Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2024/189, B 2024/190 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 24.10.2025 Entscheiddatum: 02.06.2025 Entscheid Verwaltungsgericht, 02.06.2025 Steuerrecht, Art. 16 Abs. 1, Art. 23 lit. a und d und Art. 24 DBG, Art. 29 Abs. 1, Art. 36 lit. c und d und Art. 37 lit. h StG. Die Beschwerdeführerin erhielt im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus einem Tennisturnier von der Veranstalterin Zahlungen gegen die Verpflichtung, keine haftpflichtrechtlichen Ansprüche geltend zu machen. Als Entschädigung für den Verzicht auf die Ausübung eines Rechts kommt der Zahlung der Charakter steuerbaren Einkommens zu. Insbesondere steht ihr nicht eine Wertverminderung im Vermögen der Steuerpflichtigen gegenüber, welche im Sinn der Reinvermögenszugangstheorie als Vermögensabgang oder Substanzverzehr im Sinn eines Vermögensschadens berücksichtigt werden müsste. Der von der Beschwerdeführerin der Zahlung beigemessene Aspekt des Ausgleichs eines immateriellen Schadens hat sich in der Vereinbarung mit der Veranstalterin nicht niedergeschlagen. (Verwaltungsgericht, B 2024/189, B 2024/190) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14
Kanton St.Gallen Gerichte
Verwaltungsgericht Abteilung III
Entscheid vom 2. Juni 2025 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Scherrer
Geschäftsnrn. B 2024/189 B 2024/190
Verfahrensbeteiligte
A.__, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Dimitri Gaffuri, Teichmann International, Bahnhofstrasse 82, 8001 Zürich,
gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,
Gegenstand Nachsteuern (Kantons- und Gemeindesteuern 2020 sowie direkte Bundessteuer 2020)
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2/13 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ ist professionelle Tennisspielerin. Sie wohnte im Jahr 2020 in Z.__/ SG. Am 21. September 2021 wurde sie für die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF ___ zum Satz von CHF ___ und mit einem steuerbaren Vermögen von CHF ___ zum Satz von CHF ___ sowie für die direkte Bundessteuer 2020 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF ___ zum Satz von CHF ___ veranlagt (vgl. act. 8.6.4/5). Diese Veranlagungen wurden unangefochten rechtskräftig. B. a. Am 2. Februar 2022 ging der Eidgenössischen Steuerverwaltung gestützt auf das zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten des Europarates und der OECD abgeschlossene Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen die Information über ein auf den Namen der Mutter von A.__ lautendes ausländisches Bankkonto zu, welches bisher nicht deklariert worden war. Die weiteren Abklärungen des kantonalen Steueramts ergaben unter anderem, dass die Veranstalterin eines Tennisturniers A.__ zwei steuerlich noch nicht erfasste Zahlungen über je ___ – die erste im Jahr 2020, die zweite im Jahr 2021 – geleistet hatte. A.__ gab dazu an, sie habe am ___ das Turnier abbrechen müssen. In der Folge habe sie sich im Jahr 2020 mit der Veranstalterin auf diese Zahlungen geeinigt (vgl. act. 8.6.18). b. Mit Nachsteuerverfügung vom 22. Mai 2023 veranlagte das kantonale Steueramt A.__ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF ___ zum Satz von CHF ___ und einem steuerbaren Vermögen von CHF ___ zum Satz von CHF ___ sowie für die direkte Bundessteuer 2020 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF ___ zum Satz von CHF ___. Bei den Einkünften rechnete das kantonale Steueramt Erträge auf bisher nicht deklarierten ausländischen Bankkonti mit CHF 1’483 und die Zahlungen der Turnierveranstalterin mit CHF 83’535 (___ zum Jahresmittelkurs von ___ CHF/___) auf; letztere wies sie in der internationalen Steuerausscheidung dem Ausland zur Besteuerung zu (act. 8.6.22-29). c. Das kantonale Steueramt wies die von A.__ gegen die Nachsteuerveranlagung erhobene Einsprache – nach Androhung einer Verschlechterung – mit Entscheid vom 29. Januar 2024 ab. Insbesondere blieb es auch bei der Aufrechnung der Zahlungen der
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3/13 Turnierveranstalterin, die zudem nicht mehr ins Ausland ausgeschieden, sondern in der Schweiz besteuert wurden. Dementsprechend ergab sich für die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 ein steuerbares Einkommen von CHF ___ zum Satz von CHF ___ bei unveränderter Vermögensveranlagung und für die direkte Bundessteuer 2020 ein steuerbares Einkommen von CHF ___ zum Satz von CHF ___ (act. 8.6.37 und 4.6). C. A.__ erhob am 29. Februar 2024 unter anderem gegen die Aufrechnung der Zahlung der Turnierveranstalterin und deren Besteuerung in der Schweiz Rekurs und Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission mit der Begründung, es handle sich dabei um eine nicht steuerbare Genugtuungsleistung für die durch den Turnierabbruch nach einer langwierigen und anstrengenden Vorbereitung verursachte seelische Unbill. Die Verwaltungsrekurskommission wies die Rechtsmittel mit Entscheid vom 15. August 2024 ab. D. A.__ (Beschwerdeführerin) erhob gegen den am 27. August 2024 versandten Rechtsmittelentscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) mit Eingabe vom 26. September 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragt, es seien der Rechtsmittelentscheid, der Einspracheentscheid und die Nachsteuerverfügungen unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) aufzuheben. Für die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 sei das steuerbare Einkommen auf CHF ___ zum Satz von CHF ___ und das steuerbare Vermögen auf CHF ___ zum Satz von CHF ___ und für die direkte Bundessteuer 2020 das steuerbare Einkommen auf CHF ___ zum Satz von CHF ___ festzusetzen. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 auf eine Stellungnahme. Das kantonale Steueramt (Beschwerdegegner) verzichtete am 4. November auf eine Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung.
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4/13 Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: I. Prozessuales 1. Vereinigung Da die steuerrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Kantone zur Veranlagung der Nachsteuer und der Einkommens- und Vermögensbesteuerung natürlicher Personen soweit hier von Belang vereinheitlicht sind, erledigte die Vorinstanz den Rekurs betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 einerseits und die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2020 anderseits zu Recht im gleichen Entscheid, aber mit getrennten Dispositivziffern. Unter diesen Umständen durfte auch die Beschwerdeführerin die Beschwerden in einer gemeinsamen Rechtsschrift erheben (BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1). Ebenso ist es zulässig, dass das Verwaltungsgericht über die Beschwerden im gleichen Urteil entscheidet (vgl. BGer 9C_738/2022 vom 30. Mai 2023 E. 1.1). 2. Eintreten Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, StG; Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, DBG, in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1, DBV). Die Beschwerdeführerin ist als im vorinstanzlichen Verfahren unterlegene Steuerpflichtige zur Erhebung der Rechtsmittel befugt (Art. 196 Abs. 1 und Art. 194 Abs. 1 StG; Art. 145 Abs. 2 und Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Beschwerden gegen den am 27. August 2024 versandten Rechtsmittelentscheid wurden mit Eingabe vom 26. September 2024 rechtzeitig erhoben (Art. 196 Abs. 1 StG; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 DBG) und erfüllen in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 161 StG und Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP; Art. 145 Abs. 2 und Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 3. Streitgegenstand Zurecht unbestritten geblieben sind einerseits die Zulässigkeit der Eröffnung eines Nachsteuerverfahrens (vgl. Art. 199 Abs. 1 StG; Art. 151 Abs. 1 DBG; Art. 53 des Gesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, Steuerharmonisierungsgesetz, SR 642.14, StHG) und – für den Fall der steuerlichen Berücksichtigung – die zeitliche Erfassung der Zahlungen der Turnierveranstalterin an die Beschwerdeführerin im Jahr 2020. Strittig ist die steuerrechtliche Qualifikation der von der Turnierveranstalterin an die Beschwerdeführerin ausgerichteten Zahlungen in der Höhe von ___. Fraglich ist konkret, ob
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5/13 es sich hierbei um eine steuerfreie Genugtuungsleistung oder um steuerbare Einkünfte handelt. Sollte festgestellt werden, dass es sich um ein steuerrelevantes Einkommen handelt, ist sodann zu klären, ob dieses zur Besteuerung ins Ausland auszuscheiden ist. II. Direkte Bundessteuer 4. 4.1. Art. 16 DBG bringt im Bereich der Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie («théorie de l'accroissement du patrimoine» bzw. «imposition du revenu global net») zum Ausdruck. Danach unterliegen aufgrund der Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 DBG (dazu nachfolgend Erwägung 4.2) und des nicht abschliessenden Positivkatalogs (Art. 17-23 DBG, dazu nachfolgend Erwägungen 4.3) alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der direkten Bundessteuer. Vorbehalten bleiben die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (Art. 16 Abs. 3 DBG) und die im Negativkatalog von Art. 24 DBG abschliessend aufgezählten Fälle (vgl. BGE 139 II 363 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen), insbesondere die Zahlung von Genugtuungssummen (lit. g, dazu nachfolgend Erwägung 4.4). 4.2. Der Reinvermögenszugang, wie er Art. 16 Abs. 1 DBG zugrunde liegt, besteht in einer Nettogrösse. Er entspricht dem Überschuss aller Vermögenszugänge gegenüber den Vermögensabgängen derselben Steuerperiode. Im konkreten Einzelfall ergibt sich ein für steuerliche Zwecke massgeblicher Reinvermögenszugang, sobald der Vermögenszugang den realisierten Vermögensabgang der Höhe nach übersteigt (BGE 139 II 363 E. 2.2). Die Zahlungen der Turnierveranstalterin an die Beschwerdeführerin hängen mit ihrer Teilnahme am Tennisturnier zusammen. Die mit dieser Teilnahme verbundenen Kosten in Form der Aufwendungen für Reisen und Unterkunft hat die Beschwerdeführerin in der Steuererklärung 2020 deklariert (act. 8/6/3). Weitere Kosten macht sie auch im Nachsteuerverfahren nicht geltend. Andere realisierte Vermögensabgänge stehen dem Vermögenszugang nicht gegenüber. Die Beschwerdeführerin macht denn auch keinen Vermögensschaden geltend, sondern erblickt in den Zahlungen eine Genugtuung für erlittenen immateriellen Schaden (Ziff. II/A/4 der Beschwerde). Die Zahlungen sind deshalb bei der Besteuerung des Einkommens gestützt auf die in der Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 DBG zum Ausdruck kommenden Reinvermögenszugangstheorie grundsätzlich zu erfassen.
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6/13 4.3. 4.3.1. Im Übrigen ist zumindest fraglich, ob sich die steuerliche Erfassung der Zahlungen lediglich gestützt auf die Generalklausel rechtfertigen lässt oder ob nicht vielmehr ein Tatbestand des Positivkatalogs in Art. 23 DBG erfüllt ist. Ausdrücklich als steuerbar erfasst sind unter anderem alle Einkünfte, die an die Stelle eines Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten (Art. 23 lit. a DBG) und Entschädigungen für die Nichtausübung einer Tätigkeit (Art. 23 lit. c DBG) oder eines Rechts (Art. 23 lit. d DBG). 4.3.2. Soweit Schadenersatz steuerbare Einkünfte ersetzt, insbesondere wegfallende Erwerbseinkünfte, ist er steuerbar (vgl. Art. 23 lit. a DBG). Die Entschädigung für die Nichtausübung einer Tätigkeit soll teilweise oder vollumfänglich das Erwerbseinkommen der steuerpflichtigen Person ersetzen (vgl. HUNZIKER/MAYER-KNOBEL, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, N 15a zu Art. 23 DBG). Die Entschädigung für die Nichtausübung eines Rechts im Sinn von Art. 23 lit. d DBG muss den Charakter von steuerbarem Einkommen oder Ertrag aufweisen (vgl. BGer 2C_130/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 143 II 402). 4.3.3. Die Zahlung der Turnierveranstalterin von ___ an die Beschwerdeführerin wurde nach deren Ausscheiden aus dem Turnier infolge Forfait («withdrawal from first round») aussergerichtlich vereinbart. Aus Ziff. 1c der Vereinbarung ergibt sich der Zweck der in zwei Zahlungen von je ___ erbrachten Leistung: «Each payment is made to finalise any Claim and Liabilities in connection with the Circumstances, including without any admission of liability on our part.» Ziff. 3 der Vereinbarung hält fest: «Both parties agree that this Deed may be used by you, us and any Released Party as a complete bar and defence to any Claim issued by reason of, arising out of or in any way connected with the Circumstances». In Ziff. 4c und 4d der Vereinbarung bestätigen die Parteien: «Each party warrants to the other party that they understand the legal significance and effect of executing this Deed and they are always that the other party is relying on theses warranties.» Die «Circumstances» werden in Ziff. 6.1 der Vereinbarung umschrieben: «Circumstances means all circumstances relating to your attendance at ___ and your withdrawal ___ at ___.» Die Beschwerdeführerin hat mit dieser Vereinbarung im Gegenzug zu den Zahlungen an sie ausdrücklich darauf verzichtet, aus ihrem vorzeitigen Ausscheiden insbesondere haftpflichtrechtliche Ansprüche gegen die Veranstalterin geltend zu machen. Sie hat bestätigt, die rechtliche Bedeutung und Wirkung der Vereinbarung verstanden zu haben und sich
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7/13 bewusst zu sein, dass sich die Veranstalterin zur Abwehr von Ansprüchen auf die Vereinbarung berufen kann. Damit erfüllt die Zahlung der Turnierveranstalterin an die Beschwerdeführerin die Bedingungen, welche zur Steuerbarkeit der Leistung als Entschädigung für den Verzicht auf die Ausübung eines Rechts führen. Die Zahlung weist den Charakter steuerbaren Einkommens auf. Insbesondere steht ihr nicht eine Wertverminderung im Vermögen der Steuerpflichtigen gegenüber, welche im Sinn der Reinvermögenszugangstheorie als Vermögensabgang oder Substanzverzehr im Sinn eines Vermögensschadens, wie beispielsweise der Minderwert eines Grundstücks, der mit der Nichterhebung oder dem Rückzug einer Einsprache tatsächlich einhergeht (vgl. BGE 139 II 363 E. 2.6), berücksichtigt werden müsste. Die Beteiligten sind also davon ausgegangen, dass die Geltendmachung eines solchen Rechts im Raum steht. Damit hat die Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 23 lit. d DBG die Zahlungen für die Nichtausübung eines Rechts erhalten. 4.3.4. Die Höhe der Zahlungen durch die Turnierveranstalterin an die Beschwerdeführerin hängt zusammen mit der Höhe eines allfälligen haftpflichtrechtlichen Anspruchs, auf dessen Geltendmachung die Beschwerdeführerin verzichtet hat. Für die Festlegung der Höhe ist aus der Sicht der Beschwerdeführerin das ihr möglicherweise entgangene Preisgeld relevant, aus der Sicht der Turnierveranstalterin sind es die Kosten, welche ihr aus der Führung des Rechtsstreits und der allfälligen Ersatzpflicht entstehen könnten. Bei Ersatzeinkünften im Sinn von Art. 23 lit. a DBG ist der Mittelzugang regelmässig in der eingeschränkten oder unterbrochenen Erwerbstätigkeit begründet und ist entsprechend dazu bestimmt, einer steuerpflichtigen Person, die ihre Erwerbstätigkeit dauernd oder vorübergehend, freiwillig oder unfreiwillig, ganz oder teilweise einstellt, das wegfallende Erwerbseinkommen zu ersetzen. Unerheblich ist, ob es sich beim wegfallenden Erwerbseinkommen um Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit handelt und wer die periodischen oder einmaligen Ersatzeinkünfte bezahlt (die Leistung muss also nicht zwingend vom früheren Arbeit- oder Auftraggeber stammen). Nicht entscheidend ist weiter, ob das Arbeits- oder Auftragsverhältnis weiterhin andauert oder nicht mehr (oder nicht mehr in vollem Umfang) besteht (vgl. BGE 145 II 2 = Pra 108/2019 Nr. 132). Nicht zu beanstanden ist die Würdigung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin mit der Zahlung mutmasslich auch dafür entschädigt wurde, dass ihr die Erzielung eines Preisgelds verwehrt geblieben ist. Auch wenn sie im damaligen WTA-Ranking ___ platziert war, wäre ohne ___ ein (Runden-)Sieg nicht ausgeschlossen gewesen. … .
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8/13 4.4. 4.4.1. Der Begriff der Genugtuung in Art. 24 lit. g DBG wird von Lehre und Rechtsprechung zum Zivilrecht, insbesondere zum ausservertraglichen Haftpflichtrecht, geprägt. Für lediglich immaterielle Schäden, die sich nicht im Vermögen des Betroffenen niederschlagen, kann nach der Differenztheorie mangels eines Schadens im rechtlichen Sinn kein Schadenersatz verlangt werden. In bestimmten Fällen gewährt das Gesetz jedoch einen Ausgleich für immaterielle Unbill, für sog. «tort moral». Genugtuungsleistungen stellen also eine Art Wiedergutmachung für erlittene immaterielle Nachteile in Form einer Geldzahlung dar. Zweck der Genugtuung ist es, einen gewissen Ausgleich für körperliche Schmerzen und seelisches Leiden, z.B. Beeinträchtigung der Lebensfreude und des Lebensgenusses, zu schaffen. Der Verletzte soll sich durch die Genugtuung andere Annehmlichkeiten leisten können (vgl. HUNZIKER/MAYER-KNOBEL, a.a.O., N 25 zu Art. 24 DBG mit Hinweisen). Der Zufluss einer Genugtuung stellt nach dem steuerrechtlichen Einkommensbegriff Einkommen dar, weil dem Zufluss kein unmittelbar korrelierender Vermögensabgang gegenübersteht. Die Genugtuung bildet Ausgleich eines ideellen Schadens, wogegen der Schadenersatz den materiellen Schaden ausgleicht. Trotz des einkommensbildenden Charakters der Genugtuungsleistung erscheint deren Besteuerung als unbillig. Der Staat soll sich nicht am Leid der Steuerpflichtigen bereichern (M. REICH, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, §13 Rz. 240). Entsprechend sind Genugtuungszahlungen steuerfrei (Art. 24 lit. g DBG). Macht die steuerpflichtige Person geltend, ein Vermögenszufluss falle unter die steuerfreien Einkünfte, ist sie hierfür beweisbelastet (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N 14 ff. zu VB zu Art. 16-39 DBG sowie N 1 zu Art. 24 DBG; statt vieler B 2024/86, B 2024/87 6/11 BGE 146 II 99 E. 2.2.1). 4.4.2. Die Beschwerdeführerin misst den Zahlungen auch die Bedeutung des Ausgleichs eines immateriellen Schadens bei. Dieser Aspekt hat sich jedoch in der Vereinbarung, die sie mit der Turnierveranstalterin abgeschlossen hat, nicht niedergeschlagen. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die Turnierveranstalterin die Vereinbarung auch mit Blick darauf geschlossen hat, dass die Bedingungen, ___, in einem allfälligen Prozess um Ersatz und Genugtuung als nicht zumutbar beurteilt worden wären. Die zwischen der Beschwerdeführerin und der Turnierveranstalterin abgeschlossene Vereinbarung indessen lässt nicht den Schluss zu, dass die Turnierveranstalterin der Beschwerdeführerin bei einer erfolgreichen Klage Zahlungen in der vereinbarten Höhe als Genugtuung und/oder als Ersatzeinkommen hätte leisten müssen.
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9/13 4.4.3. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, an dieser Qualifikation etwas zu ändern. Sie bringt vor, dass die Zahlung nicht als Entgelt für die Geheimhaltungspflicht über den Vertragsinhalt gewertet werden könne. Die Zahlung könne nicht den Verzicht auf ein werthaltiges Recht zur Preisgabe kompensieren, weil ein solches gar nicht bestanden hätte. Mit diesem Vorbringen bringt die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, eine Klage gegen die Veranstalterin wäre im Ergebnis erfolglos gewesen. Mit dieser Auffassung anerkennt die Beschwerdeführerin im Ergebnis, dass die Zahlungen nicht als Ersatzeinkommen oder Genugtuung betrachtet werden können. Damit aber liegt der Grund der Zahlungen – wie in der Vereinbarung festgehalten (vgl. dazu oben Erwägung 4.3) – im Verzicht auf das Recht der Beschwerdeführerin, gegen die Turnierveranstalterin finanzielle Ansprüche geltend zu machen. 4.4.4. In Ziff. 5b der Vereinbarung ging die Beschwerdeführerin eine weitere Verpflichtung ein: «Except as required by law, you and your agent and family agree not disclose the terms or the existence of this Deed or details of the payments, either directly or indirectly, to any person without our consent. If asked about the Circumstances again, you agree to share that you have a good relationship with the [Veranstalterin].» Diese Einschränkung hängt in erster Linie mit der Verpflichtung zusammen, die Vereinbarung geheim zu halten. Damit dient sie nicht vorab der Vermeidung negativer Publizität für die Turnierveranstalterin, sondern soll verhindern, dass die Öffentlichkeit Kenntnis von der Zahlung erhält, weil sie möglicherweise branchenunüblich ist und nicht Anknüpfungspunkt für Klagedrohungen in vergleichbaren Situationen werden soll. Mit Abschluss dieser Vereinbarung hat die Beschwerdeführerin ihr freies Meinungsäusserungsrecht dahingehend eingeschränkt, als nur positive Äusserungen über ihre Beziehung zur Turnierveranstalterin («a good relationship with ___», act. 1.3 Ziff. 5b) zulässig respektive vertragskonform sind. Mit welchem pekuniären Wert ein Verzicht auf das Recht zur freien Meinungsäusserung objektiv beziffert werden kann, kann vorliegend offen bleiben. Wie jener des Verzichts auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Turnierveranstalterin stellt auch diese Vertragsklausel einen Verzicht der Beschwerdeführerin auf die Ausübung eines Rechts dar, nämlich sich negativ über die Veranstalterin zu äussern, weil diese ___.
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10/13 Negative Äusserungen der Beschwerdeführerin zulasten der Turnierveranstalterin hätten angesichts des Umstands, dass ___, mutmasslich dem Renommée der Turnierveranstalterin noch mehr schaden können, was seitens der Organisation Motivation für die erwähnte Klausel in der Vereinbarung gewesen sein dürfte. Die Formulierung im Begleitschreiben («our priority is to assist you with some of your expenses so you continue to have fond memories about your time in ___ at the ___») ist dahingehend eindeutig, dass aufgrund der Zahlung die Zeit am Turnier in guter Erinnerung bleiben sollte. Diese guten Erinnerungen sollten sich allerdings nicht auf das Gefühlsleben der Beschwerdeführerin beschränken, sondern in ihrem Kommunikationsverhalten zum Turnier Niederschlag finden. Damit ist auch Kritik an den Umständen vertraglich untersagt. In Anbetracht des Gesagten ist davon auszugehen, dass die Zahlung – zumindest auch – als Entgelt für die Beschränkung des freien Meinungsäusserungsrechts der Beschwerdeführerin erfolgte und damit einen wirtschaftlichen Hintergrund hat. 4.5. Insgesamt ist festzustellen, dass die vereinbarte Zahlung mehrere Zwecke erfüllte. In Anbetracht der Aktenlage diente die Zahlung primär als Entgelt für den Verzicht auf die Einleitung rechtlicher (insbesondere haftpflichtrechtlicher) Schritte respektive die Einschränkung des Rechts zur freien Meinungsäusserung und ist mithin als steuerpflichtige Entschädigung für die Nichtausübung eines Rechts zu qualifizieren (vgl. Art. 36 lit. d StG; Art. 23 lit. d DBG); auch der Charakter eine Schadenersatzzahlung für entgangenes Erwerbseinkommen ist ihr nicht abzusprechen. 5. Weiter ist umstritten, ob die innerstaatliche Besteuerung durch die Bestimmungen internationaler Abkommen eingeschränkt wird. 5.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ___ (SR ___, DBA CH-___) setzten für das Besteuerungsrecht des ausländischen Staats voraus, dass die fragliche Einkunft von der steuerpflichtigen Person als Sportlerin aus ihrer in ___ persönlich ausgeübten Tätigkeit bezogen werde. Mithin sei ein enger Zusammenhang zwischen der Einkunft und der im fraglichen Staat ausgeübten Tätigkeit vorausgesetzt. Ein solcher sei entweder zu bejahen oder zu verneinen, nicht notwendig wiederum sei, dass die geleistete Zahlung das Entgelt für einen getätigten Auftritt vor Publikum sei. Vorliegend bestehe sodann auch ein entsprechender Zusammenhang. Die Beschwerdeführerin habe zur Turnierveranstalterin in keinem Arbeitsverhältnis gestanden und sich nach ___ begeben, um am Turnier teilzunehmen. Dabei sei
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11/13 sie vor Publikum aufgetreten und habe [die Teilnahme] abbrechen müssen. Entsprechend sei die Zahlung lediglich satzbestimmend zu berücksichtigen. 5.2. Die Vorinstanz bezeichnet das DBA CH-___ in persönlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht als anwendbar. Die Einkünfte der Beschwerdeführerin aus Kapitalzahlung seien grundsätzlich in der Schweiz zu versteuern. Art. xx DBA CH-___ bietet gemäss der Vorinstanz keinen Anlass zur Steuerausscheidung ins Ausland, weil kein ausreichend enger und direkter Zusammenhang zwischen der Einkunft und der im fraglichen Staat ausgeübten Tätigkeit respektive dem sportlichen Auftritt vorliege (vgl. E. 5a/dd mit Hinweis auf BGer 9C_682 und 683/2022 vom 23. Juni 2023, veröffentlicht unter BGE 149 II 400 E. 8.1 und 8.2). 5.3. Die vorinstanzliche Feststellung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Wie dargelegt, wurden die Zahlungen als Entschädigung für den Verzicht auf die Ausübung eines Rechts geleistet und fallen mangels ausdrücklicher Zuweisung zur Besteuerung an den anderen Staat (vgl. Art. xx bis yy DBA CH-___) unter die Steuerhoheit des Ansässigkeitsstaates. 6. Die Beschwerdeführerin wendet sich schliesslich auch gegen die Aufrechnung der Zinserträge von CHF 1’483 aus Guthaben auf den ausländischen Bankkonti mit der Begründung, diese Einkünfte unterlägen in Slowenien einer Quellensteuer von 25 Prozent. Bezüglich der steuermindernden Tatsachen ist sie beweisbelastet, legt aber keine entsprechenden Abrechnungen über die Zinserträge und darauf lastenden Steuerabzüge ins Recht, welche die Berücksichtigung des behaupteten Abzugs belegen könnten. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
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12/13 III. Kantons- und Gemeindesteuern 7. Das kantonale Steuerrecht stimmt in den hier relevanten Teilen mit dem Recht der direkten Bundessteuer überein (Art. 29 Abs. 1, Art. 36 lit. c und d sowie Art. 37 lit. h StG) und sind überdies bundesrechtlich harmonisiert (Art. 7 Abs. 1 und Abs. 4 lit. I StHG; vgl. ZIGERLIG/ OERTLI/HOFMANN, a.a.O., Rz. II/58). Ausserdem behält auch das kantonale Steuerrecht abweichende Vorschriften von Staatsverträgen und damit die Regeln des DBA CH-___ vor (Art. 128 Abs. 1 StG). Die Beschwerde ist damit unter dem Aspekt der Kantons- und Gemeindesteuern gleich zu beurteilen wie hinsichtlich der direkten Bundessteuer; sie ist abzuweisen. IV. Kosten und Entschädigungen 8. Amtliche Kosten Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP; Art. 145 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG). Entscheidgebühren von CHF 2'500 für das Beschwerdeverfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern und von CHF 1'500 für das Beschwerdeverfahren betreffend direkte Bundessteuer erscheinen angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12; Art. 145 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 5 DBG). Die Kosten sind mit den von der Beschwerdeführerin in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschüssen gedeckt. 9. Ausseramtliche Kosten Ausseramtliche Kosten sind für die Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP; Art. 145 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, SR 172.021, VwVG).
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13/13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerdeverfahren B 2024/189 und B 2024/190 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 (Nachsteuern) wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2020 (Nachsteuern) wird abgewiesen. 4. Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten des Verfahrens B 2024/189 von CHF 2'500 und des Verfahren B 2024/190 von CHF 1’500 unter Anrechnung der von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschüsse. 5. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.
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