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St.Gallen Verwaltungsgericht 13.11.2025 B 2025/80

November 13, 2025·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·7,356 words·~37 min·7

Summary

Anordnung des Besuchs einer Kleinklasse in der Primarschule. Art. 35, Art. 35bis und Art. 36bis VSG sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 BehiG. Die vom Kanton St. Gallen geregelte Sonderpädagogik ist primär dem Kindswohl, daneben aber auch der Wahrung der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit verpflichtet. Kleinklassen gehören zum Grundangebot der Regelschule, stellen jedoch im Gegensatz zum übrigen sonderpädagogischen Angebot eine hochschwellige, separative Massnahme dar. Aufgrund der ausgewiesenen Beeinträchtigungen ist die Beschulung von C.__ in der Kleinklasse besser mit ihrem Förderbedarf und Kindswohl zu vereinbaren als die Fortführung der Beschulung in der Regelklasse. (Verwaltungsgericht, B 2025/80) Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_728/2025)

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2025/80 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 26.11.2025 Entscheiddatum: 13.11.2025 Entscheid Verwaltungsgericht, 13.11.2025 Anordnung des Besuchs einer Kleinklasse in der Primarschule. Art. 35, Art. 35bis und Art. 36bis VSG sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 BehiG. Die vom Kanton St. Gallen geregelte Sonderpädagogik ist primär dem Kindswohl, daneben aber auch der Wahrung der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit verpflichtet. Kleinklassen gehören zum Grundangebot der Regelschule, stellen jedoch im Gegensatz zum übrigen sonderpädagogischen Angebot eine hochschwellige, separative Massnahme dar. Aufgrund der ausgewiesenen Beeinträchtigungen ist die Beschulung von C.__ in der Kleinklasse besser mit ihrem Förderbedarf und Kindswohl zu vereinbaren als die Fortführung der Beschulung in der Regelklasse. (Verwaltungsgericht, B 2025/80) Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_728/2025) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/22

Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 13. November 2025 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Geertsen

Geschäftsnr. B 2025/80

Verfahrensbeteiligte

A.__ und B.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Vincenz Egger, M.A. HSG in Law, Vincenz Dornier, Schützengasse 6, 9000 St. Gallen,

gegen Bildungsrat des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Politische Gemeinde Z.__, Rekurskommission Schule, Neugasse 25, 9004 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Übertritt von C.__ in die Kleinklasse

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2/21 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. C.__, geboren 2015, trat per 1. August 2019 in den Kindergarten ein. Während der folgenden drei Jahre wurde sie – unter Einbindung einer Logopädin und eines schulischen Heilpädagogen – mit individuellen Lernzielen, Ergotherapie und Physiotherapie gefördert, weil sie in ihrer Entwicklung emotional, kognitiv und körperlich nicht dem Niveau ihrer Klasse entsprochen habe. Am 1. August 2022 trat C.__ in die erste Regelklasse der Primarschule im Schulhaus D.__ ein. Um die Förderziele zu erreichen, wurde sie weiterhin durch eine schulische Heilpädagogin und eine Klassenassistenz unterstützt (act. 13.14, S. 1). b. E.__, dipl. Psychologin beim schulpsychologischen Dienst der Stadt Z.__, stellte am 25. März 2024 gestützt auf eine schulpsychologische Untersuchung den Antrag, C.__ ab dem Schuljahr 2024/2025 in der dritten Kleinklasse zu beschulen. Diesen Antrag begründete sie mit dem Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten von C.__, welches das alltägliche schulische Lernen beeinträchtige (act. 13.1.2, Beilage). Die damalige Klassenlehrperson empfahl am 14. April 2024 ebenfalls, C.__ in der Kleinklasse zu beschulen (act. 13.7.3.2). Gestützt auf diese Einschätzungen verfügte die Politische Gemeinde Z.__ am 3. Mai 2024, C.__ werde auf das Schuljahr 2024/2025 der Kleinklasse im Schulhaus F.__ zugeteilt. Diese Zuteilung sei befristet bis längstens zum Ende der Primarschulzeit (act. 13.7.1, Beilage). B. a. Gegen die Verfügung vom 3. Mai 2024 erhoben die Eltern C.__s, A.__ und B.__, am 19. Mai 2024 Rekurs bei der Rekurskommission Schule der politischen Gemeinde Z.__. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung und die Fortführung der Beschulung ihrer Tochter in der Regelklasse (act. 13.7.1). b. Die Rekurskommission Schule der politischen Gemeinde Z.__ wies den Rekurs A.__ und B.__s am 5. Juli 2024 ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass sich aus den Beurteilungen des schulpsychologischen Dienstes, der Lehrperson und der Heilpädagogin eindeutig ergebe, dass bei C.__ ein besonderer Bildungsbedarf vorhanden sei. Deshalb bedürfe C.__ einer sonderpädagogischen Massnahme in Form des Besuchs der Kleinklasse. So könne sie besser und individueller beschult und gefördert werden als im grösseren

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3/21 Klassenverband einer Regelklasse. Letzterer könne ihr keine passende Lernumgebung bieten, sondern überfordere sie (act. 13.7.7). C. a. A.__ und B.__ erhoben gegen den Rekursentscheid vom 5. Juli 2024 (versandt am 9. Juli 2024) am 22. Juli 2024 Rekurs beim Bildungsrat des Kantons St. Gallen. Sie stellten den Antrag, ihre Tochter sei weiterhin in der Regelklasse zu beschulen (act. 13.1). b. Die Arbeitsgruppe für Rekursentscheide empfahl dem Bildungsrat am 20. November 2024, den Rekurs abzuweisen. Es sei ausreichend belegt, dass C.__ am besten in einer Kleinklasse zu unterrichten sei. Die Empfehlung der Arbeitsgruppe stützte sich u.a. auf einen Schulbesuch vom 22. Oktober 2024 samt Gespräch mit G.__, Schulleitung und frühere Heilpädagogin von C.__, sowie eine Besprechung mit den Eltern und deren Rechtsvertreterin vom 12. November 2024 (act. 13.14). c. In einer Stellungnahme vom 20. Januar 2025 rügten A.__ und B.__ im Wesentlichen Mängel am bisherigen Verfahren und im Verhalten der Lehrperson sowie der Klassenassistenz. Sie zeigten sich mit der schulpsychologischen Beurteilung nicht einverstanden und machten geltend, ihre Tochter sei Opfer von «Mobbing». Ausserdem forderten sie, dass C.__ dieselbe Unterstützung erhalte wie ein «ASS-Klassengspänli», das in der Regelklasse beschult werde (act. 13.20). d. Mit Entscheid Nr. 62 vom 19. März 2025 (versandt am 25. März 2025) wies der Bildungsrat den Rekurs vom 22. Juli 2024 ab. Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, die Kleinklasse im Rahmen des Förderangebots der Schulen der Stadt Z.__ erscheine als geeignete Massnahme, um C.__ nach ihren Fähigkeiten und Bedürfnissen angemessen zu fördern. Unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit sei überdies zu berücksichtigen, dass mit den bisherigen unterstützenden Massnahmen die Möglichkeiten ausgeschöpft seien, um die angemessene Beschulung von C.__ in der Regelklasse sicherzustellen (besondere Begleitung durch Klassenlehrperson, schulische Heilpädagogin, Assistenz seit dem Kindergarteneintritt, Logopädie und differenzierte Förderplanung). Eine erfolgreiche Beschulung in der Regelklasse habe damit nicht erzielt werden können (act. 2). D.

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4/21 a. Gegen den Entscheid des Bildungsrats des Kantons St. Gallen (Vorinstanz) Nr. 62 vom 19. März 2025 erhoben A.__ und B.__ (Beschwerdeführer) am 9. April 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten darin die Aufhebung des Entscheids des Bildungsrats und die Beschulung ihrer Tochter in der angestammten Regelklasse (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen; act. 1). In der ergänzenden Eingabe vom 26. Mai 2025 ersuchten sie ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Im Wesentlichen vertraten die Beschwerdeführer die Auffassung, die in den Akten liegenden schulpsychologischen Einschätzungen seien veraltet. Zur Herstellung der Spruchreife des Falles sei eine aktuelle schulpsychologische Abklärung erforderlich. Wegen der Vorbefassung des schulpsychologischen Dienstes der Stadt Z.__ sei der schulpsychologische Dienst des Kantons St. Gallen mit der neuerlichen Abklärung zu beauftragen. Ausserdem machten die Beschwerdeführer geltend, ihre Tochter sei in den letzten Monaten regelrecht aufgeblüht und habe endlich wieder Freude an der Schule. Sie habe ausserdem die grundlegenden Lernziele der letzten drei Prüfungen erreichen können. Aufgrund dieser aktuellen Entwicklung ergebe sich erst recht keine Notwendigkeit einer Beschulung in der Kleinklasse (act. 6). b. Das Verwaltungsgericht orientierte die Beteiligten mit Schreiben vom 10. Juni 2025 über seine Absicht, die dipl. Psych. FH H.__ vom schulpsychologischen Dienst des Kantons St. Gallen mit einem schulpsychologischen Gerichtsgutachten zu beauftragen. Hierzu sowie zu den Fragen an die Gerichtsgutachterin gewährte es den Beteiligten das rechtliche Gehör (act. 11). c. Der Bildungsrat des Kantons St. Gallen (Vorinstanz) beantragte mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies er auf den angefochtenen Entscheid. Gegen die vom Verwaltungsgericht vorgesehene Begutachtung erhob er keine Einwände (act. 12). d. Die Politische Gemeinde Z.__ (Beschwerdegegnerin) teilte am 23. Juni 2025 mit, auf eine Stellungnahme zur vorgesehenen Begutachtung und zur Person der Gutachterin zu verzichten (act. 14).

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5/21 e. Am 24. Juni 2025 erklärten die Beschwerdeführer ihr Einverständnis mit der vom Verwaltungsgericht vorgesehenen Begutachtung sowie der Person der Gutachterin. […]. f. Am 11. Juli 2025 erteilte das Verwaltungsgericht H.__ den Auftrag, im vorliegenden Fall ein schulpsychologisches Gerichtsgutachten zu erstatten (act. 18). g. Am 22. September 2025 erstattete H.__ dem Verwaltungsgericht das schulpsychologische Gerichtsgutachten. Sie empfahl darin, C.__ möglichst bald in einer Kleinklasse zu beschulen, und gelangte zur Auffassung, die bisherige schulpsychologische Einschätzung sei richtig und nachvollziehbar. Bei C.__ bestehe weiterhin eine deutliche und breite Lernbeeinträchtigung. Ihre Entwicklungsdefizite zeigten sich in deutlichen Schwierigkeiten in ihrem Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten sowie ihrem derzeitigen Leistungsstand. Für die Beschulung in der Kleinklasse spreche, dass C.__ in einem kleinen Klassensetting von einer schulischen Heilpädagogin eng begleitet werden könne. Es sei davon auszugehen, dass es ihr dort gelingen werde, deutlich mehr zu partizipieren und somit auch bessere Schritte in ihrer Selbstständigkeits- und Persönlichkeitsentwicklung zu erzielen (act. 32). h. Das Verwaltungsgericht brachte den Beteiligten mit Schreiben vom 24. September 2025 das schulpsychologische Gerichtsgutachten vom 22. September 2025 zur Kenntnis und wies darauf hin, dass sie anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 2025 Gelegenheit für eine Stellungnahme erhalten würden (act. 33). i. Am 13. Oktober 2025 zogen die Beschwerdeführer ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück (act. 37).

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6/21 j. Am 31. Oktober 2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Dabei befragte das Verwaltungsgericht die schulpsychologische Gerichtsgutachterin zu ihrem Gutachten vom 22. September 2025 und gab den Beteiligten die Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen. Sodann wurden I.__, Klassenlehrerin C.__s, und J.__, schulische Heilpädagogin, als Zeuginnen befragt. Die Eltern C.__s erhielten Gelegenheit, ihre Sichtweise darzutun. Die Beteiligten bzw. ihre Vertreterinnen erhielten sodann Gelegenheit, ihre Standpunkte unter Berücksichtigung der Beweisergebnisse der mündlichen Verhandlung noch einmal abschliessend darzulegen.

Die Beschwerdeführer hielten dabei an ihren Beschwerdeanträgen fest. Für den Fall, dass C.__ in die Kleinklasse wechseln müsse, stellten sie den Antrag, den Wechsel erst per Ende des aktuellen Schuljahres und damit im Sommer 2026 stattfinden zu lassen, eventualiter per Ende des laufenden Semesters.

Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin hielten unverändert an ihren Anträgen fest (siehe zum Ganzen das Protokoll der öffentlichen Verhandlung vom 31. Oktober 2025, act. 38). Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids (siehe act. 2, Dispositivziffer 1) und als gesetzliche Vertreter (vgl. Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, SR 210, ZGB) C.__s zur Ergreifung des Rechtsmittels sowohl in eigenem Namen als auch im Namen ihrer Tochter legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP; VerwGE B 2023/24 vom 23. März 2023 E. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGer 2C_89/2025 vom 9. September 2025 E. 5.4 und 5.5). Die Beschwerde vom 9. April 2025 (act. 1) erfolgte rechtzeitig und erfüllt zusammen mit der ergänzenden Eingabe vom 26. Mai 2025 (act. 6) formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und Abs. 2 VRP). Darauf ist einzutreten.

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7/21 2. Inhaltlich umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Beschulung C.__s in der Kleinklasse zu Recht bestätigt hat. Die rechtlichen Grundlagen, aufgrund derer das Verwaltungsgericht diese Frage zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VRP), präsentieren sich wie folgt: 2.1. Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV). Sie haben einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht zu gewährleisten (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Dieser muss angemessen und geeignet sein; er soll genügen, um die Schüler und Schülerinnen sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 138 I 164 E. 3.1; BGer 2C_227/2023 vom 29. September 2023 E. 4.10). 2.2. Wie gesunde Kinder sollen auch Kinder mit Beeinträchtigungen Schulen besuchen, die ihren intellektuellen Fähigkeiten bzw. Bedürfnissen entsprechen. Eine nach diesem objektiven Anknüpfungspunkt differenzierende Beschulung ist mit der Rechtsgleichheit im Sinn von Art. 8 Abs. 2 und Abs. 4 BV vereinbar (BGer 2C_227/2023 vom 29. September 2023 E. 4.10), ist doch Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (siehe hierzu statt vieler BGE 142 II 425 E. 4.2). Art. 8 Abs. 2 BV begründet keinen individualrechtlichen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Herstellung faktischer Gleichheit. Allerdings sieht Art. 8 Abs. 4 BV vor, dass der Gesetzgeber Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Personen vorzusehen hat (BGE 141 I 9 E. 3.1). Der Bund hat den Gesetzgebungsauftrag von Art. 8 Abs. 4 BV im Bereich seiner Zuständigkeit insbesondere mit Erlass des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (SR 151.3, BehiG) wahrgenommen. Das BehiG bezweckt, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Ein Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) ist eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Art. 2 Abs. 1 BehiG).

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8/21 2.3. 2.3.1. Das BehiG verfolgt den Zweck, die allgemeinen gesellschaftlichen Rahmenbedingungen für Menschen mit Funktionsverlusten zu verbessern (BBl 2001 1715, 1777). Vor diesem Hintergrund muss der Begriff der Behinderung vielfältige Sachverhalte abdecken. Entsprechend ist er im Gesetz (Art. 2 Abs. 1 BehiG) in umfassender Art umschrieben und weit zu verstehen (zum weiten Verständnis des Begriffs der Behinderung siehe BBl 2025 300, S. 29, worunter namentlich Autismus-Spektrum-Störungen oder «Dys-Störungen» wie Dyslexie und Dyspraxie fallen, die zu Lernstörungen führen können). Er erfasst etwa auch kognitive Einschränkungen, die mit Blick auf ein Studium an einer Fachhochschule zu einem erhöhten Ruhebedarf und – damit verbunden – zur Notwendigkeit der Benützung eines Ruheraums während einer Projektwoche führen (für einen Anwendungsfall siehe BGer 2C_450/2023 vom 11. Oktober 2024, Sachverhalt lit. A und lit. B.a sowie E. 5.4.1 f.). Verlangt wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts immerhin, dass die in Art. 2 Abs. 1 BehiG genannten Verrichtungen usw. «erschwert oder verunmöglicht» werden (BGer 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 135 I 49 E. 6.1). Die Ursache der Beeinträchtigung, d.h. ob diese durch die Geburt, eine genetische Veranlagung, eine Krankheit oder einen Unfall bedingt ist, ist für die Definition von Behinderung nach dem BehiG nicht relevant (BBl 2025 300, S. 29). 2.3.2. Eine Benachteiligung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 BehiG liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 BehiG). Art. 2 Abs. 5 BehiG präzisiert die Benachteiligung im Sinn des Gesetzes für den Bereich der Aus- und Weiterbildung. Eine Benachteiligung liegt danach insbesondere vor, wenn die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen der von einer Behinderung betroffenen Personen nicht angepasst sind (Art. 2 Abs. 5 lit. b BehiG). Wer durch das Gemeinwesen im Sinn von Art. 2 Abs. 5 BehiG benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt (Art. 8 Abs. 2 BehiG; siehe zum Ganzen BGer 2C_466/2023 vom 19. April 2024 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Die entsprechenden Rechtsansprüche gehen inhaltlich in der Regel nicht über das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) hinaus (BGer 2C_466/2023 vom 19. April 2024 E. 5.5 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen VerwGE B 2024/130 vom 3. Dezember 2024 E. 3.1.2).

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9/21 2.3.3. Die Kantone sorgen dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist (Art. 20 Abs. 1 BehiG). Sie fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen dessen Integration in die Regelschule (Art. 20 Abs. 2 BehiG). Wie Art. 8 Abs. 2 BehiG (vgl. E. 2.3.2 hiervor), konkretisiert auch Art. 20 Abs. 2 BehiG die verfassungsrechtlichen Grundsätze (Art. 8 Abs. 2, Art. 19 und Art. 62 Abs. 3 BV), geht aber kaum über sie hinaus (BGE 141 I 9 E. 3.2 mit Hinweisen). Im Rahmen des verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmens verfügen die Kantone über einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. Art. 46 Abs. 3 BV), was nicht nur für die Sonderschulung (vgl. VerwGE B 2023/178 vom 2. April 2024 E. 2.3) gilt, sondern auch für die Beschulung in der Kleinklasse. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht umfasst nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht ist nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes (BGE 138 I 165 E. 3.2 und 141 I 9 E. 3.3), unabhängig davon, ob dieses an einer Behinderung leidet oder nicht. Bei der Konkretisierung des Bildungsangebots für behinderte Kinder und Jugendliche ist Rücksicht zu nehmen auf das staatliche Leistungsvermögen (siehe zum Ganzen VerwGE B 2023/178 vom 2. April 2024 E. 2.3 mit Hinweis auf BBl 2013 661, 702). 2.4. 2.4.1. Nach Art. 51 des Volksschulgesetzes (sGS 213.1, VSG) hat das im Kanton wohnhafte Kind das Recht, jene öffentliche Schule oder anerkannte private Sonderschule zu besuchen, die seinen Fähigkeiten entspricht und deren Anforderungen es erfüllt. Sonderpädagogische Massnahmen unterstützen Kinder mit besonderem Bildungsbedarf, namentlich mit Schulschwierigkeiten, Verzögerungen oder Beeinträchtigungen in der Entwicklung, Behinderungen oder besonderen Begabungen (Art. 34 VSG). Massgebend für die Anordnung von sonderpädagogischen Massnahmen sind das Kindeswohl und die Verhältnismässigkeit, wie sich u.a. aus der Überschrift zu Art. 35 VSG ergibt. In Nachachtung dieser beiden zentralen Aspekte – Kindeswohl und Verhältnismässigkeit – haben sich sonderpädagogische Massnahmen am Bedarf der Kinder in Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags zu orientieren, unter Berücksichtigung des Aufwandes von Schulträger und Kanton. Einem Kind mit ausgewiesenem Bedarf steht eine entsprechende Massnahme zu. Sonderpädagogische Massnahmen werden in der Regel befristet verfügt (Art. 35 Abs. 1–3 VSG). Schülerinnen

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10/21 und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf besuchen die Regelklasse oder Kleinklasse, wenn sie vom Unterricht profitieren und das soziale Gefüge der Klasse wahrnehmen können, der Besuch für die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags geeignet, erforderlich und zumutbar ist und nicht überwiegende Interessen der Klasse oder des Umfeldes entgegenstehen (Art. 35bis Abs. 1 VSG). 2.4.2. Das kantonale Sonderpädagogik-Konzept vollzieht die Grundsätze des VSG zu den sonderpädagogischen Massnahmen (Art. 37 Abs. 1 VSG). Gemäss Sonderpädagogik-Konzept erfüllt die Volksschule ihren Bildungsauftrag, indem sie sowohl integrierende als auch separierende Angebote vorsieht und diese nach dem Prinzip «so viel Integration wie möglich, so viel Separation wie nötig» situationsgerecht einsetzt. Die Umsetzung dieses Prinzips erfolgt unter Berücksichtigung und Abwägung der Interessen der Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf einerseits sowie der übrigen Schülerinnen und Schüler und der Lehrpersonen anderseits (Sonderpädagogik-Konzept des Kantons St. Gallen für die Regelschule vom 9. Juni 2015, S. 5 unten, Download unter: <https://www.sg.ch/bildungsport/volksschule/rahmenbedingungen/rechtliche-grundlagen/konzepte.html>; abgerufen am 13. November 2025). Kleinklassen gehören zum Grundangebot der Regelschule, stellen jedoch im Gegensatz zum übrigen sonderpädagogischen Angebot eine hochschwellige, separative Massnahme dar (Sonderpädagogik-Konzept, a.a.O., S. 31). Die vom Kanton St. Gallen geregelte Sonderpädagogik ist primär dem Kindswohl, daneben aber auch der Wahrung der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit verpflichtet (VerwGE B 2023/178 vom 2. April 2024 E. 2.7.2 mit Hinweis auf ABl 2013 308, 367). 2.4.3. Den Schulen steht es frei, Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf in der Regelklasse zu beschulen oder ab der dritten Klasse Kleinklassen zu führen (Sonderpädagogik-Konzept, a.a.O., S. 6). Zuständig für die Anordnung des Besuchs einer Kleinklasse als sonderpädagogische Massnahme in der Regelschule ist der Rat (Art. 36 Abs. 1 lit. a VSG; zur Kleinklasse als Bestandteil der Regelschule siehe Art. 35bis VSG). Vor der Anordnung hat er das Gutachten einer zentralen Abklärungsstelle einzuholen (Art. 36bis Abs. 1 VSG). Abklärungsstellen sind die schulpsychologischen Dienste (Sonderpädagogik-Konzept, a.a.O., S. 29). Zudem haben Lehrpersonen und Rat die Eltern zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Aussprache zu geben, wenn besondere Massnahmen – wie die Anordnung des Besuchs einer Kleinklasse – zu treffen sind oder wenn Leistung oder Verhalten des Kindes zu Bemerkungen Anlass geben (Art. 94 Abs. 1 VSG).

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11/21 3. Im Lichte des vorstehend skizzierten rechtlichen Rahmens ist im Folgenden der Frage nachzugehen, ob die umstrittene Einteilung C.__s in die Kleinklasse mit ihren ausgewiesenen Beeinträchtigungen und dem Kindswohl besser zu vereinbaren ist als eine Fortführung der Beschulung in der Regelklasse. Dabei stützt sich das Gericht neben den Akten massgeblich auf das schulpsychologische Gutachten vom 22. September 2025 sowie die im Rahmen der öffentlichen Verhandlung erlangten Erkenntnisse ab. 3.1. Hinsichtlich des Beweiswerts eines schulpsychologischen Gutachtens ist – wie bei ärztlichen Expertisen (siehe hierzu BGE 134 V 231 E. 5.1) – entscheidend, dass das Gutachten für die streitigen Belange im abzuklärenden Kontext umfassend ist, in der Beurteilung der Zusammenhänge und Situation einleuchtet und dass die Schlussfolgerungen der schulpsychologischen Fachperson begründet sind. Bei medizinischen Gerichtsgutachten im Speziellen weicht das Gericht bei der Beweiswürdigung nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der sachverständigen Person ab, zumal es gerade deren Aufgabe ist, durch ihre Fachkenntnisse sicherzustellen, dass ein medizinischer Sachverhalt richtig erfasst wird (so bereits BGer 2P.170/2000 vom 27. Oktober 2000 E. 4b/aa mit Hinweis auf BGE 118 V 286 E. 1b; BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2). Damit misst das Bundesgericht Gerichtsgutachten einen hohen Beweiswert zu. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat diesbezüglich erwogen, die Meinung einer vom Gericht ernannten Expertin habe bei der Beweiswürdigung vermutungsweise hohes Gewicht (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis auf Urteile Sara Lind Eggertsdóttir gegen Island vom 5. Juli 2007 § 44, und Shulepova gegen Russland vom 11. März 2009 § 62). Nichts anderes kann für schulpsychologische Gerichtsgutachten gelten (vgl. VerwGE B 2015/296 vom 25. Mai 2016 E. 3.2). 3.2. Gestützt auf diese Ausgangsprämisse gilt es im Folgenden das schulpsychologische Gerichtsgutachten vom 22. September 2025 zu würdigen. 3.2.1. Zunächst ergibt sich aus dem schulpsychologischen Gerichtsgutachten bzw. den dort wiedergegebenen medizinischen Angaben des Ostschweizer Kinderspitals (act. 32, S. 2) und der zuständigen Kinderärztin (act. 32, S. 3), dass C.__ an einem Symptomkomplex leidet, der zu geistigen und körperlichen/motorischen Beeinträchtigungen beim Lernen und damit in der Ausbildung führt. Der Rechtsbegriff der Behinderung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 BehiG ist damit erfüllt (u.a. dissoziiertes Entwicklungsprofil zwischen den Handlungs- und Denkskalen, posttraumatische Fehlstellung des rechten Kniegelenks [Genu valgum],

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12/21 Beinlängendifferenz rechts + 8 mm und Schallleitungsschwerhörigkeit bei Paukenguss beidseits, siehe auch die Würdigung durch die Gerichtsgutachterin in act. 32, S. 7 unten). 3.2.2. Bei der Würdigung der gerichtsgutachterlichen Beurteilung der Beschulungsfrage fällt ins Gewicht, dass die Beurteilung auf eigenständigen Abklärungen beruht und für die streitigen Belange umfassend ist. So wurden die wesentlichen Vorakten (siehe die Auflistung in act. 32, S. 1), insbesondere der Sprechstundenbericht des Ostschweizer Kinderspitals vom 20. Oktober 2020 sowie der schulpsychologische Abklärungsbericht vom April/Mai 2023 (act. 32, S. 2), berücksichtigt. Die Gerichtsgutachterin holte zudem am 26. August 2025 telefonisch bei der behandelnden Kinderärztin Auskünfte über den aktuellen Gesundheitszustand C.__s ein (act. 32, S. 3 oben). Des Weiteren führte sie am 1. und 2. September 2025 nicht nur eine persönliche schulpsychologische Untersuchung von C.__ samt verschiedener schulpsychologischer Testverfahren durch (act. 32, S. 5 ff.); ihre Einschätzung stützt sich vielmehr auch auf die im Rahmen einer Unterrichtsbeobachtung vom 21. August 2025 gewonnenen Eindrücke und auf Informationen der Eltern (Gespräch vom 13. August 2025) sowie der schulischen Fachpersonen (Klassenlehrerin und schulische Heilpädagogin; Gespräche vom 21. August 2025; act. 32, S. 3 f.). Die gestützt auf die umfassend abgeklärten Grundlagen von der Gerichtsgutachterin festgestellten Stärken und Schwächen C.__s im Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten (act. 32, S. 7 ff.; deutliche und breite Lernbeeinträchtigung, welche die intellektuelle, kognitive, sprachliche, motorische und sozial-emotionale Entwicklung betrifft, act. 38, Frage 4 und Frage 6) leuchten in allen Punkten ein. 3.2.3. Als deutliche Beeinträchtigungen im Vergleich zur Alters- oder Klassennorm stellte die Gerichtsgutachterin u.a. fest: deutliche Sprachschwierigkeiten (eingehend hierzu act. 38, Frage 13), die etwa dazu führten, dass bei der Begutachtung ein altersgerechter Test nicht ausgewertet werden konnte und auf weitere schriftliche Selbsteinschätzungen verzichtet wurde (act. 32, S. 6; siehe auch die deutlichen Beeinträchtigungen beim Sprachverständnis, Sprachgebrauch und Textverständnis act. 32, S. 6 f.); Beeinträchtigungen beim Mathematikerwerb (act. 32, S. 7); deutlich reduzierte sozial-emotionale Entwicklung trotz gewisser Fortschritte in der Selbststeuerung (act. 32, S. 6 und act. 38, Frage 13; siehe hierzu auch act. 38, Frage 40, betreffend eine von der Klassenlehrerin beschriebene Situation bei einem Sitzplatzwechsel, der bei C.__ eine Verzweiflung ausgelöst habe; zur schnellen Frustration siehe auch die Aussage der Heilpädagogin in act. 38, Frage 70); deutlich unterdurchschnittliche Resultate der sprachlichen Verarbeitung, der räumlichen Vorstellung und Umsetzung, des nonverbalen, logischen Denkens sowie in der Merkfähigkeitsspanne (Arbeitsgedächtnis; act. 32, S. 6); häufiges Selbstablenken (sich wegdrehen, gähnen, Nase auf den Tisch legen, Blättern im Buch oder Spielen mit Taschentuch, act. 32, S. 5 Mitte);

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13/21 deutliche Einschränkung bei der selbstständigen Umsetzung von Arbeitsanleitungen, was wiederholt Anstösse durch die Lernbegleitung erforderlich mache (act. 32, S. 5 Mitte); Passivität im Unterricht (act. 32, S. 4: fehlendes Aufstrecken und Wegschieben schriftlicher Unterlagen); fehlender Anschluss an die Peergruppen (act. 32, S. 4; zu den von der Klassenlehrerin ebenfalls erwähnten kindlichen Verhaltensweisen, die auf Peerebene als Risikofaktor anzusehen seien, siehe act. 32, S. 9; zum erforderlichen Begleitungsbedarf siehe act. 38, Frage 13); passives Verhalten in der Pause (act. 32, S. 4, und act. 38, Frage 35); geringe Frustrationstoleranz im Sport, wo C.__ bei schwierigen Situationen teilweise mit Schreianfällen, um sich schlagend oder beleidigend reagiere (act. 32, S. 4); und deutlich unterdurchschnittliche Feinmotorik (act. 32, S. 7). Von Bedeutung ist auch der von der Gerichtsgutachterin ermittelte und berücksichtigte tiefe IQ C.__s, der sich in einem Bereich von 70 bis 78 bewegt und nur leicht über der Grenze zur Intelligenzminderung, d.h. einer geistigen Behinderung liegt (act. 38, Frage 19).

Die Beschwerdeführer nehmen selbst ebenfalls wahr, dass ihre Tochter mehr Zeit braucht, um Kulturtechniken zu erlernen (act. 32, S. 3 unten). Ausserdem hat die Gerichtsgutachterin mehrere Risikofaktoren beschrieben, die bei einer Fortführung der Beschulung in der Regelklasse zum Tragen kämen (wiederholte Überforderung in der geforderten Schulsprache mit Verunsicherung im Selbsterleben, deutliches Ausweichverhalten, kindliche Verhaltensweisen, motorische Schwierigkeiten im Sport, erhöhte Ausgrenzungsgefahr, act. 32, S. 8 f.), und denen in der Kleinklasse aufgrund der dort herrschenden individuellen Lernmöglichkeiten, dem kleinen Klassensetting und der engen Begleitung durch eine schulische Heilpädagogin besser begegnet werden kann als in der Regelklasse. Mit einer Beschulung in der Kleinklasse sei insbesondere zu erwarten, dass C.__ bessere Schritte in ihrer Selbstständigkeits- und Persönlichkeitsentwicklung gelingen würden (act. 32, S. 9 und S. 10). Die Gerichtsgutachterin traut C.__ den Wechsel in die Kleinklasse zu, weil sie kommunikativ und liebenswert sei sowie über die erforderlichen Ressourcen verfüge (act. 38, Frage 8). Es sind keine für die Beurteilung relevanten Aspekte erkennbar, welche die Gerichtsgutachterin bei ihrer Einschätzung ausser Acht gelassen hätte, dass im Falle von C.__ eine Beschulung in der Kleinklasse schulpsychologisch klar indiziert sei (siehe act. 38, Frage 19). 3.2.4. C.__ gelangen bei mehreren Lernnachweisen gute bis sehr gute Leistungen (Einmaleins, Englisch oder Benennung von Körperteilen), worauf die Beschwerdeführer zu Recht hinweisen (act. 6, Rz 24, act. 38, Frage 20, und act. 38.1, Rz 5). Die dort festgestellte anerkennenswerte Leistungspräsentation vermag allerdings den Beweiswert des schulpsychologischen Gerichtsgutachtens nicht zu erschüttern. Die Gerichtsgutachterin und die Klassenlehrerin führten diesbezüglich schlüssig aus, dass C.__ – mit starker Unterstützung und

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14/21 Kontrolle durch die Mutter (siehe zum häufigen [«oft»] Erledigen der Hausaufgaben und Lernen mit den Eltern die Plädoyernotizen, Rz 21, act. 38.1) – auswendig Gelerntes gut abrufen könne. Sobald jedoch vernetztes oder leicht verändertes Denken gefordert sei, sei das nicht mehr möglich (act. 32, S. 4 unten, und act. 38, Frage 14, Frage 20 und Frage 41; zum Üben des Schulstoffes mit der Mutter siehe auch act. 32, S. 6 Mitte). So konnte C.__ bereits eine Woche nach der Körperteilprüfung die Schulter nicht mehr benennen (act. 38, Frage 41; siehe auch die sich bei einer Aufgabe zum Auge zeigende Beeinträchtigung der Merkfähigkeit in act. 38, Frage 53). Die Fähigkeit zur Transferleistung sei bei C.__ im Vergleich zu den anderen Kindern der Klasse auffallend schwächer (act. 38, Frage 42). Die Klassenlehrerin führte sodann gegenüber der Gerichtsgutachterin aus, dass C.__ in ihrem Lernen ein deutliches Ausweichverhalten zeige. Dies sei damit zu begründen, dass Lernprozesse für sie anstrengend seien und sie so einen Ausweg suche (act. 32, S. 9). Die schulische Heilpädagogin beschrieb mit Blick auf die Entwicklung im Deutschen ebenfalls, dass C.__ sich den im Unterricht aufgebauten Wortschatz nicht über einen längeren Zeitraum merken könne, sodass es zwar Fortschritte gebe, diese jedoch wieder rasch zurückgehen würden. C.__ habe Schwierigkeiten, einfache Sätze zu bilden und diese zu lesen und zu entschlüsseln (act. 38, Frage 69).

Mit vorstehenden Beobachtungen konvergiert die Feststellung der Gerichtsgutachterin, dass C.__ zwar das Einmaleins und die entsprechenden Umkehroperationen (Division) sicher abrufen könne, allerdings auch im Mathematikerwerb mehrere deutliche Beeinträchtigungen sichtbar seien, etwa beim Umgang mit Masseinheiten, bei Subtraktionen mit Umwandlung von Stellenwerten oder bei Textrechnungen (act. 32, S. 7; act. 38, Frage 14). Zudem legte die Gerichtsgutachterin nachvollziehbar dar, dass es C.__ durch die regelmässige Unterstützung der Mutter (lediglich) gelinge, gewissen Lernstoff automatisiert abzurufen; allerdings grösstenteils nur kurzfristig (act. 38, Frage 14 und Frage 20). So sei es etwa bloss mit grosser Hilfe möglich gewesen, dass C.__ gemerkt habe, dass ein Franken 100 Rappen entspreche (act. 38, Frage 14 mit Hinweis, dass Umrechnungen von Masseinheiten zum Schulstoff der zweiten Klasse gehörten). Bei Denkleistungen, die selbständiges oder vernetztes Denken erfordern würden, stosse sie rasch an Grenzen (act. 32, S. 9 oben, und act. 38, Frage 14).

Die Gerichtsgutachterin hat die stellenweise guten Leistungen C.__s bei punktuellen Lernnachweisen sowie ihre individuellen Lernfortschritte (siehe auch act. 38, Frage 13) folglich nicht bloss zur Kenntnis genommen, sondern diese auch schlüssig ins Verhältnis gesetzt zu den von ihr erhobenen Abklärungsergebnissen. Sie hat ihre diesbezüglichen Erkenntnisse zudem auch in einen Bezug gesetzt zum enormen Einsatz, den sowohl die Schule wie auch die Eltern für die schulische Entwicklung C.__s aufbringen (samt dem damit verbundenen beträchtlichen psychischen Erwartungsdruck, der auf C.__ lastet). Dass die

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15/21 Gerichtsgutachterin den Lernnachweisen – und zwar weder den gut bis sehr guten noch den ungenügenden – im Rahmen ihrer umfassenden Würdigung der Lernfähigkeiten und des daraus resultierenden schulischen Förderbedarfs für sich allein keine entscheidende Stellung einräumte (siehe auch act. 38, Frage 17 am Schluss), begründet deshalb keinen Mangel an der gerichtsgutachterlichen Beurteilung. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich im vorliegenden Verfahren weitere Bemerkungen zu den Lernnachweisen und den Zeugnisnoten (siehe hierzu act. 38.1 ff. sowie die Ausführungen der Beschwerdeführer etwa in act. 38, S. 29). 3.3. Gestützt auf das beweiskräftige schulpsychologische Gerichtsgutachten sowie die weiteren Erhebungen des Gerichts steht fest, dass die umstrittene Einteilung von C.__ in die Kleinklasse besser mit ihrem ausgewiesenen Förderbedarf und ihrem Kindswohl zu vereinbaren ist als die Fortführung der Beschulung in der Regelklasse. Dies gilt vorliegend umso mehr, als im Zeitverlauf auch sämtliche anderen mit der Beschulungsfrage befassten schulischen Fachpersonen zum gleichen Schluss gelangten (siehe auch den Bericht der Arbeitsgruppe für Rekursentscheide an den Bildungsrat vom 20. November 2024, act. 13.14). Aus den überzeugenden Angaben der Klassenlehrerin geht sodann hervor, dass C.__ bei Arbeiten in der kleinen Gruppe strahle und sich über Erfolge freue (act. 32, S. 5 oben; siehe auch act. 38, Frage 45). Die Gerichtsgutachterin wies ebenfalls darauf hin, dass C.__ bei einem kleineren Setting deutlich besser partizipieren und ihre Aufmerksamkeit aufrechterhalten könne, weil dort individuell auf sie eingegangen werden könne (act. 32, S. 8). Es ist folglich zu erwarten, dass C.__ in der Kleinklasse, die auf ihren individuell (hohen) Förderbedarf besser ausgerichtet ist als die Regeklasse, häufiger solche (auch emotional wichtigen) Erfolge wird erleben können. Gleichzeitig würde sie durch den Besuch der Kleinklasse möglicherweise (teilweise) vom belastenden Leistungsdruck befreit, der mit dem hohen Engagement ihrer Eltern (und der Schule) verbunden ist (siehe zum Leistungsdruck die einhelligen Angaben verschiedener Lehrkräfte in act. 32, S. 4 erster Absatz und S. 4 unten sowie S. 5 oben; zu den damit verbundenen und von C.__ «auch belastend wahrgenommenen» Stresssituationen und den Stressanzeichen bei Prüfungssituationen siehe act. 32, S. 6 und S. 9 oben, sowie act. 38, Frage 47, 53 und 55). Nichts anderes geht aus den Aussagen der schulischen Heilpädagogin hervor: C.__ sei schnell frustriert und höre schnell auf, auch in der kleinen Gruppe, wenn sie nicht mehr weiterwisse. Sie sei in der grösseren Gruppe, wenn integriert gearbeitet werde, schneller frustriert, stehe schneller an und habe dann auch nicht die gleiche Begleitung wie in einer kleinen Gruppe. In jüngster Zeit hat die schulische Heilpädagogin ausserdem festgestellt, dass C.__ schneller als vor einem Jahr sage, «das kann ich nicht», und mit einer wegschiebenden Bewegung dieser Selbsteinschätzung auch Ausdruck verleihe. In der Kleingruppe gelinge es aber, sie wieder zu motivieren, um

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16/21 weiterzumachen oder einen anderen Weg zu finden, wie sie weiterkomme (act. 38, Frage 69 und Frage 70). 4. Zu beurteilen ist im Weiteren die Verhältnismässigkeit der Beschulung C.__s in der Kleinklasse. Das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen eines im übergeordneten öffentlichen (oder privaten) Interesse liegenden Ziels geeignet, erforderlich und für die betroffene Person zumutbar ist. Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation (BGE 147 I 450 E. 3.2.3). 4.1. Wie aus obigen Erwägungen (zusammenfassend E. 3.3 hiervor) hervorgeht, ist die Beschulung in der Kleinklasse besser geeignet, das Kindswohl von C.__ zu wahren, als eine Weiterbeschulung in der Regelklasse. Zudem sind die pädagogischen Mittel in der Regelklasse ausgeschöpft (vgl. die Einschätzung der Vorinstanz, wiedergegeben in Bst. C.d hiervor) und ist die Kleinklassenbeschulung im Vergleich zu einer Sonderbeschulung das mildere Mittel; die Erforderlichkeit ist damit ebenfalls gegeben. 4.2. Die Beschulung in der Kleinklasse erweist sich zudem auch als zumutbar: 4.2.1. Die Klassenlehrerin sagte anlässlich der mündlichen Verhandlung aus, C.__ habe wenig Berührungspunkte und Gemeinsamkeiten mit den anderen Klassenkindern. Dies zeige sich etwa während der Pause. Sie stehe dann oft allein vor dem Lehrerzimmer und warte dort bis zum Ende der Pause (act. 38, Frage 35). In diesem Kontext äusserten die Eltern gegenüber der Gerichtsgutachterin ebenfalls, C.__ habe seit dem Schuleintritt «nie dazu gehört». Sie mache vieles anders als andere Kinder (act. 32, S. 3; zum fehlenden Anschluss an Peergruppen siehe act. 32, S. 4). Gemäss Aussage der Klassenlehrerin ist C.__ von den Kindern der Klasse zwar gut akzeptiert (act. 38, Frage 36), es gebe jedoch immer wieder Konflikte zwischen ihr und anderen Kindern (act. 38, Frage 43). Zudem gebe es in der Regelklasse viel Zeit, während der C.__ nicht partizipieren könne (act. 38, Frage 7). In einer Kleinklasse erhalte C.__ demgegenüber einen sicheren, guten und engen Rahmen durch eine heilpädagogisch ausgebildete Lehrperson, in welchem sie die benötigte Ein-zu-Eins- Betreuung erhalte und sie sich sowohl mehr beteiligen als auch mehr zutrauen könne (act. 38, Fragen 6 und 7). In diesem Zusammenhang erklärte die Klassenlehrerin ebenfalls nachvollziehbar, dass C.__ es mag, in einem Eins-zu-Eins-Setting zu arbeiten. Sobald die Gruppe grösser werde, werde es schwieriger (act. 38, Frage 39). Ihren schulischen

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17/21 Bedürfnissen könne in der Kleinklasse «definitiv» besser Rechnung getragen werden (act. 38, Frage 45). Die Klassenlehrerin beschrieb ferner eine Situation, in der C.__ aufgrund einer Überforderung geweint und gesagt habe, sie sei am falschen Ort (act. 38, Frage 47). Auch wenn die Beschwerdeführer – an sich überzeugend – berichten, ihre Tochter gehe sehr gerne zu I.__ in die Regelklasse (act. 38, Frage 88 und 98), geht aus den soeben wiedergegebenen Schilderungen der Klassenlehrerin hervor, dass der Alltag in der Regelklasse für sie nicht nur mit einem hohen Leistungs-, sondern – jedenfalls punktuell – auch mit einem Leidensdruck verbunden ist (act. 38, Frage 40, 47 und 53; zum hohen Leistungsdruck siehe auch die einhelligen Angaben verschiedener Lehrkräfte in act. 32, S. 4 erster Absatz und S. 4 unten sowie S. 5 oben; zu den damit verbundenen und von C.__ «auch belastend wahrgenommenen» Stresssituationen und den Stressanzeichen bei Prüfungssituationen siehe act. 32, S. 6 und S. 9 oben; zur wiederholten Überforderung in der von ihr geforderten Schulsprache mit Verunsicherung im Selbsterleben und deutlichem Ausweichverhalten siehe act. 32, S. 8 f.). 4.2.2. Für die Verhältnismässigkeit im Sinn der Zweck-Mittel-Relation der Beschulung in der Kleinklasse und gegen eine Fortführung der Beschulung in der Regelklasse spricht zudem, dass ein das Kindeswohl wahrendes Setting gemäss überzeugender Einschätzung der schulpsychologischen Gerichtsgutachterin die Gewährleistung eines hohen Betreuungsschlüssels von Fach- und Begleitpersonen voraussetzt (Klassenlehrperson, Teamteaching, höhere Präsenz der schulischen Heilpädagogin und Klassenassistenz), da C.__ nicht nur bezüglich ihres Lern- und Arbeitsverhaltens, sondern auch in sozialen Kontakten auf Peerebene verstärkte Begleitung benötigt (act. 32, S. 8). Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass auch die Gespräche mit den Beschwerdeführern einen Aufwand begründen, der «für schulische Fachleute nur begrenzt leistbar» ist (act. 32, S. 9 unten). Der umschriebene ressourcenintensive Förderbedarf von C.__ geht über die Grenzen staatlicher Betreuungskapazitäten in einer Regelklasse hinaus (E. 2.3.3 hiervor), und zwar ungeachtet der Frage, ob und wie die Beschwerdegegnerin ihre übrigen Ressourcen im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens einsetzt. 4.2.3. Sodann erfolgt die Beschulung in der Kleinklasse zwar nicht in der Regelklasse, aber – anders als in einer Sonderschule – immerhin in der Regelschule (in der für C.__ nahe gelegenen Primarschule F.__; siehe zum Schulweg von 350 m die Verfügung vom 3. Mai 2024, act. 13.7.1, Beilage, S. 1). Die Massnahme, die vorliegend zu beurteilen ist, wirkt sich somit nur eingeschränkt separativ aus, zumal C.__ in ihrer jetzigen Klasse nur begrenzt sozial Anschluss gefunden hat (siehe E. 4.2.1 hiervor sowie etwa zu den fehlenden Berührungspunkten mit den anderen Klassenkindern act. 38, Frage 35).

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18/21 4.2.4. Hinzu kommt, dass die weitere Schullaufbahn von C.__ mit der Beschulung in der Kleinklasse nicht endgültig bestimmt ist. Sie schliesst bei einer erheblichen Änderung der massgeblichen Umstände eine erneute Beschulung in der Regelklasse nicht aus. So hat der Schulrat jährlich die Möglichkeit der Rückversetzung in die Regelklasse zu prüfen. Zusätzlich können Erziehungsberechtigte und Lehrpersonen jederzeit die Prüfung der Rückversetzung beantragen (Sonderpädagogik-Konzept, a.a.O., S. 24) und es werden in der Regel jedes Semester einmal Standortgespräche durchgeführt (Sonderpädagogik-Konzept, a.a.O., S. 36). Im vorliegenden Fall ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass C.__ stellenweise gute bis sehr gute Lernnachweise gelingen (vgl. E. 3.2.4 hiervor). Vor diesem Hintergrund ist eine zeitnahe Evaluation der Kleinklassebeschulung angezeigt und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, vor den Sommerferien 2026 eine Verlaufsbeurteilung durch die mit dem Fall bereits vertraute H.__ (oder im Verhinderungsfall durch eine andere schulpsychologische Fachperson des schulpsychologischen Dienstes des Kantons St. Gallen) einzuholen und gestützt darauf die Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Kleinklassebeschulung von C.__ für das Schuljahr 2026/2027 zu überprüfen. Unter dieser Voraussetzung, die in Form einer Auflage im Dispositiv des vorliegenden Entscheids festzuhalten ist, erweist sich die Kleinklassenbeschulung C.__s auch als zumutbar. 4.2.5. Die Verhältnismässigkeit der umstrittenen Anordnung ist damit zu bejahen. 5. Im Übrigen ist bezüglich des Beschwerdevorbringens, die Beschwerdegegnerin könne für ihre Tochter nur deshalb nicht die erforderlichen Ressourcen aufbringen, weil ein anderes Kind mit Autismus-Spektrum-Störung («ASS») einen besonderen Förderbedarf habe (act. 6, Rz 17, act. 38, Frage 21 und Frage 56 ff.), das Folgende festzuhalten: Die Klassenlehrerin berichtete anlässlich der mündlichen Verhandlung, dass sich der Verdacht einer Autismus-Spektrum-Störung bei diesem Kind nicht erhärtet habe (act. 38, Frage 57). Ohnehin gilt es zu beachten, dass weder die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (act. 2, E. 6b) noch die Rekurskommission Schule der Stadt St. Gallen im Entscheid vom 5. Juli 2024 (act. 13.7.7) die Anordnung des Besuchs der Kleinklasse mit Blick auf die bereits für ein anderes Kind aufgebrauchten Ressourcen begründet haben. Nichts anderes gilt bezüglich der Verfügung vom 3. Mai 2024 (act. 13.7.1, Beilage; siehe auch die Stellungnahme vom 4. Juni 2024, act. 13.7.3). Die Thematik wurde lediglich im Rahmen des Berichts der Arbeitsgruppe für Rekursentscheide an den Bildungsrat angesprochen, und zwar einzig mit Blick auf die Unterstützung bei individuellen Lernzielen durch zusätzliche Stunden an heilpädagogischer Begleitung (act. 13.4, S. 4 Mitte). Deshalb und weil der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Bedarf an zusätzlichen heilpädagogischen Lektionen für das

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19/21 «ASS-Kind» erst nach dem Beginn des Schuljahres 2024/2025 im Raum stand (act. 13.4, S. 2), besteht offenkundig kein Zusammenhang mit der schon am 3. Mai 2024 verfügten Kleinklassen-Anordnung, die vorliegend zu überprüfen ist. Eine rechtsungleiche Behandlung ist nicht ersichtlich. 6. Zusammengefasst erfolgte die umstrittene Anordnung der Beschulung von C.__ in der Kleinklasse zu Recht. Die schulpsychologische Gerichtsgutachterin empfahl, C.__ «möglichst bald» in einer Kleinklasse zu beschulen (act. 32, S. 9 Mitte). Damit sich C.__ und ihre Eltern sowie die involvierten schulischen Fachkräfte auf den Wechsel in die Kleinklasse einstellen können und dieser – auch kommunikativ – in einer Form bewerkstelligt werden kann, der dem Kindswohl Rechnung trägt (siehe hierzu die Empfehlungen der Gerichtsgutachterin in act. 32, S. 10, und act. 38, Frage 10, sowie die Bemerkungen des Abteilungspräsidenten in act. 38, S. 31), erscheint mit Blick auf das in wenigen Wochen zu Ende gehende Semester eine Beschulung C.__s in der Kleinklasse ab dem zweiten Semester des Schuljahres 2025/26 (erster Schultag in der Kleinklasse: 2. Februar 2026) als zweckmässig. Wie von der Gerichtsgutachterin empfohlen (act. 32, S. 9 unten), ist eine neutrale Begleitung durch den schulpsychologischen Dienst der Stadt St. Gallen angezeigt, um zukünftig eine bessere Kommunikation zwischen Schule und den Beschwerdeführern zu gewährleisten. 7. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Kostenverlegung übersehen, dass sich die vorliegende Streitigkeit im Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 5 BehiG bewegt (vgl. auch E. 3.2.1 hiervor): Umstritten sind konkret Ansprüche nach Art. 8 BehiG (vgl. E. 2.3.1–2.3.3 und E. 3.2.1 hiervor; BGer 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017 E. 8.2.1 und 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 5.2 betreffend Sonderschulungsbedürftigkeit; vgl. ferner BGer 2C_166/2023 vom 25. März 2025 E. 8.2). Somit ist nicht nur das Beschwerdeverfahren (vgl. E. 8.2 hiernach), sondern auch das Rekursverfahren von Bundesrechts wegen kostenlos (VerwGE B 2022/195 vom 2. März 2023 E. 3 mit Hinweis auf BGer 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017 E. 8.2.1 f.). Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids, mit welcher den Beschwerdeführern eine Entscheidgebühr von CHF 1'000 auferlegt und diese mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet worden ist (act. 2), ist deshalb aufzuheben. Die Vorinstanz ist zu verpflichten, den Beschwerdeführern den im Rekursverfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000 vollumfänglich zurückzuerstatten. 8.

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20/21 8.1. Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid Nr. 62 vom 19. März 2025 bezüglich Dispositivziffer 2 (Kosten des Rekursverfahrens vor der Vorinstanz) aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten ist, den Beschwerdeführern den von ihnen im Rekursverfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000 vollumfänglich zurückzuerstatten (vgl. E. 7 hiervor). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, wobei die Beschwerdegegnerin im Sinne einer Auflage anzuweisen ist, vor den Sommerferien 2026 eine Evaluation der Beschulungsform durchzuführen (E. 4.2.4 hiervor). 8.2. Das Beschwerdeverfahren ist für die unterliegenden Beschwerdeführer von Bundesrechts wegen kostenlos (E. 7 hiervor). Sämtliche von der Gerichtsgutachterin in Rechnung gestellte Kosten von CHF 9'473.75 (einschliesslich Dolmetscherkosten; act. 39) sowie die im Rahmen der öffentlichen Verhandlung angefallenen Zeugenentschädigungen und Dolmetscherkosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, zumal die Notwendigkeit, ein Gerichtsgutachten einzuholen, nicht auf eine Verletzung der Untersuchungspflicht der Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegnerin zurückzuführen ist, sondern ausschliesslich auf den Zeitablauf, der mit dem Rechtsmittelverfahren verbunden war (Art. 95 Abs. 2 VRP; act. 11, S. 2). 8.3. Die Beschwerdeführer obsiegen lediglich in einem untergeordneten Nebenpunkt, der im Übrigen auf Seiten der Rechtsvertreterin keinen relevanten Aufwand verursachte. Daher ist in Bezug auf die Entschädigungsfolge von einem vollständigen Unterliegen der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren auszugehen. Damit haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Die nicht berufsmässig vertretene Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (VerwGE B 2022/195 vom 2. März 2023 E. 4.3 mit Hinweis) und zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag gestellt.

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21/21 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids Nr. 62 vom 19. März 2025 wird aufgehoben und die Vorinstanz verpflichtet, den Beschwerdeführern den für das Rekursverfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000 vollumfänglich zurückzuerstatten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. C.__ hat ab 1. Februar 2026 die Kleinklasse im Schulhaus F.__ zu besuchen. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, vor den Sommerferien 2026 eine Evaluation der Beschulungsform durchzuführen und gestützt darauf – unter Beachtung des Kindswohls – zu entscheiden, ob die Beschulung C.__s in der Kleinklasse fortzuführen ist. 3. Es werden keine amtlichen Kosten erhoben. Die Kosten für die Tätigkeit der Gerichtsgutachterin von CHF 9'473.75 sowie die im Rahmen der öffentlichen Verhandlung angefallenen Zeugenentschädigungen und Dolmetscherkosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Es werden keine ausseramtlichen Entschädigungen zugesprochen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 13.11.2025 Anordnung des Besuchs einer Kleinklasse in der Primarschule. Art. 35, Art. 35bis und Art. 36bis VSG sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 BehiG. Die vom Kanton St. Gallen geregelte Sonderpädagogik ist primär dem Kindswohl, daneben aber auch der Wahrung der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit verpflichtet. Kleinklassen gehören zum Grundangebot der Regelschule, stellen jedoch im Gegensatz zum übrigen sonderpädagogischen Angebot eine hochschwellige, separative Massnahme dar. Aufgrund der ausgewiesenen Beeinträchtigungen ist die Beschulung von C.__ in der Kleinklasse besser mit ihrem Förderbedarf und Kindswohl zu vereinbaren als die Fortführung der Beschulung in der Regelklasse. (Verwaltungsgericht, B 2025/80) Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_728/2025)

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B 2025/80 — St.Gallen Verwaltungsgericht 13.11.2025 B 2025/80 — Swissrulings