Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2025/227 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 14.08.2026 Entscheiddatum: 28.05.2026 Entscheid Verwaltungsgericht, 28.05.2026 Grundstückgewinnsteuer (Haltedauerrabatt). Art. 131 Abs. 1 und 141 Abs. 2 StG (sGS 811.1). Art. 12 Abs. 1 StHG (sGS 642.14). Die Beschwerdeführer erbten im Jahr 2024 ein Grundstück, dass ihr Vater im Jahr 1976 erwarb und auf dem er bis im Jahr 2022 selbst wohnte. Streitig war die Berechnung des Haltedauerrabatts. Das Verwaltungsgericht schloss sich der Aufsicht der Vorinstanz an, wonach der Haltedauerrabatt gemäss Art. 141 Abs. 2 StG in Prozent des Brutto-Steuerbetrags und nicht, wie von den Beschwerdeführern gefordert, in Prozent des Gewinnanteils ausgedrückt ist. Diese Auslegung von Art. 141 Abs. 2 StG ergibt sich aus dessen Wortlaut, wobei keine triftigen Gründe für eine Abweichung vom Wortlaut vorliegen. Überdies entspricht sie auch der publizierten Praxis des Steueramts und wird in der Lehre anerkannt. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. (Verwaltungsgericht, B 2025/227) Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 9C_43/2026) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9
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Verwaltungsgericht Abteilung III
Entscheid vom 28. Mai 2026 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; a.o. Gerichtsschreiber Gmür
Geschäftsnr. B 2025/227
Verfahrensbeteiligte
Erbengemeinschaft A.__ sel., B.__, C.__, Beschwerdeführer, alle vertreten durch B.__,
gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,
Gegenstand Grundstückgewinnsteuer (Haltedauerrabatt)
B 2025/227
2/8 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. A.__ erwarb am 22. November 1976 das 817 m2 grosse Grundstück Nr. 0000_, Grundbuch Z.__, für einen Kaufpreis von CHF 65'500 und errichtete darauf ein Wohnhaus. Daraufhin bewohnte A.__ das Grundstück in den Jahren 1977 bis 2022 selbst. b. Am 30. September 2024 veräusserte A.__ das Grundstück Nr. 0000_. Am 7. Oktober 2024 verstarb er und hinterliess seine Söhne B.__ und C.__ als einzige Erben. Diese deklarierten einen steuerbaren Grundstückgewinn von CHF 911'864. c. Mit Verfügung vom 17. April 2025 veranlagte das kantonale Steueramt die Erben mit einem steuerbaren Grundstückgewinn von CHF 1'311'718 zu einem Steuerbetrag von CHF 401'005. Dagegen erhoben die Erben mit Eingabe vom 19. Mai 2025 Einsprache. B. Mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2025 hiess das kantonale Steueramt die Einsprache teilweise gut und veranlagte die Erben mit einem steuerbaren Grundstückgewinn von CHF 1'338'218 zu einem Steuerbetrag von CHF 328'285. Die neue Veranlagung berücksichtigte die effektiv belegten Erwerbs- und Nebenkosten sowie Neubaukosten gemäss erster Schätzung einerseits und die effektive Eigentumsdauer andererseits und nicht mehr, wie in der Verfügung, den Verkehrswert vor 20 Jahren und eine Eigentumsdauer von 20 Jahren. Die Berechnung des Haltedauerrabatts folgte denselben Grundsätzen wie in der Verfügung vom 17. April 2025. C. Den dagegen mit Eingabe vom 23. Juli 2025 erhobenen Rekurs wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) mit Entscheid vom 4. Dezember 2025 ab.