Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2024/104 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 28.01.2025 Entscheiddatum: 23.10.2024 Entscheid Verwaltungsgericht, 23.10.2024 Ausländerrecht, Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, Familienmitzug des ausländischen Elternteils durch das Schweizer Kind. Recht auf Familienleben, Art. 13 BV (SR 101), Art. 8 EMRK (SR 0.101), Niederlassungsfreiheit (Art. 24 Abs. 2 BV). Je nach Alter des Schweizer Kindes, kommt dessen Wunsch, in die Schweiz einzureisen und sich hier niederzulassen, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Gewicht zu. Existieren keine vernünftigen Alternativen für das Kind, ohne den sorgeberechtigten Elternteil tatsächlich Wohnsitz in der Schweiz zu nehmen, ist es diesem nicht ohne Weiteres zumutbar, im Ausland zu verbleiben, weshalb zu prüfen ist, ob eine positive Verpflichtung besteht, dem ausländischen Elternteil ausnahmsweise eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und damit die Ausübung des Familienlebens in der Schweiz zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall war das Kind der Beschwerdeführerin erst fünf Jahre alt und daher nur sehr eingeschränkt fähig, sich eine eigene Meinung bezüglich des Aufenthaltsortes zu bilden. Eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit lag deshalb nicht vor (E. 2.2.1). Ferner erwies sich das Vorgehen der Mutter, die zuvor eine Scheinehe eingegangen war, als rechtsmissbräuchlich (E. 2.2.2). Auch aus der Tatsache, dass der Schweizer Vater des Kindes in der Schweiz lebt, lässt sich kein Aufenthaltsrecht des Kindes ableiten. Das Kind lebte nie mit diesem zusammen, ein geregeltes Besuchsrecht existiert nicht (E. 2.2.3; Verwaltungsgericht, B 2024/104). Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12
Kanton St.Gallen Gerichte
Verwaltungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 23. Oktober 2024 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schmid Etter
Geschäftsnr. B 2024/104
Verfahrensbeteiligte
A.__, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Martin Birchler, Advokatur Birchler, Industriestrasse 28, 9100 Herisau,
gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
Gegenstand Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im umgekehrten Familiennachzug
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2/11 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. Die serbische Staatsangehörige A.__ (geb. 1988) reiste am 23. August 2014 auf Einladung ihres Schweizer Freundes B.__ (geb. 1972) in die Schweiz. Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen wies sie mit Verfügung vom 3. September 2014 aus der Schweiz weg, nachdem sie während ihres Aufenthalts einer Erwerbstätigkeit ohne Arbeitsbewilligung nachgegangen war (Migrationsakten [MA] 29). Mit Strafbefehl vom 28. Oktober 2014 sprach das Untersuchungsamt St. Gallen A.__ der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig und auferlegte ihr eine Busse (MA 36 f.). b. Am 13. Dezember 2017 heiratete A.__ den Schweizer Staatsangehörigen C.__ (geb. 1960) und nahm dessen Familiennamen an (MA 103). Am 18. Dezember 2017 erhielt sie im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem Ehemann vom Amt für Inneres des Kantons Appenzell Ausserrhoden eine Aufenthaltsbewilligung (MA 112). Am ….. 2019 gebar A.__ ihre Tochter D.__.
c. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 widerrief das Amt für Inneres des Kantons Appenzell Ausserrhoden die Aufenthaltsbewilligung A.__s, da sie mit C.__ eine Scheinehe eingegangen sei (MA 149 ff.). In der Folge reiste A.__ am 14. November 2019 mit ihrer Tochter aus der Schweiz aus (MA 157). Das Staatssekretariat für Migration verfügte am 27. Januar 2020 ein bis am 26. Januar 2023 gültiges Einreiseverbot gegen sie (MA 178). Dieses wurde am 6. März 2020 wieder aufgehoben (MA 180). Im Sommer 2020 und im Frühjahr 2021 verweilte A.__ zwecks ärztlicher Behandlung der Tochter und Wahrnehmung behördlicher Termine jeweils während 90 Tagen in der Schweiz (MA 184 und 192 f.). d. Am 14. Mai 2020 starb C.__. Auf Klage der Geschwister C.__s sel. hin erklärte das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden die am 13. Dezember 2017 geschlossene Ehe zwischen A.__ und C.__ sel. mit Urteil vom 26. April 2021 für ungültig. Es stellte zudem fast, dass die Vaterschaftsvermutung von C.__ sel. betreffend A.__s Tochter D.__ von Gesetzes wegen entfalle (MA 194 ff.).
Eine von A.__ gegen dieses Urteil erhobene Berufung wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden mit Urteil vom 29. November 2022 vollumfänglich ab (MA 215 ff.).
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3/11 e. Mit Strafbefehl vom 15. Oktober 2020 verurteilte die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden A.__ wegen Täuschung der Behörden (gemäss Art. 118 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes; SR 142.20, AIG) zu einer bedingten Geldstrafe und zu einer Busse (act. 8/6). Nachdem A.__ hiergegen Einsprache erhoben hatte, überwies die Staatsanwaltschaft die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden. Dieses sprach A.__ am 11. November 2021 wegen Täuschung der Behörden schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe und einer Busse. In partieller Gutheissung einer von A.__ dagegen erhobenen Berufung bestätigte das Obergericht Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 31. Oktober 2023 die Verurteilung wegen Täuschung der Behörden und verurteilte A.__ zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 10, insgesamt CHF 1'200 (bedingt aufgeschoben, bei einer Probezeit von zwei Jahren), sowie zu einer Busse von CHF 200 (act. 8/9). f. Seit 13. März 2023 ist der Schweizer B.__ im Zivilstandsregister als Vater D.__s eingetragen (MA 45 ff.). B. Am 23. März 2023 reiste A.__ zusammen mit ihrer Tochter D.__ im Rahmen eines bewilligungsfreien Besuchsaufenthalts in die Schweiz ein und ersuchte beim Migrationsamt des Kantons St. Gallen tags darauf um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im umgekehrten Familiennachzug zu ihrer Schweizer Tochter (MA 51). Mit Verfügung vom 29. August 2023 wies das Migrationsamt dieses Gesuch ab und wies A.__ aus der Schweiz sowie dem Schengen- Raum und der Europäischen Union weg (MA 285 ff.). Den von A.__ dagegen erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 14. Mai 2024 ab. C. Mit Eingabe vom 29. Mai 2024 erhob A.__ (Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie ersuchte sinngemäss darum, ihr in Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (unter Kosten- und Entschädigungsfolge). Prozessual ersuchte sie darum, das Migrationsamt anzuweisen, während des Beschwerdeverfahrens auf Vollzugshandlungen zu verzichten; zudem sei ihr für die Dauer des Gerichtsverfahrens zur Vornahme stationärer Spitalbehandlungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Beantragt wurde schliesslich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Verwaltungsgericht wies das Migrationsamt mit Schreiben vom 31. Mai 2024 entsprechend den Prozessanträgen der Beschwerdeführerin an, vorläufig von Vollzugshandlungen
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4/11 abzusehen. Am 8. bzw. 10. Juli 2024 erneuerte A.__ ihr Gesuch, es sei ihr (für die Dauer des Verfahrens) eine Aufenthaltsbewilligung zu vergeben. Mit Schreiben vom 22. Juli 2024 informierte der zuständige Abteilungspräsident A.__ unter Hinweis auf die Anordnung vom 31. Mai 2024 dahingehend, dass es nicht in der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts liege, Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen, dass es ihr jedoch (auch weiterhin) gestattet sei, sich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten (vgl. auch Anordnung vom 31. Mai 2024).
Das Sicherheits- und Justizdepartement (Vorinstanz) schloss mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführerin, die sich vor der Vorinstanz erfolglos gegen die Verweigerung des Migrationsamts gewehrt hat, ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Vorinstanz vom 14. Mai 2024 wurde mit Eingabe vom 29. Mai 2024 rechtzeitig erhoben; sie erfüllt zudem in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP).
Darauf ist einzutreten. 2. Zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf die Beziehung zu ihrer minderjährigen Tochter, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat. 2.1. 2.1.1. Gemäss Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Art. 8 Ziff. 1 EMRK verschafft zwar grundsätzlich kein Recht auf Einreise und Aufenthalt, kein Recht auf einen Aufenthaltstitel, kein Recht auf Wahl des Familiendomizils
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5/11 oder auf Familienzusammenführung in einem bestimmten Staat (Urteil des EGMR vom 4. Juli 2023, B.F. gegen Schweiz, Nr. 13258/18, § 88 mit Hinweisen; BGE 144 I 266 E. 3.2; 144 I 91 E. 4.2). Ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen können aber unter bestimmten Umständen das Recht auf Familienleben verletzen. Unter dem Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 144 I 266 E. 3.3; 144 I 91 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3).
In Sonderkonstellationen kann sich aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens zudem eine positive staatliche Leistungspflicht in dem Sinne ergeben, dass ein Aufenthaltstitel gewährt werden muss (BGE 150 I 93 E. 6.3 und 6.4; 149 I 72 E. 2.2.1). 2.1.2. Gemäss Art. 24 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) haben Schweizerinnen und Schweizer das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen. Die Niederlassungsfreiheit schützt die Freiheit jeder einzelnen Person mit dem Schweizer Bürgerrecht, ihren Aufenthaltsort und Wohnsitz zu wählen sowie in die Schweiz einzureisen und einzuwandern (BGE 148 I 97 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Niederlassungsfreiheit ist ein Individualrecht mit einer im Wesentlichen negativen Natur (Abwehrrecht), an dessen Ausübung aber bis zu einem gewissen Grad auch positive Verpflichtungen des Staates geknüpft sind (Leistungspflichten), um dem Interessierten zu ermöglichen, sie auch tatsächlich ausüben zu können (BGE 148 I 97 E. 3.2.1 mit Hinweisen; mit Betonung der negativen Schutzrichtung G. BIAGGINI, BV Kommentar, 2. Aufl. 2017, N 5 zu Art. 24 BV). Sie kann wie jedes Grundrecht unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden (BGE 128 I 280 E. 4.1.2). 2.1.3. Das Bundesgericht hat kürzlich in einer (in der Grundkonstellation) vergleichbaren Angelegenheit erwogen, die Meinung des Kindes in Bezug auf den Wohnsitz dürfe mit Blick auf Art. 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107, KRK) nicht unbeachtet bleiben. Das minderjährige Kind mit Schweizer Staatsangehörigkeit, das im Ausland unter der Sorge und Obhut seiner ausländischen Mutter lebe, habe gestützt auf Art. 24 Abs. 2 BV das Recht, jederzeit in die Schweiz einzureisen. Solange es minderjährig sei, bestimme jedoch die Mutter den Aufenthaltsort des Kindes; der Entscheid der Mutter, im Ausland zu leben, stelle einen
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6/11 legitimen Grund dar, die Einreise- und Niederlassungsfreiheit des Schweizer Kindes einzuschränken (vgl. Art. 25 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; SR 210, ZGB; BGE 135 I 153 E. 2.2.3; BGer 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 5.3). Äussere das Kind jedoch den Wunsch, in die Schweiz einzureisen und sich hier niederzulassen, komme diesem Wunsch aufgrund des Alters des Kindes (im konkreten Fall war das Kind im massgebenden Zeitpunkt 15 Jahre alt) Gewicht zu; werde dieser Wunsch zudem vom sorgeberechtigten Elternteil, mit dem das Kind eine tatsächliche familiäre Beziehung lebe, getragen, und existierten schliesslich keine vernünftigen Alternativen für das Kind, um ohne den sorgeberechtigten Elternteil tatsächlich Wohnsitz in der Schweiz zu nehmen, sei es diesem nicht ohne Weiteres zumutbar, im Ausland zu verbleiben und sein Familienleben dort weiterzuführen. Um die beiden Grundrechtsgehalte von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 24 Abs. 2 BV tatsächlich zu verwirklichen, sei daher eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen. Es gelte in diesem Kontext primär, eine Verletzung von Art. 24 Abs. 2 BV zu vermeiden bzw. im Sinne von Art. 36 BV zu rechtfertigen, weshalb zu prüfen sei, ob eine positive Verpflichtung bestehe, dem ausländischen Elternteil ausnahmsweise eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und damit die Ausübung des Familienlebens in der Schweiz zu ermöglichen (vgl. BGer 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 5.5 und 5.6). Es müssten diesbezüglich mindestens so strenge Voraussetzungen gelten wie im Falle des umgekehrten Familiennachzugs. Namentlich dürften keine ordnungs- oder sicherheitspolizeilichen Gründe gegen den Aufenthalt des ausländischen Elternteils sprechen (vgl. BGer 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 5.7 mit Hinweis auf BGE 137 I 247 E. 4.2.1). 2.1.4. Von vorstehend (E. 2.1.3 hiervor) wiedergegebener Rechtsprechung ist vorliegend auszugehen. Auch wenn die Beschwerdeführerin sich seit 2020 im Rahmen bewilligungsfreier Besuchsaufenthalte zusammen mit der Tochter wiederholt in der Schweiz aufgehalten hat (Beschwerde, S. 7), ändert dies nichts daran, dass sie zu keiner Zeit über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte; zur Debatte steht vorliegend mithin keine Aufenthaltsbeendigung infolge Widerrufs bzw. Nichtverlängerung eines bestehenden Aufenthaltstitels, sondern die originäre Erteilung eines solchen.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, vorliegend stehe kein klassischer "umgekehrter Familiennachzug" zur Debatte, und damit suggerieren will, dass die Vorinstanz unverhältnismässig strenge Kriterien zur Anwendung gebracht habe, ist darauf hinzuweisen, dass in Fällen des umgekehrten Familiennachzugs regelmässig die Frage zu klären ist, ob dem Schweizer Kind zugemutet werden kann, mit seinem ausländischen Elternteil in ein neues Umfeld umzuziehen; die Frage stellt sich mithin regelmässig im Kontext einer aufenthaltsbeendenden Massnahme. Vorliegend steht demgegenüber die Begründung eines Aufenthaltsrechts in Frage; die Verweigerung eines solchen erscheint unter dem Aspekt der Verwurzelung des Kindes im
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7/11 Vergleich zu einer (faktischen) Aufenthaltsbeendigung als weniger eingreifend. Das Bundesgericht weist deshalb zu Recht darauf hin, dass die Voraussetzungen in der hier zu beurteilenden Konstellation mindestens so streng sein müssten wie bei einem umgekehrten Familiennachzug (vgl. E. 2.1.3 hiervor in fine). 2.2. 2.2.1. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin gestützt auf das Schweizer Bürgerrecht ihrer Tochter käme nach dem vorstehend Ausgeführten nur dann in Betracht, wenn dem Wunsch der Tochter, in der Schweiz zu leben, aufgrund ihres Alters in Nachachtung von Art. 12 KRK massgebliches Gewicht beizumessen wäre. Die am …… 2019 geborene Tochter der Beschwerdeführerin ist heute fünf Jahre alt. Die relevanten Beziehungen des Kindes sind noch fast ausschliesslich auf die Familie bezogen. Die Einbettung in die Gesellschaft steht erst am Anfang. In diesem noch kleinkindlichen Alter ist sie nur sehr eingeschränkt fähig, sich eine eigene Meinung bezüglich ihres Aufenthaltsortes zu bilden; einem allfälligen, vorliegend nicht aktenkundigen, diesbezüglichen Wunsch wäre im vorliegenden Verfahren mit Blick auf eine allfällige Verletzung von Art. 24 Abs. 2 BV nur geringes Gewicht beizumessen. Im Unterschied dazu war das Kind im erwähnten (vgl. E. 2.1.3 hiervor) Leitentscheid des Bundesgerichts im massgebenden Zeitpunkt 15 Jahre alt und als Jugendliche in der Lage, sich in dieser Frage autonom einen konstant geäusserten Willen zu bilden.
Der Wohnsitz der Tochter der Beschwerdeführerin wird daher durch den Wohnsitz der obhutsund sorgeberechtigen Mutter bestimmt, weshalb keine Verletzung der Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 Abs. 2 BV vorliegt, die es mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Mutter zu beseitigen gälte; folglich erübrigt sich grundsätzlich eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. 2.2.2. Selbst wenn eine Interessenabwägung vorzunehmen wäre, würde das rechtsmissbräuchliche Verhalten der Beschwerdeführerin gegen die (originäre) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an sie sprechen. Das Bundesgericht hat nebst Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von einer gewissen Schwere auch ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen als öffentliches Interesse bezeichnet, welches gegen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den sorgeberechtigten Elternteil sprechen kann (BGE 135 I 153 E. 2.2.4; BGer 2C_843/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3.2 und 4.2). Das Verbot des Rechtsmissbrauchs setzt der Ausübung eines Anspruchs, der formal im Einklang mit der Rechtsordnung steht, jedoch treuwidrig und damit unredlich geltend gemacht wird, eine ethisch-materielle Schranke. Es steht der Inanspruchnahme eines Rechtsinstituts zu Zwecken entgegen, welche dieses nicht https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2024&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=122+Ii+289+scheinehe&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-I-153%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page153
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8/11 schützen will (BGE 131 I 166 E. 6.1 S. 177; 128 II 145 E. 2.2). Das Rechtsmissbrauchsverbot lässt scheinbares Recht weichen, wo offenbares Unrecht geschaffen würde (BGE 125 III 257 E. 3). Stossendes, zweckwidriges Verhalten erscheint rechtsmissbräuchlich und soll über das Rechtsmissbrauchsverbot sanktioniert werden. Zu denken ist dabei an Lügengebäude und falsche, täuschende Angaben, an Umgehungsanerkennungen bzw. -adoptionen oder Umgehungsehen (auch "Ausländerrechts-" oder "Scheinehen" genannt; vgl. etwa: TH. GEI- SER, Scheinehe, Zwangsehe und Zwangsscheidung aus zivilrechtlicher Sicht, ZBJV 144/2008 S. 817 ff.; Memo/09/311 vom 2. Juli 2009, "Guidelines on free movement and residence rights of EU citizens and their families"; Entschliessung des EG-Rates 97/C 382/01 vom 4. Dezember 1997 über Massnahmen zur Bekämpfung von Scheinehen; BGE 137 I 247 E. 5.1.1 und 5.1.2).
Die Ehe der Beschwerdeführerin mit C.__ sel. wurde mit Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 29. November 2022 für ungültig erklärt, da eine Scheinehe vorlag mit dem Zweck, die Bestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen (MA 235). Am 31. Oktober 2023 wurde die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Scheinehe wegen Täuschung der Behörden rechtskräftig zu einer Geldstrafe und Busse verurteilt. Das öffentliche Interesse an der Generalprävention und der Missbrauchsbekämpfung überwiegt ein allfälliges (vgl. E. 2.2.1 hiervor) Interesse des Schweizer Kindes der Beschwerdeführerin, hier in der Schweiz aufzuwachsen (BGE 137 I 247 E. 5.1.2). Wie die Vorinstanz folglich zutreffend erwogen hat, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf bzw. an der Nichtverlängerung von Bewilligungen, die – wie vorliegend – auf einer Scheinehe beruhten, und damit auch an der Nichterteilung einer erneuten Aufenthaltsbewilligung nach dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung infolge Eingehung einer Scheinehe (E. 4b des angefochtenen Entscheids).
Das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erscheint zusammengefasst als (weiterer) Versuch der Beschwerdeführerin, sich vorrangig in ihrem eigenen Interesse (und nicht etwa demjenigen des Kindes) einen gesicherten Aufenthalt in der Schweiz zu verschaffen, wobei sie in diesem Zusammenhang in rechtsmissbräuchlicher Weise sogar bereit war, eine Scheinehe einzugehen (vgl. BGE 122 II 289). 2.2.3. Schliesslich steht auch die Tatsache, dass der Schweizer Vater der Tochter der Beschwerdeführerin in der Schweiz lebt, der mit der Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Mutter verbundenen Ausreise des Kindes nicht entgegen. Der Vater hat nie mit dem Kind zusammengelebt, die Anerkennung der Vaterschaft, offenbar mit Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge, erfolgte erst im vergangenen Jahr. Dass es ein geregeltes Besuchsrecht gäbe, geht aus den Akten nicht hervor. Nach der Ausreise im November 2019 besuchte der Vater https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2024&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=122+Ii+289+scheinehe&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-I-166%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page166 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2024&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=122+Ii+289+scheinehe&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F128-II-145%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page145 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2024&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=122+Ii+289+scheinehe&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-III-257%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page257 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2024&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=122+Ii+289+scheinehe&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-III-257%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page257
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9/11 die Tochter gemäss Angaben der Beschwerdeführerin zwar wiederholt in Serbien. In den Jahren 2020 und 2021 hielten sich Mutter und Tochter zudem während jeweils drei Monaten in der Schweiz auf (act. 3/11). Offenbar unterstützt er die Beschwerdeführerin und die gemeinsame Tochter finanziell (MA 49). Der Vater ist hier in der Schweiz jedoch mit einer anderen Frau verheiratet, mit der er zwei volljährige Kinder hat (MA 50). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Besuchsrecht zudem auch im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden, wobei allenfalls die Modalitäten entsprechend auszugestalten sind. Ein weitergehender Anspruch fällt in Betracht, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht und diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte (statt vieler BGE 147 I 149 E. 4). Von einer besonders intensiven Beziehung zwischen Vater und Tochter ist vorliegend gestützt auf die Akten nicht auszugehen. Es ist den beiden daher wie bis anhin zumutbar, den persönlichen Kontakt im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen und über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrzunehmen. 2.2.4. Eine Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Serbien erweist sich als zumutbar. Diese reiste am 14. November 2019 zusammen mit der wenige Monate alten Tochter nach Serbien aus. Seither lebten die beiden in Zagubica, wo auch die Eltern bzw. Grosseltern leben. Die Beschwerdeführerin hat, abgesehen vom Aufenthalt in der Schweiz in den Jahren 2018 bis Mitte 2019 ihr gesamtes Leben in ihrer Heimat Serbien verbracht. Sie ist dort sozialisiert und fest verwurzelt, kennt Sprache, Sitten und Gebräuche bestens. Die medizinische Behandlung ihrer Brustkrebs-Erkrankung ist auch in Serbien möglich. Dort ist die Gesundheitsversorgung für die allermeisten gängigen Erkrankungen gewährleistet; in Teilbereichen werden Leistungen der internationalen Spitzenmedizin erbracht. Patienten ohne Einkommen mit onkologischen Erkrankungen sind von Gesetzes wegen krankenversichert (vgl. Focus Serbien: Medizinische Grundversorgung, insbesondere in Südserbien, S. 28; unter: www.sem.admin.ch > Internationales & Rückkehr > Herkunftsländerinformationen). Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin wegen der Tumorerkrankung in Serbien in ärztlicher Behandlung ist und deswegen im Frühjahr 2024 einen Termin dort wahrnahm (act. 8/13, 3/13). Der blosse Umstand, dass die gesundheitliche Versorgung in der Schweiz allenfalls besser sein mag als im Heimatland, genügt nicht, um von Unzumutbarkeit auszugehen.
Bis zur Wiedereinreise im März 2023 verbrachte auch die Tochter ihre Kindheit grossmehrheitlich in Serbien, abgesehen von den zwei dreimonatigen Aufenthalten in den Jahren 2020 und 2021 hier in der Schweiz. Serbisch ist ihre Muttersprache. Im März 2023 reiste sie zusammen mit der Mutter in die Schweiz ein, seit August 2023 besucht sie den Kindergarten in St. Gallen. Auch wenn sie ihre schulische Ausbildung in der Schweiz begann, befindet sie sich
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10/11 mit fünf Jahren in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb es zumutbar erscheint, dass sie der obhutsberechtigten Mutter nach Serbien folgt. 2.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Grundrechtsgehalte von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 24 Abs. 2 BV der Schweizer Tochter im Hinblick auf ein Familienleben in Serbien nicht beeinträchtigt sind, weshalb keine positive Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin besteht. Dem würde zudem das rechtsmissbräuchliche Verhalten der Beschwerdeführerin entgegenstehen. Die Wegweisung nach Serbien erweist sich auch unter Berücksichtigung des persönlichen Kontakts der Tochter zu dem in der Schweiz ansässigen Vater sowie der Krebserkrankung der Beschwerdeführerin als zumutbar. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 3. 3.1. Schon aufgrund einer summarischen Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zum Zeitpunkt des Beschwerdeeingangs hätte sich ergeben, dass den Anträgen der Beschwerdeführerin keine ernsthaften Erfolgsaussichten hätten beigemessen werden können. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 99 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 117 ZPO [SR 272]). 3.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Umständehalber ist auf die Erhebung der Kosten zu verzichten (Art. 97 VRP). 3.3. Ausseramtliche Kosten sind bei diesem Verfahrensausgang nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP).
B 2024/104
11/11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Auf die Erhebung amtlicher Kosten wird verzichtet. 4. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 23.10.2024 Ausländerrecht, Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, Familienmitzug des ausländischen Elternteils durch das Schweizer Kind. Recht auf Familienleben, Art. 13 BV (SR 101), Art. 8 EMRK (SR 0.101), Niederlassungsfreiheit (Art. 24 Abs. 2 BV). Je nach Alter des Schweizer Kindes, kommt dessen Wunsch, in die Schweiz einzureisen und sich hier niederzulassen, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Gewicht zu. Existieren keine vernünftigen Alternativen für das Kind, ohne den sorgeberechtigten Elternteil tatsächlich Wohnsitz in der Schweiz zu nehmen, ist es diesem nicht ohne Weiteres zumutbar, im Ausland zu verbleiben, weshalb zu prüfen ist, ob eine positive Verpflichtung besteht, dem ausländischen Elternteil ausnahmsweise eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und damit die Ausübung des Familienlebens in der Schweiz zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall war das Kind der Beschwerdeführerin erst fünf Jahre alt und daher nur sehr eingeschränkt fähig, sich eine eigene Meinung bezüglich des Aufenthaltsortes zu bilden. Eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit lag deshalb nicht vor (E. 2.2.1). Ferner erwies sich das Vorgehen der Mutter, die zuvor eine Scheinehe eingegangen war, als rechtsmissbräuchlich (E. 2.2.2). Auch aus der Tatsache, dass der Schweizer Vater des Kindes in der Schweiz lebt, lässt sich kein Aufenthaltsrecht des Kindes ableiten. Das Kind lebte nie mit diesem zusammen, ein geregeltes Besuchsrecht existiert nicht (E. 2.2.3; Verwaltungsgericht, B 2024/104).
2026-04-10T07:03:52+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen