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St.Gallen Verwaltungsgericht 11.09.2024 B 2024/147

September 11, 2024·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·919 words·~5 min·3

Summary

Festsetzung der amtlichen Kosten und der Parteientschädigung nach Gutheissung durch das Bundesgericht. Art. 95 und 98 VRP (sGS 951.1). (Verwaltungsgericht B 2024/147)

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2024/147 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 17.12.2024 Entscheiddatum: 11.09.2024 Entscheid Verwaltungsgericht, 11.09.2024 Festsetzung der amtlichen Kosten und der Parteientschädigung nach Gutheissung durch das Bundesgericht. Art. 95 und 98 VRP (sGS 951.1). (Verwaltungsgericht B 2024/147) Entscheid siehe pdf © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/5

Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung I

Entscheid vom 11. September 2024 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Schmid

Geschäftsnr. B 2024/147

Verfahrensbeteiligte

A.__ und B.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Walter Wagner, Schwager Mätzler Schneider, Poststrasse 23, Postfach 1936, 9001 St. Gallen,

gegen Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

C.___ und D.___, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Lindegger, Wildeggstrasse 24, 9000 St. Gallen,

Politische Gemeinde Z.___, Beschwerdebeteiligte,

Gegenstand Kostenspruch nach Bundesgerichtsurteil 1C_204/2023 vom 1. Juli 2024 (vorher B 2022/161)

B 2024/147

2/4 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. C.___ und D.___, Z.___, sind Eigentümer des in der Wohnzone W2a (Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 14. September 2015) gelegenen und mit einem Wohnhaus überbauten Grundstücks Nr. 0000_, Grundbuch Z.___. Das benachbarte Grundstück Nr. 0001_ steht im Eigentum von A.__ und B.__, Z.___. Es liegt ebenfalls in der Wohnzone W2a und ist mit einem Wohnhaus überbaut. Mit Baugesuch vom 7. Dezember 2021 beantragten Luzia und D.___ bei der Gemeinde Z.___ die Baubewilligung für die Erstellung einer Loggia (Vorbaute) an der Westfassade ihres Wohnhauses. Innert der Auflagefrist erhoben A.__ und B.__ Einsprache gegen das Bauvorhaben mit der Begründung, dass eine Vorbaute lediglich punktuell abgestützt werden und lediglich einen Drittel der Fassadenlänge der Hauptbaute einnehmen dürfe, um von der Grenzabstandprivilegierung nach Art. 17 des Baureglements der Gemeinde Z.___ (BauR) vom 13. Oktober 1998/20. August 2013 profitieren zu können. Die geplante Vorbaute erfülle diese Anforderungen nicht, weshalb sie allseitig einen Grenzabstand von 5 m einzuhalten habe. b. Mit Beschluss vom 1. März 2022 erteilte der Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen (u.a. Vergrösserung des Durchbruchs in der Südfassade beidseits um 50 cm und Kürzung der Wand in der Westfassade um 20 cm) und wies die Einsprache ab. Den gegen diesen Beschluss von Rechtsanwalt lic. iur. Walter Wagner, St. Gallen, für A.__ und B.__ erhobenen Rekurs vom 25. März 2022 wies das Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen mit Rekursentscheid vom 14. Juli 2022 ab und auferlegte den Rekurrenten amtliche Kosten von CHF 3'000 und ausseramtliche Kosten von CHF 2'750. Die gegen diesen Rekursentscheid von A.__ und B.__ mit Eingabe vom 29. August 2022 erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid B 2022/161 vom 16. März 2023 gut und hob den Rekursentscheid vom 14. Juli 2022 sowie den Beschluss vom 1. März 2022 auf. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'500 und des Rekursverfahrens von CHF 3'000 und ausseramtliche Kosten für beide Verfahren von CHF 5'000 auferlegte es den Beschwerdegegnern C.___ und D.___. B. Die hiergegen von C.___ und D.___ erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 1C_204/2023 vom 1. Juli 2024 gut. Es hob den Verwaltungsgerichtsentscheid vom 16. März 2023 auf, bestätigte den Rekursentscheid vom 14. Juli 2022 und wies die Sache

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3/4 zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren an das Verwaltungsgericht zurück. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Bundesgericht hat die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Nachdem der Rekursentscheid vom 14. Juli 2022 durch das Bundesgericht als Ganzes bestätigt wurde und damit auch dessen Kostenverlegung wiederauflebt, stehen einzig Kosten und Entschädigungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Diskussion. Nach Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die amtlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von CHF 3'500 sind entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen, unter Anrechnung ihres Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 2. Nach Art. 98 Abs. 1 VRP besteht im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten, welche den am Verfahren Beteiligten gemäss Art. 98bis VRP nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt werden. Vorinstanz und Beschwerdebeteiligte haben keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP; LINDER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 20 zu Art. 98bis VRP). Beide haben auch keinen Entschädigungsantrag gestellt. Indes sind die obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich zu entschädigen. Das Verwaltungsgericht spricht grundsätzlich Pauschalentschädigungen nach Ermessen gemäss Art. 6, 19 und Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung zu (sGS 963.75, HonO). Mit Blick auf vergleichbare Verfahren und unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse, insbesondere auch des betriebenen resp. gerechtfertigten Aufwands, ist eine Entschädigung der Beschwerdegegner durch die Beschwerdeführer mit insgesamt CHF 2'250 zuzüglich Barauslagen von CHF 90 (4%) und Mehrwertsteuer angemessen. 3. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben (Art. 97 VRP) noch ausseramtliche Kosten entschädigt.

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4/4 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerdeführer bezahlen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens B 2022/161 von CHF 3'500, unter Anrechnung ihres Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 2. Die Beschwerdeführer entschädigen die Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren B 2022/161 ausseramtlich mit CHF 2'250 zuzüglich Barauslagen von CHF 90 und Mehrwertsteuer.

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