Skip to content

St.Gallen Verwaltungsgericht 19.01.2026 B 2025/187

January 19, 2026·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·429 words·~2 min·8

Summary

Widerruf leistungszusprechender Verfügungen und Rückforderung der ausgerichteten Härtefallmassnahmen (nicht rückzahlbare Beiträge); übergangsrechtlich anwendbare Dauer des Dividendenverbots. Art. 28 Abs. 1 VRP, aArt. 12 Abs. 1ter und aArt. 12 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (SR 818.102; eidgenössisches Covid-19-Gesetz), aArt. 6 Bst. a Ziffer 1, aArt. 22a der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (SR 951.262, HFMV 20) und Art. 14 Abs. 1 lit. c des kantonalen Gesetzes über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (sGS 571.3). Laut aArt. 22a Abs. 1 HFMV 20 gilt das Dividendenverbot von aArt. 6 Bst. a HFMV 20 in der Fassung der Änderung vom 31. März 2021 für Unternehmen, denen Härtefallhilfen ab dem 1. April 2021 zugesichert werden. Weder der Zeitpunkt der Antragstellung noch die Rechtskraft der Leistungszusprache bilden einen Anknüpfungspunkt für das zeitlich massgebende Recht. Entscheidend für die Bestimmung des übergangsrechtlich anwendbaren Dividendenverbots ist folglich der Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person Gewissheit über ihre Beitragsberechtigung erhält. Verletzung des Dividendenausschüttungsverbots und Rechtmässigkeit sowohl des Widerrufs der ursprünglichen Leistungszusprache als auch der verfügten Rückforderung teilweise bejaht. (Verwaltungsgericht, B 2025/187)

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2025/187 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 03.03.2026 Entscheiddatum: 19.01.2026 Entscheid Verwaltungsgericht, 19.01.2026 Widerruf leistungszusprechender Verfügungen und Rückforderung der ausgerichteten Härtefallmassnahmen (nicht rückzahlbare Beiträge); übergangsrechtlich anwendbare Dauer des Dividendenverbots. Art. 28 Abs. 1 VRP, aArt. 12 Abs. 1ter und aArt. 12 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (SR 818.102; eidgenössisches Covid-19- Gesetz), aArt. 6 Bst. a Ziffer 1, aArt. 22a der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (SR 951.262, HFMV 20) und Art. 14 Abs. 1 lit. c des kantonalen Gesetzes über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (sGS 571.3). Laut aArt. 22a Abs. 1 HFMV 20 gilt das Dividendenverbot von aArt. 6 Bst. a HFMV 20 in der Fassung der Änderung vom 31. März 2021 für Unternehmen, denen Härtefallhilfen ab dem 1. April 2021 zugesichert werden. Weder der Zeitpunkt der Antragstellung noch die Rechtskraft der Leistungszusprache bilden einen Anknüpfungspunkt für das zeitlich massgebende Recht. Entscheidend für die Bestimmung des übergangsrechtlich anwendbaren Dividendenverbots ist folglich der Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person Gewissheit über ihre Beitragsberechtigung erhält. Verletzung des Dividendenausschüttungsverbots und Rechtmässigkeit sowohl des Widerrufs der ursprünglichen Leistungszusprache als auch der verfügten Rückforderung teilweise bejaht. (Verwaltungsgericht, B 2025/187) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/1

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 19.01.2026 Widerruf leistungszusprechender Verfügungen und Rückforderung der ausgerichteten Härtefallmassnahmen (nicht rückzahlbare Beiträge); übergangsrechtlich anwendbare Dauer des Dividendenverbots. Art. 28 Abs. 1 VRP, aArt. 12 Abs. 1ter und aArt. 12 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (SR 818.102; eidgenössisches Covid-19-Gesetz), aArt. 6 Bst. a Ziffer 1, aArt. 22a der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (SR 951.262, HFMV 20) und Art. 14 Abs. 1 lit. c des kantonalen Gesetzes über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (sGS 571.3). Laut aArt. 22a Abs. 1 HFMV 20 gilt das Dividendenverbot von aArt. 6 Bst. a HFMV 20 in der Fassung der Änderung vom 31. März 2021 für Unternehmen, denen Härtefallhilfen ab dem 1. April 2021 zugesichert werden. Weder der Zeitpunkt der Antragstellung noch die Rechtskraft der Leistungszusprache bilden einen Anknüpfungspunkt für das zeitlich massgebende Recht. Entscheidend für die Bestimmung des übergangsrechtlich anwendbaren Dividendenverbots ist folglich der Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person Gewissheit über ihre Beitragsberechtigung erhält. Verletzung des Dividendenausschüttungsverbots und Rechtmässigkeit sowohl des Widerrufs der ursprünglichen Leistungszusprache als auch der verfügten Rückforderung teilweise bejaht. (Verwaltungsgericht, B 2025/187)

2026-04-08T05:00:52+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

B 2025/187 — St.Gallen Verwaltungsgericht 19.01.2026 B 2025/187 — Swissrulings