Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2025/19 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 18.08.2025 Entscheiddatum: 03.07.2025 Entscheid Verwaltungsgericht, 03.07.2025 Nichteintreten auf die Einsprache. Art. 256 Abs. 3 StG (sGS 811.1); Art. 30ter Abs. 1 VRP (sGS 951.1, in Verbindung mit Art. 161 StG; Art. 148 Abs. 1 ZPO (SR 272). Das Verwaltungsgericht hielt fest, der in Frage stehende Sachverhalt tangiere sowohl das kantonale als auch das eidgenössische Einkommenssteuerrecht. Eine allfällige irrtümliche Annahme des Beschwerdeführers, dass sein gegenüber dem Beschwerdegegner (Steueramt) am 10. September 2024 verfasster «Einspruch gegen jede Art der Verurteilung» auch für die Anfechtung des Strafbefehls vom 1. Oktober 2024 fristwahrenden Charakter habe, könne nicht als lediglich leichte Fahrlässigkeit erwähnten Sinn gelten. Der Strafbefehl vom 1. Oktober 2024 habe in der Rechtsmittelbelehrung für den Fall des Nichteinverständnisses vielmehr die Notwendigkeit einer fristwahrenden Rechtsmitteleingabe unzweideutig klargestellt, so dass der Beschwerdeführer nicht zu Recht von einer «Weiterwirkung» seiner früheren Erklärung vom 10. September 2024 habe ausgehen können. Auch sein weiteres Vorbringen, wonach er nicht die Möglichkeit gehabt habe, zu den Anschuldigungen binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen, weil er keine Akten dazu besessen habe, vermöge ein lediglich leichtes Verschulden bei der Nichteinhaltung der Frist nicht zu begründen: Für eine fristwahrende Einsprache beim Beschwerdegegner hätte es keiner weiteren Akten bedurft. Eine Fristwiederherstellung falle bei diesen Gegebenheiten sowohl kantonal- als auch bundesrechtlich ausser Betracht. (Verwaltungsgericht, B 2025/19) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8
Kanton St.Gallen Gerichte
Verwaltungsgericht Abteilung III
Entscheid vom 3. Juli 2025 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid
Geschäftsnr. B 2025/19
Verfahrensbeteiligte
Dr. A.__, Beschwerdeführer,
gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,
Gegenstand versuchte Steuerhinterziehung (Nichteintreten auf Einsprache)
B 2025/19
2/7 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Mit Strafbefehl vom 1. Oktober 2024 sprach das kantonale Steueramt St. Gallen A.__ der versuchten Steuerhinterziehung schuldig und auferlegte ihm eine Busse von CHF 6'500 sowie Verfahrenskosten von CHF 300 (act. G 8/2). Hiergegen erhob A.__ am 19. November 2024 (Poststempel) Einsprache (act. G 8/3). Das kantonale Steueramt überwies der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) den Strafbefehl und die Einsprache am 22. November 2024 zur gerichtlichen Beurteilung (act. G 8/1). Am 9. Januar 2024 (richtig: 2025) verfügte die VRK das Nichteintreten auf die Einsprache zufolge Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist (act. G 2). B. a. Gegen die Verfügung vom 9. Januar 2025 erhob A.__ mit Eingabe vom 22. Januar 2025 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung wegen formellen Fehlers (Jahreszahl) und wegen des materiellen Inhalts (Fristversäumnis). Die Wiedereinsetzung in den Stand vom 22. August 2024 (Einleitung des Untersuchungsverfahrens) sei ihm zu gewähren. Im Weiteren sei ihm Einsicht in die Akten des Beschwerdegegners und in die Firmenunterlagen der B.__ AG zu gewähren. Er habe keine Möglichkeit des rechtlichen Gehörs gehabt (act. G 1). b. Am 18. Februar 2025 teilte die Vorinstanz mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte (act. G 7). Der Beschwerdegegner beantragte in der Vernehmlassung vom 19. Februar 2025 Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies er auf die angefochtene Verfügung (act. G 10). Nachdem ihm von Seiten des Verwaltungsgerichts Gelegenheit zur Stellungnahme und Akteneinsicht eingeräumt worden war (act. G 11), beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. März 2025 die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (act. G 12). Am 13. März 2025 stellte ihm das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in Kopie zu mit dem Hinweis, dass sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung später behandelt werde (act. G 13). In der Stellungnahme vom 10. April 2025 äusserte sich der Beschwerdeführer zum ihm vom Beschwerdegegner vorgeworfenen Verhalten (act. G 14).