Individuelle Prämienverbilligung. Art. 65 Abs. 1 KVG (SR 832.10). Art. 11bis Abs. 1 EG-KVG (sGS 331.11). Zu klären war die Frage, ob für einen Antrag auf IPV einer volljährigen Person in jedem Fall die Einreichung eines separaten Formulars vorausgesetzt ist (Standpunkt SVA) oder ob die SVA auch mehrere, in einem einzigen Formular (fristgerecht) gestellte Anträge von volljährigen Familienmitgliedern zur weiteren Bearbeitung entgegennehmen muss (Standpunkt der Vorinstanz und des Beschwerdegegners). Hierzu führte das Verwaltungsgericht aus, dass das Legalitätsprinzip auch für die Regelung der Modalitäten der Leistungsantragstellung bei der SVA gelte. Soweit die Nichteinhaltung einer bestimmten Form bei der Leistungsantragstellung die Anspruchsverwirkung zur Folge haben solle, müsse dies aus einer entsprechenden Norm (Gesetz, Verordnung) ersichtlich sein. Vorliegend fehle es an einem gesetzlichen oder verordnungsmässigen Formulargebot in dem Sinn, dass ein IVP-Antrag einer volljährigen Person, für welche keine Ausbildungszulage bezogen werde, nur in einem separaten (individuellen) Formular gültig und fristwahrend gestellt werden könne. Ein solche Regelung lasse sich insbesondere auch den Art. 11bis und 10 Abs. 2 Ziffer 3 EG-KVG nicht entnehmen. Eine Verwirkungsfolge hinsichtlich des Anspruchs des Beschwerdegegners bei Einreichung eines gemeinsamen Antrags durch dessen Eltern lasse sich hieraus augenscheinlich nicht ableiten. Der von der SVA zum Beweis ihres Standpunktes angeführte Hinweis im Online-Formular, wonach ein junger Erwachsener, für den keine Ausbildungszulage mehr bezogen werde, einen separaten Antrag stellen müsse, könne mangels entsprechender gesetzlicher oder verordnungsmässiger Normierung nicht zur Folge haben, dass die SVA bei einem Gesuchsteller im Fall eines (entgegen dem Online-Hinweis) gemeinsam mit den Eltern gestellten Antrags ohne Weiteres von einer nicht erfolgten (oder gegebenenfalls verspäteten) Gesucheinreichung ausgehen könnte. Auch der Umstand, dass dem Beschwerdegegner für 2021 auf entsprechenden Antrag eine individuelle Leistungsverfügung zugestellt worden sei, bedeute nicht, dass die SVA eine gemeinsa-me (rechtzeitige) Gesucheinreichung für das Folgejahr als nicht bzw. nicht rechtzeitig eingereicht mit Verwirkungsfolge "ablegen" könne, ohne eine Vertretungssituation in Betracht zu ziehen und die diesbezügliche Bevollmächtigung der gesuchstellenden El-tern abzuklären. Angesichts der geschilderten Gegebenheiten habe die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass die SVA aufgrund des innert Frist gestellten Antrags über genügend Informationen verfügt hätte, um weitere Abklärungen oder Rückfragen betreffend das IPV-Gesuch beim Beschwerdegegner zu tätigen. Der Tatsache allein, dass sie die nach den gegebenen Umständen gebotene Nachfrage unterlassen habe, könne nach Treu und Glauben keine Anspruchsverwirkungsfolge zum Nachteil des Beschwerdegegners zugemessen werden, auch wenn er bzw. seine Eltern den erwähnten (nicht normierten) Online-Hinweis - aus welchen Gründen auch immer - nicht beachtet hätten.
(Verwaltungsgericht B 2023/129)
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 18.12.2023 Individuelle Prämienverbilligung. Art. 65 Abs. 1 KVG (SR 832.10). Art. 11bis Abs. 1 EG-KVG (sGS 331.11). Zu klären war die Frage, ob für einen Antrag auf IPV einer volljährigen Person in jedem Fall die Einreichung eines separaten Formulars vorausgesetzt ist (Standpunkt SVA) oder ob die SVA auch mehrere, in einem einzigen Formular (fristgerecht) gestellte Anträge von volljährigen Familienmitgliedern zur weiteren Bearbeitung entgegennehmen muss (Standpunkt der Vorinstanz und des Beschwerdegegners). Hierzu führte das Verwaltungsgericht aus, dass das Legalitätsprinzip auch für die Regelung der Modalitäten der Leistungsantragstellung bei der SVA gelte. Soweit die Nichteinhaltung einer bestimmten Form bei der Leistungsantragstellung die Anspruchsverwirkung zur Folge haben solle, müsse dies aus einer entsprechenden Norm (Gesetz, Verordnung) ersichtlich sein. Vorliegend fehle es an einem gesetzlichen oder verordnungsmässigen Formulargebot in dem Sinn, dass ein IVP-Antrag einer volljährigen Person, für welche keine Ausbildungszulage bezogen werde, nur in einem separaten (individuellen) Formular gültig und fristwahrend gestellt werden könne. Ein solche Regelung lasse sich insbesondere auch den Art. 11bis und 10 Abs. 2 Ziffer 3 EG-KVG nicht entnehmen. Eine Verwirkungsfolge hinsichtlich des Anspruchs des Beschwerdegegners bei Einreichung eines gemeinsamen Antrags durch dessen Eltern lasse sich hieraus augenscheinlich nicht ableiten. Der von der SVA zum Beweis ihres Standpunktes angeführte Hinweis im Online-Formular, wonach ein junger Erwachsener, für den keine Ausbildungszulage mehr bezogen werde, einen separaten Antrag stellen müsse, könne mangels entsprechender gesetzlicher oder verordnungsmässiger Normierung nicht zur Folge haben, dass die SVA bei einem Gesuchsteller im Fall eines (entgegen dem Online-Hinweis) gemeinsam mit den Eltern gestellten Antrags ohne Weiteres von einer nicht erfolgten (oder gegebenenfalls verspäteten) Gesucheinreichung ausgehen könnte. Auch der Umstand, dass dem Beschwerdegegner für 2021 auf entsprechenden Antrag eine individuelle Leistungsverfügung zugestellt worden sei, bedeute nicht, dass die SVA eine gemeinsa-me (rechtzeitige) Gesucheinreichung für das Folgejahr als nicht bzw. nicht rechtzeitig eingereicht mit Verwirkungsfolge "ablegen" könne, ohne eine Vertretungssituation in Betracht zu ziehen und die diesbezügliche Bevollmächtigung der gesuchstellenden El-tern abzuklären. Angesichts der geschilderten Gegebenheiten habe die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass die SVA aufgrund des innert Frist gestellten Antrags über genügend Informationen verfügt hätte, um weitere Abklärungen oder Rückfragen betreffend das IPV-Gesuch beim Beschwerdegegner zu tätigen. Der Tatsache allein, dass sie die nach den gegebenen Umständen gebotene Nachfrage unterlassen habe, könne nach Treu und Glauben keine Anspruchsverwirkungsfolge zum Nachteil des Beschwerdegegners zugemessen werden, auch wenn er bzw. seine Eltern den erwähnten (nicht normierten) Online-Hinweis - aus welchen Gründen auch immer - nicht beachtet hätten. (Verwaltungsgericht B 2023/129)
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Individuelle Prämienverbilligung. Art. 65 Abs. 1 KVG (SR 832.10). Art. 11bis Abs. 1 EG-KVG (sGS 331.11). Zu klären war die Frage, ob für einen Antrag auf IPV einer volljährigen Person in jedem Fall die Einreichung eines separaten Formulars vorausgesetzt ist (Standpunkt SVA) oder ob die SVA auch mehrere, in einem einzigen Formular (fristgerecht) gestellte Anträge von volljährigen Familienmitgliedern zur weiteren Bearbeitung entgegennehmen muss (Standpunkt der Vorinstanz und des Beschwerdegegners). Hierzu führte das Verwaltungsgericht aus, dass das Legalitätsprinzip auch für die Regelung der Modalitäten der Leistungsantragstellung bei der SVA gelte. Soweit die Nichteinhaltung einer bestimmten Form bei der Leistungsantragstellung die Anspruchsverwirkung zur Folge haben solle, müsse dies aus einer entsprechenden Norm (Gesetz, Verordnung) ersichtlich sein. Vorliegend fehle es an einem gesetzlichen oder verordnungsmässigen Formulargebot in dem Sinn, dass ein IVP-Antrag einer volljährigen Person, für welche keine Ausbildungszulage bezogen werde, nur in einem separaten (individuellen) Formular gültig und fristwahrend gestellt werden könne. Ein solche Regelung lasse sich insbesondere auch den Art. 11bis und 10 Abs. 2 Ziffer 3 EG-KVG nicht entnehmen. Eine Verwirkungsfolge hinsichtlich des Anspruchs des Beschwerdegegners bei Einreichung eines gemeinsamen Antrags durch dessen Eltern lasse sich hieraus augenscheinlich nicht ableiten. Der von der SVA zum Beweis ihres Standpunktes angeführte Hinweis im Online-Formular, wonach ein junger Erwachsener, für den keine Ausbildungszulage mehr bezogen werde, einen separaten Antrag stellen müsse, könne mangels entsprechender gesetzlicher oder verordnungsmässiger Normierung nicht zur Folge haben, dass die SVA bei einem Gesuchsteller im Fall eines (entgegen dem Online-Hinweis) gemeinsam mit den Eltern gestellten Antrags ohne Weiteres von einer nicht erfolgten (oder gegebenenfalls verspäteten) Gesucheinreichung ausgehen könnte. Auch der Umstand, dass dem Beschwerdegegner für 2021 auf entsprechenden Antrag eine individuelle Leistungsverfügung zugestellt worden sei, bedeute nicht, dass die SVA eine gemeinsa-me (rechtzeitige) Gesucheinreichung für das Folgejahr als nicht bzw. nicht rechtzeitig eingereicht mit Verwirkungsfolge "ablegen" könne, ohne eine Vertretungssituation in Betracht zu ziehen und die diesbezügliche Bevollmächtigung der gesuchstellenden El-tern abzuklären. Angesichts der geschilderten Gegebenheiten habe die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass die SVA aufgrund des innert Frist gestellten Antrags über genügend Informationen verfügt hätte, um weitere Abklärungen oder Rückfragen betreffend das IPV-Gesuch beim Beschwerdegegner zu tätigen. Der Tatsache allein, dass sie die nach den gegebenen Umständen gebotene Nachfrage unterlassen habe, könne nach Treu und Glauben keine Anspruchsverwirkungsfolge zum Nachteil des Beschwerdegegners zugemessen werden, auch wenn er bzw. seine Eltern den erwähnten (nicht normierten) Online-Hinweis - aus welchen Gründen auch immer - nicht beachtet hätten. (Verwaltungsgericht B 2023/129)