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St.Gallen Verwaltungsgericht 27.09.2024 B 2024/60

September 27, 2024·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·5,722 words·~29 min·3

Summary

(Verwaltungsgericht, B 2024/60)

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2024/60 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 10.10.2024 Entscheiddatum: 27.09.2024 Entscheid Verwaltungsgericht, 27.09.2024 (Verwaltungsgericht, B 2024/60) Entscheid vom 27. September 2024 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiberin Schmid Etter Verfahrensbeteiligte Bernhard Egger, Halden 1, 9034 Eggersriet, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law Raffael Gübeli, RSG Rechtsanwaltsbüro, Apollostrasse 8, 8032 Zürich, gegen Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Politische Gemeinde Eggersriet, Gemeinderat, Heidenerstrasse 5, 9034 Eggersriet, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Abstimmungsbeschwerde (Bürgerversammlung vom 13.11.2023, Beschlüsse betreffend die Projektstudie "Sportwelt Heimat" und den Antrag T. Bach)   Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. In der politischen Gemeinde Eggersriet soll das Schulhaus neu gebaut werden. Als mögliche Standorte stehen das bisherige Schulareal im Dorf und das Gebiet Heimat (unbebautes Wiesland rund 250 m östlich des heutigen Schulhauses) zur Diskussion. Für beide Standorte wurde je eine Projektstudie durchgeführt und je ein Siegerprojekt bestimmt (für den Standort Dorf das Projekt LIN und für den Standort Heimat das Projekt ESPONA). An der ordentlichen Bürgerversammlung vom 27. März 2023 genehmigte die Bürgerschaft auf Antrag des Gemeinderates beide Siegerprojekte als Varianten. Bei der Stichfrage ("Welcher der beiden Varianten geben Sie den Vorzug?") erhielt das Projekt ESPONA im Gebiet Heimat 156 und das Projekt LIN im Gebiet Dorf 191 Stimmen. Anschliessend sprach die Bürgerschaft für die Weiterbearbeitung des Projektes LIN, dem soeben der Vorzug eingeräumt worden war, einen Planungskredit von CHF 440'000 exkl. Mehrwertsteuer. B. Der Gemeinderat führte in der Folge weitere Bedürfnisabklärungen durch. Seitens verschiedener Vereine wurde der Antrag gestellt, die Freizeitanlagen inkl. Turnhalle im Gebiet Heimat statt am Schulhausstandort Dorf zu erstellen. An der Sitzung vom 4. Juli 2023 beauftragte der Gemeinderat ein Architekturbüro mit der Ausarbeitung einer Konzeptstudie für die Zusatzvariante mit Auslagerung der Sport- und Freizeitanlagen im Gebiet Heimat inkl. Grobkostenschätzung. Mit Beschluss vom 13. Juli 2023 genehmigte der Gemeinderat einen Nachtragskredit von CHF 46'526.40 für den Studienauftrag. C. An der ausserordentlichen Bürgerversammlung vom 13. November 2023 wurden die Projektstudie "Sportwelt Heimat" sowie die damit zusammenhängenden Änderungen am Projekt Schulhausneubau am Standort Dorf (Wegfall der Turnhalle inkl. Garderoben und Sportplatz) vorgestellt. Gemäss Einladung zur Versammlung beabsichtigte der Gemeinderat folgende Anträge zu stellen: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.         Die Projektstudie "Sportwelt Heimat" wird gutgeheissen. Der Gemeinderat wird eingeladen, die Projektstudie "Sportwelt Heimat" bei der Weiterbearbeitung des Schulhausneubaus im Dorf und dem Bauablauf zu berücksichtigen.   2.         Die Investition des bisherigen Planungskredits von CHF 440'000 zuzüglich Mehrwertsteuer ist mit bereits entstandenen Kosten von ca. CHF 60'000 abzuschliessen. Für die Weiterbearbeitung des Projekts wird ein Planungskredit von CHF 610'000 zuzüglich Mehrwertsteuer gesprochen. Im Rahmen der Diskussion stellte Thomas Bach den Antrag, der Gemeinderat solle vor der Vergabe des beantragten Planungskredits den Bürgern das Projekt ESPONA im Gebiet Heimat in einer Urnenabstimmung erneut unterbreiten (im Folgenden: Antrag T. Bach). Lukas Beck stellte den Antrag, dass der Standortentscheid unter den neuen Erkenntnissen an der Urne nochmals neu zu fällen sei. Urs Bösch stellte den Antrag, auf die Anträge des Gemeinderates sei nicht einzutreten, da der (Standort)Entscheid der Bürgerschaft vom 27. März 2023 rechtskräftig sei und an einer Bürgerversammlung ausser Kraft gesetzt werden müsse. Er unterstütze den Antrag um Verschiebung an die Urne. Nach Rückfrage an die einzelnen Antragsteller stellte der Versammlungsleiter fest, dass sich deren Anträge auf eine künftige (Urnen)Abstimmung (Vergleich der Standorts Heimat mit dem beantragten Projekt Dorf mit "Sportwelt Heimat") und damit auf ein neues (gemeint: zuvor nicht traktandiertes) Geschäft bezögen. Die Abstimmung darüber könne daher nicht an die Urne verschoben werden. Die Bürgerschaft habe heute lediglich die Möglichkeit, die Anträge des Gemeinderates abzulehnen. In der Folge wurden der Nichteintretensantrag von Urs Bösch grossmehrheitlich abgewiesen und der Antrag 1 des Gemeinderates ("Die Projektstudie "Sportwelt Heimat" wird gutgeheissen. Der Gemeinderat wird eingeladen, die Projektstudie "Sportwelt Heimat" bei der Weiterbearbeitung des Schulhausneubaus im Dorf und dem Bauablauf zu berücksichtigen") grossmehrheitlich angenommen. Die Abstimmung über den Antrag von T. Bach ("Es wird beantragt, dass vor der Erteilung eines Planungskredits die vorgeschlagene Variante [Schulhaus im Dorf mit Sportwelt Heimat] erneut der Variante des Schulhausstandortes Heimat gegenübergestellt wird") ergab mit je 215 Ja- und Nein-Stimmen Stimmgleichheit. Aufgrund des Stichentscheids des Versammlungsleiters wurde der Antrag schliesslich angenommen. Der Gemeinderat © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zog daraufhin seinen Antrag 2 ("Die Investition des bisherigen Planungskredits von CHF 440'000 zuzüglich Mehrwertsteuer ist mit bereits entstandenen Kosten von ca. CHF 60'000 abzuschliessen. Für die Weiterbearbeitung des Projekts wird ein Planungskredit von CHF 610'000 zuzüglich Mehrwertsteuer gesprochen") zurück. Das Protokoll der Bürgerversammlung lag vom 28. November bis 11. Dezember 2023 öffentlich auf und erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Bernhard Egger erhob beim Departement des Innern mit Eingabe vom 23. November 2023 Abstimmungsbeschwerde gegen die Beschlüsse der Bürgerversammlung vom 13. November 2023 sowie eine aufsichtsrechtliche Anzeige betreffend die Umsetzung der Beschlüsse vom 27. März 2023. Mit Entscheid vom 19. März 2024 trat das Departement des Innern auf die Abstimmungsbeschwerde unter Kostenauflage an Bernhard Egger nicht ein (Ziff. 2 bis 4 des Dispositivs) und leistete der aufsichtsrechtlichen Anzeige ohne Kostenfolge keine Folge (Ziff. 5 bis 8 des Dispositivs). E. Bernhard Egger (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 19. März 2024 versandten Entscheid des Departements des Innern (Vorinstanz) mit Eingabe vom 3. April 2024 und Ergänzung vom 10. Mai 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer seien die Dispositivziffern 2, 3 und 4 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und der Beschluss der Bürgerversammlung der politischen Gemeinde Eggersriet vom 13. November 2023 betreffend die Gutheissung der Projektstudie "Sportwelt Heimat" aufzuheben resp. die Nichtigkeit desselben festzustellen. Sodann sei der Rückkommensantrag zur Gegenüberstellung der Projektstudien "Sportwelt Heimat" und "ESPONA" (Antrag T. Bach) aufzuheben.         

Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die politische Gemeinde Eggersriet (Beschwerdegegnerin) nahm mit Schreiben vom 26. Juni 2024 Stellung. Der Beschwerdeführer äusserte sich am 15. August 2024 zu den Eingaben von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin.

Nachdem in den Eingaben der Beteiligten die Frage der aufschiebenden Wirkung der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerde aufgeworfen worden war, teilte der verfahrensleitende Abteilungspräsident mit Schreiben vom 19. August 2024 mit, aufgrund des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids bestehe nichts, das aufgeschoben werden könnte; es bestehe jedoch die Möglichkeit, vorsorgliche Massnahmen zu beantragen.   Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP, in Verbindung mit Art. 165 des Gemeindegesetzes, sGS 151.2, GG). Der Beschwerdeführer ist als in der politischen Gemeinde Eggersriet stimmberechtigter Adressat des angefochtenen Entscheids, mit dem auf sein Begehren um Aufhebung der Beschlüsse der Bürgerversammlung vom 13. November 2023 nicht eingetreten wurde, zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 163 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 GG; Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 19. März 2024 versandten Entscheid der Vorinstanz (Zustellung am 20. März 2024) erfolgte mit Eingabe vom 3. April 2024 fristgerecht (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP sowie Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 142 Abs. 1 und 143 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272) und erfüllt inhaltlich und formal die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP). Darauf ist einzutreten. 2.   bis

Aufgabe des Organisationsrechts ist es, Organe, Behörden und Ämter zu schaffen und diesen bestimmte Aufgaben nach den Gewaltenteilungsprinzipien zuzuweisen. Die sachliche Zuständigkeit erlaubt einem Organ nur dann tätig zu werden, wenn ihm die zu ordnende Materie sachlich zugewiesen ist. Die einzelnen Organe sind nicht berechtigt, die im Organisationsrecht festgelegte Zuständigkeitsordnung abzuändern, jene ist verbindlich; kein Funktionsträger und kein Organ kann seine Zuständigkeit ausserhalb der festgelegten Zuständigkeitsordnung begründen, verändern oder auf sie verzichten (H. R. Arta, Die Zuständigkeitsordnung nach dem st. gallischen Gemeindegesetz in der politischen Gemeinde mit Bürgerversammlung, 1990, S. 17 ff.).       

Die Aufgaben der Organe der Gemeinden werden im Kanton St. Gallen unter dem Titel "III. Organisation" des Gemeindegesetzes geregelt. Nach Art. 20 GG berät und 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte beschliesst die Bürgerschaft an der Bürgerversammlung, soweit nicht Urnenabstimmungen durchgeführt werden (Abs. 1); besorgt der Rat die laufenden Geschäfte und stellt der Bürgerschaft Anträge (Abs. 2); prüft die Geschäftsprüfungskommission die Amtsführung von Rat und Verwaltung und übt die Rechnungskontrolle aus (Abs. 3). Die Bürgerschaft beschliesst nach Art. 22 Abs. 3 lit. d GG über einmalige oder während wenigstens zehn Jahren wiederkehrende neue Ausgaben, die den in der Gemeindeordnung festgesetzten Betrag übersteigen. Als Ausgaben gelten auch Darlehen und Beteiligungen, wenn Sicherheit und Ertrag den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen nicht entsprechen. Nach Art. 6 lit. d der Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Eggersriet vom 1. Januar 2021 (GO) beschliesst die Bürgerschaft über Finanzgeschäfte gemäss Anhang. Nach Ziff. 1.1 des Anhangs hat die Bürgerversammlung über einmalige neue Ausgaben über CHF 400'000 je Fall zu beschliessen.          

Nach Art. 25 Abs. 1 GG kann der Rat über Grundsatzfragen, die in den Zuständigkeitsbereich der Bürgerschaft fallen, eine Abstimmung anordnen. Das Ergebnis der Grundsatzabstimmung bindet den Rat bei der Ausarbeitung des in Aussicht genommenen Beschlusses. In seiner Stellungnahme ist der Rat jedoch frei. Die Bindung erstreckt sich nicht auf spätere Verfahren, in denen die gleiche Frage wieder aufgegriffen wird (Art. 25 Abs. 2 GG). Die Bürgerschaft ist durch das Ergebnis der Grundsatzabstimmung nicht gebunden (Art. 25 Abs. 3 GG). Das Instrument der Grundsatzabstimmung erlaubt es dem Rat, über die Meinung der Bürgerschaft zu laufenden Projekten Klarheit zu bekommen und die Zustimmung zur Weiterverfolgung von laufenden Projekten zu erhalten. Lehnt die Bürgerschaft in der Grundsatzabstimmung Projekte des Rates ab, so kann der Rat das Projekt nicht mehr weiterverfolgen (Botschaft der Regierung zum Gemeindegesetz vom 11. März 2008, ABl 2008 S. 1336).

Der Rat tätigt Ausgaben nur im Rahmen eines Kredites (Art. 116 Abs. 1 GG). Kredite werden durch Budget oder durch besondere Beschlüsse der Bürgerschaft oder das Gemeindeparlament gewährt. Ein besonderer Beschluss ist für eine Ausgabe von finanzieller Tragweite erforderlich (Art. 117 Abs. 1 und 2 GG). Soweit ein Kredit nicht über den Voranschlag erteilt wird, ist ein somit gesonderter Kreditbeschluss notwendig, um die beabsichtigte Ausgabe zu tätigen (Arta, a.a.O., S. 131 f.). Ein Kredit wird zur Realisierung eines bestimmten Vorhabens erteilt. Dieses Vorhaben kann bei der Krediterteilung mehr oder weniger genau feststehen. Die Gewährung eines Kredits bedeutet nicht die Gutheissung eines bestimmten Projekts. Das zugrundeliegende Vorhaben wird nur mittelbar genehmigt. Je nach Grad der Detaillierung des der Kreditvorlage zugrundeliegenden Projekts verbleibt der Vollzugsbehörde ein mehr oder 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte weniger grosser Spielraum bei dessen Realisierung. Dabei ist die Vollzugsbehörde stets an den Zweck des Kreditbeschlusses gebunden. Jeder Kredit darf nur seiner Bestimmung gemäss verwendet werden (Arta, a.a.O., S. 126 ff.). Ausgabenbeschlüsse werden im Allgemeinen auf Antrag des Rates getroffen. Der Bürgerschaft steht es aber frei, auch selbst Ausgabenbeschlüsse zu veranlassen. Dies ist überall dort möglich, wo sie ihre Kredithoheit nicht an den Rat übertragen hat. Ausgabenbeschlüsse können einerseits mittels Initiative in Form der einfachen Anregung veranlasst werden (vgl. Art. 79 und 80 GG). Damit kann der Rat beauftragt werden, eine Kreditvorlage auszuarbeiten und der Bürgerschaft zu unterbreiten. Anderseits kann die Bürgerschaft Ausgabenbeschlüsse veranlassen, indem sie einen entsprechenden Antrag im Rahmen der allgemeinen Umfrage an der Bürgerschaftsversammlung annimmt und damit den Rat zur Begutachtung und Ausarbeitung eines Beschlussentwurfs verpflichtet (vgl. Art. 45 GG; Arta, a.a.O., S. 136 f.).      

Die Bürgerschaft trifft ihre Beschlüsse offen an der Bürgerversammlung, soweit das Gemeindegesetz kein anderes Abstimmungsverfahren vorsieht (Art. 26 Abs. 1 GG). Sachabstimmungen werden an der Urne vorgenommen, wenn ein Referendumsbegehren zustande gekommen ist (Art. 26 Abs. 3 lit. a GG), wenn die Gemeindeordnung es vorsieht (der Rat kann die Vorlage dennoch einer Bürgerversammlung unterbreiten, die Rückweisung, Verschiebung oder Änderung beschliessen kann; lit. b) oder wenn die Mehrheit es an der Bürgerversammlung beschliesst (lit. c). Der Rat setzt Ort und Zeitpunkt der Bürgerversammlung fest (Art. 28 Abs. 1 und 4 GG). Die Bürgerversammlung wird spätestens am zwölften Tag vor der Durchführung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände bekannt gemacht (Art. 29 Abs. 1 GG). Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Rates leitet die Versammlung und sorgt für die ordnungsgemässe Erledigung der Geschäfte (Art. 32 Abs. 1 lit. a und b GG). Die Geschäfte werden in der angekündigten Reihenfolge behandelt, sofern die Bürgerversammlung keine andere Reihenfolge beschliesst (vgl. Art. 35 Abs. 1 GG). Die Stimmberechtigten können Ordnungs- und Änderungsanträge stellen. Ordnungsanträge sind Anträge, die sich auf den Gang des Verfahrens beziehen, wie Anträge auf Schluss der Rednerliste, Schluss der Diskussion oder Rückkommen. Sie werden sofort behandelt (Art. 37 Abs. 1 und 2 GG). Stimmberechtigte können sodann zu einem Gegenstand Änderungsanträge stellen. Liegen mehrere solche Anträge zu einem Gegenstand vor, werden die Änderungsanträge einander gegenübergestellt, bis ein bereinigter Hauptantrag verbleibt. Der bereinigte Hauptantrag wird alsdann der Schlussabstimmung unterstellt (vgl. Art. 38 Abs. 1 bis 3 GG). Zur Diskussionsordnung hält Art. 39 GG fest, dass die Anträge des Rates verlesen und wenn nötig erläutert werden. Die Stimmberechtigten können sich zum Verhandlungsgegenstand äussern und Nichteintreten, Rückweisung, Verschiebung oder Änderung beantragen (Art. 39 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 1 und 2 GG). Die Bürgerversammlung stimmt zuerst über Anträge auf Nichteintreten, Rückweisung oder Verschiebung ab (Art. 40 GG). Die Abstimmung wird wiederholt, wenn die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler über das Ergebnis im Zweifel sind (Art. 42 Abs. 1 GG). Über rechtswidrige Anträge wird nicht abgestimmt (Art. 46 Abs. 1 GG). Stimmberechtigte können bis Verhandlungsschluss Einsprache wegen Verfahrensmängeln oder anderen Rechtsverletzungen erheben. Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter entscheidet, ob die Diskussion über einen Gegenstand neu eröffnet oder eine Abstimmung wiederholt wird (Art. 47 Abs. 1 und 2 GG). Das Protokoll der Bürgerversammlung wird 14 Tage nach der Bürgerversammlung während 14 Tagen aufgelegt (Art. 49 GG). Innert der Auflagefrist können Stimmberechtigte sowie Personen, die schutzwürdige Interessen geltend machen können, beim zuständigen Departement Protokollbeschwerde mit einem Antrag auf Berichtigung erheben (Art. 50 Abs. 1 GG).

Unter dem Titel "IX. Staatsaufsicht" (Art. 155 ff. GG) finden sich die Bestimmungen zum Rechtsschutz. Das Gemeindegesetz unterscheidet in den Art. 163 und 164 zwischen Abstimmungsbeschwerden wegen Rechtswidrigkeit und solchen wegen Verfahrensmängeln. 2.4.

Beschlüsse der Bürgerschaft, ausgenommen Beschlüsse über Einbürgerungsgesuche, sowie referendumspflichtige Beschlüsse können von Stimmberechtigten und von anderen Personen, die an der Änderung oder Aufhebung des Beschlusses ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartun, wegen Rechtswidrigkeit mit Abstimmungsbeschwerde beim zuständigen Departement angefochten werden (Art. 163 Abs. 1 GG). Die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit ist innert vierzehn Tagen seit Annahme des angefochtenen Beschlusses oder seit unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist einzureichen (Art. 163 Abs. 2 GG). Der Begriff der Rechtswidrigkeit umfasst alle Rechtsbereiche, so namentlich Bundesrecht, kantonales und kommunales Recht. Das zuständige Departement kann den Beschluss der Bürgerschaft oder den referendumspflichtigen Beschluss aufheben (Art. 163 Abs. 3 lit. a GG). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 163 GG ist für die Abstimmungsbeschwerde wegen Rechtsverletzungen – im Gegensatz zu Beschwerden wegen Verfahrensmängeln (Art. 164 GG; vgl. dazu E. 2.4.2 nachfolgend) – keine vorgängige Rüge an der Bürgerversammlung vorausgesetzt. Als Mängel materieller Art fallen etwa die inhaltliche Unvereinbarkeit eines Beschlusses mit autonomem oder heteronomem Recht, die sachliche Unzuständigkeit der Bürgerschaft oder die fehlende, gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung bestimmter Organe an der demokratischen Willensbildung in Betracht. Solche Beschlüsse werden in der Theorie und Rechtsprechung als nichtig 2.4.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte betrachtet, insbesondere bei funktioneller und sachlicher Unzuständigkeit (J. Scherrer, Die Demokratie in der ordentlichen Gemeindeorganisation des Kantons St. Gallen, 1965, S. 251; P. Glaus, Konzeption der Gemeindeautonomie, mit besonderer Darstellung der Autonomie der sanktgallischen Gemeinden, 1984, S. 222; BGE 137 I 273 E. 3.1 mit Hinweisen).

Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen können von Stimmberechtigten auch wegen Verfahrensmängeln angefochten werden (Art. 164 Abs. 1 GG). Verfahrensmängel in der Bürgerversammlung gelten als Beschwerdegründe nur, wenn sie in der Versammlung gerügt worden sind oder wenn der Beschwerdeführer nachweist, dass es ihm trotz zumutbarer Sorgfalt unmöglich war, die Verfahrensmängel wahrzunehmen oder zu rügen (Art. 164 Abs. 2 GG). Die Beschwerde wegen Verfahrensmängeln ist innert vierzehn Tagen seit Bekanntwerden des Beschwerdegrundes, spätestens innert vierzehn Tagen seit der Abstimmung, zu erheben (Art. 164 Abs. 3 GG). Art. 164 GG regelt damit die Stimmrechtsbeschwerde im engeren Sinn. Mit dieser können Verfahrensmängel gerügt werden, die bei der Vorbereitung oder Durchführung der Abstimmung vorgekommen sind. Als solche beeinträchtigen sie die freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe und damit die politischen Rechte jedes Einzelnen (vgl. Ch. Hiller, Stimmrechtsbeschwerde, 1990, S. 96). Die Willensbildung und -kundgabe der Stimmberechtigten soll ungehindert und frei von unzulässigen Beeinflussungen erfolgen können. Mit der Stimmrechtsbeschwerde kann daher bspw. gerügt werden, die aktive oder passive Stimmberechtigung sei verletzt, die Aktivbürgerschaft sei unrichtig zusammengesetzt, eine Unterschriftensammlung für eine Initiative oder ein Referendum sei behindert worden, eine Behörde habe unzulässige Propaganda betrieben, eine Abstimmung sei verspätet angekündigt, Abstimmungsmaterial zu spät oder unvollständig verteilt oder ein Abstimmungsergebnis nicht korrekt ermittelt worden (Hiller, a.a.O., S. 102 ff. und 126 ff.; dazu auch Glaus, a.a.O., S. 223 ff. mit Hinweisen; Scherrer, a.a.O., S. 251 f.; vgl. VerwGE B 2009/205 vom 16. September 2010 E. 2.4, B 2017/29 vom 20. Juli 2018 E. 4.1, B 2016/95 vom 27. September 2018 E. 1).        

Die Pflicht, Verfahrensmängel der genannten Art in der Bürgerversammlung selbst zu rügen, ist Ausdruck von deren Unmittelbarkeit, entspricht dem (auch Private verpflichtenden) Prinzip von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung, SR 101, BV) und dient der Verfahrensökonomie. Die Rüge erlaubt der Versammlungsleitung, auf Beanstandungen sofort zu reagieren und allfällig notwendige Korrekturen vorzunehmen. Der allgemeine Grundsatz, dass Fehler im Vorfeld von Abstimmungen und Wahlen sofort nach ihrer Entdeckung zu monieren sind, wird so auf die besonderen Verhältnisse der Bürgerversammlung angewendet. 2.4.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Beschluss betreffend Genehmigung   des Projekts "Sportwelt Heimat"          Die Rügepflicht bedingt weder, dass in der Versammlung eine Beschwerde angekündigt wird, noch dass die Rüge rechtlich begründet wird. Hingegen muss der beanstandete Fehler bezeichnet und – wenn möglich – die Verbesserungsmassnahme genannt werden. Unterlässt der Stimmberechtigte eine Beanstandung, obwohl eine entsprechende Intervention nach den Umständen als zumutbar erscheint, so kann er sich in der Folge nicht mehr darauf berufen, dass die Abstimmung nicht richtig zustande gekommen sei. Nicht jede Äusserung eines auf der unterlegenen Seite stehenden Stimmberechtigten ist (im Nachhinein) als Rüge zu qualifizieren; allgemeine Kritik an der Versammlungsführung ist keine Rüge. Auch ein Antrag zum Verfahren, der dann nicht befolgt wurde, ist keine Rüge. Es ist vielmehr mit einem Mindestmass an Bestimmtheit und Deutlichkeit zum Ausdruck zu bringen, dass bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Abstimmung ein Verfahrensfehler moniert wird. Die Zumutbarkeit der sofortigen Geltendmachung beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. In der Regel wird sie für Mängel des formellen Ablaufs der Debatte bejaht, die mit einem passenden Ordnungsantrag an der Gemeindeversammlung hätten korrigiert werden können, nicht aber, wenn die inhaltliche Unrichtigkeit der Ausführungen von Gemeindevertretern beanstandet wird (BGer 1C_100/2019 vom 16. Mai 2019 E. 6.3, 1C_582/2016 vom 5. Juli 2017 E. 3.2.3). Die beschriebene Praxis bezweckt, dass Mängel möglichst noch vor der Wahl oder Abstimmung behoben werden können und der Urnengang nicht wiederholt zu werden braucht. Unterlässt der Stimmberechtigte soweit zumutbar eine sofortige Rüge, so verwirkt er im Grundsatz das Recht zur Anfechtung der Wahl oder Abstimmung (BGE 140 I 338 E. 4; BGer 1C_389, 543 und 649/2018 vom 8. August 2019 E. 3, 1C_138/2018 vom 10. Juli 2018 E. 2.3; vgl. auch VerwGE B 2016/95 vom 27. September 2018 E. 1; H. R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Aufl. 2000, N 4.2.1.1 f. zu § 151 [alt] und Ergänzungsband, 2011, N 5 zu § 151a mit Hinweisen; Hiller, a.a.O., S. 68).

Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, bei der Rüge des Beschwerdeführers, die Beschlüsse der Bürgerversammlung vom 13. November 2023 stünden im Widerspruch zum rechtskräftigen Beschluss der Bürgerversammlung vom 27. März 2023, handle es sich um einen formellen Aspekt und damit um einen Verfahrensmangel bei der Vorbereitung und Durchführung der Abstimmung, nämlich um die Frage, ob und falls ja, in welchem Verfahren auf den rechtskräftigen Bürgerschaftsbeschluss vom 27. März 2023 zurückgekommen und dieser abgeändert oder aufgehoben und ein neuer Beschluss betreffend den Schulhausneubau inkl. Sportanlagen mit Genehmigung eines entsprechenden Planungskredits gefasst werden könne. Aus dem Gutachten und den Anträgen des Gemeinderates zur 3.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/17 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1c_389%2F2018&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-I-338%3Ade&number_of_ranks=0#page338

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bürgerversammlung vom 23. November 2023 sei ersichtlich gewesen, dass die Vorinstanz der Bürgerschaft ein vom Bürgerschaftsbeschluss vom 27. März 2023 abweichendes Projekt mit einem Planungskredit von CHF 610'000 exkl. Mehrwertsteuer zur Abstimmung unterbreiten würde. Der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, dass er das Gutachten mit den Anträgen vorab nicht rechtzeitig – namentlich mindestens zwölf Tage vor der Versammlung – erhalten habe. Die von ihm gerügten Mängel habe er erkannt, habe er doch im Vorfeld der Bürgerversammlung entsprechende Flugblätter verteilen lassen und dazu aufgerufen, den Anträgen des Gemeinderates nicht zuzustimmen. Die vierzehntägige Frist seit Bekanntwerden des gerügten Mangels habe er mit der Beschwerdeerhebung am 23. November 2023 somit offensichtlich nicht eingehalten, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten sei (act. 2, E. 1.4.1).           

Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, hinsichtlich des Beschlusses betreffend die Genehmigung des Projekts "Sportwelt Heimat" habe die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwogen, die Bürgerschaft sei nicht zuständig gewesen, den Standort der Schul- und Sportanlage unmittelbar zu bestimmen, weshalb der Beschluss rechtswidrig sei. Die Bürgerschaft könne nur mittelbar über die Annahme eines projektgebundenen Planungskredits auf die Standortbestimmung Einfluss nehmen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe die fehlende sachliche Zuständigkeit jedoch nicht die Rechtswidrigkeit des Beschlusses, sondern dessen Nichtigkeit zur Folge. Auf eine Aufhebung des Beschlusses habe die Vorinstanz jedoch verzichtet mit der Begründung, dass dieser nicht im Widerspruch zum nach wie vor gültigen Beschluss vom 27. März 2023 stehe. Konsultativabstimmungen seien mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig, weshalb es sich beim fraglichen Beschluss nicht um eine Absichtserklärung handeln könne. Ferner sei der schriftlich gestellte Antrag von U. Bösch auf Durchführung einer Urnenabstimmung über die Anträge des Gemeinderates missachtet worden. Es entbehre jeglicher Grundlage, dass nur mündliche Vorbringen berücksichtigt werden dürften. Vielmehr seien die Bürger angehalten worden, ihre Anträge schriftlich einzureichen. Auch mündlich habe sich U. Bösch dahingehend geäussert, dass sein Antrag auf Urnenabstimmung die gegenständlichen Anträge 1 und 2 des Gemeinderates betreffen würde. Der Vermerk im Protokoll, dass die Urnenabstimmung lediglich mit Blick auf eine künftige Sachabstimmung erfolgen solle, sei unzutreffend. Schliesslich stehe die Gutheissung der Projektstudie "Sportwelt Heimat" im Widerspruch zum Bürgerbeschluss vom 27. März 2023, mit welchem der Standort des neuen Schulhauses inkl. Sportanlagen rechtsverbindlich im Dorf festgelegt worden sei. Dieser Rechtsfehler sei inhaltlicher Natur im Sinn von Art. 163 GG. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/17

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Die Begründung der Vorinstanz, die Rüge des Beschwerdeführers, die angefochtenen Beschlüsse würden dem früheren Beschluss der Bürgerversammlung vom 27. März 2023 widersprechen, sei verspätet erhoben worden, verfängt nicht. Die Vorinstanz argumentiert mit den Beschlussanträgen 1 und 2 des Gemeinderates, die bereits im Vorfeld bekanntgegeben worden seien und deren verfahrensrechtliche Mangelhaftigkeit der Beschwerdeführer bereits vor der Bürgerversammlung erkannt habe. Dabei übersieht sie, dass an der Bürgerversammlung vom 13. November 2023 nicht beide Anträge des Gemeinderates wie traktandiert zur Abstimmung gebracht worden sind. Es wurde nur über den Antrag 1 abgestimmt, den Antrag 2 zog der Gemeinderat zurück. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Widersprüchlichkeit der Annahme des Antrags 1 zum an der Bürgerschaftsversammlung vom 27. März 2023 gefällten Beschluss ist daher nicht auf die gemäss Abstimmungsunterlagen vorgesehene Beschlussfassung, welche die Anträge 1 und 2 umfasst hätte, sondern auf den an der Versammlung vom 13. November 2023 tatsächlich gefällten Beschluss, der lediglich die Genehmigung des Antrags 1 umfasste, abzustellen. Die 14-tägige Rügefrist begann daher nicht bereits mit der Zustellung der Abstimmungsunterlagen, sondern erst mit der Abstimmung zu laufen, weshalb sie ohne Weiteres eingehalten ist. 3.2.

In E. 2.4.3 des angefochtenen Entscheids (act. 2) führt die Vorinstanz aus, der Beschluss betreffend die Gutheissung der Projektstudie "Sportwelt Heimat" sei aufgrund des Rückzugs des Antrags 2 nicht mit der Genehmigung eines Kredits verbunden gewesen. Die Bürgerschaft habe also einen Beschluss über eine Vorlage gefasst, für die sie nicht zuständig gewesen sei. Die Unzuständigkeit einer Behörde stelle eine Verfahrensmangel dar, weshalb der Beschluss rechtswidrig sei.

An der ordentlichen Gemeindeversammlung vom 27. März 2023 wurden die zwei zuvor als Siegerprojekte bestimmten Projektstudien LIN am Standort Dorf und ESPONA am Standort Heimat für den Schulhausneubau einander gegenübergestellt. Beide Projekte enthielten je an ihrem Standort auch die schulischen Sportanlagen (Turnhalle, Garderoben, Aussen-Sportfeld). Die Bürgerschaft entschied sich für das Projekt LIN und damit den Standort Dorf und sprach für die Weiterbearbeitung dieses Projekts einen Planungskredit von CHF 440'000 exkl. Mehrwertsteuer. Mit den für die ausserordentliche Bürgerversammlung vom 13. November 2023 gestellten Anträgen 1 (Gutheissung der Projektstudie "Sportwelt Heimat" und der Einladung des Gemeinderates, die Projektstudie "Sportwelt Heimat" bei der Weiterbearbeitung des Schulhausneubaus im Dorf und dem Bauablauf zu berücksichtigen) und 2 (Die Investition des bisherigen Planungskredits von CHF 440'000 zuzüglich Mehrwertsteuer ist mit bereits entstandenen Kosten von ca. CHF 60'000 abzuschliessen. Für die 3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Weiterbearbeitung des Projekts wird ein Planungskredit von CHF 610'000 zuzüglich Mehrwertsteuer gesprochen) beabsichtigte der Gemeinderat, das am 27. März 2023 genehmigte Projekt LIN mit dem Projekt "Sportwelt Heimat" dahingehend abzuändern, dass die Sportanlagen statt im Schulhaus im Dorf integriert separat im Gebiet Heimat erstellt werden (vgl. auch Einladung zur ausserordentlichen Bürgerversammlung vom 13. November 2023, S. 4 ff., act. 12/1.3). Dabei handelte es sich nicht um eine geringfügige Projekt-anpassung, sondern um eine wesentliche Projektänderung (so auch die Vorinstanz in E. 2.3), die nicht mehr durch den am 27. März 2023 für das Projekt LIN erteilten Kredit abgedeckt war, sondern eine neue Krediterteilung erforderte. Davon ging auch der Gemeinderat aus, weshalb er mit dem Antrag 2 einen neuen Planungskredit bewilligen lassen wollte. In der Folge wurde jedoch lediglich der Antrag 1 (Berücksichtigung der Projektstudie "Sportwelt Heimat" bei der Weiterbearbeitung des Schulhausneubaus im Dorf und dem Bauablauf) zur Abstimmung gebracht, aber kein Kredit für das neue Vorhaben gesprochen. Die Zuständigkeit der Bürgerschaft im Zusammenhang mit einem Planungs- oder Bauvorhaben beschränkt sich allerdings allein auf die Genehmigung eines entsprechenden Kredits und nicht auf die Genehmigung eines Projekts (vgl. Art. 22 GG und hiervor E. 2.1). In Bezug auf die Projektstudie "Sportwelt Heimat", mit welcher die Sport- und Freizeitanlagen in das Gebiet Heimat ausgelagert werden sollen, wurde an der ausserordentlichen Bürgerversammlung vom 13. November 2023 kein entsprechender Kredit erteilt, weshalb damit keine Abänderung oder Wiedererwägung des am 27. März 2023 gesprochenen Planungskredits für das Projekt LIN (inkl. Turnhalle und Sportplatz) am Standort Dorf erfolgte. Gemäss dem nach wie vor geltenden zweckgebundenen Beschluss zum Planungskredit ist der Gemeinderat verpflichtet, jenes Projekt weiterzuverfolgen. Da die Projektstudie "Sportwelt Heimat" für die neue Variante und die damit zusammenhängende Kreditvorlage vom Gemeinderat im Vorfeld der Bürgerversammlung bereits ausgearbeitet worden waren, stellt der streitgegenständliche Beschluss weder einen Grundsatzentscheid (Art. 25 GG) noch einen Antrag im Rahmen der allgemeinen Umfrage (Art. 45 GG) dar. Für Konsultativabstimmungen gibt es im st. gallischen Gemeindegesetz keine gesetzliche Grundlage (VerwGE B 2015/290 vom 15. August 2017). Der gefällte Beschluss liegt damit ausserhalb der sachlichen Zuständigkeit der Bürgerschaft gemäss Art. 22, 25 oder 45 GG und ist folglich nicht nur rechtswidrig im Sinn von Art. 163 GG, sondern nichtig. Die Nichtigkeit eines Entscheides bzw. einer Verfügung ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (vgl. dazu BGE 145 IV 197 E. 1.3.2, mit Hinweisen; VerwGE B 2023/94 vom 10. Januar 2024 E. 4.2.1). Selbst wenn man lediglich Rechtswidrigkeit annehmen wollte, wovon auch die Vorinstanz ausgeht (E. 2.4.3), würde dies keinen Verfahrensmangel, sondern einen materiellen Mangel darstellen, weshalb keine entsprechende vorgängige Rüge an der Versammlung erforderlich ist. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Beschluss betreffend den Antrag T. Bach

In Bezug auf den Beschluss betreffend Genehmigung des Projekts "Sportwelt Heimat" ist die Beschwerde somit gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass die Genehmigung des Antrags 1: "Die Projektstudie "Sportwelt Heimat" wird gutgeheissen. Der Gemeinderat wird eingeladen, die Projektstudie "Sportwelt Heimat" bei der Weiterbearbeitung des Schulhausneubaus im Dorf und dem Bauablauf zu berücksichtigen", nichtig ist. 3.4.

Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus (act. 2, E. 1.4.3), in der Bürgerversammlung vom 13. November 2023 sei gemäss rechtskräftigem Protokoll weder die fehlende Traktandierung des Antrags T. Bach noch das Recht des Versammlungsleiters zum Fällen des Stichentscheids gerügt worden. Es sei nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht worden, dass es diesem trotz zumutbarer Sorgfalt unmöglich gewesen wäre, die Verfahrensmängel wahrzunehmen oder zu rügen. In diesem Punkt sei somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die erst in der Replik erhobene Rüge, der Antrag T. Bach hätte vor dem Antrag 1 des Gemeinderates zu Abstimmung gebracht werden sollen, sei verspätet erfolgt und zudem auch nicht stichhaltig. Der Antrag T. Bach habe nicht bereits die Gegenüberstellung der beiden Varianten "Schulhaus im Gebiet Dorf mit den Sportanlagen im Gebiet Heimat" und "Schulhaus inkl. Sportanlagen im Gebiet Heimat" beinhaltet, sondern lediglich den Auftrag an den Gemeinderat, darüber eine Abstimmung durchzuführen. Gleichzeitig enthalte der Auftrag auch den Antrag auf Wiedererwägung des Bürgerschaftsbeschlusses vom 27. März 2023. Korrekterweise hätte der Antrag im Rahmen der allgemeinen Umfrage erfolgen sollen. Die Abstimmung jedoch deswegen als rechtswidrig zu qualifizieren, wäre überspitzt formalistisch.           

Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die fehlende Stimmberechtigung des Versammlungsleiters sei bereits an der Versammlung gerügt worden, wie aus einem Bericht des St. Galler Tagblatts hervorgehe. Die Beschwerdegegnerin habe dies im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht bestritten. Der Stichentscheid durch eine nicht stimmberechtigte Amtsperson stelle zudem einen Nichtigkeitsgrund dar, der von Amtes wegen zu berücksichtigen sei. Die fragliche Ausnahmebewilligung für den Versammlungsleiter zur Wohnsitznahme ausserhalb der Gemeinde sei ausgestellt worden, um dessen Wählbarkeit zu gewährleisten, und nicht, um ihn mit einem Stimmrecht auszustatten. Der ehemalige Gemeindepräsident habe sein Stimmrecht in seiner Wohnsitzgemeinde Thal ausgeübt. Ferner sei mittlerweile bekannt geworden, dass Thomas Bischof während der Bürgerversammlung einen schriftlichen Antrag auf Stimmnachzählung gestellt habe. Dieser Antrag sei der 4.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 19. März 2024 aufzuheben. Es ist die Nichtigkeit des Beschlusses Bürgerversammlung jedoch nicht unterbreitet worden. Sodann widerspreche die mit dem Antrag T. Bach beabsichtigte Gegenüberstellung des Projekts ESPONA mit dem Projekt "Sportwelt Heimat" dem rechtskräftigen Beschluss vom 27. März 2023 mit dem Standortentscheid zugunsten des Projekts LIN im Gebiet Dorf. Dies stelle einen inhaltlichen Mangel dar. Die Annahme des Antrages T. Bach sei daher antragsgemäss aufzuheben.

Der von T. Bach anlässlich der Bürgerversammlung vom 13. November 2023 gestellte Antrag, es sei vor der Erteilung des Planungskredits die vorgeschlagene Variante (Schulhaus im Dorf mit "Sportwelt Heimat") erneut der Variante des Schulhausstandortes Heimat gegenüberzustellen, bezweckte eine Wiedererwägung in Bezug auf das Projekt ESPONA am Standort Heimat in einer künftigen neuen Abstimmung. Da jedoch, wie zuvor festgestellt, auch nach Genehmigung des Antrags 1, der mangels sachlicher Zuständigkeit keinerlei Rechtswirkungen entfaltet (vgl. dazu vorstehend E. 3.3), der Beschluss vom 27. März 2023, mit welchem ein Planungskredit für das Projekt LIN mit ausschliesslichem Standort im Dorf gesprochen wurde, unverändert gültig ist, erweist sich der Antrag von T. Bach, die vorgeschlagene Variante (Schulhaus im Dorf mit "Sportwelt Heimat") in einer künftigen Abstimmung erneut der Variante des Schulhausstandortes Heimat gegenüberzustellen, als rechtswidrig im Sinn von Art. 163 GG, weshalb darüber schon gar nicht hätte abgestimmt werden dürfen (Art. 46 Abs. 1 GG). Bei einer künftigen, ordnungsgemäss traktandierten Abstimmung im Sinn einer Wiedererwägung des Entscheids der Bürgerschaft vom 27. März 2023 müssen nicht nur diese zwei, sondern alle drei Varianten (A: Projekt LIN mit Schulhausstandort Dorf, B: Schulhausstandort Dorf mit Sportanlagen im Gebiet Heimat [Projektstudie "Sportwelt Heimat"], C: Projekt ESPONA mit Schulhausstandort Heimat) einander gegenübergestellt und nach erfolgter Abstimmung der entsprechende Planungskredit gesprochen werden. Der Antrag von T. Bach mit der Verpflichtung des Gemeinderates zur Gegenüberstellung der Varianten B und C in einer nächsten Bürgerversammlung erweist sich damit als unzulässig, unabhängig davon, ob über ihn im Rahmen der Sachgeschäfte oder im jenem der allgemeinen Umfrage abgestimmt worden ist. Da es sich nicht um einen formellen Mangel handelt, steht eine allfällig fehlende Beanstandung während der Bürgerversammlung der Abstimmungsbeschwerde nicht entgegen, weshalb im vorinstanzlichen Verfahren auf die Beschwerde hätte eingetreten und diese hätte gutgeheissen werden müssen. 4.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend die Projektstudie "Sportwelt Heimat" festzustellen. Hinsichtlich des Beschlusses über den Antrag T. Bach ist – wie vom Beschwerdeführer beantragt sowie aus prozessökonomischen Gründen und im Sinn einer beförderlichen Verfahrenserledigung – die Abstimmungsbeschwerde reformatorisch gutzuheissen und der Beschluss aufzuheben.     

Es kann bei diesem Ergebnis offenbleiben, inwiefern die angefochtenen Beschlüsse auch an Verfahrensmängeln leiden und es mit Art. 41 Abs. 3 GG vereinbar ist, dass der damalige Gemeindepräsident als Versammlungsleiter den Stichentscheid gegeben hat, obschon er selbst mangels Wohnsitzes nicht in der Gemeinde Eggersriet stimmberechtigt war; zu bemerken ist immerhin, dass es mit einer demokratischen Willensbildung schwerlich zu vereinbaren ist, dass der Stichentscheid in einer umstrittenen Angelegenheit ausgerechnet von einer Person getroffen werden soll, die nach den massgeblichen Bestimmungen nicht zur Abstimmung berechtigt wäre. 6.  

Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 1'500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens von CHF 800 sind ebenfalls der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Auf die Kostenerhebung ist in beiden Beschwerdeverfahren zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, inwiefern sich die Erhebung amtlicher Kosten rechtfertigen lässt, obschon nach Art. 98 Abs. 3 lit. c VRP bei Abstimmungsbeschwerden in der Regel keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen werden (vgl. auch E. 6.3 nachfolgend; in gewissen Kantonen werden in Stimmrechtsbeschwerdeverfahren daher keine Kosten erhoben, z.B. § 13 Abs. 4 des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes; vgl. dazu auch A. Brunner, Gefährden die Verfahrenskosten die Verwirklichung des objektiven Rechts?, in: ZBJV 2022 S. 279 ff.). 6.1.

Die in beiden Beschwerdeverfahren geleisteten Kostenvorschüsse von CHF 1'500 und CHF 2'000 sind dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 6.2.

Der Beschwerdeführer stellt Antrag auf eine ausseramtliche Entschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin zuzüglich Mehrwertsteuer. Bei Abstimmungsbeschwerden werden in der Regel keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen (Art. 98 Abs. 3 6.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte   Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und Ziff. 2 bis 4 des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 19. März 2024 werden aufgehoben.  2.   3. Auf die Erhebung amtlicher Kosten sowohl im vorliegenden als auch im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird verzichtet. Dem Beschwerdeführer werden die für das vorliegende und das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren geleisteten Kostenvorschüsse von CHF 1'500 und CHF 2'000 zurückerstattet. 4. Ausseramtliche Kosten werden weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren entschädigt. lit. c VRP). Werden Beschwerdeentscheide des Departements an das Verwaltungsgericht weitergezogen, so gilt der geschilderte Ausschluss des Ersatzes ausseramtlicher Kosten auch im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht (vgl. A. Linder, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 18 zu Art. 98 VRP, sowie B 2021/256 vom 11. April 2022 E. 8, B 2019/199 vom 19. Dezember 2019 E. 3). Daher steht dem Beschwerdeführer weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren ein Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten zu.

Es wird festgestellt, dass der an der ausserordentlichen Bürgerversammlung der Gemeinde Eggersriet vom 13. November 2023 gefällte Beschluss betreffend die Projektstudie "Sportwelt Heimat" nichtig ist. 2.1.

Die Abstimmungsbeschwerde betreffend den an der ausserordentlichen Bürgerversammlung der Gemeinde Eggersriet vom 13. November 2023 gefällten Beschluss über den Antrag T. Bach wird gutgeheissen und der Beschluss aufgehoben. 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 27.09.2024 (Verwaltungsgericht, B 2024/60)

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