Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2024/203 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 06.12.2024 Entscheiddatum: 11.11.2024 Verfügung Verwaltungsgericht, 11.11.2024 Öffentliches Beschaffungsrecht. Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Art. 54 Abs. 2 IVöB. Der im Nachgang zu einem rechtskräftig widerrufenen Zuschlag ohne neuerliches Ausschreibungsverfahren erteilte Zuschlag an eine andere Anbieterin erscheint im Rahmen einer summarischen Prüfung als rechtskonform, weshalb das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde abzuweisen ist. (Verwaltungsgericht, B 2024/203) Entscheid siehe pdf © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Verwaltungsgericht Abteilung II
Verfügung vom 11. November 2024 Geschäftsnr. B 2024/203
Verfahrensbeteiligte
A.__ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law Franz-Xaver Ulrich, Baurecht Ulrich, Alte Steinhauserstrasse 1, 6330 Cham,
gegen Ortsgemeinde Z.__, Vorinstanz, vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law Florian Hartmann, Bratschi AG, Vadianstrasse 44, Postfach, 9001 St. Gallen, B.__ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Bürki, Bürki Bolt Rechtsanwälte, Auerstrasse 2, Postfach 91, 9435 Heerbrugg,
Gegenstand Vergabe Bewässerung Z.__ Süd (Baumeisterarbeiten: Leitungsbau und Pumpwerk); Neuverfügung nach gerichtlichem Zuschlag / aufschiebende Wirkung
B 2024/203 2/9 Die Abteilungspräsidentin stellt fest: A. Die Ortsgemeinde Y.__ schrieb am 7. Juli 2023 die Baumeisterarbeiten für den Neubau eines Pumpwerks und der Druckleitungen für die Bewässerung landwirtschaftlicher Nutzflächen im Gebiet Y.__ Süd im offenen Verfahren aus. Innert der bis 18. August 2023 offenen Frist reichten zwei Unternehmen, die B.__ AG und die A.__ AG, je ein Angebot ein (siehe Protokoll vom 13. September 2023, act. 7, Beilage 8). Am 21. September 2023 erteilte die Ortsgemeinde Y.__. den Zuschlag der B.__ AG, deren Angebot zum Preis von CHF 1'239'974.65 (netto, inklusive Mehrwertsteuer zum damals geltenden Satz von 7,7 %) mit 343.40 von maximal 400 Punkten bewertet worden war. Gegen diesen Zuschlag erhob die A.__ AG, deren Angebot zum Preis von CHF 1'060'187.30 (netto, inklusive Mehrwertsteuer zum damals geltenden Satz von 7,7 %) mit 330 Punkten bewertet worden war, am 11. Oktober 2023 beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Dieses hob die angefochtene Zuschlagsverfügung vom 21. September 2023 in Gutheissung der Beschwerde auf und erteilte der A.__ AG den Zuschlag für die Baumeisterarbeiten für den Neubau zu einem Preis von CHF 1'060'187.30 (netto, inklusive Mehrwertsteuer zum damals geltenden Satz von 7,7 %). Zur Begründung führte es aus, die Ortsgemeinde Y.__ habe bei der Beurteilung des Zuschlagskriteriums des Preises in unzulässiger Weise eine zu hohe Preisspanne (80 %) angewandt. Bei einer zulässigen Preisspanne von 50 % und einer gängigen linearen Preisbewertungsmethode reduziere sich die Gesamtpunktzahl der B.__ AG auf 315 Punkte (VerwGE B 2023/210 vom 15. Februar 2024). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. a. Im Rahmen der zwischen April und Juni 2024 durchgeführten Vertragsverhandlungen forderte die A.__ AG aufgrund von Mehrkosten einen Pauschalpreis von CHF 1'200'000 für die Erbringung der Baumeisterarbeiten. Die Ortsgemeinde Y.__ akzeptierte diesen Preis nicht. Am 9. Juli 2024 erklärte sie die Vertragsverhandlungen für gescheitert und widerrief mit Verfügung vom 18. Juli 2024 den vom Verwaltungsgericht erteilten Zuschlag vom 15. Februar 2024 (act. 7, Beilage 21; act. 2, I.3). Diese Widerrufsverfügung blieb unangefochten (act. 2, I.4). b. Die Ortsgemeinde Y.__ orientierte die A.__ AG und die B.__ AG am 23. August 2024 darüber, dass das Vergabeverfahren infolge des Widerrufs des Zuschlags vom 15. Februar 2024 reaktiviert werde und die beiden eingegangenen Angebote erneut geprüft würden.
B 2024/203 3/9 Deshalb ersuchte sie die beiden Gesellschaften um Mitteilung, ob sie an ihre ursprünglichen Offerten gebunden sein wollten (act. 3.4). Am 26. August 2024 bestätigte die B.__ AG ihre Bereitschaft, die Baumeisterarbeiten zu den am 18. August 2023 offerierten Konditionen auszuführen (act. 7, Beilage 26). Die A.__ AG teilte der Ortsgemeinde Y.__ am 3. September 2024 mit, «grundsätzlich standen und stehen wir weiterhin zu unserem Angebot vom 18. August 2023 über CHF 1'060'183.30 inkl. MWST. Das Pauschalangebot vom 15.04.2024 (von CHF 1'200'000 einschliesslich Mehrwertsteuern zu einem Satz von 8,1 %, act. 7, Beilage 15) sollte als Kostensicherheit per Bauende für den Bauherrn angesehen werden, da infolge bauseitigen Terminanpassungen Mehrkosten entstanden sind» (act. 7, Beilage 25). Am 9. September 2024 ersuchte die Ortsgemeinde Y.__ die A.__ AG um Klärung und Mitteilung, ob sie sich vorbehaltlos – und eben nicht nur grundsätzlich – an die Offerte vom 18. August 2023 gebunden fühle und sie verbindlich auf die Geltendmachung von «Mehrkosten infolge verspäteten Baubeginns» verzichte (act. 7, Beilage 27). In der hierauf am 20. September 2024 ergangenen Antwort wiederholte die A.__ AG im Wesentlichen den Inhalt ihres Schreibens vom 9. September 2024 (act. 7, Beilage 28). c. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 erteilte die Ortsgemeinde Y.__ der B.__ AG für den Neubau eines Pumpwerks und der Druckleitungen für die Bewässerung landwirtschaftlicher Nutzflächen im Gebiet Y.__ Süd den Zuschlag zum Preis von CHF 1'244'579.95 (inklusive Mehrwertsteuer zu dem seit 1. Januar 2024 geltenden Satz von 8,1 %; act. 2). C. Die A.__ AG hat gegen den von der Ortsgemeinde Y.__ (Vorinstanz) am 2. Oktober 2024 verfügten Zuschlag am 22. Oktober 2024 beim Verwaltungsgericht wiederum Beschwerde erhoben und unter anderem beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die aufschiebende Wirkung sei superprovisorisch anzuordnen (act. 1). Die Abteilungspräsidentin verfügte am 23. Oktober 2024 u.a., dass der Vorinstanz der Abschluss des Vertrags einstweilen untersagt werde (act. 4). Im Schreiben vom 31. Oktober 2024 bezeichnete die Beschwerdeführerin Unterlagen, die nach ihrer Auffassung dem Geschäftsgeheimnis unterliegen (act. 6). Die Vorinstanz beantragte in der Eingabe vom 4. November 2024, das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Beschwerde seien abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 7). Die Beschwerdegegnerin verzichtete stillschweigend auf eine Stellungnahme. Die Abteilungspräsidentin erwägt:
B 2024/203 4/9 1. Gemäss Art. 18 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (sGS 841.11, VöB) entscheidet der Präsident oder die Präsidentin des Verwaltungsgerichts grundsätzlich innert einer Ordnungsfrist von 20 Tagen nach Eingang der Beschwerde über das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Da das Verwaltungsgericht in Abteilungen gegliedert ist, steht diese Befugnis der Abteilungspräsidentin zu (Art. 4 Abs. 1 des Reglements über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichts, sGS 941.22, in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). 2. Gemäss Art. 54 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (sGS 841.51, IVöB) kann einer Beschwerde auf Gesuch hin aufschiebende Wirkung gewährt werden, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die summarisch zu beurteilende Prozessprognose muss für die Gesuchstellerin umso besser sein, je dringlicher das Projekt ist und je weniger schwer die gerügten Rechtsfehler und deren Folgen aus der Sicht des öffentlichen Interesses wiegen (vgl. GALLI/MOSER/LANG/ STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1349; M. BEYELER, Vergaberechtliche Entscheide 2016/2017, Zürich/Basel/Genf 2018, Rz. 425). 3. Die nicht Anfechtungsgegenstand bildende Widerrufsverfügung vom 18. Juli 2024 ist unbestrittenermassen in Rechtskraft erwachsen, womit deren Rechtsbeständigkeit grundsätzlich zu beachten ist bzw. deren Rechtmässigkeit im vorliegenden Verfahren vom Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht mehr überprüft werden kann. Auch wenn von den Parteien nicht geltend gemacht, bleibt die Prüfung der Nichtigkeit, die in jedem Verfahren von Amtes wegen zu beachten ist (BGE 138 II 501 E. 3.1), vorbehalten. Im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Widerrufsverfügung an einem Nichtigkeitsgrund leidet. Insbesondere ist jedenfalls nicht offenkundig, dass die Vorinstanz funktional nicht befugt gewesen wäre, den vom Verwaltungsgericht am 15. Februar 2024 erteilten, unangefochten gebliebenen Zuschlag an die Beschwerdeführerin zu widerrufen. Die mit dem Zuschlagsentscheid verbundene Rechtsfolge (Bewilligung zum Vertragsabschluss gemäss den verbindlichen Anordnungen des Zuschlagsentscheids, Art. 42 Abs. 1 IVöB; BGer 2C_1014/2015 vom 21. Juli 2016 E. 4.1.1; vgl. BGE 134 II 192 E. 1.4) wirkt nämlich in die Zukunft, womit der rechtsmassgebliche Sachverhalt späteren Wandlungen unterworfen sein kann (vgl. F. GYGI, Zur Rechtsbeständigkeit von Verwaltungsverfügungen, ZBl 83/1982, S. 159). Anlass zum Widerruf vom 18. Juli 2024 bildete denn auch nicht ein bereits im Zeitpunkt des VerwGE B 2023/210 vom 15. Februar 2024 bzw. schon
B 2024/203 5/9 zuvor bestehender Mangel. Der Grund für die mit dem Widerruf zu korrigierende Unrichtigkeit entstand nämlich erst nachträglich in Form der gescheiterten Vertragsverhandlung zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz. So hatte die Beschwerdeführerin für den abzuschliessenden Vertrag nachträglich eine Anpassung des Preises verlangt, die im Rahmen des Vergabeverfahrens nicht vorgesehen war und dem Zuschlagsentscheid, in dem ein konkreter Frankenbetrag festgehalten worden war, widersprach. Dadurch hatte sie eine Lage geschaffen, die es der Vorinstanz verwehrte, den privatrechtlichen Vertrag gemäss dem verbindlichen Zuschlagsentscheid abzuschliessen. Da der Wille der Beschwerdeführerin zum Vertragsabschluss gemäss den im Zuschlagsentscheid verbindlich festgesetzten Kriterien (insbesondere zum damals ausdrücklich angeordneten Preis) und damit eine notwendige Bedingung für die Zuschlagserteilung erst nach dem rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Zuschlagsentscheid weggefallen war (act. 7, Beilagen 15, 25 und 28), war die Vorinstanz zu einem Rückkommen gezwungen bzw. jedenfalls befugt. Ein solches Rückkommen aufgrund wesentlicher nachträglicher Änderung des Sachverhalts ist bereits von Verfassungs wegen geboten (Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV; vgl. BGer 1C_185/2019 vom 12. November 2019 E. 4.1 mit Hinweisen). In der bundesgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Praxis zum Submissionsrecht wird eine solche Konstellation denn auch als Widerrufsgrund anerkannt (BGer 2C_29/2022 vom 6. Mai 2022 E. 6.6 und Verfügung des Verwaltungsgericht B 2018/42 und 44 vom 14. Februar 2018 E. 4 letzter Absatz). Folglich nahm die Vorinstanz im Rahmen des Widerrufs keine neuerliche Überprüfung des bereits vom Verwaltungsgericht mit VerwGE B 2023/210 vom 15. Februar 2024 rechtskräftig beurteilten (identischen) Sachverhalts vor. Ein so begründetes Rückkommen auf einen Verwaltungsgerichtsentscheid stünde denn auch einzig dem Verwaltungsgericht selbst offen, wenn die Voraussetzungen des ausserordentlichen Rechtsmittels der Revision (Art. 59 IVöB) erfüllt wären. Eine solche Konstellation liegt indes nicht vor. 4. Der rechtskräftige Widerruf des Zuschlags ist Voraussetzung dafür, dass die Vorinstanz den Zuschlag für den Abschluss eines Vertrags einer anderen Anbieterin erteilen darf (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.4). Fraglich ist, ob der Widerruf zu einer neuen Ausschreibung führen muss oder ob die Vergabebehörde ohne neues Ausschreibungsverfahren den Zuschlag einer anderen Anbieterin erteilen kann. Vorliegend ist kein Anlass erkennbar, der für eine neuerliche Ausschreibung sprechen würde. Die Beschwerdeführerin bringt insbesondere nicht vor und solches ist im Rahmen der summarischen Prüfung auch nicht ersichtlich, dass das Nichtzustandekommen des Vertragsabschlusses zwischen ihr und der Vorinstanz auf eine vergaberechtswidrige Ausschreibung zurückzuführen wäre. Das Vorgehen der Vorinstanz, auf eine neuerliche Ausschreibung zu verzichten und stattdessen den einzigen
B 2024/203 6/9 zwei Anbieterinnen die Möglichkeit einer Verlängerung der bisherigen Offerten (unter Berücksichtigung des inzwischen höheren Mehrwertsteuersatzes) einzuräumen (act. 1.4: an ihre «ursprünglichen Offerten […] gebunden sein wollen»), erscheint vielmehr allein schon aus Gründen der im Vergabeverfahren besonders bedeutsamen Verfahrenseffizienz (siehe hierzu sowie zum Beschleunigungsgebot BGer 2C_680/2020 vom 10. März 2021 E. 1.2.3) und der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) als naheliegend (vgl. zu diesem Vorgehen auch ST. SUTER, Der Abbruch des Vergabeverfahrens, 2010, N 371). Sämtliche in Art. 11 IVöB geregelten Verfahrensgrundsätze wurden beachtet, insbesondere die Gleichbehandlung der (bisherigen) Anbieter (Art. 11 lit. c IVöB). Der Verzicht auf eine neuerliche Ausschreibung ist daher nicht zu beanstanden (vgl. die Verfügung des Verwaltungsgerichts B 2018/42 und 44 vom 14. Februar 2018 E. 5). 5. 5.1. Ebensowenig ist im Rahmen einer summarischen Beurteilung zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Zuschlag nunmehr (wieder) der Beschwerdegegnerin und nicht der Beschwerdeführerin erteilte. Denn diese brachte schon nach dem ihr vom Verwaltungsgericht erteilten Zuschlag durchgehend und auch weiterhin in der Beschwerde vom 22. Oktober 2024 (act. 1, II.A.5 und II.E.4.7, und act. 7, Beilagen 15, 25 und 28) deutlich zum Ausdruck, den Vertrag mit der Vorinstanz nicht zu dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten, sondern einem wesentlich höheren Preis abschliessen zu wollen (CHF 1'200'000 anstelle des [um die am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Mehrwertsteuererhöhung von + 0,4 % angepassten] offerierten Preis von CHF 1'064'428.05 [CHF 1'060'187.30 x 1.004]), der aufgerundet 13 % darüber liegt ([CHF 1'200'000 - CHF 1'064'428.05] / CHF 1'064'428.05). Dieser Preis weicht somit wesentlich von der ursprünglichen Offerte ab, was eine wesentliche nachträgliche Abweichung des im Vergabeverfahren offerierten Angebots darstellt (vgl. TH. LOCHER, in: H. R. Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N 15 zu Art. 43 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen, SR 172.056.1, BöB). Dieses Vorgehen der Beschwerdeführerin ist mit dem im Vergaberecht geltenden Transparenzgebot (Art. 11 lit. a IVöB) und dem Gebot zur Gleichbehandlung der Anbietenden (Art. 11 lit. c IVöB) nicht zu vereinbaren. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diesem Verhalten, wie es auch in den Schreiben der Beschwerdeführerin vom 3. und 20. September 2024 (act. 7, Beilagen 25 und 28) zum Ausdruck gebracht wurde, Rechnung trug und im Hinblick auf die neuerliche Zuschlagserteilung davon ausging, der Beschwerdeführerin fehle die Bereitschaft zu einer verbindlichen Erklärung, ihre ursprüngliche Offerte mit einem Preis von CHF 1'064'428.05 zu verlängern. Damit blieb nur noch die Beschwerdegegnerin übrig.
B 2024/203 7/9 5.2. Ausserdem kann der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, die Vorinstanz habe sich widersprüchlich verhalten, «wenn sie geltend machen will, die Beschwerdeführerin wäre für das weitere Vergabeverfahren nicht mehr in Frage gekommen, weil der Widerruf aus persönlichen Gründen erfolgt sei. Tatsache ist nämlich, dass die Beschwerdegegnerin [bzw. im Sinn der Terminologie des Verwaltungsgerichts: die Vorinstanz] nach dem Widerruf des Zuschlags auch die Beschwerdeführerin zur Mitteilung aufgefordert hat, ob sie an ihre ursprüngliche Offerte gebunden sein wolle» (act. 1, II.C.3). Denn ein widersprüchliches oder sonstwie treuwidriges Verhalten ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes mit Schreiben vom 23. August 2024 nicht nur der Beschwerdegegnerin, sondern auch der Beschwerdeführerin – trotz des mit ihr gescheiterten Vertragsabschlusses – Gelegenheit bot, sich auf ihre Offerte zu besinnen, anstatt sie bereits in der Widerrufsverfügung vom Vergabeverfahren auszuschliessen. 5.3. Im Übrigen fällt der Vorwurf widersprüchlichen bzw. treuwidrigen Verhaltens auf die Beschwerdeführerin selbst zurück. Sie macht nämlich geltend, bereits bei Eröffnung des Zuschlagsentscheids vom 15. Februar 2024 sei ihr die Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen zum ursprünglich angebotenen Preis nicht mehr möglich gewesen (act. 1, II.A.3). Dennoch brachte sie noch nichts dergleichen im Beschwerdeverfahren B 2023/210 vor, obschon ihr bereits in der Beschwerde vom 11. Oktober 2023 (act. 1 im Verfahren B 2023/210, S. 15) und der Stellungnahme vom 8. Dezember 2023 (act. 16 im Verfahren B 2023/210, S. 30) ausdrücklich bewusst war, dass der vorgesehene Vollendungstermin (24. bis 30. Juni 2024) nicht mehr eingehalten werden könne. Des Weiteren focht sie VerwGE B 2023/210 vom 15. Februar 2024, worin der Zuschlag ausdrücklich und auch für sie verbindlich zum offerierten Preis erteilt wurde, nicht an. Ebensowenig wandte sie sich gegen die – aufgrund des Scheiterns der Vertragsverhandlungen ergangene – Widerrufsverfügung vom 18. Juli 2024. 5.4. Im Übrigen ist zur unzutreffenden Kritik der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Offerte des neuen Preises als Pauschale verlangt, auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 4. November 2024 zu verweisen (act. 7, II.A.2.3 Rz. 24). Auch erübrigen sich nähere Ausführungen zum Vorhalt, der Werkvertragsentwurf habe unzulässigerweise eine «Vollständigkeitsklausel» enthalten (act. 1, II.A.4 und II.C.4.4). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, diesen Punkt im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit der Vorinstanz bereits kritisiert zu haben (siehe dazu sowie zum
B 2024/203 8/9 Hinweis der Vorinstanz auf Ziff. 4 des Vertragsentwurfs betreffend Abgeltung von Regiearbeiten und Mengenänderungen act. 7, II.A.2.3 Rz. 25). Auch diesbezüglich ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass sie die Widerrufsverfügung vom 18. Juli 2024 unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess. 6. Entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführerin setzte die neuerliche Erteilung des Zuschlags an die Beschwerdegegnerin nicht den Ausschluss von ihr (der Beschwerdeführerin) voraus (act. 1, II.C.4). Dies gilt jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem die Beurteilung des Preiskriteriums unter Berücksichtigung des nachträglichen Verhaltens der Beschwerdeführerin ergibt, dass ihr offerierter Preis eben nicht (mehr) CHF 1'064'428.05 (bei einem Mehrwertsteuersatz von 8,1 %), sondern nachträglich CHF 1'200'000 betrug. Zwar lag sie damit noch unter dem von der Beschwerdegegnerin (weiterhin verbindlich) offerierten, einzig an die Mehrwertsteuererhöhung angepassten Preis von CHF 1'244'934.55 (CHF 1'239'974.65 x 1,004). Indessen – und das ist letztlich entscheidend – führt die von der Beschwerdeführerin geforderte Preiserhöhung dazu, dass bei Anwendung der vom Verwaltungsgericht im VerwGE B 2023/210 vom 15. Februar 2024 E. 3.3.6 für massgeblich betrachteten Kriterien für die Preisbildung (Maximalpunktzahl x [1.5Pmin - PAngebot] / 0.5Pmin) die Gesamtpunktzahl der Beschwerdegegnerin über derjenigen der Beschwerdeführerin liegt. Denn die Preisbewertung ergibt unter diesen Umständen 203.5 Punkte (220 x [1.5 x CHF 1'200'000 - CHF 1'244'934.55] / CHF 600'000) für die Beschwerdegegnerin, was sogar erheblich über den von der Vorinstanz ursprünglich berücksichtigten 173.4 Punkten liegt und zu einer Erhöhung der von ihr bei der ersten Zuschlagserteilung ermittelten Gesamtpunktzahl für die Beschwerdegegnerin von 343.4 auf 373.1 Punkte (343 Punkte + [203.5 Punkte - 173.4 Punkte]) führt. Im Vergleich hierzu ist die Gesamtpunktzahl der Beschwerdeführerin von 330 Punkten eindeutig niedriger. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt (act. 1, II.C.7), das Verwaltungsgericht habe bereits rechtskräftig beurteilt, dass sie die höhere Gesamtpunktzahl erreicht habe, verkennt sie die Rechtsfolgen der rechtskräftigen Widerrufsverfügung vom 18. Juli 2024 (siehe hierzu vorstehende E. 3). 7. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erscheint die Beschwerde bei der vorliegend gebotenen summarischen Beurteilung nicht hinreichend begründet, weshalb das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen ist. Die superprovisorische Verfügung vom 23. Oktober 2024, worin der Vorinstanz der Vertragsabschluss einstweilen untersagt wurde (Ziff. 1), wird damit hinfällig. 8. Die Vorinstanz teilt entsprechend Art. 42 Abs. 2 IVöB einen allfälligen Vertragsabschluss
B 2024/203 9/9 umgehend dem Verwaltungsgericht mit. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin sind einzuladen, sich bis 28. November 2024 zur Beschwerde in der Hauptsache vernehmen zu lassen. Nach unbenützter Frist ist Verzicht anzunehmen. 9. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die amtlichen Kosten des Zwischenverfahrens zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 und 2 VRP). Eine Entscheidgebühr für die Zwischenverfügung von CHF 1‘200 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 211 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist durch den von der Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 6'800 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. CHF 5'600 sind bei der Hauptsache zu belassen.
Die Beschwerdeführerin ist unterlegen; die Vorinstanz obsiegt zwar, hat jedoch als Vergabebehörde und verfügende Partei nach der ständigen und langjährigen Praxis des Verwaltungsgerichts keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP; CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 829). Die berufsmässig vertretene Beschwerdegegnerin hat sich nicht am Verfahren beteiligt und keinen Entschädigungsantrag gestellt. Die Abteilungspräsidentin verfügt: 1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen. 2. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin werden eingeladen, sich bis 28. November 2024 in der Hauptsache vernehmen zu lassen (in dreifacher Ausfertigung). Nach unbenützter Frist wird Verzicht angenommen. 3. Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten dieser Zwischenverfügung von CHF 1'200. Die Kosten sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'800 gedeckt. CHF 5'600 verbleiben bei der Hauptsache. 4. Ausseramtliche Kosten werden für das Zwischenverfahren nicht entschädigt.
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2026-04-10T07:00:56+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen