Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2023/268 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 20.06.2024 Entscheiddatum: 15.05.2024 Entscheid Verwaltungsgericht, 15.05.2024 Ausstand. Art. 30 Abs. 1 BV (SR 101). Streitig war, ob der vorinstanzliche verfahrensleitende Richter aufgrund seines Verhaltens im Rekursverfahren als befangen zu erachten war. Das Verwaltungsgericht führte aus, eine übermässige Dauer eines Verfahrens sei im Regelfall nicht geeignet, den Verfahrensleiter als objektiv befangen erscheinen zu lassen. Obschon der Zeitraum von ungefähr einem Jahr bis zur Zuteilung an einen Gerichtsschreiber nicht unwesentlich erscheine, könne eine solche Dauer nicht als besonders krasse oder ungewöhnliche Fehlleistung des Beschwerdebeteiligten eingestuft werden, welche eine schwere Verletzung der Amtspflicht darstellen und sich einseitig zulasten einer der Parteien auswirken würde (vgl. BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 5.4). Auch aus dem bisherigen Schriftenwechsel bezüglich der Akteneinsicht/ Aktenvervollständigung ergebe sich nichts, was den Anschein der Befangenheit objektiv begründen könnte. (Verwaltungsgericht B 2023/268) Entscheid vom 15. Mai 2024 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführerin, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, B.__, Beschwerdebeteiligter, Gegenstand Ausstandsbegehren Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 0000_ an der C.__-strasse 001_ in Z.__ sowie des Grundstücks Nr. 0001_ (Grundbuch Y.__). Am 15. April 2021 wurde das Grundstück Nr. 0000_ mit einem Mietwert von CHF 15'600 und einem Verkehrswert von CHF 724'000 und das Grundstück Nr. 0001_ mit einem Mietwert von CHF 960 und einem Verkehrswert von CHF 62'000 geschätzt. Eine von A.__ dagegen erhobene Einsprache hiess das Kantonale Steueramt mit Entscheid vom 21. Juni 2022 teilweise gut. Nachdem es die Schätzungsverfügung betreffend das Grundstück Nr. 0001_ bereits am 27. Januar 2022 widerrufen hatte, setzte es den Mietwert für das Grundstück Nr. 0000_ neu fest auf CHF 16'560, den Verkehrswert auf CHF 742'000. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022 erhob A.__ mit Schreiben vom 21. Juli 2022 und Nachbesserung vom 17. August 2022 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Der bevollmächtigte Ehemann A.__s, D.__, nahm am 19. September 2022 auf der Kanzlei der Verwaltungsrekurskommission Einsicht in die Akten. In der Folge ersuchte A.__ mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 um den Beizug weiterer Akten. Mit Schreiben vom 28. November 2022 beantragte sie bei der Verwaltungsrekurskommission erneut den Beizug weiterer Akten zum Verfahren. C. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 beanstandete A.__, dass im Verfahren eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte "Verletzung der Rechtspflege und eine Rechtsverzögerung" vorliegen würde. Der Abteilungspräsident B.__ gab daraufhin mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 seiner Auffassung Ausdruck, dass die beantragten Akten nicht zum Verfahrensgegenstand gehörten; ferner informierte er darüber, dass der Fall in Kürze einem Gerichtsschreiber übergeben werde, der Augenscheintermin jedoch noch nicht absehbar sei. Da A.__ mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 weiterhin an der Edition der Akten festhielt, wurde das Kantonale Steueramt aufgefordert mitzuteilen, ob sich die beantragten Akten bei ihm befinden würden. Dieses hielt mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 fest, dass sämtliche notwendigen Akten eingereicht worden seien; einzig die Akten aus dem Einspracheverfahren gegen die Versicherungswerte befänden sich nicht bei den Akten, weil diese nicht zu den Verfahrensakten gehörten. Abteilungspräsident B.__ übermittelte dieses Schreiben der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme mit dem Wortlaut "Ihr mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 geäussertes Anliegen wird damit als erledigt betrachtet". Daraufhin erhob A.__ gegen Abteilungspräsident B.__ am 31. Oktober 2023 ein Ausstandsbegehren. Dieses wurde mit Entscheid der Präsidentin der Verwaltungsrekurskommission vom 28. November 2023 abgewiesen. D. Gegen den Entscheid der Präsidentin der Verwaltungsrekurskommission von 28. November 2023 erhob A.__ (Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 27. Dezember 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, den Ausstand des Abteilungspräsidenten B.__ (Beschwerdebeteiligter) und die Einsetzung eines unparteiischen vorsitzenden Richters. Die Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) reichte mit Schreiben vom 25. Januar 2024 die Akten ein und verzichtete dabei auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdebeteiligte verzichtete mit Schreiben vom 30. Januar 2024 ebenfalls auf eine Stellungnahme. Am 4. März 2024 nahm der bevollmächtigte Ehemann der Beschwerdeführerin, D.__, auf der Gerichtskanzlei Einsicht in die Akten. Mit Schreiben vom 20. März 2024 reichte die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine ergänzende Stellungnahme ein. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8