Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2025/24 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 28.11.2025 Entscheiddatum: 03.07.2025 Entscheid Verwaltungsgericht, 03.07.2025 Ausländerrecht, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, nachehelicher Härtefall (Art. 50 Abs. 1 AIG). Eine relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Von einer dauerhaften Trennung ist bereits dann auszugehen, wenn einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat, da dann kein gemeinsamer Ehewille mehr vorliegt. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen Die Berufung auf die Eheform des «living apart together» stellt keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 49 AIG dar, der zum Getrenntleben berechtigen würde. Dauerhaft ohne plausible Begründung getrenntlebende Ehegatten setzen sich daher dem Verdacht aus, die Ehe nur noch aus ausländerrechtlichen Gründen rechtsmissbräuchlich aufrechtzuerhalten. Im vorliegenden Fall waren die unterschiedlichen Angaben der Ehegatten zum Zeitpunkt der Trennung zu würdigen (E. 2.3). (Verwaltungsgericht, B 2025/24). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 26. Februar 2026 abgewiesen (Verfahren 2C_521/2025) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14
Kanton St.Gallen Gerichte
Verwaltungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 3. Juli 2025 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichter Steiner und Zogg; Gerichtsschreiberin Schmid Etter
Geschäftsnr. B 2025/24
Verfahrensbeteiligte
A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Kristina Herenda, Herenda Rechtsanwälte, Alfred-Escher-Strasse 10, 8002 Zürich,
gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
Gegenstand Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
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2/13 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__, geboren am 12. Februar 1965, serbischer Staatsangehöriger, schloss am 23. Mai 2019 in Z.__, Serbien, die Ehe mit B.__, geboren am 12. August 1966, serbische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Das Familiennachzugsgesuch vom 10. Juli 2019 wurde gutgeheissen und A.__ eine Aufenthaltsbewilligung B zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt. A.__ reiste am 5. Februar 2020 in die Schweiz ein und nahm Wohnsitz bei seiner Ehefrau an der C.__-gasse 001_ in Y.__. Die Aufenthaltsbewilligung wurde am 9. März 2023 letztmals bis 4. August 2023 verlängert.
Ende Mai 2023 stellten die Bevölkerungsdienste der Stadt Y.__ dem Migrationsamt Mutationsmeldungen zu, wonach per 1. November 2022 eine Trennung der Eheleute stattgefunden habe und A.__ per 30. Mai 2023 zu Verwandten an die D.__-strasse in Y.__ umgezogen sei. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung A.__s mit Verfügung vom 17. April 2024 nicht mehr und wies ihn aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und der EU weg.
Per 2. Mai 2024 meldete sich A.__ in X.__ an. B. Den gegen die Verfügung des Migrationsamtes (vgl. Bst. A.c) von A.__ erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 13. Januar 2025 ab. Zur Begründung führte das Sicherheits- und Justizdepartement aus, spätestens ab Januar 2023 habe kein Ehewille mehr bestanden. Der Nachweis eines mindestens dreijährigen Zusammenlebens der Eheleute sei daher nicht erbracht, weshalb kein Anspruch von A.__ auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20, AIG) bestehe. Es lägen auch keine wichtigen persönlichen Gründe vor, welche einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG begründen könnten. Eine Ermessensbewilligung sei im Übrigen nicht zu erteilen.
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3/13 C. Mit Eingabe vom 2. Februar 2025 erhob A.__ (Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er stellte den Antrag, der angefochtene Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) sei aufzuheben und ihm sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; für das vorinstanzliche Rekursverfahren sei ihm eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 5'085 und für das Beschwerdeverfahren eine solche von CHF 3'189.27, je zuzüglich Mehrwertsteuer, zuzusprechen (unter Kostenfolge).
Mit Vernehmlassung vom 14. März 2025 beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Eingabe vom 21. Mai 2025, ohne neue Anträge zu stellen. Das Verwaltungsgericht holte am 28. Mai 2025 bei den Bevölkerungsdiensten der Stadt Y.__ einen Amtsbericht ein. Dieser ging am 3. Juni 2025 ein und wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht. Bemerkungen dazu wurden von den Parteien nicht eingereicht. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer, der im Rekursverfahren mit seinem Begehren, ihm sei die Aufenthaltsbewilligung zu belassen, unterlag, ist zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid wurde rechtzeitig erhoben und erfüllt formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Darauf ist einzutreten. 2. Umstritten ist vorab, ob der Beschwerdeführer unter dem Titel von Art. 50 Abs. 1 AIG einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung besitzt. 2.1. 2.1.1. Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 43 Abs. 1 lit. a-e AIG erfüllen. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der
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4/13 Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Wichtige persönliche Gründe können namentlich dann vorliegen, wenn die Ehe nicht aus freien Stücken geschlossen wurde, die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). 2.1.2. Für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (BGE 140 II 345 E. 4.1, 140 II 289 E. 3.5.1; BGer 2C_378/2023 vom 13. Februar 2024 E. 4.1). Diese zeitliche Grenze gilt absolut und kann auch nicht nur um einige wenige Tage oder Wochen unterschritten werden (BGE 137 II 345 E. 3.1.3; BGer 2C_144/2023 vom 6. November 2023 E. 5.2). Es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat. Eine relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Von einer dauerhaften Trennung ist bereits dann auszugehen, wenn einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat, da dann kein gemeinsamer Ehewille mehr vorliegt (GEISER/BLOCHER/BUSSLINGER, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli, Kommentar Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, Ziff. 23.302). Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGer 2C_202/2023 vom 28. August 2024 E. 3.2.1; VerwGE B 2023/188 vom 14. Dezember 2023 E. 3.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fällt die Dauer der Ehegemeinschaft im Regelfall rückblickend mit der Dauer der nach aussen wahrnehmbaren Haushaltgemeinschaft zusammen. Nicht relevant ist demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiter bestanden hat (BGE 136 II 113 E. 3.2; BGer 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.2). Leben die Ehegatten zusammen, ist – abgesehen von der rechtsmissbräuchlichen Aufrechterhaltung der Haushaltgemeinschaft – von einer bestehenden Ehegemeinschaft auszugehen (M. CARONI, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Aufl. 2024, N 16 zu Art. 50 AIG). 2.1.3. Das Erfordernis des Zusammenlebens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AIG). Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können insbesondere aufgrund beruflicher Verpflichtungen oder vorübergehender Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme anzunehmen sein (Art. 77 der Verordnung
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5/13 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201, VZAE). Art. 49 AIG ermöglicht damit in Krisensituationen kurze Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft, wenn eine Wiedervereinigung mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit absehbar erscheint (BGer 2C_288/2011 vom 7. April 2011 E. 2.2.2). Die Familiennachzugsbestimmungen sind indessen nicht dazu bestimmt, dass jeder Ehepartner je für sich unabhängig leben kann bzw. das Getrenntleben ohne wichtigen Grund zum Regelfall wird. Vielmehr sind sie darauf ausgerichtet, dass die Eheleute grundsätzlich zusammenwohnen und die eheliche Gemeinschaft auch tatsächlich anhaltend und nicht bloss sporadisch während kurzer Zeit leben (M. SPESCHA, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 4 zu Art. 50 AIG). Phasen des Getrenntlebens sind also dann in die Berechnung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG miteinzubeziehen, wenn wichtige Gründe für das Getrenntleben vorliegen, die Trennungen bei fortbestehender Ehegemeinschaft lediglich vorübergehenden Charakter aufweisen (CARONI, a.a.O., N 19 zu Art. 50 AIG; GEISER/BLOCHER/BUSS- LINGER, a.a.O., Rz. 23.304) und die Eheleute trotz getrennter Haushalte weiterhin engen Kontakt pflegen oder etwa eine Ehetherapie besuchen (SPESCHA/KERLAND/BOLZLI, Handbuch zum Migrationsrecht, 2. Aufl. 2015, S. 230 f.). Die Berufung auf die Eheform des «living apart together» stellt keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 49 AIG dar, der zum Getrenntleben berechtigen würde (BGer 2C_388/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 4). Dauerhaft ohne plausible Begründung getrenntlebende Ehegatten setzen sich daher dem Verdacht aus, die Ehe nur noch aus ausländerrechtlichen Gründen rechtsmissbräuchlich aufrechtzuerhalten (SPESCHA, a.a.O., N 11 zu Art. 42 AIG). 2.1.4. Bei der Frage, ob eine Ehegemeinschaft besteht bzw. gewollt ist, handelt es sich um eine Sachverhaltsfrage (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3; BGer 2C_680/2017 vom 23. August 2017 E. 2.2; 2C_398/2014 vom 7. Mai 2014 E. 2.2). Grundsätzlich obliegt es den Migrationsbehörden, die relevanten Tatsachen zu ermitteln. Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen relativiert (vgl. Art. 90 AIG), wonach es an der ausländischen Person liegt, die massgeblichen sachverhaltlichen Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. BGer 2C_377/2020 vom 15. Juli 2020 E. 3.4.2, 2C_436/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4.3.2, jeweils mit Hinweisen). Diese Pflicht kommt insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (BGer 2C_718/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3.2.2). https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2c_924%2F2021&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F128-II-145%3Ade&number_of_ranks=0#page145
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6/13 2.2. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, es sei weder auf das vom Migrationsamt bestimmte Trennungsdatum Ende Oktober 2022 abzustellen, noch auf jenes vom Januar 2023, das die Vorinstanz ihrem Entscheid zugrunde gelegt habe. Vielmehr habe er dem Migrationsamt bei der Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung im März 2023 auf Nachfrage hin mitgeteilt, dass er ab und an nicht zuhause, sondern bei Bekannten übernachte, wofür er Bestätigungen eingereicht habe, wie sie vom Migrationsamt verlangt worden seien. Die Haushaltsgemeinschaft sei nicht im Januar 2023 aufgehoben worden. Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei offensichtlich willkürlich und rechtswidrig, da sie gegen das Gebot von Treu und Glauben verstosse, nachdem seine Aufenthaltsbewilligung vom Migrationsamt im März 2023 noch verlängert worden sei. Bis Ende Mai 2023, als er – der Beschwerdeführer – sich aus der gemeinsamen Wohnung abgemeldet habe, nachdem es im April 2023 zu ersten Unstimmigkeiten gekommen sei, hätten sie zusammengelebt. Erst im August 2023 seien sie übereingekommen, dass die Scheidung eine Möglichkeit sei. Sämtliche Post, so auch die Verlängerung des Ausländerausweises und der Führerausweis auf Probe, sei an die Adresse der ehelichen Wohnung zugestellt und von ihm dort in Empfang genommen worden. Die Handnotiz der Ehefrau, wonach er seit Ende Oktober 2022 nicht mehr bei ihr wohne, entspreche offensichtlich nicht den Tatsachen. Gemäss den auf Nachfrage des Migrationsamts hin getätigten Ausführungen der Ehefrau würden sie erst seit September 2023 getrennt leben. Er gehe in der Schweiz einer geregelten Arbeitstätigkeit nach, habe weder Einträge im Straf- noch im Betreibungsregister und besuche regelmässig Deutschkurse. Seine Integration sei erstellt. Er werde in diesem Jahr 60 Jahre alt. In Serbien werde er in seinem Alter keine Arbeitsstelle mehr finden, er sei daher konkret von Altersarmut betroffen, wenn er zurückkehren müsste. Sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz sei klar höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung, das in seinem Fall gar nicht bestehe. 2.3. 2.3.1. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdeführer am 5. Februar 2020 in die Schweiz eingereist ist und in der Folge bei seiner Ehefrau an der C.__-gasse 001_ in Y.__ Wohnsitz nahm. Die Frist für das dreijährige Zusammenleben in der Schweiz, das dem Beschwerdeführer unter Umständen einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verschaffen könnte (vgl. E. 2.1.1 hiervor), dauerte folglich bis am 4. Februar 2023. Am 9. März 2023 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bis am 4. August 2023 und forderte ihn gleichzeitig auf, bis dahin den Nachweis über den Kursbesuch Deutsch Niveau A2 zu erbringen, wozu er sich in der
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7/13 Integrationsvereinbarung vom 24. Februar 2020 verpflichtet hatte (Migrationsakten [MA] 27 ff. und 116). Da die Mutationsmeldungen der Bevölkerungsdienste der Stadt Y.__ an das Migrationsamt erst am 30. Mai 2023 und damit nach der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im März 2023 erfolgten, kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. 2.3.2. In den Migrationsakten finden sich vier Mutationsmeldungen der Bevölkerungsdienste der Stadt Y.__, alle datierend vom 30. Mai 2023 (MA 119 ff.). An jenem Tag wurde der Umzug des Beschwerdeführers von der C.__-gasse 001_ an seine neue Adresse c/o E.__, D.__strasse 002_, D.__, auf dem Einwohneramt erfasst, nachdem dieser den dazu erforderlichen Untermietvertrag vorgelegt hatte (act. 19). E.__ bestätigte mit Schreiben vom 14. September 2023, dass der Beschwerdeführer der Onkel ihres Ehegatten sei und bei ihnen wohne. Dafür bezahle er keine Miete (MA 145). Spätestens ab dem Zeitpunkt des Umzugs gab es folglich keine eheliche Wohngemeinschaft mehr, und zwar unabhängig davon, ob damals bei den Eheleuten bereits ein Scheidungswille vorhanden war oder nicht. 2.3.3. Zu klären ist, ob die Ehegemeinschaft bereits zuvor, namentlich vor dem 4. Februar 2023, definitiv aufgelöst worden ist. 2.3.3.1. Gemäss Amtsbericht der Bevölkerungsdienste der Stadt Y.__ vom 2. Juni 2025 sprach die Ehefrau des Beschwerdeführers am 23. März 2023 am Schalter vor und teilte mit, dass ihr Ehemann sich seit Ende Oktober 2022 nicht mehr bei ihr melde und nicht mehr bei ihr wohne. Sie habe in Serbien ein Scheidungsverfahren eingeleitet. Dazu verfasste sie eine undatierte handschriftliche Notiz (act. 19 und 20/1). Auf die daraufhin erfolgte Aufforderung hin erschien der Beschwerdeführer am 31. März 2023 am Schalter der Bevölkerungsdienste und erklärte, seit etwa einem Monat nicht mehr in Y.__ zu wohnen; er habe bei Kollegen in W.__ oder in der Firma in V.__ geschlafen (act. 19). Da der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung der Behörden in der Folge nicht mit seiner Ehefrau zusammen am Schalter erschien, um die Frage seines Aufenthaltsorts ab 1. November 2022 zu klären und dazu – abgesehen von zwei undatierten Schreiben von Bekannten, wonach er im Zeitraum von fünf Wochen manchmal bei diesen genächtigt habe (act. 20/2) – auch keine Unterlagen einreichte, erfassten die Bevölkerungsdienste der Stadt Y.__ den Aufenthaltsort ab 1. November 2022 bis zur Gültigkeit der neuen Andresse an der D.__-strasse 31c ab 30. Mai 2023 als unbekannt (act. 19; MA 120 und 122).
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8/13 2.3.3.2. Mit Schreiben vom 13. September 2023 antwortete der Beschwerdeführer auf diesbezügliche Fragen des Migrationsamtes, dass er seit Januar 2023 von seiner Ehefrau getrennt lebe. Sie hätten sich damals im Sinn einer Teil-Trennung darauf geeinigt, dass er manchmal bei Freunden übernachte, um eine Eskalation des ehelichen Konflikts zu vermeiden. Natürlich hätte er problemlos nach Hause kommen können. Dass er seit November 2022 nicht mehr zuhause lebe, treffe nicht zu. Da sie (er und seine Ehefrau) sich mittlerweile emotional distanziert hätten, wollten sie die Ehegemeinschaft nun nicht mehr aufnehmen. Sie seien übereingekommen, dass er komplett umziehen werde. Seit Juni 2023 habe er seine Adresse an die D.__-strasse 002_ umgemeldet. Vor etwa einem Monat (also Ende August 2023) hätten sie sich zur Scheidung entschieden (MA 148 ff.).
In einer E-Mail vom 23. Oktober 2023 trug der Beschwerdeführer nach, es habe Missverständnisse gegeben. Er und seine Ehefrau hätten sich nicht im Januar 2023 (definitiv) getrennt, sondern ab Januar 2023 nach dem «Getrenntleben-System» gelebt, was heisse, dass sie zusammen an der gleichen Adresse gelebt hätten, er aber arbeitsbedingt manchmal ausser Haus übernachtet habe, wofür er im März 2023 Bestätigungen von Kollegen vorgelegt habe (act. 16.1 und 16.2). Erst im August 2023 hätten sie entschieden, sich scheiden zu lassen (MA 155).
In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer neu geltend, erste Unstimmigkeiten in der Ehe seien im April 2023 aufgetreten und die eheliche Haushaltgemeinschaft habe bis Ende Mai 2023 bestanden. Sie – er und seine Ehefrau – hätten während dieser ganzen Zeit nicht getrennt gelebt. 2.3.3.3. Die Angaben des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.3.3.2 hiervor) sind in Bezug auf den Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. Dass die Eheprobleme erst im April 2023 aufgetreten sein sollen, wie in der Beschwerde behauptet, trifft offensichtlich nicht zu, nachdem der Beschwerdeführer in früheren Eingaben von einer Teil-Trennung wegen ehelicher Probleme ab Januar 2023 gesprochen und zugegebenermassen auswärts bei Kollegen oder in der Firma genächtigt hatte (MA 148 f. und 155; act. 16.1 und 16.2). Gründe, weshalb die Angabe der Ehefrau, der Beschwerdeführer wohne seit Oktober 2022 nicht mehr bei ihr, nicht zutreffen und gelogen sein sollte, sind nicht ersichtlich. Dasselbe gab die Ehefrau namentlich auch bei ihrem Antrag zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 14. Juni 2024 (MA B.__ 192) zu Protokoll. Ein stichhaltiger Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführer bis am 4. Februar 2023 mit der Ehefrau an der C.__-gasse 001_ zusammenlebte, fehlt. Dass die Post von ihm dort weiterhin entgegengenommen bzw. abgeholt wurde, genügt nicht, zumal aus den
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9/13 Akten hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer offenbar seit längerem auch ausserhalb der Arbeitszeiten im Raum U.__ aufhielt: Er besuchte dort abends wiederholt Deutsch- Sprachkurse und absolvierte Sprach-Tests (so bereits im Juli 2021 MA 58; im Januar 2022, MA 77; im Januar 2023 MA 95; im März 2023 MA 108), hatte sein Bankkonto bei einer Z.__- Bank und tätigte während des gesamten Jahres 2022 mehrmals wöchentlich Geldbezüge in T.__ (MA 132 ff.), was nicht in unmittelbarer Nähe zu seinem Arbeitsort V.__ liegt; für den Raum Y.__ sind demgegenüber keine relevanten Geldbezüge ersichtlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es sich ab Januar 2023 um eine Teil-Trennung gehandelt habe, sind daher als blosse Schutzbehauptungen zu werten. 2.3.4. Vor diesem Hintergrund (vgl. E. 2.3.3.1 und 2.3.3.3 hiervor) erscheint es als hinreichend erstellt, dass der Beschwerdeführer spätestens ab Januar 2023 nicht mehr mit seiner Ehefrau in der Wohnung an der C.__-gasse 001_ Y.__ zusammenlebte, womit die erforderliche absolute Mindestdauer der Ehegemeinschaft von drei Jahren gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, die bis am 4. Februar 2023 gedauert hätte, nicht eingehalten ist. Dass in der Stellungnahme der Ehefrau zuhanden des Migrationsamtes vom 20. September 2023 von einer Trennung der Ehe per Ende September 2023 (statt 2022) die Rede war, kann angesichts der Adressänderung per 30. Mai 2023 offensichtlich nicht zutreffen und stellt aller Wahrscheinlichkeit nach – sofern die Ehefrau damit tatsächlich die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts meinte – einen Verschrieb in der Jahreszahl dar (MA 170).
Der Beschwerdeführer macht im Übrigen nicht geltend, es hätten wichtige Gründe im Sinne von Art. 49 AIG vorgelegen, aufgrund derer damals das Erfordernis des Zusammenlebens nicht bestanden hätte. Solche sind auch nicht ersichtlich, zumal er den Arbeitsweg in der Zeit davor jeweils von Y.__ aus antrat, ein gemeinsamer Entscheid für das «living apart together» unter dem Gesichtspunkt von Art. 49 AIG nicht genügt und ausserdem während der Zeit der räumlichen Trennung weder enge Kontakte noch eine Ehetherapie stattfanden und schliesslich auch keine Wiederaufnahme der Hausgemeinschaft erfolgte. Ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist unter diesen Umständen zu verneinen. 2.4. Aus den Akten ergibt sich sodann nichts, was eine Prüfung allfälliger wichtiger persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nahelegen würde.
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10/13 2.5. Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 AIG keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung besitzt. Andere Anspruchsgrundlagen werden nicht behauptet und sind auch nicht ersichtlich. 3. 3.1. 3.1.1. Fehlt es an einem Anspruch auf (Wieder-)Erteilung beziehungsweise Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. E. 2.5 hiervor), entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligung zum Aufenthalt (Art. 3 sowie Art. 96 AIG; BGE 133 I 185 E. 2.3). Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 96 Ab. 1 AIG). 3.1.2. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen geltend gemacht werden (Art. 61 Abs. 1 VRP). Solange die Vorinstanzen ihr Ermessen nicht rechtsfehlerhaft – durch Unter- oder Überschreiten des Ermessensspielraums oder Ermessensmissbrauch – ausgeübt haben, kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht aufheben (vgl. CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 739 ff.). Missbräuchlich ist die Ausübung des Ermessens, wenn die zu beachtenden verfassungsrechtlichen Grundsätze, insbesondere die Rechtsgleichheit, die Verhältnismässigkeit oder das Verbot der Willkür, verletzt worden sind (vgl. BGE 123 V 150 E. 2). 3.1.3. Als schutzwürdiges öffentliches Interesse fällt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht. Eine solche ist mit Blick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung auch im Licht von Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) zulässig (BGE 138 I 246 E. 3.2.2; 137 I 247 E. 4.1.2, je mit Hinweisen; BGer 2C_626/2022 vom 5. April 2024 E. 5.1). Gemäss konstanter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung besteht ein öffentliches Interesse an der Wiederausreise von https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2024&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=138+I+246&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-I-247%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page247
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11/13 Ausländern und Ausländerinnen, bei denen nach kurzem Aufenthalt in der Schweiz die Bedingung für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wegfällt (VerwGE B 2009/17 vom 22. September 2009 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen; B 2022/158 vom 13. Dezember 2022 E. 3). Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in Art. 50 AIG, wonach ein Anspruch auf Aufenthalt von ausländischen Personen, deren Ehe mit einer Person mit Schweizer Bürgerrecht vor Ablauf dreier Jahre gescheitert ist, untergeht, ein grundsätzlich überwiegendes öffentliches Interesse daran zum Ausdruck gebracht, dass diese Personen die Schweiz wieder verlassen. Darüber hinaus wird praxisgemäss auch nach Wegfall der Verordnung des Bundesrats über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (AS 1986 1791) das öffentliche Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik höher gewichtet als das persönliche Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. 3.2. Die Vorinstanz hat zusammengefasst erwogen, es sei nicht ersichtlich und werde auch nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher und beruflicher Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale Bindungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich unterhalte. Es handle sich bei seiner beruflichen Tätigkeit auch nicht um eine besonders qualifizierte Tätigkeit, die einen Verbleib in der Schweiz rechtfertigen könnte. Die vorgebrachten privaten Interessen vermöchten die öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht zu überwiegen (act. 2, E. 6b). 3.3. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden: Der Beschwerdeführer hält sich seit erst rund fünf Jahren in der Schweiz auf. Ein Anspruch aus dem Recht auf Privatleben gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist bei einer solch kurzen Dauer in aller Regel nicht gegeben (gemäss Bundesgericht ist – im Sinne einer Regelvermutung – erst nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen zur Schweiz derart eng seien, dass besondere Gründe erforderlich erschienen, um den Aufenthalt zu beenden, vgl. BGer 2C_81/2018 vom 14. November 2018 E. 1.3) und wird zu Recht auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat seine Kinder- und Jugendzeit sowie den grössten Teil seines Lebens als Erwachsener in Serbien verbracht. Damit erweist sich eine Rückkehr in sein Heimatland ohne Weiteres als zumutbar. Dort leben offenbar auch seine erwachsenen Kinder und weitere Familienangehörige (act. 9/15). Im Licht der Aktenlage ist zudem keine besonders ausgeprägte Integration in der Schweiz erkennbar. Die Interessenabwägung der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und die ausgebliebene Straffälligkeit des Beschwerdeführers während seines Aufenthalts in der Schweiz erfüllen lediglich die üblichen Grunderwartungen an das
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12/13 Verhalten eines um Integration bemühten Ausländers und vermögen daher nichts an dieser Beurteilung zu ändern. 4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorzeitigen Auflösung der Ehegemeinschaft (vor Ablauf von drei Jahren) über keinen Aufenthaltsanspruch mehr verfügt (E. 3). Die Nichterteilung einer Ermessensbewilligung ist ebenfalls nicht zu beanstanden (E. 4). Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen. 5. Die amtlichen Kosten von CHF 1'500 sind ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen und es ist ihm keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12, in Verbindung mit Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis Abs. 1 VRP). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist anzurechnen.
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13/13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 03.07.2025 Ausländerrecht, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, nachehelicher Härtefall (Art. 50 Abs. 1 AIG). Eine relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Von einer dauerhaften Trennung ist bereits dann auszugehen, wenn einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat, da dann kein gemeinsamer Ehewille mehr vorliegt. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen Die Berufung auf die Eheform des «living apart together» stellt keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 49 AIG dar, der zum Getrenntleben berechtigen würde. Dauerhaft ohne plausible Begründung getrenntlebende Ehegatten setzen sich daher dem Verdacht aus, die Ehe nur noch aus ausländerrechtlichen Gründen rechtsmissbräuchlich aufrechtzuerhalten. Im vorliegenden Fall waren die unterschiedlichen Angaben der Ehegatten zum Zeitpunkt der Trennung zu würdigen (E. 2.3). (Verwaltungsgericht, B 2025/24). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 26. Februar 2026 abgewiesen (Verfahren 2C_521/2025)