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St.Gallen Verwaltungsgericht 10.06.2025 B 2025/42, B 2025/43

June 10, 2025·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·3,390 words·~17 min·3

Summary

Steuerrecht, Veranlagungsverjährung, Art. 183 StG, Art. 120 DBG. Die vorbehaltlose Einreichung einer ausgefüllten Steuererklärung unterbricht die Frist für die Veranlagungsverjährung. Der Versand einer vorläufigen (provisorischen) Steuerrechnung stellt eine verjährungsunterbrechende Handlung dar. Berechtigt dazu sind nebst dem Gemeindesteueramt des Hauptsteuerdomizils auch jene eines Nebensteuerdomizils (aufgrund eines Geschäftsdomizils oder von Grundbesitz). Unabhängig davon, wer einen eingeschriebenen Brief in Empfang nimmt, gelangt dieser mit der nachgewiesenen Zustellung in den Machtbereich des Empfängers, womit es ihm möglich ist, vom Schreiben Kenntnis zu nehmen und dies von ihm nach Treu und Glauben auch erwartet werden darf. Dass der Empfänger den Brief anschliessend auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt, ist für die Fristunterbrechung nicht erforderlich (Verwaltungsgericht, B 2025/42, B 2025/43).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2025/42, B 2025/43 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 04.11.2025 Entscheiddatum: 10.06.2025 Entscheid Verwaltungsgericht, 10.06.2025 Steuerrecht, Veranlagungsverjährung, Art. 183 StG, Art. 120 DBG. Die vorbehaltlose Einreichung einer ausgefüllten Steuererklärung unterbricht die Frist für die Veranlagungsverjährung. Der Versand einer vorläufigen (provisorischen) Steuerrechnung stellt eine verjährungsunterbrechende Handlung dar. Berechtigt dazu sind nebst dem Gemeindesteueramt des Hauptsteuerdomizils auch jene eines Nebensteuerdomizils (aufgrund eines Geschäftsdomizils oder von Grundbesitz). Unabhängig davon, wer einen eingeschriebenen Brief in Empfang nimmt, gelangt dieser mit der nachgewiesenen Zustellung in den Machtbereich des Empfängers, womit es ihm möglich ist, vom Schreiben Kenntnis zu nehmen und dies von ihm nach Treu und Glauben auch erwartet werden darf. Dass der Empfänger den Brief anschliessend auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt, ist für die Fristunterbrechung nicht erforderlich (Verwaltungsgericht, B 2025/42, B 2025/43). Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 10. Juni 2025 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiberin Schmid Etter

Geschäftsnrn. B 2025/42 und B 2025/43

Verfahrensbeteiligte

A.__, Beschwerdeführer,

gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,

Gegenstand Kantons- und Gemeindesteuern 2015 und 2016 sowie direkte Bundessteuer 2015 und 2016

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2/10 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__, wohnhaft in Z.__, ist als Rechtsanwalt selbständig erwerbstätig. Am 4. Februar 2016 reichte er die Steuererklärung für die Steuerperiode 2014, am 30. November 2016 jene für die Steuerperiode 2015 und am 29. August 2017 jene für die Steuerperiode 2016 ein. Am 17. Oktober 2023 veranlagte das kantonale Steueramt A.__ für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2014, 2015 und 2016. Die dagegen von A.__ erhobenen Einsprachen wurden mit Entscheiden des kantonalen Steueramts vom 24. und 27. Mai 2024 abgewiesen. B. A.__ erhob gegen die Einsprache-Entscheide betreffend die Steuerperioden 2014 bis 2016 Rekurs und Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, diese seien ersatzlos aufzuheben und die Verjährung der Veranlagungen festzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Entscheid vom 16. Januar 2025 hiess die Verwaltungsrekurskommission den Rekurs und die Beschwerde hinsichtlich der Steuerperiode 2014 zufolge Eintritts der Veranlagungsverjährung gut (Ziff. 1 und 2 und – bezüglich Kostenfolgen – Ziff. 7 und 8 des Urteilsdispositivs), in Bezug auf die Steuerperioden 2015 und 2016 wurden die Rekurse und Beschwerden hingegen abgewiesen (Ziff. 3 bis 6 und 9 bis 13 des Urteilsdispositivs). C. Mit Eingabe vom 21. Februar 2025 erhob A.__ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 16. Januar 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Ziff. 3 bis 6 und 9 bis 13 des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben; eventualiter sei festzustellen, dass betreffend die Veranlagungen der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuern der Jahre 2015 und 2016 die Verjährung eingetreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) verzichtete am 25. März 2025 auf eine Vernehmlassung. Das kantonale Steueramt (Beschwerdegegner) beantragte mit Schreiben vom 1. April 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (Beschwerdebeteiligte) verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung.

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3/10 Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Da die steuerrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Kantone zur Veranlagung der Einkommens- und Vermögensbesteuerung natürlicher Personen vereinheitlicht sind – insbesondere auch im Bereich der Veranlagungsverjährung –, erledigte die Vor-instanz den Rekurs betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2014 bis 2016 einerseits und die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2014 bis 2016 anderseits zu Recht im gleichen Entscheid, aber mit getrennten Dispositivziffern. Unter diesen Umständen durfte auch der Beschwerdeführer die Beschwerden an das Verwaltungsgericht in einer einzigen Rechtsschrift erheben (BGE 135 II 260 E. 1.3). Ebenso ist es zulässig, dass das Verwaltungsgericht über die Beschwerden im gleichen Urteil entscheidet (vgl. BGer 2C_440/2014 und 2C_441/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 1.2; VerwGE B 2014/222 und B 2014/223 vom 25. Februar 2016 E. 1). 2. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP; Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, StG; Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 641.11, DBG; Art. 1 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1, Vo-DBG). Der Beschwerdeführer, dessen Rechtsmittel betreffend die Steuerperioden 2015 und 2016 im vorinstanzlichen Verfahren abgewiesen worden sind, hat als Adressat des angefochtenen Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung und ist damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerden gegen den am 20. Januar 2025 versendeten Entscheid der Vorinstanz wurden mit Eingabe vom 21. Februar 2025 rechtzeitig erhoben (Art. 196 Abs. 1 StG; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 DBG) und erfüllen in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 161 StG und Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Darauf ist einzutreten. Streitig im Beschwerdeverfahren ist der Eintritt der Veranlagungsverjährung für die Steuerjahre 2015 und 2016. Betreffend die im vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls angefochtenen Veranlagungen der Steuerperiode 2014 wurden der Rekurs und die Beschwerde gutgeheissen. Der Beschwerdeführer macht bezüglich der Steuerjahre 2015 und 2016 zusammengefasst geltend, die in den Steuerakten enthaltenen diversen Schreiben des Beschwerdegegners betreffend Verjährungsunterbrechung habe er nicht erhalten. Erst das Schreiben vom 11. Oktober 2022 sei ihm zugestellt worden. Die Beweislast für den Versand und den Empfang von verjährungsunterbrechenden Sendungen liege beim Steueramt. Allein der Vermerk "Eingeschrieben" auf den

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4/10 fraglichen Schreiben beweise noch nicht, dass diese auch tatsächlich als solche versendet worden seien. Dazu müssten die entsprechenden Quittungen vorgelegt werden, was nicht der Fall sei. Bei der Unterschrift auf der Empfangsbestätigung vom 13. Oktober 2022 handle es sich nicht um seine Unterschrift, und die Empfangsbestätigung vom 9. November 2021 weise keine Unterschrift und keinen Hinweis auf das zugestellte Dokument auf. Die Schreiben betreffend Einforderung von Steuern eines falschen Steueramtes würden keine verjährungsunterbrechenden Handlungen darstellen. Ebenso wirke das Einreichen der Steuererklärung entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht verjährungsunterbrechend, ansonsten bei pflichtbewussten Steuerpflichtigen, die ihre Steuererklärungen jährlich einreichten, die Verjährung nie eintreten könnte, womit Steuerpflichtige, die ihren Pflichten nicht nachkämen, unrechtmässig privilegiert würden. Solches sei auf den Steuererklärungen auch nirgends vermerkt. 3. 3.1. 3.1.1. Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt – entsprechend den steuerharmonisierungsrechtlichen Vorgaben (Art. 47 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [SR 642.14, StHG]) – fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Nachsteuern und Bussen (Art. 183 Abs. 1 StG). Diese Regelung für die kantonalen Steuern stimmt mit den Verjährungsbestimmungen für die direkte Bundessteuer in Art. 120 Abs. 1 DBG überein; dies gilt – wie im Folgenden zu zeigen ist – auch für die Regelungen zur Verjährungsunterbrechung. 3.1.2. Die Verjährung beginnt nach Art. 183 Abs. 2 lit. a StG und Art. 120 Abs. 2 lit. a DBG nicht oder steht still unter anderem während eines Einsprache-, Rekurs-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens. Die Verjährung wird unterbrochen und beginnt neu unter anderem mit jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird (Art. 183 Abs. 3 Ziff. 1 StG, Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG). Fristbeginn für die Verjährung ist der erste Tag nach Ablauf der in Frage stehenden Steuerperiode; bei natürlichen Personen, bei denen die Steuerperiode zwingend mit dem Kalenderjahr übereinstimmt (Art. 66 Abs. 2 StG und Art. 40 Abs. 1 DBG), beginnt die Verjährung somit am 1. Januar des Folgejahres zu laufen (BEUSCH/BRUNNER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, N 26 zu Art. 120 DBG; RICH- NER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, N 13 zu Art. 120 DBG). Mit jedem Unterbrechungsgrund beginnt die relative Verjährungsfrist von fünf Jahren neu zu

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5/10 laufen bis zum Eintritt der absoluten Verjährungsfrist für eine Veranlagung von 15 Jahren (Art. 183 Abs. 4 StG und Art. 120 Abs. 4 DBG). 3.1.3. Die verjährungsunterbrechende Veranlagungs- und Bezugshandlung muss von einer Behörde vorgenommen werden, die zur Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung zuständig ist (RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., N 15 und 22 zu Art. 120 DBG). Die Anforderungen an ein verjährungsunterbrechendes Schreiben sind gering. Zur Unterbrechung des Laufs der Veranlagungsverjährung genügt die schriftliche Mitteilung der Veranlagungsbehörde, worin diese die noch zu treffende Veranlagungsverfügung in Aussicht stellt und womit sie einstweilen lediglich beabsichtigt, den Lauf der Verjährung zu unterbrechen (BGE 139 I 64 E. 3.3, 137 I 273 E. 3.4.3). Eine Amtshandlung im vorerwähnten Sinn besteht auch in der Zustellung einer vorläufigen Steuerrechnung (BEUSCH/BRUNNER, a.a.O., N 46 Ziff. 8 zu Art. 120 DBG; RICHNER/FREI/KAUF- MANN/ROHNER, a.a.O., N 20 zu Art. 120 DBG; ZIGERLIG/OERTLI/HOFMANN, Das st. gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, VII. Rz. 52).

Die Unterbrechungshandlung muss der steuerpflichtigen Person zur Kenntnis gebracht, von dieser aber nicht effektiv zur Kenntnis genommen werden (BEUSCH/BRUNNER, a.a.O., N 48 zu Art. 120 DBG; RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., N 21 zu Art. 120 DBG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unterbrechen Amtshandlungen der Steuerbehörde die Verjährung, wenn die Steuerbehörde damit oder mit einer Mitteilung darüber in den Machtbereich der steuerpflichtigen oder mithaftenden Person vordringt, sodass diese von der Amtshandlung Kenntnis nehmen kann und die Kenntnisnahme von ihr nach Treu und Glauben erwartet werden darf. Nimmt die Steuerbehörde die Amtshandlung jedoch ausserhalb des Machtbereichs der steuerpflichtigen oder mithaftenden Person vor, ohne diese über die Amtshandlung zu informieren, kann sich die Steuerbehörde grundsätzlich nicht auf die Unterbrechung der Verjährung berufen. Vorbehalten bleibt der Fall, dass die betroffene Person auf andere Weise tatsächlich Kenntnis entweder vom Inhalt oder zumindest von der Vornahme der Amtshandlung genommen hat (BGE 150 II 26 E. 3.5.5, mit Hinweisen). Zum Machtbereich des Adressaten gehören namentlich der Briefkasten sowie Angestellte des Adressaten und Personen, die im selben Haushalt wohnen (BGE 144 IV 57 E. 2.3.2). 3.1.4. Unterbrochen wird die Verjährungsfrist auch mit jeder Anerkennung der Steuerforderung durch den Steuerpflichtigen oder den Mithaftenden (Art. 183 Abs. 3 Ziff. 2 StG, Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG). Nicht schon der Akt, dass die Steuererklärung eingereicht wird, begründet die "ausdrückliche Anerkennung" der Steuerforderung, sondern erst der Inhalt der Steuererklärung. Verjährungsunterbrechend wirkt eine Steuererklärung nach dem geltenden Recht nur, soweit sie ausgefüllt ist und vorbehaltlos eingereicht wird. Diesfalls äussert die steuerpflichtige oder mithaftende https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=verj%E4hrung+unterbrechung+steuern&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-I-64%3Afr&number_of_ranks=0#page64 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=verj%E4hrung+unterbrechung+steuern&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-I-273%3Afr&number_of_ranks=0#page273 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=verj%E4hrung+unterbrechung+steuern&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-IV-57%3Afr&number_of_ranks=0#page57

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6/10 Person ein Verhalten, das einerseits objektiv als ausdrückliche Anerkennung der deklarationsgemässen, betraglich noch nicht feststehenden Steuerforderung zu würdigen ist und subjektiv von der Veranlagungsbehörde nicht anders verstanden werden kann (BGE 145 II 130 E. 2.2.7). Nur eine solche Steuererklärung kann eine ausdrückliche Anerkennung der Steuerpflicht darstellen (BGE 145 II 130 E. 2.2.7 und E. 3.3.2), aufgrund welcher – von Gesetzes wegen – die Unterbrechung der Verjährungsfrist eintritt (BGer 2C_278/2020 vom 15. Juli 2020 E. 2.2.3).

Das Einreichen der Steuererklärung wirkt (nur) für jene Steuerperiode, für die sie ausgefüllt und vorbehaltlos abgegeben wird, verjährungsunterbrechend (BEUSCH/BRUNNER, a.a.O., N 43 zu Art. 120 DBG; RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., N 12 zu Art. 120 DBG). Die Behauptung des Beschwerdeführers, Steuerforderungen gegenüber Steuerpflichtigen, die ihre Steuererklärungen fortlaufend korrekt und zeitgerecht einreichten, könnten nie verjähren, trifft deshalb nicht zu. Bei Steuerpflichtigen, die keine Steuererklärung einreichen, stellt zudem jede Mahnung eine verjährungsunterbrechende Massnahme dar (vgl. Art. 183 Abs. 3 Ziff. 1 StG und Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG), weshalb diese – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – auch keine Besserstellung erfahren. 3.2. 3.2.1. Der Vollzug der Bestimmungen über die Staatssteuern obliegt dem kantonalen Steueramt, soweit die nachstehenden Bestimmungen nichts anderes regeln. Das kantonale Steueramt sorgt insbesondere für eine vollständige Erfassung aller Steuerpflichtigen, für gleichmässige Steuerveranlagungen und einen einheitlichen Steuerbezug (Art. 158 Abs. 1 und 2 StG). Der Steuerkommissär veranlagt die Einkommens- und Vermögenssteuern nach Vorbereitung durch das Gemeindesteueramt (Art. 70 Abs. 2 der Steuerverordnung, sGS 811.1, StV). Das kantonale Steueramt ist zudem die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer (Art. 1 Abs. 1 Vo-DBG). Ihm obliegt unter anderem die Veranlagung der Steuerpflichtigen (Art. 2 Abs. 1 lit. a Vo-DBG). Die Erhebung der Einkommens- und Vermögenssteuern auf Gemeindeebene erfolgt aufgrund der Veranlagung der Staatssteuer (Art. 232 StG). Veranlagungsbehörde für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer ist somit das kantonale Steueramt.

Das Gemeindesteueramt führt nach den Weisungen und Vorgaben des kantonalen Steueramtes das Steuerregister, bereitet die Veranlagungen administrativ vor und nach und bezieht die im ordentlichen Verfahren veranlagten Steuern. Es kann bei der Veranlagung einfacher Fälle mitwirken (Art. 160 Abs. 2 StG). Dasselbe gilt für die direkte Bundessteuer, wo den Gemeindesteuerämtern unter anderem die Vorbereitung und Mitarbeit bei der Veranlagung der Einkommenssteuern und beim Vollzug der Verfügungen gemäss Weisungen des kantonalen Steueramts obliegt (Art. 3 lit. c Vo-DBG). https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C_278%2F2020&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F145-II-130%3Afr&number_of_ranks=0#page130 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C_278%2F2020&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F145-II-130%3Afr&number_of_ranks=0#page130

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7/10 3.2.2. Die Veranlagungen der Einkommens- und Vermögenssteuern werden für die im Kanton unbeschränkt Steuerpflichtigen durch das Steueramt der Gemeinde, in der die Steuerpflicht kraft persönlicher Zugehörigkeit besteht, vorbereitet und vollzogen (Art. 71 Abs. 1 lit. a StV). Eine Steuerausscheidung zwischen gleichartigen Gemeinden erfolgt, wenn ein Steuerpflichtiger ausserhalb der Wohnsitzgemeinde Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhält oder an Grundstücken Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte hat (Art. 234 Abs. 1 StG). Das kantonale Steueramt nimmt die Steuerausscheidung vor und eröffnet sie dem Steuerpflichtigen und den beteiligten Gemeinden (Art. 235 Abs. 1 StG).

Die Steuerausscheidung der Einkommens- und Vermögenssteuern zwischen den politischen Gemeinden und den Kirchgemeinden richtet sich, unter Vorbehalt von Abs. 2 dieser Bestimmung, nach den Grundsätzen der Bundesgesetzgebung über die Steuerharmonisierung und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Doppelbesteuerungsverbot (Art. 89 Abs. 1 StV). 3.2.3. Eine vorläufige Steuerrechnung wird dem Steuerpflichtigen bei periodischen Einkommens- und Vermögenssteuern in jedem Kalenderjahr zugestellt für die Steuerperiode, die im gleichen Jahr endet (Art. 210 Abs. 1 lit. a StG). Grundlage der vorläufigen Rechnung sind die Steuererklärung, die letzte rechtskräftige Veranlagung oder der mutmasslich geschuldete Steuerbetrag (Art. 210 Abs. 3 StG). Das Gemeindesteueramt bezieht die im ordentlichen Verfahren veranlagten Steuern (Art. 160 Abs. 2 StG). Die Gemeinden erheben gemäss den ihnen zugeschiedenen Anteilen den ihrem Gesamtsteuerfuss entsprechenden Steuerbetrag (Art. 90 Abs. 2 StV).

Die direkte Bundessteuer wird gemäss Veranlagung bezogen. Ist die Veranlagung im Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht vorgenommen, so wird die Steuer provisorisch bezogen. Grundlage dafür ist die Steuererklärung, die letzte Veranlagung oder der mutmasslich geschuldete Betrag. Im Kanton St. Gallen beziehen die Bezugsstellen der politischen Gemeinden die Einkommenssteuern der direkten Bundessteuer (Art. 9 Abs. 1 Vo-DBG). 4. 4.1. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten hat, begann die Verjährungsfrist für die Steuerperiode 2015 am 1. Januar 2016 zu laufen. Am 30. November 2016 ging beim Steueramt Y.__ die vom Beschwerdeführer vorbehaltlos ausgefüllte Steuererklärung 2015 ein, womit die fünfjährige Veranlagungsverjährungsfrist für die Steuerperiode 2015 neu zu laufen begann bis am 29. November 2021. Die Verjährungsfrist für die Veranlagung der Steuerperiode 2016 begann am 1. Januar 2017 zu laufen. Mit Einreichung der vorbehaltlosen Steuerklärung

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8/10 durch den Beschwerdeführer am 29. August 2017 begann sie neu zu laufen und dauerte bis zum 28. August 2022. 4.2. Der Versand von vorläufigen (provisorischen) Steuerrechnungen stellt grundsätzlich eine verjährungsunterbrechende Handlung dar. Nebst dem Gemeindesteueramt des Hauptsteuerdomizils Y.__ waren sowohl das Steueramt der Stadt X.__ (wo der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2015 das Domizil seines Anwaltsbüros hatte, act. 7/6.9) als auch jenes von W.__ (wo der Beschwerdeführer in den Steuerperioden 2015 und 2016 Grundeigentum hatte, act. 7/6.9 und 6.10) aufgrund der beschränkten Steuerpflicht des Beschwerdeführers in den Gemeinden für die Geltendmachung ihres Anteils an der Steuerforderung zuständig. Sämtliche Kontoauszüge und vorläufigen Rechnungen wurden uneingeschrieben versendet. Mit seinen Schreiben vom 23. März 2017 betreffend Kontoauszüge der Stadt X.__ vom 13. März 2017 (act. 7/6.14) und 24. September 2018 betreffend vorläufige Rechnungen der Gemeinde W.__ (act. 7/6.15) bestätigte der Beschwerdeführer den Erhalt jener Sendungen. Ferner fand deswegen am 25. September 2018 ein Telefonat zwischen einem Mitarbeiter des Steueramts W.__ und dem Beschwerdeführer statt, worin ihm die Sachlage betreffend die beschränkte Steuerpflicht und die daraus resultierende Zustellung von Kontoauszügen und Rechnungen verschiedener Gemeindesteuerämter dargelegt wurde (act. 7/6.15a). Damit ist hinreichend erstellt, dass dem Beschwerdeführer diese verjährungsunterbrechenden Amtshandlungen zur Kenntnis gebracht wurden und die Verjährungsfristen für die Steuerperioden 2015 und 2016 entsprechend am 25. September 2018 neu bis am 24. September 2023 zu laufen begannen. Mit Schreiben vom 8. November 2021 und damit noch vor Ablauf der aufgrund der Einreichung der Steuerklärungen neu ausgelösten Verjährungsfristen bis 29. November 2021 (Steuerperiode 2015) bzw. 28. August 2022 (Steuerperiode 2016) informierte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zudem darüber, dass die Steuerveranlagungen für die Steuerperioden 2014 bis 2016, darin eingeschlossen die streitgegenständlichen Jahre 2015 und 2016, noch nicht hätten vorgenommen werden können und die Veranlagungsverjährung mit diesem Schreiben unterbrochen werde (act. 7/6.3). Der per Einschreiben versendete Brief wurde von der Schweizerischen Post nachweislich am 9. November 2021 um 11.00 Uhr an der Wohnadresse des Beschwerdeführers (V.__-strasse 001_ in Y.__) zugestellt. Die Empfangsbestätigung der Post mit der Sendungsnummer 98…….. liegt vor (act. 7/6.16 und act. 19/2). Dass darauf aus technischen Gründen kein Unterschriftsbild ersichtlich ist, ändert daran nichts. Unabhängig davon, wer den Brief damals in Empfang genommen hat, gelangte das Schreiben mit der nachgewiesenen Zustellung an der Wohnadresse des Beschwerdeführers in dessen Machtbereich. Dass er ihn anschliessend auch tatsächlich zur Kenntnis genommen hat, ist für die Fristunterbrechung nicht erforderlich. Es reicht, wenn es dem Beschwerdeführer aufgrund der Zustellung in seinem Machtbereich möglich war, vom Schreiben Kenntnis zu nehmen und dies von ihm nach Treu und Glauben auch erwartet

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9/10 werden durfte. Folglich begann die Verjährungsfrist für die zwei Steuerperioden 2015 und 2016 am 9. November 2021 neu bis am 8. November 2026 zu laufen. 4.3. Schliesslich erfolgte mit eingeschriebener Sendung des Beschwerdegegners vom 11. Oktober 2022 eine weitere Verjährungsunterbrechung hinsichtlich der fraglichen Steuerperioden 2015 und 2016. Die entsprechende Empfangsbestätigung für die Zustellung am 13. Oktober 2022 liegt vor (act. 7/19.1) und der Beschwerdeführer anerkennt die Zustellung dieses Schreibens, auf das er seinerseits mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 antwortete (act. 7/6.17), ausdrücklich. Damit begann die fünfjährige Verjährungsfrist abermals erneut zu laufen mit Ende am 12. Oktober 2027. 4.4. Zusammenfassend wurden die Veranlagungen für die Staats- und Gemeindesteuern 2015 und 2016 sowie die direkte Bundessteuern 2015 und 2016 somit am 17. Oktober 2023 vor Eintritt der Veranlagungsverjährung und damit rechtmässig vorgenommen.

Gegen die Berechnung des steuerbaren Einkommens und Vermögens für die Steuerperioden 2015 und 2016 erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände, weshalb die Veranlagungen der Staats- und Gemeindesteuern 2015 und 2016 und jene der direkten Bundessteuer 2015 und 2016 zu bestätigen sind.

Die Beschwerden erweisen sich damit als unbegründet. Sie sind abzuweisen. 5. 5.1. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs.1 VRP, Art. 144 Abs. 1 und 145 Abs. 2 DBG). Eine dem Streitwert entsprechende Entscheidgebühr von CHF 6'500 (Beschwerdeverfahren B 2025/42: CHF 4'000; Beschwerdeverfahren B 2024/43: CHF 2'500) erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Die geleisteten Kostenvorschüsse von zusammen CHF 6'500 sind anzurechnen. 5.2. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs.1 und Art. 98bis VRP), weshalb auf die beantragte Einholung einer Kostennote verzichtet werden kann.

B 2025/42 und 43

10/10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerden B 2025/42 und B 2025/43 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 und 2016 wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2015 und 2016 wird abgewiesen. 4. Die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren von CHF 6'500 (B 2025/42: CHF 4'000; B 2025/43: CHF 2'500) bezahlt der Beschwerdeführer unter Anrechnung der von ihm geleisteten Kostenvorschüsse in gleicher Höhe. 5. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 10.06.2025 Steuerrecht, Veranlagungsverjährung, Art. 183 StG, Art. 120 DBG. Die vorbehaltlose Einreichung einer ausgefüllten Steuererklärung unterbricht die Frist für die Veranlagungsverjährung. Der Versand einer vorläufigen (provisorischen) Steuerrechnung stellt eine verjährungsunterbrechende Handlung dar. Berechtigt dazu sind nebst dem Gemeindesteueramt des Hauptsteuerdomizils auch jene eines Nebensteuerdomizils (aufgrund eines Geschäftsdomizils oder von Grundbesitz). Unabhängig davon, wer einen eingeschriebenen Brief in Empfang nimmt, gelangt dieser mit der nachgewiesenen Zustellung in den Machtbereich des Empfängers, womit es ihm möglich ist, vom Schreiben Kenntnis zu nehmen und dies von ihm nach Treu und Glauben auch erwartet werden darf. Dass der Empfänger den Brief anschliessend auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt, ist für die Fristunterbrechung nicht erforderlich (Verwaltungsgericht, B 2025/42, B 2025/43).

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