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St.Gallen Verwaltungsgericht 19.08.2008 B 2008/83

August 19, 2008·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·2,497 words·~12 min·4

Summary

Verfahrensrecht, Art. 47 Abs. 3 VRP (sGS 951.1), Art. 6 der VO über die Organisation des Versicherungsgerichts (sGS 941.114). Kein Anspruch auf Vertrauensschutz bei falscher Rechtsmittelbelehung, wenn der Betroffene und sein Vertreter die Unrichtigkeit aufgrund eines früheren Verfahrens kennen mussten. Ist auf einen Rekurs wegen Verspätung nicht einzutreten, liegt ein einfacher Fall vor, der vom Einzelrichter des Versicherungsgerichts entschieden werden kann (Verwaltungsgericht, B 2008/83).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2008/83 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 19.08.2008 Entscheiddatum: 19.08.2008 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. August 2008 Verfahrensrecht, Art. 47 Abs. 3 VRP (sGS 951.1), Art. 6 der VO über die Organisation des Versicherungsgerichts (sGS 941.114). Kein Anspruch auf Vertrauensschutz bei falscher Rechtsmittelbelehung, wenn der Betroffene und sein Vertreter die Unrichtigkeit aufgrund eines früheren Verfahrens kennen mussten. Ist auf einen Rekurs wegen Verspätung nicht einzutreten, liegt ein einfacher Fall vor, der vom Einzelrichter des Versicherungsgerichts entschieden werden kann (Verwaltungsgericht, B 2008/83). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________   In Sachen A.,  Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. F. gegen   Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen,Abteilung II, Wassergasse 44, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, und   Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen,Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Erlass der Rückerstattung/Nichteintreten   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Der im Jahr 1954 geborene A. bezog zwischen Januar 2004 und November 2006 Ergänzungsleistungen (abgekürzt EL) zur Invalidenrente. Der EL-Bezug erwies sich als ungerechtfertigt, weshalb die EL-Durchführungsstelle den gesamten ausgerichteten Betrag von Fr. 58'579.-- (ordentliche EL von Fr. 52'222.-- sowie ausserordentliche EL von Fr. 6'357.--) mit Verfügung vom 4. Dezember 2006 zurückforderte. Eine von A. gegen diese Rückforderung erhobene Einsprache wurde von der EL- Durchführungsstelle mit Entscheid vom 18. April 2007 abgewiesen. Auch das Versicherungsgericht wies die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde am 15. August 2007 ab mit der Begründung, die Rückforderung sei gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1, abgekürzt ATSG) rechtzeitig innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs erfolgt. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 wies die EL-Durchführungsstelle das von A. am 13. Februar 2007 eingereichte Erlassgesuch ab mit der Begründung, die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens sei nicht gegeben. Die dagegen erhobene Einsprache von A. wurde von der Sozialversicherungsanstalt in Vertretung der EL-

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Durchführungsstelle mit Entscheid vom 6. Februar 2008 abgewiesen. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, A. habe gegen seine Meldepflicht verstossen, da er im EL-Anmeldeformular die Rente seiner Lebensversicherung nicht deklariert habe. B./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. März 2008 erhob A. Beschwerde beim Versicherungsgericht mit dem Begehren, der Einspracheentscheid vom 6. Februar 2008 und die Verfügung vom 8. Oktober 2007 seien aufzuheben und es sei davon abzusehen, die ordentliche und ausserordentliche EL für den Zeitraum von Januar 2004 bis November 2006 im Gesamtbetrag von Fr. 58'579.-- zurückzufordern. Das Versicherungsgericht trat mit Entscheid vom 28. März 2008 auf das Rechtsmittel nicht ein, soweit es als kantonalrechtlicher Rekurs zu behandeln war, und wies die bundesrechtliche Beschwerde ab. Zum Nichteintretensentscheid führte es im wesentlichen aus, dass der Rekurs verspätet eingereicht worden sei, obwohl der Rechtsvertreter von A. spätestens seit dem Entscheid vom 15. August 2007 über das zu erhebende Rechtsmittel und die Dauer der Rechtsmittelfrist ausdrücklich im Bild gewesen sei. Deshalb habe er sich nicht auf die abermals falsche Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids vom 6. Februar 2008 verlassen dürfen. C./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. April 2008 erhob A. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren, der Entscheid des Versicherungsgerichts vom 28. März 2008 sei aufzuheben, eventualiter sei Ziff. 1 des Dispositivs aufzuheben und auf den Rekurs betreffend den Erlass von ausserordentlichen Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 6'357.-- einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, dass das Versicherungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Dreierbesetzung gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Versicherungsgerichtes (sGS 941.114, abgekürzt VVsG) getroffen habe, worin eine Verletzung von Art. 30 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) zu sehen sei. Zwar habe das Versicherungsgericht in seinem Entscheid vom 15. August 2007 auf die Problematik der falschen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen. Dennoch sei es stossend, dass die Sozialversicherungsanstalt weiterhin falsche Rechtsmittelbelehrungen verwende, während der Bürger in seinem Vertrauen auf diese Rechtsmittelbelehrungen sanktioniert werde. Das Versicherungsgericht habe deshalb

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Art. 47 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt VRP) verstossen. Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2008 beantragte das Versicherungsgericht die Abweisung der Beschwerde. Der Fall habe keinerlei sachverhaltlichen Unklarheiten oder Schwierigkeiten aufgewiesen, weshalb er ohne weiteres als einfach im Sinne von Art. 9 VVsG einzustufen und einzelrichterlich zu entscheiden gewesen sei. Auch die Sozialversicherungs-anstalt beantragte am 16. Mai 2008 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, sich zu den Vernehmlassungen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin zu äussern. Er liess sich jedoch nicht vernehmen. Auf die einzelnen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, sofern wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 VRP). A. ist zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 23. April 2008 wurde rechtzeitig eingereicht, und sie enthält die gesetzlich vorgeschriebenen Elemente (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Im angefochtenen Entscheid wird in Ziff. 1 auf den kantonalrechtlichen Rekurs nicht eingetreten und in Ziff. 2 die bundesrechtliche Beschwerde abgewiesen. In Ziff. 3 wird von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen. Soweit in der Beschwerde beantragt wird, der Entscheid vom 28. März 2008 sei aufzuheben, kann nur teilweise darauf eingetreten werden. Zur Behandlung eines Rechtsmittels gegen die Abweisung der bundesrechtlichen Beschwerde ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig (Art. 42 Abs. 2 VRP; Art. 57 ATSG), und bei Ziff. 3 fehlt es an der Beschwer. Einzutreten ist somit auf die Beschwerde nur insoweit, als die Aufhebung von Ziff. 1 des Entscheids beantragt wird. Auch soweit im Eventualbegehren verlangt wird, es sei auf den Rekurs

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einzutreten, könnte das Verwaltungsgericht im Falle der Aufhebung von Ziff. 1 lediglich die Sache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückweisen. 2. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die Vorinstanz zu Recht einen Präsidialentscheid gefällt und auf den Rekurs gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin betreffend ausserordentliche EL nicht eingetreten ist. 2.1. Art. 30 Abs. 1 BV garantiert jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, den Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Von der Rechtsprechung ausgeschlossen sind Richter, die aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Abhängigkeitsverhältnisses gegenüber den anderen Staatsgewalten (Legislative und Exekutive) oder eines sachbezogenen privatrechtlichen Abhängigkeitsverhältnisses weisungsgebunden sind (G. Steinmann, in: St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 2. Aufl., Zürich 2008, Art. 30 N 6). Das verfassungskonforme Gericht zeichnet sich organisatorisch durch seine institutionelle Unabhängigkeit aus (Kiener/Kälin, Grundrechte, Bern 2007, S. 439 f.; vgl. BGE 114 Ia 50). Nach Ansicht des Bundesgerichts besteht jedoch kein grundrechtlicher Anspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung der Gerichtsorganisation. Diese ist vielmehr Sache der in dieser Sache zuständigen Behörde (BGE 132 I 140; 123 I 49; 105 Ia 172). Jedenfalls gewährleistet der Anspruch auf ein gesetzliches Gericht dessen gehörige Zusammensetzung gemäss den geltenden Vorschriften, wobei diese Vorschriften nicht auf Gesetzesstufe vollständig ausgeführt werden müssen. Zur Verletzung dieses Anspruchs kommt es unter anderem, wenn ein Gericht in kleinerer als der vorgesehenen Besetzung urteilt (vgl. BGE 129 V 335; BGE 127 I 128; vgl. Steinmann, a.a.O., Art. 30 N 7 f.; Kiener/Kälin, a.a.O., S. 441). 2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 30 BV verletzt, indem sie den angefochtenen Entscheid nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Dreierbesetzung gemäss Art. 6 Abs. 1 VVsG getroffen und die Abweichung von der ordentlichen Zuständigkeit nicht begründet habe. So sei insbesondere nicht ausgeführt worden, weshalb es sich vorliegend um einen einfachen Fall handle, der gemäss Art. 9 VVsG vom Abteilungspräsidenten als Einzelrichter habe entschieden werden können. Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, dass der vorliegende Fall keinerlei

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sachverhaltlichen Unklarheiten oder Schwierigkeiten aufweise und die Beurteilung nach klar feststehender ständiger Gerichtspraxis erfolgt sei, weshalb er ohne weiteres als einfach im Sinne von Art. 9 VVsG einzustufen gewesen sei. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sämtliche Entscheide der Vorinstanz betreffend Erlass der Rückerstattung von Ergänzungsleistungen in Dreierbesetzung entschieden würden, sei tatsachenwidrig, wobei allerdings Präsidialentscheide nicht im Internet publiziert würden. Die Abteilungen des Versicherungsgerichts sprechen gemäss Art. 6 Abs. 1 VVsG Recht in der Besetzung von drei Mitgliedern. Vorbehalten sind Präsidial- und Einzelrichterentscheide in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (Art. 6 Abs. 2 VVsG). In einfachen Fällen können die Abteilungspräsidenten sowie die teilamtlichen Mitglieder als Einzelrichter entscheiden (Art. 9 Abs. 1 VVsG). Als einfache Fälle gelten nach Art. 9 Abs. 2 VVsG insbesondere Streitsachen mit einem unbestrittenen oder eindeutigen Sachverhalt, die aufgrund einer klaren Rechtslage oder einer feststehenden Gerichtspraxis beurteilt werden können. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers muss die Vorinstanz nicht ausdrücklich begründen, weshalb sie einfache Fälle einzelrichterlich entscheidet. Für den Entscheid durch den Einzelrichter ist es ausreichend, wenn aus dem Sachverhalt hervorgeht, dass der Fall gestützt auf eine klare Rechtslage oder eine feststehende Gerichtspraxis beurteilt werden kann. Im vorliegenden Fall war der Sachverhalt nicht strittig. Die Rechtzeitigkeit des kantonalrechtlichen Rechtsmittels konnte zudem aufgrund einer klaren und feststehenden Gerichtspraxis beurteilt werden (vgl. oben E. 2.2.). Ob die Sache materiell als einfach im Sinn von Art. 9 Abs. 1 VVsG zu betrachten war, hat das Verwaltungsgericht nicht zu prüfen, da es zur Behandlung der Beschwerde gegen Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids nicht zuständig ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit nicht zu beanstanden, soweit er als Präsidialentscheid erging. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 2.3. Nach Art. 24 Abs. 1 lit. d VRP hat eine Verfügung eine Belehrung über das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Frist und die Instanz zu enthalten. Das Fehlen oder die Unrichtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung stellt eine mangelhafte Eröffnung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Verfügung dar (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1645). Art. 47 Abs. 3 VRP bestimmt, dass den Betroffenen aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwächst. Auch Art. 49 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110, abgekürzt BGG) schreibt vor, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere wegen unrichtiger oder unvollständiger Rechtsmittelbelehrung oder wegen Fehlens einer vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen dürfen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist, dass sich eine Prozesspartei nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte (BGE 5A_33/2008 vom 26. Februar 2008, Erw. 2.2; 112 Ia 310, je mit Hinweisen). Als Ausfluss des Vertrauensschutzes können falsche Behördenangaben unter Umständen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten (Amstutz/ Arnold, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 49 N 1 und 9 f.). Wer hingegen die Fehlerhaftigkeit einer Rechtsmittelbelehrung erkennt oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, kann sich nach Treu und Glauben nicht auf die darin enthaltenen unzutreffenden Angaben berufen (vgl. Cavelti/ Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 902). Allerdings sind nur grobe Fehler einer Partei geeignet, eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen (BGE 124 I 258; Amstutz/Arnold, a.a.O., Art. 49 N 10;). So geniesst eine Partei keinen Vertrauensschutz, wenn sie oder ihr Rechtsvertreter die Mängel der Rechtsmittelbelehrung allein durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes hätte erkennen können (BGE 129 II 134 f.). Dabei wird aber auch von einem Rechtsanwalt nicht verlangt, dass er neben dem Gesetzestext auch noch Literatur und Rechtsprechung konsultiert (vgl. BGE 134 I 199; BGE 5A_33/2008 vom 26. Februar 2008, E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 117 Ia 42, 118 Ib 330). 2.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Vorinstanz auf den Rekurs zu Unrecht nicht eingetreten sei und deshalb gegen Art. 47 Abs. 3 VRP verstossen habe. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid EL 2007/27 vom 15. August 2007 sowohl ihn als auch die Beschwerdegegnerin auf die Problematik der falschen Rechtsmittelbelehrung betreffend ausserordentliche EL hingewiesen hat.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Trotzdem habe die Beschwerdegegnerin in der am 8. Oktober 2007 ergangenen Verfügung sowie im Einspracheentscheid vom 6. Februar 2008 wiederum eine falsche Rechtsmittelbelehrung angeführt und auf eine Differenzierung zwischen ordentlichen und ausserordentlichen EL verzichtet. Unter diesen Umständen sei es stossend, dass die Verwaltung weiterhin falsche Rechtsmittelbelehrungen verwenden dürfe, während der rechtsuchende Bürger für sein Vertrauen in die falsche Rechtsmittelbelehrung bestraft werde. Im Entscheid vom 15. August 2007 hielt die Vorinstanz ausdrücklich fest, dass die Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf die Beschwerde innert 30 Tagen bezüglich des kantonalrechtlichen Streitgegenstands fehlerhaft war und die Rekursfrist von vierzehn Tagen massgebend sei (E. II. 1 b). Dennoch erhob der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter auch nach Kenntnisnahme dieses Entscheids nicht innert vierzehn Tagen Rekurs gegen den kantonalrechtlichen Teil des Entscheids, sondern innert dreissig Tagen Beschwerde. Spätestens nach Kenntnisnahme des Entscheids vom 15. August 2007 hätte dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bewusst sein müssen, dass die Rechtsmittel gegen die ordentlichen und gegen die ausserordentlichen EL nicht identisch sind, selbst wenn die Beschwerdegegnerin diese Differenzierung in ihrem Einspracheentscheid einmal mehr unverständlicherweise unterliess. Unter diesen Umständen kann sich der Beschwerdeführer deshalb nicht mehr auf den guten Glauben berufen, da er in einem ihn selbst betreffenden Entscheid auf die fehlende Differenzierung zwischen ordentlichen und ausserordentlichen EL bzw. auf das korrekte Rechtsmittel hingewiesen wurde. Die Vorinstanz hat damit zu Recht festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer bei der Erhebung des Rekurses nicht mehr im guten Glauben auf die abermals falsche Rechtsmittelbelehrung des Einsprachenentscheids vom 6. Februar 2008 berufen durfte. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. Die Vorinstanz hat die Beschwerdegegnerin auf die falschen Rechtsmittelbelehrungen in bezug auf die ausserordentlichen EL hingewiesen. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die Beschwerdegegnerin diesem Hinweis nun unverzüglich Rechnung trägt. 2.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- ist angemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP).                                                                     Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2./    Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- bezahlt der Beschwerdeführer. 3./    Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V.          R.           W.   Der Präsident:                                                                                                     Der Gerichtsschreiber:   Versand dieses Entscheides an: -       den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. F.) -       die Vorinstanz -       die Beschwerdegegnerin

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte   am:   Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. August 2008 Verfahrensrecht, Art. 47 Abs. 3 VRP (sGS 951.1), Art. 6 der VO über die Organisation des Versicherungsgerichts (sGS 941.114). Kein Anspruch auf Vertrauensschutz bei falscher Rechtsmittelbelehung, wenn der Betroffene und sein Vertreter die Unrichtigkeit aufgrund eines früheren Verfahrens kennen mussten. Ist auf einen Rekurs wegen Verspätung nicht einzutreten, liegt ein einfacher Fall vor, der vom Einzelrichter des Versicherungsgerichts entschieden werden kann (Verwaltungsgericht, B 2008/83).

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