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St.Gallen Verwaltungsgericht 20.08.2025 B 2025/47

August 20, 2025·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·5,174 words·~26 min·7

Summary

Beurteilung Masterarbeit. Art. 18 lit. d der Studienordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen. Die Bewertung der Masterarbeit als «ungenügend» ist umfassend und in Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Einwänden erläutert worden. Sie erscheint im Ergebnis vertretbar, wie bereits die beiden Rekursinstanzen feststellten. Jedenfalls liegt keine krasse Fehleinschätzung bei der Bewertung der Masterarbeit der Beschwerdeführerin vor, die einer Korrektur durch das Verwaltungsgericht zugänglich wäre.(Verwaltungsgericht, B 2025/47) Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2D_16/2025)

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2025/47 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 28.11.2025 Entscheiddatum: 20.08.2025 Entscheid Verwaltungsgericht, 20.08.2025 Beurteilung Masterarbeit. Art. 18 lit. d der Studienordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen. Die Bewertung der Masterarbeit als «ungenügend» ist umfassend und in Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Einwänden erläutert worden. Sie erscheint im Ergebnis vertretbar, wie bereits die beiden Rekursinstanzen feststellten. Jedenfalls liegt keine krasse Fehleinschätzung bei der Bewertung der Masterarbeit der Beschwerdeführerin vor, die einer Korrektur durch das Verwaltungsgericht zugänglich wäre.(Verwaltungsgericht, B 2025/47) Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2D_16/2025) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/17

Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 20. August 2025 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Geertsen

Geschäftsnr. B 2025/47

Verfahrensbeteiligte

A.__, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Henning Heinze, Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner, Sihleggstrasse 23, 8832 Wollerau,

gegen Pädagogische Hochschule St. Gallen, vertreten durch den Hochschulrat, Notkerstrasse 27, 9000 St. Gallen, Vorinstanz,

Gegenstand Nichtbestehen der Masterarbeit

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2/16 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. A.__ besuchte den Studiengang Z.__ an der Pädagogischen Hochschule St.Gallen (PHSG) und verfasste im Masterarbeitszyklus 2022 bei Dr. B.__ (Betreuer; Co-Betreuer: Dr. des. C.__) eine Masterarbeit zum Thema Befindlichkeitsstudie zum handlungskompetenzorientierten Bildungsplan […], die sie am 9. Dezember 2022 einreichte. Die Masterarbeit wurde von Dr. B.__ und Dr. des. C.__ als ungenügend (Note 3) bewertet (zur Beurteilung vom 4. Januar 2023 siehe act. 9.6a.3.B4), weshalb die Studiengangsleiterin der PHSG mit Verfügung vom 4. Januar 2023 anordnete, A.__ müsse die Masterarbeit überarbeiten oder zu einem neuen Thema nochmals verfassen, um das Studium abschliessen zu können (act. 9.6a.3.B1). b. Gegen diese Verfügung erhob A.__ am 17. Januar 2023 Rekurs bei der Rekurskommission der PHSG und beantragte, die Masterarbeit sei mit «bestanden» zu bewerten (act. 9.6a.1). Nach einem mehrfachen Schriftenwechsel wies die Rekurskommission der PHSG den Rekurs vom 17. Januar 2023 mit Entscheid vom 13. November 2023 ab (act. 9.1a.2; zur Rekursreplik vom 17. März 2023, Rekursreplikergänzung vom 15. Mai 2023 sowie der Rekurstriplik vom 29. Juni 2023 siehe act. 9.6a.6, act. 9.6a.8 und act. 9.6a.12, zur Rekursantwort vom 15. Februar 2023 und Rekursduplik vom 12. Juni 2023 siehe act. 9.6a.4 und act. 9.6a.10). B. a. A.__ erhob gegen den Rekursentscheid der Rekurskommission PHSG vom 13. November 2023 am 28. November 2023 Rekurs beim Rat der PHSG. Sie beantragte, der angefochtene Rekursentscheid sei aufzuheben und ihre Masterarbeit sei anstelle der Note 3 neu mit dem Prädikat «bestanden» zu bewerten, was eine Note 4 oder höher beinhalte (act. 9.1). b. Die Rekurskommission der PHSG beantragte in der Vernehmlassung vom 1. Januar 2024 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Rekursentscheids vom 13. November 2023 die Abweisung des Rekurses vom 28. November 2023 (act. 9.6). In gleicher Weise verfuhr die PHSG in der Vernehmlassung vom 7. Februar 2024 (act. 9.8).

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3/16 c. Nachdem A.__ am 23. Februar 2024 auf eine Stellungnahme verzichtet hatte (act. 9.10), wies der Rat der PHSG den Rekurs vom 28. November 2023 mit Entscheid vom 6. Dezember 2024 ab. Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, dass die Bewertung der Masterarbeit mit dem durch den Betreuer und Co-Betreuer ausgefüllten Bewertungsbogen und den Stellungnahmen des Rektorats nachvollziehbar begründet worden sei. Die Vorbringen von A.__ seien im Rahmen einer Prüfung auf Rechtswidrigkeit nicht geeignet, die Bewertung der Masterarbeit in Frage zu stellen. Ein willkürliches Handeln liege nicht vor (act. 2). C. a. Gegen den Entscheid des Rats der PHSG (Vorinstanz) vom 6. Dezember 2024 (versandt am 17. Februar 2025, act. 2) erhob A.__ (Beschwerdeführerin) am 4. März 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Darin beantragte sie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der angefochtene Rekursentscheid sei aufzuheben und die PHSG sei zu verpflichten, die Masterarbeit fehlerfrei neu zu bewerten und anschliessend neu zu verfügen. Eventualiter sei die PHSG zu verpflichten, sie (die Beschwerdeführerin) die Masterarbeit wiederholen zu lassen. Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie sei von der PHSG nicht umgehend «über die erforderlichen Angaben zur Leistungsbewertung» aufgeklärt worden und es bestünden zahlreiche Begründungsdefizite, die auch in den Rekursverfahren nicht behoben worden seien. Sie (die Beschwerdeführerin) habe klare Bewertungsfehler aufgezeigt, die jedoch zu Unrecht nicht gehört worden seien. Ausserdem sei Dr. B.__ voreingenommen gewesen, da er ein grosser Befürworter der in der Masterarbeit thematisierten Reform sei (act. 1). b. Unter Verweis auf die Begründung des Rekursentscheids vom 6. Dezember 2024 beantragte die Vorinstanz am 31. März 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. 8).

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4/16 Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 4. März 2025 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Hinsichtlich der Kognition der beiden Rekursinstanzen (Rekurskommission PHSG und Vorinstanz) einerseits (E. 2.1 hiernach) und des Verwaltungsgerichts andererseits (E. 2.2 hiernach) gilt es das Folgende zu beachten: 2.1. Mit dem Rekurs können alle Mängel der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden, besonders die Unzuständigkeit der erlassenden Behörde, der Verstoss gegen wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften oder die unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Rechtswidrigkeit und die Unangemessenheit des Inhaltes der Verfügung oder des Entscheids (Art. 26 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule St.Gallen, sGS 216.0, GPHSG, in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 VRP). Die Natur der Streitsache kann allerdings einer unbeschränkten Ermessensüberprüfung entgegenstehen. Namentlich bei der materiellen Bewertung von Prüfungsleistungen (Benotung) darf sich auch eine zur Angemessenheitskontrolle befugte Rechtsmittelbehörde Zurückhaltung auferlegen, ohne den Gehörsanspruch der Parteien (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV) zu verletzen oder eine formelle Rechtsverweigerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV infolge zu Unrecht beschränkter Kognition zu begehen (vgl. hierzu BGer 2C_503/2023 vom 29. Mai 2024 E. 1.4). Rechtsmittelverfahren können nicht dazu dienen, eine Leistungsbewertung zu wiederholen. Die Würdigung der erbrachten Prüfungsleistungen obliegt in erster Linie den fachkundigen Examinatoren (BGer 2D_13/2021 vom 11. März 2021 E. 3.2.1). Bei den Rekursinstanzen handelt es sich nicht um Oberprüfungsbehörden, welche eine eigenständige Bewertung der Masterarbeit insgesamt oder von einzelnen Teilen vorzunehmen haben (vgl. BGer 2C_84/2024 vom 30. September 2024 E. 4.1.4.3). Praxisgemäss ist es zulässig, wenn die Rechtsmittelinstanz erst dann einschreitet, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht. Indes haben die Rechtsmittelinstanzen Rügen, die organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte oder die Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen/Reglementen

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5/16 betreffen, im Rahmen ihrer Kognition uneingeschränkt zu überprüfen (siehe zum Ganzen VerwGE B 2021/98 vom 17. Januar 2022 E. 2.1 erster Absatz mit Hinweisen und BGer 2C_304/2020 vom 24. April 2020 E. 2.3). 2.2. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht können gemäss Art. 61 Abs. 1 und Abs. 2 VRP Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Im Rahmen von Ermessensentscheiden stellen der Missbrauch sowie die Überschreitung oder Unterschreitung des Ermessensspielraums Rechtsverletzungen dar. Demgegenüber begründet die bloss unzweckmässige Ausübung des Ermessens keine Rechtsverletzung und eine solche kann vom Verwaltungsgericht nicht korrigiert werden. Es ist üblich und verletzt Verfassungsrecht nicht, wenn Gerichtsbehörden bei der Kontrolle von Examensentscheiden Zurückhaltung üben. Eine volle Rechtskontrolle rechtfertigt sich in erster Linie für allfällige formelle Fehler. Bei der inhaltlichen Bewertung einer wissenschaftlichen Arbeit bestehen hingegen regelmässig Beurteilungsspielräume, die es zwangsläufig mit sich bringen, dass dieselbe Arbeit verschiedenen Einschätzungen auch von Fachleuten unterliegen kann. Gerichtsbehörden dürfen sich insoweit Zurückhaltung auferlegen, solange es keine Hinweise auf krasse Fehleinschätzungen gibt (BGE 136 I 229 E. 5.4.1 und BGer 2D_13/2021 vom 11. März 2022 E. 3.2.1 am Schluss). 3. Gegen den angefochtenen Entscheid bzw. die Bewertung der Masterarbeit und deren Bestätigung durch die Vorinstanzen bringt die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht vor, die «wesentlichen Bewertungsgrundlagen werden beurteilungsfehlerhaft nicht hinreichend eröffnet» (act. 1, S. 10 oben), was eine Verletzung der Begründungspflicht darstelle (act. 1, S. 10 ff.). 3.1. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (siehe auch Art. 15 Abs. 2 Satz 1 VRP, der gemäss Art. 58 Abs. 1 und Art. 64 VRP auch für die kantonalen Rechtsmittelverfahren gilt). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen

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6/16 und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 220 E. 5.2). Die aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden gehörsrechtlichen Anforderungen an das Akteneinsichtsrecht sind erfüllt, wenn anhand von genügend präzisen Notizen oder mündlichen Angaben der Ablauf der Prüfung nachvollzogen werden kann und dadurch ermöglicht wird, die Bewertung der geprüften Leistung zu beurteilen. Erst wenn sich eine Überprüfung des Examens als undurchführbar erweist, ist Art. 29 Abs. 2 BV verletzt (vgl. BGer 2D_13/2021 vom 11. März 2022 E. 3.1.2). 3.2. Die Betreuer benutzten für die Bewertung der Masterarbeit der Beschwerdeführerin den Beurteilungsbogen gemäss Anhang 2 des Leitfadens für das Erstellen einer Masterarbeit, Richtlinien zur Masterarbeit, Zyklus 2022 (act. 9.6a.4.B1). Die erste Seite des Beurteilungsbogens verschafft einen umfassenden Überblick über die von den Betreuern am 4. Januar 2023 bewerteten inhaltlichen und formalen Kriterien. Die Bandbreite der Bewertungsmöglichkeiten besteht aus den vier Bewertungen «hervorragend», «gut», «genügend» und «ungenügend». Die Betreuer qualifizierten lediglich ein formales Kriterium als gut («Aufbau und Gliederung»), fünf Kriterien als genügend («Problemstellung, Fragestellung»; «Argumentation»; «Auswahl und Verarbeitung der Literatur»; «Sprache» und «Gestaltung des Produkts») und fünf Kriterien als ungenügend (die vier inhaltlichen Kriterien «Erfassen und Bewältigen des Themas»; «Schlussfolgerungen, Fazit, Ergebnisdiskussion»; «Qualität der Aussagen»; «Originalität, Kreativität, Eigenleistung» und das formale Kriterium «Zitation und Bibliographie»). Ein inhaltliches Kriterium («methodisches Vorgehen») wurde als ungenügend bis genügend bewertet (act. 9.6a.3.B4, S. 1). Auf weiteren zwei Seiten nahmen die Betreuer eine Kurzcharakterisierung der Masterarbeit vor und gaben einlässlich begründet Rechenschaft über die aus ihrer Sicht bestehenden Stärken und Schwächen der von der Beschwerdeführerin vorgelegten, insgesamt mit der Note 3 qualifizierten Leistung (act. 9.6a.3.B4, S. 2 f.). Mit anderen Worten legten die Betreuer ausführlich und transparent sämtliche für ihre Bewertung der Masterarbeit massgeblichen Gesichtspunkte dar. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht auszumachen, da der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich war, die Leistungsbewertung sachgerecht anzufechten, wie bereits die Vorinstanz zutreffend darlegte (act. 2, E. 4b). Die beiden Rekursinstanzen verneinten deshalb zu Recht eine Verletzung der Begründungspflicht durch die PHSG. Die Frage, ob die Bewertung und deren Begründung inhaltliche Mängel aufweisen, betrifft nicht den formellen Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern bildet Gegenstand der materiellen Überprüfung (siehe E. 6 hiernach; vgl. VerwGE B 2024/34, B 2024/35 vom 15. August 2024 E. 3.3). 3.3. Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, dass sich die Vorinstanzen nicht mit den von ihr geltend gemachten Begründungsdefiziten auseinandergesetzt hätten (act. 1, S. 14 f.). Diese Auffassung ist nicht zu teilen. Im Rahmen des Schriftenwechsels im Rekursverfahren

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7/16 vor der Rekurskommission PHSG setzte sich die PHSG mit der Kritik der Beschwerdeführerin an der Leistungsbewertung (act. 9.6a.1, S. 10 ff., act. 9.6a.6, S. 4 ff., und act. 9.6a.8, S. 3) auseinander. Insbesondere erläuterte und präzisierte sie die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Gesichtspunkte der Leistungsbewertung (etwa betreffend Experten, die eigene Beurteilung der Beschwerdeführerin, die Reform sowie deren Hintergründe und deren Bedeutung über die von der Beschwerdeführerin untersuchte Schule hinaus; Rekursantwort vom 15. Februar 2023, act. 9.6a.4, und Rekursduplik vom 12. Juni 2023, act. 9.6a.10, S. 2 f.). In der Rekurstriplik vom 29. Juni 2023 brachte die Beschwerdeführerin sodann keine neuen Aspekte vor, sondern bekräftigte im Wesentlichen die bereits vorgetragene Kritik (act. 9.6a.12). Vor diesem Hintergrund ist gehörsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Rekurskommission PHSG – wenn auch mit bloss knapper Begründung – unter Beachtung der gebotenen Zurückhaltung bei der inhaltlichen Bewertung (E. 2.1 hiervor) in der Kritik der Beschwerdeführerin keine Verletzung des den Betreuern zustehenden Beurteilungsspielraums erblickte, mithin sich insbesondere den Stellungnahmen der Betreuer bzw. der PHSG zur Kritik der Beschwerdeführerin ohne Weiterungen anschloss (act. 9.1a.2, E. 8) und damit deren Beurteilungsspielraum respektierte (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Auch wenn die Rekurskommission PHSG über die von der PHSG bzw. dem Prorektor Ausbildung im Rekursverfahren verfassten Stellungnahmen zu der von der Beschwerdeführerin in den Rekursverfahren geäusserten Kritikpunkte (act. 9.6a.4 und act. 9.6a/10) hinaus keine neuen bzw. zusätzlichen Aspekte anführte, wurden die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Rekurskommission PHSG insgesamt gehört, ernsthaft geprüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Deshalb verneinte die Vorinstanz auch unter diesem Aspekt zu Recht eine Gehörsverletzung (act. 2, E. 9). Selbst wenn im Übrigen der Rekurskommission der PHSG eine Gehörsverletzung vorzuwerfen wäre, wäre sie vorliegend von der mit gleicher Kognition ausgestatteten Vorinstanz geheilt worden. Denn sie hat die Kritik der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid nicht bloss detailliert wiedergegeben (act. 2, lit. D), sondern diese der Stellungnahme der PHSG vom 12. Juni 2023 (act. 2, lit. G) gegenübergestellt und ist dabei nachvollziehbar zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, einen im Rekursverfahren (sei es nun vor der Rekurskommission PHSG oder der Vorinstanz) zu korrigierenden Rechtsmangel zu begründen (act. 2, E. 10). 3.4. Soweit die Beschwerdeführerin darum ersucht, es sei ihr, «wie vorinstanzlich bereits begehrt, durch Vorlage der erforderlichen prüfungsbezogenen Unterlagen und Informationen substantiiert auch insoweit aufzuzeigen, worin die Bewertungen begründet liegen» (act. 1, S. 13 unten), bleibt mangels näherer Erläuterung unklar, auf welche zusätzlichen Unterlagen sich ihr Herausgabebegehren bezieht. Spätestens im Rekursverfahren vor der Rekurskommission der PHSG erhielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich Einsicht in die Akten

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8/16 (insbesondere samt Audioaufnahme und Korrekturversion der Masterarbeit; act. 9.6a.4; siehe hierzu den USB-Stick in act. 9.6a.19). Es ist weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin aufgezeigt worden, dass zusätzlich zur bestehenden Aktenlage weitere Unterlagen mit Beweischarakter vorhanden wären (vgl. hierzu BGer 2D_13/2021 vom 11. März 2022 E. 3.1.1), welche für die Beurteilung ihrer Masterarbeit massgebende Informationen enthalten könnten. 4. Gegenüber dem primären Betreuer Dr. B.__ erhebt die Beschwerdeführerin den Vorwurf, er sei als grosser Befürworter der in der Masterarbeit thematisierten Reform voreingenommen gewesen (act. 1, S. 23). 4.1. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie noch mehrere Wochen vor der Abgabe der Masterarbeit – nach der Präsentation im Rahmen des Kolloquiums vom 29. Oktober 2022 (zum Zeitpunkt siehe die Zeitplanübersicht im Leitfaden, act. 9.6a.4.B1, S. 4, bzw. im Konzept der Masterarbeit, act. 9.6a.4.B3 S. 11) – den Eindruck gewonnen hatte (act. 9.6a.6, S. 2 f.), Dr. B.__ sei ein grosser Befürworter der in der Masterarbeit thematisierten Reform. Weil ein Ausstandsgrund nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) unverzüglich geltend zu machen ist, d.h. sobald der Ausstandsgrund bekannt ist, und die Beschwerdeführerin dieser Obliegenheit vorliegend nicht nachkam, ist der Anspruch auf Ablehnung des Prüfungsexperten verwirkt (BGer 2D_5/2021 vom 31. März 2021 E. 6.1). 4.2. Anzufügen bleibt, dass die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Aussage von Dr. B.__, Lehrer würden in einer «neuen Reform immer ein rotes Tuch sehen» und wären «deshalb immer dagegen» (act. 9.6a.6, S. 2 Mitte), einerseits keine enge, eine ergebnisoffene Leistungsbeurteilung gefährdende Verbundenheit mit der konkret von der Masterarbeit erfassten Reform belegt, sondern allgemeiner Natur ist. Gemäss der Tonaufnahme zum zwischen Dr. B.__ und der Beschwerdeführerin im Nachgang zur Präsentation vom 29. Oktober 2022 (E. 4.1 hiervor) am 1. November 2022 (vgl. zum Datum act. 9.6a.19, Minute 9:37) geführten Gespräch thematisierte der Betreuer sodann eine negative Einstellung von Lehrpersonen gegenüber Reformen als allgemeine Tendenz bzw. allgemeine Stimmungslage (act. 9.6a.19, Minute 13:35 ff. etwa «Lehrpersonen neigen dazu», «ganz im Allgemeinen», «Lehrpersonen sind konservativ, d.h. eine Reform ist ein schwarzes Tuch für eine Lehrperson, grundsätzlich»; die Beschwerdeführerin teilte diese Sichtweise [«grundsätzlich, klar»; Minute 13:48 ff.]). Andererseits ist gerichtsnotorisch bzw. allbekannt und im Übrigen verständlich, dass die mit der Umsetzung und den damit verbundenen Unsicherheiten

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9/16 und Mehrbelastungen unmittelbar konfrontierten Lehrpersonen regelmässig eher negativ gegenüber (einschneidenden) bildungspolitischen Reformen eingestellt sein können. Denn bildungspolitische Reformen können als Stressoren wirken und mit eher negativen Emotionen bei Lehrpersonen einhergehen, v.a. wenn diese – wie vorliegend – starken Einfluss auf den Unterricht und dessen Ausgestaltung haben (vgl. E. MAUÉ, Wer profitiert von zentralen Abiturprüfungen?, Dissertation, Zürich 2018, S. A-66 mit Hinweisen; Download unter: <https://doi.org/10.5167/uzh-165187>; Stand: 17. Juni 2025). Dies dürfte umso mehr bei der von der Masterarbeit thematisierten Reform gelten, die gemäss Äusserungen im Gespräch vom 1. November 2022 «von oben» angeordnet bzw. von den «Ämtern […] einfach mal entschieden» wurde (vgl. zur konkreten Reform, act. 9.6a.19, Minute 14:15 ff.). Solche Reformen können für Lehrpersonen auch deshalb eine Belastung hervorrufen, weil sie die bisherige Praxis in Frage stellen (vgl. TH. WEHNER, «Die Wertschätzung von aussen ist ein Stück weit verloren gegangen», in: Akzente, Das Magazin der Pädagogischen Hochschule Zürich, 26. Mai 2016; Download unter: <https://blog.phzh.ch/akzente/2016/05/26/die-wertschaetzung-von-aussen-ist-ein-stueck-weit-verloren-gegangen/>, Stand: 17. Juni 2025). 4.3. Von Bedeutung ist ausserdem, dass die Vorinstanz im Einklang mit der Aktenlage und mit überzeugender Begründung darlegte, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die den Anschein erwecken, Dr. B.__ sei gegenüber der Beschwerdeführerin oder ihrer Masterarbeit voreingenommen gewesen. Darauf wird verwiesen (act. 2, E. 5b). Solche ergeben sich namentlich auch nicht aus den Kommentaren zum Konzept (act. 9.6a.4.B5) oder der Tonaufnahme vom 1. November 2022; vielmehr hinterlässt Dr. B.__ durchwegs den Eindruck eines empathischen, um konstruktive und anspornende Kritik sowie weiterhelfende Ratschläge bemühten Betreuers (vgl. etwa betreffend Schülerbefragung Minuten 9:10 bis 12:22 und 16:04 ff.; betreffend die Bearbeitung des Aspekts der Lehr- und Lernmaterialien im Kontext mit der Plattform «Konvink», welcher die Beschwerdeführerin zustimmte, Minute 12:33 ff.; betreffend Beweggründe der Reform Minuten 14:00 ff. und 15:30 ff.; betreffend das von der Beschwerdeführerin angesprochene Verhältnis der Reform zur Berufsmatura Minuten 19:00 ff.; betreffend Zielgruppe Minute 22:00 ff. oder bezüglich der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage, ob die Forschungsfrage angepasst werden soll, Minuten 24:30 ff.; betreffend Diagramme und Transkription Minute 31:10 ff. oder Copyshops Minute 32:28 ff.). Er wünschte der Beschwerdeführerin sodann aufrichtig klingend einen «guten Schlussspurt» (Minute 32:09 ff.), betonte, «wenn Fragen sind, unbedingt zukommen» (Minute 33:08 ff.), und sagte unverstellt wirkend, er sei froh über das Gespräch wegen der Präsentation (Minute 33:25 ff.).

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10/16 5. Insgesamt wurden die Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren bei der Bewertung der Masterarbeit und in den beiden Rekursverfahren erfüllt. Sowohl der gesamte relevante Prozess der Entstehung der Masterarbeit als auch deren – von den Rekursinstanzen geschützte – Bewertung können nachvollzogen werden (vgl. BGer 2D_13/2021 vom 11. März 2022 E. 3.1.2). Insbesondere erläuterten die beiden Betreuer schlüssig Stärken und Schwächen der Masterarbeit und zeigten konkret zahlreiche Gesichtspunkte auf, in denen sie Mängel an der Masterarbeit erblickten. 6. Zwischen den Parteien inhaltlich umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die verfügte Verpflichtung der Beschwerdeführerin, die Masterarbeit zu überarbeiten oder zu einem neuen Thema nochmals zu verfassen, um das Studium abschliessen zu können. Im Vordergrund dieser Prüfung steht die umstrittene Bewertung der Masterarbeit der Beschwerdeführerin durch die Betreuungsperson und Co-Betreuungsperson («ungenügend» bzw. «Note 3»). 6.1. Der Masterabschluss im Studiengang Z.__ setzt u.a. voraus, dass die Masterarbeit angenommen ist (Art. 18 lit. d der Studienordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen, sGS 216.14). Mit der Masterarbeit weisen die Studierenden nach, dass sie Fragestellungen wissenschaftlich und berufsbezogen bearbeiten können. Sie umfasst eine schriftliche Auseinandersetzung mit dem Thema und kann einen praktischen Teil enthalten (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 des Prüfungsreglements Studiengang Z.__ vom 18. Juni 2014 in der vorliegend anwendbaren, bis 7. Dezember 2023 gültigen Fassung [Stand: 26. Juni 2019]). Die Masterarbeit ist bestanden, wenn sie wenigstens mit der Note 4,0 bewertet wurde (Art. 23 des Prüfungsreglements Studiengang Z.__). Eine nicht bestandene Masterarbeit wird einmal zur Nachbesserung zurückgewiesen. Sie wird nach Vorgabe der betreuenden Dozierenden: a. überarbeitet oder b. zu einem neuen Thema nochmals verfasst (Art. 24 Abs. 1 des Prüfungsreglements Studiengang Z.__). Wer bei der Nachbesserung erneut eine ungenügende Bewertung erhält, wird von der Ausbildung ausgeschlossen (Art. 24 Abs. 3 des Prüfungsreglements Studiengang Z.__). Im Leitfaden Bachelor-Master-Studiengang Z.__, Leitfaden für das Erstellen einer Masterarbeit, Richtlinien Masterarbeit, Zyklus 2022 (fortan «Leitfaden»), formulierte die PHSG u.a. Standards für die bei ihr erstellten wissenschaftlichen Arbeiten.

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11/16 6.2. Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die Betreuer bis zuletzt nicht erläutert hätten, weshalb das Befragen von fünf Personen nicht ausreichend gewesen sei (act. 1, S. 15). Aus der Sicht der Beschwerdeführerin stellt zudem das Fehlen von Informationen zur historischen Entwicklung der Reform keinen Mangel an ihrer Masterarbeit dar (act. 1, S. 16 f.). Des Weiteren hält sie die Kritik an ihrer Masterarbeit für nicht stichhaltig, dass die geforderte «Dokumentation des aktuellen Forschungsstandes» lückenhaft erfüllt worden sei und sie keine schweizweite Einordnung enthalte (act. 1, S. 17 f.). 6.2.1. Die Rügen der Beschwerdeführerin zielen im Wesentlichen an der Sache vorbei. Bereits anlässlich des Gesprächs vom 1. November 2022 legte Dr. B.__ verständlich begründet dar, dass für das Gelingen der Masterarbeit die Ausrichtung auf die «Sachebene» entscheidend sei (act. 9.6a.19, Minuten 12:40 bis 13:32) und es nicht sein könne, wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Masterarbeit am Schluss einfach das Profil einer Situation zeichne, das «fünf Lehrpersonen, die jetzt gerade im Lehrerzimmer wäffelen [schimpfen]», beinhalte. Das wäre «der schlimmst mögliche Fall einer Masterarbeit», «unbedingt vermeiden» (act. 9.6a.19, Minute 16:20 ff.). Anlässlich der Besprechung vom 1. November 2022 betonte Dr. B.__ ausserdem die Bedeutung einer Auseinandersetzung der von der Beschwerdeführerin abgeklärten Befindlichkeiten mit den Überlegungen, die hinter der Reform standen (act. 9.6a.19, Minute 14:20 ff.). Die Beschwerdeführerin teilte anlässlich des Gesprächs vom 1. November 2022 nicht nur die Einschätzung des Stellenwerts dieses Gesichtspunkts, sondern gab an, dass sie diesen «in einem ganzen Kapitel drinnen» habe (act. 9.6a.19, Minute 14:27 ff.). Sie bekräftigte ausdrücklich, die Reform «im Gesamten» präsentieren zu wollen (act. 9.6a.19, Minute 20:27 ff.). Als eine Zielgruppe der Masterarbeit wurde das für die Reform verantwortliche Amt angesprochen (act. 9.6a.19, Minute 22:00 ff.). Schon bei der Beurteilung des Konzepts im Januar 2022 war darauf hingewiesen worden, dass u.a. klar sein müsse, welche Perspektiven mit der Masterarbeit «adressiert werden» (act. 9.6a.4.B6). Auch im Beurteilungsbogen bildet dieser – zuvor mit dem Beispiel des zuständigen Amts als Zielgruppe veranschaulichte – Kritikpunkt das Schwergewicht («Die Informationen zur Entwicklung wie auch zur Kommunikation der Reform an der eigenen Schule wurden komplett ausgeblendet: Dadurch fehlen allerdings die Voraussetzungen für eine solide Masterarbeit.»; «Bei der Lektüre der Masterarbeit entsteht der Eindruck, als sei die Reform aus dem Nichts entstanden. […] In anderen Worten: Die im MA-Leitfaden geforderte <Dokumentation des aktuellen Forschungsstands> ist bestenfalls lückenhaft.»; «Auch verzichtet die Kandidatin darauf, die Reform in einen grösseren Kontext zu stellen […]»; act. 9.6a.3.b4, S. 2 f.).

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12/16 6.2.2. Ausschlaggebend für die insgesamt negative Leistungsbewertung ist also nicht die plausible Kritik an der Beschränkung der Expertenanzahl, der Intransparenz über deren Befähigung als Experten und den Interviewablauf (siehe act. 9.6a.3.B4, S. 2 und S. 3) oder das von der Beschwerdeführerin erarbeitete Befindlichkeitsbild an sich, sondern dessen – auf der Sachebene, namentlich im Hinblick auf eine Zielgruppe – ungenügende wissenschaftlich diskursiv-würdigende Einbettung in die Reform sowie das fehlende Destillieren von Lösungsvorschlägen für die mit dem Befindlichkeitsbild aufgezeigte Problematik (siehe E. 6.2.1 hiervor sowie zu diesem fehlenden breiteren Kontext auch act. 9.6a.3.B4, S. 2 und S. 3 oben). Damit qualifizierten die Betreuungspersonen die Problemlösungsfähigkeiten innerhalb breiterer (oder multidisziplinärer) Kontexte im Studienbereich der Beschwerdeführerin (siehe zu diesem zentralen Gesichtspunkt die Leitlinien, act. 9.6a.4, S. 6) einleuchtend als mit der Masterarbeit nicht genügend nachgewiesen. 6.3. Ausserdem bestreitet die Beschwerdeführerin unter Verweis auf Kapitel 5.2 der Masterarbeit den Vorwurf, diese enthalte keine eigene Bewertung (act. 1, S. 18 f.). Der Titel von Kapitel 5.2 lautet «Grenzen der vorliegenden Forschung» und enthält auf knapp einer halben Seite Ausführungen zum nicht optimal gewählten Zeitpunkt der Befragung der Experten und zu deren fehlender Erfahrung mit dem neuen Bildungsplan sowie zu den Grenzen der Befragung der Lernenden (act. 9.6a.6.B1). Diese Ausführungen erwecken den Eindruck einer blossen – an sich plausiblen – Erklärung, mit der sich die Beschwerdeführerin von der Aussagekraft der von ihr ermittelten Befindlichkeitsbilder distanziert bzw. mit der sie deren Aussagekraft abschwächt. Sie zeigen jedoch nicht auf, inwiefern die Beschwerdeführerin für einen Adressatenkreis (wie beispielsweise für Behörden; siehe E. 6.2.1 hiervor) einen Erkenntnisgewinn erzielt hätte, der von wissenschaftlicher oder praktischer Bedeutung wäre, oder inwiefern sie ihre Problemlösungsfähigkeiten innerhalb breiterer (oder multidisziplinärer) Kontexte in ihrem Studienbereich nachgewiesen hätte (siehe zu diesem zentralen Gesichtspunkt die Leitlinien, S. 6). Somit kann den Betreuern auch unter diesem Blickwinkel jedenfalls keine krasse Fehleinschätzung vorgeworfen werden, wenn sie es als zentrale Schwäche der Arbeit bezeichneten, dass die Kandidatin auf eine eigene knappe Beurteilung der Bedeutung des Geleisteten verzichtete (act. 9.6a.3.B4, S. 3 am Schluss) und zentrale inhaltliche Kriterien wie «Schlussfolgerungen, Fazit, Ergebnisdiskussion», «Originalität, Kreativität, Eigenleistung» als ungenügend erfüllt betrachteten (act. 9.6a.3.B4, S. 1). 6.4. Die Betreuungspersonen haben gemäss vorstehenden Ausführungen (E. 6.2 f.) nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin entscheidende Qualitätsanforderungen nicht erfüllte und die Masterarbeit deshalb insgesamt als ungenügend bewertet wurde. Von

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13/16 einer vom Verwaltungsgericht aufzuhebenden krassen Fehleinschätzung ist jedenfalls nicht auszugehen. Des Weiteren erweist sich die Rüge, beim Kriterium «Aufbau und Gliederung (logisch, sinnvoll, übersichtlich)» fehle ein Kreuzchen bzw. eine Bewertung (act. 1, S. 18 Mitte), als aktenwidrig, wurde doch dieser Aspekt als «gut» eingeschätzt (act. 9.6a.3.B4, S. 1 unten). Anzufügen bleibt, dass die Vorinstanz zutreffend – und im Einklang mit den sowohl sprachlich überzeugenden als auch inhaltlich nachvollziehbaren Kommentaren des Co-Betreuers im Dokument «Konzept Masterarbeit» (act. 9.6a.4.B3) – begründete, dass der Co-Betreuer über die für die Bewertung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügte (act. 2, E. 7), worauf verwiesen wird, zumal die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren dessen Deutschkenntnisse nicht mehr (substanziiert) in Zweifel gezogen hat. Schliesslich haben die Betreuer die von ihnen erkannte unscharfe Trennung von Subkategorien mit Beispielen untermauert (act. 9.6a.3.B4, S. 3, betreffend Unterrichtsmaterialien; zu den Beanstandungen bezüglich Subkategorien siehe auch die Kommentare von Dr. B.__ auf S. 59 ff. der Masterarbeit, einsehbar im Dokument Masterarbeit in act. 9.6a.19), weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführerin (act. 1, S. 18 Mitte: «Welche Subkategorien wurden unscharf getrennt?») kein – jedenfalls kein grobes – Bewertungsdefizit vorliegt. 6.5. Zusammengefasst ist die Bewertung der Masterarbeit als «ungenügend» umfassend und in Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Einwänden erläutert worden. Sie erscheint im Ergebnis vertretbar, wie bereits die beiden Rekursinstanzen feststellten (act. 2, E. 9 f., und act. 9.1a.2, E. 8). Jedenfalls liegt keine krasse Fehleinschätzung bei der Bewertung der Masterarbeit der Beschwerdeführerin vor, die einer Korrektur durch das Verwaltungsgericht zugänglich wäre. 7. 7.1. Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter die Verpflichtung der Vorinstanz, sie die Masterarbeit «erneut wiederholen zu lassen». In diesem Kontext rügt sie eine Verletzung der Chancengleichheit bzw. ihres Anspruchs auf rechtsgleiche Prüfungsbedingungen (act. 1, S. 19 ff.). So sei das Thema ihrer Masterarbeit mehrfach während des Schreibprozesses und zuletzt zwei Monate vor dem Abgabetermin geändert worden (act. 1, S. 22 f.). Dieser Antrag wird nicht näher erläutert. Er dürfte aber nicht als Nachbesserungsantrag im Sinn von Art. 24 Abs. 1 des Prüfungsreglements zu verstehen sein, sondern soll die Beschwerdeführerin so stellen, wie wenn sie überhaupt noch keine Masterarbeit abgegeben hätte, womit sie den Tatbestand von Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 des Prüfungsreglements (siehe E. 6.1 hiervor) noch nicht erfüllt hätte. Andernfalls wäre auf den Eventualantrag mangels

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14/16 schützenswerten Interesses nicht einzutreten, da die Nachbesserungsmöglichkeit gemäss der Verfügung vom 4. Januar 2023 bereits besteht (wenn auch bei Misslingen mit der Folge des Ausbildungsausschlusses). 7.2. Aus dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) wird für das Prüfungsrecht der Grundsatz der Chancengleichheit abgeleitet. Für die Prüfungsgestaltung ist die Chancengleichheit insofern wegleitend, als für alle Prüfungskandidaten im Sinn formaler Gleichheit möglichst gleiche Bedingungen hergestellt werden sollen. Dazu zählt ein geordneter Verfahrensablauf. Gleiche Bedingungen ermöglichen es allen Kandidaten, einen ihren tatsächlichen Fähigkeiten entsprechenden Leistungsnachweis abzulegen; ungleiche Bedingungen verletzen dagegen grundsätzlich das Gleichbehandlungsgebot (BGer 2D_13/2021 vom 11. März 2022 E. 5.2.3). 7.3. Die Behauptung, das Thema der Masterarbeit sei mehrfach und zuletzt zwei Monate vor dem Abgabetermin geändert worden (act. 1, S. 22 f.), stellt vorliegend schon deshalb keinen Grund für eine Verletzung der Chancengleichheit bzw. eines geordneten Verfahrensablaufs dar, weil die Anregung für eine Änderung der zu untersuchenden Fragestellung bzw. des Themas – jedenfalls zuletzt – von der Beschwerdeführerin selbst kam und der Betreuer zudem davon abriet (act. 9.6a.19, Minute 24:34 ff.). Abgesehen davon hat die Vorinstanz überzeugend ausgeführt, dass die Anpassungen des Themas bzw. der Fragestellung im vorliegenden Fall nicht über das hinausgingen, was im Rahmen normaler (Master-)Arbeitsprozesse zu erwarten ist (act. 2, E. 8.b). Diese Einschätzung überzeugt schon deshalb, weil bereits bei der Beurteilung des Konzepts vom 26. Januar 2022 darauf hingewiesen wurde, dass die (damalige) Forschungsfrage zu breit sei und zwingend präzisiert werden müsse (act. 9.6a.4.B6, S. 1 und S. 2 unten). Mithin war die Beschwerdeführerin bereits damals bzw. in einer noch frühen Erstellungsphase im Bild darüber gewesen, dass ihre weiteren Anstrengungen vor allem auch diesem zentralen Aspekt Rechnung zu tragen hätten. Sodann blieb in sämtlichen Phasen immer die gleiche Bildungsreform («[…]») zentraler Untersuchungsgegenstand der Arbeit (vgl. die Titel der beiden Versionen zum «Konzept Masterarbeit», act. 9.6a.4.B3 und B5). Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die erstmals nach der Bewertung der Masterarbeit erhobene Rüge der Verletzung eines ordentlichen Verfahrensablaufs bzw. der Chancengleichheit wegen rechtsmissbräuchlicher nachträglicher Geltendmachung ohnehin verwirkt wäre (siehe zur Rechtsprechung, dass verfahrensrechtliche Einwände so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind, ansonsten sie gegen Treu und Glauben verstossen und damit verwirken, BGE 143 V 66 E. 4.3 und BGer 1C_655/2023 vom 16. Mai 2024 E. 2.4).

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15/16 8. 8.1. Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 8.2. Die amtlichen Kosten sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'000 erscheint angemessen (Art. 7 Ziffer 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu begleichen. 8.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Entschädigung ausseramtlicher Kosten (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP).

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16/16 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000. Sie werden mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen. 3. Es werden keine ausseramtlichen Entschädigungen zugesprochen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 20.08.2025 Beurteilung Masterarbeit. Art. 18 lit. d der Studienordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen. Die Bewertung der Masterarbeit als «ungenügend» ist umfassend und in Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Einwänden erläutert worden. Sie erscheint im Ergebnis vertretbar, wie bereits die beiden Rekursinstanzen feststellten. Jedenfalls liegt keine krasse Fehleinschätzung bei der Bewertung der Masterarbeit der Beschwerdeführerin vor, die einer Korrektur durch das Verwaltungsgericht zugänglich wäre.(Verwaltungsgericht, B 2025/47) Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2D_16/2025)

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