Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2017/228 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 06.02.2020 Entscheiddatum: 24.07.2018 Entscheid Verwaltungsgericht, 24.07.2018 Ausländerrecht, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs 2 AuG. Der 1966 geborene Beschwerdeführer stammt aus Serbien. Nach der Heirat mit einer in der Schweiz niedergelassenen Landsmännin, kam der Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz. Die Trennung erfolgte vor Ablauf der dreijährigen gesetzlichen Frist. Der Beschwerdeführer legte keine wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz dar. Damit besteht kein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zudem überwiegt das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers deutlich. Die Beschwerde ist abzuweisen (Verwaltungsgericht, B 2017/228). Entscheid vom 24. Juli 2018 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Egger, M.A. HSG in Law, Jacober Bialas & Partner, Oberer Graben 44, Postfach 1047, 9001 St. Gallen, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__, geboren 1966, Staatsangehöriger von Serbien, reiste am 25. September 2008 zu seiner ersten Ehefrau, Schweizerbürgerin, in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung (Vorakten Migrationsamt, nachfolgend Dossier, S. 20 ff.). Da die Ehe nach rund zwei Jahren aufgelöst wurde, wurde die Aufenthaltsbewilligung von A.__ mit Verfügung vom 23. Dezember 2010 nicht verlängert und A.__ aus der Schweiz weggewiesen. Am 31. Juli 2011 kehrte er nach Serbien zurück; die Ehe wurde am 10. Oktober 2011 geschieden. Am 20. Januar 2013 reiste A.__ zur Vorbereitung der Heirat mit der in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau B.__, geboren 1970, erneut ein. Sie heirateten am 2. März 2013 in X.__. Das Migrationsamt St. Gallen erteilte A.__ deshalb im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis am 23. Mai 2017 verlängert wurde. Am 26. Februar 2016 teilte das Einwohneramt Q.__ dem Migrationsamt mit, dass sich A.__ und seine Ehefrau bereits per 1. September 2015 getrennt hätten und die Ehefrau die gemeinsame Wohnung an diesem Tag verlassen habe. Gleichzeitig gab das Einwohneramt eine Adressänderung der Ehefrau B.__ an die Y.__-strasse 01__ in Q.__ bekannt. A.__ blieb in der Wohnung an der Z.__-strasse 02__ in Q.__ wohnhaft. Auf Nachfrage des Migrationsamts liessen sich A.__ und seine Ehefrau im März 2016 zur ehelichen Situation vernehmen. Weder aus der ersten noch der zweiten Ehe gingen Kinder hervor. A.__ hat zwei volljährige Töchter aus einer früheren Beziehung in Serbien, die ebenfalls in der Schweiz leben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.__ und wies ihn an, die Schweiz innert 60 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen (act. 12/1.2). Das Sicherheits- und Justizdepartement wies den dagegen erhobenen Rekurs am 30. Oktober 2017 ab. C. A.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 31. Oktober 2017 versandten Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 13. November 2017 und Ergänzung vom 8. Januar 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2018 verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen in ihrem Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der im Rekursverfahren unterlegene Beschwerdeführer zur Ergreifung der Beschwerde berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 13. November 2017 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 8. Januar 2018 formal wie inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2. Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, AuG) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösung beziehungsweise definitiven Scheiterns bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich in der Schweiz erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Die Dreijahresfrist gilt absolut, das heisst es spielt keine Rolle, ob allenfalls nur wenige Wochen fehlen (BGer 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 5.2). Die beiden Kriterien nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (Fristablauf und Integration) sind für den Anspruch kumulativ erforderlich (VerwGE B 2012/181 vom 30. April 2013 E. 2, www.gerichte.sg.ch). Eine rechtlich relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (vgl. VerwGE B 2012/181 vom 30. April 2013 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Mit Blick auf Art. 49 AuG, der den Ehegatten bei weiterdauernder Familiengemeinschaft gestattet, aus „wichtigen Gründen“ getrennt zu leben – was auch bei vorübergehenden Schwierigkeiten in der Ehe kurzfristig der Fall sein kann (vgl. Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit; SR 142.201, VZAE) – ist aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat (vgl. BGer 2C_821/2011 vom 22. Juni 2012 E. 2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 49 AuG Ausnahmecharakter zukommt und sich dessen Anwendbarkeit auf besondere Konstellationen beschränkt. Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösung beziehungsweise definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft vor dem Ablauf der drei Jahre fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Wichtige persönliche Gründe liegen namentlich vor, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Besteht kein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, ist nach pflichtgemässem Ermessen über diese zu befinden. Dabei haben die zuständigen Behörden die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Bei Ausländerinnen und Ausländern, bei welchen nach kurzem Aufenthalt in der Schweiz die Bedingungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wegfallen, besteht ein öffentliches Interesse, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass sie die Schweiz wieder verlassen (VerwGE B 2012/105 vom 13. November 2012 E. 7, www.gerichte.sg.ch). 3. Hinsichtlich der Dreijahresfrist bringt die Vorinstanz vor, dass diese vorliegend nicht erfüllt sei, da die Ehegatten spätestens seit der Meldung vom 26. Februar 2016 an das Einwohneramt Q.__ in separaten Wohnungen gelebt hätten. Die Ehegatten hätten gegenüber den Behörden zweimal angegeben, seit dem 1. September beziehungsweise 1. Oktober 2015 getrennt zu leben. Die Erklärungen des Beschwerdeführers für die Unrichtigkeit dieser Angaben würden nicht überzeugen. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Ehegatten ab März 2016 wieder für kurze Zeit zusammengelebt hätten, könnten die Perioden des Zusammenlebens nicht zusammengezählt werden, da zumindest seitens der Ehefrau ab September 2015 während mehrerer Monate kein Wille zur Führung eines Ehelebens mehr bestanden habe. Eine rund sechsmonatige Trennung könne nicht mehr als kurzfristige Trennung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betrachtet werden, zumal die Ehegatten danach, wenn überhaupt, nur noch einmal für kurze Zeit zusammengefunden hätten. Die eheliche Gemeinschaft habe somit nicht drei Jahre gedauert. Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Auffassung, dass die Ehegatten bis Weihnachten 2016 in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt hätten. Sie hätten sich während einer Ehekrise ab 1. Oktober 2015 vorübergehend getrennt. Am 11. April 2016 habe das Migrationsamt St. Gallen vom Einwohneramt Q.__ die Meldung erhalten, dass die Trennung der Ehegatten aufgehoben sei. Mit Schreiben vom 23. April 2016 habe die Ehefrau informiert, dass die kurzzeitige Trennung seit Ende März 2016 durchgestanden sei und sich beide auch während dieser Zeit nicht hätten scheiden lassen wollen. Die Darstellung der Ehegattin vom Dezember 2016 sei demgegenüber einseitig und falsch. Vorliegend ist es angesichts der Aktenlage so, dass die Ehegatten offenbar anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht D.__ erklärt haben, dass sie seit dem 1. Oktober 2015 getrennt leben (act. 12/3.7). Dass dieses Datum vom Kreisgericht D.__ nicht aus der Luft gegriffen ist, ist angesichts der übrigen Fakten und Behauptungen in diesem Fall klar. Eine überzeugende Erklärung dazu, was an diesem Datum genau nicht stimmen soll, bringt der Beschwerdeführer keine vor. Trotz seiner weitreichenden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mitwirkungspflicht untermauert er seine Erklärungsversuche insbesondere auch nicht damit, dass er etwa den Kreisgerichtspräsidenten C.__ als Zeugen anruft und/oder ein Protokoll der besagten Hauptverhandlung ins Recht legt. Angesichts dieser Feststellung in einem gerichtlichen Urteil sind die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bei der Erstellung einer Faktenlage, die dem Entscheid widerspricht, noch einmal erhöht. Dennoch erbringt der Beschwerdeführer für all seine Behauptungen keinen Beweis. Dass die eheliche Gemeinschaft erst an Weihnachten 2016 endete, wie der Beschwerdeführer behauptet, kann deshalb kaum stimmen, weil seine Ehefrau am 22. Dezember 2016 und damit vor Weihnachten um Eheschutzmassnahmen ersuchte. Und dass die Ehegatten die räumliche Trennung im März 2016 beide als vorübergehend und genau seit 20. Februar 2016 bestehend bezeichnen, überrascht angesichts der Anfrage seitens des Migrationsamts vom 29. Februar 2016 wenig. Der Inhalt der beiden Briefe erscheint jedenfalls abgesprochen, da er angesichts der übrigen Widersprüche in diesem Fall verdächtig genau übereinstimmt. In beiden Briefen wird eine Nachfrist beziehungsweise Fristverlängerung bis Ende April verlangt, und es wird auf eine mögliche Versöhnung verwiesen. Es mutet dabei befremdlich an, dass die Ehegatten schon im März 2016 übereinstimmend absehen konnten, dass sie genau bis Ende April 2016 Zeit brauchen würden, um sich wieder zu versöhnen, und dann aber trotzdem bereits seit Ende März wieder zusammengelebt haben wollen. Das von der Ehefrau im Schreiben vom 23. April 2016 behauptete wiederaufgenommene Zusammenleben seit Ende März, das von ihr am 15. Dezember 2016 wieder bestritten wurde, ist nicht belegt (etwa durch schriftliche Bestätigungen der Töchter des Beschwerdeführers oder die schriftliche Kündigung eines Mietverhältnisses), trotz der gesteigerten Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers aufgrund des Ausnahmecharakters von Art. 49 AuG sowie der vorliegend zahlreichen Widersprüche. Der Wahrheitsgehalt dieser Angabe der Ehefrau, deren Angaben sehr widersprüchlich sind, ist deshalb höchst zweifelhaft. Abgesehen von den Angaben der Ehegatten vom März 2016 und der Anmeldung beim Einwohneramt deutet nichts darauf hin, dass die eheliche Gemeinschaft nach Herbst 2015 aufrechterhalten wurde und die Ehegatten ab März/April 2016 wieder zusammen lebten. Ihrer Angabe in der Mitteilung vom 23. April 2016 (Dossier, S. 245), wonach sie an der Y.__-strasse 01__ in Q.__ wohnen, steht insbesondere die Adressangabe auf dem vom Beschwerdeführer am 25. April 2016 unterzeichneten Arbeitsvertrag entgegen. Danach wohnte er in diesem Zeitpunkt an der Z.__-strasse 02__ in Q.__ © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Dossier, S. 243). Es liegen ab den relevanten Zeitpunkten keine gemeinsamen Fotos im Recht, es wird nicht auf gemeinsame Unternehmungen oder Termine (beziehungsweise eine Paartherapie) verwiesen, es werden hinsichtlich des tatsächlichen Aufenthaltsortes keine schriftlichen Bestätigungen der Töchter eingereicht, usw. Die Ehefrau räumt einzig ein, dass der Beschwerdeführer seit ihrer räumlichen Trennung im Herbst 2015 zweimal bei ihr gewesen sei. Laut ihren Angaben hat er den Kontakt mit ihr gar zeitweise abgebrochen. Es ist daher davon auszugehen, dass die beiden Schreiben vom März 2016 einen Sachverhalt darstellen, der nicht den Tatsachen entspricht, was die Angaben der Ehefrau gegenüber dem Einwohneramt Q.__ vom 15. Dezember 2016 bestätigen. Unabhängig davon ist die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nach Herbst 2015 jedenfalls angesichts der diversen Widersprüche hinsichtlich des räumlichen Zusammenlebens nicht rechtsgenügend erstellt. Es wäre angesichts seiner weitreichenden Mitwirkungspflicht am Beschwerdeführer gelegen, die Zweifel mittels anderer Belege zu beseitigen. Von einem einseitigen Abstellen auf die Angaben der Ehefrau kann keine Rede sein. Denn die Mitwirkungspflicht betreffend die Erstellung der anspruchsbegründenden Tatsachen für die Aufenthaltsbewilligung trägt vorliegend nicht die Ehefrau, sondern der Beschwerdeführer. Aufgrund dessen muss davon ausgegangen werden, dass die eheliche Gemeinschaft vorliegend nicht während drei Jahren gelebt wurde, weshalb kein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht. Denn ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 50 AuG ist vorliegend nicht ersichtlich, da die Integration ins Heimatland nicht so stark gefährdet erscheint, dass ein Härtefall angenommen werden könnte, zumal der Beschwerdeführer erst nach dem vierzigsten Lebensjahr in die Schweiz kam und rein wirtschaftliche Gründe wie bessere Berufsund Lebenschancen, wie die Vorinstanz zurecht ausgeführt hat, nicht ausreichen, um einen nachehelichen Härtefall zu begründen. Und auch die Kontaktpflege mit den volljährigen Kindern via elektronische Kommunikationsmittel ist möglich und begründet keinen Härtefall. Auch hinsichtlich der übrigen Interessenabwägung kann im Grossen und Ganzen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dass dem Beschwerdeführer Serbien seit seiner Anwesenheit in der Schweiz fremd geworden ist, ist trotz seiner vergleichsweise kurzen Aufenthaltsdauer hier nicht ausgeschlossen. Doch dem Beschwerdeführer wird zugetraut, dass er sich nach über 40 Lebensjahren in Serbien schnell wieder dort einlebt und bei entsprechendem Willen auch in beruflicher Hinsicht trotz seines Alters rasch wieder auf die Beine kommt, nicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte zuletzt dank den in der Schweiz gesammelten beruflichen Erfahrungen. Eine ausserordentliche finanzielle Unterstützung seiner Kinder in der Schweiz ist nicht belegt. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers deutlich; das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der gesetzlich normierten Migrationspolitik ist dabei nicht zu unterschätzen. 4. Die Beschwerde ist angesichts der vorangehenden Überlegungen abzuweisen. 5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2‘000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Die Kosten werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2‘000 verrechnet. Ausseramtliche Kosten sind bei diesem Verfahrensausgang nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘000 bezahlt der Beschwerdeführer unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Zürn Scherrer bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 24.07.2018 Ausländerrecht, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs 2 AuG. Der 1966 geborene Beschwerdeführer stammt aus Serbien. Nach der Heirat mit einer in der Schweiz niedergelassenen Landsmännin, kam der Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz. Die Trennung erfolgte vor Ablauf der dreijährigen gesetzlichen Frist. Der Beschwerdeführer legte keine wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz dar. Damit besteht kein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zudem überwiegt das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers deutlich. Die Beschwerde ist abzuweisen (Verwaltungsgericht, B 2017/228).
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