Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2024/131 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 06.12.2024 Entscheiddatum: 15.10.2024 Entscheid Verwaltungsgericht, 15.10.2024 Steuerrecht. Rückweisung vom Bundesgericht. Die Behörde, an welche die Sache vom Bundesgericht gestützt auf Art. 107 Abs. 2 BGG zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Dabei beschlägt die Verbindlichkeit der Erwägungen des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids sowohl Punkte, bezüglich deren keine Rückweisung erfolgt ist (die also «definitiv» entschieden wurden), wie auch diejenigen Erwägungen, die den Rückweisungsauftrag umschreiben. Diesen Rahmen überschreitende neue Vorbringen rechtlicher und tatsächlicher Art sind im bzw. in den dem Rückweisungsentscheid nachfolgenden Verfahren unzulässig. Die Rechtskraftwirkung des Rückweisungsentscheids steht aber immer unter dem Vorbehalt, dass sich nicht aus dem Rückweisungsverfahren neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinn der prozessualen Revision ergeben, welche die sachverhaltliche Grundlage des Rückweisungsurteils erschüttern. (Verwaltungsgericht B 2024/131) Entscheid siehe pdf © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9
Verwaltungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 15. Oktober 2024 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Geertsen
Geschäftsnr. B 2024/131
Verfahrensbeteiligte
Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführer,
gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, A.__ und B.__, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Patrik A. Häberlin, LL.M., Häberlin & Partners, Obertor 35, 8400 Winterthur,
Gegenstand Bundesgerichtsurteil 9C_655/2023 vom 6. Juni 2024 / Rückweisung vom Bundesgericht (vorher B 2022/217 und B 2022/218)
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
B 2024/131
2/8 A. a. Aufgrund des Verdachts auf eine Steuerwiderhandlung bzw. auf Beihilfe dazu beschlagnahmte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) im Jahr 2010 unter anderem 60 Inhaberaktien der C.__ AG, Z.__, und sämtliche auf A.__ lautenden Vermögenswerte (Depot und Konten) bei der D.__ AG im Gesamtwert von rund CHF 1'750'000. Am 24. Mai 2011 deklarierten A.__ und B.__ in der Steuererklärung für das Jahr 2010 ein steuerbares Einkommen von CHF 148'191 und ein steuerbares Vermögen von CHF 625'075. Am 30. Mai 2012 deklarierten sie in der Steuererklärung für das Jahr 2011 ein steuerbares Einkommen von CHF 143'100 und ein steuerbares Vermögen von CHF 656'190.
Mit Strafbefehl (Kanton) und Bussenverfügung (Bund) vom 30. November 2016 wurde A.__ für die Jahre 2001 und 2006 der mehrfachen vorsätzlichen Steuerhinterziehung sowie der Anstiftung und Gehilfenschaft zur Steuerhinterziehung schuldig gesprochen und mit Bussen von CHF 466'000 (Kanton) und CHF 148'000 (Bund) bestraft.