Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2024/24 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 19.06.2024 Entscheiddatum: 19.04.2024 Entscheid Verwaltungsgericht, 19.04.2024 Festsetzung der amtlichen Kosten und der Parteientschädigung nach Rückweisung durch das Bundesgericht. Art. 95 und 98 VRP (sGS 951.1). (Verwaltungsgericht B 2024/24) Entscheid vom 19. April 2024 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rolf Thür, Sameli Thür Rechtsanwälte, Bahnhofstrasse 58, 8001 Zürich, gegen Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Prof. Dr. med. B.__, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/5
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Prof. Dr. C.__, Prof. Dr. med. D.__, Prof. Dr. med. E.__, Beschwerdebeteiligte, Gegenstand Bundesgerichtsurteil 2C_683/2022 vom 5. Januar 2024 betreffend Entbindung vom Berufsgeheimnis / Rückweisung zur Neuverlegung der Kosten- u. Entschädigungsfolgen (vorher B 2021/240) Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. F.__ (geb. 1959) verstarb am 22. Oktober 2020 im Kantonsspital St. Gallen. Am 7. September 2021 ersuchte die Mutter der Verstorbenen, A.__, um Herausgabe sämtlicher Akten betreffend die Behandlung ihrer Tochter im Kantonsspital in der Zeit vom 21. bis 22. Oktober 2020. Es sei ihr ein Anliegen, die letzten Stunden ihrer Tochter für sich selbst nachvollziehen zu können. Am 24. September 2021 ersuchten Prof. Dr. med. B.__, Prof. Dr. med. C.__, Prof. Dr. med. D.__ und Prof. Dr. med. E.__ (gesuchstellende Ärzte) das Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen (GD), sie und ihre Hilfspersonen betreffend die Behandlung von F.__ vom ärztlichen Berufsgeheimnis zu befreien. Am 30. September 2021 reichte Rechtsanwalt Rolf Thür dem Kantonsspital eine von A.__ unterzeichnete Erklärung ein, mit welcher sie die behandelnden Ärzte des Kantonsspitals von der ärztlichen Geheimhaltungspflicht befreite und sie ermächtigte, Rechtsanwalt Rolf Thür Einsicht in die Krankenakten von F.__ zu gewähren und diesem Bericht zu erstatten. Am 5. Oktober 2021 liess das Kantonsspital dem GD ein Schreiben des Rechtsvertreters von A.__ zukommen, wonach die Befreiung vom Arztgeheimnis die Prüfung von Haftungsfragen im Zusammenhang mit der zum Tod führenden Infarktbehandlung der Verstorbenen ermöglichen solle. B. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 eröffnete das GD unter anderem dem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/5
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsvertreter von A.__, die gesuchstellenden Ärzte würden nicht zur Auskunftserteilung und Aktenherausgabe betreffend die Behandlung von F.__ ermächtigt. Auf dessen Wiedererwägungsgesuch vom 2. November 2021 trat das GD am 8. November 2021 nicht ein.
Mit Entscheid B 2021/240 vom 29. Juni 2022 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die von A.__ gegen die Verfügung des Gesundheitsdepartements vom 29. Oktober 2021 eingereichte Beschwerde in dem Sinne gut, dass die gesuchstellenden Ärzte bezüglich der Spitalbehandlung von F.__ in der Zeit vom 21. bis 22. Oktober 2020 von ihrem Berufsgeheimnis entbunden werden und Rechtsanwalt Rolf Thür für die Prüfung von Haftpflichtansprüchen Einsicht in die Krankenakten zu gewähren sei; hiervon nicht umfasst war eine Berechtigung zur Weitergabe der Daten durch den Rechtsvertreter an A.__. Die Verfahrenskosten wurden A.__ auferlegt. Eine Entschädigung wurde nicht zugesprochen. C. Eine von A.__ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 2C_683/2022 vom 5. Januar 2024 gut. Es hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts insoweit auf, als er dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Berechtigung zur Weitergabe der Daten an die Beschwerdeführerin vorenthielt. Im Übrigen wies es die Sache zu neuem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren an das Verwaltungsgericht zurück. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Aufgrund des Bundesgerichtsurteils vom 5. Januar 2024 sind die Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens vom Verwaltungsgericht neu festzusetzen. 2. Grundsätzlich hat nach Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) in Streitigkeiten jene Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, deren Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In VerwGE B 2021/240 vom 29. Juni 2022 hatte das Verwaltungsgericht zur Begründung der Kostenverlegung festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ihre Angaben zum Entbindungsgesuch erstmals so substanziiert habe, dass ein überwiegendes privates Interesse an der Geheimnispflichtentbindung als belegt zu gelten habe. Verfahrensbeteiligte hätten nach Art. 95 Abs. 2 Satz 2 VRP © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/5
Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Kosten zu übernehmen, die durch nachträgliches Vorbringen von Begehren, Tatsachen oder Beweismitteln entstanden seien, deren rechtzeitige Geltendmachung möglich und zumutbar gewesen wäre. Dementsprechend rechtfertige es sich, die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 erscheine angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der von der Beschwerdeführerin erbrachte Kostenvorschuss von CHF 1'500 sei anzurechnen (VerwGE B 2021/240 vom 29. Juni 2022 E. 4.1 m.H. auf E. 3.2.3).
An dieser Betrachtung hat sich durch das Bundesgerichtsurteil 2C_683/2022 nichts geändert. Selbst wenn das Verwaltungsgericht bereits im Urteil B 2021/240 vom 29. Juni 2022 das Recht richtig zur Anwendung gebracht (und die Weitergabe der Patientenakten demzufolge nicht auf den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beschränkt) hätte, wären die amtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen gewesen; daran, dass die Beschwerdeführerin erst im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren B 2021/240 dargelegt hatte, dass sie bereits konkrete Schritte unternommen hatte, um einen Behandlungsfehler zu prüfen (vgl. hierzu auch BGer 2C_683/2022 vom 5. Januar 2024 E. 6.2.1), hätte sich dadurch nämlich nichts geändert (vgl. ausführlich zur verspäteten Geltendmachung im vorliegenden Fall VerwGE B 2021/240 vom 29. Juni 2022 E. 3.2.1).
Die Kosten für das kantonale Gerichtsverfahren sind damit nicht anders zu verlegen, als mit dem Entscheid B 2021/240 geschehen. Die Beschwerdeführerin hat die amtlichen Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens weiterhin zu tragen, auch wenn sie in dem von ihr angestrengten Bundesgerichtsverfahren 2C_683/2022 obsiegt hat. 3. Nach Art. 98 Abs. 1 VRP besteht im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten, welche den am Verfahren Beteiligten gemäss Art. 98 VRP nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt werden. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98 VRP; Linder, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 20 zu Art. 98 VRP). Sie stellte auch keinen Entschädigungsantrag. Der Beschwerdeführerin ist ebenfalls keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen, nachdem ihr (nach dem bundesgerichtlichen Entscheid 2C_683/2022 nunmehr vollständiges) Obsiegen im kantonalen Beschwerdeverfahren sich – wie oben (E. 2 hiervor) dargelegt – im Wesentlichen aus der von ihr zu vertretenden nachträglichen Geltendmachung von bis bis bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/5
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umständen ergibt (vgl. Art. 98 VRP; Art. 98 VRP i.V. mit Art. 107 Abs. 1 lit. f der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272; ZPO). 4. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben (Art. 97 VRP) noch ausseramtliche Kosten entschädigt. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerdeführerin trägt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens B 2021/240 von CHF 1'500; sie sind durch den in jenem Verfahren geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. 2. Für das Beschwerdeverfahren B 2021/240 werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt. bis ter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/5
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