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St.Gallen Verwaltungsgericht 29.08.2011 B 2011/44

August 29, 2011·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·3,547 words·~18 min·1

Summary

Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 2 Abs. 2 EGöB (sGS 841.1) und Art. 8 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVöB (sGS 841.31). Die Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen ist in Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung nicht anwendbar, soweit die öffentlich-rechtlich anerkannten kirchlichen Körperschaften Aufgaben ausführen, die in den Autonomiebereich fallen bzw. innerkirchliche Angelegenheiten darstellen. Kirche Körperschaften unterstehen den Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen nur, wenn und soweit sie kantonale oder kommunale Aufgaben wahrnehmen oder Subventionen im Sinn von Art. 2 Abs. 2 EGöB oder Art. 8 Abs. 2 IVöB erhalten. Auch wenn teilweise in einem Pfarreizentrum ausserkirchliche Anlässe stattfinden, dient das Pfarreizentrum primär innerkirchlichen Angelegenheiten. Es liegt kein Missbrauch und keine Über- oder Unterschreitung des Ermessens vor, wenn der Beitrag der politischen Gemeinde an die Erweiterung und den Umbau des Pfarreizentrums, der höchstens 20 % der Gesamtbaukosten beträgt, nicht als erheblicher Beitrag im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 EGöB betrachtet wird (Verwaltungsgericht, B 2011/44).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2011/44 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 29.08.2011 Entscheiddatum: 29.08.2011 Urteil Verwaltungsgericht, 29.08.2011 Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 2 Abs. 2 EGöB (sGS 841.1) und Art. 8 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVöB (sGS 841.31). Die Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen ist in Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung nicht anwendbar, soweit die öffentlich-rechtlich anerkannten kirchlichen Körperschaften Aufgaben ausführen, die in den Autonomiebereich fallen bzw. innerkirchliche Angelegenheiten darstellen. Kirche Körperschaften unterstehen den Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen nur, wenn und soweit sie kantonale oder kommunale Aufgaben wahrnehmen oder Subventionen im Sinn von Art. 2 Abs. 2 EGöB oder Art. 8 Abs. 2 IVöB erhalten. Auch wenn teilweise in einem Pfarreizentrum ausserkirchliche Anlässe stattfinden, dient das Pfarreizentrum primär innerkirchlichen Angelegenheiten. Es liegt kein Missbrauch und keine Über- oder Unterschreitung des Ermessens vor, wenn der Beitrag der politischen Gemeinde an die Erweiterung und den Umbau des Pfarreizentrums, der höchstens 20 % der Gesamtbaukosten beträgt, nicht als erheblicher Beitrag im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 EGöB betrachtet wird (Verwaltungsgericht, B 2011/44). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber lic. iur. M. Looser _______________   In Sachen R. AG, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin, gegen   Katholische KirchgemeindeAndwil-Arnegg, vertreten durch den Kirchenverwaltungsrat, Arneggerstrasse 3, 9204 Andwil SG, Vorinstanz, und   C. AG Beschwerdegegnerin, betreffend   öffentliches Beschaffungswesen; Umbau und Erweiterung Pfarreizentrum Andwil, Heizungsanlage   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Die Katholische Kirchgemeinde Andwil-Arnegg veranstaltete eine nicht-öffentliche Ausschreibung über den Umbau und die Erweiterung des Pfarreizentrums Andwil hinsichtlich der Heizungsanlage. Ausgewählte Firmen im Raum von Arbon bis Andwil resp. Arnegg wurden am 12. Januar 2011 schriftlich zur Offertstellung eingeladen. Das Einladungsverfahren zur Offertstellung erfolgte über die Bauleitung, B. AG, St. Gallen, sowie über die Planer und Berater des Umbaus, die K. AG, St. Gallen. Die Einladung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte nannte als Kriterium für den Zuschlag das wirtschaftlich beste Angebot. Auf die Erwähnung der einzelnen Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung wurde verzichtet. B./ Die R. AG schrieb am 14. Januar 2011 der K. AG u.a., dass die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung gemäss Art. 34 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (sGS 841.11, abgekürzt VöB) bekanntzugeben seien. Am 15. Januar 2011 schrieb die K. AG der R. AG per E-Mail zurück und hielt darin fest, dass die Katholische Kirchgemeinde Andwil-Arnegg nicht der öffentlichen Submissionsverordnung unterstellt sei und die Zuschlagskriterien nicht weiter angegeben würden. Die R. AG erwiderte darauf mit E-Mail vom 15. Januar 2011, dass alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die zu mehr als 51 % in öffentlicher Hand seien, automatisch unter die VöB fallen würden. Auch die Katholische Kirchgemeinde Andwil-Arnegg als eigenständige Gemeinde mit öffentlich-rechtlichem Charakter würde in den Anwendungsbereich der VöB fallen. Die R. AG reichte am 28. Januar 2011 ihre Offerte und am 3. Februar 2011 eine revidierte Offerte ein und brachte mit den E-Mails vom 28. Januar 2011 und 4. Februar 2011 noch Präzisierungen an ihren jeweiligen Offerten an. C./ Am 1. März 2011 teilte die Katholische Kirchgemeinde Andwil-Arnegg resp. die Bauleitung den Bewerbern mit, dass der Zuschlag die C. AG erhält und die Vergabesumme netto Fr. 147'368.75 beträgt. D./ Mit Eingabe vom 8. März 2011 erhob die R. AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, das Verfahren über die Vergabe der Heizungsanlagen im geplanten Umbau des Pfarreizentrums in Andwil sei gemäss den kantonalen Vorgaben über die Vergabepraxis nochmals im gewählten Einladungsverfahren mit Bekanntgabe und Gewichtung der Zuschlagskriterien auszuschreiben, zu bewerten sowie in der rechtlich gültigen Form neu aufzulegen und durchzuführen. Die R. AG macht im wesentlich geltend, dass die Arbeitsvergabe der Heizungsanlagen im geplanten Umbau des Pfarreizentrums Andwil den Vorschriften über das öffentliche Beschaffungsrecht unterliege, und es sei weder im ordentlichen Verfahren noch im Abschluss des Verfahrens ein Rechtsmittel eingeräumt worden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Kirchenverwaltungsrat der Katholischen Kirchgemeinde Andwil-Arnegg beantragt in seiner Vernehmlassung vom 31. März 2011 die Abweisung der Beschwerde. Er bringt dabei im wesentlichen vor, dass der Umbau des Pfarreizentrums Andwil eine innerkirchliche Angelegenheit darstelle und der Subventionsanteil der öffentlichen Hand durch die Gemeinde Andwil lediglich 20 % der Bausumme (bis maximal Fr. 400'000.--) betrage. Das Bauvorhaben unterstehe daher nicht der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen. Die C. AG reichte keine Vernehmlassung ein. Die R. AG erhielt Gelegenheit, zur Vernehmlassung der Katholischen Kirchgemeinde Andwil- Arnegg Stellung zu nehmen. Dies tat sie nach der Gewährung einer Fristverlängerung mit der Eingabe vom 7. Juni 2011. Dabei bringt sie im wesentlichen vor, dass der Umbau des Pfarreizentrums Andwil keine innerkirchliche Angelegenheit darstelle, da dieses Gebäude zu einem grossen Teil als öffentlicher Gemeindesaal diene. Bei einem finanziellen Anteil der öffentlichen Hand von 20 % an der Gesamtsumme des Umbaus müsse von einem erheblichen Betrag gesprochen werden, welcher der öffentlichen Submissionsverordnung unterliegen würde. E./ Das Verwaltungsgericht forderte mit Schreiben vom 4. Juli 2011 die politische Gemeinde Andwil auf, eine Kopie des Beschlusses über die Zusprechung von Beiträgen an den Umbau und die Erweiterung des Pfarreizentrums Andwil einzureichen. Auszüge aus dem Protokoll des Gemeinderats Andwil vom 14. Dezember 2009 und 22. März 2010, das Protokoll der Bürgerversammlung vom 22. März 2010 sowie der Entwurf des Benützungsreglements trafen am 14. und 19. Juli 2011 beim Verwaltungsgericht ein. Den Parteien wurde die Möglichkeit einer Vernehmlassung zu diesem Beschluss gewährt. Die Parteien machten davon keinen Gebrauch. Die weiteren von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Ausführungen werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt.   Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1, abgekürzt VRP]). (…). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Vergabe der Heizungsanlage für den geplanten Umbau und die Erweiterung des Pfarreizentrums der Katholischen Kirchgemeinde Andwil-Arnegg unterstehe den Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen. Es stellt sich daher die Frage, ob die interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (sGS 841.31, abgekürzt IVöB), das Einführungsgesetz zur Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen (sGS 841.1, abgekürzt EGöB) und damit auch die VöB Anwendung auf den Umbau und die Erweiterung des Pfarreizentrums Andwil finden. 1.1.1. Das EGöB findet nach Art. 2 Abs. 1 Anwendung auf die Staatsverwaltung (lit. a), auf Gemeinden und andere Träger von Gemeindeaufgaben (lit. b), sowie auf Unternehmen und Organisationen, die in Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie in Telekommunikation tätig sind, soweit diese internationalen und interkantonalen Vereinbarungen unterstehen (lit. c). Auf andere Personen, Körperschaften und Organisationen wird das EGöB gemäss Art. 2 Abs. 2 angewendet, wenn die öffentliche Hand erhebliche Beiträge ausrichtet und die Anwendung in der Beitragszusicherung verfügt wird (Ziff. 1), oder Beiträge ausrichtet, die zusammen mehr als die Hälfte der anrechenbaren Kosten betragen (Ziff. 2). Der IVöB unterstehen nach Art. 8 Abs. 1 als Auftraggeber der Staat und seine öffentlich-rechtlichen Anstalten und Regiebetriebe sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, an denen er beteiligt ist (lit. a), sodann die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften gegenüber denjenigen Kantonen und Vertragsstaaten des GATT-Übereinkommens, die Gegenrecht gewähren (lit. b), im weiteren Organisationen und Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, die in den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationsbereich tätig und durch einen oder mehrere in lit. a und b unabhängig vom Gegenrecht genannte Auftraggeber mehrheitlich beherrscht sind (lit. c), ferner andere Organisationen, die dem GATT-Übereinkommen oder anderen entsprechenden völkerrechtlichen Verträgen unterstellt sind (lit. d). Der IVöB sind zudem Objekte und Leistungen unterstellt, die mit mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten vom Bund oder einer, bzw. einem oder mehreren in Art. 8 Abs. 1 lit. a und b genannten Organisationen subventioniert werden (Art. 8 Abs. 2 IVöB). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1.2. Das EGöB und die IVöB enthalten keine Definition des Begriffs "Gemeinde". Eine Begriffsbestimmung findet sich in Art. 88 der Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1, abgekürzt KV) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 des Gemeindegesetzes (sGS 151.2, abgekürzt GG). Danach sind die politischen Gemeinden, die Schulgemeinden, die Ortsgemeinden und die ortsbürgerlichen Korporationen "Gemeinden", nicht aber die Kirchgemeinden und die kirchlichen Korporationen. Diese unterstehen gemäss Art. 1 Abs. 3 GG einer besonderen Gesetzgebung und die Bestimmungen über die Spezialgemeinden kommen auch nicht sachgemäss zur Anwendung. Die Kirchgemeinden unterliegen den besonderen Bestimmungen des Gesetzes über die Besorgung der Angelegenheiten des katholischen und des evangelischen Konfessionsteiles (sGS 171.1). Es lässt sich somit festhalten, dass die katholische Kirchgemeinde keine "Gemeinde" im Sinne des EGöB und der IVöB darstellt. 1.1.3. Es stellt sich daher die Frage, ob die Vorinstanz eine öffentlich-rechtliche Körperschaft darstellt und daher den Vorschriften des öffentlichen Beschaffungswesens unterstellt ist. Zu diesem Fragenkomplex hat sich das Verwaltungsgericht in GVP 2001 Nr. 16 ausführlich geäussert. Danach ist zwar der katholische Konfessionsteil als Landeskirche gemäss Art. 1 Abs. 2 der Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St. Gallen (sGS 173.5) eine öffentlichrechtliche Körperschaft, der Kanton St. Gallen hat indes nur diejenigen Gemeinden, die keine eigene dem übergeordneten Recht entsprechende Ordnung haben, der IVöB unterstellt, nicht aber die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. b IVöB. Weiter hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass nach dem Willen des Gesetzgebers zu Art. 2 EGöB die öffentlich-rechtlichen Körperschaften nur unter den Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 2 EGöB in den Geltungsbereich des öffentlichen Beschaffungsrechts fallen. Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber die Kirchgemeinden oder kirchlichen Körperschaften dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterstellen wollte, lassen sich keine finden. Zur Nichtanwendung des öffentlichen Beschaffungswesens auf eine Ausschreibung einer katholischen Kirche gelangte das Verwaltungsgericht in GVP 2001 Nr. 16 sodann unter Berücksichtigung des deutschen Schrifttums sowie des Wesens und der Rechtsstellung der kirchlichen Körperschaften gemäss den Grundsätzen des st. gallischen Staatskirchenrechts. Gemäss Art. 43 Abs. 1 Ziff. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (sGS 911.1) gelten der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte katholische wie auch der evangelische Konfessionsteil als öffentlich-rechtliche juristische Personen. Die Stellung dieser Kirchen ist im Kanton St. Gallen im öffentlichen Recht verankert. Diese öffentlich-rechtliche Stellung wurde den Landeskirchen deswegen zuerkannt, weil sie nicht nur eine private Bedeutung als Religionsgemeinschaft haben, sondern darüber hinaus aufgrund ihres Zwecks für die Allgemeinheit und damit den Staat von grossem Interesse sind und weil ihre Zweckverfolgung mit öffentlich-rechtlichen Mitteln erfolgt. Dabei ist der öffentliche Zweck nicht einer staatlichen Zwecksetzung gleichzustellen; die Kirche als öffentlichrechtliche Körperschaft verfolgt nicht staatliche Zwecke und ist nicht Teil des Staates. Die rechtliche Stellung der Landeskirchen ist geprägt von der öffentlich-rechtlichen Anerkennung, der Respektierung der kirchlichen Autonomie durch den Staat und durch die staatliche Förderung und Aufsicht. Die Anerkennung der kirchlichen Autonomie durch den Staat stellt einen Kernpunkt des Systems der staatlichen Kirchenhoheit dar. Er bedeutet, dass die kirchlichen Angelegenheiten der selbständigen Regelungsmacht der Kirche unterstehen und der Staat nicht in innerkirchliche Belange eingreifen darf. Dies kommt in Art. 110 Abs. 1 KV und Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Besorgung der Angelegenheiten des katholischen und des evangelischen Konfessionsteiles (sGS 171.1) zum Ausdruck, wonach die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften autonom sind und die religiösen und rein kirchlichen Angelegenheiten durch die kirchlichen Behörden besorgt werden. Gemäss Art. 111 Abs. 2 KV hat die Regierung den von der Religionsgemeinschaft unter Wahrung der demokratischen Rechte erlassenen Organisationserlass zu genehmigen und nach Art. 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Besorgung der Angelegenheiten des katholischen und des evangelischen Konfessionsteiles sind die konfessionellen Angelegenheiten gemischter Natur den durch die staatlichen Rechtsnormen statuierten Behörden vorbehalten. An dieser Rechtsprechung in GVP 2001 Nr. 16 ist festzuhalten, und die Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen ist nicht anwendbar, soweit die öffentlichrechtlich anerkannten kirchlichen Körperschaften Aufgaben ausführen, die in den Autonomiebereich fallen bzw. innerkirchliche Angelegenheiten darstellen. Im Gegensatz zu anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften geht es im kirchlichen Bereich zumeist nicht um die Erfüllung einer staatlichen Aufgabe. Zu den innerkirchlichen Angelegenheiten werden sämtliche Bereiche gezählt, die der religiösen Betätigung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dienen, wie etwa Bau und Renovation einer Kirche. Religiöse Betätigungen sind alle Belange, die kraft Religionsfreiheit nach Art und Umfang der bezüglichen Religionsauffassung ihrem Wesen nach in diesen Bereich gehören und diesem Zweck dienen. Als gemischte Angelegenheiten gelten demgegenüber Belange, die ihrer Natur nach eine Zweckbeziehung sowohl zur Kirche als auch zum Staat aufweisen und für deren Erledigung im st. gallischen Recht spezifisch konfessionelle Behörden zu schaffen sind. 1.1.4. Aus dem Gesagten folgt, dass die öffentlich-rechtlich anerkannten kirchlichen Körperschaften den Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen nur unterstehen, wenn und soweit sie kantonale oder kommunale Aufgaben wahrnehmen oder Subventionen im Sinn von Art. 2 Abs. 2 EGöB oder Art. 8 Abs. 2 IVöB erhalten. Kirchgemeinden sind auch nicht in genereller Weise andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben gemäss Art. 5 BGBM, da sie wie gesagt primär (inner)kirchliche Zwecke verfolgen, soweit die Kirchgemeinde nicht im konkreten Fall eine staatliche Aufgabe wie z.B. den Betrieb einer Schule übernimmt. 1.2. Im Lichte der genannten Grundsätze über die Anwendbarkeit der Regeln über das öffentliche Beschaffungswesen auf kirchliche Körperschaften muss der Entscheid über den Umbau und die Erweiterung eines Pfarreizentrums als Angelegenheit betrachtet werden, die in den autonomen Bereich der konfessionellen Behörden fällt. Dazu gehört auch die Entscheidung, nur bestimmte Personen als Bewerber um den Projektauftrag für den Umbau resp. die Heizungsanlage des Pfarreizentrums zuzulassen (sog. Einladungsverfahren). Die bauliche Gestaltung des Pfarreizentrums ist dem von Art. 110 Abs. 1 KV garantierten Autonomiebereich zuzuordnen. Der Entscheid über den Umbau und die Erweiterung eines Pfarreizentrums wird von der Kirchgemeinde als konfessioneller Behörde gefällt und ist vom Administrationsrat zu genehmigen (Art. 70 Abs. 1 lit. c der Verfassung des Katholischen Konfessionsteils). Damit kennzeichnet sich der Entscheid über den Umbau oder die Erweiterung des Pfarreizentrums Andwil als eine Angelegenheit, die dem Einfluss des staatlichen Rechts entzogen ist und den konfessionellen Behörden obliegt. 1.2.1. Daran ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nichts, dass im Pfarreizentrum Andwil auch ausserkirchliche Anlässe stattfinden und das Pfarreizentrum von der politischen Gemeinde als Räumlichkeit genutzt wird. Der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umbau und die Erweiterung des Pfarreizentrums bezweckt, den zentralen Platz gegenüber der katholischen Kirche Andwil aufzuwerten. Zudem befinden sich heute im Pfarreizentrum Andwil die Wohnung des Pfarreileiters und Diakons der Katholischen Kirchgemeinde Andwil-Arnegg sowie die Postanschrift des Pfarramts der Katholischen Kirchgemeinde Andwil-Arnegg. Daran wird die innerkirchliche Zweckverfolgung des Pfarreizentrums sichtbar. Gleichzeitig halten aber der Entwurf des Benützungsreglements des neuen Pfarreizentrums Andwil, über welchen sich die Katholische Kirchgemeinde Andwil-Arnegg und die politische Gemeinde Andwil bereits mündlich geeinigt haben, sowie der Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Gemeinderats Andwil vom 8. Februar 2010 und das Protokoll über die Bürgerversammlung vom 22. März 2010 fest, dass das umgebaute und erweiterte Pfarreizentrum auch ein neues resp. erweitertes Angebot für die gesamte Andwiler Bevölkerung schafft, und zwar unabhängig von der Konfession. Durch das Überlassen des Pfarreizentrums für ausserkirchliche Aktivitäten nimmt die Katholische Kirchgemeinde Andwil-Arnegg indessen noch keine "gemischten" oder gar staatlichen Angelegenheiten wahr, sondern sie überlässt lediglich zeitweilig das Pfarreizentrum der politischen Gemeinde und vermietet den Vereinen (z.B. Männerchor oder Mütterberatung) oder Privatpersonen das Pfarreizentrum zur Nutzung für (ausser)kirchliche Zwecke. Auch selbst Kirchen können für ausserkirchliche Anlässe vermietet werden, wie z.B. für ein klassisches Konzert. Es ist daher nicht die Katholische Kirchgemeinde Andwil-Arnegg selbst, die im Pfarreizentrum zahlreiche ausserkirchliche Anlässe durchführt, sondern Dritte. Ausserhalb des Überlassens und der Vermietung des Pfarreizentrums für (ausser)kirchliche Zwecke dient dieses nach wie vor in erster Linie kirchlichen Angelegenheiten, wie z.B. für den Religionsunterricht, für besinnliche Zusammenkünfte, Bibelgruppen etc. Der primär innerkirchliche Zweck des Pfarreizentrums Andwil zeigt sich sodann deutlich im Entwurf des Benützungsreglements. Dieser Entwurf hält fest, dass die Räumlichkeiten prioritär für Anlässe und Veranstaltungen der Katholischen Kirchgemeinde Andwil-Arnegg zur Verfügung stehen und erst in zweiter Priorität der politischen Gemeinde Andwil und in letzter Priorität stehen die Räumlichkeiten des Pfarreizentrums für Vereinsaktivitäten und Parteien sowie für weitere öffentliche Anlässe zur Verfügung. Diese Benützungsordnung gilt insbesondere auch bei Terminkollisionen. Zudem statuieren die Schlussbestimmungen des Entwurfs für das neue Benützungsreglement, dass periodisch (wöchentlich, alle 14 Tage oder monatlich) wiederkehrende © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Benützungszeiten von nicht kirchlichen Vereinen insgesamt sechs Stunden pro Woche nicht überschreiten dürfen. Sodann dürfen im Pfarreizentrum keine Veranstaltungen mit diskriminierendem, religions- oder staatsfeindlichem Inhalt durchgeführt werden. 1.2.2. Anders wäre allenfalls zu entscheiden, wenn die Katholische Kirchgemeinde Andwil-Arnegg im Pfarreizentrum zur Hauptsache eine staatliche Aufgabe erfüllt, z.B. im Pfarreizentrum selber eine Schule betreibt und nicht nur Religionsunterricht erteilt (Art. 46 Abs. 1 lit. d der Verfassung des Katholischen Konfessionsteils betreffend die Kath. Kantonssekundarschule St. Gallen). Diese Frage kann vorliegend offenbleiben, da das Pfarreizentrum seiner Zweckbestimmung nach in erster Linie innerkirchliche Zwecke verfolgt und sekundär zur Raumauslastung Dritten für (ausser)kirchliche Veranstaltungen überlassen resp. vermietet wird. 1.3. Wie bereits ausgeführt, unterstehen die Kirchgemeinden bei der Verfolgung von innerkirchlichen Zwecken nicht dem öffentlichen Beschaffungsrecht, es sei denn, der Staat leistet erhebliche Beiträge im Sinne von Art. 2 Abs. 2 EGöB und die Anwendbarkeit des staatlichen Beschaffungsrechts wird in der Beitragszusicherung verfügt (Ziff. 1), oder die öffentliche Hand richtet Beiträge aus, die zusammen mehr als die Hälfte der anrechenbaren Kosten betragen (Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 IVöB). Die politische Gemeinde Andwil unterstützt den Umbau und die bauliche Erweiterung des Pfarreizentrums Andwil gemäss dem Protokoll über die Bürgerversammlung vom 22. März 2010 mit einem Anteil von 20 Prozent der Gesamtbaukosten von ca. 2,1 Mio Franken, maximal aber mit Fr. 400'000.--. Damit beträgt der Anteil der Gemeinde Andwil auf jeden Fall weniger als die Hälfte der Gesamtbaukosten und dementsprechend greift Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 EGöB in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 IVöB nicht. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Beiträge der öffentlichen Hand, die weniger als 50 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen, Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 EGöB unterstehen, soweit sie erheblich sind. Erheblichkeit liegt vor, wenn die Beiträge der öffentlichen Hand absolut oder prozentual eine gewisse Schwelle überschreiben, wobei der Entscheid darüber grundsätzlich im pflichtgemässen Ermessen der Behörde liegen soll, welche über die Beiträge verfügt (Botschaft Nachtragsgesetz zum EGöB, ABl 2001, S. 13). Die politische Gemeinde Andwil erachtet zwar gemäss dem Protokoll der Bürgerversammlung vom 22. März 2010 sowie dem Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderats Andwil vom 8. Februar 2010 ihre finanzielle Unterstützung an den Umbau und die Erweiterung des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Pfarreizentrums als substanziell, aber nicht als erheblichen Beitrag im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 EGöB und dementsprechend verfügte sie in der Beitragszusicherung zuhanden der katholischen Kirchgemeinde Andwil-Arnegg nicht die Anwendbarkeit der Regeln des öffentlichen Beschaffungswesens. Das Verwaltungsgericht hat den Ermessensspielraum der politischen Gemeinde Andwil zu respektieren und sich nach Art. 61 Abs. 1 VRP auf eine Rechtskontrolle zu beschränken. Eine Überprüfung der Ermessensbetätigung steht dem Verwaltungsgericht nicht zu (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 739 f.). Das Verwaltungsgericht kann daher nur prüfen, ob die politische Gemeinde Andwil ihr Ermessen im Rahmen von Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 EGöB unter- resp. überschritten oder missbraucht hat. Anhaltspunkte für eine unrechtmässige Ermessensausübung bei der Frage der Unterstellung der Beitragszusicherung an die Katholische Kirchgemeinde Andwil-Arnegg unter das EGöB sind in den Akten keine ersichtlich, insbesondere da der Anteil der politischen Gemeinde Andwil nicht zwingend 20 Prozent der Gesamtkosten des Umbaus und der Erweiterung des Pfarreizentrums beträgt, sondern höchstens Fr. 400'000.--, was weniger als 20 Prozent der veranschlagten Gesamtbaukosten von 2,1 Mio Franken ist. Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 EGöB findet daher auf den Umbau und die Erweiterung des Pfarreizentrums Andwil keine Anwendung. 1.4. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Katholische Kirchgemeinde Andwil-Arnegg für den Umbau und die Erweiterung des Pfarreizentrums Andwil nicht den Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen unterstand. Deshalb besteht keine Möglichkeit der Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den Zuschlag an die C. AG. Auf die vorliegende Beschwerde kann daher mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden. 2. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin noch geltend, dass sie aufgrund der Arbeitsausschreibung davon ausgegangen sei, dass je ein Entscheid über die Arbeitsgattung "Heizung" und einer über "Lüftung" gefällt werde und nicht ein Zuschlag über beide Arbeitsgattungen zusammen. Sie sei von der Katholischen Kirchgemeinde Andwil-Arnegg bewusst getäuscht worden, da weder in der Einladung, der Offerte noch in sonstigen Schreiben auf die gemeinsame Vergabe hingewiesen worden sei. Der Vorwurf der Täuschung der Beschwerdeführerin durch die Katholische Kirchgemeinde Andwil-Arnegg kann im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geklärt werden, da die Bestimmungen des öffentlichen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschaffungswesens auf die erfolgte Ausschreibung keine Anwendung finden und dementsprechend auch kein Rechtsmittel existiert. Auch wenn auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden könnte, wären aufgrund der Akten keine Täuschungshandlungen von Seiten der Katholischen Kirchgemeinde Andwil-Arnegg ersichtlich; insbesondere lässt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin aus der Einladung zur Offertstellung nicht entnehmen, dass anschliessend noch eine separate Ausschreibung für die Lüftung stattfinden werde. Hinzu kommt, dass die von der Bauleitung erstellten Unterlagen für die Submissionsangaben des Unternehmers unter Ziff. 2.2 "Belegschaft Regieansätze" je eine Spaltung für Heizung, Sanitär und Lüftung enthält. Zudem hat nicht nur die C. AG ein Angebot mit Heizung und Lüftung unterbreitet, sondern auch andere Teilnehmer des Einladungsverfahrens. Es erscheint daher nicht als treuwidrig resp. als ein die Teilnehmer des Einladungsverfahrens täuschendes Vorgehen, wenn die Katholische Kirchgemeinde Andwil-Arnegg beim Vorliegen mehrerer Angebote dasjenige auswählt, das zu vorteilhaften finanziellen Konditionen nicht nur eine neue Heizungsanlage erstellt, sondern zugleich auch eine Lüftung. Aus den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin lassen sich sodann keine Anhaltspunkte entnehmen, inwiefern die Katholische Kirchgemeinde Andwil- Arnegg die Beschwerdeführerin getäuscht haben soll. 3. (…).   Demnach hat das Verwaltungsgericht   zu Recht erkannt: 1./ Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2./ Die Beschwerdeführerin hat die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe zu bezahlen. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte   V.          R.           W.   Der Präsident:                                           Der Gerichtsschreiber:   Versand dieses Entscheides an: -   die Beschwerdeführerin -   die Vorinstanz -   die Beschwerdegegnerin   am:   Rechtsmittelbelehrung: Die Rechtsmittelberechtigung gegen diesen Entscheid richtet sich nach Art. 82 ff., insbesondere Art. 83 lit. f und Art. 113 ff. BGG. Das Rechtsmittel ist innert dreissig Tagen nach der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil Verwaltungsgericht, 29.08.2011 Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 2 Abs. 2 EGöB (sGS 841.1) und Art. 8 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVöB (sGS 841.31). Die Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen ist in Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung nicht anwendbar, soweit die öffentlich-rechtlich anerkannten kirchlichen Körperschaften Aufgaben ausführen, die in den Autonomiebereich fallen bzw. innerkirchliche Angelegenheiten darstellen. Kirche Körperschaften unterstehen den Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen nur, wenn und soweit sie kantonale oder kommunale Aufgaben wahrnehmen oder Subventionen im Sinn von Art. 2 Abs. 2 EGöB oder Art. 8 Abs. 2 IVöB erhalten. Auch wenn teilweise in einem Pfarreizentrum ausserkirchliche Anlässe stattfinden, dient das Pfarreizentrum primär innerkirchlichen Angelegenheiten. Es liegt kein Missbrauch und keine Über- oder Unterschreitung des Ermessens vor, wenn der Beitrag der politischen Gemeinde an die Erweiterung und den Umbau des Pfarreizentrums, der höchstens 20 % der Gesamtbaukosten beträgt, nicht als erheblicher Beitrag im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 EGöB betrachtet wird (Verwaltungsgericht, B 2011/44).

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