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St.Gallen Verwaltungsgericht 27.10.2025 B 2025/69

October 27, 2025·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·4,196 words·~21 min·6

Summary

Polizeirecht, Bewilligung zur Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- oder Sicherheitsaufträgen (Sicherheitsfirma), Bewilligung als Mitarbeiter im Sicherheitsdienst, Art. 51bis PolG, Art. 2 und 4 der Verordnung über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben. Wer nach dem Recht seines Wohnsitz- oder Sitzkantons über eine Bewilligung zur Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- oder Sicherheitsaufträgen verfügt, bedarf im Kanton St. Gallen keiner separaten Bewilligung. Damit wird der freie Zugang zum Markt umgesetzt. Als Inhaber einer Einzelfirma mit Sitz im Kanton Appenzell-Ausserrhoden, die im Besitz der Bewilligung zur Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben ist, darf der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender auch im Kanton St. Gallen tätig werden (E. 3.3). Eine Verurteilung wegen Tätlichkeit stellt keinen Grund für die Verweigerung der Bewilligung als Sicherheitsmitarbeiter dar (E. 4.2.1; Verwaltungsgericht, B 2025/69)

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Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2025/69 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 24.03.2026 Entscheiddatum: 27.10.2025 Entscheid Verwaltungsgericht, 27.10.2025 Polizeirecht, Bewilligung zur Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- oder Sicherheitsaufträgen (Sicherheitsfirma), Bewilligung als Mitarbeiter im Sicherheitsdienst, Art. 51bis PolG, Art. 2 und 4 der Verordnung über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben. Wer nach dem Recht seines Wohnsitz- oder Sitzkantons über eine Bewilligung zur Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- oder Sicherheitsaufträgen verfügt, bedarf im Kanton St. Gallen keiner separaten Bewilligung. Damit wird der freie Zugang zum Markt umgesetzt. Als Inhaber einer Einzelfirma mit Sitz im Kanton Appenzell-Ausserrhoden, die im Besitz der Bewilligung zur Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben ist, darf der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender auch im Kanton St. Gallen tätig werden (E. 3.3). Eine Verurteilung wegen Tätlichkeit stellt keinen Grund für die Verweigerung der Bewilligung als Sicherheitsmitarbeiter dar (E. 4.2.1; Verwaltungsgericht, B 2025/69) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14

Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 27. Oktober 2025 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schmid Etter

Geschäftsnr. B 2025/69

Verfahrensbeteiligte

A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Davide Scardanzan, Frey & Partner, Oberer Graben 16, Postfach 622, 9001 St. Gallen,

gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Gegenstand Bewilligung als Mitarbeiter im Sicherheitsdienst

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2/13 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Am 28. Februar 2024 stellte die B.__ GmbH, Z.__, ein Gesuch für eine Bewilligung zur Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben für den bei ihr angestellten A.__, geb. 18. Juli 1994. Mit Schreiben vom 7. März 2024 teilte die Abteilung Sicherheitsfirmen, Waffen und Sprengstoff (SIWAS) der Kantonspolizei St. Gallen der B.__ GmbH mit, dass dem Gesuch nicht entsprochen werden könne. Nachdem A.__ eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte, wies die SIWAS das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung als Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma am 7. Mai 2024 ab mit der Begründung, dass aufgrund eines aktenkundigen Ereignisses vom 25. Februar 2022, das zu einer Verurteilung von A.__ wegen Tätlichkeit geführt habe, Anlass zur Annahme bestehe, dass dieser keine Gewähr für eine einwandfreie Aufgabenerfüllung biete (act. 6/4.5). B. Der dagegen von A.__ erhobene Rekurs wurde vom Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (SJD) mit Entscheid vom 13. März 2025 abgewiesen. Es erwog, mit Blick auf die allgemeine psychische Verfassung von A.__ könne offengelassen werden, ob allein das Mitführen eines Messers und die Verurteilung wegen einer Tätlichkeit am 25. Februar 2022 einen Hinderungsgrund für die Bewilligungserteilung darstellten. A.__ leide gemäss ärztlichem Attest an einer rezidivierenden psychischen Erkrankung. Verbunden mit dem Ereignis vom 25. Februar 2022 biete er in einer Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die Aufgaben eines Mitarbeiters im Sicherheitsdienst keine Gewähr für eine einwandfreie Aufgabenerfüllung, weshalb ihm die Bewilligung zu Recht verweigert worden sei (act. 2, E. 4d-g). C. A.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den Entscheid des SJD (Vorinstanz) vom 13. März 2025 mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. März 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der B.__ GmbH als seiner Arbeitgeberin sei die Mitarbeiterbewilligung für den Sicherheitsdienst zu erteilen; eventualiter sei die Vorinstanz, sub-eventualiter die SIWAS anzuweisen, die beantragte Bewilligung zu erteilen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz, subeventualiter an die SIWAS zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer.

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3/13 Mit Vernehmlassung vom 9. April 2025 beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Juni 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt (act. 13). In der Folge wurden weitere Akten beigezogen und den Beteiligten zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 21. August 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe mittlerweile für seine Einzelfirma C.__ mit Sitz in Y.__ im Kanton Appenzell Ausserrhoden eine Bewilligung für den Sicherheitsdienst erhalten, womit er zur Tätigkeitsausübung im Kanton St. Gallen berechtigt sei. Die Vorinstanz liess sich dazu am 4. September 2025 vernehmen. Die SIWAS reichte am 5. September 2025 eine Stellungnahme ein. Ferner teilte die Verfahrensleitung der B.__ GmbH mit Schreiben vom 10. September 2025 mit, das Gericht gehe ohne anderslautende Mitteilung davon aus, dass diese den Beschwerdeführer weiterhin im Kanton St. Gallen im Sicherheitsdienst beschäftigen wolle. Innert Frist ging keine Mitteilung der B.__ GmbH ein. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis in Verbindung mit Art. 43ter des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 28. März 2025 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Der Rekurs des Beschwerdeführers gegen die abschlägige Verfügung der SIWAS, wonach der Beschwerdeführer nicht befugt sei, im Kanton St. Gallen Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben gewerbsmässig auszuführen, wurde von der Vorinstanz abgewiesen, womit er zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert ist (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer im Kanton St. Gallen Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben gewerbsmässig ausführen darf. 2.1. Nach Art. 51bis Abs. 1 des Polizeigesetzes (sGS 451.1, PolG) bedarf einer Bewilligung des Polizeikommandos, wer gewerbsmässig Bewachungsaufträge erfüllt oder andere Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben ausübt. Die Bewilligung wird nach Art. 51bis Abs. 2 PolG erteilt, wenn die Inhaberin oder der Inhaber eines Betriebs, Geschäftsleitung und Personal hinreichend Gewähr für eine einwandfreie Erfüllung der übernommenen Bewachungs-,

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4/13 Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben bieten (lit. a) und die gesuchstellende Person den Abschluss einer für die Art und den Umfang des Geschäfts ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist (lit. b). Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen oder die mit der Bewilligung auferlegten Pflichten schwerwiegend oder wiederholt verletzt werden (Art. 51bis Abs. 3 PolG). Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung (Art. 51bis Abs. 4 PolG). 2.2. Nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben (sGS 451.14, Bew-Vo-SG) gilt die Bewilligungspflicht für gewerbsmässige Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben für Selbständigerwerbende, Personengesellschaften und juristische Personen. Das Bewilligungsgesuch enthält unter anderem die Personalien des angestellten und beauftragten Sicherheitspersonals sowie für das gesamte Sicherheitspersonal je eine Kopie des amtlichen Identitätsausweises und je einen Auszug aus dem Strafregister, der längstens vor drei Monaten ausgestellt worden ist (Art. 3 Abs. 1 lit. c und f Bew-Vo-SG). Die Bewilligung wird erteilt, wenn nebst den verantwortlichen Personen (bei Personengesellschaften und juristischen Personen) und der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber (bei Selbständigerwerbenden) das Sicherheitspersonal nach Vorleben und Ausbildung Gewähr für eine einwandfreie Aufgabenerfüllung bietet (Art. 4 Abs. 1 lit. a Bew-Vo-SG). Die Bewilligung kann insbesondere verweigert werden, wenn die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber, Mitglieder der Geschäftsleitung oder das Sicherheitspersonal innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Gesuchseinreichung wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden sind (Art. 4 Abs. 2 Ziff. 1 Bew- Vo-SG) oder gegen eine dieser Personen ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens geführt wird, das mit der beabsichtigten beruflichen Tätigkeit unvereinbar ist (Art. 4 Abs. 2 Ziff. 2 Bew-Vo-SG). Die Bewilligungsinhaberin meldet dem Polizeikommando Sachverhalte, die eine Änderung der Bewilligung erfordern könnten, unverzüglich, unter anderem insbesondere Änderungen im Personalbestand (Art. 5 Abs. 1 Bew-Vo-SG). Neue Mitarbeitende werden dem Polizeikommando unter Angabe der Personalien und Beilage der Unterlagen nach Art. 3 lit. f dieses Erlasses gemeldet. Sie dürfen ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn es das Polizeikommando nach erfolgter Prüfung bewilligt (Art. 5 Abs. 2 Bew-Vo-SG). Wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind, wird die Bewilligung entzogen (Art. 6 Abs. 1 lit. a Bew-Vo-SG). 3. Der Beschwerdeführer beruft sich unter anderem darauf, dass bei ihm als Betriebsinhaber einer Bewilligung zur Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben nach dem Recht seines Wohnsitzkantons Appenzell Ausserrhoden eine Bewilligungseinholung im Kanton St. Gallen entfalle.

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5/13 3.1. Im Zeitpunkt der Verfügung der SIWAS am 7. Mai 2024 wie auch in jenem des Rekursentscheids am 13. März 2025 lag keine gültige Bewilligung des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender für Sicherheitsdienstleistungen im Kanton Appenzell Ausserrhoden vor. Am 13. März 2023 hatte die Sicherheitspolizei des Kantons Appenzell Ausserrhoden zwar eine solche, lautend auf die damals im Handelsregister eingetragene Einzelfirma C.__ des Beschwerdeführers, mit Gültigkeit bis 12. März 2026 ausgestellt. Jene Einzelfirma wurde jedoch am 19. Januar 2024 aus dem Handelsregister des Kantons Appenzell Ausserrhoden gelöscht, womit auch die entsprechende Bewilligung dahinfiel.

Am 23. Mai 2025 liess der Beschwerdeführer die Einzelfirma C.__ mit Sitz in Y.__ in das Handelsregister des Kantons Appenzell Ausserrhoden eintragen (act. 23/6). Am 19. August 2025 erteilte die Sicherheitspolizei Ausserrhoden der Einzelfirma unter der Führung und Verantwortung des Beschwerdeführers die Bewilligung zur Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben (act. 23/7). 3.2. Wer nach dem Recht seines Wohnsitz- oder Sitzkantons über eine Bewilligung zur Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- oder Sicherheitsaufträgen verfügt, bedarf im Kanton St. Gallen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a Bew-Vo-SG keiner Bewilligung. Mit dieser Bestimmung wird der freie Zugang zum Markt gemäss Art. 2 Abs. 1, 3 und 4 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (SR 943.02, BGBM) umgesetzt, wonach jede Person das Recht hat, Waren, Dienstleistungen und Arbeitsleistungen auf dem gesamten Gebiet der Schweiz anzubieten, soweit die Ausübung der betreffenden Erwerbstätigkeit im Kanton oder der Gemeinde ihrer Niederlassung oder ihres Sitzes zulässig ist. Die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nach Art. 44 des Polizeigesetzes des Kantons Appenzell Ausserrhoden (bGS 521.1, PolG-AR) sowie Art. 5 der gestützt darauf erlassenen Verordnung über die privaten polizeiähnlichen Tätigkeiten (bGS 521.14, Bew-Vo-AR) stimmen mit jenen im Kanton St. Gallen überein. Die Bewilligung wird erteilt, wenn Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber, Geschäftsleitung und Personal hinreichend Gewähr für eine einwandfreie Erfüllung der übernommenen Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben bieten (Art. 5 Abs. 1 lit. a Bew-Vo-AR). Auch der Verweigerungsgrund wegen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen eines Verbrechens oder Vergehens ist in Art. 6 Abs. 1 Bew-Vo-AR vorgesehen, und zwar im Gegensatz zur Kann-Bestimmung von Art. 4 Abs. 2 Ziff. 1 Bew-Vo- SG sogar als zwingender Verweigerungsgrund. Darüber hinaus enthält Art. 6 Abs. 2 Bew- Vo-AR noch weitere fakultative Verweigerungsgründe (Verurteilung wegen einer Straftat, wiederholte schuldhafte Einleitung eines Strafverfahrens, schwerwiegende Erziehungsmassnahme, fruchtlose Pfändung oder Konkurs). Insgesamt sind damit die Bewilligungs-

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6/13 voraussetzungen im Kanton Appenzell Ausserrhoden mindestens gleichwertig, wenn nicht gar strenger wie jene im Kanton St. Gallen. 3.3. Seit 19. August 2025 ist der Beschwerdeführer als Betriebsinhaber seiner Einzelfirma C.__, Y.__, im Besitz der Bewilligung zur Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben im Kanton Appenzell Ausserrhoden, wobei in der Bewilligung festgehalten wurde, dass die Führung und Verantwortung durch ihn erfolge (act. 23/7). Sofern er im Kanton St. Gallen als Betriebsinhaber der Einzelfirma C.__ und damit als Selbständigerwerbender Sicherheitsaufträge ausführt, bedarf er dafür gestützt auf Art. 2 lit. a Bew-Vo-SG im heutigen Zeitpunkt keiner separaten Bewilligung, wovon auch die Vorinstanz ausgeht (act. 27). Anzeichen dafür, dass die Sicherheitspolizei Appenzell Ausserrhoden das Gesuch des Beschwerdeführers nicht umfassend und gewissenhaft geprüft hätte, liegen nicht vor. Insbesondere war ihr der Vorfall vom 25. Februar 2022 (Verurteilung wegen einer Tätlichkeit), mit welchem die SIWAS die Verweigerung der Bewilligung als Sicherheitsdienstmitarbeiter begründete, bekannt, verfügte sie doch im Nachgang dazu am 12. Oktober 2023 die Einziehung einer Schusswaffe des Beschwerdeführers (act. 6/4.4). Gemäss den Grundsätzen des BGBM entfällt eine eigene Prüfung der Voraussetzungen in weiteren Kantonen, wenn die Bewilligung – wie vorliegend – im Wohnsitz- oder Sitzkanton erteilt worden ist. Entgegen der Ansicht der SIWAS bestehen keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse, die gegen die Anwendung von Art. 2 lit. a Bew-Vo-SG sprechen, erfüllt der Beschwerdeführer doch auch die Voraussetzungen als Sicherheitsdienst-Mitarbeiter (vgl. dazu nachfolgend unter E. 4). 3.4. Als Betriebsinhaber der Einzelfirma C.__, Wolfhalden, die in ihrem Sitzkanton Appenzell Ausserrhoden über die Bewilligung zur Ausübung von Sicherheitsdienstleistungen verfügt, darf der Beschwerdeführer im Kanton St. Gallen gestützt auf Art. 2 lit. a Bew-Vo-SG als Selbständigerwerbender ohne Einholung einer separaten Bewilligung der SIWAS im Namen seiner Firma Bewachungs-, Ordnungs- oder Sicherheitsaufträge ausüben. Das streitgegenständliche Gesuch im Kanton St. Gallen wurde jedoch von der B.__ GmbH für den Beschwerdeführer als von dieser angestellter Sicherheitsdienstmitarbeiter im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Bew-Vo-SG gestellt. Für Angestellte von Sicherheitsdiensten gelten sowohl im Kanton St. Gallen als auch im Kanton Appenzell Ausserrhoden grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie für Betriebsinhaber oder Geschäftsführer (vgl. Art.4 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 Bew-Vo-SG; Art. 1 Abs.2 in Verbindung mit Art. 5 Bew-Vo-AR). Ob der Beschwerdeführer demzufolge mit der Erteilung der Bewilligung als Betriebsinhaber im Kanton Appenzell Ausserrhoden ohne eigenständige Prüfung durch die St. Galler Kantonspolizei gleichzeitig auch

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7/13 die Voraussetzungen als Sicherheitsdienstmitarbeiter der B.__ GmbH erfüllt, kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen indessen offengelassen werden. 4. Der Beschwerdeführer erachtet die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung als Sicherheitsdienst-Mitarbeiter im Kanton St. Gallen als erfüllt. 4.1. 4.1.1. Die SIWAS verweigerte dem Beschwerdeführer die Bewilligung als Sicherheitsdienst-Mitarbeiter mit der Begründung, aufgrund des aktenkundigen Ereignisses vom 25. Februar 2022, das zur Verurteilung wegen einer Tätlichkeit geführt habe, bestehe Anlass zur Annahme, dass keine Gewähr für eine einwandfreie Aufgabenerfüllung im Sicherheitsbereich geboten werden könne (act. 6/1.1). 4.1.2. Die Vorinstanz erwog, ob allein das Mitführen eines Messers sowie die Verurteilung wegen einer Tätlichkeit aufgrund des Vorfalls vom 25. Februar 2022 einen Hinderungsgrund nach Art. 4 Abs. 1 lit. a Bew-Vo-SG darstellten, sei fraglich. Indessen liege ein ärztliches Attest vom 29. Januar 2024 vor, wonach der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung leide und damals eine mittelgradige Episode durchlebt habe. Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Attest vom 29. August 2024 habe in jenem Zeitpunkt keine depressive Episode mehr vorgelegen. Es könne deswegen jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass eine neue Episode eintrete und der Beschwerdeführer einen Rückfall erleide. Der Arbeitseinsatz für Sicherheitsfirmen könne je nach Einsatzgebiet äusserst anspruchsvoll sein und ein hohes Konfliktpotenzial bergen. Es sei daher zwingend erforderlich, dass die entsprechenden Mitarbeiter psychisch gesund seien. Allfällige womöglich Jahre zurückliegende Suizidgedanken würden für sich allein noch nicht gegen die Erteilung einer Bewilligung sprechen. Anders jedoch bei einer psychischen Erkrankung, wenn sie nicht länger zurückliege und insofern noch unklar sei, ob sich die Situation inzwischen nachhaltig stabilisiert habe. Hinzu komme beim Beschwerdeführer das Ereignis vom 25. Februar 2022 mit dem Mitführen des Messers, das den Schluss nahelege, dass er – eventuell auch aufgrund seiner Erkrankung – in herausfordernden Situationen Konflikte nicht ausschliesslich gewaltfrei zu klären bereit sei. In einer Gesamtbetrachtung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer keine Gewähr für eine einwandfreie Aufgabenerfüllung biete.

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8/13 4.1.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die fragliche Bewilligung sei zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäss PolG und Bew-Vo-SG erfüllt seien. Es bestehe diesbezüglich kein Ermessensspielraum. Die dortigen Bestimmungen sähen eine Verweigerung der Bewilligung lediglich dann vor, wenn eine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens innerhalb der letzten fünf Jahre vorliege. Er sei jedoch lediglich wegen einer Übertretung verurteilt worden. Das Messer habe er beim Vorfall vom 25. Februar 2022 wegen eines vorgängigen Umzugs mitgeführt. Daraus lasse sich nicht ableiten, dass er nicht hinreichend Gewähr für die einwandfreie Erfüllung der übernommenen Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben biete. Aus dem ärztlichen Attest vom 29. August 2024 gehe sodann hervor, dass sich bei ihm keine Hinweise auf Fremd- und Selbstgefährdung erkennen liessen. Es sei ihm von Vornherein nicht möglich, mit letzter Sicherheit zu beweisen, dass keine allfälligen Hinderungsgründe vorlägen. Mit der ärztlichen Beurteilung habe er den Nachweis erbracht, dass er Gewähr für eine einwandfreie Aufgabenerfüllung biete. Es dürfe entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht verlangt werden, dass mit Sicherheit keine psychische Erkrankung vorliege bzw. das Auftreten einer solchen für immer ausgeschlossen werden könne. Das alleinige Auftreten einer depressiven Episode vor mehr als fünf Jahren könne einer Bewilligungserteilung nicht entgegenstehen. 4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes D.__ vom 10. Januar 2023 wegen Tätlichkeit zu einer Busse von CHF 500 verurteilt, nachdem er am 25. Februar 2022 ein Gerangel mit einem Bekannten gehabt, diesen dabei gegen die Wand gedrückt und ihm eine Schürfwunde und ein Hämatom zugefügt hatte. Unabhängig davon, dass im Rahmen des Strafverfahrens damals aufgrund der Behändigung eines mitgeführten Messers durch den Beschwerdeführer auch der Tatbestand einer versuchten schweren Körperverletzung untersucht wurde, liegt der (im Übrigen nicht zwingende) Verweigerungsgrund der Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens nach Art. 4 Abs. 2 Ziff. 1 Bew-Vo-SG nicht vor. Im Strafbefehl wurde dazu festgehalten, dass eine Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung aufgrund des unklaren Tathergangs, insbesondere der Frage, wer zunächst zum Messer (Beschwerdeführer) oder zur Eisenstange (Bekannter) gegriffen habe bzw. sich lediglich habe verteidigen wollen, ausser Betracht falle (act. 6/4.1). Aus dem Ereignis vom 25. Februar 2022 lassen sich deshalb keine gesicherten Schlussfolgerungen auf ein generell problematisches oder aggressives Verhalten des Beschwerdeführers ziehen, wovon auch die Vorinstanz ausging, indem sie ihren Entscheid nicht auf den Verweigerungsgrund von Art. 4 Abs. 2 Ziff. 1 Bew-Vo-SG abstützte. Derzeit

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9/13 ist ferner kein (neues) Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen den Beschwerdeführer hängig und somit auch Art. 4 Abs. 2 Ziff. 2 Bew-Vo-SG nicht erfüllt. 4.2.2. In den Registraturen der Kantonspolizei St. Gallen ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer am 8. Februar 2019 die Polizeistation E.__ aufgrund von Suizidgedanken aufgesucht hatte. Der Beschwerdeführer gab damals gegenüber der Polizei an, er habe seinen Job verloren und es sei ihm alles zu viel geworden, weshalb er sich auf die Autobahnzollbrücke in X.__ begeben und dort längere Zeit verweilt habe. Dieser Vorfall liegt mittlerweile mehr als sechs Jahre zurück, was daher auch gemäss Ansicht der Vorinstanz nicht gegen die Erteilung einer Bewilligung als Sicherheitsdienst-Mitarbeiter spricht. Aus den Akten geht ferner nicht hervor, dass es seither zu weiteren Vorfälle mit suizidalen Absichten gekommen ist, insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit der depressiven Episode des Beschwerdeführers im zweiten Halbjahr 2023. Die damals behandelnde Fachärztin verneinte Hinweise auf eine Selbstgefährdung stets. Im Übrigen deutet das Handeln des Beschwerdeführers auf einen verantwortungsvollen Umgang mit seiner Krankheit hin. Aus den im Bewilligungs- (act. 6/4.11) und Beschwerdeverfahren (act. 19) beigezogenen Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) geht hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund von chronischen Schmerzen in den Handgelenken seine erlernte Tätigkeit als Küchenangestellter EBA seit Juni 2021 nicht mehr ausführen konnte und am 8. November 2021 eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung (IV) zwecks beruflicher Integration erfolgte. In den Jahren 2022/2023 wurden entsprechende Abklärungen bei fortwährender 100%-iger bzw. 80%-iger Arbeitsunfähigkeit getätigt. Im März 2023 fand eine weitere Operation am Handgelenk statt. Nachdem der Beschwerdeführer über längere Zeit bei der Berufsberatung nicht mitgewirkt hatte, trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Juni 2023 auf das Gesuch um berufliche Massnahmen und Rentenleistungen nicht ein (act. 19/5).

Vom 14. Juli 2023 bis 5. Februar 2024 war der Beschwerdeführer in ambulanter psychiatrischer Behandlung (vgl. act. 6/4.11). Aus dem Bericht der behandelnden Oberärztin des Psychiatrischen Zentrums F.__ vom 8. September 2023 geht hervor, dass bis dahin zwei Konsultationen stattgefunden hatten und der Beschwerdeführer seit 14. Juli 2023 zu 100% krankgeschrieben gewesen war. Aktuell leide er unter Zukunfts- und Verlustängsten. Seit zwei Jahren habe er keine feste Arbeit mehr. Er verneine Suizidgedanken, Hinweise auf Fremdgefährdung bestünden nicht. Die Ärztin diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit mittelschwerem bis schwerem Ausmass sowie eine schwere Antriebsstörung und Angst. Aus einem psychiatrischen Verlaufsbericht vom 29. Januar 2024 der Ambulanten Psychiatrischen Dienste F.__ geht hervor,

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10/13 dass der Beschwerdeführer damals nach wie vor ambulant psychiatrisch behandelt wurde und zu 100% krankgeschrieben war. Die Diagnose war unverändert (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode). Hinweise auf Fremd- und Selbstgefährdung lagen nicht vor. Im Rekursverfahren reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis des Psychiatrischen Zentrums F.__ vom 29. August 2024 ein (act. 6/15.5). Demnach war er letztmals am 5. Februar 2024 in ambulanter Behandlung gewesen. Am 14. August 2024 hatte eine einmalige Konsultation mit Anamnese und Erfassung der Psychopathologie stattgefunden. Aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung wurde bestätigt, dass die Kriterien für eine depressive Episode zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr erfüllt seien und die Affektlage ausgeglichen sei. Hinweise auf Fremd- oder Selbstgefährdung seien in den bisherigen Gesprächen nicht erkennbar gewesen. 4.2.3. Offensichtlich befand sich der Beschwerdeführer seit spätestens Mitte 2021 in einer schwierigen Lebenslage. Die von ihm entwickelten Zukunftsängste wie auch die Antriebsstörung, die vorübergehend in eine depressive Symptomatik mündeten, sind vor dem Hintergrund der seit mehreren Jahren anhaltenden somatischen Beeinträchtigung, die ihm nicht nur ständige Schmerzen bereitete, sondern aufgrund derer er auch seine angestammte berufliche Tätigkeit als Küchenangestellter nicht mehr ausüben konnte und sich beruflich neu orientieren musste, zu sehen. Der Beschwerdeführer begab sich deswegen von Mitte Juli 2023 bis Anfang Februar 2024 in psychiatrische Behandlung. Dass er, wie bereits bei den Suizidgedanken im Jahr 2019, von sich aus professionelle ärztliche Unterstützung in Anspruch nahm, ist ein Zeichen von selbstverantwortlichem Handeln. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er – sollte bei ihm eine neue depressive Episode auftreten – sich entsprechend in fachärztliche Behandlung begeben wird. Mittlerweile hat der Beschwerdeführer aber beruflich wieder Fuss gefasst. Er ist seit Februar 2024 für die B.__ GmbH in anderen Kantonen (z.B. Thurgau) tätig, wo er offenbar über die entsprechende Bewilligung verfügt. Zudem hat er sich – offenbar ergänzend – in seinem Wohnsitz-Kanton in diesem Bereich selbständig gemacht. Die Tätigkeit im Sicherheitsdienst erfüllt ihn offensichtlich und gibt ihm die notwendige Struktur im Alltag. Entsprechend hat sich auch sein psychischer Gesundheitszustand stabilisiert. Seit Februar 2024 war er nicht mehr auf psychiatrische Unterstützung angewiesen. Hinweise darauf, dass es bei der Ausübung der Tätigkeit als Sicherheitsdienst-Mitarbeiter seinerseits zu Verfehlungen gekommen wäre, liegen nicht vor. In sämtlichen psychiatrischen Verlaufsberichten wurde eine vom Beschwerdeführer ausgehende Fremdgefährdung stets verneint. 5. Zusammenfassend ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer eine ständige psychische Labilität vorliegt und sich ein selbst- oder fremdgefährdendes

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11/13 Ereignis jederzeit ereignen könnte. Eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Verbrechens oder Vergehens innerhalb der letzten fünf Jahre liegt nicht vor und es ist auch kein solches Strafverfahren hängig. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Vorleben und Ausbildung hinreichend Gewähr für eine einwandfreie Aufgabenerfüllung bietet und damit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. a Bew-Vo-SG als bei der B.__ GmbH angestellter Sicherheitsdienst- Mitarbeiter erfüllt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Rekursentscheid der Vorinstanz vom 13. März 2025 ist aufzuheben. Die SIWAS ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Bewilligung als Sicherheitsdienst-Mitarbeiter der B.__ GmbH zu erteilen. 6. 6.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren amtliche Kosten zu erheben (Art. 95 Abs. 3 VRP). 6.2. Aufgrund des Verfahrensausgangs wird die dem Beschwerdeführer bereits bewilligte unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Der Staat (Kantonspolizei St. Gallen) hat den Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren in vollem Umfang ausseramtlich zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und 2 sowie Art. 98bis VRP). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte für das vorinstanzliche Rekursverfahren in der Kostennote vom 24. Januar 2025 ein auf einem Stundenansatz von CHF 200 basierendes Honorar von CHF 2'858 zuzüglich pauschale Barauslagen und Mehrwertsteuer (act. 6/25; dieses Honorar wurde von der Vorinstanz als angemessen beurteilt, vgl. act. 2, E. 6.b) sowie für das Beschwerdeverfahren in der Kostennote vom 4. September 2025 ein ebenfalls auf einem Stundenansatz von CHF 200 basierendes Honorar von CHF 3’662 zuzüglich pauschale Barauslagen und Mehrwertsteuer geltend (act. 28). Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden wird das Honorar pauschal auf CHF 500 bis 6'000, im Verfahren vor Verwaltungsgericht auf CHF 1'500 bis CHF 15'000 bemessen (vgl. Art. 22 Abs. 1 lit a und b der Honorarordnung, sGS 963.5, HonO). Die Pauschalentschädigung ist nach den in Art. 19 HonO genannten Kriterien – Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, Schwierigkeit des Falles und wirtschaftliche Verhältnisse der Beteiligten – festzulegen. In rechtlicher Hinsicht bot das vorliegende Verfahren keine besonderen Schwierigkeiten und bewegte sich auch vom Aktenumfang her im üblichen Rahmen. Vor diesem Hintergrund erscheinen (zufolge Obsiegens ungekürzte) Entschädigungen von CHF 3’000 für das Rekursverfahren und von CHF 3'500 für das Beschwerdeverfahren, zuzüglich pauschaler Barauslagen von CHF 120

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12/13 und CHF 140 (4% von CHF 3’000 und CHF 3’500) und Mehrwertsteuer, als angemessen (vgl. dazu Art. 28bis und Art. 29 HonO).

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13/13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 13. März 2025 wird aufgehoben. 2. Die Kantonspolizei St. Gallen (Abteilung SIWAS) wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Bewilligung als Sicherheitsdienstmitarbeiter der B.__ GmbH zu erteilen. 3. Für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren werden keine amtlichen Kosten erhoben. 4. Der Staat (Kantonspolizei St. Gallen) entschädigt den Beschwerdeführer für das Rekursverfahren mit CHF 3’120 und für das Beschwerdeverfahren mit CHF 3’640, je zuzüglich Mehrwertsteuer.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 27.10.2025 Polizeirecht, Bewilligung zur Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- oder Sicherheitsaufträgen (Sicherheitsfirma), Bewilligung als Mitarbeiter im Sicherheitsdienst, Art. 51bis PolG, Art. 2 und 4 der Verordnung über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben. Wer nach dem Recht seines Wohnsitz- oder Sitzkantons über eine Bewilligung zur Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- oder Sicherheitsaufträgen verfügt, bedarf im Kanton St. Gallen keiner separaten Bewilligung. Damit wird der freie Zugang zum Markt umgesetzt. Als Inhaber einer Einzelfirma mit Sitz im Kanton Appenzell-Ausserrhoden, die im Besitz der Bewilligung zur Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben ist, darf der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender auch im Kanton St. Gallen tätig werden (E. 3.3). Eine Verurteilung wegen Tätlichkeit stellt keinen Grund für die Verweigerung der Bewilligung als Sicherheitsmitarbeiter dar (E. 4.2.1; Verwaltungsgericht, B 2025/69)

2026-04-09T05:12:13+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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