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St.Gallen Verwaltungsgericht 22.05.2015 B 2015/75

May 22, 2015·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·946 words·~5 min·2

Summary

Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 64 in Verbindung mit Art. 52 VRP.Reicht die Vorinstanz trotz der Aufforderung die gesamten Akten der Vergabe einzureichen, nicht das vollständige Angebot der Zuschlagsempfängerin ein, kann nicht überprüft werden, ob die Beschwerde im Sinn von Art. 17 Abs. 2 IVöB ausreichend begründet erscheint. Deshalb ist dem Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu entsprechen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2015/75).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2015/75 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 10.02.2020 Entscheiddatum: 22.05.2015 Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, 22.05.2015 Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 64 in Verbindung mit Art. 52 VRP.Reicht die Vorinstanz trotz der Aufforderung die gesamten Akten der Vergabe einzureichen, nicht das vollständige Angebot der Zuschlagsempfängerin ein, kann nicht überprüft werden, ob die Beschwerde im Sinn von Art. 17 Abs. 2 IVöB ausreichend begründet erscheint. Deshalb ist dem Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu entsprechen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2015/75). Verfügung vom 22. Mai 2015  Verfahrensbeteiligte Texolit AG, Furtbachstrasse 5, 8107 Buchs ZH, Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Thomas Stössel, Rütimann Rechtsanwälte, Stadthausstrasse 39, Postfach 2223, 8401 Winterthur, gegen Sicherheitsverbund Region Wil, Tonhallestrasse 23, 9500 Wil SG, Vorinstanz und Gesuchsgegnerin, und Walo Bertschinger AG, Sandrainstrasse 8, 9010 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/4

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Vergabe Neubau Betriebsgebäude (Fugenlose Bodenbeläge) / aufschiebende Wirkung Der Vizepräsident stellt fest: A.           Die Texolit AG (Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin) hat den vom Sicherheitsverbund Region Wil (Vorinstanz und Gesuchsgegnerin) am 28. April 2015 verfügten Zuschlag für die fugenlosen Bodenbeläge beim Neubau des Betriebsgebäudes an die Walo Bertschinger AG (Beschwerdegegnerin) zum Preis von CHF 156'438.65 inklusive Mehrwertsteuer mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. Mai 2015 beim Verwaltungsgericht angefochten mit dem Hauptantrag, es sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Zuschlagsverfügung aufzuheben und ihr der Zuschlag entsprechend ihrem Angebot vom 20. Januar 2015 zu erteilen. Gleichzeitig beantragte sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2015 die Abweisung des Begehrens um aufschiebende Wirkung unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gleichzeitig reichte sie dem Gericht die Angebote der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin jeweils ohne Devis sowie – unter anderem – die Angebotsauswertung ein. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. Der Vizepräsident erwägt: 1.            Gemäss Art. 42 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (sGS 841.11, VöB) entscheidet der Präsident des Verwaltungsgerichts innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde über die aufschiebende Wirkung. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Verhinderung in allen Obliegenheiten (Art. 3 Abs. 1 des Reglements über Organisation und Geschäftsgang des Verwaltungsgerichts sowie über die Aufsicht über das Versicherungsgericht und die Verwaltungsrekurskommission, sGS 941.22). 2.            Gemäss Art. 5 des Einführungsgesetzes zur Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen (sGS 841.1, EGöB) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/4

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (sGS 841.32, IVöB) kann die aufschiebende Wirkung erteilt werden, wenn die Beschwerde ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die summarisch zu beurteilende Prozessprognose muss für die Gesuchstellerin umso besser sein, je dringlicher das Projekt ist (vgl. Galli/Moser/ Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1349). 2.1.        Die mit der angefochtenen Verfügung zugeschlagene Arbeitsgattung gelangt gemäss Einladungsunterlagen voraussichtlich im August 2016 zur Ausführung. Die Vorinstanz macht nicht geltend, die zeitliche Dringlichkeit spreche gegen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht vernehmen lassen. Überwiegende, der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entgegenstehende öffentliche oder private Interessen werden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Dies führt allerdings – entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin – nicht dazu, dass ihrer Beschwerde ohne weiteres die aufschiebende Wirkung zu erteilen ist. Entsprechend dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 2 IVöB, welcher die Anforderungen mit und verbindet, muss die Beschwerde auch ausreichend begründet erscheinen. 2.2.        Die Gesuchsgegnerin wurde mit der verfahrensleitenden Verfügung vom 12. Mai 2015 ausdrücklich aufgefordert, bis 19. Mai 2015 (Eingang auf der Gerichtskanzlei spätestens 17.00 Uhr) sämtliche Akten der Vergabe einzureichen. Dem Gericht wurden innerhalb dieser Frist von den Angeboten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin einzig die Preiseingabeformulare (act. 6/1 und 2), nicht aber der Devis – die Beschwerdeführerin hat ihren Devis der Beschwerde beigelegt (act. 2/3) – eingereicht. Ebensowenig liegen die in Ziffer 1.9 der Ausschreibungsunterlagen aufgeführten Beilagen vor. Im Beschwerdeverfahren gilt gemäss Art. 64 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 und Art. 12 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) der Untersuchungsgrundsatz. Die Vorinstanz ist dementsprechend gemäss Art. 64 in Verbindung mit Art. 52 VRP zur Überweisung der Vorakten verpflichtet. Beigezogen wird grundsätzlich das vollständige Dossier. Die Vorinstanz muss die Akten – einschliesslich allfälliger Vorakten und sämtlicher Beilagen – vollständig und möglichst im Original einreichen (vgl. A. Griffel, in: A. Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/4

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2014, Rz. 3 zu § 59 und Rz. 6 zu § 26a VRG-ZH). Unter diesen Umständen kann nicht überprüft werden, ob – wovon die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausgeht – die Beschwerde nicht ausreichend begründet erscheint. Dem Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist deshalb zu entsprechen. 3.            Vorinstanz und Beschwerdegegnerin erhalten Gelegenheit, bis 15. Juni 2015 zur Beschwerde materiell Stellung zu nehmen. Nach unbenützter Frist wird Verzicht auf eine Stellungnahme angenommen. Die Vorinstanz ist aufzufordern, innert gleicher Frist dem Gericht die vollständigen Vergabeakten einzureichen. Nach unbenützter Frist wird aufgrund der vorhandenen Akten entschieden. 4.            Die Kosten des Zwischenverfahrens sind bei der Hauptsache zu belassen. Der Vizepräsident verfügt: 1.            Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gutgeheissen. 2.            Der Vorinstanz wird bis zu einem anderslautenden Entscheid über die aufschiebende Wirkung beziehungsweise bis zum Entscheid des Gerichtes über die Beschwerde der Vertragsschluss untersagt. 3.            Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin werden eingeladen, bis 15. Juni 2015 materiell zur Beschwerde Stellung zu nehmen (in dreifacher Ausfertigung). Nach unbenützter Frist wird Verzicht angenommen. Die Vorinstanz wird aufgefordert, innert gleicher Frist die vollständigen Vergabeakten einzureichen. Nach unbenützter Frist wird aufgrund der vorhandenen Akten entschieden. 4.            Über die Kosten dieser Verfügung wird mit der Hauptsache entschieden. Der Vizepräsident Linder © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/4

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