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St.Gallen Verwaltungsgericht 19.02.2026 B 2025/199

February 19, 2026·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·3,006 words·~15 min·11

Summary

Nichteintreten auf Einsprache gegen Teilstrassenplan, Art. 45 und 46 StrG, Art. 45 VRP; Ausstandsbegehren, Art. 7 VRP Der Beschwerdeführer erhob gegen den Teilstrassenplan zur Aufhebung eines Weges Einsprache beim Gemeinderat. Dieser trat mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht auf die Einsprache ein. Bei der Anfechtung von Strassenprojekten steht die Beschwerdebefugnis all jenen Verkehrsteilnehmern zu, welche die Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen und durch das geplante Projekt in einer gewissen Intensität beeinträchtigt werden. Obwohl der Beschwerdeführer den streitgegenständlichen Weg (als Abkürzung) regelmässig nutzt, wird er von dessen Aufhebung nicht genügend intensiv beeinträchtigt, da ihm zumutbare Alternativrouten zur Verfügung stehen. Die Vorinstanz ist zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten, da der Beschwerdeführer als Drittperson in der Sache nicht genügend betroffen ist (E. 2.3). Das gegen den Geschäftsleiter Bau und Infrastruktur der Gemeinde gestellte Ausstandsbegehren ist mangels Anhaltspunkte für eine problematische Vorbefassung abzuweisen (E. 3.4). (Verwaltungsgericht, B 2025/199)

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2025/199 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 25.03.2026 Entscheiddatum: 19.02.2026 Entscheid Verwaltungsgericht, 19.02.2026 Nichteintreten auf Einsprache gegen Teilstrassenplan, Art. 45 und 46 StrG, Art. 45 VRP; Ausstandsbegehren, Art. 7 VRP Der Beschwerdeführer erhob gegen den Teilstrassenplan zur Aufhebung eines Weges Einsprache beim Gemeinderat. Dieser trat mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht auf die Einsprache ein. Bei der Anfechtung von Strassenprojekten steht die Beschwerdebefugnis all jenen Verkehrsteilnehmern zu, welche die Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen und durch das geplante Projekt in einer gewissen Intensität beeinträchtigt werden. Obwohl der Beschwerdeführer den streitgegenständlichen Weg (als Abkürzung) regelmässig nutzt, wird er von dessen Aufhebung nicht genügend intensiv beeinträchtigt, da ihm zumutbare Alternativrouten zur Verfügung stehen. Die Vorinstanz ist zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten, da der Beschwerdeführer als Drittperson in der Sache nicht genügend betroffen ist (E. 2.3). Das gegen den Geschäftsleiter Bau und Infrastruktur der Gemeinde gestellte Ausstandsbegehren ist mangels Anhaltspunkte für eine problematische Vorbefassung abzuweisen (E. 3.4). (Verwaltungsgericht, B 2025/199) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung I

Entscheid vom 19. Februar 2026 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; a.o. Gerichtsschreiberin Benz

Geschäftsnr. B 2025/199

Verfahrensbeteiligte

A.__, Beschwerdeführer,

gegen Politische Gemeinde Z.__, Vorinstanz,

Gegenstand Nichteintreten auf Einsprache gegen Teilstrassenplan (Sprungbeschwerde)

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2/10 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Der B.__-weg (Gemeindeweg 2. Klasse) in Z.__ verbindet die C.__-strasse (Kantonsstrasse) und die D.__-strasse (Gemeindestrasse 2. Klasse). Etwa hälftig auf den Grundstücken Nrn. 0000_ und 0001_ liegend zweigt der B.__-weg von der C.__-strasse im Bereich des Dorfzentrums Z.__ in östliche Richtung ab, führt weiter über das Grundstück Nr. 0002_ und mündet nach ca. 40 Metern auf dem Grundstück Nr. 0001_ in die D.__-strasse ein. Der C.__-strasse in südöstlicher Richtung weiter folgend zweigt ca. 40 Meter nach der Abzweigung des B.__-wegs die D.__-strasse rechtwinklig in nordöstlicher Richtung von der C.__strasse ab. Rund 15 Meter nach dieser Abzweigung biegt der B.__-weg in die D.__-strasse ein. Der Weg vom einen zum anderen Ende des B.__-wegs über die C.__- und D.__-strasse beträgt folglich knapp 55 Meter. Südöstlich und parallel zur D.__-strasse verläuft die E.__strasse (https://www.geoportal.ch). A.__ ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 0003_, welches ca. 124 Meter Luftlinie bzw. 160 Meter Fusswegdistanz vom B.__-weg entfernt liegt. (Situationsplan) B. a. Der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Z.__ genehmigte mit Beschluss vom 1. April 2025 den Teilstrassenplan B.__-weg (Projekt Nr. 6202-G, Plan Nr. 12-3, dat. 28. November 2024), gemäss welchem der B.__-weg zwischen D.__- und C.__-strasse aufgehoben werden soll. Bereits im Jahr 2017 sei ein Teil des B.__-wegs rechtskräftig aufgehoben worden, womit der verbleibende Teil des B.__-wegs auf den Grundstücken Nrn. 0001_ und 0002_ seine Bedeutung verloren habe und deshalb ebenfalls aufzuheben sei. Während des Mitwirkungsverfahrens vom 14. bis 28. April 2025 gingen keine Rückmeldungen ein. Der Teilstrassenplan lag vom 12. Mai bis 10. Juni 2025 zur öffentlichen Einsichtnahme auf (act. 7/3- 6, 7/8). b. Gegen diesen Teilstrassenplan erhob A.__ am 6. Juni 2025 Einsprache mit dem Antrag, der Fussweg B.__-weg sei beizubehalten, solange die Grundeigentümer nicht z.B. eine gemeinsame Überbauung planen würden. Zur Begründung der Einsprache brachte er

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3/10 zusammengefasst vor, dass viele Fussgänger und auch er selbst mit dem Rollstuhl den Weg als gesicherte Verbindung benützten, ohne von Motorfahrzeugen belästigt zu werden (act. 7/9). c. Mit Entscheid vom 18. September 2025 trat der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Z.__ mangels Legitimation des Einsprechers nicht auf die Einsprache ein (act. 7/11). C. a. A.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den Nichteintretensentscheid des Gemeinderats Z.__ (Vorinstanz) vom 18. September 2025 mit Eingabe vom 3. Oktober 2025 (act. 3/1) sowie Ergänzungen vom 29. Oktober 2025 (act. 3/3 inkl. Beilagen) Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement. Er stellte die Anträge, der Fussweg B.__-weg sei nicht aufzuheben, der bestehende öffentliche Fussweg, der über das Grundstück Nr. 0002_ führe, sei gemäss FWG in den Netzplan (GIS) aufzunehmen und die beiden öffentlichen Fusswege, die vom B.__-weg abzweigten, seien als Fusswege zu bezeichnen. Am 3. November 2025 stellte der Beschwerdeführer ein Begehren um Behandlung seines Rekurses als Sprungbeschwerde, was das Bau- und Umweltdepartement veranlasste, die Eingabe am 4. November 2025 an das Verwaltungsgericht zu überweisen (act. 1). Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 25. November 2025, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 6). b. Am 2. Dezember 2025 stellte der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren gegen F.__, Geschäftsleiter Bau und Infrastruktur der Gemeinde Z.__ (act. 13). Am 29. Dezember 2025 reichte er eine Ergänzung ein (act. 15). In einer weiteren Ergänzung vom 20. Januar 2026 stellte der Beschwerdeführer zusätzlich den Eventualantrag, der B.__-weg sei auf den Privatweg zwischen den Häusern C.__strasse Nr. 0004_ und G.__-strasse 005_ zu verlegen (act. 19). Eine an den Beschwerdeführer gerichtete Rückfrage des Gerichts hinsichtlich seines Beschwerdewillens (act. 21) beantwortete dieser am 23. Januar 2026 (act. 23). Die Vorinstanz und der Beschwerdeführer liessen sich am 26. bzw. 31. Januar 2026 (act. 25 und 26) sowie am 4. Februar 2026 (act. 28) ergänzend vernehmen.

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4/10 Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. 1.1. Der Rekurrent kann, sofern die weiteren Beteiligten zustimmen, auf den Rekursentscheid des zuständigen Departements verzichten und verlangen, dass die Streitsache als Beschwerde dem Verwaltungsgericht überwiesen wird (Art. 43ter des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Das Begehren um Überweisung ist nicht nur bei Erhebung des Rechtsmittels, sondern grundsätzlich auch noch zu einem späteren Zeitpunkt zulässig (m.w.H. H.R. ARTA, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, 2020, N 9 zu Art. 43ter VRP). Weder die an sich zuständige Rekursinstanz noch deren Vorinstanz müssen der Überweisung als Sprungbeschwerde zustimmen, sie gelten nicht als „beteiligt“ im Sinne von Art. 43ter VRP (ARTA, a.a.O., N 10 zu Art. 43ter VRP). 1.2. Das für den Rekurs gegen den Nichteintretensentscheid der Gemeinde Z.__ vom 18. September 2025 an sich zuständige Bau- und Umweltdepartement hat das Rechtsmittel des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2025 samt dessen Ergänzung vom 29. Oktober 2025 auf dessen Antrag zu Recht als Sprungbeschwerde an das Verwaltungsgericht überwiesen. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis in Verbindung mit Art. 43ter VRP). Der Beschwerdeführer, auf dessen Einsprache die Vorinstanz nicht eingetreten ist, ist zur Erhebung der Sprungbeschwerde berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Sprungbeschwerde erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Sprungbeschwerde ist somit einzutreten. 1.3. Das Anfechtungsobjekt begrenzt den möglichen Streitgegenstand (vgl. CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 579). Wenn eine Instanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten ist, beschränkt sich der Streitgegenstand für die nachfolgenden Instanzen auf die Frage, ob auf das Rechtsmittel hätte eingetreten werden müssen (BGer 9C_292/2024 vom 17. Juli 2024 E. 2). Soweit die Anträge des Beschwerdeführers über die Frage hinausreichen, ob die Vorinstanz auf seine Einsprache hätte eintreten müssen, sind sie unzulässig und ist auf sie nicht einzutreten. Die materiellen Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid stellen lediglich ein sog. obiter dictum im Sinn einer Selbst-Wenn-Begründung dar, das sich ausserhalb des Streitgegenstands

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5/10 (der Prüfung der Legitimation des Beschwerdeführers und damit der Eintretensprüfung) bewegt und dem keine rechtsgestaltende Wirkung zukommt. 2. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 2.1. Nach Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 des Strassengesetzes (sGS 732.1, StrG) in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP ist zur Einspracheerhebung gegen ein Strassenprojekt berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Die Beschwerdebefugnis im kantonalen Verfahren darf nicht enger umschrieben werden als diejenige vor Bundesgericht (Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, SR 700, RPG], Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, SR 173.110, BGG]; vgl. VerwGE B 2021/38 vom 15. Juli 2022 E. 4.1, B 2018/80 und 82 vom 23. Mai 2019 E. 4.2, jeweils mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist demnach nach den Grundsätzen von Art. 89 Abs. 1 Ingress und lit. b und c BGG, dass der Einsprecher über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt (lit. b) und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Strassenbauprojekts bzw. Teilstrassenplans zieht (lit. c). Der praktische Nutzen kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein: Der Ausgang des Verfahrens kann die rechtliche Situation der rechtsmittelwilligen Person beeinflussen, oder damit kann ein tatsächlicher wirtschaftlicher, ideeller oder materieller Nachteil abzuwenden sein. Die Verfügung muss die tatsächliche Interessenstellung des Betroffenen jedenfalls mehr berühren als irgendeinen Dritten oder die Allgemeinheit (GEIS- SER/ZOGG, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, 2020, N 12 zu Art. 45 VRP). Soweit die geltend gemachten Interessen nicht von sich aus als schutzwürdig erscheinen, und das gilt insbesondere bei Dritten, die selbst nicht Adressat der Verfügung oder des Entscheides sind, hat die rechtsuchende Person diese geltend zu machen und darzulegen bzw. nachzuweisen (vgl. VerwGE B 2020/95 vom 10. Februar 2021 E. 3.2; B. WALDMANN, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 3 zu Art. 89 BGG). Im Übrigen ändert Art. 7 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, SR 151.3, BehiG) vorliegend nichts an den Voraussetzungen für die Beschwerdelegitimation (vgl. BGer 1C_160/2023 vom 7. März 2024 E. 1.2). Bei der Anordnung einer funktionellen Verkehrsbeschränkung bzw. bei der Anfechtung von Strassenprojekten steht die Beschwerdebefugnis nach der Praxis des Bundesgerichts all jenen Verkehrsteilnehmenden zu, welche die betreffende Strasse mehr oder weniger

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6/10 regelmässig benützen, wie das bei Anwohnerinnen und Anwohnern oder "Pendlerinnen und Pendlern" der Fall ist, während ein bloss gelegentliches Benützen der Strasse nicht genügt. Doch auch regelmässige Benützerinnen und Benützer einer vom Projekt betroffenen Strasse sind nur dann zu dessen Anfechtung legitimiert, wenn dieses für sie Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hat (BGer 1C_478/2020 vom 19. August 2021 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Die bundesgerichtliche Praxis zur Beschwerdelegitimation bei Verkehrsanordnungen bzw. bei Strassenbauprojekten kann auch auf die Beschwerdebefugnis bei der Festsetzung von Teilstrassenplänen übertragen werden. Die Situation von beschwerdeführenden Personen in einem Teilstrassenplanverfahren ist mit derjenigen von Personen vergleichbar, welche von einer funktionellen Verkehrsbeschränkung besonders betroffen sind, mithin stärker als gelegentliche Benützer und damit stärker als die Allgemeinheit, und deren Situation durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst wird (VerwGE B 2021/38 vom 15. Juli 2022 E. 4.1). 2.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er oft die Post und die Geschäfte an der E.__-strasse in Z.__ aufsuche. Er mache so seine Einkäufe, pflege die sozialen Kontakte und besuche das rollstuhlgängige Café H.__ an der E.__-strasse. Fünf bis sechs Mal pro Woche nutze er den B.__-weg, womit er die Strecke um 30 Meter (hin und zurück) verkürzen könne. Als Querschnittgelähmter und Nutzer eines Aktivrollstuhles sei er mehr als andere Wegbenutzer betroffen. Er sei für jeden Meter dankbar, der ihm sein aktuelles Leben erleichtern könne. Die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf die Einsprache eingetreten. 2.3. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den B.__-weg regelmässig nutzt, um von seinem Wohnort ins Dorfzentrum zu gelangen. Insofern kann grundsätzlich ein gewisser praktischer Nutzen des Beschwerdeführers am Fortbestand des B.__-wegs bejaht werden, zumal dieser Weg ins Dorfzentrum knapp 15 Meter kürzer ist als der Weg über die C.__und D.__-strasse. Allerdings genügt die regelmässige Benützung allein nicht; erforderlich ist zudem eine Beeinträchtigung von gewisser Intensität. Dem Beschwerdeführer stehen mit den Wegläufen über die C.__-strasse in die D.__-strasse oder über die C.__-strasse direkt in die parallel zur D.__-strasse verlaufende E.__-strasse praktikable Alternativen offen, um ins Dorfzentrum zu gelangen (anders der Sachverhalt in BGer 1C_160/2023 vom 7. März 2024). Der Weg über die C.__-strasse ist mit dem bestehenden Trottoir zudem mindestens ebenso verkehrssicher wie der B.__-weg. Wie auf Google Street View ersichtlich, ist der B.__-weg zudem eng und uneben und weist nahe der engsten Stelle zwei Schachtdeckel auf (https://maps.google.com, abgerufen am 5. Februar 2026). Überdies muss der Beschwerdeführer beim Benützen des B.__-wegs hinter mehreren in der Regel

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7/10 vorwärts parkierten und daher rückwärts auf den B.__-weg ausfahrenden Fahrzeugen passieren (siehe dazu die Ausführungen der Vorinstanz in act. 6 Ziff. 1b). Mit Blick auf die gesamte Distanz von über 250 Metern, welche der Beschwerdeführer von seinem Wohnort ins Dorfzentrum bzw. bis zum südlichen Ende der E.__-strasse zurücklegen muss, stellt die geltend gemachte Abkürzung von 15 Metern keine genügend intensive Beeinträchtigung dar – auch wenn der Beschwerdeführer auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Ein erheblicher Nachteil infolge der Aufhebung des B.__-wegs ist somit nicht ersichtlich. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten, da in Würdigung der Gesamtumstände kein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers in der Sache besteht. 3. Der Beschwerdeführer stellt ein Ausstandsbegehren gegen F.__, Geschäftsleiter Bau und Infrastruktur Gemeinde Z.__. Da der strittige Rechtsakt bereits erlassen wurde, handelt es sich dabei sinngemäss um eine Befangenheitsrüge verbunden mit dem Ansinnen, die Vorinstanz sei zum neuen Entscheid ohne Beteiligung des Geschäftsleiters zu verpflichten. 3.1. Das kantonale Recht regelt den Ausstand für Verwaltungsbehörden in Art. 7 VRP. Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. bbis VRP hat eine Person in den Ausstand zu treten, wenn sie bei einer Anordnung der Vorinstanz mitgewirkt hat. Die Mitwirkung vor der Vorinstanz, die keine formelle Entscheidkompetenz erfordert, muss dabei bezogen auf die konkrete Angelegenheit und in amtlicher Funktion erfolgt sein. Verlangt wird eine Vorbefassung in derselben Sache. Richtigerweise ist bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 lit. bbis VRP danach zu fragen, ob das Verfahren vor der aktuellen Instanz trotz der "Vorbefassung" noch als offen bzw. nicht vorbestimmt erscheint. Allein das persönliche Empfinden einer Partei reicht nicht aus. Vernünftige Gründe müssen das Misstrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit objektiv rechtfertigen. Ausstandsgründe müssen nach Treu und Glauben so früh wie möglich bzw. unverzüglich geltend gemacht werden, das heisst, sobald bekannt oder absehbar ist, dass eine möglicherweise befangene Person bei einer Angelegenheit mitwirkt (VerwG B 2016/209 vom 20. Januar 2017 E. 2.5.2 m.w.H.; BGE 121 I 225 E. 3; C. REITER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, 2020, N 7 und 20 zu Art. 7-7bis VRP). 3.2. Der Beschwerdeführer führt ins Feld, es sei davon auszugehen, dass F.__ in der Angelegenheit befangen sei. Er habe bei der Überbauung I.__ (Parzelle 0006_) der Bauherrschaft in den Jahren 2011 bis 2014 entgegen der geltenden Rechtslage einen öffentlichen Fussweg bewusst nicht berücksichtigt. Vielmehr habe er sogar einen öffentlichen Fussweg in das private Eigentum des Bauherrn entlassen, obwohl der Fussweg seit vielen Jahren

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8/10 bestehe und im Grundbuch eingetragen sei. F.__ habe anfangs der 90er Jahre eine Bauzeichnerlehre bei diesem Bauherrn absolviert. Er sei in der Angelegenheit persönlich beteiligt und in konkreter Weise direkt oder mittelbar vom Ausgang des Verfahrens betroffen. 3.3. Die Vorinstanz entgegnet, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner ehemaligen Tätigkeit für die Gemeinde Z.__ und seitheriger Kontakte mit der Gemeindeverwaltung bereits im Einspracheverfahren bekannt gewesen sei, dass F.__ als Geschäftsleiter des strategischen Bereichs Bau und Infrastruktur unter anderem für die Projektleitung Tiefbau zuständig sei. Er hätte deshalb allfällige Bedenken gegen die Unbefangenheit des Geschäftsleiters frühzeitig geltend machen können und müssen. Im Übrigen wäre der Einwand der Befangenheit auch in der Sache unbegründet. Aus der mehr als 30 Jahre zurückliegenden Ausbildung von F.__ lasse sich nicht folgern, dass eine das sozial Übliche übersteigende Intensität und Qualität der beanstandeten Beziehung vorliege. 3.4. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers begründet der Umstand, dass F.__ seine Lehre als Tiefbauzeichner vor rund 30 Jahren beim gleichen Bauherrn absolvierte, der nach seinen Angaben auch für die Überbauung des I.__-Areals zuständig war und in Verbindung mit der Teil-Aufhebung des B.__-wegs im Jahr 2017 steht, keine relevante Nähe zur heutigen Streitsache, aus der ein Befangenheitsgrund resultieren könnte. Es sind keine objektiven Anhaltspunkte ersichtlich, dass F.__ an der Aufhebung des B.__-wegs ein persönliches Interesse haben könnte oder dass – allgemeiner – Umstände vorliegen, welche geeignet wären, bei objektiver Betrachtung Misstrauen in seine Unparteilichkeit zu wecken. Überdies ist F.__ nicht Teil des Gemeinderats und hat insofern nicht am angefochtenen Entscheid mitgewirkt, sondern lediglich die Erläuterung zum Entscheid und die Stellungnahme im vorliegenden Beschwerdeverfahren verfasst. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Projekt "Überbauung I.__-Areal" vor über zehn Jahren sei nicht rechtmässig verlaufen, ist für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt unerheblich; der damalige Teilstrassenplan ist in Rechtskraft erwachsen. Eine potentiell problematische Vorbefassung F.__s in der vorliegenden Sache ist nicht auszumachen. 4. Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Teilstrassenplan B.__-weg nicht eingetreten, da er als Drittperson in der Sache nicht genügend betroffen ist (E. 2.3 hiervor). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.3 hiervor).

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9/10 5. Ob auf das vorliegende Verfahren die Kostenlosigkeitsregelung nach Art. 10 in Verbindung mit Art. 7 BehiG zur Anwendung gelangt, kann offen bleiben, zumal es ohnehin vertretbar erscheint, auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten (Art. 97 VRP); ein Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer nicht erhoben (act. 4). Eine ausseramtliche Entschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht geschuldet und wird auch nicht beantragt (Art. 98 und Art. 98bis VRP).

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10/10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine amtlichen Kosten erhoben. 3. Es wird keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen.

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2026-04-08T04:57:05+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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