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St.Gallen Verwaltungsgericht 30.01.2025 B 2024/114

January 30, 2025·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·9,443 words·~47 min·3

Summary

Ausländerrecht, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 23, 50 Abs. 1 und 2 AIG); Recht auf Privat- und Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV); Zuständigkeit zur Prüfung von Vollzugshindernissen bzw. einer vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 und 6 AIG); Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG; Art. 2 und 3 EMRK; Art. 10 Abs. 1 und 25 Abs. 3 BV); Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV); unvollständige Sachverhaltsabklärung (Art. 12 Abs. 1, 61 Abs. 2, 64 i.V.m. 56 Abs. 2 VRP). Nach Auflösung einer weniger als zwei Jahre dauernden Ehe besteht kein Anspruch des ausländischen Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist qualifizierten Arbeitskräften vorbehalten. Das Recht auf Privat- und Familienleben schützt primär die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Familiäre Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (vorliegend zwischen volljährigen Geschwistern bzw. einem Onkel und seinem minderjährigen Neffen) sind nur geschützt, soweit ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (E. 2.3 – 2.7). Die den Vollzug einer Weg- oder Ausweisung anordnende Behörde hat von Amtes wegen sämtliche Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen. Diese Prüfung haben auch die Rechtsmittelinstanzen vorzunehmen, wobei das Verwaltungsgericht grundsätzlich die Entwicklung des Sachverhalts bis zum Urteilszeitpunkt zu berücksichtigen hat. Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. Die kantonale Behörde ist nur unter besonderen Umständen verpflichtet, entweder die Sache an das SEM weiterzuleiten oder aber selbst den Wegweisungsvollzug auszusetzen (E. 3.1 – 3.4). Die Beantwortung der Frage, ob die wegzuweisende Person im Fall eines Wegweisungsvollzugs im Herkunftsstaat (hier Libanon) konkret gefährdet wäre, erfordert eine Prognose, welche vor dem länderspezifischen Hintergrund unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort und der Lebensumstände der betroffenen Person vorzunehmen ist. Für den Eintritt der konkreten Gefährdung gilt der Beweismassstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, relativiert durch die Mitwirkungspflicht der wegzuweisenden Person. Vorliegend lässt sich nicht ausschliessen, dass die libanesischen Behörden dem Beschwerdeführer keinen angemessenen Schutz vor Eingriffen in die körperliche Integrität («real risk») gewährleisten können (E. 3.5). Die Vorinstanz hat das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht hinreichend abgeklärt; die Sache wird an das Migrationsamt als erstverfügende Behörde zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückgewiesen, da es im betreffenden Bereich über spezifische Sachkenntnisse verfügt und der rechtsuchenden Person damit der volle Instanzenzug in der noch zu prüfenden Frage offengehalten wird (E. 4; Verwaltungsgericht B 2024/114).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2024/114 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 08.05.2025 Entscheiddatum: 30.01.2025 Entscheid Verwaltungsgericht, 30.01.2025 Ausländerrecht, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 23, 50 Abs. 1 und 2 AIG); Recht auf Privat- und Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV); Zuständigkeit zur Prüfung von Vollzugshindernissen bzw. einer vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 und 6 AIG); Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG; Art. 2 und 3 EMRK; Art. 10 Abs. 1 und 25 Abs. 3 BV); Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV); unvollständige Sachverhaltsabklärung (Art. 12 Abs. 1, 61 Abs. 2, 64 i.V.m. 56 Abs. 2 VRP). Nach Auflösung einer weniger als zwei Jahre dauernden Ehe besteht kein Anspruch des ausländischen Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist qualifizierten Arbeitskräften vorbehalten. Das Recht auf Privat- und Familienleben schützt primär die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Familiäre Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (vorliegend zwischen volljährigen Geschwistern bzw. einem Onkel und seinem minderjährigen Neffen) sind nur geschützt, soweit ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (E. 2.3 – 2.7). Die den Vollzug einer Weg- oder Ausweisung anordnende Behörde hat von Amtes wegen sämtliche Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen. Diese Prüfung haben auch die Rechtsmittelinstanzen vorzunehmen, wobei das Verwaltungsgericht grundsätzlich die Entwicklung des Sachverhalts bis zum Urteilszeitpunkt zu berücksichtigen hat. Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. Die kantonale Behörde ist nur unter besonderen Umständen verpflichtet, entweder die Sache an das SEM weiterzuleiten oder aber selbst den Wegweisungsvollzug auszusetzen (E. 3.1 – 3.4). Die Beantwortung der Frage, ob die wegzuweisende Person im Fall eines Wegweisungsvollzugs im Herkunftsstaat (hier Libanon) konkret gefährdet wäre, erfordert eine Prognose, welche vor dem länderspezifischen Hintergrund unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort und der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/25

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lebensumstände der betroffenen Person vorzunehmen ist. Für den Eintritt der konkreten Gefährdung gilt der Beweismassstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, relativiert durch die Mitwirkungspflicht der wegzuweisenden Person. Vorliegend lässt sich nicht ausschliessen, dass die libanesischen Behörden dem Beschwerdeführer keinen angemessenen Schutz vor Eingriffen in die körperliche Integrität («real risk») gewährleisten können (E. 3.5). Die Vorinstanz hat das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht hinreichend abgeklärt; die Sache wird an das Migrationsamt als erstverfügende Behörde zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückgewiesen, da es im betreffenden Bereich über spezifische Sachkenntnisse verfügt und der rechtsuchenden Person damit der volle Instanzenzug in der noch zu prüfenden Frage offengehalten wird (E. 4; Verwaltungsgericht B 2024/114). Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/25

Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 30. Januar 2025 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; a.o. Gerichtsschreiber Selle

Geschäftsnr. B 2024/114

Verfahrensbeteiligte

A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Raphael Widmer-Kaufmann, Good Rechtsanwälte St. Gallen AG, Teufenerstrasse 25, Postfach 121, 9001 St. Gallen,

gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Gegenstand Widerruf / Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

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2/23 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__, geboren am 21. Februar 1996, libanesischer Staatsangehöriger, reiste am 12. Januar 2021 in die Schweiz ein, um die Heirat mit der Schweizer Bürgerin B.__ vorzubereiten. Am 10. Februar 2021 schloss das Paar in Z.__ (SG) die Ehe. Im Rahmen des Familiennachzugs wurde A.__ in der Folge eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung erteilt, die letztmals bis zum 9. Februar 2023 verlängert wurde. A.__ und seine Ehegattin B.__ leben seit dem 4. November 2022 getrennt. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. B. a. Am 3. April 2023 teilte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Migrationsamt) A.__ schriftlich mit, es beabsichtige seine Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen, und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Nachdem A.__ darauf mit Stellungnahme vom 10. April 2023 reagiert hatte, widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 15. Mai 2023 seine Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg (Ziff. 1 des Verfügungsdispositivs). Gleichzeitig ordnete es an, A.__ habe die Schweiz sowie den Schengen-Raum und die Europäische Union spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, wobei die Wegweisung danach zwangsweise vollzogen werden könne (Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs). b. Gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 15. Mai 2023 rekurrierte A.__ mit Eingabe vom 31. Mai 2023 an das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (SJD), unter anderem mit folgenden Rechtsbegehren: Die Verfügung des Migrationsamts vom 15. Mai 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sowie auf die Wegweisung zu verzichten. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei im Falle der Rekursabweisung eine neue Ausreisefrist durch das Migrationsamt anzusetzen. Mit Entscheid vom 16. Mai 2024 wies das SJD den Rekurs ab (Ziff. 1 des Entscheiddispositivs). C. Gegen den Rekursentscheid des SJD (nachfolgend: Vorinstanz) vom 16. Mai 2024 erhob A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 6. Juni 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Mit Beschwerdeergänzung vom 9. Juli 2024 stellte er die folgenden Anträge: Der Rekursentscheid sei vollumfänglich aufzuheben und es sei auf den Widerruf

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3/23 der Aufenthaltsbewilligung sowie auf die Wegweisung zu verzichten (Rechtsbegehren Ziff. 1). Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen (Rechtsbegehren Ziff. 2). Subeventualiter sei der Sachverhalt zwecks Neubeurteilung und zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren Ziff. 3). Subsubeventualiter sei im Falle einer Abweisung des Rekurses (recte: der Beschwerde) eine neue Ausreisefrist durch das Migrationsamt anzusetzen (Rechtsbegehren Ziff. 4). Es seien die unentgeltliche Prozessführung und Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Rechtsbegehren Ziff. 5). Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Vor-instanz (Rechtsbegehren Ziff. 6). In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und den Beizug der vollständigen Akten der Vorinstanz. Mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, wobei sie – unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid – auf ergänzende Bemerkungen verzichtete. Zudem überwies sie dem Verwaltungsgericht die Akten. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Anfechtungsgegenstand ist der abschlägige Rekursentscheid der Vorinstanz vom 16. Mai 2024, der die Nichtverlängerung der bis 9. Februar 2024 gültig gewesenen (vgl. act. 6/4) Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zum Gegenstand hat. Der Beschwerdeführer, dessen Rekurs im vorinstanzlichen Verfahren abgewiesen worden ist, hat als Adressat des angefochtenen Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung und ist damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 64 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 16. Mai 2024 (zugestellt am 24. Mai 2024) ist mit Eingabe vom 6. Juni 2024 rechtzeitig erhoben worden und erfüllt zusammen mit der Beschwerdeergänzung vom 9. Juli 2024 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Darauf ist einzutreten. 2. Zu prüfen ist in erster Linie, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und die angeordnete Wegweisung rechtmässig sind.

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4/23 2.1. Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid, die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers mit B.__ habe knapp zwei Jahre gedauert, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Bewilligungsverlängerung nach Eheauflösung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 42 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) habe. Keinen solchen Anspruch habe er auch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, da im konkreten Fall keine wichtigen persönlichen Gründe vorhanden seien, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden. Da die Aufenthaltsdauer in der Schweiz kurz sei und keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft worden seien, lasse sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme bereite, und zwar auch dann, wenn die betroffene Person in der Schweiz nicht straffällig geworden sei, gearbeitet habe und Deutsch spreche. Dies treffe vorliegend beim Beschwerdeführer zu. Er halte sich erst während etwas mehr als drei Jahren in der Schweiz auf. Er sei jung und kinderlos. Aufgrund der relativen kurzen Aufenthaltsdauer könne nicht von einer fortgeschrittenen persönlichen Integration mit besonders starker Verwurzelung ausgegangen werden. Es liege keine besonders intensive, über das erwartende Mass hinausgehende Integration vor, welche die Wiedereingliederung im Libanon erschweren oder verunmöglichen würde. Zudem habe der Beschwerdeführer seine prägenden Lebensjahre im Libanon verbracht, wo seine Eltern weiterhin lebten. Diese habe er während seines Aufenthalts in der Schweiz besucht, womit weiterhin ein enger Kontakt und Bezug zu seinem Heimatland bestünde. Die dortige erneute Integration werde namentlich aufgrund seiner dort lebenden Familienangehörigen keine besonderen Probleme bereiten. Zudem könne der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er seit der Trennung von seiner Ehefrau bei seinem Bruder und dessen Familie in der Schweiz wohne, zu seinem Neffen eine enge Beziehung pflege und teilweise dessen Betreuung übernehme, kein qualifiziertes Familienleben ableiten. Denn hierbei handle es nicht um die Kernfamilie des Beschwerdeführers. Auch unter diesem Gesichtspunkt liege daher kein wichtiger persönlicher Grund für den weiteren Aufenthalt in der Schweiz vor. Der Beschwerdeführer sei zwar in der Schweiz nicht straffällig geworden und gehe seit Mai 2021 einer Arbeitstätigkeit als Küchenhilfe nach. Dabei handle es sich jedoch nicht um eine qualifizierte Erwerbstätigkeit, die eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu rechtfertigen vermöge. Zudem bleibe ein allfälliger Zeitpunkt der Wiederaufnahme der ursprünglichen beruflichen Tätigkeit als Journalist ungewiss, weshalb die Frage, inwiefern diese Tätigkeit in der Schweiz als qualifizierte Tätigkeit zu beurteilen wäre, dahingestellt bleiben könne. Das grundsätzliche öffentliche Interesse, dass ausländische Personen, die infolge Eheauflösung vor Ablauf dreier Jahre keinen Aufenthaltsanspruch mehr hätten, die Schweiz verliessen, überwiege die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers.

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5/23 2.2. Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung stelle einen persönlichen Härtefall dar, sei unverhältnismässig und verletze das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, da ihm dadurch die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und somit das Familienleben vereitelt werde. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Grossteil seiner Familie lebe in der Schweiz und er unterhalte sehr enge Beziehungen zu seinen Familienmitgliedern, namentlich zum Bruder. Bei diesem sei der Beschwerdeführer wohnhaft; zu dessen siebenjährigem Sohn pflege er einen sehr engen Kontakt. Überdies unterstütze der Beschwerdeführer die Familie seines Bruders finanziell sowie bei der Betreuung des Kindes. Der Vorinstanz sei nicht zu folgen, wenn sie behaupte, es liege kein qualifiziertes, effektives Familienleben vor. Denn der Begriff der Familie beschränke sich nicht nur auf die Verwandtschaft in gerader Linie, das Recht auf Familienleben beziehe sich vielmehr auf das Zusammenleben mit allen nahen Verwandten, wozu der Bruder und dessen Sohn zweifellos zählten. Ein Kontaktabbruch wäre für den Beschwerdeführer und seine hier lebenden Angehörigen ein schwerer persönlicher Schlag. Entgegen der Vorinstanz sei es auch nicht möglich, den Kontakt zum Bruder bzw. Neffen durch moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten. Persönliche Besuche des Kindes im Libanon seien ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz schnell und erfolgreich integriert. Er pflege zahlreiche soziale Kontakte und habe ein breites Netzwerk an Freunden und Bekannten aufgebaut. Aufgrund einer unbefristeten Festanstellung sei er finanziell unabhängig und nicht auf Sozialhilfe angewiesen. Er sei auch nie straffällig in Erscheinung getreten. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung existiere zudem im Libanon kein soziales Auffangnetz mehr, da das Haus des Beschwerdeführers zerstört worden sei und seine Familienangehörigen sich derzeit auf der Flucht befänden. Sein Vater sei aufgrund von Angriffen gegen seine Person untergetaucht, während seine Mutter und sein Bruder aufgrund des Kriegs aus dem Libanon geflüchtet seien. Dem Beschwerdeführer sei es damit nicht möglich, sie zu kontaktieren bzw. zu besuchen. 2.3. Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG). Dieser Anspruch besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiter, namentlich wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG). Für die Anrechnung der dreijährigen Frist ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen. Massgeblich ist, ob die eheliche Gemeinschaft rückblickend drei Jahre Bestand gehabt hat. Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft

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6/23 abzustellen. Irrelevant ist demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiter bestanden hat (statt vieler BGer 2C_144/2023 vom 6. November 2023 E. 5.2). Die zeitliche Grenze von drei Jahren gilt absolut (etwa BGE 137 II 345 E. 3.1.3; BGer 2C_195/2010 vom 23. Juni 2010 E. 5.1 [Frist nicht eingehalten bei Bestand der Ehegemeinschaft während zwei Jahre, 11 Monate und 20 Tage]). Vorliegend heirateten der Beschwerdeführer und die Schweizer Bürgerin B.__ am 10. Februar 2021. Die damals gegründete Ehegemeinschaft dauerte in der Folge gemäss zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz weniger als zwei Jahre und ist seit dem 4. November 2022 nicht mehr intakt. Die dreijährige Frist ist damit offensichtlich nicht erfüllt, weshalb sich eine Prüfung der Integrationsvoraussetzungen erübrigt. Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht somit gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht. Ein solcher wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 2.4. 2.4.1. Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 1 AIG besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Dieser «nacheheliche Härtefall» muss sich auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen und zielt also primär auf Sachverhalte ab, die sich im Zusammenhang mit der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft verwirklicht haben (VerwGE B 2020/218 vom 18. Februar 2021 E. 3.1 und 3.3). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen (BGE 138 II 229 E. 3.1). Dazu zählen die Integration der ausländischen Person, die Familienverhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand, die finanziellen Verhältnisse und die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland (Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.201, VZAE]). Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kurzer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (zum Ganzen neben vielen anderen BGer 2C_99/2024 vom 26. Juli 2024 E. 3.2.1 mit Verweis unter anderem auf BGE 138 II 299 E. 3.1 und BGer 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 6.1). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1). Dies gilt auch, wenn die

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7/23 betroffene ausländische Person hier nicht straffällig geworden ist, gearbeitet hat und inzwischen gut Deutsch spricht (namentlich VerwGE B 2021/26 vom 27. April 2021 E. 3.1.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.4.2. Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass hinsichtlich der Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung in der Heimat kein wichtiger persönlicher Grund vorliegt: Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und kinderlos. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer von (inzwischen) knapp vier Jahren in der Schweiz kann nicht von einer fortgeschrittenen persönlichen Integration und einer besonders starken Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden. Daran ändert weder die Tatsache etwas, dass er hier arbeitet, Deutsch spricht, nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist und, soweit ersichtlich, nicht straffällig in Erscheinung getreten ist, noch der Umstand, dass er angeblich zahlreiche soziale Kontakte pflegt und ein breites Netzwerk an Freunden und Bekannten aufgebaut hat. Das Scheitern der Ehe selbst stellt keinen wichtigen persönlichen Grund dar. Es ist zudem davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Sprache und die kulturellen Verhältnisse im Libanon, wo er sich bis zum 25. Lebensjahr aufhielt, bestens bekannt sind. Es erscheint zumutbar, dass er sich in seinem Heimatland, wo er sein Leben seit Geburt bis zum Alter von 25 Jahren verbrachte, nach seiner Rückkehr ein neues soziales und berufliches Umfeld aufbaut. Das vom Beschwerdeführer monierte Fehlen eines sozialen Auffangnetzes kann zwar die Wiedereingliederung erschweren, lässt diese jedoch nicht als stark gefährdet erscheinen. Vielmehr wäre der Aufbau eines Beziehungsnetzes für den erwachsenen, fast 29-jährige Beschwerdeführer auch ohne Eltern möglich, zumal im Grundsatz davon ausgegangen werden kann, dass ein junger Erwachsener ab dem Alter von 18 Jahren in der Lage ist, unabhängig zu leben (BGer 7B_2022/2024 vom 15. November 2024 E. 5.3 in fine). Da der Beschwerdeführer in der Schweiz Berufserfahrungen gesammelt hat, seine Muttersprache beherrscht und daneben auch über deutsche Sprachkenntnisse verfügt, sind seine Chancen auf eine erfolgreiche berufliche Integration in seiner Heimat durchaus intakt, auch wenn er auf eine andere berufliche Tätigkeit als die journalistische auszuweichen hätte. So ist er auch in der Schweiz nicht als Journalist, sondern als Küchenhilfe tätig. Dass sich der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz für den Beschwerdeführer dort schwieriger gestaltet als in der Schweiz, mag zutreffen, rechtfertigt aber nicht die Annahme, die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Libanon sei stark gefährdet. Nach dem Gesagten kann vorliegend nicht auf eine derart enge Beziehung des Beschwerdeführers zur Schweiz geschlossen werden, dass man von ihm nicht verlangen könnte, in einem anderen Land, insbesondere seinem Heimatland, zu leben (vgl. BGE 130 II 39 E. 3; VGer ZH VB.2019.00564 vom 23. Januar 2020 E. 5.2 und 5.3). Es sind auch keine anderen wichtigen persönlichen Gründe ersichtlich, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erfordern würden. Dass er

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8/23 bei seinem Bruder und dessen Familie wohnhaft ist, stellt im Übrigen keinen solchen Grund dar. 2.4.3. Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen nachehelichen Härtefall nicht, womit er keinen Anspruch auf (Neu-)Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 AIG hat. Dies Ergebnis stimmt im Übrigen mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überein, wonach eine erfolgreiche Integration allein regelmässig nicht bereits genügt, um einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen, wenn es im Übrigen – wie hier – an der dreijährigen Ehegemeinschaft fehlt (anstatt anderer BGer 2C_335/2020 vom 18. August 2020 E. 4.1, 2C_392/2019 vom 24. Januar 2020 E. 3.4; vgl. auch namentlich VerwGE B 2021/26 vom 27. April 2021 E. 3.1.2). 2.5. Fraglich ist weiter, ob eine Verlängerung bzw. erneute Erteilung der Aufenthaltsbewilligung aus einem anderen Zulassungsgrund in Frage kommen. 2.5.1. Mit der Feststellung, dass keine wichtigen persönlichen Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen, wird gleichzeitig die Frage, ob dessen Aufenthalt wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Abweichung von den ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen geregelt werden kann, negativ beantwortet (VerwGE B 2021/26 vom 27. April 2021 E. 4.2, B 2017/4 vom 26. April 2018 E. 2.2 in fine; BVGer F-4825/2014 vom 6. September 2016 E. 8, C-6133/2008 vom 15. Juli 2011 E. 8.3). Eine darauf gestützte Verlängerung bzw. (Neu-)Erteilung der Aufenthaltsbewilligung scheidet damit vorliegend aus. 2.5.2. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus arbeitsmarktrechtlichen Gründen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 AIG kommt hier ebenfalls nicht in Frage, da eine solche nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften vorbehalten ist. Gemäss Rechtsprechung können ausländische Personen zugelassen werden, wenn die von ihnen angebotene Leistung einer Nachfrage entspricht, der nicht durch inländische Arbeitskräfte nachgekommen werden kann. Für Stellen, die keine Ausbildung erfordern, ist grundsätzlich keine Zulassung möglich – namentlich hinsichtlich Hilfstätigkeiten im Gastgewerbe (BVGer C-388/2010, C-391/2010 vom 21. Februar 2012 E. 9.2; vgl. VerwGE B 2022/145 vom 15. Dezember 2022 E. 4.2.3). Da der Beschwerdeführer seit Anfang Mai 2021 einer Arbeitstätigkeit als Küchenhilfe nachgeht, ist mit

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9/23 der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine qualifizierte Tätigkeit i.S.v. Art. 23 AIG handelt. Dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers auf seine Arbeit angewiesen sein will, hat somit keine Relevanz. Was die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Journalist anbelangt, ist sodann nicht ersichtlich, dass hierzulande für diese Tätigkeit eine Nachfrage besteht, die nicht durch inländische Arbeitskräfte gedeckt werden kann. Ebenso geht aus den Akten nicht hervor, dass beim Beschwerdeführer diesbezüglich besondere Berufserfahrungen und Fähigkeiten vorliegen, die anderweitig nicht erhältlich wären. Entsprechende (substanziierte) Vorbringen lassen sich im Übrigen auch der Beschwerde nicht entnehmen. 2.5.3. 2.5.3.1. Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privatund Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person das Zusammenleben mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen verunmöglicht wird (namentlich BGer 2C_698/2023 vom 19. August 2024 E. 4.1, 2C_473/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.1, beide mit Verweis auf BGE 143 I 21 E. 5.1). Das ist der Fall, wenn einer ausländischen Person, deren Angehörige hier weilen und über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (VerwGE 2021/191 vom 4. Januar 2022 E. 2.3 in fine mit Verweis auf BGE 135 I 143 E. 1.3.1; vgl. auch BGE 144 II 1 E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1). Andere familiäre Beziehungen sind unter dem Titel des Privat- und Familienlebens nur in besonderen Fällen geschützt, wenn eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (zum Ganzen anstatt vieler BGer 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 7.2.4

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10/23 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Das ist etwa der Fall, wenn der erwachsene Verwandte faktisch die Elternrolle für eine minderjährige Person übernimmt (BVGer F- 2956/2022 vom 14. Juli 2022 E. 9.2 mit Hinweisen). Liegt kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis vor, ist Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) durch die Verweigerung einer Bewilligung von Vornherein nicht betroffen. Bei anderer Betrachtungsweise würde faktisch ein voraussetzungsloser Anspruch auf Familiennachzug von Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie resultieren, welchen der Gesetzgeber mit Art. 42 ff. AIG gerade ausgeschlossen hat (vgl. BGer 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2, 2C_5/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2; VerwGE B 2021/26 vom 27. April 2021 E. 4.3). 2.5.3.2. Gestützt auf eine gesamthafte Würdigung der Akten ist festzustellen, dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder bzw. seinem Neffen nicht von einer Qualität ist, die den konventions- und verfassungsrechtlichen Schutz des Familienlebens eröffnen würde. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, handelt es sich hierbei um die Familie bzw. das Kind des Bruders und nicht um die Kernfamilie des Beschwerdeführers selbst. Sodann ist nicht dargetan, dass zwischen dem (erwachsenen) Beschwerdeführer, seinem Bruder und seinem Neffen ein Abhängigkeitsverhältnis im soeben (vgl. E. 2.5.3.1 hiervor) dargelegten Sinne bestehen würde. Aus den in der Beschwerde dargestellten Tatsachen, dass der Beschwerdeführer beim Bruder – mit Blick auf die offenbar anstehende Ehe mit der in Österreich wohnhaften slowakischen Staatsangehörigen C.__ (vgl. act. 16/2 [Bestätigung des Regionalen Zivilstandsamts St. Gallen vom 24. Oktober 2024 betr. Einreichung des Gesuchs um Vorbereitung der Eheschliessung]) bloss vorübergehend – wohne, zum Neffen einen sehr engen Kontakt pflege und diesen unterstützend betreue, kann nicht auf das Vorliegen eines besonderen (Abhängigkeits-)Verhältnisses geschlossen werden, das über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgeht. Insbesondere übernimmt der Beschwerdeführer keine faktische Elternrolle für seinen minderjährigen Neffen. Es sind auch keine Anhaltspunkte vorhanden, um das Bestehen einer finanziellen Abhängigkeit anzunehmen. Aus diesen Gründen kommt der erweiterte Familienbegriff nicht zur Anwendung und der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV wird somit durch die Wegweisung des Beschwerdeführers nicht tangiert, weshalb sich daraus unter den gegebenen Umständen kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ableiten lässt. 2.6. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung bzw. (Neu-)Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. E. 2.3 – 2.5 hiervor) und ist entsprechend gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG wegzuweisen.

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11/23 Die Frage der Wegweisung liegt im Ermessen der anordnenden Behörde (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). Das Verwaltungsgericht greift nicht in die Ermessensausübung der Vorinstanzen ein, wenn diese nicht mit einem Rechtsfehler behaftet ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VRP; VerwGE B 2021/26 vom 27. April 2021 E. 3.4). Der Gesetzgeber hat mit der Regelung, wonach der Anspruch auf Aufenthalt von ausländischen Personen, deren Ehe mit in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Ehepartnerinnen und Ehepartnern vor Ablauf dreier Jahre gescheitert ist, untergeht, ein grundsätzlich überwiegendes öffentliches Interesse daran zum Ausdruck gebracht, dass diese Personen die Schweiz wieder verlassen. Die Vorinstanz hat das öffentliche Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik vorliegend höher gewichtet als die privaten Interessen des erst seit kurzer Zeit hier lebenden Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz. Der 28-jährige Beschwerdeführer hat einen prägenden Teil seines Lebens im Heimatland verbracht. Er ist mit dessen Sitten und Gebräuchen nach wie vor vertraut. Dass die Wiedereingliederung zumutbar erscheint, wurde bereits ausgeführt. Der Beschwerdeführer geht zwar in der Schweiz einer Arbeit nach, ist finanziell unabhängig, bemüht sich aktiv um die Verbesserung der deutschen Sprache und wohnt mit seinem jüngeren Bruder zusammen. Diese durchaus positiv zu würdigenden Umstände lassen die vorinstanzliche Ermessensausübung allerdings nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen. Insbesondere ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter nachgewiesen, inwiefern er in der Schweiz besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich unterhält. Demnach vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse daran, dass ausländische Personen, bei denen die familiären Voraussetzungen, welche für die Erteilung des Aufenthaltsrechts massgebend waren, nach kurzer Zeit wegfallen, die Schweiz wieder verlassen, aufgrund einer Gesamtbetrachtung nicht aufzuwiegen (vgl. zum Ganzen auch VerwGE B 2021/26 vom 27. April 2021 E. 3.4 mit Verweis auf VerwGE B 2018/76 vom 25. Juli 2018 E. 5.2 und B 2012/105 vom 13. November 2012 E. 7). 2.7. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung bzw. (Neu-)Erteilung der Aufenthaltsbewilligung und ist folglich wegzuweisen. Dessen Wegweisung ist verhältnismässig. In diesem Punkt ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden, weshalb sich insoweit die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist. 3.

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12/23 3.1. Wird eine Entfernungsmassnahme – hier die Wegweisung des Beschwerdeführers – durch eine kantonale Behörde angeordnet, hat diese vorgängig von Amtes wegen das Vorliegen von Vollzugshindernissen i.S.v. Art. 83 Abs. 1–4 AIG zu prüfen (CARONI/SCHEIBER/PREI- SIG/PLOZZA, Migrationsrecht, 5. Aufl., 2022, Rz. 885 und 887). Vollzugshindernisse können von jeder weggewiesenen Person gegenüber jeder wegweisenden Behörde vorgebracht werden. Unabhängig davon, ob es sich um ein asyl- oder ein ausländerrechtliches Verfahren handelt, hat diejenige Instanz, welche den Vollzug der Weg- oder Ausweisung anordnet, sämtliche Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen (BGE 137 II 305 E. 3.2; vgl. VerwGE B 2024/99 vom 6. Dezember 2024 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Diese Prüfung haben auch die Rechtsmittelinstanzen vorzunehmen (vgl. KAMMERMANN, in: Caroni/Turnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl., Rz. 7 zu Art. 64). 3.2. Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimats-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG). Die vorläufige Aufnahme kann von den kantonalen Behörden beantragt werden (Art. 83 Abs. 6 AIG). 3.3. Nach dem Wortlaut von Art. 83 Abs. 1 AIG obliegt der Entscheid über die vorläufige Aufnahme dem SEM. Auf einen Antrag auf vorläufige Aufnahme können die kantonalen Behörden mangels Zuständigkeit nicht eintreten. Ein Anspruch der weggewiesenen Person darauf, dass der Kanton die vorläufige Aufnahme beim SEM beantragt, besteht nicht. Die kantonale Behörde ist nur unter besonderen Umständen verpflichtet, entweder die Sache an das SEM weiterzuleiten oder aber selber den Wegweisungsvollzug auszusetzen, dies primär dann, wenn ein spezifisches verfassungsmässiges Recht diesem entgegensteht (zum Ganzen VerwGE B 2024/99 vom 6. Dezember 2024 E. 3.1.1 und 3.1.2, je mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Auch wenn der betroffenen Person im Zusammenhang mit der vorläufigen Aufnahme kein Antragsrecht zusteht, hat sie indes beim Fehlen von Vollzugshindernissen die Möglichkeit, ein Asylgesuch zu stellen, wenn sie befürchtet, dass die Wegweisung für sie schwerwiegende Nachteile hat (KAMMERMANN, a.a.O., Rz. 7 zu Art. 64 AIG).

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13/23 3.4. Nachdem vorliegend festgestellt worden ist, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht nicht verlängert und dieser entsprechend weggewiesen worden ist (vgl. E. 2.7 hiervor), ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz zutreffend zum Schluss gekommen ist, dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers stünden keine Hindernisse entgegen, weshalb keine vorläufige Aufnahme beim SEM zu beantragen sei. Eine Verweisung der Prüfung allfällig bestehender Vollzugshindernissen ins Asylverfahren (durch das SEM) kommt hier nicht in Frage, da der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage kein Asylgesuch i.S.v. Art. 18 des Asylgesetzes (SR 142.31, AsylG) eingereicht hat (vgl. BGE 137 II 305 E. 3.2 mit Verweis auf BVGE 2010/42 E. 12). Im Übrigen ist festzuhalten, dass auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Eventualantrag, es sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen (Rechtsbegehren Ziff. 2), mangels entsprechender Zuständigkeit der kantonalen Behörden bzw. des Verwaltungsgerichts, nicht einzutreten ist. Die Verfahrensbeteiligten vertreten zur Frage von Wegweisungsvollzugshindernissen die folgenden Standpunkte: 3.4.1. Die Vorinstanz stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, es lägen keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor, weshalb eine vorläufige Aufnahme nicht angezeigt sei. Die vom Beschwerdeführer im Rekursverfahren erwähnten Angriffe auf seine Person hätten sich 2019 und 2020 ereignet, somit vor Einreise in die Schweiz. Während des Aufenthalts in der Schweiz habe er nach eigenen Angaben seine Eltern im Libanon besucht. Wäre die Lage dort für ihn so gefährlich wie von ihm dargestellt, wäre er kaum wieder in den Libanon gereist. Weitere Übergriffe während des Besuchs im Heimatland oder aktuelle Angriffe auf Familienangehörige im Libanon seien nicht bekannt. Zudem gehöre der Vater des Beschwerdeführers nicht, wie behauptet, einer staatsfeindlichen Partei an. Im Gegenteil geniesse er als Generalsekretär der politischen Partei F.__ ein gewisses staatliches Ansehen und staatlichen Schutz. So sei er gemäss vorgelegten Zeitungsartikeln vom Geheimdienst vor möglichen Angriffen gewarnt worden und die Angriffe gegen ihn hätten ablehnende Reaktionen ausgelöst. Es seien daher keine ernsthaften Gründe konkret glaubhaft gemacht worden, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland konkret in Gefahr laufe, Folter oder unmenschlicher bzw. grausamer Behandlung oder Strafe ausgesetzt zu werden. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Libanon lasse den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Zwar sei der Libanon seit längerem innen- und aussenpolitischen Spannungen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht aufgrund einer entsprechenden Gefährdungslage in die Schweiz eingereist, sondern zwecks Heirat. Trotz des Nahost-Konflikts sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die eine Rückkehr generell unzumutbar erscheinen liesse. So sei die

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14/23 allgemeine Lage im Libanon nach ständiger Rechtsprechung landesweit nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Aufgrund der im Libanon bereits vor der Einreise in die Schweiz bestehenden politischen Spannungen sei sich der Beschwerdeführer der Notwendigkeit einer angepassten Lebensweise bewusst. Daher erscheine eine Rückkehr zumutbar, zumal der Beschwerdeführer weder besondere medizinischen Versorgung benötige noch aufgrund seiner Tätigkeit als Journalist ein generelles Berufsrisiko oder eine konkrete Gefährdung geltend mache. 3.4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die von der Vorinstanz zitierte bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung stamme zwar vom Februar 2024, mithin aus der Zeit nach Ausbruch des Kriegs zwischen Israel und dem Libanon. Allerdings setze sich diese nicht mit dem Krieg und dessen Folgen für die Zivilbevölkerung auseinander, was im Übrigen auch die Vorinstanz unterlasse. Die Lage im Libanon sei aufgrund des Nahost-Konflikts seit anfangs Oktober 2023 sehr volatil. An der Südgrenze fänden täglich bewaffnete Schlagabtausche zwischen Israel und der Hisbollah sowie anderen bewaffneten Gruppierungen statt. Das Eskalationsrisiko sei hoch. Eine markante Verschlechterung der Sicherheitslage sei jederzeit möglich, weshalb nicht mehr von einem sicheren Herkunftsland gesprochen werden könne. Gemäss Aussagen der UN-Friedenskommission befänden sich Israel und der Libanon offiziell im Kriegszustand. So rate auch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) von Reisen in den Libanon dringend ab. Insoweit sei der Sachverhalt von der Vorinstanz unrichtig und nicht vollumfänglich erfasst worden, insbesondere was die neuesten Entwicklungen im Südlibanon, wo der Beschwerdeführer herkomme, anbelange. Der Beschwerdeführer leide zudem infolge eines Bombenangriffs auf das Familienhaus und einer Schiesserei auf das Familienauto an einer posttraumatischen Belastungsstörung, deren medizinische Behandlung im Libanon nicht möglich sei. Solche Angriffe stünden im Zusammenhang mit der Tätigkeit seines Vaters als Generalsekretär der ASP. So sei Letzterer 2018 konkretes Angriffsziel einer Terrorzelle gewesen. 2019 sei ein Attentat auf seinen Konvoi verübt worden, bei dem eine Person getötet und zwei weitere (u.a. der Beschwerdeführer selbst) verletzt worden seien. 2022 habe ein verhafteter Terrorist zugegeben, weitere Attentate auf den Vater des Beschwerdeführers geplant zu haben. Infolge seiner Äusserungen im libanesischen Fernsehen sei er zudem ins Visier der israelischen Armee geraten, die in der Folge zuerst sein Haus und später auch das Führungszentrum der politischen Partei F. __ bombardiert habe. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer, der den gleichen Namen wie sein Vater (D.__) trage und zudem für seine journalistische Arbeit bekannt sei, in Zukunft selbst Ziel eines Angriffs sein könnte, zumal dem Generalsekretär und jedem, der ihm angehöre, in den sozialen Medien wiederkehrend öffentlich gedroht worden sei. Überdies sei der Beschwerdeführer aufgrund seines Berufs konkret an Leib und Leben gefährdet, da Angriffe und Todesdrohungen gegen

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15/23 Journalisten im Südlibanon stetig zunähmen. Der Wegweisungsvollzug sei damit nicht völkerrechtskonform. 3.5. 3.5.1. Der Beschwerdeführer bemängelt insbesondere, dass der angefochtene Entscheid bei der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen keinen Bezug auf die aktuelle Lage seit Ausbruch des Gazakriegs nehme, und beantragt entsprechend (in verfahrensrechtlicher Hinsicht) deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung (vgl. [Sub-]Eventualantrag gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3). Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, die den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) betrifft und gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheids zu bewirken. Darauf ist nachfolgend einzugehen. 3.5.2. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts stellt einen Beschwerdegrund dar (vgl. Art. 61 Abs. 2 VRP). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn entscheidrelevante Umstände (in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 12 Abs. 1 VRP) nicht oder nicht ausreichend abgeklärt wurden (VerwGE B 2020/204 vom 8. März 2021 E. 5.2). Eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts ist nicht schon dann gegeben, wenn nicht alles, was der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz bzw. den Vorinstanzen vorgebracht hat oder was sich im Umfeld einer Streitsache tatsächlich ereignet hat, abgeklärt worden ist. Denn der entscheidrelevante Sachverhalt stellt lediglich einen gewissen Ausschnitt aus den tatsächlichen Gegebenheiten dar, nämlich jenen, der für die Beurteilung der jeweiligen Streitsache rechtlich relevant ist (VerwGE B 2023/194 vom 11. März 2024 E. 4.1). 3.5.3. Für den Beweis von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der Grundsatz, dass die Vollzugshindernisse wenigstens glaubhaft zu machen sind, soweit ein strikter Beweis nicht möglich ist. Die Beantwortung der Frage, ob die betroffene Person im Fall eines Wegweisungsvollzugs im Herkunftsstaat konkret gefährdet wäre, erfordert eine Prognose, welche vor dem länderspezifischen Hintergrund unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort und der Lebensumstände der betroffenen Person vorzunehmen ist. Für den Eintritt der konkreten Gefährdung gilt der Beweismassstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Der für die Migrationsbehörde geltende Untersuchungsgrundsatz wird dabei durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen ein Stück weit relativiert (vgl. Art. 90 AIG), und zwar insbesondere bei Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne

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16/23 ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Kommt die Migrationsbehörde ihrer Untersuchungspflicht nach, indem sie die notwendigen und möglichen Abklärungen tätigt, so trägt die wegzuweisende Person nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Art. 8 des Zivilgesetzbuches (SR 210, ZGB) die Folgen der Beweislosigkeit der konkreten Gefährdung selbst (zum Ganzen VerwGE B 2024/99 vom 6. Dezember 2024 E. 3.1.3 mit weiteren Hinweisen sowie zahlreichen Verweisen auf Literatur und Rechtsprechung). 3.5.4. 3.5.4.1. Vorliegend ist mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass die Vorinstanz die für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs i.S.v. Art. 83 Abs. 4 AIG relevanten Sachumstände nicht rechtsgenüglich abgeklärt hat. Zwar erkannte sie an, dass sich die Lage im Libanon seit Ausbruch des jüngsten Nahost-Konflikts anfangs Oktober 2023 verschärft habe. Indem sich die Vorinstanz auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5513/2024 vom 23. Februar 2024 bezog, deren E. 9.3.2 im Rekursentscheid wörtlich übernahm und gestützt darauf für den konkreten Fall folgerte, im Libanon sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, welche eine Rückkehr generell unzumutbar erscheinen liesse, liess sie allerdings die dortige aktuelle Situation unberücksichtigt. In einem Entscheid, der zeitgleich zum vorliegend angefochtenen Rekursentscheid ergangen ist, hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass im Gaza-Streifen seit dem 7. Oktober 2023 ein bewaffneter Konflikt tobe, der sich auch auf die Situation im Libanon auswirke, und dass Israel seit Ausbruch der Gefechte zahlreiche Stellungen der Hisbollah im Libanon unter Beschuss genommen habe, während die Hisbollah ihrerseits wiederholt Raketen auf Israel abgeschossen habe. In der Folge hätten zehntausende Menschen ihre Dörfer im Südlibanon verlassen und seien Richtung Norden geflohen (vgl. BVGer D-1571/2024 vom 16. Mai 2024 [betr. Asyl und Wegweisung einer libanesischen Staatsangehörigen], insbesondere E. 6.3). 3.5.4.2. Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich die Entwicklung des Sachverhalts bis zum Urteilszeitpunkt zu berücksichtigen (VerwGE B 2024/67 vom 14. November 2024 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Folglich ist im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen der aktuellen Situation im Libanon Rechnung zu tragen, wie sie sich gegenwärtig, d.h. im Urteilszeitpunkt, tatsächlich präsentiert. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: Infolge der intensiven militärischen Eskalation, der anhaltenden Gewalt und der sich schnell verschlechternde Sicherheitslage sind hunderttausende Personen – vor allem aus dem Südlibanon, wo der Konflikt besonders intensiv ist – geflohen (vgl.

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17/23 United Nations Office 17ort he Coordination of Humanitarian Affairs [OCHA], Flash Appeal Lebanon, Oktober 2024, S. 5 und 7). Auch nach der Bekanntgabe des Waffenstillstandsabkommens am 27. November 2024 hat der Libanon mit einer – zunehmend – komplexen humanitären Situation zu kämpfen. Anhaltende Unsicherheit und Zugangsbeschränkungen, einschliesslich Warnungen der israelischen Armee vor der Rückkehr in etwa 70 Orte im Südlibanon, erschweren die humanitäre Hilfe. Nach Angaben des libanesischen Gesundheitsministeriums wurden seit dem Waffenstillstand wiederholt Menschen bei israelischen Angriffen getötet, wobei die Angriffe weiterhin den Süden, Y.__ (wo der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz hatte, vgl. Migrationsakten, act. 6 [Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung vom 13. November 2020]), Bekaa und Baalbek-Hermel betreffen (vgl. zum Ganzen OCHA, Lebanon: Flash Update #49 – Escalation of hostilities in Lebanon, 5. Dezember 2024, S. 1 f.; vgl. jüngst auch OCHA, Lebanon: Flash Update #53 – Escalation of hostilities in Lebanon, 2. Januar 2025, S. 1 f.). Trotz Waffenstillstands bombardiert Israel zahlreiche Ziele im Libanon, namentlich im Süden, wo die Gefechte zwischen Israel und der Hisbollah andauern (vgl. beispielsweise Frankfurter Allgemeine Zeitung [FAZ], Israel bombardiert trotz Waffenruhe Ziele in Libanon, 3. Dezember 2024; Reuters, Israeli military says it killed Hezbollah fighter threatening troops in southern Lebanon, 7. Dezember 2024). Bereits vor diesem Hintergrund ist eine vertiefte Abklärung aufgrund einer konkreten Analyse der aktuellen Situation des Landes, namentlich des südlichen Teils, wo der Beschwerdeführer herkommt, angebracht. 3.5.4.3. Was die vom Beschwerdeführer – mit Blick auf das Verwandtschaftsverhältnis mit seinem Vater als Generalsekretär der politischen Partei F. __ und auf seine berufliche Tätigkeit als Journalist – geltend gemachte konkrete Gefährdung im Heimatland und die damit gerügte Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs angeht, ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Behauptungen auf mehrere Internetausdrucke arabischer Medienberichte stützt (inkl. teilweise deutscher Übersetzung, vgl. act. 11/18 [übersetzt], act. 6/18-22 [nicht übersetzt]). Damit hat er das Vorliegen eines Wegweisungsvollzugshindernisses auf konkrete Anhaltspunkte gestützt und insoweit wenigstens grundsätzlich plausibel gemacht (vgl. E. 5.3.5 hiervor), zumal er selbst nach eigenen (von der Vorinstanz unbestrittenen) Angaben zumindest einmal angegriffen und verletzt wurde, was auch aus einem der eigereichten Medienberichte vom Jahr 2020 hervorgeht (vgl. act. 11/18/2). Weitere persönliche und direkte Drohungen oder Angriffe gegenüber dem Beschwerdeführer sind zwar den Akten nicht zu entnehmen, insbesondere nicht der allgemein gehaltenen (und nicht etwa auf den engen Familienkreis des Vaters des Beschwerdeführers beschränkten) Warnung in einem Facebook-Beitrag (vgl. act. 11/18/1), wonach «alle[n], die ihm [dem Generalsekretär der politischen Partei F. __ bzw. Vater des Beschwerdeführers] folgen […]» davon gewarnt werden, in der Stadt X.__ zu verbleiben. Auf der anderen Seite steht vorliegend jedoch eine

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18/23 Gefahr für das Leben des Beschwerdeführers zur Diskussion, die sich infolge von Übergriffen seitens von Anhängern der politischen Gegner seines Vaters bei einer Rückkehr in den Libanon grundsätzlich jederzeit vergegenwärtigen könnte. Daran vermag nichts zu ändern, dass sich die behaupteten Angriffe auf Familienangehörige (und zum Teil auf den Beschwerdeführer selbst) – so die Vorin-stanz – vor seiner Einreise in die Schweiz ereignet haben und aktuelle Übergriffe im Libanon nicht bekannt sind. Bei dieser Sachlage lässt sich zumindest nicht ausschliessen, dass der Wegweisungsvollzug einen Verstoss gegen das von Art. 2 EMRK (und Art. 10 Abs. 1 BV) geschützte Recht auf Leben (bzw. gegen das Folterverbot nach Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV) darstellen könnte, insbesondere wenn durch die libanesischen Behörden kein angemessener und wirksamer Schutz vor den – von Zivilpersonen bzw. nichtstaatlichen Akteuren ausgehenden – befürchteten Eingriffen in die körperliche Integrität des Beschwerdeführers («real risk») gewährleistet wäre (vgl. namentlich BVGer D-5101/2006 vom 11. Februar 2009 E. 4.2 und 4.3 und die dort angegebenen Referenzen). Zwar behauptet die Vorinstanz, der Vater des Beschwerdeführers geniesse als Generalsekretär der politischen Partei F.__ (wie andere Politiker) staatlichen Schutz und sei vom Geheimdienst vor möglichen Angriffen gewarnt worden. Sie lässt jedoch unerwähnt und ungeklärt, ob dies auch für den Beschwerdeführer, um den es hier geht, gilt, d.h. ob (auch) für ihn ein wirksamer Schutz vor drohenden Beeinträchtigungen vonseiten der heimatlichen Behörden sichergestellt ist. Aus diesen Gründen ist der Sachverhalt im Zusammenhang mit der geltend gemachten Gefährdung einerseits und dem in einem solchen Fall sicherzustellenden ausreichenden staatlichen Schutz anderseits als illiquid zu erachten. Betreffend die behauptete Gefährdung infolge der Tätigkeit als Journalist ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer deswegen konkret bedroht wäre. Aus der blossen, nicht weiter substantiierten und allgemein gehaltenen Behauptung, die Lage von Journalisten im Libanon werde als schwierig eingestuft, lässt sich nicht ableiten, dass er erkennbar von einer konkreten (Lebens-)Gefährdung persönlich betroffen wäre. Insoweit gelingt es dem Beschwerdeführer in Anbetracht der gegebenen Umstände nicht, ein reelles Risiko glaubhaft zu machen, welches den Vollzug der Wegweisung als nicht konform mit Art. 2 und Art. 3 EMRK erscheinen lässt. 3.5.5. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, um die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG abzuklären; gegebenenfalls kann sie die Frage, ob Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, auch dem SEM unterbreiten. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als begründet.

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19/23 4. Das Verwaltungsgericht weist die Sache in der Regel an die Vorinstanz zurück, wenn Letztere den Sachverhalt unvollständig abgeklärt hat (vgl. Art. 64 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 VRP). Dabei ist eine Rückweisung auch an die erstverfügende Behörde zulässig, wenn diese im betreffenden Bereich über spezifische Sachkenntnisse verfügt oder wenn der rechtsuchenden Person in der noch zu prüfenden Frage der volle Instanzenzug offengehalten werden soll (zum Ganzen etwa VerwGE B 2014/214 vom 27. November 2015 E. 2.3.5; KAMBER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Praxiskommentar, 2020, Art. 56 Rz. 16 und 20; LOOSER/LOOSER-HERZOG, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., Art. 61 Rz. 10). Die in solchen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch die Beschwerdeinstanz selbst herstellen, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht. Im hier zu beurteilenden Fall ist die Angelegenheit an das Migrationsamt zurückzuweisen, da die Erstellung des für die Beurteilung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse rechtserheblichen Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf und diese den Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens sprengen würden, zumal es grundsätzlich nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist, grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das Migrationsamt ist anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt betreffend die aktuelle Lage im Libanon und die individuelle Gefährdungslage des Beschwerdeführers, die er als Sohn des Generalsekretärs der politischen Partei F.__ im Herkunftsland ausgesetzt ist, näher abzuklären. Sollte eine solche Abklärung wiederum die Kompetenzen des Migrationsamts aufgrund der im kantonalen Verfahren vorhandenen Ressourcen sprengen und sich deshalb als unmöglich erweisen, so könnte sich für das Migrationsamt aufgrund der konkreten fallspezischen Umstände aufdrängen, die Angelegenheit zur näheren Sachverhaltsprüfung und -ergänzung dem SEM zu überweisen, welches über Länderanalysten verfügt, die sich mit der Situation in den Zielstaaten umfassend auseinandersetzen (vgl. Art. 83 Abs. 6 AIG; zum Ganzen VerwGE B 2024/99 vom 6. Dezember 2024 E. 3.1.3 mit weiteren Hinweisen). 5. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisungsanordnung abzuweisen (vgl. E. 2 hiervor), bezüglich des Wegweisungsvollzugs hingegen gutzuheissen (vgl. E. 3 hiervor) ist, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. E. 3.4 in fine hiervor). Insgesamt ist daher von einer partiellen Gutheissung auszugehen. Die Sache ist in Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen unter diesbezüglicher Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und zu neuem Entscheid (bzw. allfälliger Unterbreitung des Falls an das SEM) an das Migrationsamt zurückzuweisen.

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20/23 6. 6.1. In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Mit der Entscheidgebühr wird der Aufwand des Gerichts als Pauschale abgegolten (Art. 4 Abs. 1 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12, GKV). Im vorliegenden Fall erscheint eine Entscheidgebühr in Höhe von CHF 1’500 als angemessen (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Ziff. 222 GKV). 6.2. Nach dem Erfolgsprinzip hat die Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen zu erfolgen. Obsiegen bedeutet, dass eine Partei mit ihren Anträgen durchgedrungen ist; Unterliegen, dass den gestellten Anträgen aus formellen oder materiellen Gründen nicht entsprochen wird, wobei nur materielle (nicht jedoch verfahrensrechtliche) Anträge in der Sache massgeblich sind (vgl. zum Ganzen CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl., 2003, Rz. 758 f.; MÜLLER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl., 2023, Rz. 15 zu Art. 63; ferner z.B. BGE 123 V 156 E. 3c). Für die Frage des Obsiegens und Unterliegens ist vom Hauptantrag auszugehen; wird dieser gutgeheissen, bedeutet dies einen vollständigen Schutz des Rechtsbegehrens (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 760). Dem Verwaltungsgericht kommt bei der Verlegung und Bemessung von amtlichen (und ausseramtlichen) Kosten ein erheblicher Ermessensspielraum zu (LINDER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., Rz. 22 zu Art. 98bis mit Verweis auf VerwGE B 2018/75 vom 21. März 2019 E. 4.3). Vorliegend lautet der Hauptantrag des Beschwerdeführers, es sei der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich aufzuheben und auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sowie auf die Wegweisung zu verzichten (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1). Die Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen zusammen mit der Rückweisung der Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung wird nur (sub-)eventualiter beantragt (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3). Bei diesem Ausgang des Verfahrens (teilweise Gutheissung der Beschwerde [im Wegweisungsvollzugspunkt] unter Vorbehalt des Eintretens, vgl. E. 5 hiervor) ist daher von einem mehrheitlichen Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen. Daher rechtfertigt es sich, ihm zwei Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer hätte deshalb für das Beschwerdeverfahren amtliche Kosten im Umfang von CHF 1’000 zu tragen (vgl. dazu E. 6.3 in fine sogleich hiernach). Von der teilweise unterliegenden Vorinstanz sind keine amtlichen Kosten (im restlichen Umfang von einem Drittel bzw. CHF 500) zu erheben, da sie in diesem Verfahren nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgt (Art. 95 Abs. 3 VRP).

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21/23 6.3. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gestellt. Ein solches hatte er bereits im Rekursverfahren gestellt und wurde von der Vorinstanz bewilligt. Es ist vorliegend davon auszugehen, dass sich die finanzielle Lage des Beschwerdeführers nicht verändert hat und dieser nach wie vor als prozessual bedürftig zu gelten hat. Zudem erscheint sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos (vgl. hierzu Präsidialentscheid VerwGE B 2024/65 vom 21. Mai 2024 E. 3.1.1 und 3.1.2), da sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren aufgrund der in verfahrens- und materiellrechtlicher Hinsicht behandelten Fragen die Waage hielten. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 99 Abs. 1 und 2 VRP i.V.m. Art. 117 lit. a und b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO) sind daher erfüllt, weshalb dem Gesuch antragsgemäss (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 5) zu entsprechen ist. Rechtsanwalt Dr. iur. Raphael Widmer-Kaufmann ist im Anwaltsregister des Kantons St. Gallen eingetragen und kann als unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt werden. Nach dem Gesagten geht die vom Beschwerdeführer grundsätzlich zu bezahlende Entscheidgebühr in Höhe von CHF 1’000 zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren zulasten des Staates (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 117 ff. ZPO). 6.4. 6.4.1. Im Beschwerdeverfahren besteht Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (Art. 98 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Eine Entschädigung der ausseramtlichen Kosten wird nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts nur dann zugesprochen, wenn eine Partei mehr als zur Hälfte obsiegt (etwa VerwGE B 2019/273 vom 9. August 2020 E. 4.2 in fine; CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 832 mit Hinweisen). Mangels mehrheitlichen Obsiegens (vgl. E. 6.2 hiervor) hat vorliegend der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ein solcher Anspruch steht unter den konkreten Umständen auch der Vorinstanz als Gemeinwesen trotz mehrheitlichen Obsiegens nicht zu (vgl. VerwGE 2024/37 vom 24. September 2024 E. 6.2 mit Hinweisen).

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22/23 6.4.2. Der Staat bezahlt vorliegend zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Verwaltungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75, HonO) pauschal CHF 1’500 bis CHF 15’000. Das Honorar bemisst sich nach Art und Umfang der Bemühungen, nach der Schwierigkeit des Falles und nach dem Streitwert. Bei unentgeltlicher Prozessführung oder amtlicher Verteidigung wird es um einen Fünftel herabgesetzt (Art. 31 Abs. 1 und 3 des Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Angemessen erscheint ein gekürztes Honorar von CHF 2’000. Hinzu kommen die Barauslagen von pauschal CHF 100 (4% von CHF 2’500, Art. 28bis HonO) und die Mehrwertsteuer (Art. 29 HonO). Der Rechtsvertreter darf von seinen Mandanten kein zusätzliches Honorar fordern (Art. 11bis HonO). 6.4.3. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Kosten aus unentgeltlicher Rechtspflege und Rechtsverbeiständung an den Staat verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO).

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23/23 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird im Punkt des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird; die Sache wird unter diesbezüglicher Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu weiterer Prüfung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an das Migrationsamt zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Dr. iur. Raphael Widmer- Kaufmann, St. Gallen, zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestimmt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden dem Beschwerdeführer amtliche Kosten in Höhe von CHF 1’000 auferlegt. Dieser Betrag geht zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Staates. Von der Vorinstanz werden keine amtlichen Kosten erhoben. 4. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'100 (einschliesslich Barauslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 30.01.2025 Ausländerrecht, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 23, 50 Abs. 1 und 2 AIG); Recht auf Privat- und Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV); Zuständigkeit zur Prüfung von Vollzugshindernissen bzw. einer vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 und 6 AIG); Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG; Art. 2 und 3 EMRK; Art. 10 Abs. 1 und 25 Abs. 3 BV); Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV); unvollständige Sachverhaltsabklärung (Art. 12 Abs. 1, 61 Abs. 2, 64 i.V.m. 56 Abs. 2 VRP). Nach Auflösung einer weniger als zwei Jahre dauernden Ehe besteht kein Anspruch des ausländischen Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist qualifizierten Arbeitskräften vorbehalten. Das Recht auf Privat- und Familienleben schützt primär die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Familiäre Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (vorliegend zwischen volljährigen Geschwistern bzw. einem Onkel und seinem minderjährigen Neffen) sind nur geschützt, soweit ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (E. 2.3 – 2.7). Die den Vollzug einer Weg- oder Ausweisung anordnende Behörde hat von Amtes wegen sämtliche Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen. Diese Prüfung haben auch die Rechtsmittelinstanzen vorzunehmen, wobei das Verwaltungsgericht grundsätzlich die Entwicklung des Sachverhalts bis zum Urteilszeitpunkt zu berücksichtigen hat. Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. Die kantonale Behörde ist nur unter besonderen Umständen verpflichtet, entweder die Sache an das SEM weiterzuleiten oder aber selbst den Wegweisungsvollzug auszusetzen (E. 3.1 – 3.4). Die Beantwortung der Frage, ob die wegzuweisende Person im Fall eines Wegweisungsvollzugs im Herkunftsstaat (hier Libanon) konkret gefährdet wäre, erfordert eine Prognose, welche vor dem länderspezifischen Hintergrund unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort und der Lebensumstände der betroffenen Person vorzunehmen ist. Für den Eintritt der konkreten Gefährdung gilt der Beweismassstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, relativiert durch die Mitwirkungspflicht der wegzuweisenden Person. Vorliegend lässt sich nicht ausschliessen, dass die libanesischen Behörden dem Beschwerdeführer keinen angemessenen Schutz vor Eingriffen in die körperliche Integrität («real risk») gewährleisten können (E. 3.5). Die Vorinstanz hat das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht hinreichend abgeklärt; die Sache wird an das Migrationsamt als erstverfügende Behörde zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückgewiesen, da es im betreffenden Bereich über spezifische Sachkenntnisse verfügt und der rechtsuchenden Person damit der volle Instanzenzug in der noch zu prüfenden Frage offengehalten wird (E. 4; Verwaltungsgericht B 2024/114).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausländerrecht, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 23, 50 Abs. 1 und 2 AIG); Recht auf Privat- und Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV); Zuständigkeit zur Prüfung von Vollzugshindernissen bzw. einer vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 und 6 AIG); Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG; Art. 2 und 3 EMRK; Art. 10 Abs. 1 und 25 Abs. 3 BV); Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV); unvollständige Sachverhaltsabklärung (Art. 12 Abs. 1, 61 Abs. 2, 64 i.V.m. 56 Abs. 2 VRP). Nach Auflösung einer weniger als zwei Jahre dauernden Ehe besteht kein Anspruch des ausländischen Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist qualifizierten Arbeitskräften vorbehalten. Das Recht auf Privat- und Familienleben schützt primär die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Familiäre Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (vorliegend zwischen volljährigen Geschwistern bzw. einem Onkel und seinem minderjährigen Neffen) sind nur geschützt, soweit ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (E. 2.3 – 2.7). Die den Vollzug einer Weg- oder Ausweisung anordnende Behörde hat von Amtes wegen sämtliche Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen. Diese Prüfung haben auch die Rechtsmittelinstanzen vorzunehmen, wobei das Verwaltungsgericht grundsätzlich die Entwicklung des Sachverhalts bis zum Urteilszeitpunkt zu berücksichtigen hat. Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. Die kantonale Behörde ist nur unter besonderen Umständen verpflichtet, entweder die Sache an das SEM weiterzuleiten oder aber selbst den Wegweisungsvollzug auszusetzen (E. 3.1 – 3.4). Die Beantwortung der Frage, ob die wegzuweisende Person im Fall eines Wegweisungsvollzugs im Herkunftsstaat (hier Libanon) konkret gefährdet wäre, erfordert eine Prognose, welche vor dem länderspezifischen Hintergrund unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort und der Lebensumstände der betroffenen Person vorzunehmen ist. Für den Eintritt der konkreten Gefährdung gilt der Beweismassstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, relativiert durch die Mitwirkungspflicht der wegzuweisenden Person. Vorliegend lässt sich nicht ausschliessen, dass die libanesischen Behörden dem Beschwerdeführer keinen angemessenen Schutz vor Eingriffen in die körperliche Integrität («real risk») gewährleisten können (E. 3.5). Die Vorinstanz hat das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht hinreichend abgeklärt; die Sache wird an das Migrationsamt als erstverfügende Behörde zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückgewiesen, da es im betreffenden Bereich über spezifische Sachkenntnisse verfügt und der rechtsuchenden Person damit der volle Instanzenzug in der noch zu prüfenden Frage offengehalten wird (E. 4; Verwaltungsgericht B 2024/114).

2026-04-10T06:50:04+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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