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St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2021 B 2021/46

April 23, 2021·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·1,532 words·~8 min·4

Summary

Individuelle Prämienverbilligung, Art. 7 und Art. 64a Abs. 6 KVG (SR 832.10), Art. 105l KVV (SR 832.102). Besteht ein Zahlungsausstand bei der Krankenversicherung, ist ein Wechsel des Versicherers von Gesetzes wegen nicht möglich. Trotz auf Auszahlung an die neue Versicherung lautender Verfügung der Sozialversicherungsanstalt, ist bei dieser Konstellation eine rückwirkende Korrektur und eine Auszahlung der individuellen Prämienverbilligung an die frühere Versicherung zulässig (Verwaltungsgericht, B 2021/46). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 7. September 2021 nicht ein (Verfahren 8C_417/2021).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2021/46 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 08.07.2021 Entscheiddatum: 23.04.2021 Entscheid Verwaltungsgericht, 23.04.2021 Individuelle Prämienverbilligung, Art. 7 und Art. 64a Abs. 6 KVG (SR 832.10), Art. 105l KVV (SR 832.102). Besteht ein Zahlungsausstand bei der Krankenversicherung, ist ein Wechsel des Versicherers von Gesetzes wegen nicht möglich. Trotz auf Auszahlung an die neue Versicherung lautender Verfügung der Sozialversicherungsanstalt, ist bei dieser Konstellation eine rückwirkende Korrektur und eine Auszahlung der individuellen Prämienverbilligung an die frühere Versicherung zulässig (Verwaltungsgericht, B 2021/46). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 7. September 2021 nicht ein (Verfahren 8C_417/2021). Entscheid vom 23. April 2021 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiberin Schmid Etter Verfahrensbeteiligte X.__, Beschwerdeführer, gegen Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Wassergasse 44, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Individuelle Prämienverbilligung 2020 (Auszahlung)   Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. X.__ stellte am 29. März 2020 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) einen Antrag auf individuelle Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2020. Er gab dabei an, bei der A.__ Krankenkasse AG (nachfolgend: A.__) grundversichert zu sein. Die SVA sprach X.__ mit Verfügung vom 30. April 2020 einen Anspruch auf IPV in der Höhe von CHF 4'605.60 zu. In der Verfügung wurde festgehalten, dass die Auszahlung an die A.__ erfolgen werde. Nachdem die A.__ zurückgemeldet hatte, dass X.__ im Jahr 2020 bei ihr nicht versichert sei, und weitere Abklärungen ergeben hatten, dass er wie im Vorjahr unverändert bei der B.__ Krankenversicherungs AG (nachfolgend: B.__) grundversichert war, erfolgte die Auszahlung des ihm zugesprochenen Betrages von CHF 4'605.60 an die B.__. B. Mit einem als "Teilrekurs" bezeichneten Schreiben vom 5. Juni 2020 wandte sich X.__ an die SVA. Er verlangte darin Informationen zur Auszahlung der IPV an die A.__. Die SVA nahm die Eingabe als Einsprache entgegen. Mit Entscheid vom 10. Juni 2020 wies sie diese ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Einzelrichterentscheid vom 27. Januar 2021 ebenfalls ab (act. 2). C. X.__ (Beschwerdeführer) erhob am 25. Februar 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen (Vorinstanz). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz und die Überweisung der IPV an die A.__. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Abteilungspräsident verzichtete mit Blick auf die aus © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuer 2019 ersichtlichen finanziellen Verhältnisse auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Mit Schreiben vom 9. März 2021 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung; desgleichen die SVA mit Eingabe vom 17. März 2021. Auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Antrags sowie die Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.   Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 11. Februar 2021 versandten und am 12. Februar 2021 zugestellten Entscheid wurde mit Eingabe vom 25. Februar 2021 rechtzeitig erhoben und erfüllt formal wie inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die IPV für das Jahr 2020 zu Recht an die B.__ anstatt an die A.__ ausbezahlte. Die Höhe der IPV, die auf CHF 4'605.60 festgesetzt wurde, was dem Maximum der Referenzprämie 2020 entspricht (vgl. Art. 3 lit. a Ziffer 2 des Regierungsbeschlusses über die Prämienverbilligung 2020 für Personen im Kanton St. Gallen vom 3. Dezember 2019, nGS 2019-086), ficht der Beschwerdeführer nicht an. Ebenso ist nicht streitig, dass die Auszahlung direkt an den Versicherer zu erfolgen hat, nachdem der Beschwerdeführer im Jahr 2020 keine finanzielle Sozialhilfe bezog. 3.  

Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (SR 832.10; KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Der Kanton meldet dem Versicherer die Versicherten, die Anspruch auf eine 3.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Prämienverbilligung haben, und die Höhe der Verbilligung so früh, dass der Versicherer die Prämienverbilligung bei der Prämienfakturierung berücksichtigen kann. Der Versicherer informiert die anspruchsberechtigte Person spätestens bei der nächsten Fakturierung über die tatsächliche Prämienverbilligung (Art. 65 Abs. 4 KVG). Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 KVG kann die versicherte Person unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln. In Abweichung davon ist ein Wechsel ausgeschlossen, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat (Art. 64a Abs. 6 KVG). Kündigt eine säumige versicherte Person ihr Versicherungsverhältnis, so muss der Versicherer sie informieren, dass die Kündigung keine Wirkung entfaltet, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Betreibungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vollständig bezahlt sind (Art. 105l Abs. 2 der Verordnung über die Krankenversicherung, SR 832.102, KVV). Sind die ausstehenden Beträge nach Abs. 2 beim Versicherer nicht rechtzeitig eingetroffen, so muss dieser die betroffene Person informieren, dass sie weiterhin bei ihm versichert ist und frühestens auf den nächstmöglichen Termin nach Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG den Versicherer wechseln kann. Der Versicherer muss zudem den neuen Versicherer innerhalb von 60 Tagen darüber informieren, dass die versicherte Person weiterhin bei ihm versichert ist (Art. 105l Abs. 3 KVV). bis

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Grundversicherung bei der B.__ per 31. Dezember 2019 rechtzeitig gekündigt und sich fristgerecht per 1. Januar 2020 bei der A.__ angemeldet, was ihm von dieser bestätigt worden sei. Somit sei er im Jahr 2020 bei der A.__ versichert gewesen. In der Verfügung der Vorinstanz vom 30. April 2020 sei diese auch als Zahlungsempfängerin aufgeführt. Es könne nicht sein, dass Ende 2019 offene Rechnungen bei der B.__ bestanden hätten. Das zuständige Gemeinwesen hätte die offenen Prämien der obligatorischen Versicherung bezahlen müssen. 3.2.

Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2020 (act. 7/G3.1.16), wonach die IPV an die A.__ ausbezahlt werde, basierte auf den Angaben des Beschwerdeführers im entsprechenden Antrag vom 29. März 2020. Darin strich dieser seine bisherige Krankenkasse B.__ durch und fügte stattdessen handschriftlich die A.__ ein (act. 7/G3.1.19). Als die Beschwerdegegnerin diese Verfügung der A.__ zwecks Auszahlung zur Kenntnis brachte, meldete der Versicherer zurück, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 nicht bei ihm krankengrundversichert sei (act. 7/ 3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12, GKV). Auf die Erhebung der Kosten ist indessen aufgrund der voraussichtlichen Uneinbringlichkeit ausnahmsweise zu verzichten (Art. 97 VRP). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos.

Ausseramtliche Kosten wurden keine beantragt; sie wären bei diesem Verfahrensausgang ohnehin nicht zu entschädigen (Art. 98 und 98 VRP).   G3.1.15). Weitere Abklärungen der Beschwerdegegnerin ergaben, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 bei der B.__ versichert war (act. 7/G3.1.14). Wie in Art. 105l Abs. 3 KVV vorgeschrieben, hatte die B.__ der A.__ mit Schreiben vom 23. Januar 2020 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer sich bei ihr im Zahlungsverzug befinde, weshalb ein Wechsel zur A.__ nicht möglich sei, sondern die obligatorische Krankenversicherung bei der B.__ weitergeführt werde (act. 7/G3.1.6). Sofern der Beschwerdeführer mit der Weiterführung der Krankenversicherung bei der B.__ nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er dagegen vorgehen müssen, was er indessen nicht getan hat.

Dass der Beschwerdeführer sich bei der B.__ im Zahlungsverzug befand, wird von diesem nicht qualifiziert bestritten. Er reichte keinerlei Beweismittel dazu ein. Wegen des Zahlungsausstandes war ein Wechsel des Versicherers von Gesetzes wegen nicht möglich. Die A.__ annullierte deshalb die Versicherung des Beschwerdeführers rückwirkend. Mit E-Mail vom 21. Juli 2020 an die Beschwerdegegnerin bestätigte sie, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 nicht bei ihr versichert sei (act. 7/G3.1.4). Dass die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen in Bezug auf den Empfänger eine Korrektur der Verfügung über die IPV 2020 vornahm (act. 7/G3.1.13) und die IPV an die B.__ ausbezahlte, ist nicht zu beanstanden. Daran vermag die vormals anderslautende Angabe der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 30. April 2020, wonach die Auszahlung an die A.__ erfolge, nichts zu ändern; wie sich nachträglich herausstellte, war der Beschwerdeführer bei dieser im Jahr 2020 nicht versichert. Nachdem die IPV von der B.__ an die Ausstände und die laufenden Krankenkassenprämien 2020 angerechnet wurde (vgl. act. 7/3.1.3), ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer beschwert sein soll. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demnach verfügt der Abteilungspräsident zu Recht: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Der Abteilungspräsident Zürn Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Auf die Erhebung wird verzichtet.   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/6

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