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St.Gallen Verwaltungsgericht 09.07.2009 B 2009/14

July 9, 2009·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·2,157 words·~11 min·4

Summary

Ausländerrecht, Art. 43 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 AuG (SR 142.20). Rechtmässigkeit der Verweigerung der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung eines seit 2005 in der Schweiz lebenden Malaysiers, der weniger als drei Jahre mit einer niedergelassenen Thailänderin verheiratet war (Verwaltungsgericht, B 2009/14).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2009/14 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 09.07.2009 Entscheiddatum: 09.07.2009 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 2009 Ausländerrecht, Art. 43 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 AuG (SR 142.20). Rechtmässigkeit der Verweigerung der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung eines seit 2005 in der Schweiz lebenden Malaysiers, der weniger als drei Jahre mit einer niedergelassenen Thailänderin verheiratet war (Verwaltungsgericht, B 2009/14). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________   In Sachen M.H. Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. W. gegen   Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte   betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ M.H., geb. 1981, ist Staatsangehöriger von Malaysia. Er reiste am 18. April 2005 als Tourist in die Schweiz ein und heiratete am 23. Juni 2005 die in St. Gallen wohnhafte niedergelassene thailändische Staatsangehörige S. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt M.H.am 9. November 2005 eine Aufenthaltsbewilligung. Im Jahr 2007 trennten sich die Eheleute. Am 10. Januar 2008 gebar S das Kind C. M.H.ist nicht dessen Vater. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 lehnte das Ausländeramt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von M.H.ab mit der Begründung, seine Ehegemeinschaft mit S. habe weniger als drei Jahre gedauert, weshalb er auf die kraft Eheschliessung erhaltene Aufenthaltsbewilligung keinen Anspruch mehr habe. Der Gesuchsteller halte an der nur noch formell bestehenden Ehe lediglich fest, um seine Aufenthaltsbewilligung behalten zu können; sodann bringe der Gesuchsteller keine wichtigen persönlichen Gründe vor, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten. Da das Kind C. nicht seine leibliche Tochter sei, bestehe für den Gesuchsteller auch aus diesem Grund keine Notwendigkeit, in der Schweiz zu bleiben. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Gesuchstellers überwiege dessen privates Interesse, in der Schweiz bleiben zu können. B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramtes erhob M.H. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 7. November 2008 Rekurs, der vom Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 26. Januar 2009 abgewiesen wurde.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C./ Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 10. Februar und 6. März 2009 erhob M.H. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 26. Januar 2009 bzw. die Verfügung des Ausländeramtes vom 23. Oktober 2008 seien aufzuheben und es sei die verfügende Behörde anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe einen gesetzlichen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Er sei zum Zeitpunkt, als er das Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung stellte, nicht davon ausgegangen – und habe auch nicht davon ausgehen müssen –, dass seine Ehe mit der in der Schweiz niedergelassenen Ehegattin definitiv gescheitert sei. Zudem sei er sowohl beruflich als auch sozial bestens in der Schweiz integriert, weshalb eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unverhältnismässig sei. Auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie auf die weiteren in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. In ihrer Vernehmlassung vom 11. März 2009 beantragt die Vorinstanz unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 10. Februar und 6. März 2009 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe aus Art. 43 Abs. 1, Art. 49 und Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens im Sinne von Art. 43 Abs. 1 AuG besteht gemäss Art. 49 AuG dann nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Art. 50 Abs. 1 AuG bestimmt weiter, dass der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiter besteht, wenn entweder die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). 2.2. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die eheliche Gemeinschaft höchstens bis August 2007 gedauert hat. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Seine Ehegattin gab anlässlich der Meldung ihrer Adressänderung am 3. März 2008 an, sie lebe seit Februar 2007 von ihrem Ehemann getrennt. Die Ehegatten unterzeichneten am 28. Februar 2008 im Eheschutzverfahren vor dem Kreisgericht St. Gallen eine Vereinbarung, in der sie unter anderem festhielten, die Ehefrau lebe seit einem Jahr zusammen mit ihrem neuen Lebenspartner, und sie seien sich einig, dass der Ehemann nicht der Vater des am 10. Januar 2008 geborenen Kindes sei. Dass sich der Beschwerdeführer darum bemüht hätte, nach dem Zeitpunkt der Trennung persönlichen Kontakt zu seiner Ehefrau zu pflegen, um die eheliche Gemeinschaft wieder herzustellen, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz hat daher zutreffend festgestellt, dass die eheliche Gemeinschaft spätestens seit August 2007 aufgelöst war. Als der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2007 sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung stellte, konnte er somit gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG keinen Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung mehr geltend machen. Die Vorinstanz hat daher dem Beschwerdeführer den Anspruch aus Art. 43 Abs. 1 AuG auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu Recht verweigert. Der Beschwerdeführer wendet ein, seine Ehegattin habe erst im März 2008 – und nicht etwa unmittelbar nach ihrem Auszug – ihre Adressänderung dem Einwohneramt

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte St. Gallen bekannt gegeben. Daraus habe er schliessen können, seine Ehegattin betrachte die Ehe als noch nicht definitiv gescheitert. Umso weniger habe er selbst davon ausgehen müssen, dass der Ehewille seiner Ehegattin erloschen sei. Aus der Tatsache, dass die Ehegattin ihre Adresse beim Einwohneramt nicht umgehend nach dem Auszug ändern liess, kann der Beschwerdeführer aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dasselbe gilt für sein Argument, die Ehegattin habe lediglich um Eheschutzmassnahmen nachgesucht und nicht etwa unmittelbar Scheidungsklage angehoben. Nachdem die Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war, mit einem anderen Mann zusammenlebte und ein Kind von diesem gebar, musste der Beschwerdeführer in objektiver Hinsicht davon ausgehen, dass die Ehe definitiv gescheitert war. Im übrigen hat er keine Vorkehrungen getroffen, die Ehegemeinschaft wieder herzustellen. Dem Beschwerdeführer hätte damit spätestens bei der Unterzeichnung der Vereinbarung im Eheschutzverfahren klar sein müssen, dass eine Fortführung der Ehegemeinschaft nicht mehr möglich war. 2.3. Der Beschwerdeführer stellt – wie bereits im Rekursverfahren – den Antrag, es sei seine Ehegattin zu befragen bzw. von ihr eine Stellungnahme zur Frage einzuholen, ob für sie die Ehe mit dem Beschwerdeführer unwiderruflich gescheitert war. Wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält, wurde die Ehegattin zu dieser Frage bisher während des gesamten Verfahrens noch nicht befragt. Eine Befragung kann jedoch – wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte – unterbleiben, da die Ehegattin keine neuen und entscheidrelevanten Tatsachen ins Verfahren einbringen kann. Selbst wenn die Ehegattin einen Ehewillen mit dem Beschwerdeführer bestätigen würde, könnte daraus angesichts ihres Verhaltens nicht zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. 2.4. Da der Anspruch des Beschwerdeführers aus Art. 43 Abs. 1 AuG nicht mehr besteht, ist zu prüfen, ob Art. 49 und 50 AuG zur Anwendung kommen. Als wichtiger Grund im Sinn von Art. 49 AuG gilt etwa häusliche Gewalt (vgl. M. Spescha, in: Spescha/Thür/ Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, N 2 zu Art. 49 AuG). Solche Gründe für getrennte Wohnorte werden nicht geltend gemacht.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auch bestand die Familiengemeinschaft nicht weiter. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf Art. 49 AuG berufen. 2.5. Ist die Trennung definitiv und die Familiengemeinschaft aufgelöst, bestimmt sich das weitere Aufenthaltsrecht nach Art. 50 AuG. Die in Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG genannten Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein (so auch Spescha, a.a.O., N 5 zu Art. 50 AuG). Die Ehe wurde am 23. Juni 2005 geschlossen. Wie erwähnt, musste der Beschwerdeführer spätestens im Februar 2008 von einer definitiven Trennung ausgehen. Die zeitliche Bedingung, wonach die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden haben muss, ist daher nicht erfüllt. Die Vorinstanz sah daher zu Recht davon ab, zusätzlich eine allfällige erfolgreiche Integration zu prüfen. Wie die Vorinstanz sodann ebenfalls zutreffend festgestellt hat, bestehen auch keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG, die einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen würden. Der Beschwerdeführer kann somit weder aus Art. 43 AuG noch aus Art. 50 AuG einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten. Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101), welches u.a. die Beziehung zu einem minderjährigen Kind schützt, verschafft dem Beschwerdeführer ebenfalls kein Anwesenheitsrecht, da er nicht der Vater des Kindes seiner Ehefrau ist. Einen solchen Anspruch macht er daher zu Recht nicht geltend. 2.6. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine allfällige Nichtverlängerung bzw. der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung müsse angesichts der gesamten Umstände des Einzelfalls als unverhältnismässige Massnahme bezeichnet werden. Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Das Verwaltungsgericht übt demgegenüber lediglich eine Rechtskontrolle aus (vgl. Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Somit kann im vorliegenden Verfahren nur geprüft werden, ob die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltung ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat und damit rechtswidrig handelte, als sie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte (vgl. statt vieler GVP 1996 Nr. 9 und 1998 Nr. 71). Zunächst besteht ein öffentliches Interesse, dass Ausländer, bei denen nach kurzem Aufenthalt in der Schweiz die familiären Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wegfallen, die Schweiz wieder verlassen (vgl. VerwGE B 2004/163 vom 25. Januar 2005 und VerwGE B 2006/52 vom 8. Juni 2006, publ. in: www.gerichte.sg.ch). Der Beschwerdeführer reiste am 18. April 2005 in die Schweiz ein und verfügt seit dem 5. November 2005 über eine Aufenthaltsbewilligung. Die eheliche Gemeinschaft dauerte weniger als drei Jahre. Gemeinsame Kinder haben die Eheleute nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, kann nach einem Aufenthalt von rund vier Jahren in der Regel weder in sozialer noch in beruflicher Hinsicht von einer fortgeschrittenen Integration gesprochen werden. Der Beschwerdeführer ist als Hilfskraft in einem Restaurant tätig, weshalb in wirtschaftlicher und arbeitsmarktlicher Hinsicht keine zwingenden Gründe für eine Verlängerung der Bewilligung bestehen. Der Beschwerdeführer verbrachte den grössten Teil seines Lebens im Heimatland. Mit den dortigen Verhältnissen ist er deshalb gut vertraut. Somit kann ihm eine Rückkehr ins Heimatland durchaus zugemutet werden. Da er keinen Unterhaltspflichten nachkommen muss, hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, auch nach einem vierjährigen Aufenthalt in der Schweiz im Herkunftsland wieder Fuss zu fassen. Zudem hat er mit seiner mittlerweile mehrjährigen Erfahrung im Gastgewerbe vergleichsweise gute Aussichten, sich im Herkunftsland eine Existenz aufzubauen. Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz das öffentliche Interesse an der Verweigerung des weiteren Aufenthalts höher gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Dabei hat sie das ihr gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG zustehende Ermessen weder überschritten noch missbraucht. Folglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 13, Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98bis VRP).   Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:   1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.   V.          R.           W.   Der Präsident:                                   Der Gerichtsschreiber:     Versand dieses Entscheides an: -   den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. W.)

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte -   die Vorinstanz   am:   Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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