© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2020/119 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 06.01.2021 Entscheiddatum: 17.12.2020 Entscheid Verwaltungsgericht, 17.12.2020 Schulrecht. Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprüfung. Die Beschwerdeführerin dringt weder mit ihren Rügen hinsichtlich der Kognition, Befangenheit (Ausstandsbegehren zu spät eingereicht), Bewertung der schriftlichen und mündlichen Berufsmaturitätsprüfung im Fach Französisch (Abweichung der Bewertung nur, wenn offensichtliche Mängel oder sachfremde Kriterien) noch Anspruch auf Gleichbehandlung durch. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2020/119). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 31. März 2021 abgewiesen (Verfahren 2D_5/2021). Entscheid vom 17. Dezember 2020 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiberin Schambeck Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. David Hofstetter, Binder Rechtsanwälte KLG, Langhaus am Bahnhof, 5401 Baden, gegen Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, und Kaufmännisches Berufs- und Weiterbildungszentrum St. Gallen, Kreuzbleicheweg 4, 9000 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprüfung Typ Wirtschaft BM2 2019 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Deutsch 4.0 Französisch 3.5 Englisch 3.5 Mathematik Grundlagen 4.0 Finanz- und Rechnungswesen 3.0 Wirtschaft und Recht 4.0 A.__, geboren 1999, besuchte die einjährige Ausbildung bzw. Vorbereitung zur eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft (BM 2), am Kaufmännischen Berufs- und Weiterbildungszentrum (nachfolgend: KBZSG) in St. Gallen. Im Sommer 2019 legte sie die Berufsmaturitätsprüfung ab. Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 teilte der Präsident der Berufsmaturitätskommission KBZSG A.__ mit, dass sie die Berufsmaturitätsprüfung nicht bestanden habe (act. Vorinstanz 1a/3). Sie erreichte folgende Abschlussnoten: A.a.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Geschichte und Politik 4.5 Technik und Umwelt 4.5 Interdisziplinäres Arbeiten 5.5 Notenschnitt 4.056 Die Prüfung bestand sie nicht, weil sie in drei Fächern ungenügende Noten hatte. A.b. A.__ erhob mit Eingabe vom 11. Juli 2019 durch ihre damalige Rechtsvertreterin gegen die Verfügung vom 27. Juni 2019 Rekurs beim Bildungsdepartement mit dem Antrag, im Fach Französisch die Note auf 4.0 anzuheben (act. 1). Zeitgleich reichte sie beim KBZSG ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Berufsmaturitätsprüfung ein (act. Vorinstanz 13a/2). Die Berufsmaturitätskommission des KBZSG wies das Wiedererwägungsgesuch mit Entscheid vom 30. August 2019 ab (act. Vorinstanz 16a/ 1). Auch das Bildungsdepartement wies den Rekurs mit Entscheid vom 8. Juni 2020 ab. Im Wesentlichen führte es im Entscheid aus, dass die prüfende Lehrperson nicht befangen gewesen sei. Das Ausstandsbegehren sei zudem zu spät eingereicht worden. Bei der schriftlichen Prüfung könne nicht auf die Beurteilung des externen Sprachexperten abgestellt werden, da dieser weder das Anspruchsniveau der zu prüfenden Personen noch die relevanten Bewertungskriterien nach einheitlichem Massstab im Vergleich zu den anderen prüfenden Personen kenne. Eine willkürliche Bewertung der Prüfung durch die prüfende Lehrperson liege nicht vor. B. Gegen den Entscheid des Bildungsdepartements reichte A.__ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 22. Juni 2020 durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Sie stellte die Rechtsbegehren, dass der Entscheid des Bildungsdepartements sowie die Verfügung des KBZSG aufzuheben seien, die anlässlich der abgelegten Berufsmaturitätsprüfung Typ Wirtschaft BM 2 erzielte Note im Fach Französisch auf 4.0 anzuheben und ihr gestützt darauf das Eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis auszuhändigen sei; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz oder den
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegner zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Bildungsdepartement (Vorinstanz) ersuchte in seiner Vernehmlassung vom 14. August 2020 um Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid. In der Vernehmlassung vom 20. August 2020 beantragte der Rektor des KBZSG (Beschwerdegegner) ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1, abgekürzt VRP]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 22. Juni 2020 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Verfügung des KBZSG vom 27. Juni 2019 sei aufzuheben. Die erstinstanzliche Verfügung ist durch den Entscheid der Vorinstanz ersetzt worden; diese gilt im Beschwerdeverfahren zwar als inhaltlich mitangefochten, jedoch ist deren selbständige Anfechtung ausgeschlossen ("Devolutiveffekt", vgl. 136 II 177 E. 1.3; 139 II 404 E. 2.5; BGer 2C_392/2019 vom 24. Januar 2020 E. 1.2; VerwGE B 2019/107 vom 9. Oktober 2019 E. 1, B 2015/87 vom 26. April 2018 E. 1). 2. Strittig ist die Prüfungsnote der Beschwerdeführerin im Fach Französisch. Vorab ist jedoch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Vorinstanz zu Recht rügt, die ihr zustehende Kognition unterschritten und damit eine formelle Rechtsverweigerung begangen zu haben. Zudem vertritt sie der Ansicht, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, da im angefochtenen Entscheid eine ausreichende materielle Begründung bis
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte fehle und die von ihr angebotenen Beweise (Auskunftsperson) nicht abgenommen worden seien. Vor Verwaltungsgericht können gemäss Art. 61 Abs. 1 und Abs. 2 VRP nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist – mit hier nicht einschlägigen Ausnahmen – ausgeschlossen. Im Rahmen von Ermessensentscheiden stellen der Missbrauch sowie die Überschreitung oder Unterschreitung des Ermessensspielraums Rechtsverletzungen dar. Demgegenüber stellt die bloss unzweckmässige Ausübung des Ermessens keine Rechtsverletzung dar und kann vor Verwaltungsgericht nicht gerügt werden. Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde Ermessen ausübt, wo für dieses nach Gesetz kein Raum besteht. Eine Ermessensunterschreitung liegt vor, wenn sich eine Behörde gebunden fühlt, obwohl ihr Ermessen zusteht bzw. sie auf die Ausübung des ihr zustehenden Ermessens ganz oder teilweise verzichtet. Ermessensmissbrauch wird angenommen, wenn die Ermessensausübung nicht pflichtgemäss erfolgte, namentlich wenn sie von sachfremden Kriterien geleitet oder überhaupt unmotiviert ist. Die Ermessensbetätigung hat sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungsrechtlichen Schranken, insbesondere den Grundsatz der Rechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit oder das Verbot der Willkür, zu orientieren (vgl. zum Ganzen Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl., St. Gallen 2003, Rz. 739ff., Looser/Looser-Herzog, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 3 ff. zu Art. 61 VRP). 2.1. Unter Umständen steht bereits die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung des angefochtenen Entscheids entgegen. Diesfalls ist eine (weitere) Einschränkung der Kognition auch ohne gesetzliche Grundlage zulässig und verletzt den Gehörsanspruch der Parteien (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV) nicht. Namentlich bei der materiellen Bewertung von Prüfungsleistungen (Benotung) ist dies der Fall. Allerdings bedeutet das nur, dass sich die entscheidende Behörde Zurückhaltung bei der Ausübung ihrer (Rechts-)Kontrolle auferlegen kann. Dogmatisch betrachtet handelt es sich dabei eigentlich nicht um eine Einschränkung der Kognition, sondern um eine Herabsetzung der Prüfungsdichte bei grundsätzlich unveränderter Kognition (VerwGE B 2014/169 vom 28. Mai 2015 E. 4.2 und B 2014/151 vom 4. Dezember 2014 E. 2.2). In solchen 2.2.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fällen ist es zulässig, wenn die Rechtsmittelbehörde erst einschreitet, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.4.1; BGer 2C_304/2020 vom 24. April 2020 E. 2.3, 2D_10/219 vom 6. August 2019 E. 5.1, 2D_41/2016 vom 20. Januar 2017 E. 2.1; 2 und 2D_32/2013 vom 23. Juli 2013 E. 3.2.2; Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2019.00320 vom 23. Oktober 2019 E. 5.1). Diese Zurückhaltung ist jedoch lediglich bei der an sich freien Überprüfung von Bewertungsfragen zulässig. Rügen, die organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte oder die Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen betreffen, haben die Rechtsmittelinstanzen im Rahmen ihrer Kognition uneingeschränkt zu überprüfen (VerwGE B 2014/169 vom 28. Mai 2015 E. 4.2 und B 2014/151 vom 4. Dezember 2014 E. 2.2; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.4.1). Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihre Kognition zu Unrecht beschränkt, ist nach dem Gesagten nicht stichhaltig. Denn nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Rechtsmittelbehörde – die Vorinstanz eingeschlossen – die Prüfungsdichte ohne Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör oder einer formellen Rechtsverweigerung einschränken. Dies einerseits aus dem Grund, weil es sich bei Prüfungsnoten um stark ermessensgeprägte Bewertungen handelt und andererseits, weil die Rechtsmittelbehörden regelmässig nicht über besonderes pädagogisches Fachwissen verfügen, um die fachlichen Leistungen der zu prüfenden Person zu bewerten und diese auch im Vergleich zu den Leistungen im Klassenverband bzw. dem zu erwartenden Leistungsniveau nach einem einheitlichen Massstab zu beurteilen (vgl. BGer 2D_32/2013 vom 23. Juli 2013 E. 3.2.2). Somit ist es hinsichtlich der Bewertung einer Prüfungsleistung zulässig, dass die Rechtsmittelbehörde erst einschreitet, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nahm die Vorinstanz mit dem Schreiben vom 16. Juli 2019, in welchem sie nebst der Eingangsbestätigung des Rekurses bereits die Herabsetzung der Prüfungsdichte erwähnte, auch nicht den Entscheid vorweg bzw. ging nicht mehr ergebnisoffen an die Beurteilung des Rekurses, sondern dies diente lediglich als Hinweis für die Beschwerdeführerin zur allfälligen Rekursergänzung. 2.3. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf 2.4.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte rechtliches Gehör verlangt nicht, dass sich die Rechtsmittelinstanz mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die wesentlichen Überlegungen, welche zum Entscheid geführt haben, beschränken, selbst wenn diese fehlerhaft sind. Die Begründung soll dem Betroffenen ermöglichen, die Tragweite des Entscheides zu erfassen und diesen in Kenntnis der Überlegungen der Rechtsmittelinstanz anzufechten (BGE 143 III 65 E. 5.2, 141 III 28 E. 3.2.4, BGer 2C_397/2018 vom 1. Mai 2019 E. 3.2 und 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1.1). Im angefochtenen Entscheid ging die Vorinstanz sowohl auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Befangenheit der Lehrperson (E. 5, S. 15 bis 19), die geforderte Befragung der Auskunftsperson/Zeuge (E. 6, S. 19 f.) als auch auf die Beurteilung der Note im Fach Französisch (E. 7, S. 20 bis 22) ein. Damit befasste sie sich mit sämtlichen Rügen und nahm zu diesen Stellung. Wenn die Beschwerdeführerin der Meinung ist, dass die Begründung betreffend die Note im Fach Französisch eher als knapp erscheinen mag, indem die Vorinstanz primär auf die Ausführungen des Beschwerdegegners verwies und nicht auf die von der Beschwerdeführerin eingebrachten Beurteilung eines Sprachexperten abstellte, stellt dies eine Frage der korrekten Beweiswürdigung dar und nicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Damit kam die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nach, und der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin wurde nicht verletzt. 2.5. Hinsichtlich der Befangenheit der Lehrperson kommt die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass eine Ablehnung der Prüfungsperson unverzüglich hätte geltend gemacht werden müssen, ansonsten der Anspruch auf Ablehnung verwirkt ist. Dies beruht auf dem Grundsatz von Treu und Glauben und gilt auch in Bezug auf Prüfungsexperten. Ansonsten hat die Partei aufzuzeigen, dass sie nicht zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis vom Ausstandsgrund haben konnte (vgl. BGE 121 I 255 E. 3, BGer 2c_374/2017 vom 25. April 2017 E. 2.2, 2D_29/2009 vom 12. April 2011 E. 3.3). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausstandsgründe betrafen das Verhalten der Lehrperson vor der Prüfung bzw. während des Unterrichts im Verlaufe der einjährigen Vorbereitung zur Prüfung und waren ihr daher hinlänglich bekannt. Sie bringt zwar vor, dass sie die Vorkommnisse bereits vor der Prüfung dem Lehrgangsleiter der Berufsmaturität beim Beschwerdegegner berichtet habe und dieser dazu befragt werden könne. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Beschwerdeführerin gemäss der vorliegenden Aktenlage nie ein Ausstandsbegehren 2.6. https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2c_878%2F2018&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-III-65%3Ade&number_of_ranks=0#page65 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2c_878%2F2018&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-III-28%3Ade&number_of_ranks=0#page28
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen die prüfende Lehrperson für die Berufsmaturitätsprüfung im Fach Französisch eingereicht hat. Aus einer allfälligen Anzeige des angeblichen Fehlverhaltens an den Lehrgangsleiter kann damit nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin konkret ein Ausstandsbegehren geltend machen wollte. Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, auch nicht, dass ihr die Geltendmachung des Ausstandsbegehren vor dem Prüfungstermin unzumutbar gewesen wäre. Damit steht fest, dass das im Rechtsmittelverfahren nachgeschobene Ausstandsbegehren gegen die prüfende Lehrperson zu spät geltend gemacht wurde. Konkrete Ausstandsgründe gegen die Lehrperson brachte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht mehr vor. Daher muss das Vorliegen allfälliger Ausstandsgründe nicht näher geprüft werden, sondern es kann auf die zutreffende Schlussfolgerung der Vorinstanz abgestellt werden, dass der Vorwurf der Befangenheit der prüfenden Lehrperson nicht verfängt. Anzumerken bleibt, dass ein je nach Empfindsamkeit einer Schülerin/eines Schülers subjektiv als unfreundlich oder gar herablassend empfundenes Verhalten einer Lehrperson für sich allein noch nicht auf eine Befangenheit schliessen lässt (BGer 2D_29/2009 vom 12. April 2011 E. 3.4). Umgekehrt heisst das aber auch nicht, dass jegliches Verhalten der Lehrperson gutgeheissen werden muss, z.B. die Notenbekanntgabe via WhatsApp-Gruppenchat. Dies wurde aber bereits im Wiedererwägungsentscheid der Berufsmaturitätskommission vom 30. August 2019 bemängelt bzw. die Schulleitung wurde zu Recht angewiesen, der Lehrperson die Veröffentlichung der Noten im Klassenchat zu verbieten (siehe auch angefochtener Entscheid E. 5c, S. 18). Allerdings wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern sich dieses Verhalten auf die Beurteilung der Prüfungsleistungen der Beschwerdeführerin ausgewirkt haben soll. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass es ihr aufgrund der aus ihrer Sicht vorgelegenen Befangenheit der Prüfungsperson unbenommen gewesen wäre, nicht an der internen Maturitätsprüfung teilzunehmen, sondern anstelle dieser internen Maturitätsprüfung die externe Sprachdiplomprüfung DELF B2 zu absolvieren. Denn gemäss Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (SR 412.103.1; Berufsmaturitätsverordnung, BMV) ersetzt die Diplomprüfung die Abschlussprüfung im entsprechenden Fach (siehe auch Wegweiser Schulstart in der aktuellen Version 2020/2021 Ziff. 7, unter: www.kbzsg.ch Grundbildung/Grundbildung- Erwachsene/Berufsmaturitaet/Informationen).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Zu prüfen bleibt die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Berufsmaturitätsprüfung im Fach Französisch. Wie bereits unter E. 2.2 und 2.3 ausgeführt, schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht. Rügen organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind damit auch nicht zu prüfen. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 60 E. 5a und 125 I 166 E. 2a, BGer 2P.177/2002 vom 7. November 2002 E. 3.1). 3.1. Die Beschwerdeführerin besuchte das KBZSG, um die Berufsmaturität nach erfolgreichem Lehrabschluss zu erlangen. Bei dieser Schule handelt es sich um eine kantonal anerkannte Berufsfachschule (siehe Art. 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes über die Berufsbildung; sGS 231.1, EG-BB in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 der Berufsbildungsverordnung; sGS 231.11; www.sg.ch unter: Bildung & Sport/ Berufsbildung/Berufsfachschulen/Kantonale Berufsfachschulen). Massgebend für die Berufsmaturität ist das Bundesgesetz über die Berufsbildung (SR 412.10; Berufsbildungsgesetz, BBG), welches die berufliche Grundbildung, einschliesslich die Berufsmaturität regelt (Art. 2 Abs. 1 lit. a BBG), und die gestützt auf Art. 25 Abs. 5 BBG erlassene Berufsmaturitätsverordnung. Die Notenberechnung für die Berufsmaturitätsprüfung ergibt sich in den Fächern mit Abschlussprüfungen je zur Hälfte aus der Prüfungsnote und aus der Erfahrungsnote (Art. 24 Abs. 1 BMV). Die Prüfungsnote entspricht der Leistung oder dem Mittel der Leistungen in den Prüfungen im entsprechenden Fach (Art. 24 Abs. 2 BMV). Die Erfahrungsnote ist das Mittel aller Semesterzeugnisnoten im entsprechenden Fach oder im interdisziplinären Arbeiten (Art. 24 Abs. 3 BMV). In Art. 24 Abs. 7 BMV wird für die Leistungsbewertung und die Notenberechnung sinngemäss auf Art. 16 BMV verwiesen. Die Promotion nach Art. 17 Abs. 4 BMV erfolgt, wenn die Gesamtnote mindestens 4 beträgt (lit. a), die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt (lit. b); und 3.2. http://www.sg.ch
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht mehr als zwei Noten unter 4 erteilt wurden (lit. c). Im Rahmenplan für die Berufsmaturität wird das Sprachniveau für die zweite Landessprache, vorliegend Französisch, festgelegt. Für die fachlichen Kompetenzen des Berufsmaturitätstypus Wirtschaft gelten die Deskriptoren der gemeinsame europäische Referenzrahmen für Sprachen (GER) des Niveaus B2 (Rahmenplan für die Berufsmaturität, Bern, 18. Dezember 2012, Version 2. überarbeitete Auflage Oktober 2017, S. 26, unter: www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home.html Bildung/Maturität/ Berufsmaturität). Beim Niveau B2 wird eine selbständige Sprachverwendung erwartet, welche wie folgt umschrieben wird: Kann die Hauptinhalte komplexer Texte zu konkreten und abstrakten Themen verstehen; versteht im eigenen Spezialgebiet auch Fachdiskussionen. Kann sich so spontan und fliessend verständigen, dass ein normales Gespräch mit Muttersprachlern ohne grössere Anstrengung auf beiden Seiten gut möglich ist. Kann sich zu einem breiten Themenspektrum klar und detailliert ausdrücken, einen Standpunkt zu einer aktuellen Frage erläutern und die Vor- und Nachteile verschiedener Möglichkeiten angeben (www.europaeischerreferenzrahmen.de/). Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin die Berufsmaturitätsprüfung nicht bestanden hat, da sie in mehr als zwei Fächern (Französisch, Englisch und Finanz- und Rechnungswesen) eine ungenügende Note, das heisst eine Note unter 4.0, erreichte (act. Vorinstanz 13a/4). Im Fach Französisch erzielte sie eine Fachnote von 3.5. Diese setzte sich aus der Erfahrungsnote aus den Semesterzeugnisnoten mit einer 4.0 und der Prüfungsnote 3.0 (schriftliche Note 3.0 und mündliche Note 2.5) zusammen. Damit die Prüfung als bestanden gälte, müsste die Beschwerdeführerin im Fach Französisch die Fachnote 4.0 erreichen. Dafür müsste die Prüfungsnote eine 3.5 betragen, damit die Durchschnittsnote von 3.75 aufgerundet würde. Wie die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner (Stellungnahme vom 18. Dezember 2019, act. Vorinstanz 20) übereinstimmend festhalten, müsste die Beschwerdeführerin dafür insgesamt 2 Punkte im schriftlichen Teil und 1,5 Punkte im mündlichen Teil (werden verdoppelt) mehr erreichen. 3.3. Betreffend die mündliche Note wendet die Beschwerdeführerin einzig ein, dass ihr aufgrund der Befangenheit der prüfenden Lehrperson die fehlenden 1,5 Punkte zuzusprechen seien, da dieser formelle Fehler auszugleichen sei. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass eine Lehrperson, welche ihr nicht freundlich gesinnt gewesen 3.4. http://www.europaeischer-referenzrahmen.de/ http://www.europaeischer-referenzrahmen.de/
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sei, in der mündlichen Prüfung einen strengeren Massstab bei der Bewertung anlege. Die auf persönlicher Ebene angelegten Vorbehalte der Lehrperson ihr gegenüber habe in sachfremder Weise auf das Prüfungsergebnis eingewirkt. Wie bereits unter E. 2.6 ausgeführt, wurde das Ausstandsbegehren erst nach der Prüfung und damit zu spät geltend gemacht. Die prüfende Lehrperson gilt damit nicht als befangen. Dementsprechend kann die Beschwerdeführerin sich auch nicht auf einen formellen Fehler berufen und damit allein mit dieser Begründung eine Zusprache der fehlenden 1,5 Punkte verlangen. Weitere Einwände gegen die mündliche Prüfung bringt die Beschwerdeführerin nicht vor (vgl. Beschwerde Rz. 48 bis 50), weshalb auch nicht weiter darauf einzugehen ist. Allerdings bleibt darauf hinzuweisen, dass bei der mündlichen Prüfung nicht nur die prüfende Lehrperson alleine, sondern auch eine Expertin zugegen war. Zur Aufgabe einer solchen Expertin gehört, den Prüfungsablauf zu überwachen, auf ein faires Verfahren zu achten und die fachliche Leistung der zu prüfenden Person zu bewerten. Gemäss der Mail der Expertin vom 20. August 2019 (act. Vorinstanz 16a/4) lief die Prüfung ordnungsgemäss ab. Zur Bewertung der mündlichen Prüfung liegt die Stellungnahme der prüfenden Lehrperson vom 11. August 2019 (act. Vorinstanz 16a/3), die Mail der Expertin vom 20. August 2019 (act. Vorinstanz 16a/4) sowie das Protokoll bzw. die Bewertungstabelle (act. Vorinstanz 16a/ 5b und 6) vor. Gestützt auf die vorliegenden Akten, insbesondere auch unter Berücksichtigung des erforderlichen Sprachniveaus B2 und des Protokolls, gemäss welchen die Beschwerdeführerin zu den einzelnen Fragen bzw. Punkten wenig verständliche Ausführungen gemacht hat, erweist sich die Bewertung nicht als unhaltbar oder gar willkürlich, sondern im Gegenteil als ohne Weiteres nachvollziehbar. Folglich bleibt es bei der von der Beschwerdeführerin erzielten mündlichen Note von 2.5. Infolgedessen würde es nicht mehr ausreichen, wenn die Beschwerdeführerin in der schriftlichen Prüfung 2 Punkte mehr und damit eine 3.5 erzielen würde, sondern es wäre die Note 4.0 und damit 8 Punkte mehr nötig (siehe auch Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 18. Dezember 2019, Ziff. 1 Variante 2, act. Vorinstanz 20). Hinsichtlich der Bewertung der schriftlichen Prüfung führte die Vorinstanz aus, dass die ins Recht gelegte Beurteilung des Aufsatzes eines mit der vorliegenden Prüfung nicht vertrauten Sprachexperten nicht relevant sei. Er kenne weder das Anspruchsniveau der zu Prüfenden noch die für eine rechtsgleiche Bewertung aller zu prüfenden Personen notwendigen Informationen im Expertenteam. Der Vergleich des betreffenden 3.5.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufsatzes mit dem Punkteprotokoll gebe zu keinen Beanstandungen Anlass. Vielmehr sei dem Beschwerdegegner zu folgen, wenn sie einwende, dass es nicht Aufgabe der Prüfungsexpertinnen sei, nach möglichen Argumenten im Aufsatz zu suchen bzw. herauszufinden, was genau die Beschwerdeführerin zum geprüften Diskussionsthema habe sagen wollen. Dagegen beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe nicht ausgeführt, weshalb sie die Bewertung der Prüfungsarbeit für vertretbar erachte. Unter anderem habe sie behauptet, beim Kriterium "argumentation: pour, contre, exemples, choix, clarté" sei es nicht Aufgabe der Expertin, die Argumentation aus einem unverständlichen Text herauszusuchen. Diese Begründung stosse ins Leere, denn Argumente müssten stets aus dem Text herausgearbeitet bzw. herausgesucht werden. Der Beschwerdegegner sei an ihrem Bewertungsschema zu messen, welches Punkte für die Argumentation des Textes verteile. Wenn sie sich nicht an dieses Schema halte, handle sie willkürlich. Das Bewertungsschema enthalte verschiedene zu bewertende Punkte, darunter auch die "compétences grammaticales/orthographe", mit welcher die Fehlerhaftigkeit des Textes bewertet werde. Indem die Vorinstanz und der Beschwerdegegner die Argumentation aufgrund der Fehlerhaftigkeit des Textes nicht prüfen wollten, würde die Fehlerhaftigkeit des Textes doppelt und die Argumentation des Textes überhaupt nicht bewertet. Aus ihrem Text gehe aber ohne Weiteres hervor, welche Argumente sie für und gegen Flugreisen (unter anderem Entdecken der Welt, Kennenlernen von anderen Kulturen und Sprachen, CO -Emission, Probleme für die Umwelt) angebe. Damit treffe es nicht zu, dass die Aufgabenstellung nicht erfüllt und kein Punkt vergeben worden sei. Die gegenteilige Bewertung erweise sich als nicht haltbar und damit als willkürlich. Zu diesem Schluss sei auch der von ihr beigezogene Sprachexperte gekommen, welcher den Aufsatz ebenfalls bewertet habe. Er habe für die Argumentation 2 von 4 Punkten vergeben. Insgesamt komme er zum Schluss, dass die schriftliche Arbeit mit 9 von 20 Punkten hätte bewertet werden müssen, demgegenüber der Beschwerdegegner 5,5 Punkte vergeben habe. Die vom Sprachexperten vorgenommene Bewertung sei keinesfalls übermässig wohlwollend, da auch er bei mehreren Teilkriterien die Beurteilung "nicht erfüllt" abgegeben habe. Es sei damit kein Gefälligkeitsgutachten und es sei als Beweis frei zu würdigen. Dies habe die Vorinstanz aber nicht gemacht. 2 Sowohl das nicht streitige als auch das streitige Verwaltungsverfahren ist vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung beherrscht (Art. 21 Abs. 3 VRP), wonach die Bewertung der einzelnen Beweise nicht starren Regeln folgt. Die Beweismittel sind frei, 3.6.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Der Entscheid darüber, ob sich der Sachverhalt so oder anders zugetragen hat, ist auf vernünftige, nachvollziehbare Gründe abzustützen. Die Gewichtung der einzelnen Beweismittel soll sich somit aus ihrer inneren Qualität, d.h. aus der anzunehmenden Übereinstimmung mit der Wirklichkeit, ergeben und nicht durch deren äussere Eigenart (VerwGE B 2017/103 vom 22. Januar 2019 E. 3.6, vgl. BGE 130 II 482, Cavelti/ Vögeli, a.a.O., Rz. 615ff. mit Hinweisen, R. Widmer, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 9 ff. zu Art. 21). Das strittige «Essai argumenté» wurde vom Beschwerdegegner mit 5,5 von möglichen 20 Punkten bewertet (act. Vorinstanz 16a/5b). Dagegen vergab der von der Beschwerdeführerin beigebrachte Sprachexperte, welcher gemäss übereinstimmenden Angaben des Beschwerdegegners und der Beschwerdeführerin schon für einige Lektionen als stellvertretende Lehrperson beim Beschwerdegegner tätig war, für das Essai 9 von 20 Punkten. Er erhöhte bei folgenden Kriterien die Punkte: «clarté et précision» um 0.5 auf 1 Punkt, «argumentation: pour, contre, exemples, choix, clarté» um 2 auf 2 Punkte, «peut relier les idées» um 0.5 auf 1,5 Punkte und bei «orthographe et grammaire» um 0.5 auf 0.5 Punkte (act. Vorinstanz 13a/13). Wie bereits erwähnt, müsste die Beschwerdeführerin nach Bestätigung der Note bei der mündlichen Prüfung 8 Punkte mehr in der schriftlichen Prüfung erreichen. Selbst wenn also die Bewertung des von der Beschwerdeführerin beigebrachten Sprachexperten unbesehen übernommen würde, würden ihr die von diesem Sprachexperten mehr vergebenen 3,5 Punkte nicht für die für das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung erforderliche Note ausreichen (Punkte-Noten-Skala: schriftliche Prüfung insgesamt 28,5 Punkte, aufgerundet auf 29 Punkte, was eine Note von 3.5 ergibt, act. Vorinstanz 16a/7). Gleichwohl wird nachfolgend geprüft, ob die Bewertung von der prüfenden Lehrperson – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – willkürlich vorgenommen wurde. Bei den Kriterien «clarté et précision», «peut relier les idées» und «orthographe et grammaire» beträgt die Abweichungen der Einschätzung der prüfenden Lehrperson gegenüber den vom beigebrachten Sprachexperten vergebenen Punkten lediglich 0.5 Punkte. Durch die zulässige Herabsetzung der Prüfungsdichte schreitet das Verwaltungsgericht lediglich ein, wenn die Bewertung offensichtlich willkürlich ist. Bei den vorliegend strittigen Kriterien zeigt sich, dass lediglich eine andere, leicht erhöhte Bewertung durch den beigebrachten Sprachexperten vorliegt. Auch der Sprachexperte gibt im Kommentar jeweils an, dass die Beschwerdeführerin die Kriterien nur zum Teil erfülle. Damit wird bestätigt, dass die Beschwerdeführerin bei diesen Kriterien nicht die volle Punktzahl zusteht, sondern die Ausführungen der Beschwerdeführerin fehlerhaft 3.7.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und/oder unvollständig waren. Mit wievielen Punkten – ausser der Höchstpunktzahl – diese Kriterien zu bewerten sind, steht damit im Ermessen der korrigierenden Person. Bei dem von der Beschwerdeführerin bestrittenen Bewertungspunkt «argumentation: pour, contre, exemples, choix, clarté» unterscheidet sich die vergebene Punktezahl der prüfenden Lehrperson mit 0 von 4 Punkten und vom Sprachexperten von 2 von 4 Punkten nicht unwesentlich. Unter diesem Punkt sind nicht nur Punkte für Gegenargumente zu vergeben, die die Beschwerdeführerin ihrer Ansicht nach eingebracht hat (CO -Emission, Probleme für die Umwelt), sondern auch für Pro- Argumente, welche vorliegend gänzlich fehlen, für Beispiele, die Wahl der Argumente sowie die «clarté», welche mit Klarheit/Deutlichkeit übersetzt werden kann. So mag die Beschwerdeführerin bei diesem Kriterium zwar zutreffend entgegenhalten, dass es Aufgabe der prüfenden Lehrperson ist, die Argumentation aus einem Text herauszulesen. Immerhin lassen sich dem Essai die Umweltprobleme («le produit des tonnes des CO2, pollution») als Argumente gegen das Reisen durchaus entnehmen. Dies berücksichtigte der Sprachexperte bei seiner Punktevergabe. Seiner Bewertung ist allerdings nicht zu entnehmen, inwiefern er die weiteren Kriterien (Beispiele, Wahl, Klarheit/Deutlichkeit) in seine Bewertung hat einfliessen lassen, denn es sind nicht allein die Gegenargumente für die Punktevergabe massgebend. Insgesamt kann insbesondere aufgrund mangelnden Fachwissens des Verwaltungsgerichts, was im verlangten Sprachniveau B2 im schriftlichen Bereich erwartet werden kann, und fehlenden Quervergleichs im Klassenverband, um nach einem einheitlichen Massstab zu bewerten, die Bewertung der prüfenden Lehrperson nicht als offensichtlich unhaltbar und sachfremd bezeichnet werden. Ob eine andere leicht erhöhte Bewertung ebenfalls vertretbar erschiene oder gar vorzuziehen wäre, reicht nicht aus, um die Bewertung der prüfenden Lehrperson als willkürlich zu bezeichnen. Grundsätzlich wäre es allerdings wünschenswert – insbesondere auch im Hinblick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör –, wenn die prüfende Lehrperson einerseits allgemein darlegen würde, welche Lösungen von den prüfenden Personen erwartet wurden (Lösungsraster) und andererseits, inwiefern konkret die Antworten der geprüften Person den Anforderungen nicht zu genügen vermochten (vgl. BGer 2D_34/2012 vom 26. Oktober 2012 E. 2.1 und 2P.177/2002 vom 7. November 2002 E. 2.1). 2 Dass die Bewertung der Berufsmaturitätsprüfung im Fach Französisch durch die prüfende Lehrperson entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht als willkürlich bezeichnet werden kann, zeigt sich auch bei Berücksichtigung der während des Semesters von der Beschwerdeführerin erzielten Noten (act. Vorinstanz 16a/3). So erreichte sie in den acht in den beiden Semestern durchgeführten Prüfungen lediglich 3.8.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. einmal eine 4.5 (oral), zweimal eine 4.0 und in den restlichen fünf Prüfungen klar ungenügende Noten (3.0 und 2.5). Lediglich durch die Bewertung des «Cahiers» mit jeweils einer 6 konnte sie die Noten heben. Auf der anderen Seite fallen die mehrheitlich ungenügenden bis schwachen Semestertest-Noten (2.5, 4, 2.5, 3) auf. Insgesamt muss daher davon ausgegangen werden, dass sowohl die Bewertungen der schriftlichen wie auch der mündlichen Berufsmaturitätsprüfung den fachlichen Leistungen der Beschwerdeführerin entsprachen. Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Einwänden damit nicht darzutun, dass sich die Vorinstanz sowie der Beschwerdegegner in den strittigen Punkten von sachfremden oder sonst ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hätten leiten lassen. Nur in diesem Fall könnte das Verwaltungsgericht zugunsten der Beschwerdeführerin in die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen eingreifen. Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Anspruch auf Gleichbehandlung. Der Beschwerdegegner habe alle Schüler dahingehend informiert, dass niemand durchfalle, wenn nur ganz wenige Punkte fehlen würden. Tatsächlich habe sie nur wegen ganz wenigen Punkten die Prüfung nicht bestanden. Folglich liege eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Schülern vor, denen man die erforderlichen Punkte nachgewährt habe, damit sie die Prüfung bestehen würden. Wenn nur ihr diese Punkte nicht gewährt worden seien, bestehe eine Verletzung des Anspruchs auf Gleichbehandlung. Dafür verweise sie auf eine Mail des Lehrgangsleiters, welcher an alle Lehrer eine Liste der Schüler versandt habe, deren Ergebnisse nach der ersten Vorselektion in den Prüfungen knapp gewesen seien mit der Bitte an die Lehrer um eine Zweitkorrektur. Die fragliche Mail sei vom Beschwerdegegner zu edieren. 4.1. Nach Art. 8 Abs. 1 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Nach der Praxis des Bundesgerichts müssen Ungleichbehandlungen im Rahmen der Rechtsanwendung in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sich vernünftig begründen lassen bzw. sachlich haltbar sein. Der allgemeine Rechtsgleichheitsgrundsatz verpflichtet die Behörden, gleiche Sachverhalte mit identischen relevanten Tatsachen gleich zu beurteilen, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (BGE 136 I 345 E. 5 S. 347 f., 121 E. 5.2, 131 I 105 E. 3.1 je mit Hinweisen; BGer 2D_68/2019 E. 6.1 und 2C_274/2014 vom 29. Juli 2014 E. 3.3.1). 4.2. https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C_274%2F2014&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-I-345%3Ade&number_of_ranks=0#page345 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C_274%2F2014&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-I-345%3Ade&number_of_ranks=0#page345 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C_274%2F2014&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-I-105%3Ade&number_of_ranks=0#page105
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Im Ergebnis steht fest, dass die Beschwerdeführerin weder mit ihren Rügen hinsichtlich der Kognition, Befangenheit, Bewertung der schriftlichen und mündlichen Im Entscheid B 2013/174 vom 12. Februar 2014 hiess das Verwaltungsgericht in einem Entscheid betreffend das Bildungswesen einen Verstoss gegen den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung gut. Im damals strittigen Fall ging es um die Einteilung in den Kindergarten. Nebst anderen Kriterien war bei der Einteilung die Länge des Schulwegs zu berücksichtigen. Drei Kinder, welche gegenüber der Beschwerdeführerin einen ins Gewicht fallenden kürzeren Schulweg sowohl zum einen als auch zum anderen Kindergarten aufwiesen, wurden in den Kindergarten mit dem kürzesten Schulweg geschickt, während die Beschwerdeführerin im am weitesten entfernt liegenden Kindergarten eingeschult wurde. Einen vernünftigen Grund für eine solche Zuteilung gab es nicht (bestätigt durch das Bundesgericht: 2C_274/2014 vom 29. Juli 2014). Bei diesem Fall lagen damit objektive Fakten – die Länge des Schulwegs – vor, sodass ein Vergleich identischer Tatsachen möglich war. Im Unterschied zu diesem Entscheid geht es vorliegend um die Bewertung einer Prüfung, bei welcher es sich um einen Ermessensentscheid handelt. Insbesondere bei freien Textproduktionen fehlt es weitgehend an objektiv messbaren Kriterien. Denn vor allem bei dem vorliegend strittigen schriftlichen Essai liegt es auf der Hand, dass jede zu prüfende Person die Aufgabe individuell löst und die Bewertung dementsprechend ebenfalls individuell im Rahmen der vorgegebenen Kriterien ausfällt. Ein Vergleich zwischen den Essais untereinander bleibt daher unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit verwehrt. Zwar steht es dem Beschwerdegegner frei, in Rahmen einer allfälligen Zweitkorrektur die Prüfungsergebnisse der einzelnen geprüften Person nochmals zu überdenken und allenfalls anzupassen. Selbst wenn sie bei einzelnen geprüften Personen eine Notenanpassung vornehmen würde, würde dies aber nicht zu einem Rechtsanspruch auf Erhöhung der Noten bei allen geprüften Personen führen. Die Prüfungsnote in einem Fach hat die Leistung der geprüften Person in diesem Fach zu bewerten. Es wäre sachfremd, eine Note bloss deshalb zu erhöhen, weil einzig wegen ihr eine Prüfung nicht bestanden ist (vgl. BGer 2P.177/2002 vom 7. November 2002 E. 5.1). Im Übrigen überprüfte der Beschwerdegegner, sofern sie bei der Beschwerdeführerin keine Zweitkorrektur vorgenommen hätte, spätestens bei der Bearbeitung des Wiedererwägungsgesuchs nochmals die Prüfungsergebnisse der Beschwerdeführerin. Sie sah allerdings keine Veranlassung zu Erhöhung der Punktezahl (act. Vorinstanz 16a/1, Ziff. 1). Die Edition der (angelblichen) E-Mail und/oder die Zeugenbefragung ist unter diesen Umständen entbehrlich. 4.3.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Berufsmaturitätsprüfung im Fach Französisch noch Anspruch auf Gleichbehandlung durchdringt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 6. (…). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 bezahlt die Beschwerdeführerin unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 17.12.2020 Schulrecht. Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprüfung. Die Beschwerdeführerin dringt weder mit ihren Rügen hinsichtlich der Kognition, Befangenheit (Ausstandsbegehren zu spät eingereicht), Bewertung der schriftlichen und mündlichen Berufsmaturitätsprüfung im Fach Französisch (Abweichung der Bewertung nur, wenn offensichtliche Mängel oder sachfremde Kriterien) noch Anspruch auf Gleichbehandlung durch. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2020/119). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 31. März 2021 abgewiesen (Verfahren 2D_5/2021).
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte