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St.Gallen Verwaltungsgericht 30.08.2024 B 2024/46

August 30, 2024·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·3,955 words·~20 min·3

Summary

Wiedererteilung Führerausweis mit Auflagen. Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 16d Abs. 1 lit. b und Art. 17 Abs. 3 SVG (SR 741.01). Streitig war, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die vom Beschwerdegegner am 14. September 2023 verfügte vollständige kontrollierte Alkoholabstinenz für die Dauer von mindestens zwei Jahren zu Recht bestätigte. Beim Beschwerdeführer hatte seit März 2022 eine vollständige Alkoholabstinenz als nachgewiesen zu gelten. Die erste Kontrolle im Nachgang zur Verfügung vom 14. September 2023 (Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen) vom 22. Januar 2024 ergab unverändert eine Fahreignung und Einhaltung der Auflage der Alkoholabstinenz. Das Verwaltungsgericht legte dar, gemäss der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten ergänzenden Stellungnahme des verkehrsmedizinischen Gutachters könne ein "sozialer Konsum" nach zwei Kontrollzyklen mit Ethylglucuronidwerten in den Haaren unter 30 pg/mg kombiniert mit einer Fahrabstinenz-Auflage in Betracht gezogen werden. Nachdem sich anlässlich der Untersuchung vom Juli 2024 wiederum die Einhaltung der vollständigen Alkoholabstinenz ergeben habe, erscheine es ab diesem Zeitpunkt aufgrund der gutachterlichen Einschätzung vertretbar und unter Verhältnis-mässigkeitsgesichtspunkten geboten, von der Auflage der vollständigen Alkoholabstinenz abzusehen und die Fahreignung des Beschwerdeführers unter der Auflage der Fahrabstinenz einschliesslich Kontrolle eines sozialen Alkoholkonsums zu bejahen. Der angefochtene Entscheid ‒ sowie die Verfügung vom 14. September 2023 in den Dispo-sitivziffern 2a und 2e Satz ‒ liessen sich bei diesen Gegebenheiten für die Zukunft nicht aufrechterhalten. Zu beachten sei hierbei, dass erst die vom Verwaltungsgericht angeforderte ergänzende Stellungnahme des Gutachters – und damit eine Sachverhaltsentwicklung im Nachgang zum angefochtenen Entscheid – zu diesem Ergebnis führe. Mithin sei der vorinstanzliche Entscheid im Zeitpunkt seines Erlasses materiell korrekt gewesen. Verwaltungsgericht, B 2024/46

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2024/46 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 23.10.2024 Entscheiddatum: 30.08.2024 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 30.08.2024 Wiedererteilung Führerausweis mit Auflagen. Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 16d Abs. 1 lit. b und Art. 17 Abs. 3 SVG (SR 741.01). Streitig war, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die vom Beschwerdegegner am 14. September 2023 verfügte vollständige kontrollierte Alkoholabstinenz für die Dauer von mindestens zwei Jahren zu Recht bestätigte. Beim Beschwerdeführer hatte seit März 2022 eine vollständige Alkoholabstinenz als nachgewiesen zu gelten. Die erste Kontrolle im Nachgang zur Verfügung vom 14. September 2023 (Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen) vom 22. Januar 2024 ergab unverändert eine Fahreignung und Einhaltung der Auflage der Alkoholabstinenz. Das Verwaltungsgericht legte dar, gemäss der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten ergänzenden Stellungnahme des verkehrsmedizinischen Gutachters könne ein "sozialer Konsum" nach zwei Kontrollzyklen mit Ethylglucuronidwerten in den Haaren unter 30 pg/mg kombiniert mit einer Fahrabstinenz-Auflage in Betracht gezogen werden. Nachdem sich anlässlich der Untersuchung vom Juli 2024 wiederum die Einhaltung der vollständigen Alkoholabstinenz ergeben habe, erscheine es ab diesem Zeitpunkt aufgrund der gutachterlichen Einschätzung vertretbar und unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten geboten, von der Auflage der vollständigen Alkoholabstinenz abzusehen und die Fahreignung des Beschwerdeführers unter der Auflage der Fahrabstinenz einschliesslich Kontrolle eines sozialen Alkoholkonsums zu bejahen. Der angefochtene Entscheid ‒ sowie die Verfügung vom 14. September 2023 in den Dispo-sitivziffern 2a und 2e Satz ‒ liessen sich bei diesen Gegebenheiten für die Zukunft nicht aufrechterhalten. Zu beachten sei hierbei, dass erst die vom Verwaltungsgericht angeforderte ergänzende Stellungnahme des Gutachters – und damit eine Sachverhaltsentwicklung im Nachgang zum angefochtenen Entscheid – zu diesem Ergebnis führe. Mithin sei der vorinstanzliche Entscheid im Zeitpunkt seines Erlasses materiell korrekt gewesen. Verwaltungsgericht, B 2024/46 Entscheid vom 30. August 2024 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Bertschinger, Rhyner Lippuner Bertschinger, St. Gallerstrasse 46, Postfach 745, 9471 Buchs, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand Wiedererteilung des Führerausweises mit Auflagen   Das Verwaltungsgericht stellt fest: A.            A.__ erwarb den Führerausweis der Kategorien B, D1, BE und D1E am 17. Februar 1989 und denjenigen der Kategorie A am 5. August 1991. Am 20. Februar 2017 wurde A.__ vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen verwarnt, nachdem er am 7. Oktober 2016 in angetrunkenem Zustand (Atemalkoholkonzentration von mindestens 0.38 mg/l bzw. Blutalkoholkonzentration [BAK] von 0.76 Gewichtspromille) ein Fahrzeug gelenkt hatte. A.a.          Am 13. Februar 2022, um 17.40 Uhr, lenkte A.__ in B.__ einen Personenwagen, als er vor seinem Wohnort von einer Polizeipatrouille kontrolliert wurde. Aufgrund seines A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Am 14. September 2023 (act. G 9/9/158) verfügte das Strassenverkehrsamt die Aufhebung des Führerausweisentzugs (Ziffer 1) unter anderem mit folgenden Auflagen: Einhaltung der vollständigen kontrollierten Alkoholabstinenz (Ziffer 2a); schwankenden Ganges sowie des festgestellten Alkoholmundgeruchs wurde eine Blutund Urinprobe angeordnet und A.__s Führerausweis vorläufig abgenommen. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen (IRM) vom 24. Februar 2022 (act. G 9/9/28) ergab sich (zurückgerechnet auf den Ereigniszeitpunkt) eine BAK von 2.58 (minimal) bzw. 3.13 Gewichtspromille (maximal). Aufgrund dieses Ereignisses wurde A.__ mit Strafbefehl vom 24. März 2022 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig gesprochen.      

Bereits am 28. Februar 2022 hatte das Strassenverkehrsamt einen vorsorglichen Führerausweisentzug verfügt und am 18. März 2022 eine verkehrsmedizinische Untersuchung angeordnet. Am 27. Juli 2022 wurde zudem eine Haaranalyse durchgeführt. Aufgrund einer entsprechenden Empfehlung im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 26. August 2022 (act. G 9/9/47) fand sodann eine verkehrspsychologische Begutachtung statt. Das entsprechende Gutachten vom 11. Oktober 2022 empfahl die Fortsetzung der allgemeinen Alkoholabstinenz (act. G 9/9/67; vgl. auch verkehrsmedizinisches Aktengutachten vom 25. Oktober 2022 [act. G 9/9/88]).                    Mit Verfügung vom 30. November 2022 entzog das Strassenverkehrsamt A.__ den Führerausweis wegen mangelnder Fahreignung (Charakter) auf unbestimmte Zeit. Als Bedingungen für die Wiederteilung des Führerausweises wurden unter anderem eine Alkoholabstinenz von mindestens sechs Monaten, das Absolvieren einer Verkehrstherapie sowie positiv lautende verkehrsmedizinische und -psychologische Gutachten angeführt (act. G 9/9/93). A.c.          Das in der Folge gestützt auf eine Untersuchung vom 30. Juni 2023 erstellte verkehrspsychologische Gutachten vom 9. August 2023 kam zum Schluss, dass die Fahreignung unter Auflagen ‒ insbesondere einer dreijährigen Alkoholfahrabstinenz ‒ zu bejahen sei (act. G 9/9/125). In dem aufgrund einer Untersuchung vom 27. Juli 2023 erstellten verkehrsmedizinischen Gutachten des Fachzentrums Forensik Ostschweiz (FAFORO) vom 10. August 2023 wurde festgehalten, dass aus verkehrsmedizinischer Sicht die Fahreignung wieder befürwortet werden könne. Weil die Prognose aber noch ungünstig sei, werde als Auflage eine kontrollierte Alkoholabstinenz für die Dauer von weiteren 24 Monaten empfohlen (act. G 9/9/98). A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auflagenkontrolle einschliesslich Haaranalyse (kosmetisch unbehandelte Haare) alle sechs Monate durch das IRM mit Kostenübernahme durch A.__ (Ziffer 2b); Durchführung der Auflagenkontrollen im Januar und Juli nach Vorschussleistung durch A.__ (Ziffer 2c); Alkohol-Fahr-Abstinenz, welche während mindestens drei Jahren nach Aufhebung der Totalabstinenz fortzusetzen ist (Ziffer 2d); Gültigkeit der Auflagen auf unbestimmte Zeit mit Code-Eintrag im Führerausweis; Prüfung der Aufhebung der Abstinenzkontrolle frühestens nach zwei Jahren (Ziffer 2e). Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziffer 3).     

Den gegen diese Verfügung von A.__ am 25. September 2023 erhobenen Rekurs (act. G 9/1) wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) mit Entscheid vom 29. Februar 2024 (act. G 2) ab (Ziffer 1). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziffer 2). C. Gegen den Rekursentscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) vom 29. Februar 2024 erhob A.__ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 18. März 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht (act. G 1). In der Beschwerdeergänzung vom 10. April 2024 (act. G 6) beantragte er die Aufhebung des Entscheids der Verwaltungsrekurskommission (Ziffer 1). Es sei vom Nachweis einer (vollständigen) Alkoholabstinenz abzusehen (Ziffer 2). Eventuell sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (Ziffer 3). Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts (Beschwerdegegner; Ziffer 4).         

Mit Vernehmlassung vom 17. April 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids (act. G 8). Der Beschwerdegegner beantragte am 24. April 2024 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (act. G 11). Am 29. April 2024 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine erste Kostennote ein (act. G 13). Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2024 (act. G 15) äusserte sich sodann Dr. med. C.__, Fachzentrum Forensik Ostschweiz, mit Eingabe vom 13. Mai 2024 ergänzend zu den Feststellungen im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 10. August 2023 (act. G 16). Der Beschwerdegegner gab am 16. Mai 2024 bekannt, dass er auf eine Stellungnahme hierzu verzichte (act. G 18). Mit Eingabe vom 24. Mai 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Gutachtenergänzung vom 13. Mai 2024 Stellung und reichte weitere Akten ein (act. G 19 f.). Am 17. Juni 2024 reichte er eine zweite Kostennote ein (act. G 22).

Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts vom 16. Juli 2024 reichte der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegner am 31. Juli 2024 den Verlaufsbericht des IRM vom 25. Juli 2024 ein (act. G 25); dieser wurde den Verfahrensbeteiligten vom Verwaltungsgericht zugestellt.   Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 18. März 2024 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Darauf ist einzutreten.  2. Streitig ist vorliegend, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die vom Beschwerdegegner am 14. September 2023 verfügte vollständige kontrollierte Alkoholabstinenz für die Dauer von mindestens zwei Jahren zu Recht bestätigt hat. 3.  

Nach Art. 14 Abs. 2 lit. c des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, SVG) verfügt über die Fahreignung, wer frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt. Gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG).  Die an die Wiedererteilung des Führerausweises regelmässig geknüpften Auflagen sind Nebenbestimmungen, die dazu dienen, Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, ob die Alkoholabhängigkeit oder andere Süchte, welche die Fahreignung ausschliessen, tatsächlich behoben sind und die Fahrfähigkeit der betroffenen Person stabil ist. Die Auflagen müssen den konkreten Umständen angepasst und verhältnismässig sein (BGE 125 II 289 E. 2b). Das Gebot der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung (SR 101, BV) verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist 3.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1C_164%2F2020&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-II-289%3Ade&number_of_ranks=0#page289

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (BGE 146 I 70 E. 6.4 S. 80 mit Hinweisen).

Beim Sicherungsentzug wird zum Nachweis der Heilung in der Regel eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt (BGE 130 II 25 E. 3.2; 129 II 82 E. 2.2). Bestehen nach Ablauf der kontrollierten Abstinenz noch Bedenken hinsichtlich der Fahreignung, kann die Wiedererteilung des Führerausweises an die Einhaltung einer befristeten und ärztlich kontrollierten Fortsetzung der Abstinenz geknüpft werden (BGE 130 II 25 E. 3.2; BGer 1C_147/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 6.1). Die Dauer der kontrollierten Totalabstinenz richtet sich nach den Umständen und liegt im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde (BGE 129 II 82 E. 2.2; 125 II 289 E. 2b; BGer 1C_243/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 2.2).      

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiedererteilung des Führerausweises nach einem Sicherungsentzug wegen Alkoholmissbrauchs je nach den konkreten Umständen für mehrere Jahre an Auflagen geknüpft werden. Es geht davon aus, dass die dauerhafte Überwindung der Sucht einer Behandlung und Kontrolle während 4-5 Jahren bedarf, und hat nicht beanstandet, die Wiedererteilung grundsätzlich von einer dreijährigen Totalabstinenz abhängig zu machen (vgl. BGer 1C_342/2009 vom 23. März 2010 E. 2.4), auch wenn kürzere Fristen üblich sind (BGer 1C_164/2020 vom 20. August 2020 E. 4.2 f. m.H.). 3.2.

Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht auf einer hinreichend umfassenden Untersuchung beruht, die Vorbringen der untersuchten Person berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGer 1C_5/2014 vom 22. Mai 2014 E. 3.3 m.H.). Der Richter ist an die Auffassung des Experten gebunden, soweit Fachfragen betroffen sind und soweit nicht triftige Gründe für eine abweichende Würdigung sprechen (BGer 1C_164/2020 vom 20. August 2020 E. 4.4 m.H.). 3.3.

Im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 10. August 2023 wurde unter anderem festgehalten, die Aussage des Beschwerdeführers, seit März 2022 keinen Alkohol mehr getrunken zu haben, stimme mit den Ergebnissen der Haaranalysen vom 16. August 2022 und 4. August 2023 überein. Seine jetzige Haltung, die Abstinenz dauerhaft 4.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1C_164%2F2020&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F146-I-70%3Ade&number_of_ranks=0#page70 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1C_164%2F2020&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-II-25%3Ade&number_of_ranks=0#page25 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1C_164%2F2020&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-II-82%3Ade&number_of_ranks=0#page82 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1C_164%2F2020&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-II-25%3Ade&number_of_ranks=0#page25 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1C_164%2F2020&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-II-82%3Ade&number_of_ranks=0#page82 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1C_164%2F2020&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-II-289%3Ade&number_of_ranks=0#page289

Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufrecht erhalten zu wollen, sei jedoch aus gutachterlicher Sicht nicht vollkommen gefestigt. Die Prognose sei momentan noch ungünstig. Der Führerausweis könne jedoch mit der Auflage einer fortgesetzten kontrollierten Alkoholabstinenz von weiteren 24 Monaten wieder erteilt werden (act. G 9/9/98, 107). Das verkehrspsychologische Gutachten vom 9. August 2023 war zum Schluss gekommen, dass die Fahreignung unter Auflagen zu bejahen sei. Aufgrund der Vorgeschichte sei, neben der verkehrsmedizinischen Vorgabe, während dreier Jahre eine Alkoholfahrabstinenz einzuhalten (act. G 9/9/125, 135).        

Die Vorinstanz stützte sich im angefochtenen Entscheid massgeblich auf das verkehrsmedizinische Gutachten vom 10. August 2023 ab. Den Einwand des Beschwerdeführers, ein verkehrsmedizinisches Gutachten müsse sich auf die körperlichen Voraussetzungen des Fahrens beschränken, verwarf sie mit dem Argument, ein solches Gutachten könne auch eine Prognose enthalten, sofern sich diese – wie vorliegend – auf eine verkehrsmedizinische Abklärung stütze. Zum Zeitpunkt der Wiedererteilung des Führerausweises sei der Beschwerdeführer nachweislich ca. eineinhalb Jahre alkoholabstinent gewesen. Die Wiedererteilung des Führerausweises mit der Auflage einer dreijährigen Totalabstinenz sei vom Bundesgericht in anderen Fällen nicht beanstandet worden. Die verfügten Auflagen, insbesondere auch die mindestens zweijährige Alkoholabstinenz, lägen somit im üblichen Rahmen und stützten sich auf die Einschätzungen der medizinischen Fachpersonen. Angesichts des ausgewiesenen verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs sowie der noch immer nicht vollkommen gefestigten Alkoholabstinenz erscheine die weiterführende Abstinenzauflage erforderlich, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Es bestehe keine mildere Massnahme, mit welcher gewährleistet werden könne, dass der Beschwerdeführer nicht in fahruntüchtigem Zustand am Verkehr teilnehme. Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers sei somit verhältnismässig (act. G 2 S. 7).  

Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass seit der Verfügung vom 18. März 2022 bereits eine Alkoholabstinenz von zwei Jahren bestehe. Wenn jetzt nochmals zwei Jahre Alkoholabstinenz hinzukämen, sei man bei bald vier Jahren. Dies sei klar unverhältnismässig und stelle einen schweren Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte dar. Ein Alkoholmissbrauch liege nicht mehr vor. Angesichts seiner persönlichen Verhältnisse (er gehe einer geregelten Arbeit nach), seiner Konsumgewohnheiten und der Aufarbeitung des Vorfalls sei davon auszugehen, dass der vorsorgliche Entzug (Verfügung vom 28. Februar 2022) zusammen mit der Auflage einer Alkoholfahrabstinenz von mindestens drei Jahren ihn künftig zuverlässig von weiteren Trunkenheitsfahrten abzuhalten vermöge. Die Vorinstanz habe sich zudem nicht mit 4.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.   ihrem in anderer Angelegenheit ergangenen Entscheid vom 9. Januar 2020 (IV-2019/85) auseinandergesetzt, obschon dieser im Sachverhalt mit den vorliegenden Verhältnissen vergleichbar sei; in dieser Unterlassung liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Gemäss Verkehrspsychologe habe der Beschwerdeführer die geforderten Stunden an verkehrspsychologischer Therapie besucht und sei heute in seinen Stellungnahmen differenzierter als zuvor. Er habe Zeit gehabt, seine Fehler zu reflektieren und Methoden gefunden, seine Selbsteinschätzung zu hinterfragen. Das Leistungsniveau am Testgerät sei genügend gewesen. Der Beschwerdeführer reflektiere sein früheres Verhalten und zeige sich somit grundsätzlich einsichtig (act. G 9/9/135 S. 11). Darauf sei abzustellen. Unter den gegebenen Umständen sei die geforderte Alkoholabstinenz nicht nachvollziehbar, da vom Beschwerdeführer offensichtlich keine Gefahr mehr ausgehe (act. G 6 S. 4 f.).

In dem vom Beschwerdeführer zum Vergleich angeführten VRKE IV-2019/85 vom 9. Januar 2020 ging die Vorinstanz hinsichtlich der zweiten Trunkenheitsfahrt des dortigen Rekurrenten davon aus, dass eine ausserordentliche Belastungssituation an jenem Tag zum erhöhten Alkoholkonsum geführt habe; ein regelmässiger hoher Alkoholkonsum in jener Zeit ergebe sich jedoch weder aus dem Gutachten noch aus den Akten. Die Gutachterin habe die Konsumgewohnheiten nicht als problematisch oder über der gesellschaftlichen Norm liegend bezeichnet. Der Rekurrent (im Verfahren VRKE IV-2019/85) habe nach dem Vorfall problemlos auf Alkohol verzichten können. Trotz der zahlreichen positiv erwähnten Faktoren habe das Gutachten ohne nachvollziehbare Begründung einen verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch in der Vergangenheit festgestellt, ohne allerdings den Zeitpunkt in der Vergangenheit näher zu definieren (VRKE IV-2019/85 vom 9. Januar 2020 E. 3d). Obwohl im Gutachten bei gutem Verlauf die Lockerung nach einem Jahr in eine Fahrabstinenz empfohlen worden sei, habe das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt eine Alkoholtotalabstinenz von mindestens zwei Jahren verfügt; es sei damit in unzulässiger Weise von der gutachterlichen Empfehlung abgewichen (VRKE IV-2019/85 vom 9. Januar 2020 E. 3e).      5.1.

Vorliegend wird von keiner Seite in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verfügung vom 14. September 2023 (Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen; act. G 9/9/158) ca. eineinhalb Jahre, mithin seit März 2022, vollständig alkoholabstinent war und bei ihm vor Beginn dieser Abstinenz ‒ im Gegensatz zum Sachverhalt im vorerwähnten Entscheid der Verwaltungsrekurskommission ‒ ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch (vgl. dazu act. G 9/9/52) vorgelegen hatte. Ebenfalls in Abweichung zum Sachverhalt im 5.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorerwähnten Entscheid lässt sich die zweite Trunkenheitsfahrt des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2022 nach Lage der Akten nicht mit einer ausserordentlichen Belastungssituation begründen. Der Beschwerdeführer hatte hinsichtlich dieses Vorfalls angegeben, bei einer Tankstelle drei Dosen Bier getrunken zu haben und zwei bis dreimal pro Woche ein Feierabendbier zu trinken. Den durchschnittlichen Alkoholkonsum pro Woche gab er mit zwölf bis dreizehn Light-Bieren an; selten habe er Hochprozentiges und Wein getrunken (act. G 9/9/114).

Während das verkehrspsychologische Gutachten vom 9. August 2023 mit Hinweis auf die Vorgeschichte mit zum Teil deutlicher Alkoholisierung eine Alkoholfahrabstinenz von drei Jahren ‒ neben der verkehrsmedizinischen Vorgabe und damit sinngemäss unter Vorbehalt derselben ‒ empfiehlt (act. G 9/9/135), lautet die Empfehlung im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 10. August 2023 dahingehend, dass die Wiedererteilung des Führerausweises mit der Auflage der fortgesetzten kontrollierten Alkoholabstinenz für weitere 24 Monate zu verbinden sei. Letztere Empfehlung wird damit begründet, dass die Prognose (zum Zeitpunkt der Begutachtung) noch ungünstig (gewesen) sei. Die jetzige Haltung des Beschwerdeführers, die Abstinenz dauerhaft aufrecht erhalten zu wollen, sei aus gutachterlicher Sicht noch nicht vollkommen gefestigt. Nichtsdestotrotz habe er die Abstinenz offensichtlich eingehalten (act. G 9/9/120).            

Da die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers und die Untersuchungsbefunde des verkehrsmedizinischen Gutachters (act. G 9/9/116-118) keine Hinweise auf eine noch nicht vollkommen gefestigte Haltung des Beschwerdeführers hinsichtlich Alkoholabstinenz enthielten und der Verkehrspsychologe zum Schluss gelangt war, dass die Einsicht des Beschwerdeführers in seine früheren Fehler aktuell gegeben sei (act. G 9/9/134 f.), bat das Verwaltungsgericht den verkehrsmedizinischen Gutachter um ergänzende Begründung seines Standpunktes. Dieser hielt im Schreiben vom 13. Mai 2024 fest, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der Vorgeschichte, der Feststellung eines verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs und des Umstandes, dass er zum zweiten Mal innerhalb vergleichsweise kurzer Zeit Alkohol und Strassenverkehr nicht zuverlässig habe voneinander trennen können, eine erhöhte Gefahr bestehe, dass er auch künftig Alkohol und Strassenverkehr nicht zuverlässig werde auseinanderhalten können. Für die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit erfülle er zwar nur zwei von sechs Kriterien. Die Problematik bestehe jedoch darin, dass er aufgrund seiner wiederkehrenden Kontrollverluste in bestimmten Trinksituationen mehr Alkohol zu sich nehme als er sich eventuell vorgenommen habe, und diesen Alkohol dann aufgrund der Toleranzentwicklung weniger stark verspüre als eine nicht trinkgewohnte Person. Daher 5.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.   bestehe eine erhöhte Gefahr, dass er sich dann erneut in fahrunfähigem Zustand ans Steuer setzen werde. In Ausnahmefällen könne von der Empfehlung des SGRM einer zweijährigen fortgesetzten kontrollierten Alkoholabstinenz bei Vorliegen eines verkehrsrelevanten Missbrauchs abgewichen werden. Dies bedinge jedoch aus gutachterlicher Sicht eine günstigere Prognose als diejenige, welche beim Beschwerdeführer gestellt werden könne. Aus gutachterlicher Sicht würde indessen nichts dagegensprechen, allfällige Auflagen nach zwei Kontrollzyklen mit Nachweis der Aufrechterhaltung der Abstinenz dahingehen zu lockern, dass dann ein sogenannt sozialer Konsum betrieben werden dürfe (Ethylglucuronidwert in den Haaren unter 30 pg/mg; siehe Merkblätter SGRM), dies kombiniert mit einer Fahrabstinenz. In einem Referat an einer verkehrsmedizinischen Tagung in Deutschland sei ausgeführt worden, dass stabile Veränderungen in Bezug auf den Umgang mit Alkohol einen Zeitrahmen von etwa drei Jahren benötigen würden (act. G 16).

Aus den Akten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer vor Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen seit März 2022 eine vollständige Alkoholabstinenz nachgewiesen war. Die im Nachgang zur Verfügung vom 14. September 2023 (act. G 9/9/158) erfolgten Kontrollen vom 22. Januar 2024 und vom 3. Juli 2024 bestätigten ebenfalls die Einhaltung der Auflage der Alkoholabstinenz und ergaben damit unverändert eine Fahreignung des Beschwerdeführers (act. G 20 Beilage 3, G 25.2). Gemäss ergänzender Stellungnahme des verkehrsmedizinischen Gutachters im vorliegenden Verfahren kann nach zwei Kontrollzyklen, die Totalabstinenz bescheinigen, ein "sozialer Konsum" mit Ethylglucuronidwerten in den Haaren unter 30 pg/mg kombiniert mit einer Fahrabstinenz-Auflage in Betracht gezogen werden (act. G 16). Nachdem sich anlässlich der Untersuchung vom Juli 2024 wiederum die Einhaltung der vollständigen Alkoholabstinenz ergeben hat, erscheint es ab diesem Zeitpunkt aufgrund der gutachterlichen Einschätzung vertretbar (und unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten geboten), von der Auflage der vollständigen Alkoholabstinenz abzusehen und die Fahreignung des Beschwerdeführers unter der Auflage der Fahrabstinenz einschliesslich Kontrolle eines sozialen Alkoholkonsums zu bejahen. Der angefochtene Entscheid ‒ sowie die Verfügung vom 14. September 2023 in den Dispositivziffern 2a und 2e Satz ‒ lassen sich bei diesen Gegebenheiten für die Zukunft nicht aufrechterhalten. Zu beachten ist hierbei, dass erst die ergänzende Stellungnahme des Gutachters – und damit eine Sachverhaltsentwicklung im Nachgang zum angefochtenen Entscheid – zu diesem Ergebnis führt. Mithin war der vorinstanzliche Entscheid im Zeitpunkt seines Erlasses materiell korrekt.    5.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte   Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

Die Beschwerde ist somit unter Aufhebung des Rekursentscheids vom 29. Februar 2024 sowie der Dispositivziffern 2a und 2e Satz 2 (betreffend Prüfung der Aufhebung der Abstinenzkontrolle frühestens nach zwei Jahren) der Verfügung vom 14. September 2023 (act. G 9/9/158) in dem Sinn teilweise gutzuheissen, dass künftig von der Auflage der vollständigen Alkoholabstinenz abzusehen und die Fahreignung unter der Auflage der Fahrabstinenz und der Kontrolle des sozialverträglichen Alkoholkonsums (Ethylglucuronidwert<30pg/mg) zu bejahen ist. 6.1.

In Streitigkeiten hat grundsätzlich jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Mit Blick auf das teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers (aufgrund einer nach Erlass des angefochtenen Entscheids ergangenen Sachverhaltsentwicklung mit Wirkung für die Zukunft) sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte dem Staat und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der vom Staat zu übernehmende Anteil der amtlichen Kosten (CHF 750) ist nicht zu erheben (Art. 95 Abs. 3 VRP). An den vom Beschwerdeführer zu übernehmenden Anteil (CHF 750) ist der von ihm geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500 anzurechnen; der verbleibende Betrag von CHF 750 ist an ihn zurückzuerstatten. 6.2.

Vorinstanz und Beschwerdegegner haben für das Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98 VRP; A. Linder, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar 2020, N 20 zu Art. 98 VRP). Der Beschwerdeführer hat zufolge "Wettschlagung" der je hälftigen Obsiegensanteile praxisgemäss keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung, auch wenn der Beschwerdegegner für jenes Verfahren zufolge fehlenden Anspruchs zum vornherein nicht ausseramtlich zu entschädigen war (VerwGE B 2022/112 f. vom 10. Februar 2023 E. 4.3.3. m.H.). 6.3. bis bis

An der Kostenverlegung für das Rekursverfahren ändert sich aufgrund der gegebenen Sachlage (vgl. 5.4 hiervor in fine) nichts. 6.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung von Dispositivziffer 1 des Rekursentscheids vom 29. Februar 2024 sowie der Dispositivziffern 2a und 2e Satz 2 der Verfügung vom 14. September 2023 in dem Sinn teilweise gutgeheissen, dass künftig von der Auflage der vollständigen Alkoholabstinenz abgesehen und die Fahreignung des Beschwerdeführers unter der Auflage der Fahrabstinenz und der Kontrolle des sozialverträglichen Alkoholkonsums bejaht wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 gehen je zur Hälfte zu Lasten des Staates und des Beschwerdeführers. Der Kostenanteil des Staates wird nicht erhoben. An den vom Beschwerdeführer zu übernehmenden Anteil (CHF 750) wird der von ihm für das Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500 angerechnet und der verbleibende Betrag von CHF 750 an ihn zurückerstattet. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 30.08.2024 Wiedererteilung Führerausweis mit Auflagen. Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 16d Abs. 1 lit. b und Art. 17 Abs. 3 SVG (SR 741.01). Streitig war, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die vom Beschwerdegegner am 14. September 2023 verfügte vollständige kontrollierte Alkoholabstinenz für die Dauer von mindestens zwei Jahren zu Recht bestätigte. Beim Beschwerdeführer hatte seit März 2022 eine vollständige Alkoholabstinenz als nachgewiesen zu gelten. Die erste Kontrolle im Nachgang zur Verfügung vom 14. September 2023 (Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen) vom 22. Januar 2024 ergab unverändert eine Fahreignung und Einhaltung der Auflage der Alkoholabstinenz. Das Verwaltungsgericht legte dar, gemäss der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten ergänzenden Stellungnahme des verkehrsmedizinischen Gutachters könne ein "sozialer Konsum" nach zwei Kontrollzyklen mit Ethylglucuronidwerten in den Haaren unter 30 pg/mg kombiniert mit einer Fahrabstinenz-Auflage in Betracht gezogen werden. Nachdem sich anlässlich der Untersuchung vom Juli 2024 wiederum die Einhaltung der vollständigen Alkoholabstinenz ergeben habe, erscheine es ab diesem Zeitpunkt aufgrund der gutachterlichen Einschätzung vertretbar und unter Verhältnis-mässigkeitsgesichtspunkten geboten, von der Auflage der vollständigen Alkoholabstinenz abzusehen und die Fahreignung des Beschwerdeführers unter der Auflage der Fahrabstinenz einschliesslich Kontrolle eines sozialen Alkoholkonsums zu bejahen. Der angefochtene Entscheid ‒ sowie die Verfügung vom 14. September 2023 in den Dispo-sitivziffern 2a und 2e Satz ‒ liessen sich bei diesen Gegebenheiten für die Zukunft nicht aufrechterhalten. Zu beachten sei hierbei, dass erst die vom Verwaltungsgericht angeforderte ergänzende Stellungnahme des Gutachters – und damit eine Sachverhaltsentwicklung im Nachgang zum angefochtenen Entscheid – zu diesem Ergebnis führe. Mithin sei der vorinstanzliche Entscheid im Zeitpunkt seines Erlasses materiell korrekt gewesen. Verwaltungsgericht, B 2024/46

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