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St.Gallen Verwaltungsgericht 04.03.2025 B 2024/162

March 4, 2025·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·3,993 words·~20 min·3

Summary

Ausländerrecht, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Art. 3 Ziff. 1 und Art. 6 Abs. 5 Anhang I FZA, Art. 3, 18 und 96 AIG, Art. 5 Abs. 2 und 121a BV. Nachdem die tschechische Ehefrau des vietnamesischen Beschwerdeführers seit nunmehr fast drei Jahren nicht mehr in der Schweiz lebt, ist ihre Niederlassungsbewilligung erloschen. Mit dem Wegfallen der originären Bewilligung erlosch auch die daraus abgeleitete Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers aus Familiennachzug. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 18 ff. AIG nach pflichtgemässem Ermessen fällt vorliegend ausser Betracht. Der Beschwerdeführer ist erst im Alter von 37 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich erst seit rund fünfeinhalb Jahren im Inland auf. In seiner Heimat Vietnam war er als Küchenchef tätig und verdiente dabei einen überdurchschnittlichen Lohn. Eine Rückkehr in sein Heimatland erweist sich daher ohne Weiteres als zumutbar, zumal keine besonders ausgeprägte Integration erkennbar ist. Entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht besteht gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein öffentliches Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik, welches nicht zuletzt in Art. 121a BV zum Ausdruck kommt. Eine Sistierung des Verfahrens aufgrund eines ausstehenden Strafurteils im anderweitig hängenden Verfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend Täuschung der Behörden im Sinn von Art. 118 Abs. 1 AIG ist nicht angezeigt, zumal das ausstehende Strafurteil im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohnehin keine Bindungswirkung entfalten würde. Abweisung der Beschwerde. (Verwaltungsgericht, B 2024/162)

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2024/162 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 08.05.2025 Entscheiddatum: 04.03.2025 Entscheid Verwaltungsgericht, 04.03.2025 Ausländerrecht, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Art. 3 Ziff. 1 und Art. 6 Abs. 5 Anhang I FZA, Art. 3, 18 und 96 AIG, Art. 5 Abs. 2 und 121a BV. Nachdem die tschechische Ehefrau des vietnamesischen Beschwerdeführers seit nunmehr fast drei Jahren nicht mehr in der Schweiz lebt, ist ihre Niederlassungsbewilligung erloschen. Mit dem Wegfallen der originären Bewilligung erlosch auch die daraus abgeleitete Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers aus Familiennachzug. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 18 ff. AIG nach pflichtgemässem Ermessen fällt vorliegend ausser Betracht. Der Beschwerdeführer ist erst im Alter von 37 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich erst seit rund fünfeinhalb Jahren im Inland auf. In seiner Heimat Vietnam war er als Küchenchef tätig und verdiente dabei einen überdurchschnittlichen Lohn. Eine Rückkehr in sein Heimatland erweist sich daher ohne Weiteres als zumutbar, zumal keine besonders ausgeprägte Integration erkennbar ist. Entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht besteht gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein öffentliches Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik, welches nicht zuletzt in Art. 121a BV zum Ausdruck kommt. Eine Sistierung des Verfahrens aufgrund eines ausstehenden Strafurteils im anderweitig hängenden Verfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend Täuschung der Behörden im Sinn von Art. 118 Abs. 1 AIG ist nicht angezeigt, zumal das ausstehende Strafurteil im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohnehin keine Bindungswirkung entfalten würde. Abweisung der Beschwerde. (Verwaltungsgericht, B 2024/162) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 4. März 2025 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; a.o. Gerichtsschreiber Steiner

Geschäftsnr. B 2024/162

Verfahrensbeteiligte

A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Thomas Widmer, Waisenhausstrasse 17, Postfach 133, 9001 St. Gallen,

gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Gegenstand Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

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2/11 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. Der vietnamesische Staatsangehörige A.__, geboren am 12. Oktober 1982, stellte am 11. Oktober 2016 ein Gesuch zur Ehevorbereitung in der Schweiz mit der schweizerischen Staatsangehörigen B.__ (Rufname C.__; Akten des Migrationsamts S. 35, 36/321). Aufgrund einer vermuteten Scheinehe erstattete das zuständige Zivilstandsamt Z.__ bei der Staatsanwaltschaft D.__ Strafanzeige gegen C.__. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Strafsache mit Verfügung vom 30. Mai 2017 nicht an die Hand genommen hatte, stellte das Zivilstandsamt am 6. Juni 2017 den positiven Prüfungsentscheid über den Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens aus (vgl. Akten des Migrationsamts S. 54-57, 69-70/321). Das Migrationsamt Y.__ gewährte A.__ am 30. Oktober 2017 das rechtliche Gehör mit Blick auf die beabsichtigte Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat. C.__ meldete sich per 18. Dezember 2017 nach X.__ ab (Akten des Migrationsamts S. 174-180/321). Die ankündigungsgemässe Verfügung erging am 27. Februar 2018 (vgl. Akten des Migrationsamts S. 186-193/321). b. A.__ schloss noch vor Erlass der besagten Verfügung am 26. Januar 2018 die Ehe mit der tschechischen Staatsangehörigen E.__ (Akten des Migrationsamts S. 246-252). Am 31. August 2018 reiste diese zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein. Ein erstes Familiennachzugsgesuch für A.__ wurde vom Amt des Innern, Abteilung Migration, des Kantons Appenzell Ausserrhoden aufgrund unvollständiger Unterlagen mit Verfügung vom 15. April 2019 abgewiesen. Nachdem ein weiteres Gesuch mit Verfügung vom 16. August 2019 gutgeheissen worden war, reiste A.__ am 17. September 2019 in die Schweiz ein. Ihm wurde eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis 30. August 2023 erteilt (Akten des Migrationsamts S. 197, 205-208, 212/321). c. Am 28. Juli 2020 wurden im Zuge einer Hausdurchsuchung drei Verträge in vietnamesischer Sprache sichergestellt, welche die Schliessung einer Scheinehe zwischen A.__ und E.__ nahelegten (Akten des Migrationsamts S. 213-220/321). Daraufhin wurde ein Strafverfahren gegen die Genannten wegen Täuschung der Behörden (Eingehen einer Scheinehe) eingeleitet. Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden befand mit Strafbefehl vom 16. November 2021 den Tatbestand der Täuschung der Behörden durch Eingehung einer Scheinehe (Art. 118 AIG) als erfüllt und verurteilte A.__ und E.__ zu bedingten

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3/11 Geldstrafen. Gegen diesen Strafbefehl hat A.__ Einsprache erhoben (Akten des Migrationsamts S. 273-280 /321); der Strafbefehl gegen E.__ ist dagegen rechtskräftig. E.__ meldete sich per 16. März 2022 in die Tschechische Republik ab. A.__ verlegte seinen Wohnsitz per 17. Juli 2022 nach W.__. Beide bestätigten schriftlich, seit dem 16. März 2022 freiwillig getrennt zu leben (Akten des Migrationsamts S. 195, 203/321). B. Das Gesuch A.__s um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde – unter Einräumung des rechtlichen Gehörs – mit Verfügung des Migrationsamts vom 13. Februar 2024 abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die abgeleitete Aufenthaltsbewilligung von A.__ zufolge automatischen Erlöschens der originären Aufenthaltsbewilligung der E.__ durch ihre Abmeldung ins Ausland untergegangen sei. Zudem habe zwischen den beiden lediglich eine Scheinehe zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen bestanden (Akten des Migrationsamts S. 297-304/321).

Gegen diese Verfügung erhob A.__ mit Eingabe vom 28. Februar 2024 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement (act. 10.1). Er beantragte, die Verfügung des Migrationsamts vom 13. Februar 2024 sei vollumfänglich aufzuheben. Zur Begründung führte er an, der Ehewille bestehe ungebrochen weiter und es sei sehr wahrscheinlich, dass es sich nicht um eine Scheinehe handle. Ausserdem bestehe ein privates wie auch – aufgrund seiner Arbeitstätigkeit – ein öffentliches Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz (act. 10.7). Das Migrationsamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 30. Mai 2024 die Abweisung des Rekurses (act. 10.9). Mit Entscheid vom 4. Juli 2024 wies das Sicherheits- und Justizdepartement den Rekurs ab (act. 2). C. Mit Eingabe vom 19. August 2024 erhob A.__ (fortan Beschwerdeführer) gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (fortan Vorinstanz) vom 4. Juli 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung dieses Entscheids beziehungsweise der Verfügung des Migrationsamts vom 13. Februar 2024 (act. 1). Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung vom 23. September 2024 beantragte er in prozessualer Hinsicht die Sistierung des Berufungsverfahrens [recte: Beschwerdeverfahrens] bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils (act. 7). Mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2024 nahm die Vorinstanz Stellung. Sie beantragte die Abweisung des Verfahrensantrags und der Beschwerde (act. 9). In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer zweimalig um Fristerstreckung, indes ohne sich anschliessend vernehmen zu lassen (vgl. act. 12 und 14).

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4/11 Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer, der vor der Vorinstanz erfolglos das Rechtsmittel ergriffen hat, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Vorinstanz vom 4. Juli 2024 wurde mit Eingabe vom 19. August 2024 unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO) rechtzeitig erhoben. Sie erfüllt zusammen mit der Beschwerdeergänzung vom 23. September 2024 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Demgemäss ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1. Die Erteilung beziehungsweise Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung richtet sich grundsätzlich nach dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20, AIG). Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat das AIG allerdings nur insoweit Geltung, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, FZA) keine abweichende Bestimmung oder das AIG eine für die betroffene ausländische Person vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG). 2.2. Die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, haben das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen (Art. 3 Ziff. 1 Anhang I FZA). Die einem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltserlaubnis hat die gleiche Gültigkeit wie die der Person, von der das Recht hergeleitet ist (Art. 3 Ziff. 4 Anhang I FZA). Es handelt sich dabei um ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Ehegatten, das dazu bestimmt ist, durch Ermöglichung des gemeinsamen Familienlebens die Wirksamkeit der Freizügigkeit der EU-Angehörigen sicherzustellen und das nur so lange dauert, als das originäre Aufenthaltsrecht des EU-Angehörigen besteht (BGE 144 II 1 E. 3.1). Mit der definitiven Abmeldung aus der Schweiz ins Ausland erlöschen sowohl Niederlassungs- als auch Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA (ZÜND/BRUNNER, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Handbücher für

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5/11 die Anwaltspraxis, 3. Aufl. 2022, Rz. 10.26). Nebstdem lässt ein Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erlöschen (Art. 6 Abs. 5, Art. 12 Abs. 5, Art. 24 Abs. 6 Anhang I FZA). Die vom originär anwesenheitsberechtigten EU-Bürger abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen kann in diesem Fall mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (SR 142.203, VEP) i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung) widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (BGer 2C_495/2020 vom 28. September 2020 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 II 393 E. 2.1; BGer 2C_202/2020 vom 16. Juni 2020 E. 3.1; 2C_287/2020 vom 21. April 2020 E. 3.1). Abgesehen vom hier nicht in Betracht fallenden Verbleiberecht gemäss Art. 4 Anhang I FZA (in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung [EWG] 1251/70) kennt das FZA keine Rechtsansprüche von drittstaatsangehörigen Ehegatten, im Gastland zu verbleiben, wenn der EU- Angehörige, von dem sie ihre Aufenthaltsberechtigung abgeleitet haben, nicht mehr in diesem Land lebt (BGE 144 II 1 E. 3.1 mit Hinweisen auf die Urteile des EuGH vom 30. Juni 2016 C-115/15 Secretary of State N 34 f.; vom 16. Juli 2015 C-218/14 Singh u.a., N 58, 65- 67 zu Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG). 2.3. E.__ hat sich per 16. März 2022 definitiv ins Ausland abgemeldet und lebt seit nunmehr fast drei Jahren nicht mehr in der Schweiz. Unbestrittenermassen ist sie nach Tschechien zurückgekehrt. Den Akten lässt sich nichts entnehmen, was auf eine geplante Rückkehr in die Schweiz schliessen lassen würde, zumal E.__ von der Möglichkeit der Aufrechterhaltung der Bewilligung nicht Gebrauch machte. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA nämlich trotz Auslandaufenthalts bis zu vier Jahren verlängert – mithin aufrechterhalten – werden (Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 AIG). Dies wäre mit Blick auf die abgeleitete Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, welche das Schicksal der originären Bewilligung teilt, angezeigt gewesen, hätte ihm dies doch den Verbleib in der Schweiz während ihrer Abwesenheit ermöglicht. Eine solche Aufrechterhaltung kann bis zu einem gewissen Mass die Absicht zur Rückkehr signalisieren und hätte insofern als Indiz für einen solchen Sachverhalt gewertet werden können. Mit der ohne solche Kautelen vorgenommenen Abmeldung ins Ausland erlosch indes die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von E.__. Der abgeleitete Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers fiel damit dahin und dessen Aufenthaltsbewilligung wurde vom Migrationsamt unter diesem Gesichtspunkt zu Recht nicht mehr verlängert. 3.

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6/11 3.1. Fehlt es an einem Anspruch auf (Wieder-)Erteilung beziehungsweise Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligung zum Aufenthalt (Art. 3 sowie Art. 96 AIG; BGE 133 I 185 E. 2.3); in Frage käme hier namentlich die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 18 ff. AIG. Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 96 Ab. 1 AIG). 3.2. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen geltend gemacht werden (Art. 61 Abs. 1 VRP). Solange die Vorinstanzen ihr Ermessen nicht rechtsfehlerhaft – durch Unter- oder Überschreiten des Ermessensspielraums oder Ermessensmissbrauch – ausgeübt haben, kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht aufheben (vgl. CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 739 ff.). Missbräuchlich ist die Ausübung des Ermessens, wenn die zu beachtenden verfassungsrechtlichen Grundsätze, insbesondere die Rechtsgleichheit, die Verhältnismässigkeit oder das Verbot der Willkür, verletzt worden sind (vgl. BGE 123 V 150 E. 2). 3.3. Die Vorinstanz erwog (unter Ausklammerung der Erwägungen betreffend Scheinehe, vgl. dazu E. 3.7 ff.), der Beschwerdeführer sei erst im Alter von 37 Jahren in die Schweiz eingereist und halte sich erst seit knapp fünf Jahren im Inland auf. Seine prägende Kinder- und Jugendzeit sowie einen wesentlichen Teil seines Lebens als Erwachsener habe er in seinem Heimatland verbracht. Die wohl besseren beruflichen Chancen in der Schweiz ständen einer Rückkehr und Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Gefüge in Vietnam nicht entgegen. Aufgrund seiner Beschäftigung als Mitarbeiter in einem Kosmetikstudio könne nicht von einer besonders qualifizierten Tätigkeit ausgegangen werden, die einen Verbleib in der Schweiz rechtfertigen könnte. Der Hinweis des Beschwerdeführers betreffend Steuergelder stelle ebenfalls keinen gewichtigen Grund dar, da eine Arbeitstätigkeit sowie die Begleichung der Steuern generell erwartet werden könnten. Familiäre Bindungen seien keine geltend gemacht worden und auch besondere familiäre Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz seien nicht ersichtlich. Insgesamt überwiege das öffentliche Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik und damit an der Wegweisung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. 3.4. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber (unter Ausklammerung der Ausführungen betreffend Scheinehe, vgl. dazu E. 4 ff.) vor, jedes staatliche Handeln müsse im öffentlichen

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7/11 Interesse liegen. Das von der Vorinstanz angeführte öffentliche Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik entbehre jeglicher gesetzlichen Grundlage. Die Verordnung des Bundesrates über die Begrenzung der Zahl der Ausländer habe früher als gesetzliche Grundlage dafür fungiert, sei indes mittlerweile aufgehoben worden. Es sei nicht rechtmässig, dass sich die Vorinstanz auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts abstütze, welche mit Blick auf die aufgehobene Verordnung ergangen sei. Der Bundesrat habe seine Absicht, das alte öffentliche Interesse einer restriktiven Migrationspolitik zu eliminieren, dadurch zum Ausdruck gebracht, dass keine gleiche oder ähnliche Formulierung betreffend ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bestand der schweizerischen und ausländischen Bevölkerung in die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (SR 142.201, VZAE) Eingang gefunden habe. Überdies sei die Schweiz auf ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger angewiesen, da der aktuelle Bevölkerungsbestand nur durch ebenjene aufrecht erhalten werden könne. In Anbetracht dieses Umstands und des herrschenden Fachkräftemangels in sämtlichen Branchen sei ein öffentliches Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik klar zu verneinen. Zudem sei der Beschwerdeführer erwerbstätig, habe nie staatliche Hilfsgelder bezogen und sei nie strafffällig geworden. Insgesamt sei er ein vorbildlicher Mitbürger und bewirke dank seiner Berufstätigkeit höhere Einkommenssteuereinnahmen. Sein Verbleib sei sodann auch im Interesse seines Arbeitgebers, da aufgrund des erwähnten Fachkräftemangels davon ausgegangen werden müsse, dass kein Ersatz für ihn gefunden werde. Zusammenfassend habe er aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts, seiner Erwerbstätigkeit sowie der erfolgreichen Integration in der Schweiz ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib im Land. Unterstrichen werde dies durch die Erlernung der deutschen Sprache innert kürzester Zeit und den Aufbau eines grossen Netzes an Freunden und Bekannten in der Schweiz. Eine Interessensabwägung habe somit zu seinen Gunsten auszufallen. 3.5. Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung, SR 101, BV), mithin ist es am Allgemeinwohl auszurichten. Es besteht kein irgendwie gearteter Numerus clausus öffentlicher Interessen. Dies drängt sich schon deshalb auf, weil es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist, die öffentlichen Interessen zu definieren (A. EPINEY, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N 62 und 63 zu Art. 5). Die öffentlichen Interessen konkretisieren sich in der Regel im politischen Prozess der demokratischen Rechtsetzung, welche im Licht des Wertesystems der Gesamtrechtsordnung erfolgt (BGE 142 I 49 E. 8.1). Dennoch hat sich in Lehre und Rechtsprechung eine Art «Kanon» etablierter öffentlicher Interessen entwickelt (B. SCHINDLER, in: St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N 49 zu Art. 5).

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8/11 Als schutzwürdiges öffentliches Interesse fällt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht (siehe statt vieler BGer 2C_534/2023 vom 9. Oktober 2024 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Dass darin ein öffentliches Interesse liegt, kommt nicht zuletzt in Art. 121a BV zum Ausdruck. Dieser Artikel wurde im Zuge der Annahme der Volksinitiative «gegen Masseneinwanderung» in die BV aufgenommen (vgl. BBI 2014 4114 Art. 1). Obschon der Begriff «steuern» beeinflussen, lenken, etwas anstreben meint und somit grundsätzlich neutral ist, stehen – zumindest solange die Schweiz wie heute eine migratorische Sogwirkung ausübt – Vorkehren im Vordergrund, welche die Immigration limitieren oder sogar verhindern (vgl. P. UEBERSAX, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, N 24 zu Art. 121a); damit können ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer, die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung gewährleistet werden. Die Berücksichtigung des öffentlichen Interesses in der Interessenabwägung durch die Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden und überdies auch im Licht von Art. 8 Ziff. 2 der (Europäischen) Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) anerkannt (BGE 138 I 246 E. 3.2.2; 137 I 247 E. 4.1.2, je mit Hinweisen; BGer 2C_626/2022 vom 5. April 2024 E. 5.1). Gemäss konstanter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung besteht insbesondere ein öffentliches Interesse an der Wiederausreise von Ausländern und Ausländerinnen, bei denen nach kurzem Aufenthalt in der Schweiz die Bedingung für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wegfällt (VerwGE B 2009/17 vom 22. September 2009 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen; B 2024/125 vom 9. Januar 2025 E. 4.4). 3.6. Der Beschwerdeführer hält sich seit erst rund fünfeinhalb Jahren in der Schweiz auf. Ein Anspruch aus dem Recht auf Privatleben gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist bei einer solch kurzen Dauer in aller Regel nicht gegeben und wird zu Recht auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat seine Kinderzeit und Adoleszenz sowie einen wesentlichen Teil seines Lebens als Erwachsener in Vietnam verbracht. Er war gemäss eigenen Angaben als Küchenchef tätig und verdiente dabei einen über dem Durchschnitt liegenden Lohn (vgl. Akten des Migrationsamts S. 34/321; das Bruttonationaleinkommen pro Einwohner in Vietnam betrug im Jahr 2021 knapp USD 300 pro Monat gemäss der Basistabelle Bruttonationaleinkommen je Einwohner, Atlas-Methode, Statistisches Bundesamt der Bundesrepublik Deutschland, <https://www.destatis.de/DE/Themen/Laender-Regionen/Internationales/The ma/Tabellen/Basistabelle_BNE.html>, zuletzt besucht am 4. Februar 2025). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer zwei Kinder, welche nach Aktenlage in Vietnam leben (vgl. Akten des Migrationsamts S. 19-21/321). Damit erweist sich eine Rückkehr in sein Heimatland als ohne Weiteres zumutbar, was im Übrigen auch nicht bestritten wird. Im Licht der https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2024&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=138+I+246&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-I-247%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page247 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2024&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=138+I+246&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-I-247%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page247

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9/11 Aktenlage ist keine besonders ausgeprägte Integration erkennbar. So erschöpfen sich die geltend gemachten Deutschkenntnisse wie auch der Aufbau eines sozialen Netzwerkes in deren Behauptung, da der Beschwerdeführer entsprechende Beweise nicht offeriert und sich diesbezüglich auch den Akten nichts entnehmen lässt. Insgesamt erscheint das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz nicht als besonders gewichtig. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid noch aus, dass es sich bei den beschwerdeführerischen Vorbingen, namentlich der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, der Erfüllung seiner Steuerpflicht und der ausgebliebenen Straffälligkeit während seines Aufenthalts in der Schweiz, lediglich um die üblichen Grunderwartungen an das Verhalten eines um Integration bemühten Ausländers handelt. Diese Erwägung erscheint zutreffend und ist zudem mittlerweile insofern überholt, als der Beschwerdeführer nach Abschluss des Rekursverfahrens des Missbrauchs echter Schriften im Sinn von Art. 252 Abs. 4 StGB und des Erschleichens einer Leistung (geringfügiges Vermögensdelikt) im Sinn von Art. 150 und Art. 172ter Abs. 1 StGB für schuldig befunden wurde. Er kann somit nicht länger als strafrechtlich unbescholten gelten (vgl. act. 6.2/6.3). Angesichts dessen durfte die Vorinstanz zulässigerweise davon ausgehen, dass das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung respektive Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt. 4. Der Beschwerdeführer beantragt in prozessualer Hinsicht die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils im hängigen Verfahren der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden betreffend Täuschung der Behörden im Sinn von Art. 118 Abs. 1 AIG. Zur Begründung bringt er vor, dass die Migrationsbehörden trotz fehlender Bindung an ein anderslautendes Strafverfahren (recte: Strafurteil) nur davon abweichen dürften, wenn sie dies ausführlich und nachvollziehbar begründeten. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt. Insgesamt erscheine es aufgrund der Komplexität der Situation angemessen, das strafrechtliche Urteil abzuwarten. 4.1. Eine Regelung über die Sistierung des Verfahrens findet sich im VRP nicht. Dennoch wird sie als zulässig erachtet, zumal die Möglichkeit der Verfahrenssistierung als allgemein anerkannter verfahrensrechtlicher Grundsatz gilt (VerwGE B 2011/225 vom 14. Februar 2012 E. 4.1). 4.2. Wie dargelegt durfte die Vorinstanz die Erteilung einer Ermessensbewilligung verweigern

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10/11 (vgl. E. 3.6 hiervor), ohne dass es hierbei wesentlich auf das Vorliegen einer Scheinehe ankäme. Selbst wenn das Strafgericht entscheiden sollte, dass keine Scheinehe vorliege, und den Beschwerdeführer vom Vorwurf der Behördentäuschung (Art. 118 AIG) freisprechen würde, vermöchte dies daher den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht zu ändern. Das ausstehende Strafurteil würde im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Übrigen ohnehin grundsätzlich keine Bindungswirkung entfalten (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2; 137 I 363 E. 2.3.2; 136 II 447 E. 3.1; BGer 2C_197/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.3.1; BGer 2C_89/2019 vom 22. August 2019 E. 3.1). So kann im verwaltungsrechtlichen Verfahren entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers etwa aufgrund unterschiedlicher Beweisregeln vom Strafverfahren in Sachen Scheinehe abgewichen werden, selbst wenn dort ein Freispruch erfolgte oder ein solches mangels Anfangsverdachts nicht anhand genommen wurde (vgl. BGer 2C_460/2017 vom 23. März 2018 E. 3.5.6 und VerwGE B 2022/162 vom 11. Januar 2023 E. 4.1). Vorliegend sind die von der Vorinstanz festgestellten Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3b/aa-3b/ee) im Übrigen derart erdrückend, dass – aus migrationsrechtlicher Perspektive – ein allfälliger Freispruch im Strafverfahren kaum von Belang wäre; die überaus oberflächliche Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit den entsprechenden Feststellungen vermöchte den Schluss auf eine Scheinehe nicht in Frage zu stellen. 5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit dem Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von E.__ über keinen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch mehr verfügt; dessen Aufenthaltsbewilligung wurde vom Migrationsamt unter diesem Gesichtspunkt zu Recht nicht mehr verlängert (vgl. E. 2 hiervor). Zudem haben das Migrationsamt und die Vorinstanz mit der Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer Ermessensbewilligung ihr Ermessen nicht überschritten und insbesondere nicht unverhältnismässig entschieden; vielmehr haben sie alle massgeblichen Elemente in Betracht gezogen und sie einzeln und auch gesamthaft in vertretbarer Weise gewürdigt (vgl. E. 4 hiervor). Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen. 6. Die amtlichen Kosten von CHF 1'500 sind ausgangsgemäss (vgl. E. 5 hiervor) vom Beschwerdeführer zu tragen und es ist ihm keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung [sGS 941.12] sowie Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis Abs. 1 VRP). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist an die amtlichen Kosten anzurechnen.

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11/11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 unter Anrechnung des von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses. 3. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 04.03.2025 Ausländerrecht, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Art. 3 Ziff. 1 und Art. 6 Abs. 5 Anhang I FZA, Art. 3, 18 und 96 AIG, Art. 5 Abs. 2 und 121a BV. Nachdem die tschechische Ehefrau des vietnamesischen Beschwerdeführers seit nunmehr fast drei Jahren nicht mehr in der Schweiz lebt, ist ihre Niederlassungsbewilligung erloschen. Mit dem Wegfallen der originären Bewilligung erlosch auch die daraus abgeleitete Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers aus Familiennachzug. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 18 ff. AIG nach pflichtgemässem Ermessen fällt vorliegend ausser Betracht. Der Beschwerdeführer ist erst im Alter von 37 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich erst seit rund fünfeinhalb Jahren im Inland auf. In seiner Heimat Vietnam war er als Küchenchef tätig und verdiente dabei einen überdurchschnittlichen Lohn. Eine Rückkehr in sein Heimatland erweist sich daher ohne Weiteres als zumutbar, zumal keine besonders ausgeprägte Integration erkennbar ist. Entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht besteht gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein öffentliches Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik, welches nicht zuletzt in Art. 121a BV zum Ausdruck kommt. Eine Sistierung des Verfahrens aufgrund eines ausstehenden Strafurteils im anderweitig hängenden Verfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend Täuschung der Behörden im Sinn von Art. 118 Abs. 1 AIG ist nicht angezeigt, zumal das ausstehende Strafurteil im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohnehin keine Bindungswirkung entfalten würde. Abweisung der Beschwerde. (Verwaltungsgericht, B 2024/162)

2026-04-10T06:42:35+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

B 2024/162 — St.Gallen Verwaltungsgericht 04.03.2025 B 2024/162 — Swissrulings