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St.Gallen Verwaltungsgericht 18.02.2026 B 2025/135

February 18, 2026·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·5,246 words·~26 min·12

Summary

Ausländerrecht, Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 4 in Verbindung mit Anhang I Art. 6 Abs. 1, Anhang I Art. 5 Abs. 1 FZA, Art. 62 Abs. 1 Ingress und Bst. b und Art. 96 Abs. 1 und 2 AIG. Der Beschwerdeführer hat jahrelang die sexuelle Integrität eines Kindes schwerwiegend beeinträchtigt, weshalb ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung besteht. Die vorinstanzliche Verhältnismässigkeitsprüfung ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist zwar beruflich gut integriert. Seine finanzielle Situation ist aber seit langem prekär. Auch führt die Verpflichtung des Beschwerdeführers, in seine Heimat zurückzukehren, weder zur Trennung von Familienangehörigen noch in unzumutbarer Weise von anderen nahen Personen in der Schweiz. Der Beschwerdeführer ist in Deutschland geboren und erst im Alter von 32 Jahren erstmals in die Schweiz übergesiedelt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er in Deutschland oder seinem Herkunftsland Italien die wesentlichen persönlichkeitsprägenden Jahre der Kindheit, Jugend und Adoleszenz sowie einen guten Teil seines Erwachsenenlebens verbracht hat. Dem heute 51-jährigen, gesunden Beschwerdeführer ist es zumutbar, in seinem Herkunftsland Italien zu leben. Da an der Aufenthaltsbeendigung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, fällt eine Verwarnung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG ausser Betracht (Verwaltungsgericht, B 2025/135).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2025/135 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 25.03.2026 Entscheiddatum: 18.02.2026 Entscheid Verwaltungsgericht, 18.02.2026 Ausländerrecht, Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 4 in Verbindung mit Anhang I Art. 6 Abs. 1, Anhang I Art. 5 Abs. 1 FZA, Art. 62 Abs. 1 Ingress und Bst. b und Art. 96 Abs. 1 und 2 AIG. Der Beschwerdeführer hat jahrelang die sexuelle Integrität eines Kindes schwerwiegend beeinträchtigt, weshalb ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung besteht. Die vorinstanzliche Verhältnismässigkeitsprüfung ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist zwar beruflich gut integriert. Seine finanzielle Situation ist aber seit langem prekär. Auch führt die Verpflichtung des Beschwerdeführers, in seine Heimat zurückzukehren, weder zur Trennung von Familienangehörigen noch in unzumutbarer Weise von anderen nahen Personen in der Schweiz. Der Beschwerdeführer ist in Deutschland geboren und erst im Alter von 32 Jahren erstmals in die Schweiz übergesiedelt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er in Deutschland oder seinem Herkunftsland Italien die wesentlichen persönlichkeitsprägenden Jahre der Kindheit, Jugend und Adoleszenz sowie einen guten Teil seines Erwachsenenlebens verbracht hat. Dem heute 51-jährigen, gesunden Beschwerdeführer ist es zumutbar, in seinem Herkunftsland Italien zu leben. Da an der Aufenthaltsbeendigung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, fällt eine Verwarnung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG ausser Betracht (Verwaltungsgericht, B 2025/135). Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14

Kanton St. Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 18. Februar 2026 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Bischofberger

Geschäftsnr. B 2025/135

Verfahrensbeteiligte

A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law Ilona Zürcher, Anwaltskanzlei Zürcher, Tobelmülistrasse 1, 9425 Thal,

gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Gegenstand Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

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Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__, italienischer Staatsangehöriger, geboren am 23. April 1974 in Z.__, Deutschland, geschieden, hat drei Kinder. Am 17. Dezember 2001 ist seine Tochter B.__, in Y.__, Deutschland (Mutter: C.__), am 19. November 2004 sein Sohn D.__ in X.__, Österreich (Mutter: E.__), und am 30. April 2010 seine Tochter F.__ in W.__, Italien (Mutter: G.__), geboren. Im Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 31. August 2016 lebte er zusammen mit der Schweizer Staatsangehörigen H.__, geboren am 9. Mai 1981, und deren Tochter I.__, geboren am 18. Juli 2003. B. Seit dem 1. Juni 2004 arbeitete A.__ als Grenzgänger im Fürstentum Liechtenstein und übersiedelte am 20. Juli 2006 im Alter von 32 Jahren von V.__, Österreich, in die Schweiz. Am 27. Juli 2006 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA ohne Berechtigung zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Am 15. August 2011 wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung EG/EFTA erteilt. Am 27. August 2017 meldete er sich in U.__ nach T.__, Deutschland, ab, weshalb seine Niederlassungsbewilligung erlosch. Am 7. September 2018 erhielt er in der Schweiz eine Grenzgängerbewilligung EU/EFTA. Seit dem 1. oder 16. Januar 2019 wohnt er in der Schweiz, wo ihm am 21. Januar 2019 eine bis 15. Januar 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. Vom 1. September 2019 bis 31. Dezember 2025 arbeitete er vollzeitlich als Laborant für die J.__ GmbH, S.__, seit dem 1. Januar 2026 für die K.__ AG, R.__. C. A.__ häufte in der Schweiz Schulden an. Strafrechtlich ist er in der Schweiz wie folgt in Erscheinung getreten: - Busse von CHF 350 wegen Missachtung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit (Bussenverfügung des Untersuchungsamtes L.__ vom 16. September 2009); - Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 40, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Strafbefehl des Untersuchungsamtes L.__ vom 1. Februar 2011); - Busse von CHF 150 wegen Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft M.__ vom 5. September 2012); - Freiheitsstrafe von 24 Monaten, aufgeschoben mit einer Probezeit von 2 Jahren, Tätigkeitsverbot für 10 Jahre, Kontakt- und Rayonverbot von 5 Jahren wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher sexueller Nötigung, begangen vom 1. Juli 2013 bis 31. August 2016 (Entscheid des Kreisgerichts N.__ vom 4. November

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2022, das Kantonsgericht schrieb eine dagegen erhobene Berufung nach Rückzug mit Entscheid vom 24. April 2023 ab); - Busse von CHF 120 wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft O.__ vom 15. Februar 2023); - Busse von CHF 140 wegen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft P.__ vom 15. Juni 2023); - Busse von CHF 250 wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Q.__ vom 21. Juni 2023); - Busse von CHF 40 wegen Überschreitens allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Aa.__, Region Ab.__, vom 13. November 2023); - Busse von CHF 100 wegen Nichtbeachtens des Vorschriftssignals „Rechtsabbiegen“ (Strafbefehl der Generalstaatsanwaltschaft Ac.__ vom 30. Januar 2024). D. Mit Verfügung vom 12. Januar 2024 verlängerte das Migrationsamt die bis 15. Januar 2024 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.__ nicht und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist von 60 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung aus der Schweiz weg. Dagegen rekurrierte A.__ am 30. Januar 2024 an das Sicherheits- und Justizdepartement (SJD), welches den Rekurs mit Entscheid vom 25. Juni 2025 abwies. E. Gegen den Entscheid des SJD (Vorinstanz) vom 25. Juni 2025 erhob A.__ (Beschwerdeführer) am 11. Juli 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Rechtsbegehren, der Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge vollumfänglich aufzuheben. Es sei von einem Widerruf und einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA abzusehen und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Es sei von einem Einreiseverbot gegen ihn abzusehen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Am 4. September 2025 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Am 22. September, 6. und 21. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer Akten nach. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 11. Juli 2025 erfolgte rechtzeitig und erfüllt formal und inhaltlich die gesetzlichen

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Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Hinsichtlich der Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist festzuhalten, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz nicht die Vollstreckbarkeit angeordnet hat (vgl. Art. 64 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 VRP). Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird der entsprechende Antrag überdies ohnehin gegenstandslos; darauf ist nicht weiter einzugehen. Wie bereits die Vorinstanz kann auch das Verwaltungsgericht auf den vom Beschwerdeführer erneut gestellten Antrag, von einem Einreiseverbot gegen ihn sei abzusehen (…, vgl. dazu E. 1 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 5), nicht eintreten, zählt ein solches doch nicht zum Streitgegenstand (zur diesbezüglichen Zuständigkeit des Staatssekretariats für Migration siehe Art. 67 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, Ausländer- und Integrationsgesetz, SR 142.20, AIG). 2. Der Beschwerdeführer wurde mit Entscheid des Kreisgerichts N.__ vom 4. November 2022 zu einer überjährigen Freiheitsstrafe von 24 Monaten bedingt verurteilt. Damit hat er den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Ingress und Bst. b AIG erfüllt (vgl. dazu BGE 146 II 321 E. 3.1, in: Pra 2021 Nr. 46; 139 I 16 E. 2.1, je mit Hinweisen). Die der Verurteilung zugrundeliegenden Delikte beging der Beschwerdeführer gemäss der Beweiswürdigung des Kreisgerichts N.__ in Erwägung II/11 bis spätestens 31. August 2016 und nicht, wie angeklagt, bis 2018. Damit steht das in Art. 62 Abs. 2 AIG verankerte Dualismusverbot (vgl. dazu BGE 146 II 1 E. 2.2, in: Pra 2020 Nr. 82, siehe dazu auch BGE 146 II 321 E. 4 ff., in: Pra 2021 Nr. 46) der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers durch die Migrationsbehörden nicht entgegen (vgl. dazu auch Art. 33 Abs. 3 AIG und zutreffende E. 4 des angefochtenen Entscheids, …). Übergangsrechtlich sind die Bestimmungen zur Landesverweisung (Art. 66a ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches, SR 311.0, StGB) nur anwendbar, wenn das auslösende Delikt nach deren Inkrafttreten am 1. Oktober 2016 (AS 2016 2329) begangen wurde. Stehen ausschliesslich Delikte zur Diskussion, die vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, ist eine strafrechtliche Landesverweisung nicht möglich. Art. 62 Abs. 2 AIG ist in einer solchen Konstellation nicht anwendbar und die Migrationsbehörden bleiben zuständig zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. dazu BGE 146 II 49 E. 5.1-5.3, teilweise mit Hinweisen). Die Anordnung des Kreisgerichts N.__ (Dispositiv-Ziff. 3), den Beschwerdeführer gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB nicht des Landes zu verweisen, konnte sich demnach auf keine gesetzliche Grundlage stützen. Sie ist unbeachtlich. Entsprechend hat das Kreisgericht diesen

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„Verzicht“ auch nicht begründet (vgl. dazu …; BGer 2C_6/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 5.2.3 und 5.6; siehe zur Einschränkung der Begründungspflicht nach Art. 82 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung, SR 312.0, StPO, GVP 2014 Nr. 68 und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB230404-O/U/hb vom 16. April 2025 E. II/2.3 ff.). 3. Der Beschwerdeführer als Angehöriger eines EU-Staates verfügt über einen gültigen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einem schweizerischen Arbeitgeber. Er kann sich somit auf ein Aufenthaltsrecht gemäss Art. 4 in Verbindung mit Anhang I Art. 6 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, FZA) berufen. 3.1. Laut Anhang I Art. 5 Abs. 1 FZA dürfen die auf Grund dieses Abkommens eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Nach Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 850/64), auf welche Anhang I Art. 5 Abs. 2 FZA verweist, darf bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschliesslich das persönliche Verhalten der betreffenden Person ausschlaggebend sein (Abs. 1); strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres solche Massnahmen nicht begründen (Abs. 2). Die Straftaten dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine tatsächliche und hinreichend schwere, gegenwärtige Bedrohung der öffentlichen Ordnung darstellt (BGer 2C_739/2022 vom 13. September 2023 E. 3.2, mit Hinweisen). Anhang I Art. 5 FZA steht damit Massnahmen entgegen, die aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Es ist deshalb jeweils zu prüfen, ob im Einzelfall eine relevante, fortdauernde Rückfallgefahr besteht. Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Die Bejahung einer Rückfallgefahr setzt nicht voraus, dass der Straftäter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder delinquieren wird; ebensowenig ist für die Verneinung einer Rückfallgefahr vorauszusetzen, dass überhaupt kein Restrisiko mehr besteht. Je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Verletzung wichtiger Rechtsgüter wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls freizügigkeitsrechtlich hinzunehmen. Als schwerwiegend gelten etwa Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität Dritter, der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven und die organisierte Kriminalität sowie Terrorismus oder Menschenhandel. Dies bedeutet indessen nicht, dass nicht auch andere Delikte wie Vermögensdelikte, Steuerdelikte oder Strassenver-

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kehrsdelikte einschränkende Massnahmen im Sinne von Anhang I Art. 5 FZA begründen können. Auch kann eine Vielzahl kleinerer Straftaten, welche jeweils für sich alleine genommen nicht geeignet sind, eine hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu begründen, eine Verweigerung des weiteren Aufenthalts rechtfertigen, wenn mit weiteren Straftaten zu rechnen ist (vgl. BGer 2C_739/2022 vom 13. September 2023 E. 3.3, mit Hinweisen).

Die Verweigerung der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA muss im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG und (gegebenenfalls) Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) verhältnismässig sein. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) der seit der Tat vergangene Zeitraum; (4) das Verhalten des Ausländers während diesem; (5) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (6) der Gesundheitszustand; (7) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (8) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. BGer 2C_739/2022 vom 13. September 2023 E. 3.4, mit Hinweisen). 3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer rügt unter Anrufung des Urteils des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 17. September 2024 (Verfahren 52232/20, act. 1, S. 4-7, 9 f., Ziff. IV/1-3, 5), es liege keine aktuelle und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Anhang I Art. 5 Abs. 1 FZA vor. Bei einer bedingten Freiheitsstrafe sei von einer günstigen Legalprognose auszugehen. Es bestehe kein relevantes Rückfallrisiko. Auch lasse sein ansonsten unbeanstandeter Leumund keine gegenwärtige Gefährdung erkennen. Seit der strafrechtlich relevanten Tatbegehung seien mittlerweile neun Jahre vergangen. Er sei weder davor noch danach straffällig geworden. Fehlende Therapiemassnahmen begründeten keine gegenwärtige Gefährdung, zumal solche Massnahmen vom Strafgericht nicht angeordnet worden seien. 3.2.2. Die Vorinstanz erwog in Erwägung 5d und 5e des angefochtenen Entscheids (…, vgl. dazu auch bereits Verfügung des Migrationsamtes vom 12. Januar 2024, …), der Beschwerdeführer habe nicht ein einzelnes Delikt begangen, sondern über drei Jahre regelmässig

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sexuelle Handlungen an einem Kind und sexuelle Nötigungen ausgeführt. Dafür sei er unter anderem mit einem Tätigkeitsverbot von zehn Jahren (umfassend jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen) belegt worden, was der gesetzlich vorgesehenen Maximaldauer entspreche und auf eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr hinweise. Eine Therapie, in der problematische Eigenschaften erkannt oder ein Umgang mit ähnlichen Situationen hätte erlernt werden können, habe er nicht absolviert. Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der Problematik im Hinblick auf zukünftiges Verhalten zeige auch sein freiwilliges Angebot einer Genugtuung nicht. Es sei von einer erheblichen Gefahr weiterer Delinquenz auszugehen. 3.2.3. Hinsichtlich der Rückfallgefahr ist zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass ihn das Kreisgericht N.__ mit Entscheid vom 4. November 2022 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher sexueller Nötigung anstelle der von der Staatsanwaltschaft am 25. Mai 2022 beantragten 40 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt lediglich zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bedingt verurteilt hat. Allerdings hat es nicht begründet, aus welchen Gründen es die Strafe auf 24 Monate festgesetzt hat (vgl. dazu …, wonach sich gemäss dem Kreisgericht Ausführungen zur Strafzumessung und zur Landesverweisung erübrigten) und weswegen überhaupt eine bedingte Freiheitsstrafe in Betracht fiel (vgl. dazu Art. 42 Abs. 1 StGB). Die dem Beschwerdeführer vom Kreisgericht angesetzte Probezeit von zwei Jahren ist mittlerweile verstrichen. Ein Rückfall des Beschwerdeführers ist nicht aktenkundig. Zudem hat der Beschwerdeführer im Strafverfahren eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10‘000, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. September 2016 zugunsten des Opfers anerkannt. Für den Beschwerdeführer spricht auch, dass er im Strafverfahren gestanden hat, die angeklagten mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind ausgeführt zu haben. Gleichzeitig ist damit die Schwere der durch den Beschwerdeführer begangenen Rechtsgutverletzungen erstellt: Er hat im Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 31. August 2016 ein damals 9- bis 13-jähriges Kind jede zweite Woche – das Kind befand sich dazwischen in der Obhut seines von der Mutter getrennt lebenden Vaters – jeweils drei- bis viermal pro Woche im Wissen um sein Alter an Brüsten, Po und Hüften berührt, es am Körper gestreichelt, es mit und ohne Zunge auf den Mund geküsst und es im Genitalbereich berührt, während dessen Mutter bei der Arbeit, nicht zu Hause oder in einem anderen Raum war oder (alkoholisiert) schlief (..., siehe dazu auch Entscheid des Kreisgerichts N.__ vom 4. November 2022, wonach grundsätzlich die Häufigkeit der sexuellen Übergriffe insbesondere bei der Strafzumessung eine Rolle spielt, …). Nach Aussage des Opfers hatte die Mutter während der Zeit des Zusammenlebens mit dem Beschwerdeführer ein Alkoholproblem, weshalb sie die Übergriffe nicht mitbekommen habe. Im Entscheid des Kreisgerichts wurde die Beziehung zwischen der Mutter und dem Beschwerdeführer als toxisch bezeichnet, wobei körperliche Auseinandersetzungen vorgekommen seien, die das

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Opfer auch visuell wahrgenommen habe. Offenkundig befand sich das Kind folglich in einer schwierigen, belastenden und nicht zuletzt angesichts seines jungen Alters überfordernden Situation, die durch die Übergriffe des Beschwerdeführers nachvollziehbar erheblich erschwert wurde. Was die Übergriffe selbst betrifft, sagte der Beschwerdeführer gemäss der Anklageschrift dem Kind, dass er gerne „weitergehen“ würde, wäre es nicht die Tochter seiner damaligen Partnerin. Entgegen der vom Beschwerdeführer im Rekursverfahren ins Feld geführten Darstellung kann somit keine Rede davon sein, dass er die Tat einmalig begangen hat und keine Pädophilie vorliegt, weil er sich „zum Zeitpunkt des Vorfalls“ – sozusagen während über drei Jahren konstant – in einer „schlechten Gesamtverfassung“ befunden haben soll. Mit dieser Argumentation hat der Beschwerdeführer nach seiner strafrechtlichen Verurteilung im migrationsrechtlichen Verfahren den Anschein erweckt, seine verwerflichen Taten verharmlosen oder sich damit zumindest nicht ernsthaft auseinandersetzen zu wollen. In seinem im Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben vom 13. Oktober 2025 hat er sich trotz der von ihm vorangestellten „allergrössten Reue“ und Scham nicht zu den von ihm verursachten Leiden des Opfers geäussert, sondern lediglich auf die durch sein Handeln verursachten „grossen Unannehmlichkeiten“ hingewiesen (vgl. dazu auch sein im Rekursverfahren eingereichtes Schreiben vom 7. Februar 2024, …, wonach er versuche, regelmässig Abschnitte aus der Bibel zu lesen, „um etwas Trost oder Erleichterung zu finden“). Konkrete Hinweise für eine vertiefte Auseinandersetzung mit seinen Taten als Voraussetzung dafür, in Zukunft die sexuelle und psychische Entwicklung Unmündiger nicht mehr zu gefährden, sind nicht erkennbar. Überdies fällt ins Gewicht, dass er die angeklagten mehrfachen sexuellen Nötigungen des Kindes im Strafverfahren bestritten hat. Das Kreisgericht erwog hierzu, aufgrund der familiären Situation sei das Kind in einer ausweglosen Situation gewesen, in der von ihm als vorpubertärem Mädchen eine über das Nein-Sagen hinausgehende Widersetzlichkeit nicht habe erwartet werden können. Der Beschwerdeführer hätte es aufgrund der Äusserungen des Kindes zumindest ernstlich für möglich halten müssen, dass es mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei. Er habe die gesamte Situation und seine allgemeine Überlegenheit als Erwachsener ganz bewusst für seine Zwecke ausgenutzt. Das Kind habe unter psychischem Druck gestanden, die sexuellen Handlungen, die es nur schwerlich als solche habe einordnen können, zu erdulden, ohne jemandem davon zu erzählen. Dem im Tatzeitraum neun- bis zwölfjährigem Kind, das sich in einem komplexen Loyalitätskonflikt befunden habe, sei es nicht zuzumuten gewesen, Gegenwehr zu leisten. Es habe keine Möglichkeit gehabt, sich dem Beschwerdeführer zu entziehen. Es sei ausserstande gewesen, sich zu widersetzen. Der Beschwerdeführer habe im Bewusstsein der Situation des Kindes und der sexualbezogenen Natur seiner Handlungen gegen den kindlichen Willen gehandelt. Das Kind habe ausgesagt, dass es brutale Angst gehabt hatte, weil es gesehen habe, was der Beschwerdeführer jeweils mit seiner Mutter getan habe. Auch habe der Beschwerdeführer ihm oft gesagt, es dürfte die sexuellen Handlungen nicht weitersagen. Da die Übergriffe wiederholt

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während eines längeren Zeitraums begangen wurden, ist das Kind durch die Taten gemäss dem Kreisgericht noch vor Beginn der Entwicklung seiner Sexualität nachhaltig negativ geprägt worden. Zum Zeitpunkt des Entscheids am 4. November 2022 stand es in psychotherapeutischer Behandlung. Gemäss der behandelnden Therapeutin wies es Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung auf. Im Weiteren hat sich der Beschuldigte im Strafverfahren geweigert, einen Beitrag zu den Therapiekosten seines Opfers zu leisten. Überdies wurde er vom Kreisgericht N.__ mit einem Tätigkeitsverbot von zehn Jahren bestraft (Dispositiv-Ziff. 4), was, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, der im Deliktszeitraum geltenden gesetzlich vorgesehenen Maximaldauer entsprach (vgl. Art. 67 Abs. 3 StGB in der Fassung vom 13. Dezember 2013, AS 2014 2055) und auf eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr – das Verbot dauert bis Ende Mai 2033 an – hinweist. Ferner behauptet der Beschwerdeführer zwar, eine gefestigte Beziehung zu einer in der Schweiz lebenden Schweizer Staatsbürgerin zu pflegen. Überdies seien zwei seiner Geschwister in unmittelbarer Nähe in der Schweiz wohnhaft und er pflege regelmässig Kontakt zu diesen. Für beide Vorbringen hat der Beschwerdeführer keine Belege beigebracht. Die persönlichen oder familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers sind für die vorliegend zu beantwortende Frage aber ohnehin nicht relevant, zumal sie nicht gegen ein relevantes Rückfallrisiko sprechen. Gemessen an den begangenen und im Wiederholungsfall drohenden Rechtsgüterverletzungen durfte die Vorinstanz unter diesen Umständen eine relevante, fortdauernde Rückfallgefahr in migrationsrechtlicher Hinsicht bejahen. Zu keiner Verminderung dieses Rückfallrisikos führt, dass die verfahrensauslösenden Taten bereits über neun Jahre zurück liegen, das Kreisgericht N.__ im Entscheid vom 4. November 2022 über das Tätigkeitsverbot von 10 Jahren und das Kontakt- und Rayonverbot von 5 Jahren hinaus keine Therapiemassnahmen verhängt hat und der Beschwerdeführer seither nurmehr fünfmal wegen Strassenverkehrsdelikten belangt worden ist. Der Beschwerdeführer wurde vom Untersuchungsamt L.__ am 25. Mai 2022 angeklagt. Einvernommen wurde er bereits am 9. Juli 2020. Bis zur Rechtskraft des Entscheids des Kreisgerichts N.__ vom 4. November 2022 – das Kantonsgericht schrieb eine dagegen erhobene Berufung mit Entscheid vom 24. April 2023 zufolge Rückzugs ab – Ende Mai 2023 stand der Beschwerdeführer unter dem Druck des Strafverfahrens und ab dem 19. Oktober 2023 unter jenem des migrationsrechtlichen Widerrufsverfahrens. Auch lief die mit Entscheid des Kreisgerichts N.__ vom 4. November 2022 festgelegte Probezeit erst Ende Mai 2025 ab. Im Übrigen erweist sich das vom Beschwerdeführer angerufene EGMR-Urteil vom 17. September 2024 (Verfahren 52232/20) nicht als einschlägig, da sich die darin angebrachte Kritik auf die Rechtsprechung der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts und nicht auf die hiervor (E. 3.1) zitierte Rechtsprechung der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts bezog (vgl. dazu auch BGer 6F_28/2024 vom 22. Januar 2025; 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020). 3.3.

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3.3.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe eine unzureichende Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen. Er lebe schon seit über zehn Jahren in der Schweiz. Er habe sein soziales Zentrum in der Schweiz, nahe Angehörige und eine Lebenspartnerin hier, sei langfristig integriert und haben den Willen, weiterhin seiner Arbeit nachzugehen und Schulden zu regulieren. Eine Wegweisung würde ihn sowohl emotional/sozial (Trennung von Familie/Partnerin, Verlust des sozialen Umfelds) als auch finanziell (Verlust der Arbeitsstelle, kaum Chance, die Schulden abzutragen, Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit) vor existentielle Probleme stellen. Er habe sich bewährt und kein neues Unrecht begangen. Er sei weder vor noch nach der Tat straffällig geworden. Es handle sich um einen einmaligen Ausrutscher. Seine Verschuldung erreiche weder das für eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung geforderte Ausmass noch sei sie selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar, zumal er einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren unterliege und nur beschränkte Möglichkeiten habe, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Zu keinem Zeitpunkt sei ihm gegenüber als milderes Mittel eine migrationsrechtliche Verwarnung ausgesprochen worden. 3.3.2. Wie die Vorinstanz in Erwägung 5b des angefochtenen Entscheids zutreffend ausgeführt hat, kann der Beschwerdeführer aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK (und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV, sowie Art. 2 Bst. h der Verfassung des Kantons St. Gallen, sGS 111.1, KV) unter dem Aspekt des Familienlebens keine Ansprüche ableiten, da sich seine drei Kinder nicht in der Schweiz aufhalten und er nicht behauptet, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu den gemäss seiner Darstellung in der Schweiz lebenden Geschwistern besteht (vgl. dazu BGE 144 I 266 E. 3.3; BGer 2C_193/2025 vom 8. April 2025 E. 2.3, je mit Hinweisen). 3.3.3. Der Beschwerdeführer hatte sich vom 20. Juli 2006 jedenfalls bis 31. August 2016, allenfalls länger in der Schweiz aufgehalten (Abmeldung nach Deutschland am 27. August 2017, zuvor Aufenthalt offenbar in Liechtenstein, siehe dazu …). Mit der Abmeldung ins Ausland erlosch seine damalige Niederlassungsbewilligung (Art. 61 Abs. 1 Ingress und Bst. a AIG). Mit dem Erlöschen der Niederlassungsbewilligung ist ein allfälliger damaliger Aufenthaltsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV untergegangen (vgl. dazu BGE 149 I 66 E. 4.8, mit Hinweis). Nachdem der Beschwerdeführer die Schweiz für mindestens 16 Monate – faktisch möglicherweise für ein Jahr länger – verlassen hatte, um in Deutschland zu leben, hält er sich seit dem 1. oder 16. Januar 2019 und damit seit rund 7 Jahren wieder in der Schweiz auf. Bei einer Aufenthaltsdauer von 7 Jahren greift die vom Bundesgericht im Urteil BGE 144 I 266 aufgestellte

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Vermutung der Verwurzelung in der Schweiz nach einem rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren nicht (dort E. 3.9). Der Beschwerdeführer legt überdies nicht konkret dar, dass und seit wann er Anstrengungen unternommen hat, um in der Schweiz ausserfamiliäre Beziehungen aufzubauen (vgl. zur Mitwirkungspflicht Art. 90 AIG). Deshalb erscheint fraglich, dass er in vertretbarer Weise ein potentielles Aufenthaltsrecht gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geltend machen könnte. Wie es sich damit verhält, muss allerdings nicht abschliessend erörtert werden, da sich die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, auch gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK rechtfertigen lässt. 3.3.4. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, in fremdenpolizeilicher Hinsicht sei das Verschulden des Beschwerdeführers sowohl angesichts der verhängten Strafe von zwei Jahren als auch der Art und Schwere der Delikte erheblich. Bei der Interessenabwägung dürfe auch berücksichtigt werden, dass der Verfassungs- oder der Gesetzgeber insbesondere Sexualdelikte an Kindern als besonders verwerflich erachtet. Als Anlasstaten begründeten Sexualdelikte an Kindern ein grosses öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe nicht ein einzelnes Delikt begangen, sondern während rund dreier Jahre regelmässig sexuelle Handlungen mit einem Kind und sexuelle Nötigungen ausgeführt. Gerade bei Sexualdelikten – erst recht, wenn sie an Kindern und Jugendlichen verübt worden seien – sei angesichts der, wie hier, durch den traumatisierenden Übergriff oftmals hervorgerufenen Entwicklungsstörungen und langjährigen, schweren psychischen Leiden der Betroffenen grundsätzliche eine strenge Praxis gerechtfertigt und angezeigt. Sein Wohlverhalten seit der Verurteilung am 4. November 2022 sei von jedermann zu erwarten gewesen und stelle keine besondere Leistung dar. Er halte sich seit dem Jahr 2019 ununterbrochen in der Schweiz auf und habe sich bereits früher rund zehn Jahre hier aufgehalten. Aufgrund der insgesamt langen Anwesenheit werde er entsprechend integriert sein. Speziell enge Beziehungen zur Schweiz und hier Lebenden lege er aber nicht dar. Die jahrelange Delinquenz und auch eine erhebliche Verschuldung, die bereits beim ersten Aufenthalt regelmässige Betreibungen mit sich gebracht habe und mit keinen realen Werten verbunden sei, relativierten die Integration. Es bestehe kein öffentliches Interesse daran, eine Bewilligung zwecks Schuldentilgung zu belassen. Die meiste Zeit seines Lebens habe der Beschwerdeführer in anderen Ländern verbracht, wo er auch aufgewachsen sei. In Deutschland und Italien habe er Familienangehörige und wohl weitere Bekannte. Gesamthaft sei ihm ohne Weiteres zumutbar, ausserhalb der Schweiz, insbesondere in Deutschland, Österreich oder Italien zu leben, wo die Verhältnisse durchaus mit denjenigen in der Schweiz vergleichbar seien.

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3.3.5. Die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Verhältnismässigkeitsprüfung ist unbegründet. Die Vorinstanz hat weder Anhang I Art. 5 FZA, Art. 8 EMRK noch Art. 96 Abs. 1 AIG verletzt: Der Beschwerdeführer hat jahrelang die sexuelle Integrität eines Kindes schwerwiegend beeinträchtigt, weshalb ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung besteht, zumal er im Deliktszeitraum vom 1. Juli 2013 bis 31. August 2016 bereits 39 bis 42 Jahre alt war. Seit seiner Wiedereinreise am 1. oder 16. Januar 2019 hält er sich sieben Jahren in der Schweiz auf. Zugutezuhalten ist ihm, dass er sich seither beruflich gut integriert hat. Nach der Verurteilung vom 4. November 2022 wurde er nach Lage der Akten fünfmal wegen Strassenverkehrsdelikten belangt. Zwar gibt er an, sich um eine Schuldensanierung zu bemühen. Die ist in den Akten jedoch nicht belegt. Seine finanzielle Situation ist seit langem prekär: In S.__ kam es zwischen dem Zuzug im Februar 2021 und Februar 2025 zu 75 Betreibungen unterschiedlichster privater und öffentlich-rechtlicher Gläubiger über einen Gesamtbetrag von rund CHF 230‘000, wovon bis zum 2. April 2025 (Datum des Betreibungsregisterauszugs) bereits rund CHF 57‘000 zu Verlustscheinen geführt hatten und rund CHF 155‘000 (noch) nicht beglichen waren (erloschen, mit Rechtsvorschlag belegt oder in Pfändung; act. 8/13). Auch in der Zeit seit der Wiedereinreise im Januar 2019 bis Januar 2021 sind in zwei früheren Wohnsitzgemeinden ein Dutzend Betreibungen belegt (…; zum Zeitraum von Oktober 2010 bis Juni 2017 siehe die zahlreichen Betreibungsregistereinträge in …). In finanzieller Hinsicht fällt der Beschwerdeführer insgesamt negativ auf. 3.3.6. Seit der Tat sind über neun Jahre vergangen. Wie bereits ausgeführt (E. 3.2.3 hiervor), stand der Beschwerdeführer aber spätestens seit seiner Einvernahme am 9. Juli 2020 vor über fünf Jahren unter dem Druck der straf- und migrationsrechtlichen Verfahren, weshalb dieses Wohlverhalten zu relativieren ist. Darüber hinaus ist ein intensiver Kontakt zu in der Schweiz lebenden Familienangehörigen nicht belegt. Ebenfalls ist nicht belegt, dass er in einer gefestigten Beziehung zu einer in der Schweiz anwesenheitsberechtigen Person stände oder er über sonstige soziale oder kulturelle Bindungen zur Schweiz verfügen würde. Seine drei Kinder – seine Tochter B.__ und sein Sohn D.__ sind volljährig – leben, soweit aus den von ihm eingereichten Akten ersichtlich, in Italien, Deutschland und Österreich. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers, in seine Heimat zurückzukehren, führt deshalb weder zur Trennung von Familienangehörigen noch in unzumutbarer Weise von anderen nahen Personen in der Schweiz. Er ist in Deutschland geboren und erst im Alter von 32 Jahren erstmals in die Schweiz übergesiedelt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er in Deutschland oder seinem Herkunftsland Italien die wesentlichen persönlichkeitsprägenden Jahre der Kindheit, Jugend und Adoleszenz sowie einen guten Teil seines Erwachsenenlebens verbracht hat. Dem heute 51-jährigen, gesunden Beschwerdeführer ist

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es deshalb zumutbar, in seinem Herkunftsland Italien zu leben. Unter Würdigung der gesamten Umstände erweist sich die Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers als verhältnismässig. Da an der Aufenthaltsbeendigung demnach ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, fällt eine Verwarnung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG ausser Betracht (vgl. dazu BGer 2C_649/2024 vom 4. November 2025 E. 6.2; 2C_832/2021 vom 13. Dezember 2022 E. 8.4, je mit Hinweisen). 4. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1’500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12, GKV); sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die Entschädigung seiner ausseramtlichen Kosten (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500; diese sind mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht zugesprochen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 18.02.2026 Ausländerrecht, Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 4 in Verbindung mit Anhang I Art. 6 Abs. 1, Anhang I Art. 5 Abs. 1 FZA, Art. 62 Abs. 1 Ingress und Bst. b und Art. 96 Abs. 1 und 2 AIG. Der Beschwerdeführer hat jahrelang die sexuelle Integrität eines Kindes schwerwiegend beeinträchtigt, weshalb ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung besteht. Die vorinstanzliche Verhältnismässigkeitsprüfung ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist zwar beruflich gut integriert. Seine finanzielle Situation ist aber seit langem prekär. Auch führt die Verpflichtung des Beschwerdeführers, in seine Heimat zurückzukehren, weder zur Trennung von Familienangehörigen noch in unzumutbarer Weise von anderen nahen Personen in der Schweiz. Der Beschwerdeführer ist in Deutschland geboren und erst im Alter von 32 Jahren erstmals in die Schweiz übergesiedelt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er in Deutschland oder seinem Herkunftsland Italien die wesentlichen persönlichkeitsprägenden Jahre der Kindheit, Jugend und Adoleszenz sowie einen guten Teil seines Erwachsenenlebens verbracht hat. Dem heute 51-jährigen, gesunden Beschwerdeführer ist es zumutbar, in seinem Herkunftsland Italien zu leben. Da an der Aufenthaltsbeendigung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, fällt eine Verwarnung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG ausser Betracht (Verwaltungsgericht, B 2025/135).

2026-04-08T04:57:13+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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