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St.Gallen Verwaltungsgericht 18.12.2023 B 2023/251

December 18, 2023·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·1,141 words·~6 min·4

Summary

Kostenverlegung, Art. 95 und 98 VRP (sGS 951.1). Festsetzung der amtlichen Kosten und der Parteientschädigung nach Rückweisung durch das Bundesgericht (Verwaltungs-gericht, B 2023/251).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2023/251 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 13.02.2024 Entscheiddatum: 18.12.2023 Entscheid Verwaltungsgericht, 18.12.2023 Kostenverlegung, Art. 95 und 98 VRP (sGS 951.1). Festsetzung der amtlichen Kosten und der Parteientschädigung nach Rückweisung durch das Bundesgericht (Verwaltungs-gericht, B 2023/251). Entscheid vom 18. Dezember 2023 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiberin Schmid Etter Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Rechsteiner, FRT Rechtsanwälte & Notare, Unterer Graben 1, Postfach 637, 9001 St. Gallen, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegner, Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte, Gegenstand Kostenspruch nach Bundesgerichtsurteil vom 17. November 2023 (vormals B 2022/29)   Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ ist selbständiger Landwirt und bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb in W.__, den er im Jahr 1994 von seinem Vater (B.__ sen.) zum Ertragswert erwarb. Im Jahr 2000 wurde eine Parzelle des Betriebs in Bauland umgezont und in den Jahren 2007 und 2009 in Teilstücken veräussert. Den aus dem Verkauf von zehn Parzellen (Nrn. 0000_ bis 0001_) im Jahr 2009 erzielten Gewinn von CHF 2'408'154 besteuerte das Kantonale Steueramt mit Veranlagungsverfügungen vom 24. August 2011 mit der Grundstückgewinnsteuer, wobei sich insgesamt ein Steuerbetrag von CHF 477'411 ergab. Die Veranlagungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. B. In der Steuererklärung für das Jahr 2009, eingereicht am 26. Oktober 2011, deklarierte A.__ ein steuerbares Einkommen von CHF 42'712 (ohne Einkünfte aus der Veräusserung der zehn Landparzellen) und ein steuerbares Vermögen von CHF 2'077'081. Am 2. Dezember 2011 entschied das Bundesgericht, dass Wertzuwachsgewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken für in der Bauzone gelegene, unüberbaute Grundstücke, die nicht "angemessenen Umschwung" eines Grundstücks mit landwirtschaftlichen Gebäuden und Anlagen bildeten, bei der direkten Bundessteuer mit der Einkommenssteuer zu erfassen seien (BGE 138 II 32 ff.). Am 21. November 2018 wurde A.__ für die Kantonsund Gemeindesteuern 2009 ohne steuerbares Einkommen (Verlustvortrag CHF 176'132) und mit einem steuerbaren Vermögen von CHF 2'335'000 und für die direkte Bundessteuer 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 2'216'200 veranlagt, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dies unter Berücksichtigung eines Gewinns aus den Baulandverkäufen von CHF 2'394'592 (nach Abzug eines steuerfreien Anteils von CHF 13'562) abzüglich des erwähnten Verlustvortrags sowie weiterer Abzüge (für Versicherungsprämien etc.) über CHF 2'242. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies das Kantonale Steueramt mit Entscheiden vom 14. Juli 2020 ab. Dagegen erhob A.__ Rekurs und Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission, welche mit Entscheid vom 18. Januar 2022 auf den Rekurs betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 mangels Beschwer nicht eintrat und die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2009 abwies, soweit sie darauf eintrat. C. Mit Entscheid B 2022/29 vom 3. Oktober 2022 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A.__ betreffend die direkte Bundessteuer 2009 ab. Die amtlichen Kosten setzte es auf CHF 2'500 fest, eine ausseramtliche Entschädigung wurde nicht zugesprochen. D. Eine dagegen von A.__ erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Entscheid vom 17. November 2023 (versandt am 27. November 2023) gut, hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2022 auf und stellte fest, dass das Recht zur Veranlagung der direkten Bundessteuer für die Steuerperiode 2009 verjährt ist. Die Gerichtskosten von CHF 6'500 auferlegte es dem Kanton St. Gallen und verpflichtete diesen, A.__ eine Parteientschädigung von CHF 6'000 zu bezahlen. Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung der vorangegangenen Verfahren wies es die Sache ans Verwaltungsgericht zurück.   Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Aufgrund des Urteils des Bundesgerichts vom 17. November 2023 sind praxisgemäss die Kosten der kantonalen Verfahren neu festzusetzen. Nach Art. 144 Abs. 1 und Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.11, DBG) hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. 2. Die Verwaltungsrekurskommission trat auf den Rekurs betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 mangels Beschwer nicht ein (Ziff. 1 des Dispositivs) und auferlegte die amtlichen Kosten von CHF 400 für das Rekursverfahren zu vier Fünfteln © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem Beschwerdeführer und zu einem Fünftel dem Staat (Ziff. 3 des Dispositivs). In der Beschwerde an das Verwaltungsgericht wurde das Nichteintreten auf den Rekurs betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 nicht angefochten, jedoch die Aufhebung von Ziff. 3 des Dispositivs (Kostenregelung Rekursverfahren) beantragt. Gemäss damaliger Beschwerdebegründung wurde der Entscheid betreffend Kantonsund Gemeindesteuern 2009 ausdrücklich nicht angefochten (act. 1, S. 9), weshalb der Antrag betreffend Ziff. 3 des Dispositivs wohl ein Versehen darstellte. Es bleibt folglich bei Kostenverlegung für das Rekursverfahren inkl. Rückerstattung des Anteils des Kostenvorschusses von CHF 80. 3. Im Beschwerdeverfahren betreffend direkte Bundessteuer 2009 obsiegt der Beschwerdeführer nunmehr vollumfänglich. Dementsprechend sind die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht – angemessen erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 2'500 (Art. 145 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 5 DBG; Art. 7 Ziff. 222 Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12, GKV) – und des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsrekurskommission – angemessen erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 800 (Art. 144 Abs. 5 DBG; Art. 7 Ziff. 122 GKV) – dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Die geleisteten Kostenvorschüsse von CHF 800 im Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission und CHF 2'500 im Verfahren vor Verwaltungsgericht sind dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 4. Nach Art. 144 Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021, VwVG) besteht im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht und Verwaltungsrekurskommission Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten, welche den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt werden. Die Höhe der Parteientschädigung wird durch das kantonale Recht bestimmt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2019, N 47 zu Art. 144 DBG). Der obsiegende Beschwerdeführer war in den kantonalen Gerichtsverfahren berufsmässig vertreten und hat Anspruch auf Entschädigung seiner ausseramtlichen Kosten. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer eine Kostennote mit einem pauschalen Honorar von CHF 4'000 zuzüglich Barauslagen von CHF 160 (4% von CHF 4'000) ein (act. 16), was angemessen erscheint (Art. 19, Art. 22 Abs. 1 lit. b, Art. 28 der Honorarordnung, sGS 963.75). Vor Verwaltungsrekurskommission wurde keine Kostennote eingereicht. Dafür ist ihm ein pauschales Honorar von CHF 3'000 zuzüglich Barauslagen von pauschal 120 (4% von bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte CHF 3'000) zu entschädigen. Die Mehrwertsteuer ist nicht zu entschädigen, da der Beschwerdeführer gemäss UID-Register selbst mehrwertsteuerpflichtig ist und die ihm mit der Kostennote des Rechtsvertreters in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen kann (vgl. VerwGE B 2012/54 vom 3. Juli 2012 E. 6; R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 194). Entschädigungspflichtig ist der Beschwerdegegner. 5. Für den vorliegenden Entscheid sind weder amtliche Kosten zu sprechen und zu erheben (Art. 144 Abs. 3 DBG) noch ausseramtliche Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).   Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'500 bezahlt der Beschwerdegegner. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'500 wird ihm zurückerstattet. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsrekurskommission von CHF 800 bezahlt der Beschwerdegegner. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Be-schwerdeführer den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800 zurückzuer-statten. 3. Der Staat (Beschwerdegegner) entschädigt den Beschwerdeführer für das Beschwerde-verfahren mit CHF 4'160 (ohne Mehrwertsteuer). 4. Der Staat (Beschwerdegegner) entschädigt den Beschwerdeführer für das Rekursverfahren mit CHF 3'120 (ohne Mehrwertsteuer). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/5

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