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St.Gallen Verwaltungsgericht 17.06.2008 B 2008/71

June 17, 2008·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·2,340 words·~12 min·4

Summary

Ausländerrecht, Art. 4 ANAG (SR 142.20), Art. 34 BVO (SR 823.21). Rechtmässigkeit der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung einer mazedonischen Rentnerin wegen ungenügender Mittel für den Lebensunterhalt (Verwaltungsgericht, B 2008/71).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2008/71 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 17.06.2008 Entscheiddatum: 17.06.2008 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Juni 2008 Ausländerrecht, Art. 4 ANAG (SR 142.20), Art. 34 BVO (SR 823.21). Rechtmässigkeit der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung einer mazedonischen Rentnerin wegen ungenügender Mittel für den Lebensunterhalt (Verwaltungsgericht, B 2008/71). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________   In Sachen Razije A.,                   , Mazedonien, vertreten durch Nazif A., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. B., gegen   Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte   betreffend Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Uebersiedlung   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Razije A., geb. 1944, ist Staatsangehörige von Mazedonien. Sie lebte von 1988 bis 1996 bei ihrem Ehemann in der Schweiz. Danach kehrten die Eheleute nach Mazedonien zurück. Der Ehemann verstarb am 2. Juni 2007. Razije A. bezieht eine AHV-Witwenrente von Fr. 797.-- pro Monat. Ihr Sohn Nazif A., geb. 1962, lebt mit seiner Ehefrau und vier Kindern in O. Sie verfügen über Niederlassungsbewilligungen. Ausser Nazif A. leben vier weitere Kinder von Razije A. in der Schweiz, die alle über eine Niederlassung verfügen. Zwei Töchter und sechs jüngere Geschwister von Razije A. leben in Mazedonien. Am 17. September 2007 stellte Nazif A. für seine Mutter ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Uebersiedlung. Das Ausländeramt wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 18. Dezember 2007 ab mit der Begründung, Razije A. könne ihren Lebensunterhalt nicht selbst finanzieren. Auch ihr Sohn Nazif A. könne nicht als Garantiegeber auftreten, da er nicht in günstigen finanziellen Verhältnissen lebe. Ferner hielten sich nahe Angehörige der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland auf, weshalb nicht von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall ausgegangen werden könne. B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts vom 18. Dezember 2007 erhob Razije A. Rekurs, der vom Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 10. März 2008 abgewiesen wurde. C./ Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. April 2008 erhob Razije A. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 10. März 2008 sei aufzuheben und es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Uebersiedlung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Ausländeramts. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin erziele an Einkünften nicht nur die Witwenrente der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, sondern ein zusätzliches monatliches Einkommen von € 2'100.-- aus Liegenschaften. Auch seien die Familie von Nazif A. bzw. dessen erwachsene Kinder imstande, den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin sicherzustellen. Hinzu komme, dass diese nicht bei ihren Töchtern in Mazedonien leben könne, da sie von den Familien von deren Ehemännern gar nicht aufgenommen und akzeptiert würde. Damit seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rentnerbewilligung erfüllt. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2008 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin liess sich mit Eingabe vom 19. Mai 2008 zur Stellungnahme der Vorinstanz vernehmen. Sie reichte weitere Beweismittel ein und beantragte eine Nachfrist bis 19. Juni 2008, um Belege über den Eingang der geltend gemachten Mieteinnahmen einzureichen. Die einzelnen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 7. April 2008 wurde rechtzeitig eingereicht und erfüllt formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, eine Nachfrist bis 19. Juni 2008 für das Einreichen von Beweismitteln für die geltend gemachten Mieteinnahmen anzusetzen. Diesem Begehren ist nicht stattzugeben. Die eingereichten Verträge datieren aus dem

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Jahr 2004. Die Beschwerdeführerin hatte hinreichend Gelegenheit, Beweismittel für ihre Einkünfte beizubringen. Hinzu kommt, dass den Verträgen keine Beweiskraft zuerkannt werden kann (vgl. unten E. 3.5.). 3. Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) in Kraft. Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt für Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Das Verfahren richtet sich dagegen nach dem neuen Recht (Abs. 2). Im vorliegenden Fall ist die Abweisung eines vor dem 1. Januar 2008 gestellten Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung streitig, weshalb die Angelegenheit nach altem Recht, d.h. nach dem ANAG (BS 1, 121 mit seither ergangenen Aenderungen, abgekürzt ANAG) und den darauf beruhenden Verordnungen zu beurteilen ist. 3.1. Die Erteilung von Rentnerbewilligungen liegt gemäss Art. 4 ANAG im Ermessen der Verwaltung. Ausländeramt und Vorinstanz stützten sich auf die Bestimmungen der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (SR 823.21, abgekürzt BVO) über die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an nicht erwerbstätige Ausländer, insbesondere an Rentner (Art. 31 ff. BVO). Nach Art. 34 BVO kann Rentnern eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn der Gesuchsteller älter als 55 Jahre ist (lit. a), enge Beziehungen zur Schweiz hat (lit. b), weder in der Schweiz noch im Ausland erwerbstätig ist (lit. c), den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in die Schweiz verlegt (lit. d) und die notwendigen finanziellen Mittel hat (lit. e). Anderen nicht erwerbstätigen Ausländern können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn wichtige Gründe es gebieten (Art. 36 BVO). 3.2. Bei den genannten Vorschriften handelt es sich um Kann-Bestimmungen. Sie verschaffen keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung, da die Verordnung keine Ansprüche statuieren kann, die nicht im formellen Gesetz verankert sind (BGE 122 I 46). Ausserdem sieht Art. 37 BVO vor, dass die Kantone die Zulassung von nicht erwerbstätigen Ausländern an strengere Voraussetzungen knüpfen können, als sie in Art. 31 ff. BVO verankert sind. 3.3. Das Verwaltungsgericht hat es in verschiedenen Urteilen als zulässig erachtet, dass von nicht erwerbstätigen Gesuchstellern bzw. deren in der Schweiz lebenden

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwandten ausreichende finanzielle Mittel verlangt werden dürfen, um die Gefahr einer künftigen Fürsorgeabhängigkeit der nachzuziehenden Person möglichst gering zu halten. Es entschied, die Anforderung an den Nachweis von Einkünften von mindestens Fr. 80'000.-- pro Jahr und Vermögen von mindestens Fr. 150'000.-- bzw. von günstigen Verhältnissen im Sinn von Art. 328 Abs. 1 ZGB sei zulässig, wobei diese Verhältnisse bei den gegebenenfalls unterstützungspflichtigen Verwandten bestehen müssten (vgl. VerwGE B 2008/9 vom 3. April 2008 i.S. E.A. mit zahlreichen Hinweisen, in: www.gerichte.sg.ch). 3.4. Vorliegend sind die Voraussetzungen nach Art. 34 BVO insoweit erfüllt, als die Gesuchstellerin älter als 55 Jahre ist, keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfte und den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in die Schweiz verlegen will. Fraglich ist, inwieweit enge Beziehungen im Sinn von Fr. 34 lit. b BVO bestehen. Ob solche im früheren Aufenthalt mit dem Ehemann in der Schweiz oder in der Beziehung zu den in der Schweiz lebenden Kindern erblickt werden können, kann jedoch offen bleiben. 3.5. Die Beschwerdeführerin bezieht eine AHV/IV-Rente von Fr. 797.-- pro Monat. In der Beschwerde macht sie erstmals Mieteinnahmen aus einer Liegenschaft in Tetovo von € 2'100.-- pro Monat geltend. In ihrer Stellungnahme an das Ausländeramt hielt die Beschwerdeführerin ausdrücklich fest, sie verfüge nicht selber über genügend Einkommen und Vermögen, um in der Schweiz aus eigener Kraft ihren Lebensunterhalt vollständig decken zu können, ohne dass die Gefahr einer Fürsorgeabhängigkeit ausgeschlossen werden könne. Sie erhalte eine monatliche Rente von Fr. 985.40. In der Rekurseingabe vom 21. Dezember 2007 hielt sie fest, in der angefochtenen Verfügung werde zutreffend hervorgehoben, dass sie eine monatliche Rente von umgerechnet Fr. 985.40 erhalte, also knapp Fr. 1'000.--. Es sei zutreffend, dass sie damit nicht selbst vollständig für ihren Lebensunterhalt aufkommen könne. Immerhin könne aber gesagt werden, dass ihr gesichertes Einkommen pro Jahr rund Fr. 12'000.-- betrage. In der Beschwerde vom 7. April 2008 wurde erstmals vorgebracht, die Beschwerdeführerin erziele monatliche Einkünfte von € 2'100.-- aus einer Liegenschaft in Tetovo. Die Beschwerdeführerin reichte drei Mietverträge, datierend vom 1. Januar 2004, ein. In diesen werden monatliche Mietzinse von € 400, 700 bzw. 1'000 angegeben. Zur Begründung wurde angeführt,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Ehemann der Beschwerdeführerin habe mit dem Geld aus der Pensionskasse in Tetovo ein Geschäftshaus gebaut. Seit dem Tod des Ehemannes gehöre dieses der Beschwerdeführerin. Ihr kämen nun Mieteinnahmen der in diesem Haus seit 2004 vermieteten Geschäftsräumlichkeiten zu. Daraus erhalte sie ein Einkommen von insgesamt € 2'100.-- netto pro Monat. Die Verträge liegen nicht im Original vor, sondern in Kopien. Auffallend ist, dass die Verträge auf Deutsch abgefasst sind und die Unterschriften der Kontrahenten tragen. Offenbar handelt es sich nicht um Uebersetzungen; sie tragen keinen Vermerk eines Uebersetzers. Gründe, wieso Verträge zwischen mazedonischen Kontrahenten deutsch abgefasst sind, werden nicht vorgebracht und sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Dies erweckt gewichtige Zweifel an der Beweiskraft der Verträge. Hinzu kommt, dass keine Unterlagen und Belege über Einkommenszuflüsse eingereicht wurden. Im übrigen stellt es einen Widerspruch dar, wenn im Verfahren vor dem Ausländeramt und im Rekursverfahren ausdrücklich und wiederholt festgehalten wird, die Beschwerdeführerin verfüge lediglich über ihre schweizerische AHV-IV-Rente und sei nicht imstande, ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten, während im Beschwerdeverfahren nunmehr geltend gemacht wird, sie erziele seit 2004 erhebliche Mieteinnahmen aus einem Geschäftshaus in Tetovo. Dabei werden keine Ausführungen gemacht, weshalb diese Tatsache bislang verschwiegen wurde. Hinzu kommt, dass in der Bescheinigung des Finanzministeriums vom 25. Juli 2007 (Frepo act. 89) keine Einkünfte der Beschwerdeführerin aus Eigentum und Eigentümerrechten deklariert sind. Daran vermögen auch die eingereichten Unterlagen über den Erwerb einer Liegenschaft durch den verstorbenen Ehemann nichts zu ändern. Zwar trifft es zu, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt im Zeitpunkt seines Urteils zu berücksichtigen hat und insoweit auch im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen vorgebracht werden können, doch wird damit die freie Beweiswürdigung nicht in Frage gestellt. Angesichts der dargelegten Widersprüche kann den eingereichten Unterlagen keine Beweiskraft zuerkannt werden, und insbesondere vermöchten auch Belege über Zahlungen aufgrund der eingereichten Vertragskopien den Nachweis eines regelmässigen Einkommens der Beschwerdeführerin in der behaupteten Höhe nicht zu erbringen. Auf weitere Abklärungen ist aufgrund der vorliegenden Umstände zu verzichten. 

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.6. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Familie ihres Sohnes Nazif A. sei imstande, sie finanziell zu unterstützen. Nazif A. erzielt einen Nettolohn von Fr. 5'100.-und seine beiden erwachsenen Söhne Blerim und Burim einen solchen von je ca. Fr. 4'000.--. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei bei Albanern üblich, dass die Kinder jahrelang bei ihren Eltern wohnen bleiben würden, selbst nach der Heirat, und ihren gesamten Lohn dem Familienoberhaupt abgäben. Aufgrund der gegenwärtigen Verhältnisse wäre es durchaus möglich, dass der Sohn der Beschwerdeführerin und dessen Söhne den Lebensunterhalt der Mutter bzw. Grossmutter zu bestreiten vermöchten. Allerdings können, wie nachfolgend auszuführen ist, weder der Sohn noch die Enkel verpflichtet werden, die Mutter bzw. Grossmutter zu unterstützen. Hinzu kommt, dass es bei zunehmender Integration in die schweizerischen Verhältnisse nicht gesichert ist, dass die Söhne von Nazif A. jahrelang und insbesondere auch nach der Heirat im elterlichen Haushalt bleiben werden. Bei älteren Personen ist sodann erfahrungsgemäss damit zu rechnen, dass die Pflege und Betreuung nicht bis ans Lebensende von den Verwandten vorgenommen werden kann. Fallen Kosten für eine Heilbehandlung oder Heimunterbringung an, so genügt bei einer sechsköpfigen Familie auch das geltend gemachte Bruttoeinkommen von rund Fr. 150'000.-- nicht, um diese Kosten zu übernehmen. Nazif A. erzielt wie erwähnt ein Nettoeinkommen von rund Fr. 5'100.--. Gemäss der definitiven Steuerveranlagung 2006 beträgt sein Reineinkommen Fr. 45'238.-- und sein Reinvermögen Fr. 27'665.--. Die Vermögenswerte bestehen aus einer Eigentumswohnung mit Autoeinstellplatz und einem Fahrzeug; liquide Mittel wurden in der Steuerveranlagung nicht erfasst. Weder bei ihm noch bei seinen Söhnen liegen somit günstige Verhältnisse vor, welche eine Verwandtenunterstützungspflicht im Sinne von Art. 328 Abs. 1 ZGB zu begründen vermöchten. Auch die anderen Kinder leben gemäss den im Verfahren vor dem Ausländeramt eingereichten Unterlagen nicht in günstigen Verhältnissen im Sinn von Art. 328 ZGB. 3.7. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie könne nicht bei ihren beiden einzigen Töchtern in Mazedonien leben. Diese lebten in den Häusern, in denen ihre Männer aufgewachsen seien, zusammen mit dessen Eltern und eventuell den Brüdern und deren Frauen. Es sei sozusagen eine natürliche Ordnung, dass sich die Eltern beim

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sohn aufhalten bzw. die Söhne im Elternhaus bleiben und dort zusammen mit ihren Frauen und Kindern leben würden. Diese Ausführungen vermögen einen Härtefall nicht zu begründen. Die geltend gemachten Sitten und Gebräuche verunmöglichen in objektiver Hinsicht die Gewährung von Beistand für Familienangehörige nicht. Zudem leben nach den eingereichten Unterlagen neben den beiden Töchtern auch vier Brüder und zwei Schwestern der Beschwerdeführerin im Alter zwischen 48 und 62 Jahren in Mazedonien. Die Beschwerdeführerin ist rund 64 Jahre alt. Dass sie an gesundheitlichen Störungen leidet, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht und ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb sie nicht in ihrer bisherigen Wohnung bleiben kann, zumal sie mit der schweizerischen AHV- Rente über ein für mazedonische Verhältnisse relativ hohes Einkommen verfügt. Falls eine Betreuung durch Verwandte erforderlich ist, kann diese durch die Geschwister bzw. die Töchter wahrgenommen werden. 3.8. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann nicht von einem Härtefall gesprochen werden, und in der Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist kein Missbrauch bzw. keine Ueberschreitung des Ermessens zu erblicken. Daher ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP).                                                                  Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./    Die Beschwerde wird abgewiesen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2./    Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt die Beschwerdeführerin unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./    Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V.          R.           W.   Der Präsident:                                                                        Der Gerichtsschreiber: Versand dieses Entscheides an: -       die Beschwerdeführerin (durch Rechtsanwältin Dr. B.) -       die Vorinstanz   am:

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