Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2024/151 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 24.10.2025 Entscheiddatum: 21.08.2025 Entscheid Verwaltungsgericht, 21.08.2025 Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Art. 159 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 PBG (sGS 731.1). Art. 12 VRP (sGS 951.1). Art. 16a RPG (SR 700). Art. 7 Abs. 4bis und Art. 33 Abs. 2 USG (SR 814.1). Streitig war, ob die Ausbringung von (nassem) Schlamm durch den Beschwerdeführer auf einem Landwirtschaftsgrundstück im angefochtenen Entscheid zu Recht als unrechtmässig bestätigt und die Möglichkeit einer nachträglichen Bewilligung verneint zu Recht wurde. Das Verwaltungsgericht liess unbeanstandet, dass die Vorinstanz die ordentliche und ausnahmsweise nachträgliche Bewilligungsfähigkeit der Geländeaufschüttung verneinte. Es bestätigte, dass der mit Plastikschnüren und Fällmitteln angereicherte flüssige Schlamm nicht hätte auf den Feldern ausgebracht werden dürfen und diese Entsorgung insofern widerrechtlich gewesen sei. Es hielt im Weiteren fest, dass die grundsätzliche Pflicht des Beschwerdeführers zur Wiederherstellung des überschütteten Bodens auf der im Fachbericht umrissenen Fläche beweisrechtlich hinreichend erstellt sei. Die Vorinstanz habe zu Recht bejaht, dass die Wiederherstellung im Grundsatz verhältnismässig sei. Zutreffend sei zwar, dass vor einem allfälligen Rückbau die konkret vorzukehrenden Massnahmen zuerst geprüft und festgelegt wer-den müssten. Dies bedeutet aber nicht, dass diese Prüfung im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 12 Abs. 1 VRP) von der Beschwerdegegnerin vorzunehmen wäre. Vielmehr sei diese ihrer Untersuchungspflicht insbesondere mit dem Fachbericht hinreichend nachgekommen und habe der ihr obliegenden Beweisführungslast genüge getan. Sie habe gestützt darauf in grundsätzlicher Hinsicht feststellen dürfen, dass der ausgetragene Schlamm sachgerecht zu entfernen und der rechtmässige Zustand wiederherzustellen sei. Gemäss Art. 159 Abs. 2 PBG wirke die für den unrechtmässigen Zustand verantwortliche Person im Wiederherstellungsverfahren mit; sie habe einen Vorschlag für die Wiederherstellung zu unterbreiten. Im Umweltrecht spiele das Verursacherprinzip eine zentrale Rolle. Bezweckt werde in erster Linie, die Kosten der zum Schutz der natürlichen Umwelt erforderlichen Massnahmen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/30
Publikationsplattform St.Galler Gerichte den Verursachern zu belasten, soweit solche eruiert werden könnten und die Auflösung der Massnahmen bestimmten Verursachern zugerechnet werden könne. Da die Beschwerdegegnerin den Beweis der unrechtmässigen Ausbringung von Schlamm durch den Beschwerdeführer in genügend konkreter Weise erbracht habe, sei nicht zu beanstanden, dass sie den Beschwerdeführer verpflichtet habe, unter Beizug einer bodenkundlichen Fachperson die Wiederherstellung sachgemäss zu planen und ein Vorgehenskonzept zu erstellen. In diesem Rahmen seien die konkreten Rückbaumassnahmen in sachlicher wie auch räumlicher Hinsicht zu konkretisieren und im Detail festzulegen. (Verwaltungsgericht, B 2024/151). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_577/2025) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/30
Kanton St.Gallen Gerichte
Verwaltungsgericht Abteilung I
Entscheid vom 21. August 2025 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Schmid
Geschäftsnr. B 2024/151
Verfahrensbeteiligte
A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. David Brunner, Advokaturbureau Brunner & Dudli, Hinterlauben 12, 9000 St. Gallen,
gegen Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
Politische Gemeinde Z.__, Beschwerdegegnerin,
Ortsgemeinde Y.__, Beschwerdebeteiligte,
Gegenstand Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
B 2024/151
2/28 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. A.__, Z.__, ist Eigentümer des in der Landwirtschaftszone liegenden und mit landwirtschaftlichen Gebäuden überbauten Grundstücks Nr. 0000_, Grundbuch Z.__. Nördlich des Grundstücks fliesst die B.__ (oder C.__), welche in den D.__ und dieser wiederum in den E.__ und in den F.__ entwässert. Zwischen B.__ und Grundstück Nr. 0000_ liegt das der Ortsgemeinde C.___ gehörende, von A.__ gepachtete 149'034 m2 grosse Grundstück Nr. 0001_. Dieser produziert auf diesen beiden Grundstücken Chicorée. Bereits am 8. März 2004 bewilligte das damalige Amt für Umwelt und Energie (heute: Amt für Umwelt: AFU) den Bau einer Kleinkläranlage (Abwasser-Einzelreinigungsanlage) mit Absetzbecken, Schönungsteich und Schilfanlage für die Reinigung des häuslichen Abwassers sowie Einleitung des gereinigten Wassers über das Meliorationssystem in die B.__. Mit der Bewilligung waren verschiedene Auflagen verbunden. Unter anderem wurde angeordnet, dass sämtliches verschmutztes Abwasser in die öffentliche Kanalisation einzuleiten sei, sobald die Liegenschaft in den Bereich der öffentlichen Kanalisation zu liegen komme und der Anschluss an die Kanalisation behördlich verfügt werde. Auf Grundstück Nr. 0000_ wurde sodann der Neubau einer Gemüsehalle bewilligt. In diesem Zusammenhang erliess das AFU mit Verfügung vom 15. April 2004 Umweltschutzmassnahmen (Massnahmen betreffend den Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, zur Abwasserentsorgung und im Bereich Bodenschutz). Insbesondere war vorgesehen, das industrielle und gewerbliche Abwasser für die Bewässerung der Kulturen in den bestehenden Treibhäusern zu verwenden und allfällige Überschüsse über die Schilfanlage abzuführen. Dieses Wasser musste den Anforderungen von Anhang 2 der Gewässerschutzverordnung (SR 814.201, GSchV) entsprechen. A.__ nahm in der Folge die Anlage in Betrieb, ohne den Schönungsteich mit Schilfanlage erstellt zu haben. Das betriebliche Abwasser liess er zum einen direkt versickern und zum andern ungeklärt in die B.__ einleiten, ohne eine Bewilligung nach Art. 7 Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes (SR 814.20; GSchG) einzuholen. Industrieabwasser vermischte sich mit dem in der Kleinkläranlage vorbehandelten (nicht mehr verschmutzten) Abwasser. Seit dem Jahr 2011 stellte das AFU wiederholt Abwasserpilze, Fäkalgeruch, Schaumbildung und Wassertrübungen fest. Im Jahr 2015 erhob es eine Überschreitung der Grenzwerte durch das eingeleitete betriebliche Abwasser sowie eine Verschmutzung der B.__. Zudem funktionierte die Kleinkläranlage verschiedentlich nicht (act. G 2, 17/5/1 [B 2024/123]). b. Da A.__ den in diesem Zusammenhang vom AFU angeordneten Massnahmen (unter
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3/28 anderem betreffend Entsorgung der Chicorée-Schnittresten und Wurzelstöcke) nicht nachgekommen war, erliess das Amt am 25. Januar 2016 ein Einleitungs- und Versickerungsverbot. Das AFU widerrief diese Verfügung, nachdem sich A.__ dazu bereit erklärt hatte, zusammen mit einem Fachplaner ein Konzept zur Lösung des Abwasserproblems zu erarbeiten. Da die in der Folge getroffenen Massnahmen keine Verbesserung der Abwassersituation brachten, widerrief das AFU am 22. März 2019 die Bewilligung für die Einleitung der bei der Chicorée-Produktion entstehenden verschmutzten Abwässer und verfügte ein Einleitungs- und Versickerungsverbot. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Bau- und Umweltdepartement am 20. Dezember 2019 ab; der Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 15. April 2021 wurde A.__ vom AFU und vom Amt für Wasser und Energie (AWE) eröffnet, dass die Bewilligung für den Betrieb der Kleinkläranlage auf Grundstück Nr. 0000_ widerrufen werde. Das auf der Liegenschaft anfallende betriebliche und häusliche Abwasser sei bis auf Weiteres (d.h. bis zum Anschluss der Liegenschaft an die öffentliche Kanalisation) in einer Güllengrube zu stapeln und regelmässig zur ARA Rosenbergsau zu transportieren. Allfälliges in der Kleinkläranlage behandeltes Abwasser dürfe weder direkt noch indirekt in die B.__ eingeleitet noch auf Feldern ausgebracht und/oder dort zur Versickerung gebracht werden. Das Grundstück Nr. 0000_ sei ohne Verzug an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen, sobald die Gemeinde Z.__ das G.__ realisiert und die Anlage in Betrieb genommen habe. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung werde die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Widerruf wurde mit den fortwährenden Wasserverschmutzungen begründet. Trotz zahlreicher Interventionen schaffe es der Grundeigentümer nicht, das häusliche Abwasser hinreichend zu säubern, um es in die B.__ einleiten oder auf den Feldern versickern lassen zu können. Nach Realisierung des Kanalisationsanschlussprojektes G.__ gehöre das Grundstück Nr. 0000_ zum Bereich der öffentlichen Kanalisation. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs vom 3. Mai 2021 wies das Bau- und Umweltdepartement mit Entscheid vom 28. Juni 2022 ab; gleichzeitig entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die gegen diesen Rekursentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht in VerwGE B 2022/136 vom 8. Dezember 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Im Weiteren hatte das Kreisgericht H.__ A.__ aufgrund von Anzeigen des AFU am 20. September 2022 wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das GSchG sowie Übertretung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01, USG) schuldig gesprochen. Die hiergegen beim Kantonsgericht erhobene Beschwerde ist noch hängig. c. Am 22. März 2021 hatte das Bauamt I.__ festgestellt, dass grosse Mengen Schlammwasser in unmittelbarer Nähe des Betriebsgebäudes auf den Grundstücken Nrn. 0001_ und 0002_ ausgebracht worden und versickert waren (vgl. Bericht und Fotos vom Augenschein vom 29. März 2021; act. G 14/8/15). Deswegen hatte das AFU am 18. Juni 2021 eine
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4/28 bodenschutzrechtliche Sanierungsverfügung erlassen, gegen welche A.__ beim Bau- und Umweltdepartement Rekurs erhoben hatte. Nachdem sich die Gemeinde Z.__ für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands als zuständig erklärt hatte, hatte das AFU am 27. Juli 2021 die getroffene Bodenschutzmassnahme widerrufen, worauf das Rekursverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben worden war. Am 3. Dezember 2021 hatte das AFU eine Ortsbegehung durchgeführt, um zusammen mit Betriebsleiter A.__ zu klären, wie der anfallende Schlamm verwertet werden könnte. Hierüber hatte das AFU am 10. Dezember 2021 einen Schlussbericht erstattet (act. G 14/8/11). Am 16. Juni 2022 hatte das AFU angekündigt, auf dem Grundstück Nr. 0001_ Bodenproben nehmen zu lassen (act. G 14/8/12). Die damit beauftragte J.__ AG (act. G 28.1) war im Bericht vom 30. September 2022 unter anderem zum Schluss gekommen, dass eine Fläche von rund 2'000 m2 überschüttet worden und davon auszugehen sei, dass während mehrerer Jahre Schlammwasser zur Versickerung ausgebracht und der abgetrocknete Schlamm danach mit dem vorhandenen Bodenmaterial durchmischt worden sei (act. G 14/8/16; zur Gehörsgewährung auch an die Gemeinde und die Ortsgemeinde siehe act. G 14/8/13). Die Gemeinde Z.__ stellte A.__ am 11. Mai 2023 in Aussicht, den rechtmässigen Zustand mit Blick auf die Erkenntnisse des Fachberichts wiederherstellen zu lassen (act. G 14/8/17). Dieser beantragte hierauf am 23. Juni 2023, dass auf den verlangten Rückbau zu verzichten sei. Er rügte insbesondere verschiedene Gehörsverletzungen, beanstandete den Fachbericht inhaltlich und bestritt das Vorliegen eines illegalen Zustands (act. G 14/8/22). Am 29. Juni 2023 verfügte die Gemeinde Z.__ die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Sie stellte fest, dass der Schlammaustrag auf Grundstück Nr. 0001_ rechtswidrig und dieser sachgerecht zu entfernen sei (Ziffern 1 und 2). Zur Planung des Rückbaus sei eine bodenkundige Fachperson beizuziehen. Sie setzte eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung eines Konzepts für die Wiederherstellung der überschütteten Fläche (Planung der Massnahmen für Rückbau und Rekultivierung, Entsorgungswege für den abgetragenen Schlamm, Begleitung der Rückbauarbeiten, bodenkundliche Beurteilung der Wiederherstellung und Folgebewirtschaftung; Ziffer 3). Der Schlamm sei innert sechs Monaten nach Vorliegen des Konzepts sachgerecht zu entfernen und gesetzeskonform zu entsorgen (Ziffer 4). Der Bodenaufbau auf Grundstück Nr. 0001_ im Bereich der Schlammschüttung sei innert neun Monaten nach Vorliegen des Konzepts wiederherzustellen (Ziffer 5). Bei Nichtvorlage des Konzepts innert 30 Tagen werde ein solches auf dem Weg der Ersatzvornahme durch einen von der Gemeinde Z.__ zu bezeichnenden Dritten auf Kosten des Verfügungsadressaten erstellt (Ziffer 6 und 7; act. G 14/8/23). Den dagegen von A.__ am 26. Juli 2023 erhobenen Rekurs (Verfahren Nr. 23-5612) wies das Bau- und Umweltdepartement mit Entscheid vom 15. Juli 2024 ab und auferlegte dem Rekurrenten eine Entscheidgebühr von CHF 3'000 (act. G 2). B.
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5/28 a. Gegen diesen Rekursentscheid erhob A.__ mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. Juli 2024 (act. G 1) Beschwerde. In der Beschwerdeergänzung vom 26. September 2024 stellte er die Rechtsbegehren, der Rekursentscheid sei vollumfänglich aufzuheben (Ziffer 1) und es sei die Wiederherstellungsverfügung vom 29. Juni 2023 vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben (Ziffer 2). Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 4% Barauslagen. Es sei ein Augenschein auf Grundstück Nr. 0001_ durchzuführen (act. G 8). b. In der Vernehmlassung vom 13. November 2024 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Entscheid und äusserte sich ergänzend zur Beschwerde (act. G 13). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in ihrer Eingabe vom 9. Dezember 2024 zur vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befangenheit von Gemeindepräsident und Gemeinderat. Im Weiteren verwies sie auf ihre Ausführungen im Entscheid vom 29. Juni 2023 (act. G 18). c. Mit Replik vom 10. Februar 2025 bestätigte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren und nahm zu den Vernehmlassungen von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin Stellung (act. G 23). Hierzu erging eine Stellungnahme der Vorinstanz vom 9. April 2025 (act. G 27 mit Beilagen [act. G 28]), zu welcher sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juni 2025 äusserte (act. G 34 mit Beilage [act. G 35]). Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde vom 31. Juli 2024 wurde rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Beschwerdeergänzung vom 26. September 2024 (act. G 8) in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Darauf ist einzutreten. Entscheidet das Verwaltungsgericht, wie hier, als erste gerichtliche Instanz, steht es dem Beschwerdeführer von Bundesrechts wegen offen, gestützt auf neue Tatsachen (und diese stützende Beweismittel) das (unveränderte) Rechtsbegehren auf neue resp. geänderte
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6/28 Rechtsgründe zu stützen, sofern sich daraus keine unzulässige Änderung des Streitgegenstands ergibt (vgl. BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 3.2). Das ist der Fall, sofern nicht auf einen wesentlich verschiedenen, ausserhalb des zu regelnden Rechtsverhältnisses liegenden Sachverhalt - die rechtliche Begründung zählt nicht als Streitgegenstand abgestellt wird (vgl. zum Ganzen VerwGE B 2022/101 vom 16. März 2023 E. 10.1 m.H.). 2. Formelles 2.1. Die Baubehörde der politischen Gemeinde entscheidet über Baugesuche (Art. 135 des Planungs- und Baugesetzes [sGS 731.1, PBG]). Sie ist auch für Anordnung und Vollzug der entsprechenden Zwangsmassnahmen zuständig (Art. 158 PBG; vgl. den Anhang zum Kreisschreiben «Übergangsrechtliche Bestimmungen im Planungs- und Baugesetz» vom 8. März 2017). Die zuständige Gemeindebehörde verfügt unter anderem die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, wenn durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen wird (vgl. Art. 159 Abs. 1 lit. d PBG). In raumplanungsrechtlichen Belangen ordnen die Kantone Zuständigkeiten und Verfahren (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung, SR 700, RPG). Sie legen für alle Verfahren zur Errichtung, Änderung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen Fristen und deren Wirkungen fest (Art. 25 Abs. 1bis RPG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann (Art. 25 Abs. 2 RPG). Aus diesem Grund bedarf die Bewilligung durch die kommunale Baubehörde der Zustimmung der kantonalen Stelle (Art. 112 PBG). Zuständige kantonale Behörde ist das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG; Art. 9 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz, sGS 731.11, PBV). Für das Wiederherstellungsverfahren werden die Vorschriften des PBG über das Baubewilligungsverfahren sachgemäss angewendet (Art. 159 Abs. 3 PBG), weshalb in der Regel das Anzeige- und Auflageverfahren durchzuführen ist. Dies ist – zur Wahrung des rechtlichen Gehörs betroffener Dritter – insbesondere dann erforderlich, wenn die Baubehörde auf die Beseitigung einer unrechtmässig erstellten Anlage verzichten will (STAUB/KÄGI, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St. Gallen, Basel 2020, N 22 zu Art. 159 PBG). 2.2. Die Vorinstanz führte mit Hinweis auf die vorerwähnten rechtlichen Grundlagen aus, dass für den Rückbau die kommunale Behörde allein zuständig bleibe. Daran ändere vorderhand auch nichts, dass mit der am 29. September 2023 vom Bundesparlament verabschiedeten
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7/28 RPG-Revision 2 die entsprechende Zuständigkeit gemäss (dem neuen) Art. 25bis Abs. 4 RPG auch für den Entscheid, ob ausnahmsweise auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet werden könne, zur kantonalen Behörde wechsle; diese Gesetzesänderung sei noch nicht in Kraft getreten. Damit habe die Beschwerdegegnerin zu Recht über die vorliegende Wiederherstellung befunden. Nicht entscheidend sei, dass das AFU ursprünglich eine Sanierungsverfügung erlassen und in der Folge widerrufen habe. Es stehe ein Rückbau einer vermeintlich illegalen Anlage durch den Beschwerdeführer zur Diskussion und nicht eine bodenschutzrechtliche Massnahme. Sodann habe die Beschwerdegegnerin aufgrund der Abklärungen des AFU davon ausgehen dürfen, dass es sich beim ausgebrachten Schlammwasser um Abfall handle, der in der Landwirtschaftszone nicht deponiert werden dürfe. Aus diesem Grund habe sie ohne Weiteres auf das Anzeige- und Auflageverfahren sowie auf die raumplanungsrechtliche Beurteilung durch das AREG verzichten und direkt die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands prüfen und anordnen dürfen (act. G 2 S. 12 f.). Die im vorinstanzlichen Entscheid erläuterte Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin zur Prüfung und Anordnung der Wiederherstellung sowie die Rechtmässigkeit des Verzichts auf das Anzeige- und Auflageverfahren sowie auf die vorgängige kantonale Beurteilung wurden von Seiten des Beschwerdeführers insofern bestritten, als er festhielt, es liege kein das «Bauwesen» betreffender oder sonst in die Zuständigkeit der Baubehörden fallender Sachverhalt vor (act. G 8 Rz. 34). Über den Antrag auf Einholung eines «Gegengutachtens» sei nicht entschieden worden, was eine Gehörsverweigerung darstelle (act. G 8 Rz. 28, 85). Dies sei umso mehr von Bedeutung, als die Vorinstanz einzig auf einen Bericht der J.__ AG abstelle, der unter nicht nachvollziehbaren Umständen ohne Einbezug des Beschwerdeführers und damit in Verletzung des rechtlichen Gehörs vom AFU quasi als Gutachten (ohne Beachtung der entsprechenden Verfahrensvorschriften) eingeholt worden sei. Bis zum aktuellen Zeitpunkt sei unbekannt, wer die J.__ AG instruiert habe und welche Fragen ihr gestellt worden seien. Der Bericht genüge ohnehin auch inhaltlich nicht, um die angefochtene Verfügung zu erlassen. Es fehle die genaue Umschreibung der möglichen Massnahmen und deren Vergleich gegenüber einem Belassen im aktuellen Zustand. Sofern die angefochtene Verfügung nicht ohnehin aufgehoben werde, sei die Sache zur Einholung eines unabhängigen Gutachtens an die Vorinstanzen zurückzuweisen. Weiter sei dem Beschwerdeführer auch das rechtliche Gehör zu den Stellungnahmen des AREG und des AFU (act. G 14/12, 14/15) verweigert worden, indem er als Laie nicht auf sein Replikrecht aufmerksam gemacht worden sei. Aufgrund des Schreibens der Vorinstanz vom 13. Dezember 2023 sei er davon ausgegangen, dass er dies nicht mehr tun könne (act. G 8 Rz. 7 und 87 f.). Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer die Verneinung der Befangenheit des Gemeinderats im vorinstanzlichen Entscheid. Die Vorinstanz übersehe, dass sie den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären habe und bei einem Laienrekurs nach
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8/28 entsprechenden Beweisen nachgefragt werden sollte. Aus dem nunmehr nachgereichten Mail des Gemeindepräsidenten vom 9. November 2022 (act. G 9/9) gehe hervor, dass zumindest dieser, wohl aber der ganze Gemeinderat befangen sei, nachdem der Gemeindepräsident dem Beschwerdeführer sein Angebot – Einleitung des Abwassers in einen Kanalisationsschacht – nach Rücksprache mit allen Gemeinderatskollegen unterbreitet habe (act. G 8 Rz. 90 f.). 2.3. 2.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass mit Blick auf die vorstehend in E. 2.1 dargelegten Rechtsgrundlagen und die vorinstanzlichen Feststellungen (vorstehende E. 2.2) die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin zum Erlass der Wiederherstellungsverfügung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. act. G 8 Rz. 33 f.) gegeben war. Das AFU hatte dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2022 (act. G 14/8/12, mit Kopie unter anderen an die J.__ AG) angekündigt, auf dem Grundstück Nr. 0001_ Bodenproben nehmen zu lassen. Die in der Folge vom AFU mit den Bodenproben beauftragte J.__ AG (act. G 28.1) kam im Bericht vom 30. September 2022 im Wesentlichen zum Schluss, dass eine Fläche von rund 2'000 m2 überschüttet worden und davon auszugehen sei, dass während mehrerer Jahre Schlammwasser auf dem Grundstück zur Versickerung ausgebracht worden sei (act. G 14/8/16). Das AFU liess diesen Fachbericht den Beteiligten am 30. November 2022 zur Kenntnisnahme zukommen (act. G 14/8/13). Die von Seiten des AFU am 11. Januar 2023 instruierte Beschwerdegegnerin (act. G 14/8/14) stellte dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2023 in Aussicht, den rechtmässigen Zustand mit Blick auf die Erkenntnisse des Fachberichts wiederherstellen zu lassen (act. G 14/8/17). Hierzu äusserte sich der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 23. Juni 2023 (act. G 14/8/22). 2.3.2. Gemäss Art. 12 Abs. 1 VRP ermittelt die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeignete Weise. Für den Beweis unter anderem durch Sachverständige gelten nach Art. 13 VRP sachgemäss die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO). Aufgrund von Art. 46 Abs. 1 USG hat der Beschwerdeführer Abklärungen, welche für den Vollzug des Gesetzes von Bedeutung sind, zu dulden. Aufgrund der in E. 2.3.1 geschilderten Gegebenheiten steht fest, dass die Bodenproben-Beauftragung der J.__ AG im Rahmen der Sachverhaltsabklärung durch das AFU im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren erfolgt war und der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, zum Ergebnis der von Amtes wegen
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9/28 vorgenommenen Abklärungen nachträglich Stellung zu nehmen. Nicht erkennbar ist hierbei, inwiefern die vom Beschwerdeführer beanstandete Tatsache, dass die Instruktion der J.__ AG durch das AFU (vgl. dazu Mail des AFU vom 29. April 2022 und Schreiben der J.__ AG vom 23. Dezember 2022; act. G 28.1 und 28.2) und nicht durch die Beschwerdegegnerin erfolgt war (act. G 23 S. 3 Rz. 9, act. G 34 Rz. 7), zu einem Verfahrensmangel geführt haben sollte. Indes hätte im Rahmen des Beizugs der sachverständigen Person im Sinn von Art. 13 VRP bzw. der ZPO dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt werden müssen, sich zum Inhalt des Auftrags und zu den gestellten Fragen (act. G 28.1) zu äussern (vgl. MÄRKLI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, 2020, N 37 zu Art. 12-13 VRP). Dies rügt der Beschwerdeführer zu Recht (act. G 34 Rz. 7). Soweit diesbezüglich von einer Gehörsverletzung durch das AFU auszugehen ist, wäre diese jedoch insofern geheilt (vgl. BGer 1C_586/2019 vom 3. August 2020 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 137 I 195 E. 2.3.2), als der Beschwerdeführer sich zum Bericht der J.__ AG noch vor Verfügungserlass gegenüber der Beschwerdegegnerin hatte äussern können (act. G 14/8/22; zur am 30. November 2022 bereits gewährten Äusserungsmöglichkeit zum Bericht siehe act. G 14/8/13). 2.4. 2.4.1. Die Garantie einer durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101; BV), Art. 6 Ziffer 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) sowie für Verwaltungsbehörden aus Art. 29 Abs. 1 BV. Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person auch in Verfahren vor Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Es gilt das Gebot des fairen Verfahrens (BGE 139 I 124 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 133 I 4 E. 5.3.1). Die Grundsätze der richterlichen Unabhängigkeit können indes nicht unbesehen auf nichtrichterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden (BGE 127 I 198 E. 2b m.H.). Verwaltungsbehörden sind nicht nur zur neutralen Rechtsanwendung berufen, sie haben auch öffentliche Aufgaben zu erfüllen. Von daher können sie nicht im eigentlichen Sinn als unparteilich bezeichnet werden (B. SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, Diss. Zürich 2002, S. 150 ff., vgl. auch KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 426 ff.). Im verwaltungsinternen Verfahren bejaht das Bundesgericht eine Ausstandpflicht in der Regel nur dann, wenn das betreffende Behördenmitglied ein persönliches Interesse an dem zu behandelnden Geschäft hat. Im Zusammenhang mit Vorabklärungen bei Verwaltungsbehörden, für die bei komplexen Sach- und Rechtsfragen ein Bedürfnis bestehen kann, dürfen die Äusserungen der Behörde aber nicht den Eindruck erwecken, diese habe sich bereits abschliessend ihre Meinung in Bezug auf ein
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10/28 konkretes Vorhaben gebildet (BGer 1C_150/2009 vom 8. September 2009, in: ZBl 2011 S. 478 ff. E. 3.5.2). Art. 7 Abs. 1 VRP bestimmt, dass Behördenmitglieder sowie öffentliche Angestellte und amtlich bestellte Sachverständige von sich aus in den Ausstand zu treten haben, wenn sie oder eine ihnen nahestehende Person an der Angelegenheit persönlich beteiligt sind (lit. a), wenn sie Vertreter, Beauftragte, Angestellte oder Organe einer an der Angelegenheit beteiligten Person sind oder in der Sache Auftrag erteilt haben (lit. b) oder wenn sie "aus anderen Gründen" befangen erscheinen (lit. c). Es genügt, dass das betroffene Mitglied befangen sein könnte. Ein ausschliesslich persönliches Empfinden einer Partei reicht dafür jedoch nicht aus. Vernünftige Gründe müssen das Misstrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit objektiv rechtfertigen. Im Weiteren ist von Befangenheit auszugehen, wenn Personen im Sinn von Art. 7 Abs. 1 VRP bei einer Anordnung einer Vorinstanz mitgewirkt haben (Art. 7 Abs. 1 lit. bbis VRP; vgl. dazu C. REITER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N. 20-23 zu Art. 7-7bis VRP m.H.). Ein Ausstandsgrund im Sinn von Art. 7 Abs. 1 lit. c VRP kann gegeben sein, wenn einer Amtsperson Verfahrens- oder Ermessensfehler unterlaufen sind, die nach ihrer Natur oder wegen ihrer aussergewöhnlichen Häufung besonders schwer wiegen und auf eine gravierende Verletzung ihrer Amtspflichten gegenüber dem Betroffenen hinauslaufen (BGer 2C_36/2010 vom 14. Juni 2010 E. 3.3 mit Hinweisen). 2.4.2. Die Vorinstanz hatte im angefochtenen Entscheid ausgeführt, ein Ausstandbegehren habe sich immer gegen eine (oder mehrere) natürliche Personen zu richten (VerwGE B 2016/127 vom 23. Mai 2018 E. 2.3.1). Ein Anspruch auf Ausstand einer Gesamtbehörde lasse sich weder aus Art. 29 Abs. 1 BV noch Art. 7 Abs. 1 VRP herleiten. Damit sei das Ausstandsbegehren gegen den gesamten Gemeinderat von vornherein unbegründet (act. G 2 S. 13 f.). Allein der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin bei der zwischenzeitlich widerrufenen Sanierungsverfügung des AFU mitgewirkt und den Sachverhalt (mit)abgeklärt habe, lasse sie bzw. die Mitglieder des Gemeinderats nicht als befangen erscheinen. Das AFU habe die Beschwerdegegnerin gebeten, eine Kontrolle vor Ort durchzuführen, nachdem beim AFU eine Meldung aus der Bürgerschaft eingegangen sei, dass der Beschwerdeführer eine Mulde ausgehoben habe und in diese – vor allem an Wochenenden – Gemüsewaschwasser einleite und versickern lasse. Die vom kommunalen Bauamt erstellte Dokumentierung der Feststellungen anlässlich der Kontrolle vor Ort habe die Beschwerdegegnerin selbstredend für ihr Wiederherstellungsverfahren verwenden dürfen, ohne als vorbefasst zu gelten, zumal sie zur Sachverhaltsabklärung gesetzlich verpflichtet sei. Aber selbst wenn die Beschwerdegegnerin hier in zwei Funktionen tätig geworden wäre, läge solange keine Vorbefassung vor, als das betreffende Behördenmitglied öffentliche Interessen wahrnehme. Das Gleiche gelte für das AFU beim Verfassen seines Amtsberichts zuhanden der
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11/28 Rekursinstanz. Dafür, dass es der Beschwerdegegnerin gar nicht um den Schutz der Umwelt gegangen sei, sondern um andere, den Beschwerdeführer betreffende Rechtsstreitigkeiten, gebe es keine Anhaltspunkte. Damit sei eine Befangenheit von Mitgliedern der Beschwerdegegnerin oder der Baubehörde nicht ersichtlich (act. G 2 S. 15). 2.4.3. Im Mail vom 9. November 2022, das der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereicht hat (act. G 9/9), bestätigte der Gemeindepräsident der Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass er in Sachen Einleitung Abwasser in einen Schacht des Beschwerdeführers alle Gemeinderatsmitglieder konsultiert habe. Sie hätten seinem Vorschlag, der Einleitung in einen Schacht «im Gegenzug einer Lösung, dass die Vereine im Birkenau ihre Projekte realisieren» könnten, zugestimmt. Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass die streitige Wiederherstellungsverfügung und die Prüfung des Gesuchs für die Einleitung seines Abwassers in einen Schacht sowie die Verhandlungen hinsichtlich der Möglichkeit eines Rückzugs der Einsprachen betreffend Erweiterung eines Sportplatzes (vgl. dazu VerwGE B 2023/213 vom 23. April 2024) in keinem sachlichen Zusammenhang stünden (act. G 18). Selbst wenn – mit dem Beschwerdeführer (act. G 23 S. 8) – ein sachlicher Zusammenhang zwischen Abwassereinleitung und Sportplatzprojekten zu bejahen wäre, ergäbe sich daraus noch keine Befangenheit der Gemeinderatsmitglieder. So wird insbesondere ein persönliches Interesse des Gemeindepräsidenten oder eines Gemeinderatsmitgliedes an der Behandlung der vorerwähnten Geschäfte (Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und Sportplatzprojekte) vom Beschwerdeführer zwar vermutet und behauptet (Sportplatzrealisierung im Hinblick auf die Wiederwahl; act. G 23 S. 8), aber nicht nachgewiesen. Das erwähnte «Angebot» der Mitglieder des Gemeinderats gegenüber dem Beschwerdeführer erscheint als Vorgehen zur Verfahrenserledigung zwar nicht uneingeschränkt geeignet und empfehlenswert. Indes sind konkrete Verfahrens- oder Ermessensfehler von Behördenmitgliedern, die nach ihrer Natur oder wegen ihrer aussergewöhnlichen Häufung besonders schwer wiegen und auf eine gravierende Verletzung ihrer Amtspflichten gegenüber dem Betroffenen hinauslaufen (vgl. vorstehende E. 2.4.1 am Schluss), nicht ersichtlich; solche werden auch nicht behauptet. Das Ausstandbegehren wurde von daher zu Recht abgewiesen. Im Übrigen wäre der vom Beschwerdeführer nun behauptete Ausstandsgrund für diesen bereits angesichts des erwähnten Mails vom 9. November 2022 an seinen damaligen Rechtsvertreter ersichtlich gewesen, sodass sein Ausstandsbegehren überdies verspätet erfolgte. 2.5. Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines Augenscheins auf Grundstück Nr. 0001_ und begründet dies damit, dass die Vorinstanz allein aufgrund der Fotos aus den Jahren 2021 und 2022 sowie aufgrund der Akten entschieden habe, ohne sich ein Bild vor
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12/28 Ort vom aktuellen Zustand des Bodens und von den angeblichen Vernässungen zu machen (act. G 8 Rz. 6). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Auswirkungen des streitigen Schlammaustrags auf den Boden bzw. die Bodenqualität angesichts der in den Amtsberichten (nachstehende E. 3.2) und im Bericht der J.__ AG (act. G 14/8/16) geschilderten Verhältnisse nicht anhand von Beobachtungen im Rahmen eines Augenscheins beurteilt werden können, zumal für den blossen Betrachter lediglich die Bodenoberfläche, nicht jedoch der darunter liegende mehrschichtige Bodenaufbau sichtbar ist. Dies gilt insbesondere auch für Vernässungen in der im Bericht der J.__ AG vermerkten Bodentiefe (von unterhalb 40 cm und 78 cm; act. G 14/8/16 S. 9 f.). Damit hat die Beurteilung in erster Linie aufgrund der von Fachpersonen eruierten Gegebenheiten zu erfolgen. Ein Augenschein vermöchte hier aller Voraussicht nach nicht zu weiteren entscheidwesentlichen Erkenntnissen zu führen (vgl. auch act. G 13 Rz. 57), weshalb der entsprechende Antrag abzulehnen ist. 3. Wiederherstellung/Rückbau 3.1. 3.1.1. In der Landwirtschaftszone sind nach Art. 16a RPG Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Die hohen Anforderungen an die betriebliche Notwendigkeit im Sinn von Art. 16a Abs. 1 RPG gelten auch für Terrainveränderungen zur Erleichterung der landwirtschaft-lichen Bewirtschaftung (RUCH/MUGGLI, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich/Basel/Genf 2017, N 55 zu Art. 16a RPG m.H. auf BGer 1C_604/2014 vom 12. Mai 2015 E. 2.2). Gemäss Merkblatt des AFU «Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzone» vom 1. Juli 2017 benötigen letztere grundsätzlich eine Baubewilligung. Die entsprechenden Gesuchsunterlagen sind der Gemeinde einzureichen. Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzone können nur bewilligt werden, wenn dadurch die Bodenfruchtbarkeit deutlich verbessert oder die landwirtschaftliche Bewirtschaftung massgeblich erleichtert wird. Topografisch bedingte Bewirtschaftungserschwernisse ortsüblicher Art berechtigen zu keiner Terrainveränderung, ebenso wenig natürlich gewachsene Böden mit standorttypischer Bodenfruchtbarkeit. In Frage kommen nur degradierte Böden mit ausgewiesenen Defiziten (reduzierte Bodenfruchtbarkeit mit massgebender Auswirkung auf das Betriebsergebnis) oder landwirtschaftliche Nutzflächen mit grossen Bewirtschaftungserschwernissen (erhöhter Bearbeitungsaufwand mit massgebender Auswirkung auf das Betriebsergebnis). Auf Fruchtfolgeflächen und in Schutzgebieten sowie innerhalb der gesetzlichen Wald- und Gewässerabstände dürfen grundsätzlich keine Terrainveränderungen vorgenommen werden (https://www.sg.ch > Umwelt & Natur > Umwelt > Merkblätter, Infoblätter, Formulare, Downloads > AFU 016:
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13/28 Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzone). Nach Art. 24 RPG kann eine Ausnahmebewilligung nur erteilt werden, wenn der Zweck der Baute oder Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (Standortgebundenheit) und dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (vgl. dazu MUGGLI, in: Aemisegger/Moor/Ruch/ Tschannen [Hrsg.], a.a.O., N 4 ff. zu Art. 24 RPG). Im Weiteren darf Boden nach Art. 33 Abs. 2 USG (bei nichtbaulicher Nutzung) physikalisch nur soweit belastet werden, dass seine Fruchtbarkeit nicht nachhaltig beeinträchtigt wird (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über Belastung des Bodens, SR 814.12, VBBo). Bei Schlamm, der bei den Wasch- und Reinigungsvorgängen von Gemüse entsteht, handelt es sich um Abfall im Sinn des USG (vgl. Anhang 1 der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen [SR 814.610.1], Ziffer 02 01 01 Abfallverzeichnis; Art. 30 ff. USG und BGer 1C_305/2018 vom 28. Februar 2019 E. 3 und 4.1). Erdhaltige Abwässer und mineralische Bestandteile gehören nicht in eine Kanalisation, da dadurch Ablagerungen in den Abwasserleitungen auftreten und – je nach Art der Kanalisation – Gewässer oder ARA gestört werden können. Es ist Aufgabe der Gemüsebetriebe, diese Stoffe zu entfernen. Bei der betriebsinternen Abwasserreinigung entsteht vielfach ein erdhaltiger Schlamm als Nebenprodukt. Dieser sollte am besten in möglichst getrockneter Form auf die Felder gebracht werden. Problematisch wird es dann, wenn das Abwasser erhöhte Mengen an Tonmineralien enthält. Ist dies der Fall, so ist häufig eine Reinigungsstufe mit Flockung und Fällung erforderlich. Der dabei mit Flockungs- und Fällmitteln (Polymeren) angereicherte Schlamm kann nicht mehr bedenkenlos auf die Felder gebracht werden, sondern muss in Absprache mit dem kantonalen Umweltamt entsorgt werden (Leitfaden «Abwasser aus Gemüse verarbeitenden Betrieben» vom August 2017, S. 16; https://vsa.ch > Publikationen und Produkte). Eigenmächtig und ohne die erforderlichen Bewilligungen vorgenommene Aufschüttungen stellen schwerwiegende Verletzungen des Raumplanungs- und des Umweltrechts dar. Bei der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet und beim Grundsatz, wonach nicht verwertbare Abfälle nur auf dafür vorgesehenen Deponien abgelagert werden dürfen, handelt es sich um grundlegende Prinzipien des Raumplanungs- und des Abfallrechts (vgl. BGer 1C_397/2007 vom 27. Mai 2008 E. 3.4 m.H.). 3.1.2. Können Bauten und Anlagen aufgrund materieller Rechtswidrigkeit auch nachträglich nicht bewilligt werden, folgt daraus noch nicht notwendigerweise, dass sie zurückgebaut werden müssen. Vielmehr sind in jedem Fall die allgemeinen verfassungsrechtlichen Prinzipien des Bundesrechts, insbesondere die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Schutzes des guten Glaubens zu berücksichtigen (vgl. B. HEER, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 1210). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit besagt, dass eine Rückbauverfügung nur erlassen werden darf, wenn diese Massnahme bei objektiver
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14/28 Betrachtung als die einzig geeignete erscheint, um einen aktuellen baurechtswidrigen Zustand zu beheben. Sie hat zu unterbleiben, wenn die Abweichung von den Bauvorschriften nur geringfügig ist, wenn der Rückbau nicht im öffentlichen Interesse liegt oder wenn die berührten öffentlichen Interessen den Schaden, der einem Eigentümer aus dem Abbruch erwächst, nicht zu rechtfertigen vermögen und der Bauherr gutgläubig angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung sei rechtmässig (vgl. HEER, a.a.O., Rz. 1211; BGE 123 II 255, 111 Ib 224; GVP 1982 Nr. 17; BGer 1C_347/2017 vom 23. März 2018 E. 6.3; BGer 1C_198/2018 vom 19. Februar 2019 E. 2.6). Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich zwar auch der bösgläubige Bauherr berufen. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigen (VerwGE B 2018/41 vom 19. November 2018 E. 2.3 m.H.; vgl. auch WALDMANN, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich 2016, Rz. 6.39 bis 6.42). Art. 159 Abs. 1 PBG zählt die Zwangsmittel im Bereich des Planungs- und Baurechts auf. Die Voraussetzungen der Ersatzvornahme richten sich indes nach Art. 105 VRP (vgl. LOOSER/LOO- SER in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 2 und 8 zu Art. 105 VRP). Nach Art. 106 Abs. 1 VRP kann die Behörde die für den Fall des Ungehorsams gesetzlich vorgesehene Strafe androhen. Enthält der Erlass keine Strafbestimmung, so kann die in Art. 292 StGB vorgesehene Strafe angedroht werden (Art. 106 Abs. 2 VRP). 3.2. 3.2.1. Im Amtsbericht vom 22. November 2023 hielt das AFU unter anderem fest, im Leitfaden «Abwasser aus Gemüse verarbeitenden Betrieben» werde empfohlen, Schlamm aus der Gemüseproduktion in trockener Form auszubringen, während der Beschwerdeführer diesen mit dem Druckfass flüssig ausgetragen habe. Zudem habe er den Schlamm auf einer viel zu kleinen Fläche in zu grober Konsistenz ausgebracht und damit den Boden nicht aufgewertet, sondern im Gegenteil massiv geschädigt. Die Feldschätzungen und Labormessungen hätten aufgezeigt, dass sich die Materialkörnung grösstenteils im Bereich der Vorgaben für Übersandungen auf Moorböden bewege. Bezüglich der Kunststoffschnüre im Boden mache der Fachbericht entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers keine Mengenangaben, sondern halte einzig deren Vorkommen fest. Diese seien als Fremdkörper und damit als Abfall im Sinn des USG zu qualifizieren. Das ausgebrachte schlammigflüssige Material könne somit nicht als Bodenverbesserung qualifiziert werden. Nass ausgebrachter Schlamm verfülle die Bodenporen, so dass sämtliche Lebewesen erstickten. Dadurch werde der ursprüngliche Boden, der nach einer «trockenen» Überschüttung noch
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15/28 die Bodenfunktionen (Wasserrückhalt, Luftaustausch, Lebensraum, Filter) erfüllen könne, geschädigt. Ein natürlich gewachsener Boden weise keine Verdichtungen auf und vernässe somit nicht. Die Feststellung im Fachbericht, dass die Verdichtungen des Bodens auch durch Befahren bei nassen Verhältnissen entstanden sein könnten, betreffe den Bereich, in welchem das ausgebrachte Material aufgrund unterschiedlicher Körnung zu einem teilweise inhomogenen Bodenaufbau und zu Staunässe neigenden Horizonten geführt habe. Dem AFU sei zudem bekannt, dass der Beschwerdeführer Flockungsmittel für den Absetzungsprozess verwende, was im Fachbericht nicht erwähnt worden sei. Sodann basiere die Mächtigkeit der Schlammablagerungen von maximal 0.4 Metern bzw. 0.25-0.3 Metern im Mittel auf den Befunden der Sondierungen. Da jedoch nicht flächig gemessen werden könne, könne durch die erfolgten Handsondierungen nicht ausgeschlossen werden, dass punktuell sogar mehr als 0.4 Meter Schlammmaterial abgelagert worden sei (act. G 14/12). Das AREG legte in der Stellungnahme vom 1. Dezember 2023 unter anderem dar, Terrainveränderungen seien raumplanungsrechtlich bewilligungsfähig, wenn damit eine Bodenverbesserung oder Bewirtschaftungserleichterung erreicht werden könne, die objektiv notwendig und angemessen dimensioniert seien und keine Interessen entgegenstünden. Bloss topographisch bedingte Bewirtschaftungserschwernisse würden keine Terrainveränderung rechtfertigen, genauso wenig wie natürlich gewachsene Böden mit standorttypischer Bodenfruchtbarkeit. Auf Fruchtfolgeflächen und in Schutzgebieten sowie innerhalb des Waldabstands und des Gewässerraums dürften grundsätzlich keine Terrainveränderungen vorgenommen werden. Terrainveränderungen seien innert weniger Monate abzuschliessen und natürlich zu modellieren. Das Grundstück Nr. 0001_ sei flach und ohne Senken und Erhebungen. Mit der Verwertung und Schüttung des Schlammmaterials sei somit keine Bewirtschaftungserleichterung verfolgt worden. Auch eigne sich das geschüttete Material aufgrund seiner Konsistenz und Zusammensetzung nicht dazu, eine allfällig schlechte Bodenfruchtbarkeit zu verbessern. Dazu komme, dass Teilbereiche des Grundstücks als Fruchtfolgefläche ausgeschieden seien. Terrainaufschüttungen auf fruchtbaren Böden eigneten sich nicht für eine nochmalige Verbesserung der Fruchtbarkeit. Wie Studien zeigten, verschlechterten Geländeauffüllungen im Gegenteil die Qualität des Bodens auf Jahrzehnte hinaus, selbst wenn gutes Material verwendet werde. Es sei anzunehmen, dass dies auch hier der Fall sei. Der Beschwerdeführer habe zu Recht nicht geltend gemacht, dass mit der Geländeaufschüttung eine Bewirtschaftungserleichterung hätte erzielt werden sollen. Das flache Grundstück habe auch ohne Geländeveränderung maschinell bewirtschaftet werden können. Die Geländeaufschüttung widerspreche somit den Zonenzweck, weshalb sie weder ordentlich noch ausnahmsweise bewilligt werden könne (act. G 14/13). 3.2.2. Gestützt auf die vorerwähnten Berichte legte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
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16/28 dar, der Beschwerdeführer habe in der Landwirtschaftszone auf eine Fläche von 2'000 Quadratmetern flüssigen Schlamm aus der Chicorée-Produktion ausgebracht und versickern lassen. Zurückgeblieben sei eine rund 40 Zentimeter dicke abgetrocknete graugelbliche Schlammschicht. Der Beschwerdeführer mache zu Recht nicht geltend, er habe den Erdschlamm nass und konzentriert ausgebracht, um den Boden zu verbessern oder die Bewirtschaftung zu erleichtern. Weder habe vorher ein degradierter Boden (reduzierte Fruchtbarkeit mit Auswirkung auf das Betriebsergebnis) vorgelegen noch habe der Boden grosse Bewirtschaftungserschwernisse aufgewiesen, die mit der Aufschüttung hätten verbessert werden können. Das aufgeschüttete Material hätte sich aufgrund seiner Konsistenz und Zusammensetzung zum vornherein nicht geeignet, die gute Bodenfruchtbarkeit weiter zu erhöhen. Damit komme eine ordentliche oder ausnahmsweise nachträgliche Bewilligung der Geländeaufschüttung nicht in Frage. Eine landwirtschaftliche Verwertung ausserhalb einer Baubewilligung wäre möglich, wenn das erdhaltige Abwasser aus der Gemüseproduktion fachgerecht in getrockneter Form auf den Feldern grossflächig ausgebracht würde. Der Beschwerdeführer habe jedoch eine erhebliche Menge Schlamm auf einer relativ kleinen Fläche flüssig deponiert und versickern lassen. Zudem sei der Schlamm vermutungsweise mit Flockungsmitteln durchsetzt gewesen, womit eine Ausbringung auf den Feldern grundsätzlich nicht in Frage komme. Dies habe dazu geführt, dass nun auf dem standorttypischen Torfboden eine verdichtete, praktisch luftdichte und wasserundurchlässige Schlammschicht von gut 0.4 Metern liege und damit die Bodenfunktion zerstört worden sei. Die verdichtete Schlammschicht führe zu Vernässungen an der Oberfläche. Zudem sei die eingetrocknete Schlammschicht mit Plastikteilchen durchsetzt. Dass er hierfür nicht verantwortlich sein solle, sei eine Schutzbehauptung, lägen doch auf seinem Betriebsgelände haufenweise solcher Plastikschnüre herum. Dieses unfachmännische Vorgehen habe nichts mit dem (bewilligungsfreien) «Nährstoffkreislauf» zu tun, wie es der Beschwerdeführer zu begründen versuche. Vielmehr liege eine illegale Terrainveränderung bzw. Deponie mit Abfall aus der Gemüseproduktion vor. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Grossproduzenten, der immer wieder dadurch auffalle, eigenmächtig zu handeln und sich nicht an die Empfehlungen und Anordnungen namentlich der AFU-Mitarbeiter zu halten. Nachdem er sich selber auf den Leitfaden «Abwasser aus Gemüse verarbeitenden Betrieben» berufe, hätte er wissen müssen, dass sein Vorgehen umweltschädigend und illegal sei. Um den Boden wieder ohne Rückbau fruchtbar zu machen, müsste dieser mit Sand vermischt werden, was wegen des teils sehr dicht gelagerten feinkörnigen Materials aber nicht möglich sei. Dazu kämen die zahlreichen Plastikteile in der Schlammschicht. Diese Verschmutzungen lägen im Boden diffus vor und seien einzeln kaum rückgängig zu machen. Sowohl Schlammschicht als auch Plastikreste seien bodenfremd und müssten daher korrekt entsorgt werden. Aufgrund der teilweisen Überschüttung mit Oberboden müsste diese Schicht in einem Schritt streifenweise abgetragen und zwischengelagert werden,
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17/28 damit die Fremdschicht ebenfalls abgetragen, gelockert und am Zwischenlager mit Sand gemischt und dann wieder eingebaut werden könnte (act. G 2 S. 16-21). 3.2.3. Hierzu legt der Beschwerdeführer (act. G 8) unter anderem dar, auf dem Grundstück Nr. 0000_ und den umliegenden eigenen und gepachteten Grundstücken werde schon seit Jahrzehnten Chicorée produziert. Um 1998 habe der Vater des Beschwerdeführers von den Gebrüdern Rohner und 2001/2002 der Beschwerdeführer vom Vater das Grundstück und die Pachtverträge übernommen (Luftbild 1996; act. G 9/1). 2004 seien eine grosse Betriebshalle für die Chicorée-Treiberei und für die Behandlung des betrieblichen Abwassers vier Absatzbecken errichtet worden. Die Feststoffe, die sich darin abgesenkt hätten, seien in Schlammform (erdhaltiger Schlamm) als Dünger auf den Feldern ausgebracht worden. Der Betrieb habe gut funktioniert, bis das AFU im Jahr 2015 Wassertrübungen etc. in der B.__ festgestellt habe. In den folgenden Jahren seien verschiedene Anlagen zur Vorreinigung des Abwassers installiert worden. Das vorgereinigte Abwasser sei weiterhin in die B.__ eingeleitet und der verbliebene erdhaltige Schlamm wie bisher auf den Feldern ausgebracht worden. Den erdhaltigen Schlamm habe der Beschwerdeführer dem AFU zumindest ab 2016 regelmässig auf den Analysebogen gemeldet (act. G 9/2-4). Im Februar 2018 habe das AFU vom Ortsgemeindepräsidenten eine Reklamation wegen Schlamms erhalten, der mit dem Druckfass ausgebracht worden sei. Mit Mail vom 22. Februar 2018 habe das AFU mitgeteilt, dass diese Sache in der nächsten Woche bearbeitet werde (act. G 9/5). In der Folge habe der Beschwerdeführer jedoch zum Thema Schlamm vom AFU nichts mehr gehört, weshalb er davon ausgegangen sei, dass der Austrag des erdhaltigen Schlamms unverändert zulässig sei. Er habe den Schlammaustrag weiterhin auf den Analyseblättern deklariert (act. G 8 Rz. 12). 2019 habe das AFU in einem Rekursverfahren den Leitfaden «Abwasser aus Gemüse verarbeitenden Betrieben» vom August 2017 ins Recht gelegt, worin ausgeführt werde, dass der erdhaltige Schlamm auf den Feldern ausgebracht werden solle, ohne dass dafür eine Bewilligung notwendig wäre. Der Beschwerdeführer habe daher den erdhaltigen Schlamm bis zur Intervention des AFU am 29. März 2021 auf seinen Feldern ausgetragen. Im September 2020 habe der Ortsgemeindepräsident Fotos von Feldern, auf denen die Mitarbeiter des Beschwerdeführers erdhaltigen Schlamm ausgebracht hätten, publiziert (act. G 9/6 f.). Die Mitarbeiter hätten sich in der Folge nicht mehr wohlgefühlt; die Fotos hätten deren Persönlichkeit verletzt (act. G 8 Rz. 14). Im 1. Quartal 2021 habe er den Versuch unternommen, den erdhaltigen Schlamm im eigenen Hofbereich auszubringen. Zur zusätzlichen Verdickung des Schlamms habe er sich eine Absetzmulde besorgt. Darin habe er den Schlamm aus dem Schrägklärer nochmals eine gewisse Zeit absenken lassen, bevor er ihn ausgebracht habe (act. G 8 Rz. 16).
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18/28 Weiter führt der Beschwerdeführer aus, er habe nicht ansatzweise ein Terrain massgeblich aufgeschüttet oder dergleichen (act. G 8 Rz. 30). Er habe auch keine Vertiefungen angelegt, um Waschwasser aus der Chicorée-Produktion zu entsorgen. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach eine rund 40 cm dicke graugelbliche Schlammschicht zurückgeblieben sei, finde keine Grundlage in irgendeinem Dokument. Die J.__ AG gehe auf S. 16 ihres Berichts selber davon aus, dass der abgetrocknete Schlamm mit dem vorhandenen Bodenmaterial durchmischt worden sei. Der Boden habe wie auf dem Luftbild von 1996 (act. G 9/1) ersichtlich schon damals eine spezielle Beschaffenheit gehabt. Er wisse nicht, was seine Vorgänger auf dem Boden gemacht hätten. Der von der J.__ AG vorgefundene Schichtaufbau gehe auf eine jahrzehntelange Bewirtschaftung teils durch seine Vorgänger zurück (act. G 8 Rz. 31 f.). Die 2021 ausgebrachte Schlammmenge habe keine Baubewilligung erforderlich gemacht (act. G 8 Rz. 33 f.). Das, was er (der Beschwerdeführer) tue, machten alle grösseren Gemüsebaubetriebe im Kanton St. Gallen mit voller Kenntnis des AFU. Einzig bei ihm schreite das AFU ein. Dies sei mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar. Das AFU sei aufzufordern, schriftlich offenzulegen, was beim Schlammaustrag der weiteren Gemüsebaubetriebe anders sein solle als bei ihm (act. G 8 Rz. 36-38). Die Umschreibung «am besten in möglichst getrockneter Form» bzw. «in möglichst entwässerter Form» sei Interpretations- und Ermessenssache. Dem Beschwerdeführer könne nicht vorgeworfen werden, zumindest bis 2021 (Jahr der Anschaffung der Schlammpresse) den Schlamm in relativ flüssiger Form ausgebracht zu haben. Dafür habe er auch nur Fällungsmittel und keine Flockungsmittel verwendet. Eine Auswertung der am 20. Januar 2023 entnommenen Schlammprobe liege nicht vor. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass diese einwandfrei sei (act. G 8 Rz. 39-43). Nicht jegliche Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen würden als Abfälle gelten. Chemisch nicht verunreinigte Schlämme seien per se nicht umweltgefährdend. Es handle sich nicht um Sonderabfall. Wenn Schlamm aus der Gemüseverarbeitung auf dem eigenen Betrieb ausgebracht und damit wieder in den natürlichen Stoffkreislauf eingebracht werde, werde die Sachherrschaft nicht aufgegeben und es werde auch nicht auf die Zweckwidmung verzichtet. Entsprechend handle es sich beim Schlamm aus seinem Betrieb nicht um Abfall. Selbst wenn Abfall vorliege, müsse er nach Art. 30 Abs. 2 USG soweit möglich verwertet werden (act. G 8 Rz. 45-50). Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, es liege keine übermässige Belastung des Bodens (Art. 7 Abs. 4bis USG, Art. 33 Abs. 2 USG) vor. Auch werde eine Beeinträchtigung der Fruchtbarkeit des Grundstücks Nr. 0001_ von keiner Seite behauptet. Eine Fachperson der Melioration der Rheinebene, die im Sommer 2024 auf dem Betrieb gewesen sei, erachte den Abtrag einer Schicht von 60 cm und die nachfolgende Einbringung von neuem Material, wie von der J.__ AG vorgeschlagen, als kontraproduktiv und schädlich für den Boden und die Drainagen. Die Bilder auf S. 16 f. des Berichts der J.__ AG (act. G 14/8/16) würden den Bodenzustand dramatisieren. Der Boden habe zwischenzeitlich aufgrund des guten
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19/28 Nährstoffgehalts seine Fruchtbarkeit zurückerhalten (act. G 14/5 Beilage 2). Wie die J.__ AG auf S. 19 auf starke Vernässungszeichen in den bodenoberflächennahen Schichten komme, sei nicht nachvollziehbar. Wie seine Bilder vom Tag der Begehung durch die J.__ AG (act. G 14/5 Beilage 2) zeigten, weise die für die Bodenproben ausgehobene Erde beste Qualität auf. Ebenso zeigten die chemischen Analysen, dass alle Richtwerte eingehalten seien (act. G 14/8/16 S. 15). Er habe keinen Oberboden angebracht, sondern nur erdhaltigen Schlamm in den bestehenden Boden eingearbeitet und die durch den Schlammaustrag entstandenen Unebenheiten wieder eingeebnet. Dafür habe er kein Material zugeführt. Der ausgebrachte Schlamm habe sich schon längst mit dem bestehenden Boden vermischt. Sofern denn überhaupt von einer widerrechtlichen Situation auszugehen wäre, wäre ein unabhängiges Gerichtsgutachten zur aktuellen Situation des Bodens, zu den noch bestehenden Auswirkungen des im ersten Quartal 2021 erfolgten Schlammaustrags, zu möglichen Verbesserungsmassnahmen, den damit verbundenen Kosten und möglichen negativen Auswirkungen von solchen Massnahmen und zu deren Verhältnismässigkeit einzuholen. Hieran würden die vereinzelten Reste von Kunststoffschnüren, welche die J.__ AG gefunden haben wolle, nichts ändern (act. G 8 Rz. 51-60; G 23 Rz. 52). Im Weiteren handle es sich bei den betroffenen Flächen nicht um Fruchtfolgeflächen (vgl. Geoportal, act. G 9/14, und Bericht, act. G 14/8/16 S. 8). Die Tatsache, dass es im K.__ überhaupt Fruchtfolgeflächen gebe, sei Eingriffen im Rahmen der Melioration (act. G 9/15) zu verdanken (act. G 8 Rz. 61-63). In der angefochtenen Verfügung sei – so der Beschwerdeführer weiter – nicht definiert, in welchem Umfang der Schlamm zu entfernen sei. Mangels Definition der zu entfernenden Schichten erweise sich die angefochtene Verfügung als zum vornherein nicht umsetzbar. Die Sache sei ohnehin an die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung der Massnahmen zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin schreibe zu den von der J.__ AG aufgezeigten Varianten in der angefochtenen Verfügung, dass sie die Sanierung mit Sandeinmischung als kaum machbar beurteile. Wie sie zu diesem Schluss komme, sei nicht nachvollziehbar. Es handle sich dabei um eine reine Spekulation, welche nicht auf einem Fachbericht/Gutachten beruhe. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass es sehr wohl Methoden gebe, um mit minimalen Massnahmen Sand in den Boden einzumischen. Die Erforderlichkeit der angeordneten Massnahmen (soweit diese überhaupt genügend definiert seien) werde damit bestritten. Im Weiteren fehlten im Bericht der J.__ AG Ausführungen zu den Kosten der beiden angeführten möglichen Massnahmen. Entsprechend hätten die Vorinstanzen die Zumutbarkeit der angeordneten Massnahme nicht ansatzweise geprüft (act. G 8 Rz. 68-84; G 23 Rz. 7-64). 3.3.
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20/28 3.3.1. Zu klären ist vorweg, ob die Ausbringung von (nassem) Schlamm durch den Beschwerdeführer auf dem Landwirtschaftsgrundstück Nr. 0001_ im angefochtenen Entscheid zu Recht als unrechtmässig bestätigt und die Möglichkeit einer nachträglichen Bewilligung verneint wurde. Wie dargelegt ist für Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzone vorausgesetzt, dass dadurch die Bodenfruchtbarkeit deutlich verbessert oder die landwirtschaftliche Bewirtschaftung massgeblich erleichtert wird, wobei auf Fruchtfolgeflächen grundsätzlich keine Terrainveränderungen vorgenommen werden dürfen (vorstehende E. 3.1.1). Die begründete Feststellung im vorinstanzlichen Entscheid, wonach weder vorher ein degradierter Boden (reduzierte Fruchtbarkeit mit Auswirkung auf das Betriebsergebnis) vorgelegen noch der Boden grosse Bewirtschaftungserschwernisse aufgewiesen habe und das ausgebrachte Material sich aufgrund seiner Konsistenz und Zusammensetzung nicht geeignet habe, die gute Bodenfruchtbarkeit weiter zu erhöhen (vgl. vorstehende E. 3.2.2), blieb im Wesentlichen unbestritten. Der Beschwerdeführer macht auch in diesem Verfahren weder eine Bodenverbesserung noch eine Bewirtschaftungserleichterung als Begründung für die Ausbringung des Schlamms geltend. Damit lässt sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanz die ordentliche oder ausnahmsweise nachträgliche Bewilligungsfähigkeit der Geländeaufschüttung verneinte. Dies gilt unabhängig davon, ob der Schlammaustrag eine Fruchtfolgefläche betraf oder nicht (vgl. act. G 8 Rz. 61-63 m.H. auf Geoportal, act. G 9/14, und Bericht J.__ AG, act. G 14/8/16 S. 8), zumal die Vorinstanz zu Recht anmerkt, dass der Bodenschutz nach USG und VBBo grundsätzlich für alle Böden gilt (act. G 13 S. 5 f.). 3.3.2. Am 22. März 2019 hatte das AFU die Bewilligung für die Einleitung der bei der Chicorée- Produktion entstehenden verschmutzten Abwässer widerrufen und (erneut) ein Einleitungsund Versickerungsverbot verfügt (vgl. vorstehend A.b). Gemäss Leitfaden «Abwasser aus Gemüse verarbeitenden Betrieben» ist wie dargelegt die (bewilligungsfreie) Ausbringung des erdhaltigen Schlamms «in möglichst getrockneter Form» zulässig. Soweit der Schlamm indes mit Flockungs- und Fällmitteln (Polymeren) angereichert wurde, muss er in Absprache mit dem AFU entsorgt werden (Leitfaden S. 16). Unbestritten bzw. anerkannt ist, dass der Beschwerdeführer bis März 2021 (vgl. act. G 8 Rz. 10-12) Schlamm in nicht getrockneter Form und angereichert mit Fällmitteln (vgl. act. G 8 Rz. 42; act. G 34 Rz. 12) auf den Grundstücken Nrn. 0001_ und 0002_ ausbrachte, obschon er zu entsorgen gewesen wäre (vgl. dazu Aktennotiz vom Augenschein vom 29. März 2021 mit Fotos, act. G 28.4 S. 2 ff. zum Schlammwasseraustrag). Die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage, ob der Beschwerdeführer die Begriffe «Fällungsmittel/Flockungsmittel» falsch verstanden habe (vgl. act. G 13 Rz. 42; G 23 Rz. 42; G 27 Rz. 42), kann insofern offenbleiben, als gemäss dem erwähnten Leitfaden – entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers (act.
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21/28 G 23 Rz. 44) – die Anreicherung des Schlamms sowohl mit (polymerbasierten) Flockungsmitteln als auch mit (aluminiumbasierten) Fällmitteln die Entsorgungspflicht in Absprache mit dem AFU zur Folge hat (Leitfaden S. 16). Der Einsatz von aluminiumbasierten Fällmitteln, wie sie der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seit Jahren verwendet (act. G 34 Rz. 44), ist insofern nicht unproblematisch, als er zu einer Schwermetallkumulation bei den Fällmittelrückständen führen kann (act. G 27 Rz. 44). Damit kommt auch der Behauptung des Beschwerdeführers, dass im Frühjahr 2021 noch keine Flockungsmittel eingesetzt worden seien (act. G 23 Rz. 18; act. G 34 Rz. 12), keine Bedeutung zu. Immerhin ist festzuhalten, dass Flockungsmittel offenbar bereits im Jahr 2017 zum Einsatz gekommen waren (act. 27 S. 2 f. mit Hinweis auf Mail des Beschwerdeführers vom 28. April 2017). Im Übrigen ist auf die unbestrittene Feststellung der Vorinstanz hinzuweisen, wonach Fällmittel auch schon vor dem Einbau der Schlammentwässerungsanlage beim Schrägklärer eingesetzt worden seien und somit auch hier der Leitfaden nicht eingehalten worden sei (act. G 13 Rz. 44). Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach beim Augenschein vom 29. März 2021 die AFU-Sachbearbeiterin verschiedene Proben genommen habe (act. G 14/8/15 S. 2), die Resultate dieser Schlammproben jedoch unverändert nicht in den Akten lägen (act. G 8 Rz. 18), bestätigt die Vorinstanz, dass die Schlammproben nie analysiert worden seien, weil es keine Grenzwerte für Flockungsmittel in der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81, Chem RRV) bzw. in der VBBo gebe und die Probe zudem seit langer Zeit nicht mehr vorhanden sei. Zudem sei das konkret eingesetzte Flockungsmittel nicht bekannt gewesen, weshalb eine Einzelprobe nicht als repräsentativ einzustufen wäre (act. G 13 Rz. 18; G 27 Rz. 43). Hierzu ist festzuhalten, dass die fehlende Analyse der erwähnten Proben den Einsatz von Fällmitteln, aufgrund dessen die (bewilligungsfreie) Schlammausbringung auf den Feldern grundsätzlich ausser Betracht fällt, nicht in Frage zu stellen vermag. Zum weiteren Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin betreffend den Anschluss an die Abwasserkanalisation seit Jahren untätig und er sie seit dem VerwGE B 2022/136 vom 8. Dezember 2022 (E. 4.4) mehrmals erfolglos angemahnt habe (act. G 8 Rz. 23; act. G 23 Rz. 22 f.), wies die Vorinstanz im November 2024 darauf hin, dass die Planung des Abwasseranschlusses inzwischen abgeschlossen sei, der Bau der öffentlichen Abwassersammelleitung sich jedoch aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers verzögere, eine Anschlussvereinbarung abzuschliessen (act. G 13 Rz. 23; G 23 Rz. 23). Gegen die vorgesehene Abwasser-Sammelleitung erhob der Beschwerdeführer Einsprache (act. G 27 Rz. 23). Er kann von daher für das vorliegende Verfahren, welches die Schlammentsorgung bzw. -verwertung auf Landwirtschaftsgrundstücken und nicht die Abwasserentsorgung betrifft, aus der Verzögerung bei der (ursprünglich für Sommer 2024 geplanten) Erstellung des öffentlichen Abwasseranschlusses nichts zu seinen Gunsten ableiten. Letzteres gilt auch für seinen Hinweis, dass alle grösseren
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22/28 Gemüsebaubetriebe im Kanton St. Gallen mit voller Kenntnis des AFU bei der Schlammentsorgung gleich wie er vorgehen würden (act. G 8 Rz. 39-43; G 23 Rz. 35 f.), zumal die Kontrolle des AFU für alle Gemüsebaubetriebe gilt und jeder Betrieb individuell zu beurteilen ist (vgl. act. G 13 Rz. 35-38). Eine allfällige Gleichbehandlung des Beschwerdeführers «im Unrecht» (vgl. VerwGE B 2021/89 vom 21. Juni 2022 E. 3.4.2 m.H.) fiele schon deswegen ausser Betracht, weil eine rechtswidrige Ausbringungspraxis nicht zu billigen ist (vgl. act. G 27 Rz. 35 f.) und für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausbringung von (flüssigem) Schlamm überdies ein rechtskräftiges Einleit- und Versickerungsverbot bestand. Der Beschwerdeführer vertritt weiter die Auffassung, das Ausbringen des erdhaltigen Schlamms seit mehr als 20 Jahren sei Bodenpflege oder Düngung des Bodens (act. G 8 Rz. 30). Seit Entnahme der Bodenproben durch die J.__ AG im August 2022 sei der ausgebrachte Schlamm regelmässig mit einer Spatenmaschine, wie sie regelmässig im K.__ bei Bodenverbesserungen verwendet werde, in den Boden eingearbeitet, weiter gelockert und durchmischt worden. Der Boden sei heute von allerbester Qualität mit einer optimalen Krümelung. Bereits 2022 sei er gut durchwurzelt und fruchtbar gewesen. Der Boden sei mit der Schlammschicht weder zerstört noch sei übermässig in den natürlichen Bodenaufbau eingegriffen worden (act. G 34 Rz. 30 und Foto in act. G 35). – Wie dargelegt, setzt die Zulässigkeit der (bewilligungsfreien) Schlammausbringung voraus, dass diese in möglichst trockener Form geschieht. Vorliegend ergab sich durch den Schlammaustrag zwar keine eigentliche chemische Bodenbelastung im Sinn der VBBo. Indes bewirkte der in flüssiger Form erfolgte Schlammaustrag – mit dem Druckfass [act. G 23 Rz. 31 f.] und damit notwendigerweise mehr oder weniger «flüssig» – mit anschliessender Vermischung mit dem bestehenden Bodenmaterial gemäss Bericht der J.__ AG eine Beeinträchtigung der Bodendurchlässigkeit bzw. des Sauerstoff- und Wasserhaushalts in den darunterliegenden Erdschichten (Bodenversiegelung). Als Fremdstoffe vermerkt wurden sodann Kunststoffschnüre, welche im Untergrund kaum verwittern würden. Durch die Überschüttungen ergab sich auch eine Terrainveränderung (act. G 14/8/16 S. 16, 18 f., 20 [Abb. 20] und 22). Die Vorinstanz weist sodann darauf hin, dass der Aufbau der Schlammschicht nicht auf die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers (vgl. dessen Hinweis in act. G 23 Rz. 31 f.) zurückgeführt werden könne, da diese keine Chicorée-Wurzeln gewaschen hätten und sich im Boden jene Plastikschnüre fänden, welche der Beschwerdeführer auf seinem Grundstück staple (act. G 13 Rz. 31 f.). Eine Ausbringung «in möglichst getrockneter Form» (Leitfäden «Abwasser aus Gemüse verarbeitenden Betrieben» S. 16) schliesst dabei die Ausbringung von flüssigem Schlamm zum vornherein aus und lässt diesbezüglich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. G 8 Rz. 40; act. G 23 Rz. 30 und 39) keinen Interpretations- und Ermessensspielraum offen. Zu Recht merkt die Vorinstanz an, dass abgetrockneter Schlamm angehäuft werden könne und sich beim Transport nicht
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23/28 verflüssige (act. G 13 Rz. 40). Insgesamt ist festzuhalten, dass der mit Plastikschnüren und Fällmitteln angereicherte flüssige Schlamm nicht hätte auf den Feldern ausgebracht werden dürfen und diese Entsorgung insofern widerrechtlich war. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. G 8 Rz. 50) kann aus Art. 30 Abs. 2 USG, wonach Abfälle soweit möglich verwertet werden müssen, nichts anderes abgeleitet werden: Über die Verwertung und Entsorgung des Gewerbeschlamms hat nach Art. 41 des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (sGS 672.1, EG-USG) das AFU zu befinden. Nach den Darlegungen der Vorinstanz liegt ein Baugesuch des Beschwerdeführers für die bereits erstellte und betriebene Schlammpresse noch nicht vor (Stand November 2024, act. G 13 Rz. 50). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im angefochtenen Rekursentscheid Dispositivziffer 1 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2023 (act. G 14/1 Beilage) bestätigt hat. 3.4. 3.4.1. Die Experten der J.__ AG hielten in ihrem Bericht fest, basierend auf den vorhandenen Unterlagen und Befunden müsse davon ausgegangen werden, dass während mehrerer Jahre Schlammwasser zur Versickerung auf die zu beurteilende Fläche ausgebracht und der abgetrocknete Schlamm mit zusätzlichem Bodenmaterial mit dem vorhandenen Boden durchmischt worden sei. Das eingebrachte Erdmaterial habe aufgrund unterschiedlicher Körnungen zu einem teilweise inhomogenen Bodenaufbau mit zu Staunässe neigenden Horizonten geführt. Die Staunässe könne auch eine Folge von Verdichtungen des Bodens sein, insbesondere wenn dieser bei nassen Verhältnissen befahren worden sei. Auf einer abgrenzbaren Fläche von geschätzt 2'000 Quadratmetern betrage die Ablagerungsmächtigkeit der Schlammablagerungen (exklusive des gut durchwurzelten Oberbodens) maximal 0.4 Meter, im Mittel 0.25 bis 0.3 Meter. An der Terrainoberfläche liege ein 0.15 bis 0.3 Meter mächtiger Oberbodenhorizont mit einer mehrheitlich guten Bodenstruktur und einer intensiven Durchwurzelung, wobei es sich um Oberboden handeln könne, der im Rahmen einer Rekultivierung aufgebracht worden sei. Aufgrund der Beprobung gelte der Oberboden bezüglich der chemischen Belastungen als unverschmutzt. Hingegen seien die Kunststoffschnüre, die im Untergrund kaum verwitterten, als anthropogene, inerte Fremdstoffe zu betrachten. Für eine nachhaltige Sanierung – inklusive Entsorgung der Kunststoffbestandteile – müsse eine Entsorgung der problematischen, bis 0.45 m mächtigen Schichten unter dem Oberboden bis in eine Tiefe von 0.6 Metern in Betracht gezogen werden. Zur Erhaltung des aktuellen Flurabstands müsste zusätzlich geeignetes Boden- und Aushubmaterial zugeführt werden. Als weitere Möglichkeit könne in Bereichen mit bodenoberflächennahen Vernässungen zur Verbesserung der Sickerfähigkeit bis in ca. 0.5 Meter Tiefe Sand eingebracht werden, wobei der Sand separat gut mit dem bestehenden Oberboden und mit dem
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24/28 bestehenden Unterboden vermischt werden müsste, ohne dass eine Durchmischung von Oberboden und Unterboden stattfinden könne. Damit die Gefahr von weiteren Verdichtungen in den verdichtungsempfindlichen Böden minimiert werde, müssten Wiederherstellungsmassnahmen zwingend fachgerecht ausgeführt werden (act. G 14/8/16 S. 22 f.). 3.4.2. Mit diesem Bericht vermochten die Experten der J.__ AG nachvollziehbar aufzuzeigen, dass auf dem Grundstück grossflächig Abfall (Schlammwasser und Kunststoffschnüre) abgelagert und der Boden geschädigt wurde mit der Folge, dass der natürliche Bodenaufbau nur mittels geeigneter Sanierungsmassnahmen wiederhergestellt werden kann. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Dauernässe nur in tiefen Schichten (unter 60-80 cm) feststellbar sei (siehe Bericht S. 9-12; act. G 14/8/16) und diese Schichten weit unter der von ihm ausgebrachten dünnen Schlammschicht lägen, die bereits heute mit anderer Erde durchmischt sei (act. G 8 Rz. 55; G 23 Rz. 56), ist anzumerken, dass die Experten der J.__ AG starke Vernässungszeichen in höhergelegenen, bodenoberflächennahen Schichten feststellten, was sie plausibel als Hinweis auf Staunässe werteten (Bericht S. 19; act. G 14/8/16); hinsichtlich der Luft- und Wasserundurchlässigkeit der angebrachten Schlammschichten beschrieben sie die Problematik sodann anschaulich (act. G 14/8/16 S. 22 unten). Zum Einwand des Beschwerdeführers, es sei aufgrund der Tiefe, in der die Plastikschnüre gefunden worden seien, davon auszugehen, dass diese von seinen Vorgängern stammten (act. G 8 Rz. 60), ist festzuhalten, dass das Vorkommen von Plastikfetzen und -schnüren in der im Bericht angegebenen Tiefe auf die Überschüttung und anschliessende Durchmischung/Pflügung des Bodens zurückzuführen sein dürfte. Im Übrigen weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Einwand, der Beschwerdeführer sei für die Verschmutzung durch die Plastikschnüre nicht verantwortlich, angesichts von deren Vorkommen auf dem Betriebsgelände als Schutzbehauptung anmutet (E. 5.6 des angefochtenen Entscheids). Hinsichtlich der Äusserung der Experten der J.__ AG, der Oberboden mit mehrheitlich guter Struktur und intensiver Durchwurzelung könnte im Rahmen einer Rekultivierung aufgebracht worden sein, bestreitet der Beschwerdeführer sodann, den Oberboden über dem Schlammaustrag angebracht zu haben (act. G 23 Rz. 52 und 57). Wie es sich damit verhält, kann letztlich mangels Relevanz offenbleiben, erscheinen der Schlammaustrag als solcher und die dadurch entstandenen Schäden unterhalb des Oberbodens doch hinreichend belegt. Insgesamt ist der Bericht der J.__ AG nachvollziehbar und dessen Schlussfolgerungen sind plausibel. Somit ist die grundsätzliche Pflicht des Beschwerdeführers zur Wiederherstellung des überschütteten Bodens auf der im Bericht umrissenen Fläche beweisrechtlich hinreichend erstellt. 3.4.3. Dass die Wiederherstellung im Grundsatz verhältnismässig ist, hat die Vorinstanz zu Recht
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25/28 bejaht (vgl. act. G 27 Rz. 64). In allgemeiner Weise hat sie korrekt darauf hingewiesen, die wiederherstellungspflichtige Person müsse in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigen (dazu und zu den weiteren Ausführungen und Hinweisen E. 6.1 des angefochtenen Entscheids). Weiter hat die Vorinstanz zutreffend die bundesgerichtliche Praxis wiedergegeben, wonach je umfangreicher eine unbewilligte Umgestaltung sei, desto aufwändiger in der Regel die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erscheine und desto grösser demzufolge auch die damit verbundenen kurzfristigen Nachteile für die Umwelt seien, weshalb solche Gesichtspunkte im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit von Wiederherstellungsmassnahmen nur eine sehr untergeordnete Rolle spielen könnten. Unter Hinweis auf BGer 1C_397/2007 vom 27. Mai 2008 E. 3.4 hat die Vorinstanz weiter eigenmächtig und ohne die erforderlichen Bewilligungen vorgenommene Aufschüttungen zutreffend als schwerwiegende Verletzungen des Raumplanungsund Umweltrechts bezeichnet. U.a. beim Grundsatz, wonach nicht verwertbare Abfälle nur auf dafür vorgesehenen Deponien abgelagert werden dürften, handle es sich um ein grundlegendes Prinzip des Raumplanungs- und Abfallrechts; die Abweichung vom Gesetz könne keineswegs als geringfügig eingestuft werden (E. 6.2 des angefochtenen Entscheids). Auf den Beschwerdeführer bezogen hat die Vorinstanz schliesslich zutreffend festgehalten, dieser habe wissen müssen, dass sein Vorgehen umweltschädigend und illegal sei. Sie hat betont, es sei kaum möglich, den Boden ohne Rückbau wieder fruchtbar zu machen, und in diesem Kontext auch die Plastik-Verschmutzungen erwähnt. Eine andere Möglichkeit als die Wiederherstellung durch die Abtragung der Schlammschicht hat sie – nach Lage der Akten zu Recht – nicht gesehen und diesbezüglich die Unverhältnismässigkeit sowohl im Umfang als auch zeitlich verneint (E. 6.3 des angefochtenen Entscheids). Auf diese überzeugenden Ausführungen ist zu verweisen. 3.4.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass vor einem allfälligen Rückbau die konkret vorzukehrenden Massnahmen zuerst geprüft und festgelegt werden müssten (act. G 8 Rz. 53). Dies ist zutreffend und im Grundsatz unbestritten, bedeutet aber nicht, dass diese Prüfung im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 12 Abs. 1 VRP) von der Beschwerdegegnerin vorzunehmen wäre. Vielmehr ist diese ihrer Untersuchungspflicht insbesondere mit dem Bericht der J.__ AG hinreichend nachgekommen und hat der ihr obliegenden Beweisführungslast genüge getan. Sie durfte gestützt darauf in grundsätzlicher Hinsicht feststellen, dass der ausgetragene Schlamm sachgerecht zu entfernen und der rechtmässig Zustand wiederherzustellen ist (Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 29. Juni 2023). Denn gemäss Art. 159 Abs. 2 PBG wirken die für den unrechtmässigen Zustand verantwortlichen
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26/28 Personen im Wiederherstellungsverfahren mit; sie haben einen Vorschlag für die Wiederherstellung zu unterbreiten (siehe dazu Art. 159 Abs. 2 Satz 2 PBG; C. KÄGI, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], a.a.O., N 12 f. zu Art. 159). In diesem Kontext ist überdies darauf hinzuweisen, dass im Umweltrecht das Verursacherprinzip eine zentrale Rolle spielt. Wer die Umwelt belastet, trägt die Kosten für Vermeidung, Beseitigung oder Entsorgung dieser Belastung (vgl. Art. 74 Abs. 2 BV; Art. 2 USG). Bezweckt wird in erster Linie, die Kosten der zum Schutz der natürlichen Umwelt erforderlichen Massnahmen den Verursachern zu belasten, soweit solche eruiert werden können und die Auflösung der Massnahmen bestimmten Verursachern zugerechnet werden kann (R. MORELL/K.A. VALLENDER/ P. HETTICH, in: St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 4 Aufl. 2023, N 32 zu Art. 74; zur natürlichen Kausalität und zur normativen, wertenden Zuordnung überdies mit Hinweisen BGE 138 II 111 E. 5.3.2). Da die Beschwerdegegnerin den Beweis der unrechtmässigen Ausbringung von Schlamm durch den Beschwerdeführer wie erläutert in genügend konkreter Weise erbracht hat, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass sie den Beschwerdeführer in Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 29. Juni 2023 verpflichtet hat, unter Beizug einer bodenkundlichen Fachperson die Wiederherstellung sachgemäss zu planen und ein Vorgehenskonzept zu erstellen. In diesem Rahmen werden die konkreten Rückbaumassnahmen in sachlicher wie auch räumlicher Hinsicht zu konkretisieren und – in Absprache mit der Beschwerdegegnerin, der das Konzept einzureichen ist, vgl. dazu Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 29. Juni 2023 – im Detail festzulegen sein. Sollte es seit der Beprobung durch die J.__ AG zu einer Verbesserung der Bodenbeschaffenheit gekommen sein, wie der Beschwerdeführer behauptet, könnte sich dies im Konzept insofern zu seinen Gunsten auswirken, als die Rückbaumassnahmen gegebenenfalls weniger umfangreich ausfallen könnten. 3.4.5. Insgesamt lässt sich somit der angefochtene Rekursentscheid nicht beanstanden. Bei der vom Beschwerdeführer unter Beizug einer bodenkundlichen Fachperson zu veranlassenden Prüfung bzw. Erstellung eines Rückbau-Konzepts und anschliessenden Festlegung der konkreten Massnahmen wird den Aspekten der Verhältnismässigkeit weiterhin Rechnung zu tragen sein. 4. 4.1. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers (Art. 95 Abs. 1 VRP). Angemessen erscheint eine Entscheidgebühr
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27/28 von CHF 3'000. Sie ist mit dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen. 4.2. Der Beschwerdeführer hat bei diesem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP). Die Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdebeteiligte haben ebenfalls keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (LINDER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar 2020, N 20 zu Art. 98bis VRP); sie stellten auch keinen Antrag.
B 2024/151
28/28 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt amtliche Kosten von CHF 3'000, unter Anrechnung des von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 21.08.2025 Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Art. 159 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 PBG (sGS 731.1). Art. 12 VRP (sGS 951.1). Art. 16a RPG (SR 700). Art. 7 Abs. 4bis und Art. 33 Abs. 2 USG (SR 814.1). Streitig war, ob die Ausbringung von (nassem) Schlamm durch den Beschwerdeführer auf einem Landwirtschaftsgrundstück im angefochtenen Entscheid zu Recht als unrechtmässig bestätigt und die Möglichkeit einer nachträglichen Bewilligung verneint zu Recht wurde. Das Verwaltungsgericht liess unbeanstandet, dass die Vorinstanz die ordentliche und ausnahmsweise nachträgliche Bewilligungsfähigkeit der Geländeaufschüttung verneinte. Es bestätigte, dass der mit Plastikschnüren und Fällmitteln angereicherte flüssige Schlamm nicht hätte auf den Feldern ausgebracht werden dürfen und diese Entsorgung insofern widerrechtlich gewesen sei. Es hielt im Weiteren fest, dass die grundsätzliche Pflicht des Beschwerdeführers zur Wiederherstellung des überschütteten Bodens auf der im Fachbericht umrissenen Fläche beweisrechtlich hinreichend erstellt sei. Die Vorinstanz habe zu Recht bejaht, dass die Wiederherstellung im Grundsatz verhältnismässig sei. Zutreffend sei zwar, dass vor einem allfälligen Rückbau die konkret vorzukehrenden Massnahmen zuerst geprüft und festgelegt wer-den müssten. Dies bedeutet aber nicht, dass diese Prüfung im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 12 Abs. 1 VRP) von der Beschwerdegegnerin vorzunehmen wäre. Vielmehr sei diese ihrer Untersuchungspflicht insbesondere mit dem Fachbericht hinreichend nachgekommen und habe der ihr obliegenden Beweisführungslast genüge getan. Sie habe gestützt darauf in grundsätzlicher Hinsicht feststellen dürfen, dass der ausgetragene Schlamm sachgerecht zu entfernen und der rechtmässige Zustand wiederherzustellen sei. Gemäss Art. 159 Abs. 2 PBG wirke die für den unrechtmässigen Zustand verantwortliche Person im Wiederherstellungsverfahren mit; sie habe einen Vorschlag für die Wiederherstellung zu unterbreiten. Im Umweltrecht spiele das Verursacherprinzip eine zentrale Rolle. Bezweckt werde in erster Linie, die Kosten der zum Schutz der natürlichen Umwelt erforderlichen Massnahmen den Verursachern zu belasten, soweit solche eruiert werden könnten und die Auflösung der Massnahmen bestimmten Verursachern zugerechnet werden könne. Da die Beschwerdegegnerin den Beweis der unrechtmässigen Ausbringung von Schlamm durch den Beschwerdeführer in genügend konkreter Weise erbracht habe, sei nicht zu beanstanden, dass sie den Beschwerdeführer verpflichtet habe, unter Beizug einer bodenkundlichen Fachperson die Wiederherstellung sachgemäss zu planen und ein Vorgehenskonzept zu erstellen. In diesem Rahmen seien die konkreten Rückbaumassnahmen in sachlicher wie auch räumlicher Hinsicht zu konkretisieren und im Detail festzulegen. (Verwaltungsgericht, B 2024/151). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_577/2025)
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Art. 159 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 PBG (sGS 731.1). Art. 12 VRP (sGS 951.1). Art. 16a RPG (SR 700). Art. 7 Abs. 4bis und Art. 33 Abs. 2 USG (SR 814.1). Streitig war, ob die Ausbringung von (nassem) Schlamm durch den Beschwerdeführer auf einem Landwirtschaftsgrundstück im angefochtenen Entscheid zu Recht als unrechtmässig bestätigt und die Möglichkeit einer nachträglichen Bewilligung verneint zu Recht wurde. Das Verwaltungsgericht liess unbeanstandet, dass die Vorinstanz die ordentliche und ausnahmsweise nachträgliche Bewilligungsfähigkeit der Geländeaufschüttung verneinte. Es bestätigte, dass der mit Plastikschnüren und Fällmitteln angereicherte flüssige Schlamm nicht hätte auf den Feldern ausgebracht werden dürfen und diese Entsorgung insofern widerrechtlich gewesen sei. Es hielt im Weiteren fest, dass die grundsätzliche Pflicht des Beschwerdeführers zur Wiederherstellung des überschütteten Bodens auf der im Fachbericht umrissenen Fläche beweisrechtlich hinreichend erstellt sei. Die Vorinstanz habe zu Recht bejaht, dass die Wiederherstellung im Grundsatz verhältnismässig sei. Zutreffend sei zwar, dass vor einem allfälligen Rückbau die konkret vorzukehrenden Massnahmen zuerst geprüft und festgelegt wer-den müssten. Dies bedeutet aber nicht, dass diese Prüfung im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 12 Abs. 1 VRP) von der Beschwerdegegnerin vorzunehmen wäre. Vielmehr sei diese ihrer Untersuchungspflicht insbesondere mit dem Fachbericht hinreichend nachgekommen und habe der ihr obliegenden Beweisführungslast genüge getan. Sie habe gestützt darauf in grundsätzlicher Hinsicht feststellen dürfen, dass der ausgetragene Schlamm sachgerecht zu entfernen und der rechtmässige Zustand wiederherzustellen sei. Gemäss Art. 159 Abs. 2 PBG wirke die für den unrechtmässigen Zustand verantwortliche Person im Wiederherstellungsverfahren mit; sie habe einen Vorschlag für die Wiederherstellung zu unterbreiten. Im Umweltrecht spiele das Verursacherprinzip eine zentrale Rolle. Bezweckt werde in erster Linie, die Kosten der zum Schutz der natürlichen Umwelt erforderlichen Massnahmen den Verursachern zu belasten, soweit solche eruiert werden könnten und die Auflösung der Massnahmen bestimmten Verursachern zugerechnet werden könne. Da die Beschwerdegegnerin den Beweis der unrechtmässigen Ausbringung von Schlamm durch den Beschwerdeführer in genügend konkreter Weise erbracht habe, sei nicht zu beanstanden, dass sie den Beschwerdeführer verpflichtet habe, unter Beizug einer bodenkundlichen Fachperson die Wiederherstellung sachgemäss zu planen und ein Vorgehenskonzept zu erstellen. In diesem Rahmen seien die konkreten Rückbaumassnahmen in sachlicher wie auch räumlicher Hinsicht zu konkretisieren und im Detail festzulegen. (Verwaltungsgericht, B 2024/151). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_577/2025)
2026-04-09T05:20:20+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen