oktober 2017). In der Folge kam A.__ seinen Verpflichtungen weiterhin nicht nach, weshalb das Sozialamt die Sozialhilfeleistungen mit Verfügung vom 15. Januar 2018 einstellte. Es beschloss weiter, die Ausrichtung der finanziellen Nothilfe an die Bedingung zu knüpfen, dass er am Arbeitsintegrationsprogramm teilnehme (act. 5/3b/ 18). Den dagegen geführten Rekurs wies der Stadtrat der politischen Gemeinde B.__ mit Beschluss vom 19. Februar 2018 ab, soweit er darauf eintrat (act. 5/3b/24). Das

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Departement des Innern hiess den hiergegen eingereichten Rekurs mit Entscheid vom 14. November 2018 demgegenüber insoweit gut, als es unter Aufhebung des Beschlusses des Stadtrats vom 19. Februar 2018 die Sache direkt an das Sozialamt zurückwies, damit dieses die Höhe der A.__ seit 20. Januar 2018 zustehenden Sozialhilfeleistungen im Sinne der departementalen Erwägungen prüfe und ihm den dementsprechend zustehenden Betrag nachzahle. Es erkannte, dass die teilweise Einstellung der finanziellen Unterstützung im Betrag des durch die Teilnahme am Programm erzielbaren Nothilfebetrags zulässig sei (act. 5/3a/109). Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Bundesgericht wiesen die von A.__ dagegen erhobenen Rechtsmittel ab (vgl. zum Ganzen VerwGE B 2018/245 vom 28. Mai 2019 sowie BGer 8C_451/2019 vom 19. August 2019). B. Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 erteilte das Sozialamt B.__ A.__ unter anderem die Auflagen (Ziff. 1), sich sofort beim RAV zur Arbeitsvermittlung anzumelden und dem Sozialamt unverzüglich und unaufgefordert eine schriftliche Bestätigung zuzustellen, den vereinbarten Termin für das Erstgespräch sowie jeden folgenden Beratungstermin wahrzunehmen und den Weisungen des RAV zur Erbringung der persönlichen Arbeitsbemühungen sowie auch anderen Weisungen (Teilnahme Kurse und Integrationsprogramme) Folge zu leisten (lit. a). Ferner verlangte es von A.__, sich sofort intensiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen und monatlich mindestens 10 konkrete (schriftliche) Stellenbewerbungen dem Sozialamt jeweils zum Monatsende unaufgefordert nachzuweisen, inkl. Stelleninserate, Bewerbungsschreiben, Lebenslauf und Absageschreiben. Aus den Unterlagen müsse hervorgehen, wann er sich bei welchem Arbeitgeber für welche Funktion resp. Tätigkeit beworben habe, wie der aktuelle Stand der Bewerbung sei und wen das Sozialamt zwecks allfälliger Rückfragen beim entsprechenden Arbeitgeber kontaktieren könne (lit. b); für den Fall, dass eine Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht werde, seien die behandelnden Ärzte gegenüber dem Sozialamt vom Arztgeheimnis zu entbinden. Das Sozialamt behalte sich diesfalls eine vertrauensärztliche Untersuchung ausdrücklich vor (lit. e); dem Sozialamt und allen anderen involvierten Stellen seien die persönliche Telefonnummer bekannt zu geben oder, falls kein Telefon vorhanden sei, habe er sich bis spätestens 14. Juni 2019 ein kostengünstiges Gerät anzuschaffen (lit. f). Für den Fall der Nichtbefolgung der Auflagen drohte das Sozialamt A.__ die Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe im Umfang von bis zu 30 Prozent des Grundbedarfs für die Dauer bis zu 12 Monaten bzw. im Wiederholungsfall die teilweise oder ganze Einstellung der Sozialhilfeleistungen an (Ziff. 2). In Ziff. 3 der Verfügung erklärte das Sozialamt die Verfügung als sofort vollstreckbar und entzog einem allfälligen dagegen gerichteten Rekurs die aufschiebende Wirkung (act. 5/3a/128). Den dagegen erhobenen Rekurs wies der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Stadtrat der politischen Gemeinde B.__ mit Beschluss vom 5. August 2019 ab, soweit er darauf eintrat (act. 5/3a/135). Das Departement des Innern hiess den dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 29. November 2019 teilweise gut und hob den angefochtenen Entscheid des Stadtrats der politischen Gemeinde B.__ insoweit auf, als dass es Ziff. 1 lit. e des Rechtsspruchs der Verfügung des Sozialamts B.__ vom 24. Mai 2019 aufhob und Ziff. 1 lit. f insoweit abänderte, als dass A.__ die Auflage erteilt wurde, dem Sozialamt und dem RAV die persönliche Telefonnummer bekannt zu geben, und falls kein Telefon vorhanden ist, sich bis spätestens 6. Januar 2020 ein kostengünstiges Gerät anzuschaffen. Im Übrigen wies das Departement den Rekurs ab (act. 5/3/176). Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Bundesgericht traten auf die dagegen erhobenen Rechtsmittel nicht ein (vgl. VerwGE B 2019/280 vom 19. März 2020 sowie BGer 8C_251/2020 vom 26. Mai 2020). C. Nachdem das Sozialamt B.__ A.__ mit Schreiben vom 18. Juli 2019 unter Gewährung des rechtlichen Gehörs die Kürzung der Sozialhilfe um 30 Prozent für drei Monate ab 1. September 2019 angedroht hatte (act. 5/3a/134), kürzte es ihm mit Verfügung vom 14. August 2019 die Sozialhilfeleistungen mit Wirkung ab dem 1. September 2019 für die Dauer von drei Monaten um 30 Prozent des Grundbedarfs. Das Sozialamt forderte A.__ zudem auf, die verschiedenen ihm auferlegten Auflagen und Bedingungen ab sofort lückenlos zu erfüllen; alles unter der Androhung einer weiteren Kürzung oder gar der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe bei Nichtbefolgung der Auflagen. Die Verfügung wurde schliesslich als sofort vollstreckbar angeordnet und einem allfälligen dagegen gerichteten Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen (act. 5/3a/136). Der Stadtrat der politischen Gemeinde B.__ wies mit Beschluss vom 21. Oktober 2019 den dagegen erhobenen Rekurs ab und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung (act. 5/3/166). Mit Entscheid vom 13. Mai 2020 wies das Departement des Innern den Rekurs ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat (act. 2). Bereits am 27. September 2019 erging eine weitere Verfügung des Sozialamts B.__ mit der Auflage an A.__, ab dem 1. Oktober 2019 am entlöhnten Arbeitsintegrationsprogramm des C.__ teilzunehmen. Gleichzeitig wurde ihm für den Fall der Nichtbefolgung der Auflagen wiederum die Kürzung der Sozialhilfe im Umfang bis 30 Prozent des Grundbedarfs für die Dauer bis zu 12 Monaten angedroht (act. 5/3/161). Auch hier blieben die Rechtsmittel beim Stadtrat und beim Departement des Innern erfolglos. Das Verwaltungsgericht trat mit Entscheid vom 17. Juni 2020 auf das Rechtsmittel nicht ein (vgl. zum Ganzen VerwGE B 2020/83 vom 17. Juni 2020); eine gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde ist beim Bundesgericht hängig (Verfahren 8C_463/2020).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D. A.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den Entscheid des Departements des Innern (Vorinstanz) vom 13. Mai 2020 mit Eingabe vom 5. Juni 2020 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, die Kürzung um 30 Prozent der finanziellen Sozialhilfe sei zu reduzieren bzw. auf eine Leistungskürzung sei ganz zu verzichten; gleichzeitig beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (act. 1, 3.1). Die Vorinstanz verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Die politische Gemeinde B.__ (Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, der Beschwerdeführer bringe nichts vor, was Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Entscheids aufkommen lassen könnte (act. 7). Der Beschwerdeführer erhielt die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (act. 8), wovon er keinen Gebrauch machte. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten, den angefochtenen Entscheid und die Akten ist – soweit notwendig – in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.   Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerde gegen den am 20. Mai 2020 zugestellten Rekursentscheid wurde mit Eingabe vom 5. Juni 2020 rechtzeitig erhoben. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nur schwer ersichtlich, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid rechtsfehlerhaft sein soll. Der Begründung lässt sich immerhin entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit der Kürzung der finanziellen Sozialhilfe um 30 Prozent für die Dauer von drei Monaten nicht einverstanden ist, indem er die Kürzung als zu hoch und nicht angemessen beanstandet. Die Beschwerde erfüllt daher formell und inhaltlich gerade noch die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 und Art. 48 Abs. 1 VRP) an eine Laienbeschwerde. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich (vgl. aber nachfolgende E. 2 und 3) einzutreten. Die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist auf Rechtsverletzungen beschränkt. Zudem prüft es Rügen, wonach der angefochtene Entscheid auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beruhe. Die Rüge der bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unangemessenheit ist ausgeschlossen. Damit auf die Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingetreten wird, müssen unter anderem zulässige Beschwerdegründe vorliegen. Dies ist Prozessvoraussetzung und führt bei Nichtvorliegen zu einem Nichteintretensentscheid (Looser/Looser-Herzog, in: Rizvi/ Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 2 zu Art. 61 VRP). 2. Soweit sich der Beschwerdeführer erneut gegen die Teilnahme am C.__- Arbeitsintegrationsprogramm wehrt, ist darauf nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer wurde bereits mehrmals darauf hingewiesen, dass ihm die Teilnahme am Arbeitsintegrationsprogramm des C.__ zumutbar sei. Das Verwaltungsgericht hat sich erstmals im Entscheid B 2016/133 vom 18. Oktober 2017 ausführlich damit auseinandergesetzt und die Zumutbarkeit der Teilnahme am entlöhnten Arbeitsintegrationsprogramm des C.__ mit Entscheid B 2018/245 vom 28. Mai 2019 erneut bestätigt. Das Bundesgericht hielt daraufhin ebenfalls fest, die Auflage des Gemeinwesens, am Beschäftigungsprogramm mit Entschädigung in der Höhe der Nothilfe teilzunehmen, sei zulässig, wobei die Unverhältnismässigkeit dieser Weisung zu Recht nicht gerügt worden sei (vgl. BGer 8C_451/2019 vom 19. August 2019 E. 4.3.1). Mit Entscheid B 2020/83 vom 17. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer schliesslich darauf hingewiesen, dass seine querulatorischen Vorbringen im Zusammenhang mit dem Arbeitsintegrationsprogramm des C.__ keinen Rechtsschutz verdienen und auf die dagegen gerichtete Beschwerde nicht eingetreten wird. Anstelle von weiteren Wiederholungen ist auf die entsprechenden Ausführungen der oben zitierten verwaltungs- und bundesgerichtlichen Entscheide zu verweisen. 3. Das Sozialamt verfügte am 14. August 2019 eine Leistungskürzung mit Wirkung ab September 2019 für die Dauer von drei Monaten; gleichzeitig ordnete es die Verfügung als sofort vollstreckbar an und entzog einem allfälligen dagegen gerichteten Rekurs die aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdegegnerin entzog einem allfälligen Rekurs gegen den Beschluss vom 21. Oktober 2019 ebenfalls die aufschiebende Wirkung. Fehlt das aktuelle Interesse bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten; fällt es hingegen erst im Verlaufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt und die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben (B. Waldmann, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 14 zu Art. 89 BGG). Zum Zeitpunkt des Rekurses bei der Vorinstanz am 18. November 2019 war der für die Kürzung massgebende Auszahlungszeitpunkt der monatlichen Sozialhilfeleistungen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bereits verstrichen. Entsprechend schrieb die Vorinstanz mit Entscheid vom 13. Mai 2020 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu Recht zufolge Gegenstandslosigkeit ab. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren erneut beantragt, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist darauf mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. 4. Zu prüfen ist einzig, ob die am 14. August 2019 vom Sozialamt der Beschwerdegegnerin verfügte Kürzung der finanziellen Sozialhilfe um 30 Prozent mit Wirkung ab dem 1. September 2019 für die Dauer von drei Monaten zu Recht erfolgte.  4.1. Nach Art. 17 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1, SHG) wird finanzielle Sozialhilfe verweigert oder angemessen um 5 bis zu höchstens 30 Prozent und zeitlich befristet gekürzt, wenn die hilfesuchende Person insbesondere keine oder unrichtige Auskünfte erteilt (lit. a), verlangte Unterlagen nicht einreicht (lit. b), Bedingungen und Auflagen missachtet (lit. c), ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeit ablehnt (lit. d), zumutbare Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration nach Art. 12a dieses Erlasses ablehnt (lit. e), Leistungen zweckwidrig verwendet (lit. f), ein ihr zustehendes Einkommen nicht geltend macht oder die Veräusserung von Vermögenswerten verweigert (lit. g) oder die Abhängigkeit von der finanziellen Sozialhilfe durch vorsätzliche Vermögensverminderung oder Misswirtschaft herbeigeführt hat (lit. h). Gemäss Art. 12b Abs. 1 SHG kann die Ausrichtung der finanziellen Sozialhilfe mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, die sich auf die zweckmässige Verwendung der Leistungen beziehen (lit. a) oder geeignet sind, die Hilfsbedürftigkeit zu beseitigen oder zu mildern (lit. b), oder geeignet sind, die Selbsthilfe der hilfsbedürftigen Person und ihrer Familienangehörigen sowie ihre soziale und berufliche Integration zu fördern (lit. c). Mit solchen Nebenbestimmungen strebt die Sozialhilfebehörde eine konkrete Verhaltensänderung der betroffenen Person an. Sinn und Zweck der Sozialhilfe ist die Förderung der wirtschaftlichen und persönlichen Selbständigkeit des Sozialhilfeempfängers unter Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität. Auflagen und Weisungen können daher zur Förderung der richtigen Verwendung der materiellen Hilfe von den Sozialhilfeorganen unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips auferlegt werden. Die Tauglichkeit von Weisungen und Auflagen ist im konkreten Einzelfall zu prüfen. Sie müssen in einem engen Sachzusammenhang zur Hilfsbedürftigkeit oder deren Ursachen stehen und geeignet 4.1.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sein, die konkrete Situation im Hinblick auf eine Ablösung von der Sozialhilfe zu bewirken (U. Vogel, Rechtsbeziehungen – Rechte und Pflichten der unterstützten Person und der Organe der Sozialhilfe, in: C. Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 153 ff., S. 183 f.; vgl. auch BGE 131 I 166 E. 4.4 f.). Die Vorinstanz setzte sich ausführlich mit der Rechtmässigkeit der mit Verfügung vom 24. Mai 2019 dem Beschwerdeführer auferlegten und im vorinstanzlichen Verfahren noch umstrittenen Auflagen in Ziff. 1 lit. a, b, f und g auseinander und kam zusammenfassend zum Schluss, die entsprechenden Auflagen seien grundsätzlich rechtmässig. Einzig mit Blick auf Ziff. 1 lit. f des Rechtsspruchs konkretisierte die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe lediglich dem Sozialamt und dem RAV B.__ – und nicht "allen anderen involvierten Stellen" – seine persönliche Telefonnummer bekannt zu geben. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid zudem fest, der Beschwerdeführer habe die Auflagen nicht eingehalten, weshalb eine Pflichtverletzung vorliege und Art. 17 Abs. 1 lit. b und c SHG verletzt sei (vgl. zum Ganzen E. 5-8 des angefochtenen Entscheids, act. 2). Die Ausführungen der Vorinstanz sind in sich schlüssig begründet und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde keinerlei Ausführungen dazu, und für das Gericht ist aufgrund der Aktenlage und der Vorbringen der weiteren Verfahrensbeteiligten auch nicht ersichtlich, inwiefern die Auflagen nicht rechtmässig sein sollten. Der Beschwerdeführer macht zudem nicht geltend, er habe die Auflagen erfüllt. Gestützt auf die Akten steht vielmehr fest, dass er sich nachweislich weder beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet oder dem Sozialamt eine entsprechende Bestätigung zugestellt hat, noch das Erstgespräch oder irgendeinen anderen Beratungstermin wahrgenommen hat (vgl. Auflage Ziff. 1 lit. a). Er belegte weiter nicht, dass er sich sofort intensiv um eine Arbeitsstelle bemüht und dem Sozialamt monatlich mindestens 10 konkrete (schriftliche) Stellenbewerbungen nachgewiesen hätte (inkl. Stelleninserate, Bewerbungsschreiben, Lebenslauf und Absageschreiben; vgl. Auflage Ziff. 1 lit. b). Auch gab er weder dem Sozialamt noch dem RAV seine persönliche Telefonnummer bekannt (vgl. Auflage Ziff. 1 lit. f). Schliesslich reichte der Beschwerdeführer dem Sozialamt unbestrittenermassen keine Kopie des monatlichen Kontoauszugs aller vorhandenen Bank-/Postkonten im In- und Ausland ein (vgl. Auflage Ziff. 1 lit. g). 4.1.2. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 4.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 24. Mai 2019 angeordneten Auflagen verletzt hat. Demnach hat das Sozialamt der Beschwerdegegnerin die Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe grundsätzlich zu Recht angeordnet. Zu prüfen bleibt, ob die konkrete Ausgestaltung der Kürzung der finanziellen Sozialhilfe um 30 Prozent für die Dauer von drei Monaten ab September 2019 angemessen ist (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV). Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, eine Leistungskürzung des Grundbedarfs um 30 Prozent sei zu hoch und stehe in keinem Verhältnis zu der vorgeworfenen Missachtung der Auflagen. Für eine Bemessung der Kürzung dürfe nicht ein Zeitraum miteinbezogen werden, für den der Grundbedarf bereits früher gekürzt worden sei. Schliesslich sei der Zeitpunkt der Verfügung vom 24. Mai 2019 (Anordnung Auflagen) bis zu derjenigen vom 14. August 2019 (Kürzung) eine zu kurze Zeitspanne. Auch sei die Zeitdauer vom Ende der letzten Kürzung bis zum Einleiten der nächsten Kürzung per 1. September 2019 zu kurz ausgefallen (vgl. act. 1). Nach Kap. 8.2 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS- Richtlinien, Stand 12/2016) bedürfen Leistungskürzungen einer – mit Art. 17 SHG unbestrittenermassen vorhandenen – gesetzlichen Grundlage und müssen verhältnismässig sein. Weiter ist zu prüfen, ob das Fehlverhalten eine Kürzung rechtfertigt (Tatbestand), der betroffenen Person bekannt war, welches Verhalten erwartet wird und dass die Nichtbefolgung zu einer Kürzung führen kann (Vorsatz) und ob die betroffene Person relevante Gründe für ihr Fehlverhalten vorbringen kann (Rechtfertigung). Die Kürzung hat in persönlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht verhältnismässig zu sein und muss das Fehlverhalten angemessen würdigen. Der Sanktionsrahmen liegt bei 5 bis 30 Prozent des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (vgl. auch C. Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 176 ff.). Bei den zitierten Richtlinien und der konkretisierenden Praxishilfe der St. Gallischen Konferenz für Sozialhilfe (KOS-Praxishilfe) handelt es sich lediglich um Empfehlungen. Eine Allgemeinverbindlicherklärung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 SHG ist für den Kanton St. Gallen nicht erfolgt. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist bei der Kürzung von Unterstützungsleistungen zu prüfen, ob sie zumutbar ist und die betroffene Person informiert oder verwarnt worden ist. Überdies muss die Kürzung in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten stehen und die betroffene Person durch die Änderung ihres Verhaltens dafür sorgen können, dass die Kürzung ab einem späteren Zeitpunkt rückgängig gemacht werden kann (vgl. VerwGE B 2017/191 vom 9. August 2018 E. 2.7.1). 4.2.1. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorliegend hat das Sozialamt der Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf finanzielle Sozialhilfe um 30 Prozent des Grundbedarfs für die Dauer von drei Monaten (September bis und mit November 2019) gekürzt. Die Kürzung der finanziellen Sozialhilfe bewegt sich damit innerhalb des zulässigen Rahmens. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist als schwer zu qualifizieren. Er hat keine der mit Verfügung vom 24. Mai 2019 angeordneten Auflagen erfüllt: Er hat sich bis heute weder beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet noch dem Sozialamt etwaige Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Weiter weigert er sich nach wie vor, dem Sozialamt Kontoauszüge einzureichen und seine persönliche Telefonnummer bekannt zu geben. Der Beschwerdeführer ist offensichtlich nicht gewillt, die ihm auferlegten Auflagen zu erfüllen. Seit Erlass der Auflagen hat er keinerlei Bemühungen gezeigt, die auf seine Integration in den ersten Arbeitsmarkt abzielten. Selbst nach der Mitteilung vom 18. Juli 2019, mit welcher ihm die Absicht der Kürzung der Sozialhilfe um 30 Prozent für drei Monate ab 1. September 2019 angezeigt wurde, zeigte der Beschwerdeführer keine Verhaltensänderung. Anstatt der Erfüllung der Auflagen auch nur ansatzweise nachzukommen, liegt der Schwerpunkt seiner Bemühungen vielmehr darin, seine gesamte Energie für das Führen von zahlreichen, grossmehrheitlich aussichtslosen Verfahren einzusetzen (vgl. VerwGE B 2016/133 vom 18. Oktober 2017 [Abweisung], B 2018/105 vom 31. Juli 2018 [Abweisung], B 2018/245 vom 28. Mai 2019 [Abweisung], B 2019/137 vom 17. September 2019 [Abweisung], B 2019/250 vom 16. Januar 2020 [Nichteintreten], B 2019/280 vom 19. März 2020 [Nichteintreten], B 2020/83 vom 17. Juni 2020 [Nichteintreten]). 4.2.2. Schliesslich ist auch das Vorgehen des Sozialamts nicht zu beanstanden und als verhältnismässig zu beurteilen. Dem Beschwerdeführer wurde bereits in der Verfügung vom 24. Mai 2019 für den Fall der Nichtbefolgung der Auflagen die Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe im Umfang von bis zu 30 Prozent des Grundbedarfs für die Dauer bis zu zwölf Monaten angedroht. Die Verfügung wurde zudem als sofort vollsteckbar angeordnet und einem allfälligen dagegen gerichteten Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen. Nachdem der Beschwerdeführer die Auflagen nicht befolgt hatte, gewährte ihm das Sozialamt mit Schreiben vom 18. Juli 2019 das rechtliche Gehör zur geplanten Kürzung des Grundbedarfs um 30 Prozent für die Dauer von drei Monaten mit Wirkung ab September 2019. Zwar ist die Kürzung um 30 Prozent während drei Monaten streng, führt aber nicht zu einem für den 4.2.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Ab. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 212 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Gründe, um gestützt auf Art. 97 VRP auf die Erhebung zu verzichten, sind nicht ersichtlich. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist angesichts der offenkundigen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 Ingress und lit. a ZPO).   Demnach verfügt der Abteilungspräsident zu Recht: 1. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird nicht eingetreten. Beschwerdeführer unzumutbaren Ergebnis. Sie würdigt vielmehr das Fehlverhalten des Beschwerdeführers in angemessener Weise. Soweit der Beschwerdeführer eine Doppelsanktionierung rügt, indem mit Verfügung vom 27. September 2019 die Auszahlung von der Teilnahme des Beschwerdeführers am Beschäftigungsprogramm abhängig gemacht wurde, kann ihm nicht gefolgt werden. Da er bei gutem Willen einen wesentlichen Beitrag an seinen Lebensunterhalt leisten könnte, ist er im Umfang des erzielbaren Entgelts nicht bedürftig. Entsprechend handelt es sich dabei um eine Einstellung gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nach Art. 2 und 9 Abs. 1 SHG, und nicht um eine sanktionelle Kürzung nach Art. 17 SHG. Im Übrigen stünde es dem Beschwerdeführer jederzeit frei, die Einstellung der Sozialhilfe im Umfang des erzielbaren Einkommens zu beseitigen, indem er endlich die Beschäftigung beim C.__ aufnimmt. 4.2.4. Zusammenfassend ist der Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach angesichts der Schwere des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, welcher nicht verheiratet ist und nicht mit von ihm abhängigen Kindern zusammenlebt, die für die Dauer von drei Monaten befristete Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um monatlich 30 Prozent gesamthaft betrachtet als verhältnismässig erscheine. Die vorliegende Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 bezahlt der Beschwerdeführer.  

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 17.09.2020 Kürzung der finanziellen Sozialhilfe; Art. 17 SHG. Vorliegend bewegt sich die Kürzung der finanziellen Sozialhilfe innerhalb des zulässigen Rahmens. Der Beschwerdeführer hat keine der angeordneten Auflagen erfüllt und er ist offensichtlich nicht gewillt, die ihm auferlegten Auflagen zu erfüllen. Seit Erlass der Auflagen hat er keinerlei Bemühungen gezeigt, die auf seine Integration in den ersten Arbeitsmarkt abzielten. Der Schluss der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden, wonach angesichts der Schwere des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, welcher nicht verheiratet ist und nicht mit von ihm abhängigen Kindern zusammenlebt, die für die Dauer von drei Monaten befristete Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um monatlich 30 Prozent gesamthaft betrachtet als verhältnismässig erscheine (Verwaltungsgericht, B 2020/107). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Dezember 2020 nicht ein (Verfahren 8C_664/2020).

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