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St.Gallen Verwaltungsgericht 09.01.2025 B 2024/209

January 9, 2025·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·1,805 words·~9 min·3

Summary

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht; Ausschaffungshaft Art. 76 AIG. Vorliegend wurde die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft unter dem Gesichtspunkt des Non-Refoulment-Gebots geprüft. Den Akten waren keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen. Der Beschwerdeführer brachte weder substantiierten Ausführungen vor noch geeignete Beweismittel bei. Damit vermochte er nicht glaubhaft darzutun, dass ihm im Heimatland politische Probleme respektive Verfolgungen irgendeiner Art drohten. Die Haftanordnung und deren Bestätigung durch die Vorinstanz sind sonach nicht zu beanstanden. (Verwaltungsgericht, B 2024/209)

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2024/209 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 25.02.2025 Entscheiddatum: 09.01.2025 Entscheid Verwaltungsgericht, 09.01.2025 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht; Ausschaffungshaft Art. 76 AIG. Vorliegend wurde die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft unter dem Gesichtspunkt des Non-Refoulment-Gebots geprüft. Den Akten waren keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen. Der Beschwerdeführer brachte weder substantiierten Ausführungen vor noch geeignete Beweismittel bei. Damit vermochte er nicht glaubhaft darzutun, dass ihm im Heimatland politische Probleme respektive Verfolgungen irgendeiner Art drohten. Die Haftanordnung und deren Bestätigung durch die Vorinstanz sind sonach nicht zu beanstanden. (Verwaltungsgericht, B 2024/209) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 9. Januar 2025 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; a.o. Gerichtsschreiber Steiner

Geschäftsnr. B 2024/209

Verfahrensbeteiligte

A.__, unbekannten Aufenthalts in Algerien, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich,

gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Migrationsamt, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,

Gegenstand Ausschaffungshaft (Art. 76 AlG)

B 2024/209

2/6 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ ist algerischer Staatsangehöriger. Das von ihm gestellte Asylgesuch wurde mit Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 29. Mai 2016 – unter gleichzeitiger Wegweisung aus der Schweiz – abgewiesen. Er befand sich vom 20. Juni bis am 14. Dezember 2017 in Ausschaffungshaft und vom 15. Dezember 2017 bis am 13. September 2018 in Durchsetzungshaft. Nach seiner Entlassung aus der Durchsetzungshaft trat er in die Notunterkunft B.__ in C.__ ein (act. 7.2 S. 4-11). Im Anschluss daran wurde er am 3. Dezember 2018 in das Ausreise- und Nothilfezentrum D.__ in E.__ verlegt (act. 7.2 S. 26-30). Am 14. Januar 2019 tauchte er unter (act. 7.2 S. 37-38). Vom 1. bis am 17. Dezember 2019 sowie vom 5. Juli bis am 24. Oktober 2020 befand er sich im Strafvollzug. Nach seiner Entlassung tauchte er wiederum unter (act. 7.2 S. 64). Nach seiner Festnahme in F.__ am 13. Februar 2022 wurde er bis am 24. April 2022 in den Strafvollzug versetzt. Danach tauchte er abermals unter (act. 7.2 S. 73/74 und 79). Am 23. Juli 2024 wurde er erneut festgenommen und in den Strafvollzug versetzt (act. 7.2 S. 81/82). B. Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 wies das Migrationsamt A.__ aus der Schweiz und dem Schengenraum beziehungsweise aus der Europäischen Union weg. Eröffnet wurde ihm diese Verfügung im Nachgang zu seiner Befragung vom 2. August 2024 durch das Migrationsamt. Im Rahmen dieser Befragung gab er an, keinesfalls nach Algerien zurückzukehren (act. 7.2 S. 89-100). Mit Haftbefehl vom 7. Oktober 2024 ordnete das Migrationsamt erneut Ausschaffungshaft gegenüber A.__ ab dem 20. Oktober 2024 an (act. 7.3). C. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 ersuchte das Migrationsamt die Verwaltungsrekurskommission um richterliche Genehmigung der Ausschaffungshaft bis zur Ausschaffung, beziehungsweise vorläufig für längstens drei Monate. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2024 bestätigte der zuständige Einzelrichter den Haftbefehl vom 7. Oktober 2024 und genehmigte die Ausschaffungshaft längstens bis am 19. Januar 2025. D. A.__ (fortan Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, erhob gegen den Entscheid des Einzelrichters der Verwaltungsrekurskommission (fortan Vorinstanz) vom 23. Oktober 2024 mit Eingabe vom 7. November 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht (act. 1). Er beantragte, die Ausschaffungshaft sei nicht zu bestätigen.

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3/6 Mit Schreiben vom 12. November 2024 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung (act. 6). Das Migrationsamt (fortan Beschwerdegegner) beantragte mit Eingabe vom 22. November 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. 9). Gleichzeitig teilte sie dem Verwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer am 15. November 2024 ausgeschafft worden sei (vgl. act. 10). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hielt mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 an seinen Vorbringen fest (act. 12). Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer, dessen Ausschaffungshaft die Vorinstanz gemäss Art. 76 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz; SR 142.20, AIG) bestätigt und bis am 19. Januar 2025 genehmigt hat, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Auch wenn er mittlerweile aus der Haft entlassen und die Wegweisung durchgeführt wurde, ist seine Beschwerde in der Sache zu behandeln, da sich im Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können muss, wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist (vgl. Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht; Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110, BGG) und das Bundesgericht seinerseits in Konstellationen wie der vorliegenden vom Erfordernis des praktischen und aktuellen schutzwürdigen Rechtsschutzinteresses absieht (vgl. BGer 2C_434/2023 vom 28. September 2023 E. 1.3.2 f. sowie BGer 2C_101/2017 vom 1. März 2017 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 142 I 135 E. 1.3.2). Die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 23. Oktober 2024 wurde mit Eingabe vom 7. November 2024 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist demgemäss einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe gemäss den Angehörigen in der Heimat schwere politische Probleme zu gewärtigen, was die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Asylgesetzes zumindest glaubhaft mache. Der Vollzug der Wegweisung sei damit unzulässig.

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4/6 2.2. Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (SR 311.0, StGB) vorliegt, dessen bzw. deren Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist und einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung selbst rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und müssen die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG). Schliesslich darf die Haft nach Art. 79 Abs. 1 AIG höchstens sechs Monate dauern. 2.3. Gegen den Beschwerdeführer liegt unbestrittenermassen ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (Verfügung des Beschwerdegegners vom 25. Juli 2024, act. 7.2 S. 96 ff.). 2.4. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Massgebend bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft ist zu beenden, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen). 2.5. Ein rechtlicher Grund, welcher der Ausschaffung entgegenstehen kann, ist insbesondere im Gebot des Non-Refoulements (Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung, SR 101, BV; Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998, SR 142.31, AsylG; Art. 33 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge, SR 0.142.30, FK; Art. 3 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, SR 0.105) zu erblicken. Diesbezüglich ist im Rahmen des Haftentscheids aber nur zu prüfen, ob sich der zu sichernde Wegweisungsentscheid als offensichtlich unzulässig erweist (BGE 125 II 217 E. 2). 2.6. Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung unter anderem, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt

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5/6 (Art. 64 Abs. 1 lit. a AIG) oder die Einreisevoraussetzungen (Art. 5 AIG) nicht oder nicht mehr erfüllt (Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 2.7. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich illegal in der Schweiz aufgehalten zu haben. Insoweit erweist sich die Wegweisungsverfügung als rechtmässig. Er machte erstmals im Beschwerdeverfahren geltend, er habe in seiner Heimat schwere politische Probleme zu gewärtigen, mithin es liege ein Unzulässigkeitsgrund vor. Indes ist nicht nachvollziehbar, weshalb er diesen Einwand nicht bereits früher vorgebracht hat. Der Beschwerdeführer hat sich jeweils darauf beschränkt zu betonen, er könne nicht nach Algerien zurückkehren. Vor diesem Hintergrunde wirkt dieses Vorbringen nachgeschoben. Er vermag zudem nicht glaubhaft darzutun, dass ihm politische Probleme drohen und in welcher Gestalt diese sich manifestierten. Es wäre an ihm gelegen, seine Behauptung mit geeigneten Beweismitteln zu belegen oder mit substantiierten Ausführungen glaubhaft zu machen. Die in der Beschwerde angekündigten Beweismittel, die die Verwandten des Beschwerdeführers ihm zusenden wollten, hat sein Rechtsvertreter in der späteren Eingabe vom 17. Dezember 2024 nicht mehr erwähnt. Inwiefern das Abwarten der Zusendung weiterer Belege zur Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft – mithin der ihm drohenden politischen Probleme – den Beschwerdeführer davon abgehalten haben sollte, substantiierte Ausführungen zur Thematik zu machen, ist nicht ersichtlich. Es ist sodann festzustellen, dass der Beschwerdeführer dem bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nachgekommen ist. Den Akten lässt sich entsprechend nichts entnehmen, was darauf schliessen lassen würde, dass der Beschwerdeführer in Algerien Verfolgungen jeglicher Art ausgesetzt war oder sein wird. Damit fehlt es an hinreichend konkreten Hinweisen, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erscheinen lassen würden. 2.8. Der Beschwerdeführer gab begründet Anlass zur Vermutung, dass er sich wiederum behördlichen Anordnungen widersetzen könnte, war er in der Vergangenheit doch wiederholt untergetaucht (zum entsprechenden Haftgrund statt vieler VerwGE B 2023/144 vom 31. August 2023 E. 3.2 f.). Auch unter diesem Gesichtspunkt sind die Haftanordnung und deren Bestätigung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht festgehalten, dass die Haftbedingungen im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Zürich-Flughafen, die verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Mindestanforderungen an den Haftvollzug erfüllen; dagegen erhebt der Beschwerdeführer denn auch keine Einwände.

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6/6 2.9. Die Beschwerde gegen die von der Vorinstanz genehmigte Ausschaffungshaft erweist sich als unbegründet und ist demnach abzuweisen. 3. Auf die Erhebung amtlicher Kosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 97 VRP). Ausseramtliche Kosten sind ausgangsgemäss nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung amtlicher Kosten wird verzichtet. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

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2026-04-10T06:52:18+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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