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St.Gallen Verwaltungsgericht 17.12.2020 B 2020/167

December 17, 2020·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·5,392 words·~27 min·1

Summary

Ausländerrecht. Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Der Beschwerdeführer wurde bereits mehrfach verwarnt, sogar mit bereits ergangenem VerwGE B 2014/143 vom 23. September 2015, wegen Schuldenwirtschaft und begangenen Delikten. Im Bereich des Ausländerrechts hat das Verwaltungsgericht auf den Sachverhalt im Zeitpunkt seines Entscheides abzustellen. Die seit Erlass der Widerrufsverfügung getätigten Schuldentilgungen, das nun kooperative Verhalten des Beschwerdeführers mit dem Betreibungsamt sowie die Festanstellung in unselbständiger Tätigkeit und dem damit verbundenen höheren Lohn sind positiv zu werten. Eine mutwillige Verschuldung kann ihm nicht vorgeworfen werden. Die in den letzten fünf Jahren begangenen drei Delikte stehen im Zusammenhang mit der Schuldenwirtschaft und wiegen nicht so schwer, dass sie den in Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG verlangten Verstoss gegen die öffentliche Ordnung erfüllen. Gutheissung der Beschwerde, Verwarnung des Beschwerdeführers (Verwaltungsgericht, B 2020/167).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2020/167 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 08.01.2021 Entscheiddatum: 17.12.2020 Entscheid Verwaltungsgericht, 17.12.2020 Ausländerrecht. Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Der Beschwerdeführer wurde bereits mehrfach verwarnt, sogar mit bereits ergangenem VerwGE B 2014/143 vom 23. September 2015, wegen Schuldenwirtschaft und begangenen Delikten. Im Bereich des Ausländerrechts hat das Verwaltungsgericht auf den Sachverhalt im Zeitpunkt seines Entscheides abzustellen. Die seit Erlass der Widerrufsverfügung getätigten Schuldentilgungen, das nun kooperative Verhalten des Beschwerdeführers mit dem Betreibungsamt sowie die Festanstellung in unselbständiger Tätigkeit und dem damit verbundenen höheren Lohn sind positiv zu werten. Eine mutwillige Verschuldung kann ihm nicht vorgeworfen werden. Die in den letzten fünf Jahren begangenen drei Delikte stehen im Zusammenhang mit der Schuldenwirtschaft und wiegen nicht so schwer, dass sie den in Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG verlangten Verstoss gegen die öffentliche Ordnung erfüllen. Gutheissung der Beschwerde, Verwarnung des Beschwerdeführers (Verwaltungsgericht, B 2020/167). Entscheid vom 17. Dezember 2020 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schambeck Verfahrensbeteiligte R.__, S.__,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw HSG Roman Kern, LL.M., Jacober Bialas & Partner, Oberer Graben 44, Postfach 1047, 9001 St. Gallen, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung   Das Verwaltungsgericht stellt fest: A.   Der 1987 geborene R.__ ist nordmazedonischer Staatsangehöriger und reiste am 24. Juli 2001 im Rahmen des Familiennachzugs zu seinen Eltern in die Schweiz ein (act. Migrationsamt R.__ [nachfolgend: Dossier A] 13). Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist letztmals bis 1. Juni 2020 verlängert wurde. Am 1. August 2007 heiratete er in seinem Heimatland die Landsfrau S.__, geboren 1987. Seine Ehefrau zog nach schliesslich bewilligtem Gesuch im Rahmen des Familiennachzugs am 2. April 2008 in die Schweiz ein und erhielt zum Verbleib bei ihrem Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis 1. April 2018 verlängert wurde. Aus der Ehe gingen die beiden Söhne K.__, geboren 2010 und L.__, geboren 2013, sowie die Tochter M.__, geboren 2014, hervor. Die Kinder sind in der Schweiz niederlassungsberechtigt. A.a.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nach verschiedenen Strassenverkehrs-, Betreibungs- und Ausländerrechtsdelikten (Dossier A S. 91, 152, 154, 156) verwarnte das Ausländeramt (heute: Migrationsamt) R.__ mit Verfügung vom 17. Februar 2011 und forderte ihn auf, sich künftig in jeder Beziehung klaglos zu verhalten (Dossier A S. 169). Trotz der Verwarnung kam es zu weiteren Beanstandungen in finanzieller und strafrechtlicher Hinsicht (Privatkonkurs, Konkurs seiner GmbH, strafrechtliche Verfehlungen, Dossier A S. 182 f., 184 f., 188 f., 192 f., 244 f., 246 f., 249 -265, 273 f., 317 ff.), sodass das Migrationsamt mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 die Niederlassungsbewilligung widerrief (Dossier A S. 325). Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen schützte die Verfügung mit Entscheid vom 23. Juni 2014 (Dossier A S. 378 ff.). Mit Entscheid B 2014/143 vom 23. September 2015 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut und verwarnte R.__ stattdessen. Er wurde aufgefordert, keine neuen Schulden zu äufnen, die bestehenden Schulden weiter zu sanieren und strafrechtlich nicht mehr – auch nicht mehr geringfügig – in Erscheinung zu treten. Würde der Beschwerdeführer sein bisheriges Verhalten weiter fortsetzen, wäre der Widerrufsgrund erfüllt und die Niederlassungsbewilligung wäre ihm ohne weiteres zu entziehen (Dossier A S. 406 ff.). A.b. Nach dem Entscheid des Verwaltungsgerichts trat R.__ strafrechtlich folgendermassen in Erscheinung: - mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes V.__ vom 1. Oktober 2015 wurde er wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 50 verurteilt (Dossier A S. 422 f.); - mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes V.__ vom 14. Juli 2016 wurde er deswegen erneut mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 50 bestraft (Dossier A S. 433 ff.); - für denselben Straftatbestand erfolgte mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes V.__ vom 13. September 2018 eine wiederholte Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 40 (Dossier A S. 579 f.); - mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes V.__ vom 2. April 2019 wurde er der mehrfachen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und der Übertretung des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung für A.c.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30 verurteilt (Dossier A S. 740 ff.). In finanzieller Hinsicht war R.__ beim Betreibungsamt per 18. August 2020 mit 47 offenen Verlustscheinen in der Höhe von CHF 115'222.70 verzeichnet. Am 25. Februar 2019 wurde Konkurs über die X.__ GmbH eröffnet, bei welcher R.__ alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war. Das Unternehmen war mit Verlustscheinen von CHF 40'653.85 verzeichnet (Dossier A S. 641 ff.). Der Konkurs wurde am 18. März 2019 eingestellt (Dossier A S. 533 f., 644). A.d. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 13. März 2019 die Niederlassungsbewilligung von R.__ und wies ihn aus der Schweiz weg. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass R.__ trotz Gewährung einer letzten Chance weiterhin neue Schulden generiert und die Pfändungsquoten nicht bezahlt habe. Über seine Gesellschaft sei Konkurs eröffnet worden. Des Weiteren sei er wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Aufgrund dieses Verhaltens habe er das Gastrecht in der Schweiz wiederholt und in schwerwiegender Weise missbraucht. Der Widerrufsgrund sei daher klar erfüllt. Eine Rückkehr sei R.__ zumutbar. Zwar lebe er schon lange in der Schweiz, doch habe er sich nicht integrieren können. Seine Ehefrau stamme ebenfalls aus Nordmazedonien und seine Kinder seien noch im anpassungsfähigen Alter (Dossier A S. 674 ff.). A.e. Die Ehefrau, S.__, ist gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes B.__ vom 19. Mai 2020 ebenfalls mit Schulden verzeichnet und zwar belaufen sich die 14 Verlustscheine auf CHF 16'352.10 (act. Vorinstanz 11/11.1). Davor wurde ihr mit Schreiben des Migrationsamtes des Kantons St. Gallen vom 23. Februar 2017 die Aufenthaltsbewilligung nur unter dem Vorbehalt verlängert, dass sie sämtlichen finanziellen Verpflichtungen nachkomme, keine neuen Schulden anhäufe und die bestehenden Schulden abbaue (act. Migrationsamt S.__ [nachfolgend: Dossier B] 89). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen am 13. März 2019 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Entscheid wurde damit begründet, dass S.__ lediglich über ein von R.__ abgeleitetes Anwesenheitsrecht verfüge. Ihr Aufenthalt sei lediglich im Rahmen des Familiennachzuges zum Ehemann bewilligt worden. Mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Ehemannes entfalle somit auch ihr Aufenthaltszweck. A.f.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. R.__ und seine Ehefrau S.__ (Beschwerdeführer) reichten durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 25. August bzw. mit Ergänzung vom 28. September 2020 gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) vom 3. August 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Sie stellten den Antrag, dass der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben, auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers sowie die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung der Beschwerdeführerin verzichtet werde, eventualiter die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werde und die Beschwerdeführerin zu verwarnen sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2020 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Als Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die im Rekursverfahren unterlegenen Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 3. August 2020 versandten Entscheid wurde mit Eingabe vom 25. August 2020 unter Berücksichtigung des Eine Rückkehr ins Heimatland sei ihr zumutbar (Dossier B S. 17 ff.). Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs wurde mit dem Rekursverfahren des Ehemannes vereinigt. Im Rahmen des Rekursverfahrens reichte R.__ einen Arbeitsvertrag vom 23. Mai 2019 ein, gemäss welchem er bei der Q.__ AG unbefristet als Plattenleger angestellt sei (act. Vorinstanz 11/7/6). Das Sicherheits- und Justizdepartement wies die gegen die Verfügungen vom 13. März 2019 erhobenen Rekurse mit Entscheid vom 3. August 2020 ab. A.g. bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fristenstillstands vom 15. Juli bis 15. August rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 28. September 2020 formal wie inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP und Art. 145 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272, ZPO] sowie Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2.   Die Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz; SR 142.20, AIG) unter anderem widerrufen werden, wenn eine ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Dieser Widerrufsgrund gilt auch, wenn sich der Betroffene mehr als 15 Jahre ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AIG; BGE 139 I 16 E. 2.1). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist nach Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, VZAE) unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen anzunehmen. Schuldenwirtschaft allein genügt für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht. Vorausgesetzt ist zusätzlich Mutwilligkeit der Verschuldung; die Verschuldung muss mit anderen Worten selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3). Erforderlich ist zumindest ein erheblicher Ordnungsverstoss; ein solcher kann bereits in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen (BGer 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2 und 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E. 3.1). Die so umschriebene Mutwilligkeit ist nicht leichthin anzunehmen (vgl. BGer 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.4 und 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1). 2.1. Neben der Höhe der Schulden und der Anwesenheitsdauer des pflichtvergessenen Schuldners ist entscheidend, ob und inwiefern dieser sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Sind solche Bemühungen dargetan, liegt die Wegweisung der ausländischen Person nicht im Interesse der vorhandenen Gläubiger, da der Schuldenabbau dadurch kompromittiert würde. Ferner ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung ausländischer Personen, welche einzig dem Schutz potentieller Gläubiger dient, von geringerem Gewicht erscheint als dasjenige an der Wegweisung straffälliger oder dauernd 2.2.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sozialhilfeabhängiger Personen (BGer 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2 und 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1, zum Ganzen auch: M. Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 11 zu Art. 62 AIG sowie N 17 zu Art. 63 AIG). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Erforderlich ist, dass keine wesentliche Besserung eintritt, respektive dass das vom Gesetz als unerwünscht erachtete Verhalten auch nach der Verwarnung fortgesetzt wird. Dabei muss ein Vergleich zwischen der Ausgangslage im Zeitpunkt der Androhung der Massnahme mit der aktuellen Situation, in der diese endgültig ergriffen werden soll, gezogen werden. Für den Fall der Schuldenwirtschaft als Widerrufsgrund bedeutet dies, dass die ausländische Person auch nach der Androhung der ausländerrechtlichen Folgen weiterhin mutwillig Schulden gemacht haben muss (BGer 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2, 2C_62/2019 vom 14. Februar 2020 E. 3.1.1 und 2C_71/2019 vom 14. Februar 2020 E. 4.1.2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass zum vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren (insbesondere der Lohnpfändung) unterliegt. Das kann in solchen Fällen dazu führen, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen oder der betriebene Betrag anwächst, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegen würde. Von entscheidender Bedeutung ist dagegen, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv zu würdigen ist etwa, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (BGer 2C_62/2019 vom 14. Februar 2020 E. 3.1.1, und 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.4). Eine schwerwiegende Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann nach der Rechtsprechung in Würdigung der konkreten Umstände auch bei einem Ausländer vorliegen, welcher sukzessive mehrere juristische Personen gründet und diese in beherrschender Stellung mutwillig überschulden und in Konkurs fallen lässt (BGer 2C_354/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 2.5 und 2C_58/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.2). In seiner bisherigen Praxis hat das Bundesgericht einen schwerwiegenden Verstoss etwa angenommen bei mutwillig – fehlender Erwerbstätigkeit, Sozialhilfeabhängigkeit, keinen Sanierungsanstrengungen, massivem Schuldenanstieg – unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden in der Höhe von CHF 213'790.48 2.3.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Verlustscheine; vgl. BGer 2C_928/2019 vom 26. Februar 2020), CHF 407'726 (Verlustscheinen) zuzüglich CHF 231'869 (Betreibungen; vgl. BGer 2C_62/2019 vom 14. Februar 2020), CHF 460'859.20 (Verlustscheine) zuzüglich CHF 263'742.15 (offene Betreibungen; vgl. BGer 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2), CHF 188'000 (Verlustscheine; vgl. BGer 2C_517/2017 vom 4. Juli 2018), CHF 303'732.95 (Verlustscheine; vgl. BGer 2C_164/2017 vom 12. September 2017), CHF 172'543 (Verlustscheine) zuzüglich CHF 4'239 (offene Betreibungen; vgl. BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014). Hingegen verneint wurde ein solcher Verstoss in folgenden Fällen: Der Beschwerdeführer wurde wegen seines jahrelang schwierigen Zahlungsgebahrens nie verwarnt, bezahlte aber teilweise offene Betreibungen und zu dem im Jahr 2010 stammenden Verlustschein über CHF 47'366.30 kam kein neuer hinzu (vgl. BGer 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.6). Die durchwegs arbeitstätigen Beschwerdeführer hatten zwar ausstehende Schulden von CHF 184'316.30, aber aufgrund der Lohnpfändung blieb nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum zur Bestreitung ihrer Lebensunterhaltskosten und daher war ein Teil der Neuverschuldung erklärbar (BGer 2C_573/2019 vom 14. April 2020). Nach offenen Verlustscheinen von CHF 183'836 stabilisierte sich die Situation bzw. verbesserte sie sich, da keine neuen Betreibungen hinzukamen mit Ausnahme der Krankenkassenprämien. Die Beschwerdeführerin verfügte neu über eine feste Anstellung und sie war in der Lage, kleinere Rückzahlungen zu tätigen (BGer 2C_354/2020 vom 30. Oktober 2020). Weil im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 Abs. 3 VRP neue Begehren unzulässig sind, berücksichtigt das Verwaltungsgericht Tatsachen, die nach Abschluss des Rekursverfahrens eingetreten sind ("echte Noven"), grundsätzlich nicht mehr (Cavelti/ Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Auf. 2003, Rz. 642, vgl. Looser/Looser-Herzog, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 11 zu Art. 61 VRP). Im Bereich des Ausländerrechts hat das Verwaltungsgericht als Ausnahme von diesem Grundsatz laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf den Sachverhalt im Zeitpunkt seines Entscheides abzustellen (BGE 128 II 145 E. 1.1.3, vgl. Looser/Looser- Herzog, a.a.O., N 19 zu Art. 61 VRP). Es hat also entscheidwesentliche Tatsachen, die nach Abschluss des Rekursverfahrens eingetreten sind, zu berücksichtigen (VerwGE B 2018/183 vom 3. Juli 2019 E. 2.1, B 2016/111 vom 16. Januar 2018 E. 2). Vorliegend bedeutet dies, dass die von den Beschwerdeführenden behaupteten Anstrengungen zur Schuldentilgung bis zum Entscheidzeitpunkt zu berücksichtigen sind und gestützt darauf die Schuldensituation abzuklären ist (BGer 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.3, vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3). Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht 2.4. https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2c_354%2F2020&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-II-369%3Ade&number_of_ranks=0#page369

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ändern hingegen an der objektiven Beweislast nichts, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die Rechte daraus ableiten wollte (BGer 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.4). Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, dass der Beschwerdeführer sowohl privat als auch geschäftlich sehr hohe Schulden habe. Seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts seien verschiedene neue Betreibungen und Verlustscheine hinzugekommen, und die bestehenden Schulden seien nicht saniert worden. Es sei von einer mutwilligen Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen auszugehen. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer auch in strafrechtlicher Hinsicht mehrmals negativ in Erscheinung getreten, und seit dem Urteil seien weitere vier Strafbefehle hinzugekommen. Er sei zwar nicht wegen einer Gewalttat verurteilt worden, jedoch falle die Anzahl der Verurteilungen ins Gewicht. Insgesamt sei von einem schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass er strafrechtlich nicht zu schweren Klagen Anlass gegeben habe. Es sei seit der Verwarnung zu einem weiteren Strafbefehl gekommen. Dieser stehe im Zusammenhang mit vorbestehenden Schulden und könne nicht erneut berücksichtigt werden. Zudem handle es sich nicht um eine schwere Straftat. Auch dem Vorwurf der schweren Klagen betreffend finanzielle Belange könne nicht gefolgt werden. Es hätten Rückzahlungen durch Pfändungen stattgefunden. Ausserdem sei er heute zu 100% angestellt und nicht mehr selbständig erwerbstätig. Es bestehe also keine Gefahr, dass durch das Eingehen von Risiken als selbständige Person weitere Schulden entstehen würden. Vielmehr könnten bestehende Schulden durch den erzielten Lohn abgebaut werden. Das Betreibungsamt habe auch bestätigt, dass Schulden zurückbezahlt worden seien, und zwar seit dem Jahr 2019 über CHF 33'000. Die Gläubiger müssten auf die künftigen Rückzahlungen verzichten, wenn er nicht mehr in der Schweiz bleiben dürfte. Dies sei nicht im öffentlichen Interesse. Die Verschuldung sei nicht mutwillig entstanden. Er hätte sich bemüht, die Schulden zu reduzieren. 2.5. Die letzte migrationsrechtliche Verwarnung gegenüber dem Beschwerdeführer wurde im Entscheid B 2014/143 vom 23. September 2015 ausgesprochen. Im Zeitpunkt der Androhung der Massnahme war der Beschwerdeführer gestützt auf den damaligen Betreibungsregisterauszug vom 24. April 2015 mit Verlustscheinen in der Höhe von ca. CHF 55'000 und offenen Betreibungen von ca. CHF 103'500 verzeichnet (Dossier A S. 2.6.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 395 ff.). Im Vergleich mit der aktuellen Lage bestehen gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 18. August 2020 Verlustscheine von CHF 115'222.70 und offene Betreibungen von gut CHF 37’000 (act. 7/4 und 7/5). Nach Erlass der Verfügung des Migrationsamtes des Kantons St. Gallen nahm im März 2019 (Dossier A S. 674 ff.) die Schuldentilgung zu. Zwar waren bereits seit dem Jahr 2015 Lohnpfändungen im Gange, jedoch lieferte der Beschwerdeführer bzw. er als Gesellschafter und Geschäftsführer der E.__ GmbH, bei der er angestellt war, nur unregelmässig die pfändbare Quote auch tatsächlich dem Betreibungsamt ab. Deswegen wurde er mit Strafbefehlen vom 1. Oktober 2015, 14. Juli 2016, 13. September 2018 und 2. April 2019 verurteilt (Dossier A S. 422 f., 433 f., 579 f. und 740 ff.). Im Jahr 2019 tätigte der Beschwerdeführer Zahlungen in der Höhe von CHF 18'617.50 ans Betreibungsamt und im Jahr 2020 solche von CHF 14'868.70 (act. 7/5). Zudem schloss er am 23. Mai 2019 mit der Q.__ AG einen unbefristeten – vormals befristeten (Dossier S. 693 ff.) – Arbeitsvertrag als Plattenleger ab (act. Vorinstanz 11/7/6). Als Angestellter der E.__ GmbH erzielte er ein monatliches Einkommen von CHF 4'000 brutto (Dossier A S. 462 ff.). Mit dem neuen Arbeitsvertrag verdient er gemäss den Lohnabrechnungen monatlich rund CHF 8'700 brutto (siehe Lohnabrechnungen Juli 2019 bis Juli 2020, act. 7/7). Der Beschwerdeführer geriet nicht nur privat in Schuldenlage, sondern führte drei Unternehmen in den Konkurs. Im November 2008 machte er sich als Einzelunternehmer mit Y.__ selbständig. Über ihn wurde im August 2010 Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am 25. Januar 2011 mit einem Verlust von CHF 73'658.95 geschlossen (Dossier A S. 157 ff.). Nur wenige Monate nach der Konkurseröffnung im November 2010 gründete er die Z.__ GmbH, bei welcher er einziger Gesellschafter und Geschäftsführer war (Dossier A S. 249). Nach Konkurseröffnung am 14. August 2012 erfolgte am 23. Mai 2013 die Löschung aus dem Handelsregister (Dossier A S. 263). Aus dem Konkursverfahren resultierte ein Verlust in der Höhe von CHF 125'691.25 (Dossier A S. 256 ff.). Ab 1. Oktober 2012 arbeitete der Beschwerdeführer als Plattenleger und Geschäftsführer bei der E.__ GmbH, bei welcher er auch als Gesellschafter im Handelsregister eingetragen war (Dossier A S. 350 ff., 504). Ab dem 27. Januar 2017 war er alleiniger Gesellschafter (Dossier A S. 504). Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes C.__ vom 17. Mai 2017 war die E.__ GmbH mit acht Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 23'472.05 verzeichnet (Forderungen ab 22. August 2013, Dossier A S. 518 ff.). Per 21. Juli 2017 wurde der Sitz der E.__ GmbH von A.__ nach B.__ verlegt und das Unternehmen in X.__ GmbH umbenannt (Dossier A S. 533 ff.). Am 25. Februar 2019 2.7.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wurde der Konkurs über die X.__ GmbH eröffnet. Die 14 Verlustscheinen bezifferten sich auf CHF 40'653.85 (Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes B.__ vom 26. Februar 2019, Dossier A S. 641 ff.). Der Konkurs wurde per 18. März 2019 eingestellt (Dossier A S. 691). Rein quantitativ häufte der Beschwerdeführer sowohl privat als auch als Gesellschafter hohe Schulden an. Dies alleine reicht jedoch nicht aus, um das Verhalten des Beschwerdeführers auch als mutwillig zu beurteilen. Dazu wäre es notwendig, dass seit der Verwarnung keine wesentliche Besserung der finanziellen Situation eingetreten wäre und der Beschwerdeführer keine Anstrengungen zur Sanierung unternommen hätte (vgl. E. 2.3). Im Zusammenhang mit juristischen Personen setzt eine schwerwiegende Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit wiederum voraus, dass der Beschwerdeführer mehrere juristische Personen gegründet und diese in beherrschender Stellung in Konkurs fallen gelassen hat (vgl. E. 2.3). In den fünf Jahren nach der Verwarnung im 2015 werden die damals offenen Betreibungen nun in Verlustscheinen ausgewiesen. Insgesamt nahmen die Schulden (Betreibungen und Verlustscheine) des Beschwerdeführers in der Summe leicht ab (2015: CHF 158'000, 2020: CHF 152'000). Der Beschwerdeführer hat sich bemüht, die Schulden abzubauen, wenn auch erst nach Erlass der Verfügung vom 13. März 2019. Bis zu diesem Zeitpunkt lieferte er die pfändbare Quote seines Einkommens lediglich zwischen Juni 2016 bis Januar 2018 ab. In den Zeiträumen von September 2015 bis Mai 2016, Februar bis Juli 2018 und August 2018 bis Februar 2019 ergingen gegen ihn Strafbefehle wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte. In den Jahren 2019 und 2020 zahlte der Beschwerdeführer insgesamt rund CHF 33'000 an seine Gläubiger zurück. Gemäss Angaben des Betreibungsamts B.__ verhält sich der Beschwerdeführer kooperativ und ist gewillt, seine Schulden zurückzuzahlen (act. 7/5). Zudem ist der Beschwerdeführer nicht mehr selbständig erwerbstätig, sondern unbefristet unselbständig angestellt. Sein Lohn hat sich praktisch verdoppelt (E.__ GmbH CHF 4'000 brutto, Dossier A S. 462 ff., Q.__ AG CHF 8'700 brutto, act. 7/7), womit sich das Schuldenrisiko für die Zukunft verringern sollte und eine Wegweisung des Beschwerdeführers nicht im Interesse der Gläubiger liegen würde. Gemäss den Lohnabrechnungen von Juli 2019 bis Juli 2020 wurde die über dem Existenzminimum liegende Quote – zwischen CHF 2'009 bis CHF 3'727 – direkt ans Betreibungsamt ausbezahlt (act. 7/7). Angesichts der bestehenden Lohnpfändungen und der damit verbundenen schwierigen finanziellen Lage der Beschwerdeführer kann auch der Umstand, dass weitere Krankenkassenschulden und Schulden beim Staat 2.8.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Steuern, Staatsanwaltschaft und Elektrizität- und Wasserwerk) dazu gekommen sind, insbesondere da die Steuerausgaben nicht im betreibungsrechtlichen Existenzminimum enthalten sind, nicht für sich allein betrachtet als mutwillige weitere Verschuldung bezeichnet werden. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in den Konkurs geführten Unternehmen ist festzuhalten, dass zwei dieser Unternehmen vor der zweiten Verwarnung in Konkurs geführt wurden. Bei der E.__ GmbH bzw. nach Umbenennung X.__ GmbH war er ab Mai 2017 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer. Die Unternehmung war allerdings bereits vor der alleinigen Übernahme durch den Beschwerdeführer mit Verlustscheinen von CHF 23'472.02 verzeichnet (Dossier A S. 518 ff.). Bis zur Konkurseröffnung häuften sich Verlustscheine von CHF 40'653.85 an (Dossier A S. 641 ff.). Es ist also nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer gewisse Probleme mit Unternehmensführungen an den Tag legt. Immerhin besteht momentan – wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht – aufgrund der unselbständigen Tätigkeit keine Gefahr mehr, dass er ein weiteres Unternehmen in den Konkurs führen wird. Da für das Verwaltungsgericht der Sachverhalt bis zum Entscheid massgebend ist, sind die getätigten Schuldentilgungen, das nun kooperative Verhalten des Beschwerdeführers mit dem Betreibungsamt sowie die Festanstellung in unselbständiger Tätigkeit und dem damit verbundenen höheren Lohn positiv zu werten. Daher kann dem Beschwerdeführer nach der letzten migrationsrechtlichen Verwarnung nicht vorgeworfen werden, sich in vorwerfbarer Weise weiter verschuldet zu haben. Für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE fehlt es demnach am Element der Mutwilligkeit. Nach einer ausländerrechtlichen Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) kann bei erneuter Delinquenz grundsätzlich auf den vormalig gesetzten Widerrufsgrund zurückgekommen und gestützt darauf eine aufenthaltsbeendende Massnahme angeordnet werden. Nicht jedes noch so geringe Delikt, welches nach einer Verwarnung begangen wurde, genügt für den späteren Bewilligungswiderruf, doch ist der Widerrufsgrund im Lichte der früheren Verurteilung bereits erfüllt, wenn den Anordnungen in der Verwarnung nicht Folge geleistet wurde, auch wenn das betreffende Fehlverhalten für sich allein keinen Widerrufsgrund darstellen würde. Eine frühere Verurteilung, die nicht unmittelbar zum Widerruf geführt hat, darf später nur noch zur Begründung des Widerrufs 2.9.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte herangezogen werden, wenn sie noch genügend aktuell ist. Ob diese Aktualität noch gegeben ist, haben die Behörden im Einzelfall zu beurteilen (BGer 2C_71/2019 vom 14. Februar 2020 E. 3.1). Nach Art. 80 Abs. 1 lit. a VZAE (in der Fassung bis am 31. Dezember 2018) stellt auch die Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Ein solcher Verstoss wiegt insbesondere dann schwer, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat. Nach der Rechtsprechung zu Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG (vgl. BGer 2C_542/2016 vom 27.  November 2017 E. 4.3; 2C_106/2017 vom 22. August 2017 E. 3.2 und 3.3 [Auflistung verschiedener Konstellationen]) können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden: So ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung namentlich auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Somit kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen. Dabei ist nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1, 137 II 297 E. 3.3, BGer 2C_354/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 2.5 und 2C_62/2019 vom 14. Februar 2020 E. 3.1.3). Seit der gegenüber dem Beschwerdeführer am 23. September 2015 ausgesprochenen migrationsrechtlichen Verwarnung sind vier weitere Strafbefehle hinzugekommen. Er wurde am 1. Oktober 2015 (Dossier A S. 422 f), 14. Juli 2016 (Dossier A S. 433 ff.) und 13. September 2018 (Dossier A S. 579 f.) wegen Verfügung über mit Beschlag belegten Vermögenswerten zu Geldstrafen verurteilt. Allerdings betraf der Strafbefehl vom 1. Oktober 2015 den Zeitraum von Februar bis August 2018 und damit liegt dieser vor der Verwarnung. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes V.__ vom 2. April 2019 wurde er wiederum der mehrfachen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und der Übertretung des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung zu einer Geldstrafe verurteilt (Dossier A S. 740 ff.). Innerhalb der letzten fünf Jahre sind demnach drei weitere Delikte im Zusammenhang mit der Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers hinzugekommen. Den erheblichen 2.10.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 4. Juli 2018 aufzuheben. Das Migrationsamt ist anzuweisen, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sowie der Kinder, K.__, L.__ und M.__, zu belassen und die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern. Der Beschwerdeführer ist allerdings erneut zu verwarnen und darauf hinzuweisen, dass er sich an die hiesige öffentliche Ordnung zu halten hat. Er wird angewiesen, sich in Zukunft in sämtlichen Belangen wohl zu verhalten. Das bedeutet, dass er sämtlichen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, keine neuen Schulden anzuhäufen und die bestehenden Schulden im Rahmen von regelmässigen Abzahlungen ans Betreibungsamt abzubauen hat sowie nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung treten darf. Er ist darauf zu behaften, dass sein Wohlverhalten nicht nur unter dem Druck des Rechtsmittelverfahrens zustande kam, sondern auch andauern wird. Ansonsten wird ihm die Niederlassungsbewilligung zu entziehen sein. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin ist ebenfalls nur unter dem Vorbehalt zu verlängern, dass sie sämtlichen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, keine neuen Schulden anzuhäufen und die bestehenden Schulden abzubauen hat. Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird für den hauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des Kinds Teil der Straftaten hat der Beschwerdeführer aber vor der Verwarnung begangen. Insgesamt sind die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten nicht von besonders schwerem Gewicht und dürften für sich alleine keinen Widerrufsgrund darstellen. Er wurde weder zu Freiheitsstrafen verurteilt noch hat er hochwertige Rechtsgüter verletzt. Die vor der Verwarnung begangenen Delikte beging der Beschwerdeführer zwischen den Jahren 2007 und 2013. Sie liegen damit bereits einige Jahre zurück und es ist fraglich, ob sie noch als genügend aktuell eingestuft werden können. Die drei zwischen 2016 und 2019 begangenen Delikte sind alle auf die Schuldenwirtschaft zurückzuführen. Ab 2019 begann der Beschwerdeführer mit der Schuldensanierung. Die pfändbare Quote wird zum jetzigen Zeitpunkt direkt dem Betreibungsamt abgeliefert, womit die Gefahr einer erneuten Verurteilung für dieselbe Straftat wie in den letzten Jahren ausgeschlossen ist. Bei einer Gesamtbetrachtung kann nicht nur hinsichtlich der bereits dargelegten finanziellen Entwicklung, sondern auch unter Berücksichtigung der Straftaten nach der letzten Verwarnung nicht pauschal gesagt werden, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die in der Schweiz geltende Ordnung zu halten. Daher ist der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG im vorliegenden Fall trotz Verwarnung im Urteil B 2014/143 erneut nicht erfüllt und folglich ist dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte grundsätzlich eine Erwerbsarbeit in einem Pensum von 50 % als zumutbar erachtet, ab Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Das jüngste Kind, Tochter M.__, ist gerade sechsjährig geworden und besucht damit bereits die obligatorische Volksschule (ab Kindergarten). Der Beschwerdeführerin ist es demnach zuzumuten, teilzeitlich eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um sich finanziell am Familienunterhalt beteiligen zu können. Zwar obsiegen die Beschwerdeführer. Die tatsächlichen Grundlagen für das Obsiegen, insbesondere im Falle des Beschwerdeführers, haben sie allerdings hauptsächlich im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens geschaffen (vgl. vorne E. 2.4, 2.6 am Ende und 2.8 Abs. 2 und 3). Es rechtfertigt sich deshalb, die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens je hälftig dem Staat und den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 und 2 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'000 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung des Kostenanteils des Staates ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der Kostenanteil der Beschwerdeführer von CHF 1'000 ist mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000 zu verrechnen. CHF 1'000 sind den Beschwerdeführern zurückzuerstatten. 3.1. Bei Gutheissung eines Rechtsmittels ist zugleich von Amtes wegen über die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden. In der Regel erfolgt die entsprechende Kostenverlegung in Bezug auf die Beteiligten und deren Anteile analog dem Rechtsmittelentscheid (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 103). Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens vor der Vorinstanz von CHF 1'000 sind somit ebenfalls je hälftig dem Staat und den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Auf die Erhebung des Kostenanteils des Staates von CHF 500 ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der Kostenanteil der Beschwerdeführer von CHF 500 ist mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000 zu verrechnen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführern CHF 500 zurückzuerstatten. 3.2. In analoger Anwendung des Schlüssels für die Verteilung der amtlichen Kosten und mit Blick auf das Erfolgsprinzip einerseits und das Verursacherprinzip andererseits entfällt vorliegend ein Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung für das Rekurs- und 3.3. https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-III-481%3Ade&number_of_ranks=0#page481

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Vorinstanz vom 3. August 2020 aufgehoben. 2. Das Migrationsamt wird angewiesen, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sowie der Kinder zu belassen und die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern. 3. Der Beschwerdeführer wird migrationsrechtlich verwarnt. Er wird angehalten, keine neuen Schulden mehr einzugehen, die bestehenden Schulden zu sanieren und strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung zu treten. Widrigenfalls wäre ihm die Niederlassungsbewilligung zu entziehen. 4.   5. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.     das Beschwerdeverfahren (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP; vgl. dazu Linder, in: Rizvi/ Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 15-18 zu Art. 98 VRP). bis bis Der Staat und die Beschwerdeführer tragen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 je zur Hälfte. Auf die Erhebung des Kostenanteils des Staates von CHF 1'000 wird verzichtet. Der Kostenanteil der Beschwerdeführer von CHF 1'000 wird mit dem Kostenvorschuss von CHF 2'000 verrechnet; CHF 1'000 werden den Beschwerdeführern zurückerstattet. 4.1. Der Staat und die Beschwerdeführer tragen die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 1'000 je hälftig. Auf die Erhebung des Kostenanteils des Staates von CHF 500 wird verzichtet. Der Kostenanteil der Beschwerdeführer von CHF 500 wird mit ihrem Kostenvorschuss von CHF 1'000 verrechnet. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführern CHF 500 zurückzuerstatten. 4.2.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 17.12.2020 Ausländerrecht. Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Der Beschwerdeführer wurde bereits mehrfach verwarnt, sogar mit bereits ergangenem VerwGE B 2014/143 vom 23. September 2015, wegen Schuldenwirtschaft und begangenen Delikten. Im Bereich des Ausländerrechts hat das Verwaltungsgericht auf den Sachverhalt im Zeitpunkt seines Entscheides abzustellen. Die seit Erlass der Widerrufsverfügung getätigten Schuldentilgungen, das nun kooperative Verhalten des Beschwerdeführers mit dem Betreibungsamt sowie die Festanstellung in unselbständiger Tätigkeit und dem damit verbundenen höheren Lohn sind positiv zu werten. Eine mutwillige Verschuldung kann ihm nicht vorgeworfen werden. Die in den letzten fünf Jahren begangenen drei Delikte stehen im Zusammenhang mit der Schuldenwirtschaft und wiegen nicht so schwer, dass sie den in Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG verlangten Verstoss gegen die öffentliche Ordnung erfüllen. Gutheissung der Beschwerde, Verwarnung des Beschwerdeführers (Verwaltungsgericht, B 2020/167).

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2025-07-19T03:12:18+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

B 2020/167 — St.Gallen Verwaltungsgericht 17.12.2020 B 2020/167 — Swissrulings