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St.Gallen Verwaltungsgericht 17.09.2025 B 2025/53

September 17, 2025·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·7,746 words·~39 min·7

Summary

Bau- und Planungsrecht, Baubewilligung für einen Plakatträger angrenzend an ein Baudenkmal und eine geschützte Hecke, Art. 115 lit. g und f PBG, Art. 122 Abs. 3 und Art. 129 Abs. 2 PBG. Die Erstellung eines Plakatträgers ist im konkreten Fall in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zonenkonform (E. 3). Der Schutz der Umgebung ist bei Baudenkmälern in der Regel mitumfasst. Die Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals liegt vor, wenn ein Schutzobjekt in jenen Bereichen, die es einzigartig oder charakteristisch machen und aufgrund derer es unter Schutz gestellt wurde, in erheblicher oder umfangreicher Weise beeinträchtigt wird. Die Eisenbahnbrücke stand im Zeitpunkt des Baugesuchs nicht unter Schutz, weshalb der ex lege-Schutz greift. Das Selbstbestimmungsrecht der Gemeinden ist hinsichtlich der Beurteilung der Schutzwürdigkeit, des Schutzumfangs sowie von möglichen Beeinträchtigungen bei Objekten von nationaler oder kantonaler Bedeutung von Gesetzes wegen eingeschränkt (E. 4.2.4). In ihrer geschützten Beschaffenheit wird die Brücke durch die Errichtung des Plakatträgers in Übereinstimmung mit der massgebenden Einschätzung der fachkundigen kantonalen Denkmalpflege nicht beeinträchtigt (E. 4.3; Verwaltungsgericht, B 2025/53). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_617/205)

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2025/53 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 05.01.2026 Entscheiddatum: 17.09.2025 Entscheid Verwaltungsgericht, 17.09.2025 Bau- und Planungsrecht, Baubewilligung für einen Plakatträger angrenzend an ein Baudenkmal und eine geschützte Hecke, Art. 115 lit. g und f PBG, Art. 122 Abs. 3 und Art. 129 Abs. 2 PBG. Die Erstellung eines Plakatträgers ist im konkreten Fall in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zonenkonform (E. 3). Der Schutz der Umgebung ist bei Baudenkmälern in der Regel mitumfasst. Die Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals liegt vor, wenn ein Schutzobjekt in jenen Bereichen, die es einzigartig oder charakteristisch machen und aufgrund derer es unter Schutz gestellt wurde, in erheblicher oder umfangreicher Weise beeinträchtigt wird. Die Eisenbahnbrücke stand im Zeitpunkt des Baugesuchs nicht unter Schutz, weshalb der ex lege- Schutz greift. Das Selbstbestimmungsrecht der Gemeinden ist hinsichtlich der Beurteilung der Schutzwürdigkeit, des Schutzumfangs sowie von möglichen Beeinträchtigungen bei Objekten von nationaler oder kantonaler Bedeutung von Gesetzes wegen eingeschränkt (E. 4.2.4). In ihrer geschützten Beschaffenheit wird die Brücke durch die Errichtung des Plakatträgers in Übereinstimmung mit der massgebenden Einschätzung der fachkundigen kantonalen Denkmalpflege nicht beeinträchtigt (E. 4.3; Verwaltungsgericht, B 2025/53). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_617/205) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/23

Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung I

Entscheid vom 17. September 2025 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiberin Schmid Etter

Geschäftsnr. B 2025/53

Verfahrensbeteiligte

Politische Gemeinde Sargans, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Severin Gabathuler, Glaus & Partner Rechtsanwälte, Obergasse 28, Postfach 133, 8730 Uznach,

gegen Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

A.__ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Gabriela Mathys, Kirchstrasse 1, 2540 Grenchen,

Eisenbergwerk Gonzen AG, Beschwerdebeteiligte,

Gegenstand Baugesuch (Plakatträger für Eigen- und Fremdwerbung)

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2/22 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Die Eisenbergwerk Gonzen AG mit Sitz in Sargans ist Eigentümerin von Grundstück Nr. 2060 (Grundbuch Sargans) mit einer Fläche von 1‘425m2 an der St. Gallerstrasse in Sargans. Gemäss geltendem Teilzonenplan „Gonzenbergwerk Vild“ liegt das Grundstück grösstenteils in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA); der nordöstliche Teil liegt im übrigen Gemeindegebiet (üG). Das Grundstück ist – abgesehen von einer Eisenbahnbrücke, die der östlichen Grenze entlang verlaufend zum Bergwerk Gonzen führt – unüberbaut und wird derzeit als Parkplatz genutzt. Westlich der Brücke befindet sich gemäss Schutzverordnung vom 27. Februar 2019 (Teil Natur und Landschaft) eine geschützte Hecke. Im Kulturgüterschutz(KGS)-Inventar 2021 sind die „Gonzen Bergwerke, römischeneuzeitliche Minen / Ruinen und Schottwerk“ als archäologisches A-Objekt von nationaler Bedeutung erfasst. Im ISOS-Inventarblatt „Sargans_Vild_lokal_1999“ ist die Mitte des 20. Jahrhunderts errichtete Beton-Eisenbahnbrücke als Hinweis aufgeführt. B. Am 24. November 2022 reichte die A.__ AG mit Sitz in Y.__ mit Zustimmung der Grundeigentümerin bei der Gemeindeverwaltung Sargans ein Baugesuch für die Errichtung eines Plakatträgers auf dem Grundstück Nr. 2060 ein. Dieser soll eine Grösse von 4m auf 5.20m auf 0.4m mit einer Plakatfläche von 2.71m auf 4.42m aufweisen und in der südöstlichen Ecke des Grundstücks in einem Abstand von 4m von der Kantonsstrasse und von 5m von der Eisenbahnbrücke im Boden verankert werden. Auf Nachfrage der Bauverwaltung teilte die kantonale Denkmalpflege mit Amtsbericht vom 21. Februar 2023 mit, dass das Baugesuch die Eisenbahnbrücke als Schutzobjekt von nationaler Bedeutung bzw. dessen Umgebung betreffe. Die unverstellte Sicht auf das Kulturobjekt werde durch das geplante Vorhaben beibehalten, weshalb keine Beeinträchtigung des Schutzobjektes vorliege.

Mit Verfügung vom 21. März 2023 verweigerte der Gemeinderat Sargans die Baubewilligung mit der Begründung, dass der Plakatträger die Sicht auf das national geschützte Kulturobjekt beeinträchtige und eine geschützte Hecke tangiere. Der dagegen von der A.__ AG erhobene Rekurs wurde vom Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen nach Einholung eines weiteren Amtsberichts der kantonalen Denkmalpflege vom 21. Juli 2023 und Durchführung eines Augenscheins am 25. Oktober 2023 mit Entscheid vom 8. Januar 2024 gutgeheissen und die Angelegenheit zwecks Durchführung des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens an die Baubewilligungsbehörde zurückgewiesen.

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3/22 C. Innert der öffentlichen Auflagefrist des Projekts vom 8. bis 21. März 2024 gingen mehrere Einsprachen ein. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2024 wurde auf eine der Einsprachen nicht eingetreten, die übrigen öffentlich-rechtlichen Einsprachen wurden gutgeheissen und die Erteilung der ersuchten Baubewilligung verweigert. Die privatrechtlichen Einsprachen wurden abgewiesen. Ferner wurde festgestellt, dass es sich bei der Eisenbahnbrücke auf dem Grundstück Nr. 2060 um ein Schutzobjekt von nationaler oder kantonaler Bedeutung handle.

Der dagegen von der A.__ AG erhobene Rekurs wurde vom Bau- und Umweltdepartement mit Entscheid vom 4. März 2025 gutgeheissen und die Angelegenheit zur unverzüglichen Erteilung der Baubewilligung an den Gemeinderat Sargans zurückgewiesen. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. März 2025 und Ergänzung vom 29. April 2025 erhob die politische Gemeinde Sargans (Beschwerdeführerin), vertreten durch den Gemeinderat, gegen den Entscheid des Bau- und Umweltdepartements (Vorinstanz) vom 4. März 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der A.__ AG (Beschwerdegegnerin). Mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2025 beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eisenbergwerk Gonzen AG (Beschwerdebeteiligte) verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung.

Im Beschwerdeverfahren wurden bei der Beschwerdeführerin zusätzliche Akten eingeholt und den Beteiligten zur Kenntnis gebracht (act. 14 ff.). Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Eintreten 1.1. Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Legitimation der politischen Gemeinde Sargans zur Beschwerdeerhebung. Das Gemeinwesen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110, BGG) zur Erhebung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten befugt, wenn es durch einen angefochtenen Entscheid in spezifischer, schutzwürdiger Weise in der Wahr-

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4/22 nehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen wird, namentlich wenn einem Entscheid präjudizielle Bedeutung für die öffentliche Aufgabenerfüllung zukommt. Die Beschwerdebefugnis zur Durchsetzung hoheitlicher Anliegen setzt eine erhebliche Betroffenheit in wichtigen öffentlichen Interessen voraus. Das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung begründet keine Beschwerdebefugnis im Sinn von Art. 89 Abs. 1 BGG. Soweit Gemeinwesen nicht die Verletzung verfassungsmässiger Garantien rügen und sich auf Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG stützen können, sind sie nur restriktiv zur Beschwerdeführung zuzulassen. Dies gilt insbesondere für die im Rechtsmittelverfahren unterlegene Vorinstanz (vgl. BGer 2C_226/2021 vom 24. August 2021 E. 2.2 und 2.3 mit Hinweis auf BGE 141 II 161 E. 2.1).

Nach Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) steht das Beschwerderecht der zuständigen Behörde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu. Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts setzt die Legitimation des Gemeinwesens voraus, dass dieses den streitigen Entscheid durch Setzen eines Rechtsakts im eigenen Aufgabenbereich erlassen und damit öffentliche Interessen vertreten hat. Umfang und Inhalt der vom Gemeinwesen zu wahrenden öffentlichen Interessen bestimmen sich nach der durch das kantonale Recht geregelten Zuständigkeitsordnung (vgl. dazu Geisser/Zogg, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar 2020, N 36 zu Art. 45 VRP; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 450 ff.). 1.2. Der Entscheid über ein Baugesuch obliegt der politischen Gemeinde (Art. 135 des Planungs- und Baugesetzes, sGS 731.1, PBG). Durch den angefochtenen Rekursentscheid der Vorinstanz betreffend Erteilung bzw. Verweigerung der Baubewilligung ist die Beschwerdeführerin in der Wahrung ihrer hoheitlichen Aufgabe betroffen. Mit der Berufung auf heimat- und naturschutzrechtliche Interessen sowie die Einhaltung der Zonenvorschriften macht sie sodann öffentliche Interessen geltend. Schliesslich beruft sie sich auf die Gemeindeautonomie als verfassungsmässiges Recht. Die Beschwerdelegitimation ist unabhängig von der Rüge der Verletzung der Gemeindeautonomie gegeben. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts liegt ebenfalls vor (Art. 59bis Abs. 1 VRP). Die Eingabe vom 17. März 2025 erfolgte rechtzeitig und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 29. April 2025 die formellen und inhaltlichen Voraussetzungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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5/22 2. Anwendbares Recht Der erstinstanzliche Beschluss der Beschwerdeführerin vom 22. Oktober 2024 (Baubewilligungs- und Einspracheentscheid) erging nach Inkrafttreten des PBG am 1. Oktober 2017. Auf das strittige Bauvorhaben ist somit grundsätzlich das PBG anwendbar, soweit dessen Bestimmungen gemäss Anhang zum Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017 als unmittelbar anwendbar erklärt werden und im vorliegenden Zusammenhang zum Tragen kommen (vgl. auch VerwGE B 2020/10 vom 14. September 2020 E. 5). Das Baureglement der Beschwerdebeteiligten (BauR) mit dazugehörendem Zonenplan wurde noch nicht an das neue Recht angepasst. Von den neuen Regelungen kann daher vorerst nur Gebrauch gemacht werden, sofern sie direkt anwendbar sind (vgl. dazu Anhang des zitierten Kreisschreibens). Ist dies nicht der Fall, ist das bis 30. September 2017 gültig gewesene Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz; nGS 32-47, BauG, in der Fassung vom 1. Januar 2015) heranzuziehen. Direkt anwendbar sind u.a. die Art. 98 f., 114 bis 127 sowie 163 bis 177 PBG. 3. Zonenkonformität des Bauvorhabens 3.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zonenkonformität des Bauvorhabens. Sie bringt im Wesentlichen vor, bereits unter der Geltung von Art. 18 BauG habe es der Praxis entsprochen, dass untergeordnete private betriebsnotwendige oder mit der öffentlichen Anlage in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehende Nebennutzungen zulässig gewesen seien. Von der Beschwerdebeteiligten werde jedoch nicht begründet, inwiefern die Reklametafel für den Betrieb des Parkplatzes notwendig sei. Gemäss Vorinstanz diene die Reklametafel rein privaten drittgewerblichen Interessen. Der zur Begründung der Zonenkonformität gezogene Vergleich mit Sportplätzen, Messehallen etc. sei unpassend. Vorliegend bezwecke die Platzierung der Tafel keine Ausstattung der Bauzone, sondern eine Ausstattung der St. Gallerstrasse. Es gehe nicht um die Befriedigung von Interessen der Bauzone, sondern um solche der angrenzenden Strasse. Ferner bestehe kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Aussenwerbung sei sodann nicht in der gesamten Bauzone notwendig und unabdingbar. Das Gegenteil sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Fall. Der Vergleich mit der Intensiverholungszone schlage zudem fehl. 3.2. Ein Bauvorhaben muss zonenkonform sein (Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung, SR 700, RPG). Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG gewährleistet einen abstrakt wirkenden öffentlich-rechtlichen Immissionsschutz (vgl. VerwGE B 2016/161 und B 2016/162 vom 15. August 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). Die politische Gemeinde unterteilt

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6/22 im Zonenplan ihr Gebiet in Zonen unterschiedlicher Nutzungsart, Nutzungsintensität und Immissionstoleranz (Art. 7 Abs. 1 PBG). Der Zweck der Nutzungszone ergibt sich aus der Umschreibung der Zonenarten in Art. 12 ff. PBG. Der kantonale Zonenkatalog ist abschliessend (vgl. Art. 7 Abs. 3 PBG; Linder/von Rappard-Hirt, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St. Gallen, 2020, N 23 f. zu Art. 7 PBG).

Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen umfassen Gebiete für Bauten und Anlagen, die dem öffentlichen Interesse dienen (Art. 18 Abs. 1 PBG). Untergeordnete private Nutzungen sind zulässig (Art. 18 Abs. 2 PBG). Die Praxis liess bereits unter der Geltung des bisherigen Art. 18 BauG private Nebennutzungen einer öffentlichen Anlage zu, sofern sie betriebsnotwendig waren oder sonst mit letzterer in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang standen. Nebenanlagen müssen dem Betrieb der öffentlichen Hauptnutzung dienen, wie zum Beispiel das Personalrestaurant einer Klinik (J. Frei, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], a.a.O., N 24 zu Art. 18 PBG). Die private Nebennutzung darf keine eigenständige Bedeutung erlangen (m.w.H. VerwGE B 2016/82 vom 7. April 2017 E. 3.1). Das Baureglement der Beschwerdeführerin (BauR) enthält für die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen in Art. 10 Bauvorschriften betreffend das Verhältnis von Gebäudehöhe und Grenzabstand sowie einen Ausschluss der Vorschriften über den Mehrlängenzuschlag. 3.3. Das fragliche Grundstück Nr. 2060 ist – abgesehen von der darüber führenden Eisenbahnbrücke – unbebaut. Es wird als Parkplatz für das seit Jahrzehnten stillgelegte Bergwerk, das Besuchern offensteht und auch ein Museum enthält, und das darin betriebene Restaurant „Bergwerk Gonzen“ genutzt. Parkplätze sind in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zonenkonform, wenn sie als Annex-Anlagen in dienender Funktion eng mit der im öffentlichen Interesse liegenden Hauptbaute verknüpft sind (Frei, a.a.O., N 26 zu Art. 18 PBG). Der Besucherbetrieb des Eisenbergwerks Gonzen wird vom Verein „Pro Gonzenbergwerk“ geführt, der keine Erwerbszwecke verfolgt. Der Zugang zum Bergwerk befindet sich auf dem Grundstück Nr. 1458, das ebenfalls in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen liegt und im Eigentum der Eisenbergwerk Gonzen AG steht. Der Besuch des Baudenkmals steht der Allgemeinheit offen, womit ein im öffentlichen Interesse liegender Zweck gegeben ist und folglich auch die damit im Zusammenhang stehende Nutzung des Grundstücks Nr. 2060 als Parkplatz als zonenkonform gelten kann. Hinsichtlich des streitbetroffenen Plakatträgers weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass sich Reklameeinrichtungen nicht leicht mit den oben erläuterten Grundsätzen über die

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7/22 abstrakte Zonenkonformität in einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen in Einklang bringen lassen. Doch selbst wenn eine solche Einrichtung rein (dritt)gewerblichen Interessen dient und ihnen insoweit eine eigenständige Bedeutung zukommt, ist ihr die Zonenkonformität nicht abstrakt abzusprechen. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, dass Aussenwerbung aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten in der gesamten Bauzone notwendig und unabdingbar sei. Diese nur dann zulassen zu wollen, wenn sie konkret betriebsnotwendig sei oder in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit konkret bestehenden Bauten oder Nutzungen auf einem Grundstück stehe, liefe darauf hinaus, Drittwerbung künftig auf Zonenarten zu beschränken, in denen auch rein gewerblichen Nutzungen zulässig seien. Zu Recht erachtet die Vorinstanz eine solch starre Handhabung der Regeln über die abstrakte Zonenkonformität rechtlich als nicht zwingend erforderlich. Überdies weist sie plausibel darauf hin, dass eine solche Handhabung in hohem Mass praxisfremd wäre, zumal eine Anhäufung von Reklameeinrichtungen gerade in Zonen für öffentliche Bauten und Anlangen (Fussball- oder Tennisplätze, Messehallen, Seeanlagen usw.) und Intensiverholungszonen alltäglich sei (act. 2, E. 3.2). Darauf ist zu verweisen. Das BauR sieht in Art. 23, der Vorschriften zu Reklamen enthält, zudem kein Verbot von Reklamen für gewisse Bauzonen vor (anders als in BGer 2C_36/2023, 2C_38/2023 vom 5. Juni 2024). Plakatwerbung kommt in Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen denn auch häufig vor. Im vorliegenden Fall ist die private Nutzung zudem klar untergeordnet und der Plakatträger jederzeit wieder leicht entfernbar. 4. Beeinträchtigung eines Baudenkmals durch das Bauvorhaben 4.1. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin stellte in Ziff. 5 des Beschlusses vom 22. Oktober 2024 fest, dass es sich bei der Brücke der Bergwerksbahn auf dem Grundstück Nr. 2060 um ein Schutzobjekt von nationaler oder kantonaler Bedeutung im Sinn von Art. 115 Abs. 1 lit. g PBG handelt. Wegen nicht verhältnismässiger Beeinträchtigung dieses Schutzobjekts verweigerte sie die Baubewilligung für die Errichtung eines Plakatträgers (act. 10.1/4.1). Die Vorinstanz stellte im Rekursentscheid auf die Einschätzung der kantonalen Denkmalpflege sowie die Feststellungen am Augenschein ab und erwog, der Standort des umstrittenen Plakatträgers sei deutlich vom geschützten Bauwerk abgesetzt. Die zu erhaltende Substanz der Brücke werde in keiner Weise tangiert. Einzig die freie Sicht auf die Brücke werde, von der Kantonsstrasse aus betrachtet, für Verkehrsteilnehmende teilweise kurz etwas eingeschränkt. Die Reklametafel decke dabei trotz ihrer Grösse stets nur einen untergeordneten

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8/22 Teilbereich des gesamten Brückenbauwerks ab. Das Bauvorhaben führe daher nicht zu einer Beeinträchtigung des Schutzgegenstands (act. 2, S. 9 f.). 4.1.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Gemeindeautonomie durch die Vorinstanz. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Kompetenz zur Festlegung bzw. Abweisung der Schutzwürdigkeit liege gemäss Art. 121 Abs. 2 PBG bei der zuständigen Gemeindestelle; dasselbe gelte für die Beurteilung der Beeinträchtigung eines Schutzobjekts. Die Rolle der kantonalen Denkmalpflege beschränke sich auf eine Stellungnahme zu den Schutzzielen, dem Schutzumfang und der Beeinträchtigung. Folglich obliege es dem Gemeinderat, über das Vorliegen einer Beeinträchtigung zu befinden und ob eine solche aufgrund eines überwiegenden Interesses hinzunehmen sei. Gemäss eigener Rechtsprechung auferlege sich die Vorinstanz eine gewisse Zurückhaltung, wenn die Baubehörde zur Beurteilung der konkreten Umstände besser geeignet sei, insbesondere, wenn die örtlichen Verhältnisse bei der Auslegung eine Rolle spielen würden. Für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Eisenbahnbrücke sei auf das zwecks Revision der Schutzverordnung erstellte Inventar abzustellen. Darin sei die Brücke als separates Schutzobjekt aufgeführt und werde als wichtiger Zeuge eines frühen Industriezweiges der Region beschrieben mit dem Schutzziel des integralen Erhalts; dies in Abgrenzung zum blossen Erhalt der Struktur oder der Substanz wie bei anderen Schutzobjekten. Mit der Lage am Ortseingang und der Führung der Kantonsstrasse erhalte die Brücke zudem eine kulturell konnotierte Wirkung als Eingangstor zu Sargans. Als nebst dem Schloss einziges Baudenkmal von nationaler Bedeutung in Sargans handle es sich um ein Kulturobjekt von essentieller Bedeutung. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei daher auch die Erscheinung geschützt, wovon auch die kantonale Denkmalpflege ausgegangen sei. Ferner sei gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung die Umgebung von schützenswerten Bauten und Anlagen jeweils mitumfasst. Die Vorinstanz habe trotz Gemeindeautonomie in unzulässiger Weise ihre Auffassung anstelle jener der Gemeinde gesetzt. Als ortskundige Behörde könne sodann der Gemeinderat die lokale Wichtigkeit sowie die unverstellte Einsehbarkeit des Schutzobjekts besser einschätzen. Zudem könne es nicht sein, dass die kantonale Denkmalpflege die lokale Behörde überstimmen könne. Erkenne die kantonale Denkmalpflege keine Beeinträchtigung, sei auf die Einschätzung der Gemeindebehörden abzustellen, um das Schutzniveau des betreffenden Schutzobjekts von nationaler oder kantonaler Bedeutung nicht unter dasjenige von kommunaler Bedeutung herabzusetzen. Ferner solle nicht nur die Sicht auf die Brücke frei sein, sondern durch die Plakatwand auch nicht von der Brücke abgelenkt werden, was jedoch im Fall von Werbung gerade bestimmungsgemäss zutreffe.

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9/22 4.2. 4.2.1. 4.2.1.1. Kanton und politische Gemeinden legen in ihrem Zuständigkeitsbereich die für den Naturund Heimatschutz erforderlichen Eigentumsbeschränkungen fest (Art. 114 Abs. 1 PBG). In Art. 115 PBG hat der kantonale Gesetzgeber Tatbestände definiert, die als schutzwürdig zu betrachten sind. Als Baudenkmäler im Sinn von Art. 115 lit. g PBG gelten herausragende bauliche Objekte und Ensembles von besonderem kulturellem Zeugniswert. Wird ein besonderer kultureller Zeugniswert nachgewiesen, hat dies unmittelbar zur Folge, dass es sich um ein Objekt handelt, welches von Gesetzes wegen unter Schutz steht (W. Engeler, in: Ehrenzeller/Engeler [Hrsg.], Handbuch Heimatschutzrecht, Zürich/St. Gallen 2020, § 7 Rz. 124). Bei einem Einzelobjekt kann sich der schützenswerte Eigenwert auf das Ganze oder auch nur Teile davon beziehen. Der Schutz der Umgebung ist gemäss Art. 115 lit. g PBG bei Baudenkmälern grundsätzlich mitumfasst. Für die Schutzobjekte ist das Zusammenwirken von Baukörpern und Freiräumen an einem bestimmten Ort wesentlich. Als Umgebung wird die nähere oder weitere räumliche Situation um ein zu schützendes Baudenkmal bezeichnet. Der Inhalt und Umfang des Umgebungsschutzes orientieren sich an den Schutzzielen. Ob und in welchem Mass die Umgebung eines Baudenkmals zu schützen ist, ergibt sich aus seiner Bedeutung und den potentiellen Gefährdungen, die innerhalb der relevanten Umgebung erfolgen können (Engeler, a.a.O., § 7 Rz. 75 und 86 ff.). 4.2.1.2. Entscheide über die Unterschutzstellung von Baudenkmälern erfolgen nach Art. 121 PBG durch Aufnahme und Beschrieb in einem Nutzungsplan (lit. a), durch Baubeschränkungen und Auflagen in der Baubewilligung (lit. b) sowie ausnahmsweise durch Schutzverfügung (lit. c). Nach Art. 176 Abs. 2 PBG sind Baudenkmäler überdies von Gesetzes wegen geschützt, bis ein Schutzinventar nach PBG vorliegt (lit. a) oder eine Schutzverordnung besteht, die nicht älter als 15 Jahre ist (lit. b; sog. ex-lege-Schutz). Bei Bauten, welche potentielle Schutzobjekte darstellen und die von einem Baubewilligungsverfahren tangiert sind, ist von der zuständigen Behörde vorfrageweise abzuklären, ob es sich dabei um ein Schutzobjekt im Sinn von Art. 115 lit. g PBG handelt. Die für die Unterschutzstellung zuständige Stelle der politischen Gemeinde bezieht die zuständige kantonale Stelle rechtzeitig in das Verfahren ein, wenn Objekte von nationaler oder kantonaler Bedeutung betroffen sind (Art. 121 Abs. 2 PBG). Über das Vorliegen einer kantonalen oder nationalen Bedeutung entscheidet die zuständige kantonale Stelle (Engeler, a.a.O., § 7 Rz. 123 f.). Das

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10/22 Ergebnis dieser vorfrageweisen Abklärung (Unterschutzstellung und Schutzumfang bzw. Schutzverzicht) ist in der Folge gegebenenfalls in Form von Baubeschränkungen und Auflagen in der Baubewilligung zu berücksichtigen (Art. 121 Abs. 1 lit. b PBG) oder durch eine Schutzverfügung (Art. 121 Abs. 1 lit. c PBG) umzusetzen (J. Bereuter, in: derselbe/Frei/ Ritter [Hrsg.], a.a.O., N 7 zu Art. 121 PBG). Zusammen mit der Unterschutzstellung sind die erforderlichen Eigentumsbeschränkungen festzulegen (Art. 122 Abs. 1 PBG). Das Bundesgericht erachtet Unterschutzstellungen aufgrund eines konkreten Bauvorhabens als zulässig (BGer 1C_488/2015 vom 24. August 2016 E. 4.5.4 ff.). In einem solchen Fall lässt sich der Umfang des Schutzes erst im Baubewilligungsverfahren ermitteln, konkretisieren und verfügen (Engeler, a.a.O., § 7 Rz. 158). Ist jedoch ein potentielles Schutzobjekt aufgrund der beabsichtigten baulichen Massnahmen zum vornherein nicht gefährdet, kann auf eine Unterschutzstellung im Baubewilligungsverfahren verzichtet werden (Engeler, a.a.O., § 7 Rz. 201). 4.2.2. 4.2.2.1. Unter Schutz gestellte Objekte dürfen nur beseitigt oder beeinträchtigt werden, wenn ein gewichtiges, das Interesse an der Erhaltung überwiegendes Bedürfnis nachgewiesen wird (vgl. Art. 122 Abs. 3 PBG; vgl. zum Verbot von Eingriffen mit wesentlichen Beeinträchtigungen Engeler, a.a.O., § 7 Rz. 274), wobei bei Schutzobjekten von nationaler oder kantonaler Bedeutung die zuständige kantonale Stelle rechtzeitig in das Verfahren einzubeziehen ist (vgl. Art. 122 Abs. 4 PBG). Den Schutzzielen und dem daraus folgenden Schutzumfang ist das Recht des Eigentümers an einer zeitgemässen Nutzung und an einem angemesse-nen finanziellen Ertrag aus der Nutzung eines Schutzobjekts gegenüberzustellen (Engeler, a.a.O., § 7 Rz. 193). 4.2.2.2. Die Schwere der Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals ist im Einzelfall anhand der entsprechenden Schutzziele zu beurteilen. Eine Beeinträchtigung liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn ein Schutzobjekt in jenen Bereichen, die es einzigartig oder charakteristisch machen und aufgrund derer es unter Schutz gestellt wurde, in erheblicher bzw. umfangreicher Weise beeinträchtigt wird. Dagegen liegt keine wesentliche Beeinträchtigung vor, wenn ein Schutzobjekt in seiner geschützten Beschaffenheit und Wirkung durch Veränderungen in seinem Wirkungsbereich nur unerheblich eingeschränkt wird (BGer 1C_26/2016 vom 16. November 2016 E. 3.3; Engeler, a.a.O., § 7 Rz. 176; Kaiser/Manser, in: Ehrenzeller/Engeler [Hrsg.], a.a.O., § 6 Rz. 28).

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11/22 4.2.2.3. Nach Art. 99 Abs. 1 PBG ist die Erstellung von Bauten und Anlagen, die das Orts- oder Landschaftsbild oder die Baudenkmäler verunstalten, untersagt (sog. Verunstaltungsverbot). Ob eine Verunstaltung eines Baudenkmals vorliegt, richtet sich nach anderen Kriterien und unterliegt einem anderen Massstab als die Beurteilung einer Beeinträchtigung nach Art. 122 Abs. 3 PBG. Eine Verunstaltung darf nur bei einer schwerwiegenden Verletzung ästhetischer Werte angenommen werden, wenn nach allgemeiner Auffassung etwas qualifiziert Unschönes geplant ist, während eine Beeinträchtigung, ausgehend von Schutzzweck und -umfang des betroffenen Baudenkmals, bereits bei einer klar erkennbaren Störung zu bejahen ist. Ob diese dann allerdings zu einem Bauverbot führt, ist im Rahmen einer sorgfältigen Interessenabwägung zu entscheiden (vgl. Kaiser/Manser, a.a.O., § 6 Rz. 26, und W. Ritter, in: Bereuter/Frei/derselbe [Hrsg.], a.a.O., N 3 f. zu Art. 99 PBG). 4.2.3. Die Entscheidorgane verfügen in der Regel nicht über genügend denkmalpflegerische Sachkenntnis und benötigen daher im konkreten Fall ein entsprechendes Fachgutachten (Engeler, a.a.O., § 7 Rz. 161 f.). Als Grundlage für Entscheide über die Unterschutzstellung, zum Erlass von Eigentumsbeschränkungen an Schutzobjekten von nationaler oder kantonaler Bedeutung wie auch bei der Frage einer möglichen Beeinträchtigung von solchen sind zur Beurteilung der Schutzwürdigkeit Fachleute der Denkmalpflege und/oder Archäologie von der rechtsanwendenden Behörde beizuziehen, wie es in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist (Art. 121 Abs. 2 und Art. 122 Abs. 4 PBG). Ihrer Beurteilung kommt im Bereich des Natur- und Heimatschutzes auf kantonaler Ebene besonderes Gewicht zu, ihre Amtsberichte bilden die massgebenden Fachgrundlagen für die abschliessenden Entscheide der Gemeindebehörde über die Unterschutzstellung, den Schutz-umfang und möglichen Beeinträchtigungen. Sollte sie dabei von der gewichtigen Fachmeinung der zuständigen kantonalen Stelle abweichen, bedarf es dazu triftiger Gründe, die offenzulegen sind (Engeler, a.a.O., § 7 Rz. 169). 4.2.4. Gestützt auf Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 der Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1, KV) ist die Beschwerdebeteiligte als politische Gemeinde autonom, soweit das Gesetz ihre Entscheidungsfreiheit nicht einschränkt. Der Beschwerdeführerin kommt bei der Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen wie beispielsweise jenem der "Beeinträchtigung", welcher lokale Umstände betrifft, ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGE 145 I 52 E. 3.6; VerwGE B 2019/204 vom 17. Oktober 2020 E. 7.1, B 2021/219 vom

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12/22 11. August 2022 E. 2.1, B 2019/219 vom 29. August 2020 E. 8.2, je mit Hinweisen; GVP 1984 Nr. 79 E. 2a am Schluss). Dieser Spielraum wird indessen überschritten, wenn der kommunale Entscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist, oder auch dann, wenn die Gemeinde sich von unsachlichen, dem Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten liess oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt. Der von der Gemeindeautonomie geschützte Beurteilungsspielraum bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe des kantonalen Rechts wird auch überschritten, wenn die Gemeinde grundlos von Grundsätzen abweicht, welche Rechtsprechung und Lehre zur Auslegung dieser Begriffe entwickelt haben. Sodann überschreitet eine Gemeinde ihren Beurteilungsspielraum auch dann, wenn sie in Bezug auf Fachfragen ohne sachlichen Grund von einem amtlichen Fachgutachten abweicht (vgl. BGE 145 II 70 E. 5.5; BGer 1C_679/2021, 1C_680/2021 vom 23. September 2022 E. 4.1, 1C_123/2022 und 1C_133/2022 vom 3. Juli 2023 E. 4.4; VerwGE B 2023/224 E. 2.3.2, B 2023/68 vom 15. November 2023 E. 4.4). Dass ihr eine im Übrigen freie Beweiswürdigung zusteht, vermag daran nichts zu ändern (vgl. BGer 1C_583/2017 vom 11. Februar 2019 E. 5.6).

Das Selbstbestimmungsrecht der Gemeinden ist hinsichtlich der Beurteilung der Schutzwürdigkeit, des Schutzumfangs sowie von möglichen Beeinträchtigungen bei Objekten von nationaler oder kantonaler Bedeutung von Gesetzes wegen eingeschränkt (vgl. dazu vorstehend unter E. 4.2.3). Nach Massgabe des einschlägigen kantonalen Rechts liegt daher kein Sachbereich vor, in welchem der Gemeinde vollumfänglich autonome Entscheidungsfreiheit eingeräumt wird. Ohne triftigen Grund dürfen die Gemeindebehörden bei ihrem Entscheid, der zwar formell in ihren Kompetenzbereich fällt, von der Einschätzung der Fachbehörde daher nicht abweichen. Dasselbe gilt auch für die Vorinstanz und das Gericht (vgl. BGE 145 II 70 E. 5.5). 4.3. 4.3.1. Im Kulturgüterschutz(KGS)-Inventar 2021 des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz, das national und regional bedeutende Kulturgüter auflistet, für die es Schutzmassnahmen vor Gefahren bei bewaffneten Konflikten, Katastrophen und Notlagen zu planen gilt, sind die „Gonzen Bergwerke, römische-neuzeitliche Minen / Ruinen und Schotterwerk“ als archäologisches A-Objekt von nationaler Bedeutung erfasst (babs.admin.ch). Im wiederum darauf beruhenden Verzeichnis der Denkmäler, Ensembles und archäologischen Stätten von nationaler Bedeutung des Bundesamtes für Kultur sind die Gonzen Bergwerke samt Minen / Ruinen und Schotterwerk ebenfalls erfasst (6. Fassung, Stand 3. Februar 2025,

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13/22 bak.admin.ch; S. 173). Die Eisenbahnbrücke auf dem Grundstück Nr. 2060 ist in keinem der Verzeichnisse erwähnt. Die in beiden Verzeichnissen angegebenen Koordinaten (X- Koordinate 2752883, Y-Koordinate 1213795) bezeichnen sodann den Ort des Eingangs zum Bergwerk (Grundstück Nr. 1458, Grundbuch Sargans, https://www.geoportal.ch), also weder jenen der Brücke noch jenen des rund 800 Meter entfernt liegenden sog. Schotterwerks (der ehemaligen Erz-Aufbereitungsanlage am westlichen Ende des Grundstücks Nr. 2162 am Bergwerkweg, neu geplante Nr. 1278, Grundbuch Sargans, https://www.geoportal.ch; im Kulturgüterschutz-Inventar wird sodann unter der Nr. 8272 nur das Schotterwerk erläutert und bildlich dargestellt). Bei diesen Gegebenheiten ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass die Eisenbahnbrücke überhaupt zum Schutzobjekt „Gonzen Bergwerke, römische-neuzeitliche Minen / Ruinen und Schotterwerk“ gehört und damit den bundesrechtlichen Kulturgüter- bzw. Denkmalschutz geniesst. Ohnehin wird durch die Aufnahme in ein Inventar des Bundes im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451, NHG) zwar dargetan, dass das Objekt in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (vgl. Art. 6 Abs. 1 NHG); diese Schutzbestimmung gilt indes, wie Art. 6 Abs. 2 NHG festhält, lediglich bei der Erfüllung von Bundesaufgaben (Art. 2 f. NHG) in unmittelbarer Weise (vgl. dazu BGE 145 II 176 E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit, wie vorliegend, keine Bundesaufgabe in Frage steht, wird der Schutz von Einzelobjekten vorab durch kantonales Recht gewährleistet. Dies ergibt sich verfassungsrechtlich aus Art. 78 Abs. 1 BV, wonach die Kantone für den Natur- und Heimatschutz zuständig sind. Auch bei der Erfüllung von kantonalen Aufgaben sind Bundesinventare indes von Bedeutung. Im Einzelfall sind die erforderlichen Interessenabwägungen im Lichte der Heimatschutzanliegen vorzunehmen (vgl. BGer 1C_488/2015 vom 24. August 2016 E. 4.3 und BGer 1C_470/2009 vom 3. Mai 2010 E. 3.3, insbesondere auf BGE 135 II 209 E. 2.1 sowie VerwGE B 2019/165 vom 25. Juni 2020 E. 2.3).

Unbestritten ist vorliegend, dass die Eisenbahnbrücke bis anhin nicht als Schutzobjekt erfasst war. In der Gemeinde Sargans wurde entgegen Art. 4 BauR bis heute keine Schutzverordnung Teil Bau erlassen. Als Folge davon gelten weiterhin die Bestimmungen von Art. 21 bis 32 des alten Baureglements vom 30. Juli 1977 (vgl. Anhang zum BauR), die Vorschriften über den Altstadtschutz enthalten. Im gesetzlich nicht verankerten Ortsbildinventar ist die Brücke nicht aufgeführt. Im ISOS-Inventarblatt „Sargans_Vild_lokal_1999“ ist die Mitte des 20. Jahrhunderts errichtete Beton-Eisenbahnbrücke lediglich als Hinweis aufgeführt, ohne dass ihr eine Aufnahmekategorie oder ein Erhaltungsziel zugewiesen wurde. Im kantonalen Richtplan ist weder das Bergwerk noch die Brücke als schützenswertes

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14/22 Ortsbild, schützenswerte Industriebaute oder schützenswerte archäologische Fundstelle erfasst (vgl. dazu die Koordinationsblätter S31, S. 32 und S33 des kantonalen Richtplans). Eine Schutzverordnung mit einem Schutzinventar ist derzeit auf Gemeindeebene in Ausarbeitung, jedoch noch nicht in Kraft. Darin ist vorgesehen, die Bergwerksbrücke als Schutzobjekt von nationaler Bedeutung zu erfassen (act. 15.4). 4.3.2. Da im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs keine behörden- und eigentümerverbindliche Unterschutzstellung der Eisenbahnbrücke vorlag, greift der ex-lege-Schutz nach Art. 115 lit. g PBG in Verbindung mit Art. 176 Abs. 2 PBG. Sowohl die Beschwerdeführerin, die in der streitgegenständlichen Verfügung vom 22. Oktober 2024 deklaratorisch festhielt, dass es sich bei der Eisenbahnbrücke um ein Schutzobjekt von nationaler oder kantonaler Bedeutung handelt (Ziff. 5 des Dispositivs), als auch die kantonale Fachbehörde (vgl. Amtsbericht der kantonalen Denkmalpflege vom 21. Februar 2023, act. 10.1/6.6; im Amtsbericht vom 21. Juli 2023 wurde von nationaler Bedeutung ausgegangen, act. 10.2/9) gehen von einem schützenswerten Baudenkmal von zumindest kantonaler Bedeutung aus. Auch die Beschwerdegegnerin bestreitet dies nicht. Die Vorinstanz erörterte, es sei unbestritten, dass es sich bei der besagten Brücke um ein schützenswertes Baudenkmal handle, ohne näher auf die Bedeutung (kommunal, kantonal oder national) einzugehen. In der Verfügung der Beschwerdeführerin vom 22. Oktober 2024, worin festgestellt wurde, dass es sich bei der Eisenbahnbrücke über die Kantonsstrasse um ein Schutzobjekt von nationaler oder kantonaler Bedeutung handelt, wurde weder der Schutzumfang klar umschrieben noch wurden Eigentumsbeschränkungen für das Grundstück Nr. 2060 verfügt (vgl. Art. 122 Abs. 1 PBG). Eine aktuell geltende Schutzverordnung, die einen über Art. 115 lit. g PBG hinausgehenden Umgebungsschutz für Baudenkmäler statuiert, existiert nicht. Der Umgebungsschutz orientiert sich damit an den Schutzzielen. Hinsichtlich des Schutzziels verweist die Beschwerdeführerin auf den Entwurf der kommunalen Schutzverordnung Teil Bau samt Schutzinventar, deren Weiterbearbeitung derzeit zurückgestellt und das Inkrafttreten daher nicht absehbar ist. Gemäss dem Inventarentwurf sollen die 1951 erstellten, vom Bergwerk zum Schotterwerk führenden drei Betonbrücken samt Bahntrassee – darunter die über das Grundstück Nr. 2060 und die Kantonsstrasse führende – integral erhalten werden. Gemäss dem Entwurf des Schutzinventars werden auch das Bergwerk selbst und das Schotterwerk als Baudenkmäler von nationaler Bedeutung eingestuft. 4.3.3.

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15/22 4.3.3.1. Mit der Erstellung des Plakatträgers gemäss Baugesuch wird der Brückenbaukörper nicht tangiert. Die Verankerung des Plakatträgers erfolgt im Boden. Die geplante Höhe des Plakatträgers von 4.115m (effektive Höhe der Plakatfläche 2.715m) erreicht das Unterkantmass des Brückenbogens (rund 5m; vgl. act. 10.2/11) nicht. Die kantonale Denkmalpflege war bereits in die Projektierung des Bauvorhabens eingebunden. Sie empfahl die Einhaltung eines horizontalen Abstandes von 5m zur Brücke (siehe auch act. 10.2.9). In den Amtsberichten vom 21. Februar 2023 und 21. Juli 2023 stellte sie fest, dass das Bauvorhaben keine Beeinträchtigung des Schutzobjekts von nationaler oder kantonaler Bedeutung darstelle (act. 10.1/6.6). Am Augenschein vom 25. Oktober 2023 hielt die Mitarbeiterin der kantonalen Denkmalpflege daran fest und ergänzte, dass die Typologie der Brücke und nicht etwa deren Schönheit geschützt sei. Ferner liege im fraglichen Gebiet kein Ortsbildschutzgebiet vor, weshalb die Grösse des Plakatträgers nicht von zentraler Bedeutung sei. Der Plakatträger sei nicht am Bauwerk angebracht und könne leicht entfernt werden. Insgesamt sei nur eine optische und keine materielle Beeinträchtigung festzustellen, wobei diese nicht schwer wiege (act. 10.2/11). 4.3.3.2. Die Beschwerdeführerin macht ausdrücklich nicht geltend, es liege ein Schutzobjekt von kommunaler Bedeutung vor, und anerkennt damit die Anwendung der kantonalen Gesetzesbestimmungen von Art. 121 Abs. 2 sowie von Art. 122 Abs. 4 PBG für Baudenkmäler von nationaler oder kantonaler Bedeutung. Während die Gemeinden bei Objekten von kommunaler Bedeutung im Bereich des Heimatschutzes allein zuständig sind, ist bei Denkmälern von nationaler oder kantonaler Bedeutung sowohl für Entscheide über deren Unterschutzstellung als auch über die Zulässigkeit einer Beseitigung oder Beeinträchtigung die Einschätzung der kantonalen Fachbehörde von entscheidender Bedeutung. Die kantonale Fachbehörde ist frühzeitig in das Verfahren der Unterschutzstellung und einer möglichen Beeinträchtigung einzubeziehen (Art. 121 Abs. 2 und Art. 122 Abs. 4 PBG) und ihr steht ein Rekurs- und Beschwerderecht bei Entscheiden zur Beseitigung oder Beeinträchtigung von solchen Schutzobjekten zu (Art. 157a PBG). Der Einschätzung der sachverständigen Behörde kommt beim Umgebungsschutz von Baudenkmälern von nationaler oder kantonaler Bedeutung besonderes Gewicht zu. Amtsberichte der zuständigen Fachstellen bilden die massgebenden Fachgrundlagen, einerseits hinsichtlich der Schutzwürdigkeit und des Schutzumfangs eines Objekts, andrerseits in Bezug auf die Zulässigkeit einer Beseitigung oder Beeinträchtigung desselben. Wie eingangs dargelegt, dürfen die Behörden nicht ohne triftige Gründe von Sachverständigengutachten abweichen (vgl. dazu vorstehend unter E. 4.2.3). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es nicht so, dass in Fällen, in

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16/22 denen die kantonale Denkmalpflege keine Beeinträchtigung eines Schutzobjekts erkennt, die Gemeindebehörden stattdessen darüber frei befinden können. 4.3.3.3. Die kantonale Denkmalpflege hatte mit ihren Ausführungen in den Amtsberichten vom 21. Februar und 21. Juli 2023, an denen sie auch anlässlich des Augenscheins vom 25. Oktober 2023 festhielt, nachvollziehbar dargelegt, dass die Erstellung des Plakatträgers keine Beeinträchtigung des Schutzobjekts der Eisenbahnbrücke im Sinn von Art. 122 Abs. 3 PBG darstellt, womit eine Abwägung des Interesses an der Erhaltung des Baudenkmals und des Interesses der Grundeigentümerin an der Nutzung des Grundstücks von vornherein entfällt. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, ist nicht geeignet, ein Abweichen von den in den Amtsberichten vorgenommenen denkmalpflegerischen Feststellungen und Beurteilungen zu rechtfertigen. Schützenswert ist die Brücke namentlich nicht als herausragendes bauliches Objekt wegen ihrer besonderen Konstruktion, Bauweise oder ihres Erscheinungsbildes, sondern als zum eigentlichen Baudenkmal des Gonzen-Bergwerks zugehörige Anlage. Ohne diesen Bezug würde es am kulturellen Zeugniswert fehlen. Dieser Konnex geht auch aus der Würdigung im derzeitig vorgeschlagenen Schutzinventar hervor, wonach das Eisenbergwerk mit seinen noch erhaltenen dazugehörenden Anlagen (Bahntrassee mit Betonbrücken und Aufbereitungsanlage) ein wichtiger Zeuge eines frühen Industriezweiges der Region ist. Das Erscheinungsbild der Brücke wird dort bei der Würdigung nicht erwähnt. Als Schutzziel wird im künftigen Inventar der integrale Erhalt der Brücke genannt. Dies bedeutet, dass der gesamte Baukörper und nicht nur dessen Struktur oder Teile davon geschützt sind, was durch die Art des Objekts bedingt ist und für die Frage, inwieweit die Umgebung mitgeschützt ist, nicht von Bedeutung ist. Vor dem Hintergrund dieses auf die Erhaltung der Brücke beschränkten Schutzziels drängt sich kein weitreichender Umgebungsschutz auf. Dass die künftige Schutzverordnung die Einstufung der Brücke als Denkmal von nationaler Bedeutung vorsieht, vermag daran nichts zu ändern. 4.3.3.4. In ihrer geschützten Beschaffenheit wird die Brücke durch die Errichtung des Plakatträgers nicht beeinträchtigt. Mit der Einhaltung eines horizontalen Abstandes von 5m zur Brücke ist zudem hinreichend sichergestellt, dass die Brücke von der Kantonsstrasse aus gut sichtbar bleibt. Die Sicht auf den Hauptbrückenbogen, der über die Kantonsstrasse führt, wird vom geplanten Plakatträger in keiner Weise verdeckt. Die Sicht auf den westlich daran anschliessenden Brückenbogen, vor welchem der geplante Plakatträger zu stehen kommen soll, wird bei der Durchfahrt auf der Kantonsstrasse für kurze Zeit teilweise verdeckt. Abgesehen davon, dass die Umgebung bzw. das Erscheinungsbild der Brücke nicht speziell

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17/22 geschützt sind, würde selbst eine unerhebliche Einschränkung in der Wirkung noch keine wesentliche Beeinträchtigung darstellen, zumal die ostseitige Umgebung der Brücke teilweise bereits anderweitig überbaut ist und der Freiraum unterhalb des westlich angrenzenden Brückenbogens offenbar seit längerem für die Lagerung von Holz und das dauerhafte Abstellen von Fahrzeugen genutzt wird (vgl. Fotos vom Augenschein, act. 10.2/10, sowie Google Streetview, aufgesucht am 21. August 2025), was bis anhin offenbar keinen Anlass für Beanstandungen wegen Beeinträchtigungen der Umgebung der Brücke bildete. Noch weiter westlich verlaufen die Schienen auf einem Damm, der beidseits von geschützten Hecken gesäumt und daher nicht einsehbar ist. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, ist die Sicht auf den Freiraum unterhalb des westlichen Brückenbogens von Norden herkommend in Fahrtrichtung Sargans zu einem grossen Teil durch eine parallel zur Kantonsstrasse verlaufende Einfriedung verdeckt. Dass es sich um eine zum Bergwerk Gonzen gehörende Eisenbahnbrücke handelt, ist für einen nicht ortskundigen Betrachter sodann nicht ohne Weiteres erkennbar. Ortskundigen Autolenkern ist die Zugehörigkeit der Brücke zum Bergwerk wiederum ohnehin bekannt. Ein Ortsbildschutz bzw. ein Einordnungsgebot nach Art. 99 Abs. 2 PBG besteht im fraglichen Gebiet sodann nicht. 4.4. Zusammenfassend liegen somit keine sachlichen Gründe für ein Abweichen von der fachkundigen nachvollziehbaren Beurteilung der kantonalen Denkmalpflege, wonach das Bauvorhaben keine Beeinträchtigung des Schutzobjekts darstellt, vor. Mit ihrer gegenteiligen Auffassung hat die Beschwerdeführerin ihren von der Gemeindeautonomie geschützten Beurteilungsspielraum überschritten. Die Vorinstanz, die sich am Augenschein mit den konkreten örtlichen Verhältnissen vertraut gemacht hatte, verneinte daher in Übereinstimmung mit der gewichtigen fachkundigen Beurteilung der kantonalen Denkmalpflege zu Recht eine Beeinträchtigung der als Baudenkmal geschützten Brücke samt Umgebung durch die geplante Erstellung des Plakatträgers auf dem Grundstück Nr. 2060. Eine Abwägung der Interessen der Grundeigentümerin und jener des Heimatschutzes sowie eine Prüfung der Verhältnismässigkeit durch die Beschwerdeführerin erübrigen sich damit. 5. Beeinträchtigung einer geschützten Hecke durch das Bauvorhaben 5.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Bauvorhaben beeinträchtige die entlang des Bahntrassees verlaufende geschützte Hecke. Gemäss kommunaler Schutzverordnung, Teil Natur und Landschaft, seien die Schutzgegenstände in ihrer Substanz und Erscheinung zu erhalten. Der Plakatträger grenze entgegen der nicht zutreffenden Annahme der Vor-

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18/22 instanz unmittelbar an die Hecke. Er werde als auffälliger und störender Fremdkörper wahrgenommen. Mit ihrer gegenteiligen Ansicht habe die Vorinstanz die Gemeindeautonomie verletzt. 5.2. 5.2.1. Art. 18 NHG verlangt in seinen Abs. 1 und 1bis den Schutz von Biotopen wie u.a. von Hecken, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen, als Massnahmen zur Erhaltung von Lebensräumen für Tiere und Pflanzen. Die Kantone sorgen für Schutz und Unterhalt der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung (Art. 18b Abs. 1 NHG). Die Kantone sorgen in intensiv genutzten Gebieten innerhalb und ausserhalb des Siedlungsgebiets für den ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen, Hecken, Uferbestockungen oder anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation (Art. 18b Abs. 2 NHG). Der in Art. 18b Abs. 1 NHG verankerte Schutz von Biotopen von regionaler und lokaler Bedeutung ist nach der Rechtsprechung eine vom Bund den Kantonen übertragene Bundesaufgabe. Nicht jede Hecke wird jedoch vom Bundesrecht erfasst, sondern es wird eine gewisse Minimalgrösse der Hecke vorausgesetzt (vgl. BGE 121 II 161 E. 2b/bb). Soweit das kantonale Recht einen weitergehenden Heckenschutz vorsieht, kommt ihm eine selbstständige Bedeutung zu. Die Schutzvorschriften von Art. 18 in Verbindung mit Art. 18b NHG lassen somit Raum für eine generelle Unterschutzstellung eines bundesrechtlich nur im Einzelfall geschützten Biotoptyps (BGE 133 II 220 E. 2.2 f.; VerwGE B 2015/186 vom 29. Juni 2017 E. 3.1.1). 5.2.2. Als (Natur- und Landschafts-)Schutzobjekte gelten gemäss den kantonalen Vorgaben u.a. markante Einzelbäume und Gehölze (Art. 115 lit. f PBG). Nach Art. 128 Abs. 1 PBG trifft die politische Gemeinde Schutzmassnahmen durch die Ausscheidung von Schutzzonen und den Erlass von Schutzzonenvorschriften (lit. a), den Erlass von Schutzverordnungen (lit. b) und den Erlass von Schutzverfügungen (lit. c). Schutzzonenvorschriften sowie Schutzverordnungen und Schutzverfügungen legen Eigentumsbeschränkungen fest. Sie regeln zulässige Nutzung und Zutritt (Art. 129 Abs. 1 PBG). Schutzobjekte dürfen nur beeinträchtigt oder beseitigt werden, wenn ein gewichtiges das Interesse an der Erhaltung überwiegendes Bedürfnis nachgewiesen wird (Art. 129 Abs. 2 Satz 1 PBG). Die politische Gemeinde sorgt in intensiv genutzten Gebieten innerhalb und ausserhalb des Siedlungsgebiets für den ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen, Hecken, Uferbestockungen oder anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation (Art. 130 Abs. 1 PBG). Die Standorte http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Hecke+NHG&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-II-161%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page161

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19/22 geschützter Pflanzen und die Nahrungsquellen, Brut- und Nistgelegenheiten geschützter Tiere, wie Tümpel, Sumpfgebiete, Riede, Hecken, Feldgehölze und Trockengebiete, die als Lebensräume von Pflanzen und Tieren dienen, sind in angemessenem Umkreis zu erhalten, soweit ohne solchen Schutz des Lebensraumes Gefahr des Aussterbens bestände und nicht andere schutzwürdige Interessen überwiegen (Art. 2 der Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere, sGS 671.1, NSV). Massnahmen, welche diese Lebensräume vermindern, beseitigen oder verschlechtern, sind nur mit Bewilligung des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei zulässig (Art. 3 Abs. 1 NSV). 5.2.3. Gemäss Schutzverordnung, Teil Natur und Landschaft, der Gemeinde Sargans vom 13. April 2010 / 12. August 2015, genehmigt am 27. Februar 2019, gelten die Schutzbestimmungen unter anderem für die im Schutzplan aufgeführten geschützten Hecken, Feldund Ufergehölze mit dem Zweck von deren Erhaltung in ihrer Substanz und Erscheinung. lhre Beseitigung oder Beeinträchtigung ist untersagt. ln der unmittelbaren Umgebung der von dieser Verordnung erfassten Schutzgegenstände sind alle Massnahmen, welche die Schutzgegenstände beeinträchtigen, untersagt (Art. 1, 2 und 4 der Schutzverordnung NL). Einzelbäume, Baumgruppen, Gehölz und Hecken, Feld- und Ufergehölze sowie Hochstamm-Feldostbäume sind sowohl in ihrer Artenvielfalt als auch in ihrer flächenmässigen Ausdehnung zu erhalten (Art. 7 Abs. 1 der Schutzverordnung NL). Periodische, selektive und abschnittsweise Rückschnitte zur Verjüngung und Auslichtung von Hecken, Feld- und Ufergehölzen sind zwischen November und Februar erlaubt (Art. 7 Abs. 2 der Schutzverordnung-NL). 5.3. 5.3.1. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. Die Begründung in Bezug auf die geschützte Hecke sei nicht nachvollziehbar und es seien keine Ausführungen zum Argument der Beeinträchtigung der Erscheinung der Hecke gemacht worden. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der Standort des umstrittenen Plakatträgers liege deutlich südlich der geschützten Hecke auf dem vorbestehenden Parkplatz. Der Rahmen des Plakatträgers werde mit einem Schraubenfundament im Boden verankert. Inwieweit der Plakatträger unter diesen Umständen in der Lage sein solle, die geschützte Hecke zu beeinträchtigen, sei nicht nachvollziehbar.

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20/22 Damit ist die Begründung der Vorinstanz in diesem Punkt zwar knappgehalten, vermag jedoch den Anforderungen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 1 BV) noch zu genügen, zumal sich die Beschwerdeführerin über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Verwaltungsgericht weiterziehen konnte. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz sich zur Beeinträchtigung der Erscheinung der Hecke nicht ausdrücklich geäussert hatte, konnte implizit geschlossen werden, dass sie eine solche als nicht gegeben erachtete. Hinzu kommt, dass der Beschluss der Beschwerdeführerin vom 22. Oktober 2024 in diesem Punkt selbst keine hohe Begründungsdichte aufweist. 5.3.2. Südwestlich parallel zur Bahnstrecke verlaufend befindet sich auf dem aufgeschütteten Damm auf Grundstück Nr. 2060 eine rund 30m lange, geschützte Hecke. Der geplante Plakatträger kommt zwar nahe an diese Hecke zu stehen. Die Schutzverordnung NL sieht indessen keine Abstandsvorschriften vor und die Substanz der Heckenpflanzen bleibt gänzlich unangetastet. Die Verankerung des Plakatträgers erfolgt mittels Verschraubung im Boden, weshalb der Wurzelbereich des Gehölzes nicht tangiert wird. Sollte aufgrund der Höhe des Trägers von 4.115m unter Umständen das Entfernen einzelner herausragender Äste erforderlich werden, ändert dies nichts daran, stellt eine solche Massnahme doch keine Beeinträchtigung der Substanz dar, nachdem periodische wie auch selektive Rückschnitte nach Art. 7 Abs. 2 der Schutzverordnung NL zulässig sind. Hinzu kommt, dass der Plakatträger aufgrund der geringen Tiefe von 0.4m in dieser Dimension sehr wenig Raum beansprucht und von daher keine relevanten räumlichen Überschneidungen mit Ästen der Hecke zu erwarten sind. Auch die Erscheinung der Hecke bleibt weitestgehend unberührt; wenn überhaupt, ergibt sich am östlichsten Rand der Hecke eine sehr untergeordnete Sichteinschränkung auf die Hecke, was eine vernachlässigbare Beeinträchtigung in Bezug auf deren Erscheinung darstellt. Hinzu kommt, dass vom unbeleuchteten Plakatträger keinerlei Immissionen (Lärm/Licht) für das Biotop ausgehen. 5.4. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beurteilung der Vorinstanz, wonach der Plakatträger die geschützte Hecke nicht beeinträchtigt, als zutreffend. Wollte man von einer Beeinträchtigung ausgehen, wäre für deren Beurteilung nach Art. 3 NSV das Amt für Natur, Jagd und Fischerei beizuziehen gewesen, was die Beschwerdeführerin jedoch nicht getan hat. 6. Einhaltung der übrigen Bauvorschriften Schliesslich entspricht das Bauvorhaben den geltenden Bauvorschriften gemäss BauR. Wie die Beschwerdeführerin in ihrem Beschluss vom 22. Oktober 2024 zutreffend

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21/22 festgehalten hat, ist die Schwelle der Verunstaltung im Sinn von Art. 99 Abs. 1 PBG, der direkt anwendbar ist und Art. 23 BauR ausserhalb von Kern- und Schutzzonen und konkret bezeichneten Gebieten vorgeht, nicht erreicht. Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin weicht die Reklametafel in ihrer Grösse und Gestaltung nicht vom zu Erwartenden ab und ist ihre Platzierung am Rande eines Parkplatzes nicht unüblich. Dass sie auffällt, entspricht gerade ihrem Zweck. Ferner sind Strassen- und Grenzabstand eingehalten und liegt die strassenverkehrsrechtliche Bewilligung der Kantonspolizei vor. Die beantragte Reklame entspricht den einschlägigen Vorschriften über Strassenreklamen (act. 10.1/4.18). Da das Bauvorhaben sämtliche gesetzlichen Vorgaben erfüllt, besteht keine Pflicht zur Prüfung von Alternativstandorten. 7. Zusammenfassung und Kosten 7.1. Die Beschwerde erweist sich damit in sämtlichen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen. Vom unterliegenden Gemeinwesen, das in der vorliegenden Angelegenheit keine finanziellen Interessen verfolgt, werden keine amtlichen Kosten erhoben (Art. 95 Abs. 3 VRP). 7.2. Die Beschwerdeführerin hat die obsiegende Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP). Im Verfahren vor Verwaltungsgericht wird das Honorar pauschal auf CHF 1'500 bis CHF 15'000 bemessen (vgl. Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung, sGS 963.5, HonO). Die Pauschalentschädigung ist nach den in Art. 19 HonO genannten Kriterien – Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, Schwierigkeit des Falles und wirtschaftliche Verhältnisse der Beteiligten – festzulegen. Die Beschwerdegegnerin hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung nach richterlichem Ermessen festzulegen ist. Angemessen erscheint vorliegend ein Honorar von pauschal CHF 2'000 zuzüglich CHF 80 Barauslagen (vier Prozent von CHF 2'000). Ein Mehrwertsteuerzuschlag ist der zum Vorsteuer- Abzug berechtigten Beschwerdegegnerin nicht zuzusprechen (https://www.uid.admin.ch; VerwGE 2025/82 vom 10. Juni 2025 E. 6.2); sie hat auch keinen entsprechenden Antrag gestellt. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

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22/22 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine amtlichen Kosten erhoben. 3. Die Beschwerdeführerin entschädigt die Beschwerdegegnerin ausseramtlich mit CHF 2'080 (ohne Mehrwertsteuer).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 17.09.2025 Bau- und Planungsrecht, Baubewilligung für einen Plakatträger angrenzend an ein Baudenkmal und eine geschützte Hecke, Art. 115 lit. g und f PBG, Art. 122 Abs. 3 und Art. 129 Abs. 2 PBG. Die Erstellung eines Plakatträgers ist im konkreten Fall in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zonenkonform (E. 3). Der Schutz der Umgebung ist bei Baudenkmälern in der Regel mitumfasst. Die Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals liegt vor, wenn ein Schutzobjekt in jenen Bereichen, die es einzigartig oder charakteristisch machen und aufgrund derer es unter Schutz gestellt wurde, in erheblicher oder umfangreicher Weise beeinträchtigt wird. Die Eisenbahnbrücke stand im Zeitpunkt des Baugesuchs nicht unter Schutz, weshalb der ex lege-Schutz greift. Das Selbstbestimmungsrecht der Gemeinden ist hinsichtlich der Beurteilung der Schutzwürdigkeit, des Schutzumfangs sowie von möglichen Beeinträchtigungen bei Objekten von nationaler oder kantonaler Bedeutung von Gesetzes wegen eingeschränkt (E. 4.2.4). In ihrer geschützten Beschaffenheit wird die Brücke durch die Errichtung des Plakatträgers in Übereinstimmung mit der massgebenden Einschätzung der fachkundigen kantonalen Denkmalpflege nicht beeinträchtigt (E. 4.3; Verwaltungsgericht, B 2025/53). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_617/205)

2026-04-09T05:17:42+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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