Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2024/100, B 2024/101 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 04.11.2025 Entscheiddatum: 18.09.2025 Entscheid Verwaltungsgericht, 18.09.2025 Planungs- und Baurecht, Art. 36a GSchG; Art. 41a Abs. 2 Bst. a und Abs. 5 Bst. d, Art. 41c Abs. 1 und 3 f., Art. 46 Abs. 1bis GSchV; Art. 2 und Art. 25a RPG; Art. 90 Abs. 4 Bst. a PBG. Den vorliegenden Verfahren lag ein Sondernutzungsplan zugrunde, gemäss dessen formell rechtskräftiger Genehmigung die Gewässerräume der im Planareal verlaufenden Bäche mittels Baulinien in diesem Sondernutzungsplan definitiv ausgeschieden worden sind (E. 9.2). Mittels der vorliegend strittigen Teiländerung dieses Sondernutzungsplan soll diese definitive Ausscheidung der Gewässerräume nicht geändert werden. Durch den Erlass der Planänderung wird die in der formell rechtskräftigen Genehmigung aufgestellte Vermutung, die definitive Ausscheidung der Gewässerräume im Planareal sei rechtmässig erfolgt, nicht umgestossen (E. 9.3). Da der fragliche Sondernutzungsplan hinsichtlich der Gewässerraumthematik auch im Baubewilligungsverfahren – die Bewilligungsfähigkeit des strittigen Bauvorhabens setzt den Erlass der Teiländerung voraus (E. 7.1) – keiner akzessorischen Überprüfung zu unterziehen war (E. 10-11.2), bestand im Teiländerungsverfahren kein Anlass, auf die Gewässerraumthematik zurückzukommen, weswegen sich auch das Bauvorhaben diesbezüglich als bewilligungsfähig erwies (E. 9.3, 11.3), (Verwaltungsgericht, B 2024/100, B 2024/101) Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Oktober 2025 nicht ein (Verfahren 1C_608/2025) Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 17. November 2025 nicht ein (Verfahren 1C_641/2025) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/29
Kanton St. Gallen Gerichte
Verwaltungsgericht Abteilung I
Entscheid vom 18. September 2025 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Bischofberger
Geschäftsnrn. B 2024/100 B 2024/101
Verfahrensbeteiligte
Ortsgemeinde Z.__, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Benedikt Fässler, baurecht advokatur, Trogenerstrasse 4, 9450 Altstätten, Beschwerdeführerin 1, Politische Gemeinde Y.__, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Bettina Deillon, relevanz.legal, Teufener Strasse 11, Postfach 1733, 0000_1 St. Gallen, Beschwerdeführerin 2, gegen Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 0000_1 St. Gallen, Vorinstanz, A.__, B.__, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph Bürgi, SchochMaierPartner, Bogenstrasse 9, 0000_0 St. Gallen, Beschwerdegegner
Gegenstand Sondernutzungsplan und Baubewilligung
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2/28 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Vom 27. Oktober bis 25. November 2010 legte der Gemeinderat Z.__ die von ihm am 18. Oktober 2010 erlassenen Teilzonen-, Überbauungs- und Teilstrassenpläne "C.__", das gleichnamige Strassenbauprojekt und das Wasserbauprojekt "D.__" (WBP) öffentlich auf. Das Baudepartement (BD) genehmigte den Teilstrassenplan C.__ am 13. Oktober 2011, das WBP am 28. Oktober 2011 und den Teilzonenplan C.__ (TZM) sowie den Überbauungsplan C.__ (ÜPM) am 4. November 2011 (…). B. Die Ortsgemeinde Z.__ ist Eigentümerin der unüberbauten Grundstücke Nrn. 0000_ und 0001_, Grundbuch Y.__, welche seit der Genehmigung des TZM vollständig der Wohnzone W3 zugeordnet sind und im Perimeter des ÜPM liegen. Über die Grundstücke führt der E.__-bach (in X.__, Kanton Appenzell Ausserrhoden: F.__-bach, übriges Gewässer), welcher nach der Genehmigung des WBP (vgl. Bst. A hiervor) ab der Grenze zum Hoheitsgebiet der Politischen Gemeinde X.__ bis zur G.__ (Gemeindestrasse zweiter Klasse; Parzelle Nr. 0002_) offengelegt und renaturiert worden ist. Entlang des E.__-bachs besteht nach der Gefahrenkarte des Kantons St. Gallen (Stand: 14. August 2025) auf Parzelle Nr. 0000_ eine mittlere und auf dem Grundstück Nr. 0001_ eine mittlere bis erhebliche Hochwassergefahr. Entlang der östlichen Grenze verläuft auf Grundstück Nr. 0000_ das H.__-bächli (übriges Gewässer) Richtung Norden bis zur Parzelle Nr. 0003_, welche im Perimeter des vom BD am 10. August 2016 genehmigen Baulinienplans H.__-bächli (BPK) liegt. Im Süden grenzt die Parzelle Nr. 0000_ an die I.__-strasse (im fraglichen Bereich Gemeindestrasse zweiter Klasse, Parzelle Nr. 0004_), welche das Grundstück Nr. 0000_ unter anderem von der Parzelle Nr. 0001_ trennt (…). C. Am 22./28. September 2021 reichte die Ortsgemeinde Z.__ ein Baugesuch für den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern auf Parzelle Nr. 0000_ mitsamt Spielplatz/-wiese auf Parzelle Nr. 0001_ ein. Am 11./18. Oktober 2021 erliess der Gemeinderat Y.__ den Sondernutzungsplan C.__ ("[…] 1. Änderung Überbauungsplan C.__ vom 4. November 2011" [SNPM]) und legte diesen zusammen mit dem Baugesuch der Ortsgemeinde Z.__ vom 27. Oktober bis 26. November 2021 öffentlich auf.
Am 6. Februar 2023 wies der Gemeinderat Y.__ die mit Eingaben vom 25. November 2021 von A.__ und B.__ (Miteigentümer der Parzelle Nr. 0005_) sowohl gegen das Baugesuch als auch gegen den SNPM erhobenen Einsprachen ab, setzte den SNPM fest und bewilligte das Baugesuch unter Nebenbestimmungen. Diesen Entscheid eröffnete er am 25. Mai
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3/28 2023 zusammen mit den übrigen kantonalen und kommunalen Teilverfügungen und Stellungnahmen, insbesondere der Genehmigungsverfügung des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) vom 30. März 2023, als Gesamtentscheid (…). D. Gegen den Gesamtentscheid des Gemeinderates Y.__ vom 25. Mai 2023 rekurrierten A.__ und B.__ mit Eingabe vom 9. Juni 2023 an das Bau- und Umweltdepartement (BUD, Verfahren 23-4318 und 23-4319). Am 28. Oktober 2023 und 1. März 2024 liess sich das AREG vernehmen. Am 22. September 2023 reichte das Tiefbauamt einen Amtsbericht vom 13. September 2023 ein.
Mit Entscheid vom 7. Mai 2024 hiess das BUD die Rekurse gut und hob den Gesamtentscheid des Gemeinderates Y.__ vom 25. Mai 2023 kostenfällig auf (…). E. Gegen den Entscheid des BUD (Vorinstanz) vom 7. Mai 2024 erhoben die Ortsgemeinde Z.__ (Beschwerdeführerin 1, Verfahren B 2024/100) und die Politische Gemeinde Y.__ (Beschwerdeführerin 2, Verfahren B 2024/101) je mit Eingabe vom 21. Mai 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Mit Beschwerdeergänzung vom 20. Juni 2024 beantragte die Beschwerdeführerin 1, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer). Die Beschwerdeführerin 2 beantragte mit Ergänzung vom 27. Juni 2024, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben (unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer).
Mit Eingaben vom 5. Juli 2024 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerden. Mit Vernehmlassungen vom 30. August und 10. September 2024 beantragten A.__ und B.__ (Beschwerdegegner), es seien die Beschwerden abzuweisen (unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer und Barauslagen).
Am 28. Oktober 2024 liessen sich die Beschwerdeführerinnen und am 26. November 2024 die Beschwerdegegner abschliessend vernehmen. Am 5. August 2025 reichte das AREG einen Amtsbericht ein. Dazu nahmen die Beschwerdegegner am 15. August 2025 Stellung (…).
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4/28 Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht kann mehrere Verfahren vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil erledigen, wenn sie auf demselben Sachverhalt beruhen und sich im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen stellen. Die Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Verfahren B 2024/100 und B 2024/101 sind zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. dazu VerwGE B 2018/80 und 82 vom 23. Mai 2019 E. 1; GVP 1972 Nr. 30, je mit Hinweisen). 2. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführerin 1 als Ortsgemeinde (vgl. dazu Art. 88 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 2 und Art. 93 der Verfassung des Kantons St. Gallen, sGS 111.1, KV; Art. 1 Abs. 2 Bst. c, Art. 2 Abs. 1 Bst. b sowie Art. 12 des Gemeindegesetzes, sGS 151.2, GG) ist als Grundeigentümerin der Parzellen Nrn. 0000_ und 0001_ und Bauherrin ähnlich wie ein Privater betroffen und daher gestützt auf Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP zur Erhebung des Rechtsmittels befugt (vgl. dazu BGer 1C_99/2023 vom 4. Juni 2024 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 II 547; VerwGE B 2023/207 vom 18. Juni 2024 E. 1, je mit Hinweis[en]; siehe dazu auch BGE 147 II 300 E. 2.3 mit Hinweisen, wonach Nutzungspläne im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung, Raumplanungsgesetz [SR 700, RPG] verfahrensrechtlich den Regeln der Einzelaktanfechtung unterstellt werden). Die Beschwerdeführerin 2 ist gestützt auf Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 VRP zur Beschwerde legitimiert (vgl. dazu VerwGE B 2010/33 vom 11. Mai 2010 E. 1, mit Hinweisen). Darüber hinaus könnte sie sich auf Art. 33 Abs. 3 Bst. a RPG (und Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz, SR 173.110, BGG) in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 BGG (allgemeine Legitimationsbestimmung) oder Art. 89 Abs. 2 Bst. c BGG (Verletzung der Gemeindeautonomie) berufen (vgl. dazu BGE 146 I 36 E. 1.4, mit Hinweisen), da sie im Bereich des Planungs- und Bauwesens auf ihrem Gebiet hoheitliche Gewalt ausübt (vgl. dazu Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 7, Art. 23, Art. 135, Art. 158 des Planungs- und Baugesetzes, sGS 731.1, PBG) und in weiten Bereichen der Raumplanung und des Bauwesens autonom ist (vgl. dazu BGer 1C_204/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.3, mit Hinweis). Die Beschwerdeeingaben vom 21. Mai 2024 erfolgten rechtzeitig und erfüllen zusammen mit den Ergänzungen vom 20. und 27. Juni 2024 formell und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 sowie Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP).
Auf die Beschwerden ist einzutreten.
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5/28 3. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend (…), die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid den Streitgegenstand und damit ihre Kompetenzen als Rekursinstanz überschritten. 3.1. Ausgangspunkt und äusserster Rahmen für die Bestimmung des Streitgegenstands in Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bildet die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid (sog. Anfechtungsgegenstand oder -objekt). Im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens lässt sich der Streitgegenstand verengen, indem eine Verfügung oder ein Entscheid nur teilweise angefochten wird; erweitern oder qualitativ verändern lässt er sich jedoch nicht. Ausgehend vom Anfechtungsgegenstand bestimmen die Parteibegehren über den Streitgegenstand. Soweit die Kantone als letzte kantonale Instanz ein Gericht einsetzen, gewährleisten sie, dass dieses selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 110 BGG). Damit wird die Rechtsweggarantie nach Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) oder – wo anwendbar – Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) umgesetzt, welche eine uneingeschränkte Sachverhalts- und Rechtskontrolle durch (wenigstens) ein Gericht verlangt. Entscheidet das Verwaltungsgericht, wie hier, als erste gerichtliche Instanz, ist eine eigentliche Rügepflicht – wie sie vor Bundesgericht in bestimmten Fällen gilt (vgl. dazu Art. 106 Abs. 2 BGG) – im kantonalen Verfahren unzulässig und es steht einerseits den Parteien von Bundesrechts wegen offen, gestützt auf neue Tatsachen (und diese stützende Beweismittel) das (unveränderte) Rechtsbegehren auf neue oder geänderte Rechtsgründe zu stützen, sofern sich daraus keine unzulässige Änderung des Streitgegenstands ergibt. Das ist der Fall, sofern nicht auf einen wesentlich verschiedenen, ausserhalb des zu regelnden Rechtsverhältnisses liegenden Sachverhalt abgestellt wird (vgl. dazu VerwGE B 2023/23 vom 26. Oktober 2023 E. 4.1, mit Hinweis). Dasselbe gilt a fortiori im verwaltungsinternen Rekursverfahren (vgl. dazu VerwGE B 2022/173 vom 12. Juli 2023 E. 3.1, mit Hinweisen). 3.2. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch die verwaltungsinternen kantonalen Rekursinstanzen haben das Recht von Amtes wegen anzuwenden (vgl. dazu Art. 64 und Art. 58 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VRP; VerwGE B 2010/105 vom 16. Dezember 2010 E. 4.4.2, mit Hinweisen, in: GVP 2010 Nr. 36, siehe zu neuen rechtlichen Vorbringen im bundesgerichtlichen Verfahren auch BGer 1C_434/2022 vom 25. August 2023 E. 5.1, mit Hinweisen). Trotz der Rechtsanwendung von Amtes wegen besteht im Rechtsmittelverfahren indes keine Verpflichtung, wie eine erstinstanzliche Behörde alle möglicherweise
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6/28 relevanten Rechtsfragen von Amtes wegen aufzugreifen; vielmehr können sich die Rechtsmittelbehörden grundsätzlich darauf beschränken, sich mit den Argumentationen der Parteien auseinanderzusetzen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. dazu BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 3.2, mit Hinweisen). 3.3. 3.3.1. Ausgangspunkt der vorinstanzlichen Rekursverfahren bildete der Gesamtentscheid des Rates der Beschwerdeführerin 2 vom 25. Mai 2023, in welchem der am 11./18. Oktober 2021 erlassene SNPM und damit die erste Änderung des ÜPM festgesetzt, das Baugesuch der Beschwerdeführerin 1 vom 22./28. September 2021 bewilligt und die dagegen erhobenen Einsprachen unter gleichzeitiger Eröffnung aller übriger Teilverfügungen und Stellungnahmen abgewiesen worden sind. Die Beschwerdegegner haben diesen Gesamtentscheid mit Rekurs vor der Vorinstanz vollumfänglich angefochten (vgl. Rekursergänzungen vom 18. Juli 2023, […]). Der Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens umfasste somit sowohl den SNPM als auch die Baubewilligung. Innerhalb dieses Streitgegenstands konnten die Beschwerdegegner alles rügen, was zur Aufhebung von SNPM und Baubewilligung führen konnte (vgl. dazu E. 5.2 hiernach). Dazu gehörte auch die Verletzung eidgenössischen Gewässerschutzrechts, soweit dieser Rüge nicht die Planbeständigkeit des ÜPM entgegenstand (vgl. dazu E. 10.1 und 10.3 hiernach). 3.3.2. Die Vorinstanz hat die Rekurse der Beschwerdegegner gemäss den in den Rekursergänzungen vom 18. Juli 2023 (…) gestellten Anträgen im angefochtenen Entscheid gutgeheissen und den Gesamtentscheid der Beschwerdeführerin 2 vom 25. Mai 2023 sowohl hinsichtlich des SNPM (Verfahren 23-4318) als auch des fraglichen Baugesuchs (Verfahren 23-4319) vollumfänglich aufgehoben. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus (vgl. E. 3 und 5 des angefochtenen Entscheids, […]), wie bereits im ÜPM sei auch im SNPM der Gewässerraum nicht definitiv festgelegt worden, obgleich die Beschwerdeführerin 2 gewässerschutz- und koordinationsrechtlich dazu verpflichtet gewesen wäre. Das nicht standortgebundene strittige Bauvorhaben liege entsprechend teilweise im übergangsrechtlichen Gewässerraum. Eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung sei dafür nicht erteilt worden.
Mit dieser Begründung hat die Vorinstanz ihre rechtliche Begründung nicht auf einen wesentlich verschiedenen, ausserhalb des zu regelnden Rechtsverhältnisses liegenden Sachverhalt abgestützt; vielmehr hat sie festgestellt, dass der Gewässerraum mit dem ÜPM nicht rechtskräftig ausgeschieden worden sei, womit sich die Frage des übergangsrechtlichen Gewässerraums stelle. Ob die Würdigung der Vorinstanz zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen;
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7/28 jedenfalls liegt mit ihrer Argumentation keine unzulässige Änderung des Streitgegenstands vor. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz über die ursprünglichen Argumentationen der Parteien hinaus gewässerschutzrechtliche Mängel des SNPM und des strittigen Bauvorhabens von Amtes wegen aufgegriffen hat (vgl. dazu auch E. 5.2 hiernach) und dabei (im Baubewilligungsverfahren) auch die Bundeskonformität des ÜPM vorfrageweise überprüft hat (vgl. dazu E. 9 ff. hiernach). 3.4. Bei diesem Ergebnis kann den Beschwerdeführerinnen ebenfalls nicht gefolgt werden, soweit sie der Vorinstanz vorwerfen, in unzulässiger Weise aufsichtsrechtlich eingeschritten zu sein, da sie im Rekursverfahren eine unzulässige Aufweitung des Streitgegenstands vorgenommen habe (…). Es fehlt denn auch an Anhaltspunkten dafür, dass die Vorinstanz in den Rekursverfahren eine aufsichtsrechtliche Untersuchung angekündigt und den Gesamtentscheid der Beschwerdeführerin 2 vom 25. Mai 2023 in der Folge aufsichtsrechtlich aufgehoben hätte (vgl. dazu auch […]; Art. 100 KV; Art. 155 Abs. 1 und 3 f., Art. 156 Bst. b, Art. 158 Bst. d GG; Art. 25 Bst. abis sowie b des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei; sGS 141.3, GeschR). Damit kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für ein solches Einschreiten erfüllt gewesen wären (…). 4. 4.1. Nicht umstritten ist, dass der ÜPM mitsamt dessen Genehmigung vom 4. November 2011 formell in Rechtskraft erwachsen ist und nicht Streitgegenstand der vorliegenden Verfahren bilden kann, soweit er durch den Erlass des SNPM nicht abgeändert worden ist (vgl. dazu E. 7.1 und 9.2 f. hiernach). 4.2. Nicht zu hören sind die Beschwerdegegner deshalb, soweit sie ausserhalb des Streitgegenstands (vgl. dazu E. 3.3.1 hiervor) implizit die Aufhebung der Genehmigung des ÜPM vom 4. November 2011 unter den Gesichtspunkten der fehlenden Mitwirkung, Anhörung, Interessenabwägung sowie der mangelhaften Erstellung eines Planungsberichts verlangen (…). Im Übrigen hätten sie – die Beschwerdegegner sind eigenen Angaben zufolge seit 2008 Miteigentümer der Parzelle Nr. 1629 innerhalb des Perimeters des ÜPM (…) – die entsprechenden Rügen nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) zu einem früheren Zeitpunkt vorbringen müssen; im heutigen Zeitpunkt sind sie verwirkt (vgl. dazu Art. 47 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30bis VRP; Art. 47 Abs. 3 VRP; Art. 49 BGG; BGer 1C_150/2012 vom 6. März 2013 E. 2.3, in: ZBl 2014, S. 324 ff.; URP 2013, S. 138 ff., 1C_518/2017 vom 3. Dezember 2018 E. 3.1, in: URP 2019, S. 215 ff., je mit Hinweisen).
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8/28 4.3. Soweit die Beschwerdegegner implizit verlangen, es sei die Nichtigkeit der Genehmigung des ÜPM vom 4. November 2011 festzustellen (…), kann ihnen, unabhängig davon, ob in den vorliegenden Beschwerdeverfahren auf ein entsprechendes Feststellungsbegehren hätte eingetreten werden können (vgl. dazu VerwGE B 2023/94 vom 10. Januar 2024 E. 4.2.1 f., mit Hinweis[en]), nicht gefolgt werden: Die Genehmigungsverfügung vom 4. November 2011 weist keine offensichtlichen oder leicht erkennbaren formellen und inhaltlichen Mängel auf, welche ausnahmsweise zur Nichtigkeit dieser Verfügung führen könnten (vgl. dazu VerwGE B 2021/215 vom 16. Juni 2022 E. 6.1, mit Hinweisen, bestätigt mit BGer 1C_435/2022 vom 23. Januar 2024). Namentlich zeitigt fehlende Mitwirkung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RPG und Art. 34 Abs. 2 PBG keine Nichtigkeitsfolge (vgl. VerwGE B 2023/94 vom 10. Januar 2024 E. 4.3.2, mit Hinweisen). Zudem kann die Verletzung der "Anhörung der betroffenen Kreise" gemäss Art. 36a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer, Gewässerschutzgesetz, SR 814.20, GSchG), wie die Beschwerdegegner selbst eingeräumt haben (…), keine Nichtigkeit der fraglichen Verfügung bewirken (vgl. dazu auch VerwGE B 2018/235 vom 21. November 2019 E. 3.1). Ebensowenig stellen ein unvollständiger Planungsbericht im Sinne von Art. 47 der Raumplanungsverordnung (SR 700.1, RPV, vgl. dazu auch Kommentar von A. MARTI zu BGer 1C_150/2012 vom 6. März 2013, in: ZBl 2014, S. 329, wonach selbst eine fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zur Nichtigkeit führt) oder eine fehlende gesamtheitliche Beurteilung des Überbauungsplans Nichtigkeitsgründe dar. 5. Die Beschwerdeführerin 1 hält die Kritik der Beschwerdegegner hinsichtlich des Gewässerraums für treuwidrig und rechtsmissbräuchlich (…). 5.1. (Auch) Private sind im Verkehr mit Behörden gehalten, sich nach Treu und Glauben zu verhalten (Art. 5 Abs. 3 BV). Soweit ihr Verhalten missbräuchlich ist, verdienen sie keinen Rechtsschutz (Rechtsmissbrauchsverbot; Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210, ZGB analog, vgl. BGer 2C_872/2020 vom 2. März 2021 E. 3.8.1, mit Hinweisen). Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (vgl. BGE 150 I 6 E. 11.1, mit Hinweisen). Verfahrensschritte, die einzig dazu dienen, die Gegenpartei zu schikanieren oder ohne Verfolgung sonstiger Interessen eine Verzögerung des Verfahrens zu erreichen, sind rechtsmissbräuchlich. Der Rechtsmissbrauch muss offensichtlich und entsprechend nachgewiesen sein (vgl. BGer 1C_282/2020 vom 10. Februar 2021 E. 1.1, mit Hinweisen, in: URP 2021, S. 501 ff.).
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9/28 5.2. Die Vorinstanz hat die Rekurse der Beschwerdegegner gutgeheissen, da ihrer Ansicht nach der Gewässerraum im SNPM – wie bereits davor im ÜPM – nicht definitiv festgesetzt worden sei, sich das strittige, nicht standortgebundene Baugesuch damit teilweise im übergangsrechtlichen Gewässerraum befinde und dafür keine gewässerschutzrechtliche Bewilligung vorliege (vgl. E. 3 und 5 des angefochtenen Entscheids, […]). In den vorinstanzlichen Rekursverfahren wurde diese Thematik im Schreiben des stellvertretenden Leiters der Rechtsabteilung der Vorinstanz vom 22. Dezember 2023 (B 2024/100 act. 12/22) erstmals aufgegriffen. Selbst wenn das bestehende Mehrfamilienhaus Assek.-Nr. 0006_ mitsamt Tiefgarage der Beschwerdegegner auf Parzelle Nr. 0005_ tatsächlich innerhalb des übergangsrechtlichen Gewässerraums des E.__-bachs und des H.__-bächlis liegt und damit gemäss der Argumentation der Vorinstanz möglicherweise ebenfalls nicht gewässerschutzrechtskonform ist (vgl. https://www.geoportal.ch > Grundlagenkarte Gewässerraum, Stand: 19. August 2025), kann den Beschwerdegegnern bei dieser Ausgangslage nicht ein offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden, haben sie sich doch erst veranlasst durch das Schreiben der Vorinstanz vom 22. Dezember 2023 zum Gewässerraum geäussert (…). Davor hatten sie sich in den erst- und vorinstanzlichen Verfahren hauptsächlich darauf beschränkt, eine Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit (Art. 21 Abs. 2 RPG) zu rügen (…). Bei diesem Ergebnis ist den Beweisanträgen der Beschwerdegegner nicht zu entsprechen (…). 5.3. Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin 2 (vgl. E. I/4 des Einspracheentscheids vom 6. Februar 2023, […]) und die Vorinstanz (vgl. E. 1.3 des angefochtenen Rekursentscheids, act. 2, S. 11) den Beschwerdegegnern als Miteigentümern des an den Baugrund auf Parzelle Nr. 0000_ angrenzenden Grundstücks Nr. 0005_ ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Einsprache- (Art. 153 Abs. 2 PBG analog) und Rekurserhebung (Art. 45 Abs. 1 VRP) zuerkannt haben. Eine rügespezifische Beurteilung der Legitimation wäre nach dem heutigen Recht im Übrigen ohnehin nicht statthaft (vgl. dazu BGer 1C_313/2019 vom 28. April 2020 E. 2.3, mit Hinweisen; VerwGE B 2013/153 vom 24. März 2015 E. 2.2). Da die Beschwerdegegner aufgrund der Auswirkungen des Vorhabens zur Einsprache und zum Rekurs befugt gewesen waren, konnten sie rechtlich alles vorbringen, was ihrem Antrag auf Aufhebung von SNMP und Baubewilligung zum Durchbruch verhelfen konnte (vgl. dazu M. DAUM, Ist die rügebezogene Beurteilung der Legitimation zu Nachbarbeschwerden im Baurecht überholt?, in: BVR 2014 S. 83 ff., S. 96 ff.; kritisch: A. GRIFFEL, Das schutzwürdige Interesse als Legitimationsvoraussetzung bei Drittbeschwerden, in: ZBl 2025, S. 291 ff.). Ebenso durften sie sich im Rahmen ihrer Beschwerdevernehmlassungen zur Gewässerraumthematik äussern (…). Daran ändert nichts, dass sie ihr Vorgehen in den Beschwerdeverfahren sachfremd mit einer
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10/28 Werteinbusse zu rechtfertigen versucht haben, das ihrem Grundstück Nr. 0005_ durch den Erlass des nicht streitgegenständlichen ÜPM (vgl. E. 3.3.1 hiervor) angeblich droht (…). 6. Die Beschwerdeführerin 1 stellt sich auf den Standpunkt (…), die Genehmigungsverfügung des AREG betreffend SNPM vom 30. März 2023 hätte von den Beschwerdegegnern in den vorinstanzlichen Rekursverfahren mangels schutzwürdigen Interessen nicht angefochten werden dürfen. 6.1. Die Genehmigung muss im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens (vgl. dazu Art. 33 RPG) materiell in die Beurteilung mit einbezogen werden, da die Koordinationsgrundsätze gemäss Art. 25a RPG eine Abstimmung des Rechtsmittel- auf den Genehmigungsentscheid im Rahmen des kantonalen Rechtsmittelverfahrens erfordern (vgl. dazu BGer 1C_370/2022 vom 19. Juni 2023 E. 2.2, mit Hinweisen). Gemäss Art. 26 Abs. 1 RPG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 PBG (in der seit 1. Oktober 2022 gültigen Fassung vom 9. August 2022, nGS 2022-045) und Art. 3 Bst. c PBV ist das AREG zuständig für die Genehmigung von kommunalen Nutzungsplänen. Soweit eine Einsprache gegen einen kommunalen (Sonder-) Nutzungsplan gemäss Art. 41 und Art. 157 Abs. 1bis PBG hängig ist, hat die politische Gemeinde die Genehmigung in sinngemässer Anwendung von Art. 25a RPG (vgl. dazu auch Art. 132 Abs. 5 Bst. a PBG) zusammen mit ihrem Gesamtentscheid zu eröffnen (vgl. dazu Art. 25a Abs. 4 RPG; Art. 132 Abs. 2 sowie Art. 133 Bst. f PBG). Der Gesamtentscheid kann beim zuständigen Departement angefochten werden (Art. 132 Abs. 3 Bst. a PBG). Zweck dieser Regelung ist, dass das BUD als Rekursinstanz einen genehmigungs-bedürftigen kommunalen (Sonder-)Nutzungsplan zusammen mit der Genehmigungsverfügung des AREG beurteilen kann, so dass eine Spaltung des Rechtsmittelwegs vermieden wird (vgl. dazu Botschaft der Regierung vom 11. August 2015 [Geschäft 22.15.08], S. 48, https://www.ratsinfo.sg.ch; zum solothurnischen Recht BGer 1C_241/2024 vom 12. Februar 2025 E. 2.3; siehe dagegen zum alten Recht: Art. 31 Abs. 1 BauG in Verbindung mit Art. 25 Bst. abis, GeschR, in der Fassung vom 14. März 2017, nGS 2017-023; VerwGE B 2013/232 und 267 vom 16. April 2014 E. 1.4.3 sowie VerwGE B 2017/186 vom 21. Februar 2019 E. 4.2, je mit Hinweisen, wonach die Genehmigung des BD erst durch das Verwaltungsgericht einzuholen war und allfällige Verletzungen des rechtlichen Gehörs [Art. 29 Abs. 2 BV] im Genehmigungsverfahren vor dem BD im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht geheilt werden konnten). 6.2. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen bildete die Genehmigung des AREG vom 30. März 2023 Bestandteil des Gesamtentscheids des Rates der Beschwerdeführerin 2
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11/28 vom 25. Mai 2023. Die rekurslegitimierten Beschwerdegegner (vgl. E. 5.3 hiervor) waren deshalb befugt, den Gesamtentscheid vom 25. Mai 2023 mitsamt der fraglichen Genehmigung mit Rekurs anzufechten, selbst wenn sich durch die vollständige Genehmigung – anders als bei einer (teilweisen) Nichtgenehmigung – inhaltlich am Planerlass nichts mehr geändert hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 1 (…) durften die Beschwerdegegner dabei auch die Begründungsdichte der fraglichen Genehmigung bemängeln (vgl. zum Prüfprogramm der Rechtsmittelbehörde: Art. 33 Abs. 3 Bst. b RPG sowie BGer 1C_483/2021 vom 10. März 2022 E. 4.3.2 und 4.3.4, mit Hinweisen; zum Umfang der Überprüfungsbefugnis der Genehmigungsbehörde: Art. 26 Abs. 2 RPG, Art. 38 Abs. 2 PBG sowie A. RUCH, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, N 30 ff. zu Art. 26 RPG; zur Überprüfung der kommunalen Interessenabwägung: Art. 3 und 47 RPV, BGer 1C_328/2020 vom 22. März 2022 E. 3.3.1 ff., in: ZBl 2023, S. 131 ff., und von den Beschwerdegegnern angerufener [B 2024/100 act. 23, S. 4 f. Ziff. II/C/10] Entscheid des BUD 2022 Nr. 058 vom 14. Juli 2022 E. 5.6 f., teilweise mit Hinweisen). 7. 7.1. Durch den Erlass des SNPM soll der altrechtliche ÜPM (vgl. dazu Art. 22, 23 Bst. b und 27 des bis 30. September 2017 gültig gewesenen Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht, Baugesetz; nGS 32-47, BauG, in der Fassung vom 1. Januar 2015) insoweit teilweise geändert werden, als der "Bereich Ausrichtung Geschosse" im Baubereich A5 sowie der Mehrlängenzuschlag in den Baubereichen A (Parzellen Nrn. 0007_, 0008_, 0000_, 0009_, 0010_, 0001_ [teilweise] und 0005_) aufgehoben und neue Baulinien für unterirdische Bauten sowie oberirdische Bauten und Anlagen auf dem Grundstück Nr. 0000_ gegenüber dem Wendeplatz (Parzelle Nr. 0004_) festgesetzt werden (…). Dadurch wird der ÜPM inhaltlich nicht grundlegend an das PBG angepasst, was von keiner Seite beanstandet wird (vgl. zum Übergangsrecht Art. 174 und Art. 175a Bst. b und c PBG; J. FREI, in: Bereuter/derselbe/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St. Gallen, 2020, N 22 ff. zu Art. 175a PBG). Die Erstellung der Häuser A, B und C auf Parzelle Nr. 0000_ innerhalb des Baubereichs A5 erwiese sich ohne die Anpassungen des ÜPM durch den Erlass des SNPM unbestrittenermassen als baurechtswidrig. Der SNPM darf im Grundsatz aber erst angewendet werden, wenn dessen Genehmigung vom 30. März 2023 rechtskräftig geworden ist (vgl. dazu Art. 26 Abs. 3 RPG; VerwGE B 2023/94 vom 10. Januar 2024 E. 3.1, mit Hinweisen). Vorweg stellt sich bei dieser Konstellation die Frage, ob das strittige Baugesuch auf Grundlage des SNPM beurteilt werden kann.
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12/28 7.2. Die Beschwerdeführerin 2 hat vorliegend kein "kombiniertes Verfahren" im Sinne von Art. 24 PBG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11, PBV) angewendet (kritisch dazu: L. DÖRIG, Koordination von Nutzungsplan und Baubewilligung bei Energieprojekten, in: Abegg/Dörig [Hrsg.], Aktuelle Herausforderungen beim Bau von Energieanlagen, 2021, S. 63 ff., S. 82), aber den SNPM und das strittige Baugesuch gleichzeitig öffentlich aufgelegt. Dieses Baugesuch war bei ihr am 22./28. September 2021 eingereicht worden. Daraufhin hat sie am 11./18. Oktober 2021 den SNPM erlassen, um in erster Linie eine zweckmässige Umsetzung des Wohnbauprojekts der Beschwerdeführerin 1 sicherzustellen (vgl. dazu Planungsbericht vom 6. Februar 2023, […]). Dafür hat sie im SNPM, wie eben (E. 7.1 hiervor) aufgezeigt, Aspekte der Baubewilligung, insbesondere hinsichtlich des Grenz- und Strassenabstands sowie der Ausrichtung zur I.__-strasse, verbindlich vorentschieden. Sodann hat sie die Baubewilligung vom 6. Februar/25. Mai 2023 unter der Bedingung erteilt, dass der SNPM in formelle Rechtskraft erwächst (…). Unter diesen Umständen durfte bei der Beurteilung des strittigen Baugesuchs davon ausgegangen werden, der SNPM sei gewissermassen in Rechtskraft erwachsen, selbst wenn es sich beim SNPM nicht um einen projektbezogenen Sondernutzungsplan handeln mag (vgl. dazu BGE 148 II 139 E. 8.2; BGer 1C_483/2021 vom 10. März 2022 E. 3.2.1 f., je mit Hinweisen; M. PLETSCHER, Der Gestaltungsplan i.e.S., 2021, Rz. 56-60, 63, 67). Mit Blick auf den Grundsatz der umfassenden Interessenabwägung (Art. 3 RPV, vgl. dazu BGE 145 II 70 E. 3.2, mit Hinweisen) und die in Art. 25a RPG verankerte Koordinationspflicht (vgl. dazu A. MARTI, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 2020, N 31 ff. zu Art. 25a RPG; VerwGE B 2022/185 f. und 189 f. vom 6. Juli 2023 E. 4.2.4, mit Hinweisen) erweist sich die gemeinsame Durchführung des Sondernutzungsplan- und des Baubewilligungsverfahrens demnach nicht als unzulässig (anders: BGer 1C_139/2017 vom 6. Februar 2018 E. 6.2, mit Hinweis, in: ZBl 2018, S. 595 ff., wonach die Koordinationspflicht grundsätzlich nur die Grenzen zwischen den einzelnen Rechts- und Sachgebieten, nicht aber zwischen den einzelnen Verfahrensphasen [Richtplan-/Nutzungsplan-/Baubewilligungsverfahren] überwinden will). 8. 8.1. Laut Art. 36a Abs. 1 GSchG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 PBG legen im Kanton St. Gallen die politischen Gemeinden nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest (Gewässerraum), der erforderlich ist für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer (Bst. a), den Schutz vor Hochwasser (Bst. b) und die Gewässernutzung (Bst. c). Der Gewässerraum besteht aus dem Raum für eine
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13/28 natürliche Gerinnesohle und den beiden Uferbereichen (siehe zum Schutz der Ufervegetation auch Art. 18 Abs. 1bis und Art. 21 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz, SR 451, NHG). Er stellt einen Korridor dar, wobei das Gerinne nicht in der Mitte des Korridors liegen muss, d.h. die Behörde hat einen gewissen Spielraum, um den Gewässerraum an die örtlichen Gegebenheiten im Umfeld des Gewässers (z.B. bestehende Infrastrukturbauten) anzupassen (vgl. BGer 1C_15/2019 vom 13. Dezember 2019 in BGE 146 II 134 nicht publizierte E. 2.1, mit Hinweis). 8.2. In Art. 41a Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung (SR 814.201, GSchV) hat der Bundesrat gestützt auf Art. 36a Abs. 2 GSchG die Mindestbreite des Gewässerraums bei Fliessgewässern ausserhalb von Schutzgebieten festgelegt. Diese beträgt für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m natürlicher Breite 11 m (Bst. a, vgl. zur Gerinnesohlenbreite auch BGer 1C_540/2021 vom 9. August 2022 E. 2.1, mit Hinweis). Die Breite des Gewässerraums muss nach Art. 41a Abs. 3 GSchV erhöht werden, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung des Schutzes vor Hochwasser (Bst. a), des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes (Bst. b), überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes (Bst. c) und der Gewässernutzung (Bst. d). Soweit der Hochwasserschutz gewährleistet ist, kann die Breite des Gewässerraums gemäss Art. 41a Abs. 4 GSchV insbesondere den baulichen Gegebenheiten in dicht überbauten Gebieten Bst. a) angepasst werden. Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann gemäss Art. 41a Abs. 5 GSchV in gewissen Fällen auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden, unter anderem wenn das Gewässer sehr klein ist (Bst. d). Kraft Art. 41c Abs. 1 GSchV dürfen im Gewässerraum grundsätzlich nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden (Satz 1). Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem die Erstellung unter anderem zonenkonformer Anlagen in dicht überbauten Gebieten bewilligen (Satz 2 Bst. a, vgl. dazu BGer 1C_331/2023 vom 25. April 2025 E. 4.2 ff.). 8.3. Zur Durchsetzung der erheblichen öffentlichen Interessen an der Freihaltung des Gewässerraums und der Uferbereiche wurden die Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011 (ÜbBest GSchV) erlassen (vgl. dazu BGer 1C_511/2023 vom 17. Januar 2025 E. 4.4, mit Hinweisen). Danach müssen die Kantone den Gewässerraum bis zum 31. Dezember 2018 festlegen (Abs. 1). Solange dies nicht geschehen ist, gelten die Vorschriften für Anlagen nach Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV entlang von Gewässern auf einem beidseitigen Streifen mit einer Breite von je 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis 12 m Breite (Abs. 2 Bst. a). Die übergangsrechtliche Regelung bleibt anwendbar, bis eine den Art. 41a ff. GSchV
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14/28 konforme Festlegung des Gewässerraums erfolgt ist (vgl. BGer 1C_282/2021 vom 10. Juni 2022 E. 7.1, mit Hinweis, in: URP 2023, S. 164 ff.; ZBl 2023, S. 336 ff.). Kantone oder Gemeinden, die bereits vor Inkrafttreten der Revision einen den Anforderungen der GSchV genügenden Raum für Fliessgewässer grundeigentümerverbindlich festgelegt haben, fallen nicht unter die ÜbBest GSchV. Dies setzt voraus, dass der gesicherte Raum die bundesrechtlich mindestens gebotene Breite aufweist (gemäss Art. 41a GSchV) und das Nutzungsregime den Vorgaben von Art. 36a Abs. 3 GSchG und Art. 41c GSchV entspricht (vgl. BGer 1C_282/2020 vom 10. Februar 2021 E. 5.1, a.a.O.). 8.4. Nicht umstritten ist vorliegend, dass die auf Parzelle Nr. 0000_ geplanten Häuser A, B und C sowie die auf Parzelle Nr. 0001_ projektierte Spielwiese und der dort geplante Spielplatz zumindest teilweise im (hypothetischen) übergangsrechtlichen Gewässerraum des E.__bachs und des H.__-bächlis (Haus C) liegen (vgl. dazu Situation, Untergeschoss sowie Erdgeschoss + Umgebung je vom 22. September 2021, […]; https:// www.geoportal.ch > Kartenüberlagerungen [amtliche Vermessung Gde, Gewässerraum Grundlagenkarte, Sondernutzungspläne Kt SG], Stand: 18. September 2025). Nicht umstritten ist auch, dass diese Bauten und Anlagen nicht im Sinne von Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV standortgebunden sind und deren Erstellung nicht nach (Abs. 2 ÜbBest GSchV in Verbindung mit) Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV mit Zustimmung des AREG gemäss Art. 90 Abs. 4 Bst. a PBG bewilligt worden ist (vgl. dazu auch VerwGE B 2024/218 vom 21. August 2025 E. 6.4.1). Weiter steht fest, dass die auf Parzelle Nr. 0000_ geplanten Häuser sowie der auf Parzelle Nr. 0001_ projektierte Spielplatz – anders als die geplante Spielwiese – die im ÜPM festgesetzten Gewässerabstandsbaulinien einhalten. Mit Ausnahme der Spielwiese auf Parzelle Nr. 0001_ (vgl. dazu E. 11.2.3 ff. hiernach) könnte sich das strittige Bauvorhaben in gewässerschutzrechtlicher Hinsicht mithin dann als bewilligungsfähig erweisen, wenn mittels der im ÜPM festgesetzten Baulinien die Gewässerräume des E.__-bachs und des H.__-bächlis definitiv festgelegt worden wären und sich aus dem SNPM in dieser Hinsicht nichts Abweichendes ergäbe (vgl. dazu E. 9.3 hiernach). Dieser Frage ist im Folgenden nachzugehen. 9. 9.1. Ausser Frage steht vorliegend, dass es sich beim ÜPM, welcher mittels des SNPM teilweise abgeändert werden soll (vgl. E. 7.1 hiervor), um einen Nutzungsplan im Sinne von Art. 14 Abs. 1 RPG handelt. Nutzungspläne haben die Vorgaben von Art. 41a ff. GSchV auch dann zwingend zu beachten, wenn sie nicht der definitiven Gewässerraumfestlegung dienen. Sie unterliegen sowohl den spezifischen (Art. 36a Abs. 3 Satz 1 GSchG und Art. 46
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15/28 Abs. 1bis GSchV) als auch den allgemeinen Koordinationsgrundsätzen (Art. 2 und 25a RPG, vgl. dazu C. BÄHR, Neun Jahre Gewässerraum – ein Rechtsprechungsbericht, in: URP 2020, S. 1 ff., S. 10 f.; Bemerkungen von H. W. STUTZ zum BGer 1C_289/2017 vom 16. November 2018, in: URP 2019, S. 60 ff. Ziff. 1 Abs. 6; H.W. STUTZ, Uferstreifen und Gewässerraum – Umsetzung durch die Kantone, in: URP 2012, S. 90 ff., S. 124; BGer 1C_539/2021 vom 15. November 2022 E. 5.3, a.a.O., mit Hinweisen; Hinweise in E. 7.2 hiervor). Wenn ein Sondernutzungsplan im übergangsrechtlichen Gewässerabstand bauliche Massnahmen vorsieht, ist nach der Praxis im Kanton St. Gallen grundsätzlich mit dem Erlass des Sondernutzungsplans auch der definitive Gewässerraum nach GSchV auszuscheiden (vgl. dazu VerwGE B 2021/88 vom 21. Juni 2022 E. 2.1, mit Hinweisen; E. 3.4 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 13, mit Hinweis). 9.2. Gemäss der Begründung der Genehmigung des BD vom 4. November 2011 (…) soll der Gewässerraum im formell rechtskräftigen ÜPM (vgl. dazu E. 4.1 hiervor) gestützt auf das WBP mittels Baulinien für Bauten und Anlagen definitiv festgelegt worden sein (vgl. dazu Art. 24 Abs. 1, Art. 59 Abs. 1, 2, 4 und 5 BauG). Nach Dispositiv-Ziffer 2 dieser Verfügung soll dies nicht nur für den im Rahmen des WBP renaturierten E.__-bach, sondern auch für das H.__-bächli ("[…] weiteren Gewässer im Geltungsbereich […]") der Fall sein (vgl. dazu auch Planungsbericht vom 22. Dezember 2010, […]). Demgemäss sollten mit dem Erlass der Baulinien im ÜPM die Gewässerräume des E.__-bachs und des H.__-bächlis auf den Baugrundstücken Nrn. 0000_ und 0001_ definitiv ausgeschieden werden. Die ÜbBest GSchV gelangten dementsprechend nicht subsidiär zur Anwendung (vgl. dazu E. 8.3 und 9.1 hiervor). 9.3. Die gemäss BD mittels Baulinien im ÜPM erfolgte definitive Ausscheidung der Gewässerräume soll sodann mit dem SNPM nicht geändert werden (vgl. dazu die in E. 7.1 hiervor aufgezählten Planänderungen), selbst wenn insbesondere durch die darin vorgesehene Aufhebung des Mehrlängenzuschlags (vgl. dazu Art. 65 BauG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 und 3 des Baureglements der Politischen Gemeinde Y.___, vom BD genehmigt am 22. Dezember 1998, Änderung von Art. 10 genehmigt am 4. April 2014, BauR) die Errichtung von Bauten auf Parzelle Nr. 0000_ näher an den Grundstücksgrenzen und damit auch näher am E.__-bach und am H.__-bächli erlaubt werden soll. Durch den Erlass des SNPM wird die in der formell rechtskräftigen Genehmigung vom 4. November 2011 verankerte Vermutung, die definitive Ausscheidung der Gewässerräume im ÜPM sei rechtmässig erfolgt, demnach nicht umgestossen. Insoweit bestand im Rahmen der Überprüfung des vorliegend strittigen SNPM aufgrund der Angaben des BD in der Genehmigung vom 4. November 2011 in gewässerschutz- und koordinationsrechtlicher Hinsicht kein Anlass, auf die
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16/28 Gewässerraumthematik zurückzukommen. Dies setzt allerdings voraus, dass der ÜPM, soweit er durch den Erlass des SNPM nicht geändert werden soll, im Baubewilligungsverfahren in Bezug auf die definitive Festlegung der Gewässerräume des H.__-bächlis und des E.__-bachs einer vorfrageweisen Überprüfung standhält, soweit die Voraussetzungen einer solchen Überprüfung erfüllt sind (vgl. dazu E. 10.1 f. hiernach). Andernfalls hätte das erhebliche öffentliche Interesse an der Freihaltung des Gewässerraums (vgl. E. 8.3 hiervor) gestützt auf Art. 3 RPV in die beim Erlass des SNPM vorzunehmende umfassende Interessenabwägung der Beschwerdeführerin 2 als Planungsbehörde (Art. 1 und 23 PBG) einfliessen und der ÜPM auch insoweit im Rahmen des SNPM abgeändert oder aufgehoben werden müssen. Dabei wären im Übrigen, etwa mit Blick auf die Planbeständigkeit, dieselben Gesichtspunkte zu berücksichtigen gewesen, welche im Rahmen der akzessorischen Überprüfung des ÜPM zu beachten und zu prüfen sind. 9.4. Soweit die Beschwerdeführerin 2 als Planungsbehörde erstmals im Beschwerdeverfahren B 2024/101 beiläufig in Zweifel gezogen hat, dass das H.__-bächli nach wie vor als oberirdisches Gewässer im Sinne Art. 2 und Art. 4 Ingress und Bst. a GSchG qualifiziert werden kann (…), kann von der Einleitung eines nachträglichen Gewässerfeststellungsverfahren abgesehen werden, weshalb sich daraus kein Koordinationsbedarf zwischen dem Erlass des SNPM und einem solchen Verfahren ergeben kann: Unter den Begriff der oberirdischen Gewässer fallen auch kleine und sehr kleine Gewässer, selbst wenn für sie zum Teil Ausnahmeregelungen gelten (z.B. Art. 41a Abs. 5 Bst. d GSchV und E. 11.1.2 hiernach). Ein (oberirdisches) Gewässer ist nur zu verneinen, wenn es sich um Wasser handelt, das aus dem natürlichen Wasserkreislauf ausgeschieden und von ihm abgesondert wird, wie das etwa bei Abwässern der Fall ist, die in Kanalisationen und Kläranlagen geleitet werden (vgl. dazu BGer 1C_539/2021 vom 15. November 2022 E. 6.2 f., in: ZBl 2024, S. 550 ff.; VerwGE B 2019/95 vom 22. August 2019 E. 3.1, in: URP 2020, S. 664 ff., je mit Hinweisen). Inwiefern das H.__-bächli aus dem natürlichen Wasserkreislauf ausgeschieden (worden) sein soll, ist weder ersichtlich noch wird dies von der Beschwerdeführerin 2 aufgezeigt und nachgewiesen.
Da die Beschwerdeführerin 2 von sich aus nicht in Betracht gezogen hat, in Nachachtung des von ihr bemühten "heutigen Kenntnisstandes" die Baulinie für Bauten und Anlagen entlang des H.__-bächli auf Parzelle Nr. 0000_ im ÜPM in teilweiser Abänderung (Art. 28 Abs. 1 VRP) ihres Planungsbeschlusses vom 11./18. Oktober 2021 betreffend SNPM (…) aufzuheben, läuft sie ferner Gefahr, sich in diesem Zusammenhang in Widersprüche zu verstricken (vgl. dazu Art. 9 BV; BGer 2C_211/2023 vom 3. September 2024 E. 8.1; 2C_706/2018 vom 13. Mai 2019 E. 3.1, mit Hinweisen; […]): Sowohl im ÜPM (vgl. E. 11.1.1 hiernach) als auch in dem am 30. November 2015 erlassenen BPK hat sie entlang des
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17/28 H.__-bächlis Gewässerabstandsbaulinien festgesetzt (…). Damit ist sie bis zur Einreichung ihrer Beschwerdeergänzung am 27. Juni 2024 selbst von einem oberirdischen Gewässer im Sinne von Art. 4 Bst. a GSchG ausgegangen (vgl. dazu auch Stellungnahme des AREG vom 1. März 2024 Ziff. 2/2a, wonach unter anderem das H.__-bächli ein kleines Gewässer im Sinne von Art. 59 Abs. 1 BauG sei; Genehmigung des BD betreffend BPK vom 10. August 2016, […], wonach für den ersten Teil des H.__-bächlis – auf Parzelle Nr. 0000_ – der Gewässerraum im Sinne von Art. 36a GSchG und Art. 41a GSchV bereits festgelegt worden sei). Vor diesem Hintergrund kann kein Zweifel daran bestehen, dass sowohl der E.__bach als auch das H.__-bächli gewässerschutzrechtlich nach wie vor als oberirdisches Gewässer zu qualifizieren sind. 10. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz bei der Beurteilung des strittigen Baugesuchs in Erwägung 3 und 5 des angefochtenen Entscheids (…) auf die im ÜPM formell rechtskräftige Ausscheidung des definitiven Gewässerraums zurückkommen durfte (vgl. E. 9.3 hiervor). In dieser Hinsicht halten die Beschwerdeführerinnen dafür (…), die Voraussetzungen für eine akzessorische Überprüfung der im ÜPM festgesetzten Gewässerabstandsbaulinien im Baubewilligungsverfahren seien nicht erfüllt gewesen. Die Nichtanwendung dieser Baulinien stelle einen klaren Verstoss gegen das Legalitätsprinzip und gleichzeitig eine materielle Rechtsverweigerung dar. 10.1. Wird ein Baugesuch für ein Vorhaben, wie hier, in einer Bauzone eingereicht, hat die Gesuchstellerin grundsätzlich Anspruch darauf, dass ihr Projekt bewilligt wird, wenn es dem Nutzungsplan und den übrigen rechtlichen Vorgaben entspricht (vgl. Art. 22 RPG und Art. 146 PBG sowie zur Rechtsnatur der Baubewilligung A. RUCH, in: Aemisegger/ Moor/derselbe/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 2020, N 10 zu Art. 22 RPG). Das Baubewilligungsverfahren ist der Nutzungsplanung grundsätzlich nachgelagert und führt diese aus, ist also an die im Nutzungsplanverfahren getroffenen Anordnungen gebunden. Nutzungspläne werden prozessual wie Verfügungen behandelt. Sie müssen bei ihrem Erlass angefochten werden, ansonsten sie grundsätzlich bestandskräftig werden und im Baubewilligungsverfahren nicht mehr vorfrageweise überprüft werden können. Ausnahmsweise ist die vorfrageweise Überprüfung eines Nutzungsplans zulässig, so wenn sich der Betroffene bei Planerlass noch nicht über die ihm auferlegten Beschränkungen Rechenschaft geben konnte, er im damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit hatte, seine Interessen zu verteidigen, oder wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die gesetzlichen Voraussetzungen seit Planerlass so erheblich geändert haben, dass die Planung rechtswidrig geworden sein könnte, und das Interesse an ihrer Überprüfung und Anpassung die entgegenstehenden Interessen der Rechtssicherheit
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18/28 und der Planbeständigkeit (vgl. Art. 21 Abs. 2 RPG) überwiegt (vgl. BGer 1C_128/2024 vom 18. März 2025 E. 5.3, mit Hinweis auf BGE 148 II 417 E. 3.3; VerwGE B 2024/7 vom 13. Dezember 2024 E. 3.4 f., mit Hinweisen). 10.2. Die Verpflichtung der Kantone zur Revitalisierung von Gewässern (Art. 38a GSchG) sowie zur Sicherung und extensiven Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums (Art. 36a GSchG) dienen der Durchsetzung wichtiger öffentlicher Interessen und können eine wesentliche Veränderung der gesetzlichen Grundlagen darstellen (vgl. dazu BGer 1C_821/2013, 1C_825/2013 vom 30. März 2015, E. 5.1 und E. 6, in: URP 2015, S. 301 ff.). Dabei müssen regelmässig verschiedene Umstände zusammentreffen, die für eine vorfrageweise Überprüfung sprechen, damit eine solche verlangt werden kann; andernfalls ist sie ausgeschlossen (vgl. BGer 1C_643/2020 vom 7. Januar 2022 E. 3.4, mit Hinweisen). Keiner vorfrageweisen Überprüfung des Sondernutzungsplans im Baubewilligungsverfahren bedarf es, wenn das Bauvorhaben eine möglicherweise gebotene Anpassung nicht negativ präjudiziert (analog Art. 27 RPG, vgl. dazu BGer 1C_444/2022 vom 9. September 2023 E. 4.5, mit Hinweisen; Art. 42 Abs. 4 PBG). 10.3. Die Frage, ob gewichtige Gründe der Planbeständigkeit und des Vertrauensschutzes einer akzessorischen Überprüfung entgegenstehen, beurteilt sich – wie bei der Plananpassung aufgrund veränderter Verhältnisse nach Art. 21 Abs 2 RPG – aufgrund einer Interessenabwägung (vgl. BGE 127 I 103 E. 6b, mit Hinweisen). Dabei ist auf der einen Seite die Notwendigkeit einer gewissen Stabilität nutzungsplanerischer Festlegungen zu beachten, auf der anderen Seite das Interesse, die Pläne an eingetretene Veränderungen anzupassen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die bisherige Geltungsdauer des Nutzungsplans, das Ausmass seiner Realisierung und Konkretisierung, das Gewicht des Änderungsgrunds, der Umfang der beabsichtigten Planänderung und das öffentliche Interesse daran (BGE 140 II 25 E. 3.1, mit Hinweisen). 10.4. 10.4.1. Die eidgenössischen Bestimmungen zum Gewässerraum wurden am 1. Januar und 1. Juni 2011 (AS 2010 4285, 4291 und AS 2011 1955, 1964) im Nachgang zum Erlass des ÜPM am 18. Oktober 2010 und zu dessen öffentlicher Auflage vom 27. Oktober bis 25. November 2010, aber vor dessen Änderung am 10. Januar 2011 und Genehmigung am 4. November 2011 (B 2024/100 act. 11/3 f.) in Kraft gesetzt. Folglich konnten sie erstmals im Rahmen der Änderung des ÜPM am 10. Januar 2011 berücksichtigt worden sein. Wie die Vorinstanz
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19/28 in Erwägung 3.5 f. (…) zutreffend ausgeführt hat, finden sich im Planungsbericht vom 22. Dezember 2010 (…) dementsprechend keinerlei Ausführungen zu der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Änderung des GSchG vom 11. Dezember 2009 (AS 2010 4285), welche mit der Teilrevision der GSchV vom 4. Mai 2011 konkretisiert worden ist (AS 2011 1955). Vielmehr wird in diesem Bericht festgehalten, dass die Gewässerabstandsbaulinien im ÜPM festgesetzt worden seien, um den damals kantonalrechtlich gültigen regulären Gewässerabstand von 10 m "aus Gründen der Überbaubarkeit" in den Baubereichen A5 (Parzelle Nr. 0000_) und A6 (teilweise Parzelle Nr. 0001_) über eine längere Strecke auf 6-9 m reduzieren zu können (vgl. dazu Art. 24 Abs. 1; Art. 59 Abs. 1, 2, 4 und 5 BauG, siehe auch Art. 29 Abs. 1 Bst. b; Art. 90 Abs. 2 f. PBG; VerwGE B 2011/164 vom 11. Dezember 2012 E. 3.3.4, mit Hinweis, wonach kantonalrechtliche Gewässerabstände nur noch gelten, wenn sie strenger sind als die bundesrechtlichen Übergangsbestimmungen), wobei der E.__bach grösstenteils von Spielplatz- und Erschliessungsflächen "begleitet" werde. Weitere Begründungen für die Festsetzung dieser Baulinien finden sich darin nicht. 10.4.2. Nach Inkrafttreten der revidierten GSchV am 1. Juni 2011 wurden die politischen Gemeinden mit Kreisschreiben des BD vom 11. Juli 2011 (…) darüber orientiert, dass die revidierte eidgenössische Gewässerschutzgesetzgebung ab sofort, namentlich auch auf alle sich im Genehmigungsverfahren befindlichen Sondernutzungspläne, anzuwenden sei und der GSchV widersprechende kommunale und kantonale Bestimmungen ab sofort keine Anwendung mehr fänden. Dennoch hat es die Beschwerdeführerin 2 in der Folge unterlassen, von sich aus die Planunterlagen und allenfalls auch den Plan und die besonderen Vorschriften (besV) des ÜPM an die neuen gewässerschutzrechtlichen Vorgaben anzupassen. Vielmehr beliess sie es bei der von ihr am 9. Juli 2011 beim BD zur Genehmigung eingereichten Fassung des ÜPM (…). Damit ist belegt, dass sich die Beschwerdeführerin 2 im Planverfahren betreffend ÜPM mit der Ausscheidung des definitiven Gewässerraums nicht auseinandergesetzt und keine diesbezügliche Interessenabwägungen vorgenommen haben konnte (vgl. zu dem ihr dabei zustehenden Spielraum E. 8.1 hiervor, siehe dazu auch Art. 2 besV [e contrario], wonach der ÜPM nicht die Festlegung des Gewässerraum, aber immerhin die Öffnung und den Einbezug des E.__-bachs bezweckt). 10.4.3. Das AREG, welches das Genehmigungsverfahren betreffend ÜPM für das BD instruierte, koordinierte die Genehmigungsverfügung vom 4. November 2011 betreffend ÜPM insbesondere mit der Genehmigung des WBP vom 13. Oktober 2011 (…). Aus letzterer Verfügung geht hervor (Sachverhalt Bst. C), dass im Rahmen jenes Genehmigungsverfahren die kantonalen Fachstellen (Amt für Natur, Jagd und Fischerei; AREG; Amt für Umwelt und Energie; Tiefbauamt, Abteilung Gewässer) zur Vernehmlassung eingeladen worden waren.
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20/28 In Erwägung 1 der Genehmigungsverfügung vom 13. Oktober 2011 betreffend WBP wird aber einzig auf Art. 38 GSchG – nicht auf Art. 36a und Art. 38a GSchG in Verbindung mit Art. 41a ff. GSchV – abgestellt, weswegen sich die Verlautbarungen der kantonalen Fachstellen in gewässerschutzrechtlicher Hinsicht im Genehmigungsverfahren betreffend WBP nur auf das Überdeckungs- und Eindolungsverbot nach Art. 38 GSchG bezogen haben können.
Dass sich die kantonalen Fachstellen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens betreffend ÜPM mit der Festlegung des Gewässerraums auseinandergesetzt und entsprechende Abklärungen vorgenommen hätten, ist sodann nicht aktenkundig. Trotz anderslautender Beteuerungen in der Begründung der Genehmigungsverfügung vom 4. November 2011 (vgl. dazu E. 9.2 hiervor) ist somit nicht belegt, dass dem BD – abgesehen von der fehlenden Ermessensausübung durch die Beschwerdeführerin 2 als zuständiger Planungsbehörde – auch ausreichend fachliche Grundlagen zur Verfügung gestanden hätten, um – anstelle der Beschwerdeführerin 2 – erstmals über eine bundesrechtskonforme Ausscheidung des definitiven Gewässerraums befinden zu können (vgl. dazu VerwGE B 2010/266 und B 2012/227 vom 22. März 2018 E. 4.3, wonach es ohnehin unzulässig gewesen wäre, wenn die Genehmigungsbehörde Planungserlasse nach einschneidenden Änderungen der Rechtslage und des kantonalen Richtplans nach diversen neuen Gesichtspunkten genehmigt und Gegenstand der Genehmigung nicht mehr die Ermessensausübung der kommunalen Planungsbehörde ist). 10.4.4. Unabhängig davon, ob sich der vom Bundesgericht im Urteil BGE 148 II 417 E. 3.3 verwendete Passus "bei Planerlass" oder "seit Planerlass" im vorliegenden Fall auf den Zeitpunkt des Erlasses oder der Änderung des ÜPM durch den Rat der Beschwerdeführerin 2 vom 18. Oktober 2010 oder 10. Januar 2011, die Genehmigung des BD vom 4. November 2011 oder die formelle Rechtskraft dieses Plans bezieht, kann unter diesen Umständen nicht gesagt werden, die bundesrechtlichen Vorschriften zur Festlegung des Gewässerraums seien im ÜPM, soweit dieser durch den SNPM keine Änderung erfahren soll, bereits umgesetzt worden. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass sich die gesetzlichen Voraussetzungen seit Erlass des ÜPM so erheblich geändert haben, dass die Planung (bundes-) rechtswidrig geworden sein könnte. Bereits aus diesem Grund könnte sich die vorfrageweise Überprüfung des ÜPM, soweit dieser durch den SNPM keine Änderung erfahren soll, ausnahmsweise als zulässig erweisen, falls das Interesse an der Überprüfung die entgegenstehenden Interessen der Rechtssicherheit und der Planbeständigkeit überwiegt. Offenbleiben kann damit, ob die Beschwerdegegner bei Planerlass die Möglichkeit hatten, ihre Interessen zu verteidigen.
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21/28 11. Zu beantworten ist die aufgeworfene Frage, ob das strittige Bauvorhaben eine möglicherweise gebotene Anpassung des ÜPM negativ präjudiziert (vgl. E. 10.2 hiervor), zunächst hinsichtlich des H.__-bächlis. 11.1.1. Das H.__-bächli weist auf Parzelle Nr. 0000_ eine Sohlenbreite von unter 2,00 m auf (vgl. dazu Erdgeschoss + Umgebung vom 22. September 2021, B 2024/100 act. 13/10/34). Entsprechend hätte nach Art. 41a Abs. 2 Bst. a GSchV im ÜPM entlang dieses Gewässers auf Grundstück Nr. 0000_ mittels Baulinien grundsätzlich eine Gewässerraumbreite von minimal 11,0 m definitiv ausgeschieden werden müssen. Im ÜPM ist auf Parzelle Nr. 0000_ (und teilweise auf Parzelle Nr. 531) entlang des H.__-bächlis ein 8 m breiter Gewässerkorridor mittels Baulinien festgesetzt worden. 11.1.2. Nach der Stellungnahme des AREG vom 1. März 2024 (…), der für die Zustimmung zu Baubewilligungen im Gewässerraum (Art. 90 Abs. 4 Bst. a PBG) und die Beratung und Unterstützung der Gemeinden bei der Festlegung des Raumbedarfs (Art. 4bis der Verordnung zum Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung, sGS 752.21, GSchVV, in der Fassung vom 16. Mai 2017, nGS 2017-043) zuständigen kantonalen Fachstelle, handelt es sich beim H.__-bächli um ein kleines Gewässer im Sinne von Art. 59 Abs. 1 BauG, d.h. um einen Bach mit einem mittleren Gerinnequerschnitt unter 0,2 m2. Diese Einschätzung des AREG erscheint plausibel und wurde weder von der Vorinstanz noch den Beschwerdegegnern in Zweifel gezogen. Gemäss der seit Ende 2017 geltenden kantonalen Praxis (vgl. dazu Arbeitshilfe Gewässerraum im Kanton St. Gallen des AREG, Stand: Mai 2022, S. 21 f.; Kreisschreiben des BD zur Festlegung der Gewässerräume nach dem PBG vom 5. Dezember 2017, S. 9 mit Hinweis auf S. 5 FN 13, https://www.sg.ch > Bauen > AREG > Ortsplanung > Sachthemen > Gewässerraum, Stand: 18. September 2025) könnte ein Gewässer mit einem solch geringen Gerinnequerschnitt einzelfallweise (vgl. dazu BGer 1C_15/2019 vom 13. Dezember 2019 in BGE 146 II 134 nicht publizierte E. 6.4, mit Hinweisen) als sehr kleines Gewässer im Sinne von Art. 41a Abs. 5 Bst. d GSchV eingestuft und deswegen auf die Festlegung des Gewässerraums entlang dieses Gewässers verzichtet werden, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, wie etwa Interessen des Hochwasserschutzes, des Natur- und Landschaftsschutzes, der Gewässernutzung, an einer angestrebten Revitalisierung oder an der Sicherung der Funktionen des Gewässerraums (vgl. dazu C. FRITZSCHE, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar und Gewässerschutz- und Wasserbaugesetz, 2016, N 62 zu Art. 36a GSchG).
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22/28 11.1.3. Das Haus C sowie die geplante Tiefgaragenrampe auf Parzelle Nr. 0000_ sollen teilweise innerhalb des übergangsrechtlichen Gewässerraums des H.__-bächlis erstellt werden (vgl. dazu E. 9.1; Erdgeschoss + Umgebung vom 22. September 2021, […]). Unbestrittenermassen halten sie aber die im ÜPM beidseits entlang des H.__-bächlis festgesetzten Gewässerabstandsbaulinie ein. Art. 41a Abs. 5 Bst. d GSchV ist erst auf den 1. Mai 2017 in Kraft gesetzt worden (AS 2017 2585), weshalb die Beschwerdeführerin 2 bei Erlass des ÜPM am 18. Oktober 2010 und das BD bei dessen Genehmigung am 4. November 2011 diesbezüglich keine vertieften Abklärungen vorgenommen und keine entsprechende Interessenabwägungen durchgeführt haben konnten. 11.1.4. Gleichwohl kann aus folgenden Gründen davon ausgegangen werden, dass im Rahmen einer möglicherweise gebotenen nachträglichen Anpassung des ÜPM die quantitativen Anforderungen an die Festlegung des definitiven Gewässerraums (Art. 41a GSchV) des H.__bächlis auf Parzelle Nr. 0000_ beachtet und das diesbezügliche Nutzungsregime den Vorgaben von Art. 36a Abs. 3 GSchG und Art. 41c GSchV entsprechen können: Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass überwiegende Interessen einem Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraums gemäss Art. 41a Abs. 5 Bst. d GSchV entgegenständen. Insbesondere besteht entlang des H.__-bächlis keine Hochwassergefahr (vgl. dazu Gefahrenkarte des Kantons St. Gallen, Stand: 14. August 2025, https://www.geoportal.ch, Stand: 18. September 2025). Auch bleibt eine künftige vollständige Revitalisierung des H.__-bächlis gewährleistet. Wie vom AREG in dessen Stellungnahme vom 1. März 2024 gefordert (…), wird im ÜPM mittels der Baulinien beidseits entlang des ausgedolten H.__-bächlis auf einer Strecke von über 20 m ein aus wasserbaulicher und ökologischer Sicht sinnvoller, minimaler Gewässerabstand von 4,0 m sichergestellt. Mindestens diesen Abstand hält auch die auf Parzelle Nr. 0000_ geplante Tiefgaragenrampe gegenüber dem weiter südlich auf einer Strecke von rund 15 m bis zur I.__-strasse eingedolt verlaufenden H.__-bächli ein (vgl. Erdgeschoss + Umgebung vom 22. September 2021; https://www.geoportal.ch, > Kartenüberlagerungen > Amtliche Vermessung Gde; Gewässernetz 1:10'000 GN 10, Stand: 18. September 2025). 11.1.5. Das strittige Bauprojekt steht einer Offenlegung sowie Renaturierung und somit einer Revitalisierung des H.__-bächlis auf Parzelle Nr. 0000_ nach dem Gesagten voraussichtlich nicht entgegen (vgl. zum Begriff und Ziel der Revitalisierung auch FRITZSCHE, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 38a GSchG). Es präjudiziert eine bezüglich des H.__-bächlis möglicherweise gebotene Anpassung des ÜPM daher nicht negativ.
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23/28 11.2. Zu prüfen ist sodann, ob das strittige Bauvorhaben eine möglicherweise gebotene Anpassung des ÜPM hinsichtlich des E.__-bachs negativ präjudiziert (vgl. E. 10.4.4 hiervor). 11.2.1. Die Sohlenbreite des E.__-bachs auf den Parzellen Nrn. 0000_ und 0001_ ist weniger als 2,00 m breit (vgl. dazu Pläne zum Wasserbauprojekt D.__ je vom 7. Mai 2010, […]). Entsprechend hätte nach Art. 41a Abs. 2 Bst. a GSchV – es liegt weder ein Anwendungsfall von Art. 41a Abs. 3 GSchV (Erhöhung der Gewässerraumbreite) noch ein solcher von Art. 41a Abs. 4 Bst. a GSchV (dicht überbautes Gebiet) vor – im ÜPM entlang des E.__bachs auf den Grundstücken Nrn. 0000_ und 0001_ mittels Baulinien grundsätzlich eine Gewässerraumbreite von minimal 11 m definitiv festgelegt werden müssen. 11.2.2. Gemäss der Stellungnahme des AREG vom 1. März 2024 (…) wurde mittels der Baulinien entlang des E.__-bachs im ÜPM ein Korridor von 11,5 bis 20 m Breite gesichert. Lediglich bei der Platzaufweitung J.__-steig/-strasse sei der Gewässerkorridor mit 10 m geringfügig weniger breit (einspringende Ecke ca. 1 m2 gross). Die Errichtung der geplanten Häuser A, B und C auf Parzelle Nr. 0000_ innerhalb des Baubereichs A5, welche die entlang des E.__bachs ausgeschiedenen Gewässerbaulinien einhalten, kann demnach eine nachträgliche Anpassung des ÜPM in Bezug auf den E.__-bach nicht negativ präjudizieren, zumal Haus A gegenüber der Platzaufweitung J.__-steig/-strasse einen zusätzlichen Abstand von 1,00 m zur Gewässerabstandsbaulinie einhält (vgl. dazu Erdgeschoss + Umgebung vom 22. September 2021, […]), womit auch hier die Ausscheidung eines Gewässerkorridors von 11 m Breite möglich bleibt. Dasselbe hat für den auf Parzelle Nr. 0001_ im Spielplatzbereich S3 gemäss ÜPM projektierten Spiel-/Begegnungsplatz zu gelten, welcher die entlang des E.__-bachs ausgeschiedenen Gewässerabstandsbaulinien ebenfalls einhält.
Zudem ist nicht auszumachen, dass die natürlichen Funktionen des Gewässers, der Hochwasserschutz und die Gewässernutzung als Funktionen des Gewässerraums (Art. 36a Abs. 1 GSchG) im fraglichen Bereich entlang des bereits renaturierten E.__-bachs wegen der geplanten Häuser auf Parzelle Nr. 0000_ oder des Spielplatzes auf Parzelle Nr. 0001_ nicht gewährleistet werden könnten. Zu keinem anderen Schluss führt auch, dass im ÜPM, wie die Vorinstanz in Erwägung 3.7 des angefochtenen Entscheids (…) zutreffend dargetan hat, auf den Parzellen Nrn. 0004_, 0000_, 0010_ und 0001_ auf einer Länge von ca. 50 m südlich des E.__-bachs entlang des nördlichen Abschlusses der I.__-strasse und auf der Grenze zwischen den Parzellen Nrn. 0004_ und 0000_ keine Gewässerabstandsbaulinie festgesetzt worden ist. Im Rahmen des strittigen Bauvorhabens sind im Bereich südlich des
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24/28 E.__-bachs bis zur I.__-strasse keine baulichen Massnahmen geplant. Der ÜPM verbietet dort im Übrigen die Erstellung von Bauten und Anlagen. 11.2.3. Zu untersuchen bleibt, wie es sich mit der projektierten Ausscheidung der rund 5,50 m bis 8,00 m breiten Spielwiese auf dem zur Bachböschung hin vorbestehenden Wiesland auf Parzelle Nr. 0001_ verhält, welche die Gewässerabstandslinie entlang des E.__-bachs auf ihrer ganzen Fläche von ca. 229.64 m2 nicht einhält (vgl. dazu Erdgeschoss + Umgebung vom 22. September 2021, […]; https://www.geoportal.ch, Stand: 18. September 2025). Da dafür keine Zustimmung des AREG im Sinne von (Abs. 2 ÜbBest GSchV in Verbindung mit) Art. 41c Abs. 1 GSchV und Art. 90 Abs. 4 Bst. a PBG vorliegt (vgl. dazu bereits E. 8.4 hiervor), könnte die fragliche Spielwiese eine für die definitive Festlegung des Gewässerraums möglicherweise gebotene Anpassung des ÜPM (vgl. dazu E. 10.4.4 hiervor) negativ präjudizieren. Dies wäre allerdings nur dann der Fall, wenn der bundesrechtliche Bewilligungsvorbehalt ([Abs. 2 ÜbBest GSchV in Verbindung mit] Art. 41c GSchV) samt seiner kantonalrechtlichen Umsetzung (Art. 90 Abs. 4 Bst. a PBG) hinsichtlich der fraglichen Spielwiese zum Tragen käme. 11.2.4. Der gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 36a Abs. 2 GSchG ("Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.") erlassene Art. 41c GSchV geht in der Grundprämisse davon aus, dass Bauten im Gewässerschutzbereich – soweit überhaupt zulässig – einer Bewilligung durch die zuständige kantonale Stelle bedürfen; sodann werden – unter dem Vorbehalt überwiegender Interessen – gewisse bewilligungsfähige Konstellationen genannt (Art. 41c Abs. 1 Ingress und Bst. a-d GSchV).
Das AREG gelangte in seinem Bericht vom 5. August 2025 (…) zum Schluss, für die geplante Spielwiese auf Parzelle Nr. 0001_ sei keine Zustimmung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 Ingress und Bst. a PBG erforderlich. Gemäss dem strittigen Baugesuch solle der Untergrund nicht angepasst werden. Eine Nutzung der bestehenden Wiese zum Spielen sei ohne bauliche Eingriffe (keine Terrainveränderungen, kein regelmässig geschnittener und gedüngter Rasen oder gar Kunstrasen, usw.) möglich. Der Grundsatz der extensiven Bewirtschaftung des Gewässerraums schliesse – entgegen anderslautender Darstellung der Beschwerdegegner (…) – die Nutzung der betroffenen Fläche als Spielfläche nicht aus (Ziff. 6; vgl. auch BGer 1C_402/2020 vom 25. Januar 2021 E. 4.3, wonach die Erstellung von Anlagen im Gewässerraum unter anderem dann im öffentlichen Interesse liegen kann, wenn damit ein Gewässer als Erholungsraum für Menschen erfahrbar gemacht werde). Gestützt auf diese Einschätzungen der kantonalen Fachstelle (vgl. dazu E. 11.1.2 hiervor und zum erhöhten Beweiswert von Stellungnahmen von Fachstellen VerwGE B 2023/30 vom
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25/28 14. August 2023 E. 3.3.5, mit Hinweisen) kann davon ausgegangen werden, dass von der projektierten Spielwiese auf Parzelle Nr. 0001_ für den Gewässerraum keinerlei relevante Beeinträchtigung ausgeht, sofern sie gemäss Art. 36a Abs. 3 Satz 1 GSchG extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird, d.h. darauf keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden (Art. 41c Abs. 3 Satz 1 GSchV) und deren Nutzung nach Art. 41c Abs. 4 GSchV – auch ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche (vgl. dazu Art. 14, Art. 16 Abs. 3 und 5 sowie Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen, Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, SR 910.91, LBV) – den Anforderungen der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung; SR 910.13, DZV) an bestimmte Biodiversitätsförderflächen (Art. 55-59 in Verbindung mit Anhang 4 DZV, siehe dazu auch Art. 2 lit. a des Gesetzes über die Abgeltung ökologischer Leistungen, sGS 671.7, GAöL) entspricht (vgl. dazu auch Gewässerraum, Modulare Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Gewässerraums in der Schweiz der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz, der Konferenz kantonaler Landwirtschaftsdirektoren, des BAFU und der Bundesämter für Raumentwicklung und Landwirtschaft, 2019, Stand: 2024, S. 61 f., 76 f., https://www. bpuk.ch ˃ Dokumentation ˃ Merkblätter, Stand: 18. September 2025). Die Zulässigkeit der fraglichen Spielwiese im Gewässerraum setzt demgemäss voraus, dass sie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird; dass eine solche Gestaltung und Bewirtschaftung baurechtlich nicht als Spielplatz/Begegnungsfläche angerechnet werden könnte, wird nicht substantiiert behauptet. Dem Gesamtentscheid des Rates der Beschwerdeführerin 2 vom 25. Mai 2023 ist bezüglich der Pflicht zur extensiven Gestaltung und Bewirtschaftung der Spielwiese nichts zu entnehmen. Da es sich dabei um einen untergeordneten Mangel handelt, kann die Baubewilligung vom 6. Februar 2023 mit einer entsprechenden Auflage ergänzt und von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdeführerin 2 abgesehen werden (vgl. zur Zulässigkeit von Nebenbestimmungen Art. 87 Abs. 2 BauG; Art. 147 Abs. 1 PBG; VerwGE B 2022/132 vom 17. November 2022 E. 4.1 Abs. 2; B 2022/161 vom 16. März 2023 E. 2.2, je mit Hinweis[en]). In Nachachtung dieser Auflage untersteht die fragliche Spielwiese keiner gewässerschutzrechtlichen Bewilligungspflicht, obwohl es sich dabei um eine baubewilligungspflichtige Anlage im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG handelt (vgl. dazu auch Art. 21 Abs. 2 besV in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 Bst. a BauR, wonach beim Bau von Mehrfamilienhäusern folgende Flächen auf Dauer zu schaffen sind: Spielplätze und Begegnungsflächen von wenigstens 20% der anrechenbaren Geschossflächen, sowie E. II/B/25h der Baubewilligung vom 6. Februar 2023, […], worin von einer anrechenbaren Geschossfläche von 3'004 m2 die Rede ist). Infolgedessen kann diese Spielwiese eine bezüglich des E.__bachs möglicherweise gebotene Anpassung des ÜPM nicht negativ präjudizieren. 11.3. Nach dem Gesagten (vgl. E. 10.2 und 11.1.1-11.2.4 hiervor) bedarf es mit Blick auf die
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26/28 bundesrechtlichen Bestimmungen zur Sicherung und extensiven Gestaltung sowie Bewirtschaftung des Gewässerraums (Art. 36a GSchG; Art. 41a und Art. 41c GSchV) keiner vorfrageweisen Überprüfung des ÜPM im Baubewilligungsverfahren, soweit der ÜPM durch den SNPM nicht abgeändert werden soll. Folglich bestand auch kein Anlass, auf die Gewässerraumthematik im Rahmen des Erlasses des SNPM zurückzukommen (vgl. dazu E. 9.3 hiervor), weswegen sich das strittige Bauvorhaben in dieser Hinsicht als bewilligungsfähig erweist (vgl. dazu E. 7.1 hiervor, anders: E. 3.8 f. und 5 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 16, 18). Dies führt zur Gutheissung der Beschwerden, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung an die Vorinstanz (vgl. E. 12 hiernach). Bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben kann, ob das gewichtige gewässerschutzrechtliche Interesse an der Sicherung sowie extensiven Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums das Interesse der Beschwerdeführerin 1 als Bauherrin in den Bestand des ÜPM, soweit dieser durch den SNPM für deren Baugesuch nicht angepasst worden ist, zu überwiegen vermocht hätte (vgl. dazu E. 10.3 hiervor, siehe dazu auch E. 4-4.3 des angefochtenen Entscheids, […]). Auch ist den Beweisanträgen der Beschwerdeführerinnen (…) nicht zu entsprechen. 12. Die Vorinstanz hat den Gesamtentscheid der Beschwerdeführerin 2 vom 25. Mai 2023 und den Erlass des Sondernutzungsplan C.__ durch deren Rat vom 11./18. Oktober 2021 ausschliesslich aus gewässerschutzrechtlichen Überlegungen aufgehoben. Ob die weiteren Rügen der Beschwerdegegner in den vorinstanzlichen Rekursverfahren (…) zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheide geführt hätten, liess sie – auch hinsichtlich der Planbeständigkeit (vgl. dazu E. 4-4.3 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 16-18) – offen. Dadurch – und auch mit Blick auf den kassatorischen Beschwerdeantrag der Beschwerdeführerin 1 – ist dem Verwaltungsgericht eine abschliessende materielle Beurteilung der Sache verwehrt. Die Angelegenheit ist deshalb gestützt auf Art. 64 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 VRP an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird die noch nicht beurteilten Rügen der Beschwerdegegner zu prüfen und einen neuen Entscheid zu treffen haben; es ist darauf hinzuweisen, dass unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten auch dann eine Prüfung aller Rügen angezeigt ist, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommen sollte, dass eine der Rügen der Beschwerdegegner verfängt. 13. In Streitigkeiten hat grundsätzlich jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Verfahrensbeteiligte haben nach Art. 95 Abs. 2 Satz 2 VRP die Kosten zu übernehmen, die durch nachträgliches Vorbringen von Begehren, Tatsachen oder Beweismitteln entstehen, deren rechtzeitige Geltendmachung ihnen möglich und zumutbar gewesen wäre.
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Dem Umstand, dass die Baubewilligung vom 6. Februar 2023 in Bezug auf die geplante Spielwiese auf Parzelle Nr. 0001_ mit einer Auflage ergänzt werden muss, kommt untergeordnete Bedeutung zu. Er rechtfertigt es nicht, die Kosten der Beschwerdeverfahren entsprechend dem Verursacherprinzip (Art. 95 Abs. 2 Satz 2 VRP) der Beschwerdeführerin 1 als Bauherrin aufzuerlegen (vgl. dazu VerwGE B 2024/155 vom 18. September 2025 E. 4.2.1 ff., mit Hinweisen); vielmehr ist nach dem Erfolgsprinzip (Art. 95 Abs. 1 VRP) zu verfahren. Hierbei ist ein nur geringfügiges Obsiegen oder Unterliegen nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu VerwGE B 2024/21 vom 6. Juni 2024 E. 6, mit Hinweis). Die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren B 2024/100 und 101 sind somit vollumfänglich den überwiegend unterliegenden Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Sie haften solidarisch (Art. 96bis VRP). Eine Entscheidgebühr für die Beschwerdeverfahren B 2024/100 und 101 von insgesamt CHF 5'000 (je CHF 2'500) ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12, GKV).
Den obsiegenden Beschwerdeführerinnen steht kein Kostenersatz zu. Anlass, vorliegend einen Ausnahmefall vom Grundsatz des generellen Ausschlusses eines Kostenersatzes für das Gemeinwesen anzuerkennen, besteht nicht (vgl. dazu VerwGE B 2019/77 und 78 vom 11. Februar 2020 E. 16.3, mit Hinweisen; R. VON RAPPARD-HIRT, in: Rizvi/Schindler/ Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, 2020, N 11 f. zur Art. 95 VRP, wonach neben den politischen Gemeinden auch die Ortsgemeinde unter den Begriff "Gemeinwesen" fällt).
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28/28 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerdeverfahren B 2024/100 und B 2024/101 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden in den Verfahren B 2024/100 und B 2024/101 werden gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. 3. Die Baubewilligung der Beschwerdeführerin 2 vom 6. Februar 2023 wird mit folgender Auflage ergänzt: "Die Spielwiese auf Parzelle Nr. 0001_ ist extensiv zu gestalten und zu bewirtschaften. Die Verwendung von Düngern und Pflanzenschutzmitteln ist verboten." Im Übrigen wird die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4. Die Beschwerdegegner bezahlen die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren B 2024/100 und 101 von insgesamt CHF 5‘000. 5. Ausseramtliche Kosten werden für die Beschwerdeverfahren B 2024/100 und 101 nicht entschädigt.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 18.09.2025 Planungs- und Baurecht, Art. 36a GSchG; Art. 41a Abs. 2 Bst. a und Abs. 5 Bst. d, Art. 41c Abs. 1 und 3 f., Art. 46 Abs. 1bis GSchV; Art. 2 und Art. 25a RPG; Art. 90 Abs. 4 Bst. a PBG. Den vorliegenden Verfahren lag ein Sondernutzungsplan zugrunde, gemäss dessen formell rechtskräftiger Genehmigung die Gewässerräume der im Planareal verlaufenden Bäche mittels Baulinien in diesem Sondernutzungsplan definitiv ausgeschieden worden sind (E. 9.2). Mittels der vorliegend strittigen Teiländerung dieses Sondernutzungsplan soll diese definitive Ausscheidung der Gewässerräume nicht geändert werden. Durch den Erlass der Planänderung wird die in der formell rechtskräftigen Genehmigung aufgestellte Vermutung, die definitive Ausscheidung der Gewässerräume im Planareal sei rechtmässig erfolgt, nicht umgestossen (E. 9.3). Da der fragliche Sondernutzungsplan hinsichtlich der Gewässerraumthematik auch im Baubewilligungsverfahren – die Bewilligungsfähigkeit des strittigen Bauvorhabens setzt den Erlass der Teiländerung voraus (E. 7.1) – keiner akzessorischen Überprüfung zu unterziehen war (E. 10-11.2), bestand im Teiländerungsverfahren kein Anlass, auf die Gewässerraumthematik zurückzukommen, weswegen sich auch das Bauvorhaben diesbezüglich als bewilligungsfähig erwies (E. 9.3, 11.3), (Verwaltungsgericht, B 2024/100, B 2024/101) Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Oktober 2025 nicht ein (Verfahren 1C_608/2025) Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 17. November 2025 nicht ein (Verfahren 1C_641/2025)