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St.Gallen Verwaltungsgericht 06.11.2017 B 2017/131

November 6, 2017·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·1,626 words·~8 min·3

Summary

Rechtsverweigerungsbeschwerde. Datenschutzrechtlicher Anspruch auf Herausgabe von Daten. Art. 88 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Art. 2 und 17 DSG (sGS 140.1).Im Umstand, dass die Vorinstanz die Bearbeitung des vom Beschwerdeführer gestellten Auskunfts-/Einsichtsgesuches verweigerte, ist eine unzulässige Rechtsverweigerung zu erblicken. Rückweisung der Sache zur Prüfung des Einsichtsanspruchs (Verwaltungsgericht, B 2017/131).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2017/131 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 06.11.2017 Entscheiddatum: 06.11.2017 Zirkulationsentscheid Verwaltungsgericht, 06.11.2017 Rechtsverweigerungsbeschwerde. Datenschutzrechtlicher Anspruch auf Herausgabe von Daten. Art. 88 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Art. 2 und 17 DSG (sGS 140.1).Im Umstand, dass die Vorinstanz die Bearbeitung des vom Beschwerdeführer gestellten Auskunfts-/Einsichtsgesuches verweigerte, ist eine unzulässige Rechtsverweigerung zu erblicken. Rückweisung der Sache zur Prüfung des Einsichtsanspruchs (Verwaltungsgericht, B 2017/131). Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid   Verfahrensbeteiligte Dr. med. dent. X.Y., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Reetz, Reetz Sohm Rechtsanwälte, Obere Wiltisgasse 52, Postfach 441, 8700 Küsnacht,   gegen Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz,   Gegenstand Rechtsverweigerungsbeschwerde   Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Am 2. Juni 2017 stellte Dr. med. dent. X.Y., vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. Peter Reetz, Zürich, beim Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen (GD) unter Berufung auf das Datenschutzgesetz (DSG; sGS 142.1) ein Gesuch um vollständige Akteneinsicht und Auskunftserteilung mit Bezug auf die Akten des Disziplinarverfahrens D-00-0000 (act. G 2.1). Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 teilte ihm das GD mit, die Zuständigkeit betreffend das erwähnte Verfahren sei aufgrund der Beschwerdeerhebung auf das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen (Verfahren B 2015/307) übergegangen. Für die strafrechtlichen Abklärungen sei die Staatsanwaltschaft zuständig (act. G 2.2).  B. a. Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 stellte Rechtsanwalt Reetz für Dr. X.Y. das Rechtsbegehren, es sei das GD anzuweisen, das Akteneinsichtsgesuch vom 2. Juni 2017 zu bearbeiten und dem Beschwerdeführer die gewünschte Akteneinsicht zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz (act. G 1). b. In der Vernehmlassung vom 16. August 2017 beantragte die Vorinstanz, die Rechtsverweigerungsbeschwerde sei abzuweisen (act. G 4). c. In der Stellungnahme vom 4. Oktober 2017 bestätigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seinen Standpunkt (act. G 8). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte d. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Eingaben des vorliegenden Verfahrens wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.   Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Nach Art. 88 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) kann Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben werden, soweit kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist oder offenstand. Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann nach Art. 88 Abs. 2 VRP geltend gemacht werden, dass die Behörde sich weigere, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen oder sie ungerechtfertigt verzögere (lit. a), die Amtsgewalt missbrauche oder sich einer strafbaren Handlung oder Unterlassung schuldig gemacht habe (lit. b) oder bei Ausübung der Befugnisse sonst willkürlich gehandelt habe (lit. c). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist nach Art. 90 Abs. 1 VRP zulässig innert 30 Tagen, nachdem der Betroffene vom Beschwerdegrund Kenntnis erhalten hat. Die Beschwerde, mit der die ungerechtfertigte Verzögerung einer Amtshandlung geltend gemacht wird, ist nach Art. 90 Abs. 2 VRP an keine Frist gebunden. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet die formelle Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn die Behörde auf eine ihr unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber entscheiden müsste. In welcher Form und in welchem Umfang die entsprechenden Ansprüche zu gewähren sind, lässt sich nicht generell, sondern nur im Hinblick auf den einzelnen Fall beurteilen (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117 f.). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist als subsidiäres Rechtsmittel ausgestaltet. Das bedeutet, dass es nur ergriffen werden kann, wenn kein anderes Rechtsmittel gegeben ist oder gegeben war. Vor Ergreifung der Rechtsverweigerungsbeschwerde müssen somit die ordentlichen Rechtsmittel ausgeschöpft werden. Wird dies versäumt, bleibt auch die Rechtsverweigerungsbeschwerde ausgeschlossen (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen 2003, Rz. 1207). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist gegeben (Art. 89 Abs. 1 lit. c VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 92 VRP in Verbindung mit Art. 64 und Art. 45 Abs. 1 VRP). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Eingabe vom 3. Juli 2017 wurde rechtzeitig eingereicht und enthält Antrag, Sachdarstellung sowie Begründung. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind insoweit erfüllt (Art. 90 und 92 VRP in Verbindung mit Art. 64 und Art. 47 Abs. 1 sowie Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1. Im VerwGE B 2015/307 vom 24. August 2017, welchem das im Gesuch vom 2. Juni 2017 (act. G 2.1) erwähnte Verfahren D-00-0000 vorangegangen war, hielt das Verwaltungsgericht zur Akteneinsicht in die bisher nicht offengelegten 15 Patientenbeschwerden fest, die Vorinstanz habe die Patientenbeschwerden weder zur Begründung der Verfügung vom 11. November 2013 (Bewilligungsverfahren) noch zur Begründung der dort angefochtenen Verfügung verwendet, weshalb sie im vorinstanzlichen Verfahren auch - als für den Entscheid nicht wesentliche Beweismittel - ausser Betracht gefallen seien und dementsprechend auch nicht der Akteneinsicht unterstanden hätten. Auch im Beschwerdeverfahren habe sich die Prüfung der streitigen Aspekte nicht auf die vorerwähnten Aktenstücke gestützt, weshalb es sich rechtfertige, diese nicht der Akteneinsicht des Beschwerdeführers persönlich zu unterstellen. Seinem Rechtsvertreter sei eine entsprechende Einsichtsmöglichkeit eingeräumt worden, von welcher dieser jedoch keinen Gebrauch gemacht habe (VerwGE B 2015/307, a.a.O., E. 15.3.3). 2.2. Der Beschwerdeführer macht mit Bezug auf die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Zuständigkeit für das Disziplinarverfahren auf das Verwaltungsgericht übergegangen sei, geltend, es sei für den Anspruch auf Akteneinsicht unbeachtlich, vor welcher Instanz das Verfahren hängig sei. Die Vorinstanz habe eine Aktenführungspflicht, welche mit der Beschwerdeerhebung nicht ende. Das Vorgehen der Vorinstanz sei als Rechtsverweigerung zu qualifizieren (act. G 1). Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2017 betrifft folgende Unterlagen und Sachverhalte (act. G 2.1 Rz. 4-15): 1. Protokolle der ihn betreffenden „Interviews“ der Q. AG (A.K.) mit B.T. und C.N. oder (bei fehlender Protokollierung) Auskunftserteilung über Zeitpunkt, Ort, Teilnehmer und Themen der „Interviews“. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Protokolle hinsichtlich der Besprechung zwischen A.K. und dem GD betreffend Vorbereitung der Artikelserie der Q. AG. 3. Protokoll der im Artikel der Q. AG vom 28. Juni 2012 (act. G 2.3) erwähnten Sitzung mit einem Zahnarzt aus L. oder (falls es an einem Protokoll fehlt) Auskunftserteilung über Zeitpunkt, Ort, Themen und getätigte Äusserungen. 4. Akten betreffend die im vorerwähnten Zeitungsartikel angeführten zehn Fälle von „X.Y.-Patienten“. 5. Ergebnis einer allfälligen Befragung der Teilnehmer der im erwähnten Zeitungsartikel erwähnten Sitzung durch B.T. 6. Zustellung von Unterlagen betreffend den im erwähnten Zeitungsartikel angeführten Briefwechsel. 7. Zustellung einer von C.N. im erwähnten Zeitungsartikel angeführten „Beschwerde im Zusammenhang mit Dr. X.Y. im Frühjahr 2010“. 8. Mitteilung, auf welcher Rechtsgrundlage der Aufruf von B.T. im erwähnten Zeitungsartikel (Meldung an das GD durch geschädigte Patienten, um diese beraten zu können) beruht. 9. Mitteilung, von welchen im erwähnten Zeitungsartikel angeführten „neun Fällen vor und einem Fall nach 2007“ C.N. Kenntnis gehabt habe und welchen Inhalts diese gewesen seien. 10. Frage, ob das GD eine Liste mit angeblichen Patientenbeschwerden (act. G 7/162 f. [B 2015/307]) der Q. AG übergeben, mitgeteilt oder bestätigt habe bzw. ob A.K. Einsicht in die Patientenbeschwerden erhalten habe. Die Vorinstanz bestätigt im vorliegenden Verfahren ihren Standpunkt, wonach die Zuständigkeit im Disziplinarverfahren auf das Verwaltungsgericht (Beschwerdeverfahren B 2015/307) übergegangen sei. Die Herausgabe der nicht edierten Patientenbeschwerden bilde auch Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Das Gesuch vom 2. Juni 2017 beziehe sich zudem auf Sachverhalte, welche © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand einer Strafuntersuchung seien. Der Beschwerdeführer müsse das Akteneinsichtsgesuch bei der zuständigen Behörde (Verwaltungsgericht, Strafuntersuchungsbehörde) einreichen (act. G 4). Auf die inhaltlichen Aspekte des Gesuchs vom 2. Juni 2017 ging die Vorinstanz auch in diesem Verfahren nicht ein.  2.3. Das Datenschutzgesetz regelt gemäss Art. 2 Abs. 1 DSG die Bearbeitung von Personendaten durch öffentliche Organe. Nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG ist das DSG unter anderem in hängigen Verfahren der Zivil-, Straf- und gerichtlichen Verwaltungsrechtspflege nicht anwendbar. Die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde, welche in Bezug auf das vorerwähnte Beschwerdeverfahren B 2015/307 als subsidiäres Rechtsmittel zur Anwendung kommt, stützt sich jedoch auf datenschutzrechtliche Einsichts- und Auskunftsansprüche betreffend das erstinstanzliche Disziplinarverfahren D-00-0000. Das Einsichtsgesuch wurde m.a.W. nicht in einem hängigen Straf- oder Verwaltungsgerichtsverfahren gestellt. Auf das (abgeschlossene) Verwaltungsverfahren (Disziplinarverfahren) ist das DSG anwendbar. Nach Art. 17 DSG erteilt das öffentliche Organ der betroffenen Person auf Gesuch und gegen Ausweis über die Identität Auskunft, welche Personendaten über sie bearbeitet werden. Die Auskunft erfolgt in der Regel schriftlich (Abs. 1). Es gewährt auf Verlangen der betroffenen Person Einsicht in die Personendaten (Abs. 2). Bei Personendaten handelt es sich um Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (Art. 1 Abs. 1 lit. a DSG). Nach Art. 18 DSG lehnt das öffentliche Organ Auskunft und Einsicht ab, schränkt sie ein oder verbindet sie mit Auflagen, soweit öffentliche oder schutzwürdige private Interessen Dritter überwiegen. 2.4. Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2017 bezieht sich auf Angaben, die ihn selbst betreffen bzw. auf Daten, die im Sinn von Art. 17 Abs. 1 DSG „über ihn bearbeitet“ werden. Ein Einsichtsrecht nach Art. 17 Abs. 2 DSG ist somit grundsätzlich zu bejahen. Dies ungeachtet des Umstands, dass das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, auf welches der Informationsanspruch sich bezieht, bereits abgeschlossen ist. Das datenschutzrechtliche Auskunfts- und Einsichtsrecht ist m.a.W. nicht befristet und kann auch ausserhalb eines Verwaltungsverfahrens geltend gemacht werden (vgl. zum Datenschutzgesetz des Bundes Rosenthal/Jöhri, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Rz. 4 und 5 zu Art. 8 DSG). Im Umstand, dass die Vorinstanz in Verkennung der skizzierten Rechtslage die Bearbeitung des vom Beschwerdeführer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gestellten Auskunfts-/Einsichtsgesuches verweigerte, ist daher eine unzulässige Rechtsverweigerung zu erblicken. 2.5. Bei der anstehenden Bearbeitung des Gesuches bleibt die Frage zu klären, ob einer Herausgabe der Patientenbeschwerden wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen Dritter entgegenstehen bzw. ob von einer Gefährdung von Drittpersonen durch den Beschwerdeführer auszugehen ist. Diese Frage, zu welcher keine Stellungnahme der Vorinstanz vorliegt, lässt sich gestützt auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht beantworten. Die Sache ist auch daher zur diesbezüglichen Prüfung und Verfügung der Akteneinsicht an die Vorinstanz zurückzuweisen.   3. 3.1. (…). 3.2. (…).   Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zur Prüfung und Verfügung der Akteneinsicht an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die amtlichen Kosten von Fr. 1‘500.-- werden der Vorinstanz auferlegt. Auf die Erhebung wird verzichtet. 3. Die Vorinstanz entschädigt den Beschwerdeführer ausseramtlich mit Fr. 1‘500.--, zuzüglich Mehrwertsteuer.   Der Abteilungspräsident                Der Gerichtsschreiber Zürn                                               Schmid © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7

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